Anwälte müssen auf Anwaltspostfach beA verzichten

Das Anwaltspostfach beA wird wegen Updates am Wochenende 1. und 2. Juli nicht erreichbar sein.

Schon an Pfingsten mußten Anwälte auf das Anwaltspostfach beA verzichten. Vier Tage lang war das beA nicht erreichbar, weil umfangreiche Änderungen vorgenommen wurden.

Das nächste Update steht jetzt am Wochenende an:

Wer versucht, sein beA aufzurufen, erhält folgenden Hinweis:

In den nächsten 185 Tagen wird das Anwaltspostfach beA noch mehrfach Updates erhalten. Informieren Sie sich über die notwendigen Änderungen im Newsletter der BRAK, den Sie hier abonnieren können: https://bea-abc.de/literatur/

Prüfen Sie Ihre Arbeitsabläufe:

Haben Sie einen Notfallplan, der auch Updates von beA einschließt?

Wie verhalte ich mich, wenn durch das Update die beA-Umgebung nicht zur Verfügung steht?

Die Lösung bietet § 130 d Abs. 2 ZPO:

„Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

Man kann dann also ausnahmsweise Papier bei Gericht einreichen und muß dann nachweisen, dass eine elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich war. Ggf. muß ein elektronisches Dokument nachgereicht werden.

Bleibt die Interpretation, welche „technischen Gründe“ eine elektronische Einreichung vorübergehend verhindern. Wenn der Internetzugang gestört ist, wird die spannende Frage sein, ob es genügen wird, dass bei Büroschluß um 18 Uhr im Falle eines Ausfalls des Internet dann wieder das gute alte Fax zum Einsatz kommt. Oder ist der Anwalt verpflichtet, bis zum Fristablauf im Büro auszuharren und zu testen, ob der Internetanschluss bis Mitternacht wieder funktioniert?

Der Ausfall von Kartenlesegeräten und beA-Karten wird nach meiner Einschätzung jedoch dem Verantwortungsbereich des Anwalts zugerechnet. Hier würde eine Bevorratung mit Ersatz-Lesegeräten und einer weiteren, für das beA qualifizierten Signaturkarte die Unmöglichkeit beseitigen, so dass jeder Anwalt dafür sorgen sollte, dass er ab dem 1.1.2018 Ersatz vorrätig hält oder aber einen Kollegen hat, der bereit ist, rechtzeitig vor Fristablauf mit seiner eigenen Signaturkarte den Schriftsatz zu signieren. Hier sollte nichts dem Zufall überlassen werden.

Genießen Sie dieses Wochenende ohne beA. Erstellen Sie Ihren eigenen Zeitplan, damit Sie gut vorbereitet in den Elektronischen Rechtsverkehr starten können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erste Schnittstelle zur Anwaltssoftware für das besondere elektronische Anwaltspostfach beA

Komfortables Arbeiten mit Anwaltssoftware und beA

Der 68. Deutsche Anwaltstag in Essen punktete mit „Innovationen und Legal Tech“. Auch beA zeigte Flagge.

Neben den Start-Up’s, die zeigten, wie Rechtsberatung von morgen funktioniert, waren verschiedene Anwaltssoftwareanbieter und die BRAK selbst mit einem Messestand auf der AdvoTec vertreten.

Auf dem Stand der BRAK erklärten Christopher Brosch und Hannes Müller den Besuchern das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

In 215 Tagen wird es ernst: Zum 1. Januar 2018 sind alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, ihr beA als zusätzlichen Kommunikationskanal in die eigene Kanzleiorganisation einzubetten und eingehende Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen.

Mittlerweile haben 1.214 Nutzer der Deutschen Anwaltsauskunft erklärt, dass sie schon heute bereit sind, das beA zu nutzen.

Erste Software-Schnittstelle für beA wurde präsentiert

Wer mit einer Anwaltssoftware arbeitet, muss sich noch in Geduld üben. Denn die meisten Softwareanbieter sind noch fleißig dabei, die Schnittstelle zum beA zu programmieren und zu testen.

Als erster Anbieter zeigte Ulrich Rummel von der Rummel AG seine Kommunikationszentrale für beA mit der Software WinMACS und WM Doku.

beA wird weiterentwickelt

Hinter den Kulissen wird das beA eifrig weiterentwickelt. So wird es demnächst* die Möglichkeit geben, mehrere Empfänger gleichzeitig auszuwählen und  bei der Rechteverwaltung kann ein Zeitraum voreingestellt werden. Damit kann der Berufsträger im Urlaub beruhigt entspannen und der Vertreter kann mit der eigenen beA-Karte das Postfach des Urlaubers überwachen.

*Die Umstellung findet am Pfingstwochenende 2017 statt. Die Meldung bei auf der EGVP-Seite:

Hinweis: Bundesweit

Wartungsarbeiten in beA

Betroffenes Land: Bund
Beginn: 02.06.2017 12:00
Voraussichtliches Ende: 05.06.2017 00:00
Status: aktuell

Es wird ein umfangreiches Softwareupdate der beA-Anwendung in Betrieb genommen.

Das beA-System wird während der Wartungsarbeiten nicht erreichbar sein. Nachrichten werden nicht entgegengenommen oder versendet.

 

Lösung für Terminal-Server

Ende März 2017 startete die BRAK eine Umfrage, um die beA-Anforderungen bezüglich Terminal-Servern noch besser auf die Bedürfnisse der Anwaltschaft abzustimmen. Auch der Präsident der BRAK arbeitet mit Terminal-Server. Bleibt zu hoffen, dass mit hoher Priorität an einer Lösung gearbeitet wird.

Gesetzesänderung zu § 31a BRAO verkündet

(aus dem BRAK-Newsletter Nr. 21/2017 vom 24.05.2017)

Am 17.5.2017 war es soweit: Die lang diskutierte „kleine BRAO-Reform“ und mit ihr wichtige Änderungen an § 31a BRAO wurden im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2017 I 1121; vgl. hierzu schon beA-Newsletter 13/2017 und 11/2017). Bereits am Folgetag, dem 18.5.2017, trat das Gesetz insoweit in Kraft (vgl. zum Inkrafttreten auch Nachrichten aus Berlin v. 24.5.2017).

Ein ganz schlichtes, aber wichtiges Wort wurde in § 31a I 1 BRAO eingefügt: „empfangsbereit“. Damit wird klargestellt, dass die empfangsbereite Einrichtung des beA nicht eines zusätzlichen individuellen Widmungsakts bedarf. Sie erinnern sich vielleicht… momentan gilt noch die Übergangsregelung des § 31 RAVPV, nach der bis zum 31.12.2017 Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen in ihrem beA nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte (s. dazu beA-Newsletter 2/2017 und 1/2016).

Newsletter zum beA

Haben Sie schon den wöchtenlichen Newsletter der BRAK zum beA abonniert?

Hier werden wichtige Details zum beA anschaulich erklärt. Sie finden eine Verlinkung auf unserer Literaturseite.

 

Nutzer des #Anwaltspostfach #beA erhalten eine 1,5 Gebühr

Nutzer des Anwaltspostfach beA erhalten eine 1,5 Gebühr*

Wann öffnen Sie Ihren Briefkasten?

Die Zahl der Nutzer des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches beA steigt – langsam – aber sicher. Waren es Anfang Januar 2017 etwas mehr als 111 Nutzer, sind es zum 30. April 2017 fast 999 Nutzer – o.K., exakt 950;-), die sich bereits jetzt dazu bereit erklärt haben, den Schrecken des Elektronischen Rechtsverkehrs ins Auge zu blicken und „Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen … zur Kenntnis zu nehmen und gegen sich gelten lassen“ (vgl. § 31 RAVPV bis 31.12.2017).

Was auf den ersten Blick bedrohlich klingt, ist in der Praxis einfach: Empfang von Nachrichten über das beA.

Jeder Berufsträger kann in seinem beA eine Benachrichtigungsfunktion einrichten und wird dann in seinem „normalen“ E-Mail-Postfach informiert, sobald Post im beA eingeht. Diese Post kann ganz „normal“ bearbeitet werden. Die Angst, dass Zustellungen automatisch den Beginn der Frist in Lauf setzen, ist unbegründet. Nach wie vor bestimmt der Anwalt, wann er das Dokument zur Kenntnis genommen hat und sendet das Empfangsbekenntnis auf beliebigem Weg zurück. Damit unterscheidet sich der Empfang über beA nicht vom Empfang über Briefpost oder Gerichtsfach. So betrachtet verliert § 31 RAVP seinen Schrecken und motiviert vielleicht noch mehr, sich bereits jetzt auf das beA einzulassen und den Fristablauf in 248 Tagen auf die leichte Schulter zu nehmen.

Fristablauf in 248 Tagen

Denn am 2. Januar 2018, dem ersten Arbeitstag im neuen Jahr, kann tatsächlich Post in Ihrem beA eingehen – vornehmlich Gerichtskostenrechnungen, die die Justiz mit Vorliebe dann über das beA versenden wird. So spart die Justiz immense Portokosten. Wer diese Post versäumt, könnte tatsächlich ein Haftungsrisiko in Kauf nehmen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2014, 23 U 261/13). Neben der Tatsache, dass hier der Vorgänger des beA, das EGVP, nicht regelmäßig kontrolliert wurde, kam ein Organisationsverschulden hinzu. Die Akte wurde „aus den Augen“ verloren und der Prozeßbevollmächtigte war mehr als drei Monate untätig geblieben. Streitwert: 145.158,29 Euro, Revision wurde nicht zugelassen.

Machen Sie sich also rechtzeitig und nicht erst kurz vor Fristablauf Gedanken, wie Sie Ihre Kanzlei auf den Elektronischen Rechtsverkehr und das besondere elektronische Anwaltspostfach beA vorbereiten können. Dazu gehört neben der technischen Einrichtung auch ein Projektplan, welche Änderungen in Ihrem Kanzleiablauf erforderlich und sinnvoll sind.

Am 28. April 2017 standen vor der Bundesbank lange Menschenschlangen, um die neue 5-Euro-Münze zu erwerben. Der Stau beim Ansturm auf das beA wird immer länger werden, je länger der Anwalt wartet. Denn die BNotK kann pro Tag nur eine gewisse Anzahl an beA-Karten produzieren. Die beA-Karte ist der Schlüssel zum beA, nur mit der beA-Karte kann das beA geöffnet werden! Wer seine beA-Karte nicht rechtzeitig vorliegen hat, kann seinen elektronischen Briefkasten (beA) nicht öffnen.

Zum 1. Januar 2018 tritt § 31a, Abs. 6 BRAO in Kraft: „Der Inhaber (= der Rechtsanwalt) des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.“

*Meldung von @ABCANWALT auf twitter am 1. April 2017. Das wäre eine gute Motivation. Bisher ein Wunschtraum, der (nur) an diesem Tag Realität wurde.

Genießen Sie den Start in den 1. Mai und notieren Sie rechtzeitig den Fristablauf, damit Sie die Haftung vermeiden: „Weihnachten kommt auch immer so plötzlich“

 

 

BRAK-Umfrage zum Einsatz von Terminal-Servern für Anwaltspostfach beA – Bitte teilen!

Nutzen Sie Terminal-Server?

Bislang ist die Nutzung des Anwaltspostfachs beA über Terminalserver noch nicht möglich.

Ende Februar hieß es: „An der Verbesserung der Unterstützung von Terminalserverlösungen arbeiten wir.“

Im Newsletter 13/2017 vom 29.03.2017 bittet die BRAK um Unterstützung, um die beA-Anforderungen bezüglich Terminal-Servern noch besser auf die Bedürfnisse der Anwaltschaft abzustimmen:

beA-Umfrage: Bitte teilnehmen!

Die BRAK hat eine Online-Umfrage eingerichtet, um die beA-Anforderungen bezüglich Terminal-Servern noch besser auf die Bedürfnisse der Anwaltschaft abzustimmen. Die Umfrage wird bis zum 18.4.2017 verfügbar sein und umfasst acht kurze Fragen.

Um an der Umfrage teilzunehmen, folgen Sie bitte diesem Link.

Wir freuen uns, wenn Sie die Umfrage an interessierte Kolleginnen und Kollegen weiterleiten. Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Mithilfe!

 

Bitte teilen!

 

 

 

Literatur zum Anwaltspostfach beA

Bei beA-abc.de gibt es jetzt neu eine Seite mit Literatur zum beA

Der Deutsche AnwaltVerlag hat schon vor dem beA-Start den Werdegang des beA und des Elektronischen Rechtsverkehrs mit kostenlosen E-Broschüren begleitet.

Hier finden Sie die aktuelle E-Broschüre.

Im IWW Institut ist die Sonderausgabe „Das beA in der Praxis“ – Fit für den elektronischen Rechtsverkehr erschienen.

Die BRAK veröffentlicht wöchentliche Newsletter zum beA, hier finden Sie den Link dazu.

Im Januar 2017 sind verschiedene Bücher zum beA erschienen.

Demnächst können Sie auf der Literatur-Seite die Rezensionen zu den Büchern lesen.

 

 

 

 

 

 

189 Anwältinnen/Anwälte nutzen das Anwaltspostfach beA

Seit der Öffnung des Anwaltspostfachs beA am 28. November 2016 kann jeder Berufsträger entscheiden, ob er schon vor der Verpflichtung am 1. Januar 2018 gemäß § 31 RAVPV „Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen“ zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen möchte.

Seine Bereitschaft zum Empfang kann man beispielsweise durch sein Profil bei der Anwaltauskunft.de erklären.

In der erweiterten Suche aus über 66.000 Anwältinnen und Anwälte gibt es neu ein Feld:

Mit einem gut ausgefüllten Profil zeigt man „Gesicht“ und beweist, dass die Kanzlei auf einem guten Weg ist, um mit digitalen Lösungen Zeit und Geld zu sparen.

Der kleine Hut im Rahmen weist den Anwalt als Inhaber der aktuellen Fortbildungsbescheinigung aus.

Die Erklärung kann nicht beschränkt werden.

Wer jedoch sein Postfach durch eine Mail im „normalen“ Maileingang überwacht, verpasst keine Post und kann jetzt schon den Vorteil der digitalen Versendung nutzen.

Nutzen Sie die Zeit, um sich über das beA mit Kollegen auszutauschen.

Ilona Cosack