beA Start zum 1.7.17 ?

Wann startet beA?

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich über seinen Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr jetzt mit einer umfangreichen Stellungnahme zu Wort gemeldet und will den Prozess der Einführung und Ausgestaltung des beA konstruktiv begleiten.

Bereits am 15. September 2015 hat Ilona Cosack den Vorsitzenden des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Volk,  zum beA interviewt.

Nutzungspflicht und Erstregistrierung

Kontrovers wird derzeit über die Pflicht zur Kontrolle des Posteingangs im beA diskutiert.

Der DAV ist der Ansicht, dass auch eine passive Nutzungspflicht (Verpflichtung zur Kontrolle auf eingehende Nachrichten) nach der derzeitigen Rechtslage nicht besteht.

Derzeit sind mehrere Eilverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin anhängig, um diese Frage zu klären.

Rechtsanwalt Martin Delhey aus Berlin hat eine Stellungnahme des Justizministeriums (BMJV) eingeholt.

Dort heißt es in einem Schreiben vom 12. Januar 2016:

„Das BMJV strebt eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung einer berufsrechtlichen Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ab dem 1. Januar 2018 an. Ob die bis Ende 2017 bestehende Rechtslage u.a. durch Regelungen im Verordnungsweg oder technische Vorkehrungen noch verdeutlicht oder unterstützt werden könnte, wird vom BMJV derzeit geprüft und mit der BRAK erörtert.“

Umstellung zur Jahresmitte

Der DAV plädiert dafür, dass die Umstellung auf das beA nicht zum Jahresende sondern zur Jahresmitte erfolgen soll, „um eine kontrollierte Umstellung außerhalb des auch ansonsten für Anwälte regelmäßig fristenkritischen Jahreswechsels zu ermöglichen.“

Verlängerung der Laufzeit des EGVP über den 30. September 2016 hinaus

Die Laufzeit des EGVP, derzeit bis 30. September 2016, solle verlängert werden, „um einen reibungslosen Übergang zum beA sicherzustellen.“

⇒ Damit käme als Starttermin der 1. Juli 2017 in Sichtweite.

 

Integration in Kanzleisoftware immer noch nicht gewährleistet

Nach wie vor fehlten ausreichende Schnittstellenbeschreibungen, die für die Integration in Kanzleisoftware nötig sind.

Im ungünstigsten Fall müssten für Nutzer von Kanzleisoftware drei Migrationsschritte durchgeführt werden:

Von EGVP auf Drittprodukt, von Drittprodukt auf beA-Weboberfläche, von beA-Weboberfläche auf beA-Schnittstelle der Kanzleisoftware.

Zusätzlich: besondere elektronische Kanzleipostfächer

Neben dem persönlichen beA für den Anwalt sollte es nach Sicht des DAV auch die Möglichkeit geben, besondere elektronische Kanzleipostfächer auf Wunsch der Kanzleien einzurichten.

Hierzu hat sich der BRAK-Präsident, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, im Interview mit Ilona Cosack bereits geäußert:

Es gäbe derzeit nur personengebundene Einzelverzeichnisse, keine Kanzleiverzeichnisse, so dass deshalb nicht gesichert wäre, dass über ein Kanzleipostfach tatsächlich jeder Rechtsanwalt auch erreichbar ist, ein Ziel, dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf jeden Fall verwirklicht werden soll.

Qualitätskontrolle und Audit

Der DAV schlägt vor, die Funktionsfähigkeit des beA durch unabhängige Qualitätskontrollen zu überprüfen.

Bislang sei über die tatsächliche Ausgestaltung, Funktionsweise und Qualität des beA wenig bekannt. Es stehen keine Testzugänge o.ä. zur Verfügung.

Es solle ein unabhängiges Gremium zur Qualitätskontrolle geschaffen werden.

Der DAV regt an, die Funktionsfähigkeit des beA regelmäßig durch unabhängige Auditoren überprüfen zu lassen.

beA nicht für die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant

Das beA sollte nach Meinung des DAV nicht für die Kommunikation zwischen Bürgern und Rechtsanwälten offenstehen.

Aufgrund der Konzeption der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kann das beA keinen Spamfilter und keinen Virenschutz beinhalten.

Die vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant könne, so der DAV, auch auf anderen Wegen gewährleistet werden.

Löschfristen

Die bisherige Regelung in § 31a Abs. 3 BRAO sieht das Löschen von im beA gespeicherten Nachrichten „nach angemessener Zeit“ vor.

Der DAV fordert, Löschfristen in der Rechtsverordnung nach § 31c Nr. 3 BRAO festzulegen.

Es sollte ferner vorgesehen werden, dass das Löschen der Nachrichten im beA angekündigt wird.

Fazit:

Ein beA Start zum 1.7.17 wäre vor Beginn des elektronischen Rechtsverkehrs 2018 wünschenswert.

 

Am Aschermittwoch ist beA noch lange nicht vorbei – Wer soll das bezahlen?

Passend zum Aschermittwoch, das bekannte Karnevalslied „Wer soll das bezahlen…“

…Jeder zugelassene Anwalt

Der BGH  – AnwZ (Brfg) 33/15 – hat in einer Grundsatzentscheidung am 11. Januar 2016 festgestellt, dass die Umlage der Kosten für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) rechtmäßig ist.

Auch wenn der Start des beA verschoben wurde, fallen weiterhin Kosten an.

Für 2014 und 2015 sind bereits für jedes Mitglied von den örtlichen Kammern 63 Euro an die BRAK  abgeführt worden. Für 2016 sind 67 Euro fällig.

Ein Rechtsanwalt aus dem RAK-Bezirk Hamm hatte geklagt und in der Vorinstanz beim AGH Nordrhein-Westfalen – 1 AGH 5/15 – die Klage verloren.

Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, der Umlagebescheid sei formell und materiell rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 300 Euro festgesetzt.

RA Martin Huff hat die Entscheidung bei LTO kommentiert:

> BRAK darf ihre Kosten umlegen

> Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt

> Unwägbarkeiten bei Einführung unvermeidlich

und auch zu seiner Kommentierung der Entscheidung des AGH haben wir verlinkt.

 

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) Pflicht?

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) Pflicht?

Der Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) wurde verschoben. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, Ravensburg, stellte im Interview mit Ilona Cosack klar, dass das beA nicht in Frage steht.

Nunmehr hat die BRAK auf ihrer beA-Seite eine Vorveröffentlichung zur Nutzungspflicht des beA online gestellt.

Dort heisst es: „Nicht jeder kann sich mit dem Gedanken anfreunden, ohne eigenes Zutun ein empfangsbereites elektronisches Postfach zu besitzen. … In den vergangenen Monaten wurde so eine Diskussion darüber entfacht, ob es eine Nutzungspflicht für das beA gibt und wenn ja, ab wann diese gilt.

Nein. Aber….

Eine ausdrückliche Pflicht zur Nutzung des beA sieht das Gesetz nicht vor. Weder in den Verfahrensnormen noch im Berufsrecht ist vorgegeben, dass das beA zur Kommunikation mit der Justiz verwendet werden muss. Aber: Der Gesetzgeber hat das beA mit dem neuen § 31a BRAO geschaffen, die BRAK führt die ihr übertragene Aufgabe aus. …

Es wäre deshalb wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier eine Klarstellung vornehmen würde. Im Interesse aller Kolleginnen und Kollegen sollte eine frühzeitige Nutzungspflicht geschaffen. Denn das beA bezahlen wir alle und wer zahlt schon gerne ohne einen Nutzen zu erhalten.“

Mit dem neuen § 31c BRAO (Verordnungssermächtigung) werden durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse und auch der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) geregelt.

Justizminister Heiko Maas hat beim Parlamentarischen Abend der BRAK am 16.02.2014 zum beA gesagt:

„…das elektronische Anwaltspostfach. Ab 2018 können Schriftsätze bei Gericht auch elektronisch eingereicht werden, ab 2022 wird das zur Pflicht. Das ist eine große Chance, die Justiz effizienter und effektiver zu machen und dafür zu sorgen, dass die Menschen in Zukunft schneller zu ihrem guten Recht kommen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat bei diesem Projekt eine wichtige Funktion, denn sie wird bis 2016 für jeden Anwalt ein elektronisches Anwaltspostfach einrichten. Ich bin sehr froh, dass die BRAK diese Aufgabe übernimmt und sicherstellt, dass diese sensiblen Daten gut geschützt werden. Wir alle haben im vergangenen Jahr schmerzhaft lernen müssen, welchen Risiken und welchen Angriffen die elektronische Kommunikation auch in Deutschland ausgesetzt ist. Es wäre aber die falsche Reaktion, nun auf die enormen Chancen der digitalen Welt zu verzichten. Rückschritt ist keine Option. Es kommt vielmehr darauf an, wie wir den Fortschritt gestalten, und wie wir ein Höchstmaß an Datenschutz und Datensicherheit erreichen. Ich weiß, dass es dazu schon einige Workshops gegeben hat und über die technischen Details werden sich die Fachleute unserer Häuser auch noch austauschen, denn wir brauchen dazu ja auch noch eine Rechtsverordnung.“

Einführung verschoben, aber: Das beA wird Realität!

Dr. Wolfram Viefhues, mein Interviewpartner am 29.10.2015, hat die neue eBroschüre (Ausgabe 4) zum Elektronischen Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverlag herausgegeben.

Neben dem Interview (ab Seite 15) werden verschiedene Fragen beantwortet, berichtet wird über Neues vom Gesetzgeber zum elektronischen Schutzschriftenregister, über die Arbeit der Gemeinsamen Kommission elektronischer Rechtsverkehr, vom IT-Tag der Justiz Baden-Württemberg am 5.11.2015 und von der (fast) unbekannten Erfolgsgeschichte des „Elektronischen Versorgungsausgleichs“.

Es gibt einen Blick in die öffentliche Verwaltung in Deutschland, einen kurzen Blick in Ausland und einen Rechtsprechungsüberblick Elektronischer Rechtsverkehr (Teil III). Bei „Dies und das“ erfährt man, dass im Justizzentrum Gera wegen der vielen Akten die Standsicherheit des Gebäudes gefährdet ist (vgl. auch https://twitter.com/ABCANWALT: Bericht von der #digitalconference am 2.12.2015) und wie ein Betrüger sich mit E-Mail selbst aus dem britischen Gefängnis entlässt.

Die Ausgabe 4 endet mit einer Vorschau auf die nächsten Ausgaben, u.a. Fragen der Sicherheit, Wie sieht die E-Akte bei Gericht konkret aus?, Rechtsfragen (Formalien bei der Kommunikation zu den Gerichten, Wiedereinsetzung, Einscannen von Unterlagen, Vorlage von Originalurkunden in elektronisch geführten Gerichtsverfahren) und der Ausgestaltung der Akteneinsicht beim neuen Akteneinsichtsportal der Justiz, das Mitte 2016 realisiert werden soll.

Die kostenlose Broschüre ist beim Anwaltverlag (Suche: Viefhues Elektronischer Rechtsverkehr) oder bei juris zum Download erhältlich.