Streit um Nutzungspflicht Anwaltspostfach beA geht in die Verlängerung

Das Anwaltspostfach in seinem Lauf hielten zwei Anwälte vor dem Anwaltsgerichtshof auf.

Am 24. Februar 2016 musste die BRAK ihnen in einem Widerrufsvergleich zusichern, ihr beA bis zum rechtskräftigen Abschluß im Hauptsacheverfahren noch nicht freizuschalten. Anwälte befürchten Haftungsrisiken, wenn der elektronische Rechtsverkehr unkoordiniert und unberechenbar über die Anwaltsschaft kommt.

Die BRAK schreibt zur Nutzungspflicht beA im aktuellen BRAK-Magazin Februar 2016, Ausgabe 1/2016:

„…Das beA existiert also – respektive wird existieren, nicht aber eine ausdrückliche Nutzungspflicht.
Auf diese Lücke hat die BRAK … die Kollegen aufmerksam gemacht und vor möglichen haftungsrechtlichen Folgen gewarnt, wenn Nachrichten im beA nicht zur Kenntnis genommen werden. Wie diese Lücke sich später tatsächlich auswirkt, liegt dagegen nicht in ihrem Einflussbereich.
Erst Gerichte werden darüber entscheiden, ob ein beA-Postfach auch tatsächlich regelmäßig auf eingehende Post überprüft werden muss. Oder ob die dort eingehenden Nachrichten nicht zur Kenntnis genommen werden müssen. Die Rechtsprechung wird sich dabei gänzlich unabhängig davon entwickeln, was die derzeitigen Akteure – das heißt, auch die BRAK – für eine Rechtsauffassung zu dieser Frage vertreten. …Es wäre deshalb wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier eine Klarstellung vornehmen würde. Im Interesse aller… Kollegen sollte eine frühzeitige Nutzungspflicht geschaffen werden. Denn das beA bezahlen wir alle und wer zahlt schon gerne ohne einen Nutzen zu erhalten.“

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass das BMJV am 12. Januar 2016 auf eine Anfrage eines Rechtsanwalts sich dahingehend geäußert hat, dass eine gesetzliche Pflicht zur Nutzung des beA ab dem 1. Januar 2018 angestrebt wird.

Zum Widerrufsvergleich schreibt die BRAK: „Heute hat vor dem AGH Berlin die mündliche Verhandlung in Sachen beA stattgefunden. Zwei Berliner Rechtsanwälte hatten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, die BRAK zu verpflichten, das jeweilige besondere elektronische Anwaltspostfach nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Das Verfahren wurde heute noch nicht abgeschlossen. Die Parteien haben sich auf einen Vergleich geeinigt, in dem u.a. festgelegt ist, dass die BRAK das beA bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht einrichten wird. Der Vergleich ist für beide Seiten bis zum 31.3.2016 widerrufbar.“

Bis zum 6. April 2016 muss das Hauptsacheverfahren eingeleitet werden. Der Weg bis zum BGH (Senat für Anwaltssachen – §106 BRAO) scheint vorgezeichnet. Wie lange diese Verlängerung andauert, bleibt abzuwarten. Obwohl bisher noch kein neuer Starttermin feststeht, will die BRAK zukünftig in den BRAK-Magazinen und auf der beA-Homepage weiterhin über das beA und seine Funktionalitäten informieren, um die Kolleginnen und Kollegen auf den Start des beA vorzubereiten. Erstmalig wurde ein Screenshot der Weboberfläche veröffentlicht:

2 Kommentare

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  1. […] die einen darüber streiten, ob die BRAK berechtigt ist, das Anwaltspostfach beA empfangsbereit einzurichten, überlegen […]

  2. […] aus der unsäglichen Geschichte mit dem beA: beA wohl nicht kompatibel mit § 53 BRAO [Update], oder: Streit um Nutzungspflicht Anwaltspostfach beA geht in die Verlängerung , […]

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