2017: Einen guten Start ins neue Jahr mit dem Anwaltspostfach beA

2017:

Einen guten Start ins neue Jahr mit dem Anwaltspostfach beA

Das Jahr 2016 verabschiedet sich. Seit dem 28. November 2016 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach beA für alle Anwältinnen und Anwälte geöffnet.

Noch 366 Tage bleiben, um beA in Augenschein zu nehmen und zu testen.

 

2018 gilt dann für jede Anwältin und jeden Anwalt: „Ich habe Post“.

Eingänge im beA sind ab dem 1. Januar 2018 zur Kenntnis zu nehmen.

Keine Angst, Zustellungen erfolgen nicht ohne Zutun des Anwalts, das Empfangsbekenntnis bleibt so, wie Anwälte es gewohnt sind – erst, wenn der Anwalt das Schriftstück zur Kenntnis genommen hat, beginnt die Frist zu laufen. Einzige Neuerung: ab 2018 wird das Empfangsbekenntnis maschinenlesbar, auf elektronischem Weg über das beA, übermittelt.

Viele Fragen zeigen, dass ein hohes Informationsbedürfnis besteht.

Newsletter zum beA:

(Update Januar 2017: Hier finden Sie alle Newsletter)

Die BRAK gibt seit dem 7. Dezember 2016 wöchentlich am Mittwoch einen Newsletter zum beA heraus:

Ausgabe 1/2016 vom 07.12.2106

Ausgabe 2/2016 vom 14.12.2016

Ausgabe 3/2106 vom 21.12.2016

Auch eine Anwenderhilfe gibt es mittlerweile online:

https://www.bea-brak.de/xwiki/bin/view/BRAK/

 

Weitere Fragen klären wir gerne – ggf. mit Hilfe der zuständigen Ansprechpartner – und wünschen Ihnen, dass Sie 2017 nutzen, um das besondere elektronische Anwaltspostfach beA in Ihre Kanzleiorganisation und Arbeitsabläufe zu integrieren.

Die Software-Hersteller werden – voraussichtlich ab der 2. Jahreshälfte 2017 – beA in ihre Lösungen integriert haben, dann ist es für die Nutzer von Kanzleisoftware einfacher.

Auf der anderen Seite gibt es viele Kanzleien, die ohne Anwaltssoftware arbeiten, diese können direkt mit beA durchstarten.

Änderungen in den Abläufen und Gedanken über die Vergabe von Rechten sind unabhängig von der Software, hier sollte jede Kanzlei rechtzeitig einen eigenen Zeitplan erstellen, um gut vorbereitet ins digitale Zeitalter zu starten.

Verabschieden Sie sich von „alten Zöpfen“ und Gewohnheiten, scannen Sie jeden Posteingang ein und vergeben Sie aussagekräftige Dateinamen.

Gönnen Sie sich und Ihren Mitarbeitern einen zweiten Bildschirm, so erleichtern Sie den Übergang zur papierarmen Kanzlei und legen Sie fest, wo Sie auf einen Ausdruck verzichten können. Damit haben Sie schon die ersten Schritte geschafft, berichten Sie uns von Ihren Erfolgen und motivieren Sie Ihre Kollegen, es Ihnen gleichzutun.

Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA

Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.

Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins Jahr 2017 und, falls Sie frischen Wind in Ihre Kanzlei bringen wollen, ist dieser Beitrag auch 2017 noch aktuell:

http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/selbststaendige-anwaelte-vorsaetze-erfolg-mandanten/

RECHT HERZLICHE GRÜSSE

Ilona Cosack

 

 

Anwaltspostfach beA ist am 28. November 2016 in Betrieb gegangen

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Endlich geht’s los!

So beginnt die Presseerklärung Nr. 17 der BRAK vom 28.11.2016.

Die BRAK hat das beA freigeschaltet und viele Anwälte, die lange auf den Start warten mussten, haben sich direkt registriert und Testnachrichten versendet.

Sie erreichen das beA entweder durch Klick auf das logo Logo auf der BRAK-Seite http://bea.brak.de/

oder direkt unter https://www.bea-brak.de

Der Klick oben links auf das beA-Logo führt wieder auf die Erklärungsseite http://bea.brak.de/.

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Rechtsanwälte registrieren sich als „Benutzer mit eigenem Postfach“, Mitarbeiter (sofern die Mitarbeiter-Karte schon vorliegt, vgl. Beitrag vom 31.10.2016) als „Benutzer ohne eigenes Postfach“.

Allerdings muss dazu vorher der Mitarbeiter im Postfach des Anwalts erfasst werden.

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Das System vergibt automatisch einen Benutzernamen: „MüllerLisaUjqpM“ und ein Kennwort für die Registrierung: „iMiY3GpP“.

Mit diesen beiden Informationen wird der Mitarbeiter als „Benutzer ohne eigenes Postfach“ registriert.

Danach können im Postfach des Anwalts optionale Rechte für den Mitarbeiter vergeben werden.

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Das Recht 01 – Nachrichtenübersicht öffnen wird systemseitig als erstes Recht vergeben.

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Mit dem Recht 19 – Berechtigungen verwalten kann der Anwalt Mitarbeiter bevollmächtigen, weitere Untervollmachten auszustellen.

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Derzeit muss jedes Recht noch einzeln vergeben werden.

Update: 19.12.2016: Nunmehr können die Rechte angeklickt und gesamt gespeichert werden. Danke an die BRAK für die Umsetzung dieser Erleichterung.

 

Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA

Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA kann jetzt starten

Anwaltspostfach beA – Der AGH hat die eA aufgehoben

Ein Jahr nach der ersten beA-Rückrufaktion gibt der DAV eine Eilmeldung heraus:

Der Anwalts­­ge­richtshof Berlin hat die im Juni erlas­­senen einst­wei­­ligen Anord­­nungen wieder aufge­hoben. Jetzt kann das beA starten! Mehr erfahren Sie hier in Kürze.

Bisher gibt es noch keine Pressemitteilungen, weder auf der Seite bea.brak.de noch auf der Seite brak.de für Journalisten. Es ist ja Wochenende.

Auf XING machte die Meldung bereits die Runde. Dr. Alexander Siegmund berichtete:

Der Anwalts­­ge­richtshof Berlin hat die im Juni erlas­­senen einst­wei­­ligen Anord­­nungen wieder aufge­hoben.

Die Startseite des beA ist noch nicht erreichbar:

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Adrian Hoppe (einer der Antragsteller im AGH-Verfahren) meldet auf twitter@AdrianHoppe:

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und verlinkte auf den Bericht von LTO, der sich auf den Deutschen Anwaltverein (DAV) bezieht.
Der Boxenstopp für das besondere elektronischen Anwaltspostfach beA wird also bald beendet sein.

Starten Sie jetzt mit beA durch:

In der eBroschüre 3/2016 des DeutschenAnwaltVerlags, ab Seite 9, wird Schritt für Schritt erklärt, wie Sie Ihr beA in Betrieb nehmen können (laden Sie sich die eBroschüre kostenlos auf der Seite des Anwaltverlages) und legen Sie mit beA los,

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sobald die BRAK die Seite https://bea-brak.de

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freigeschaltet hat.

 

Anwaltspostfach beA – Blick durch’s Schlüsselloch

Anwaltspostfach beA – Blick durch’s Schlüsselloch

In den einstweiligen Anordnungs-Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wurde bereits zwei Mal die Stellungnahmefrist verlängert, zuerst wegen der Schulferien in Nordrhein-Westfalen, dann wegen der Schulferien in Berlin. Sehr eilig scheint es der Anwaltsgerichtshof nicht mit der Entscheidung zu haben. Auf Anfrage von Ilona Cosack gab es lediglich die Auskunft, man müsse abwarten, bis die BRAK den Starttermin mitteile, es fehle jegliche Erfahrung mit solchen Verfahren, jede Aussage dazu sei spekulativ.

PIN ändern und Identifikationsverfahren Signatur

Derzeit ist es für Anwälte lediglich möglich, ihre PIN zu ändern und das Identifikationsverfahren für die Signaturkarte durchzuführen. Mehr geht nicht. Auch mit der Erstregistrierung muss man sich gedulden, bis beA freigeschaltet wird.

beA-Karte Mitarbeiter bestellen

Zwischenzeitlich kann man allerdings bereits die beA-Karte Mitarbeiter „richtig“ bestellen, bislang war nur eine Vorbestellung, die noch keine endgültige Auslieferung garantiert, möglich. Überlegen Sie, wer welche Rechte für Ihr beA bekommen soll. Die Rechte sind an den Hardware-Token (=Karte) gebunden, so dass derjenige, der im Besitz dieser Karte ist, die Rechte ausüben kann. Wenn Sie jeden Mitarbeiter mit einer Karte ausstatten, kann im Zweifelsfall nachvollzogen werden, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt im beA aktiv war. Alternativ können Sie auch eine Mitarbeiterkarte für eine Abteilung nutzen, dann ist jedoch eine unterschiedliche Rechtevergabe nicht möglich und auch die Nachvollziehbarkeit nicht mehr gegeben.

Die Softwarezertifikate sind noch in Arbeit und sollen demnächst ebenfalls bestellbar sein
(abwarten, bis der Button Vorbestellen durch einen Button In-den-Warenkorb  ersetzt wird).

Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA

Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.

Blick in die Schulungsumgebung

Seit mehr als zwei Monaten steht uns die Schulungsumgebung des beA zur Verfügung.

Die Nutzung zeigt, dass beA kein Buch mit sieben Siegeln ist, sondern sich einfach und übersichtlich darstellt.

Schlanke Optik beA

Rechteverwaltung

Wichtig ist, sich bereits im Vorfeld Gedanken darüber zu machen, wie die Rechteverwaltung für Mitarbeiter und Vertreter gestaltet werden soll.

Es gibt insgesamt 22 Rechte, wobei das Recht Nr. 19: „Berechtigungen verwalten“ dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, weitere Rechte an andere zu vergeben, damit der Anwalt entlastet wird. Dieses Recht steht ausschliesslich den Mitarbeiterkarten, nicht aber den Softwarezertifikaten zur Verfügung.

Rechte verwalten

beA ist kein Archiv

Im Gegensatz zum EGVP ist beA kein Archiv, es dient nur als Übertragungsweg. Legen Sie Regeln fest, wie mit Eingängen zu verfahren ist. Im Idealfall ist Ihr beA immer aufgeräumt und werden alle Eingänge aus dem beA entnommen. Sobald die Schnittstellen für die Anwaltssoftwareprogramme fertig sind, ist der Arbeitsablauf anzupassen.

Mit oder ohne Signatur?

Bis zum 31.12.2017 sind Nachrichten aus dem beA mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zu versehen. Dazu kann eine beA-Karte Signatur oder eine entsprechend qualifizierte anderweitige Signaturkarte verwendet werden. Die qeS kann innerhalb oder auch unabhängig vom beA erfolgen.

Nachrichten signieren

Ab dem 1.1.2018 entfällt das Erfordernis der qeS, sofern der Anwalt selbst das Dokument versendet. Wird das Dokument vom Mitarbeiter versandt, muss es mit einer qeS versehen sein. Hier sind klare Regeln erforderlich, damit Haftungsfälle vermieden werden.

 

Boxenstopp für Anwaltspostfach beA

 

Boxenstopp für Anwaltspostfach beA

Boxenstopp für beA

Boxenstopp: Der Streit um das Anwaltspostfach beA geht weiter.

Am 28.9.2016 hat der Anwaltsgerichtshof Berlin den Antrag eines Kölner Rechtsanwalts abgelehnt, dem besonderen elek­tronischen Anwaltspostfach (beA) eine weitere einstweilige Anordnung in den Weg zu stellen.

„Das ist ein wichtiger Zwischenschritt“,  hält BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer fest. Wann die BRAK das beA in Betrieb nehmen darf, ist damit allerdings noch nicht geklärt.

Die BRAK informiert mit Pressemitteilung Nr. 11 vom 28.9.2016 auf der Seite brak.de unter der Rubrik für Journalisten:

„Starten wird die BRAK das beA erst, wenn der AGH unsere Aufhebungsanträge positiv beschieden hat“.

Der Anwaltsgerichtshof hatte der BRAK untersagt, das beA für zwei antragstellende Rechtsanwälte ohne deren Einwilligung freizuschalten.

Da im System technisch nur alle Anwälte oder kein Anwalt freigeschaltet werden können, wird die Freischaltung zum 29.9.16 für alle Anwälte verhindert.

Am 27.9.2016 hat die BRAK beantragt, die einstweiligen Anordnungen aufzuheben, die Stellungnahmefrist für die Rechtsanwälte läuft bis 10.10.2016.
Update: Die Stellungnahmefrist wurde bis zum 24.10.2016 und ein weiteres Mal bis zum 31.10.2016 verlängert.

Die am 28.9.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung RAVPV stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten.

„Zu einer außergerichtlichen Einigung waren die Antragsteller nicht bereit“, bedauert der Präsident der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, und betont:

„Wir sind zuversichtlich, dass der Anwaltsgerichtshof nun den Start des beA ermöglichen wird.“

Fazit:

Noch ist das Rennen nicht vorbei. Nutzen Sie den Boxenstopp, um Ihre Kanzlei fit für den Elektronischen Rechtsverkehr zu machen.

Es beginnt eine neue Ära. Nach der Einführung von Computer und Internet eine Chance, um alte Denkmuster nach dem Motto „das haben wir schon immer so gemacht“ über Bord zu werfen.

Die Anpassung der Arbeitsabläufe an geänderte Bedingungen spart Zeit und Geld.

Neben der Digitalisierung der Arbeitsabläufe erfordern Legal Tech und alternative Rechtsdienstleister, auch die Kanzleistrategie auf den Prüfstand zu stellen.

Meine Empfehlung:

Bis zum 1.1.2018 sind noch rund 15 Monate. Das beA ist ein Mosaikstein auf dem Weg zur digitalen Kanzlei.

Erstellen Sie Ihren individuellen Zeitplan zur Umsetzung. Binden Sie Ihre Mitarbeiter ein.

Nutzen Sie die Einführung des beA als Pflichtübung, um die Abläufe in Ihrer Kanzlei zu hinterfragen und zu verbessern.

Entwerfen Sie darüber hinaus Ihr eigenes Kürprogramm, damit Ihre Kanzlei wettbewerbsfähig bleibt.

 

Hilft die RAVPV dem Anwaltspostfach beA ins Ziel?

Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) am 28. September 2016 in Kraft getreten

beA-Karte

Mit Spannung erwartet, wurde die RAVPV am 23. September 2016 im Bundesrat verkündet und am 27. September 2016 auf Seite 2167 des Bundesgesetzblatts, Jahrgang 2016, Teil I, Nr. 45, veröffentlicht.

Zu beachten ist § 26 Datensicherheit:

(1) „Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten. “

  • Berufsträger sollten also die beA-Karte bei sich behalten und nicht in Versuchung geraten, diese Karte weiterzugeben.
  • Für Mitarbeiter gibt es Mitarbeiter-Chipkarten und ggf. Softwarezertifikate.

sowie die Übergangsregelung in § 31:

„Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte. Die Erklärung kann nicht beschränkt werden.

Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft.

  • Es gibt die Chance, den Umgang mit dem beA zu üben, ohne dass das Damoklesschwert der Haftung über dem Berufsträger schwebt.
  • Fangen Sie mit der Korrespondenz mit Kollegen an und entscheiden Sie, wann Sie auch mit Gerichten kommunizieren.

 

Mit Presseerklärung vom 27. September 2016 und unter der Überschrift:

BRAK kämpft für Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

hat die BRAK auf der Seite www.brak.de unter der Rubrik „Für Journalisten“ die derzeitige besondere Situation erklärt.

Warten wir also ab, wie sich die letzten Septembertage des Jahres 2016 entwickeln.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns.

Lesen Sie auch unsere 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA in der aktuellen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlages.

Im letzten Blogbeitrag haben wir die PIN-Änderung erläutert und Hinweise für die notwendige Installation der Client Security Software gegeben.

In den nächsten Beiträgen erfahren Sie, wie Sie Ihr beA registrieren und welche Rechte für Mitarbeiter und Vertreter notwendig sind.

Frist: 1 Monat – beA auf der Zielgeraden

beA startet durch

beA-Karte

Das besondere elektronische Anwaltspostfach beA biegt auf die Zielgerade ein. Kann beA eine Medaille gewinnen? Der Dienstleister Atos hat die Akkreditierung für die olympischen Spiele 2016 in Rio mit Bravour gemeistert. Ist dies ein Indiz für den guten Start zum 29. September 2016?

Die Schulungsumgebung ist geöffnet, so dass ich den interessierten Leserinnen und Lesern gerne einen Einblick geben möchte:

  • Ändern Sie Ihre PIN.
    Dazu gibt es eine Anleitung auf der Seite der BNotK. Achten Sie darauf, dass Sie vor der PIN-Änderung Ihr JAVA und Ihren Kartenlese-Treiber aktualisieren.

Klicken Sie zur PIN-Änderung auf die gegenläufigen Pfeile

Tipp: Verwenden Sie eine 6-stellige PIN, da die PIN immer zwei Mal einzugeben ist (Authentifizierung und Verschlüsselung).

  • Überlegen Sie, welche Mitarbeiter-Chipkarten und Softwarezertifikate in Ihrer Kanzlei genutzt werden sollen.
    Tipp: Statten Sie jeden Mitarbeiter mit einer Mitarbeiter-Chipkarte aus.
    So können Sie unterschiedliche Berechtigungen vergeben und nachweisen, welcher Mitarbeiter aktiv war.
  • Benennen Sie einen Berufsträger als Vertreter, für den Urlaub und auch für den nicht planbaren Fall Ihrer Abwesenheit.
    Tipp: So kann der Kollege mit seiner beA-Karte standortunabhängig auf Ihr beA zugreifen.
  • Vor der Erstregistrierung ist auf jedem Rechner, der auf beA zugreifen will, die Client Security zu installieren:

Client Security Downloads

  • Danach kann die Erstregistrierung für Benutzer mit eigenem Postfach (=Rechtsanwalt) erfolgen.
    Wählen Sie den Sicherheits-Token (die beA-Karte) aus und identifizieren Sie sich mit Ihrer PIN. Diese muss zwei Mal eingegeben werden: einmal für die Authetifizierung und ein weiteres Mal für das Verschlüsselungs-Zertifikat. Wählen Sie eine Sicherheitsabfrage aus und notieren Sie eine E-Mail-Adresse, die informiert wird, sobald Post in Ihrem beA eingeht.

Registrierung erfolgreich

Bis zum beA-Start informieren wir Sie in weiteren Beiträgen Schritt für Schritt, wie Sie Ihr beA ready für den elektronischen Rechtsverkehr machen.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns.
Lesen Sie auch unsere 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA in der aktuellen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlages.

 

 

 

Aufladeverfahren für beA-Signaturkarten startet

Aufladeverfahren für beA-Signaturkarten hat begonnen

Die BRAK informiert in Ihrem Newsletter vom 3. August 2016, dass das Aufladeverfahren für die beA-Signaturkarten begonnnen hat.

Wer bis zum 31.12.2017 rechtsverbindlich mit den Gerichten kommunizieren will, benötigt eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS).

Diese ist ab 1.1.2018 nicht mehr erforderlich, wenn der Berufsträger das Dokument selbst versendet. Erfolgt der Versand durch Mitarbeiter, ist weiterhin die qeS Pflicht.

Dieses Signaturzertifikat wird als Datei auf die beA-Karte geladen. Bevor dieser technische Vorgang ausgeführt werden kann, muss online ein signaturrechtlicher Antrag gestellt werden. Anschließend ist nach dem Signaturrecht zwingend eine individuelle Identifizierung des Karteninhabers erforderlich.

Diese erfolgt bei einem Notar mittels Unterschriftenbeglaubigung (Notarident) oder in einigen Kammerbezirken bei der Rechtsanwaltskammer (Kammerident).

Das Kammerident-Verfahren wird von den Rechtsanwaltskammern zu unterschiedlichen Zeitpunkten, in unterschiedlichem Umfang und an unterschiedlichen Orten begonnen:

Teilnehmende RAK am Kammerident

Teilnehmende RAK am Kammerident

Weitere Informationen zum KammerIdent-Verfahren finden Sie unter https://bea.bnotk.de/kammerident/.

Hinweise zum Notarident-Verfahren hat die BNotK hier zusammengestellt: https://bea.bnotk.de/documents/NotarIdent-Infoblatt.pdf

 

 

 

Anwaltspostfach beA live erleben

Anwaltspostfach beA live erleben

Vor einem Jahr startete bea-abc.de mit dem Ziel, ein unabhängiges und neutrales Informationsangebot zum Elektronischen Rechtsverkehr und besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA aufzubauen.

Jetzt ist es endlich soweit: Die Bundesrechtsanwaltkammer hat angekündigt, eine Schulungsumgebung zur Verfügung zu stellen, um beA live zu erleben und die einzelnen Funktionsweisen kennenzulernen.

Noch gibt es kein genaues Datum, denn es müssen vor der Freischaltung einige Hürden genommen werden: Es sind Formulare und Nutzungsbedingungen an die BRAK zu senden, eine feste IP-Adresse ist zu benennen, damit zwei Postfächer eingerichtet werden können.  Dann bekommt man nach Zuteilung der SAFE-IDs die Möglichkeit, auf dem Portal der BNotK zwei beA-Karten zu bestellen. Diese müssen produziert und geliefert werden. Die Kartenlesegeräte warten schon auf ihren Einsatz.

Wir sind gespannt, wann es endlich losgeht und halten unsere Leser informiert.

 

SAFE-ID für Anwaltspostfach beA – wie und wozu?

SAFE-ID für Anwaltspostfach beA – wie und wozu?

Ein elektronischer Briefkopf ist sinnvoll, um mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA zu arbeiten.

Allerdings soll die persönliche Identifikationsnummer des Anwalts, die sogenannte SAFE-ID, nicht auf dem Briefkopf erscheinen.

SAFE-ID nicht erforderlich

SAFE-ID nicht erforderlich

Hierzu Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, im Interview mit Ilona Cosack:

„Es ist zwar richtig, dass jeder Kollege eine SAFE-ID-Nummer erhält, also seine Postfachnummer. Sie ist aber nur maschinenlesbar, kann also von einem Dritten nirgendwo eingegeben werden, um so Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzubauen. Wozu also eine solche Angabe auf einem Briefkopf?“