Zweierlei Maß? Brauchen Anwältinnen und Anwälte einen beA-Führerschein?

Neues und Fragen zum beA

Am 3. Januar 2023 erfolgt ein beA-Update zur Umstellung der Datenmengen

Was haben Halbgeviertstrich und Backslash gemeinsam? Änderungen beim beA-Update Version 3.15

Letzter Aufruf: Antrag auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (BAG) muss bis zum 1. November 2022 gestellt werden

Wer weiterhin als BAG Rechtsdienstleistungen erbringen will, muss diese Frist (§209a BRAO) wahren.

Mit dem Umsetzen der „großen“ BRAO-Reform zum 1. August 2022 folgt für viele Kanzleien eine Besonderheit außerhalb von Berufsausübung mit anderen Branchen und erhöhten Berufshaftpflichtprämien: Sie erhalten ein zusätzliches beA für die BAG, die einzelnen Postfächer für die Anwältin und den Anwalt bleiben jedoch bestehen.

Aus Sicht der BRAK wurde damit ein Wunsch der Anwaltschaft erfüllt. Mittlerweile haben sich jedoch auch große Einheiten mit den einzelnen Postfächern arrangiert und die Umstellung auf ein Gesamtpostfach, ohne dass die einzelnen Postfächer wegfallen, war nie gewollt.

Wir hatten am 31. Juli 2022 bereits berichtet und die erste BAG wurde pünktlich am 1. August 2022 von der RAK Düsseldorf eingetragen.

Wer zulassungspflichtig ist, sollte sich umgehend mit dem auf der Website der regionalen RAK des Hauptsitzes befindlichen, ca. 20 Seiten umfassenden, Antrag auf Zulassung als BAG befassen. Zusätzliche Standorte können auf Antrag weitere Gesellschaftspostfächer erhalten, diese können bei Bedarf auch wieder abbestellt werden. Die meisten RAK bieten an, den Antrag und die Anlagen über beA mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Gesellschafter zu stellen. Die Hamburgische RAK hat ihre Angaben dahingehend aktualisiert, dass bei Einreichung über das beA auf die notarielle Unterschriftenbeglaubigung verzichtet werden kann.

Besonderheit:

Die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ ist zukünftig auf BAG begrenzt, bei denen Rechtsanwält:innen die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans ebenfalls Rechtsanwält:innen sind (§ 59p BRAO). Bereits bestehende Rechtsanwaltsgesellschaften müssen überprüfen, ob die Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur den Mehrheitserfordernissen entspricht. Ist dies nicht der Fall oder sollten sich personelle Änderungen ergeben, die dazu führen, dass die Mehrheitserfordernisse zukünftig nicht mehr eingehalten werden, muss die Firmierung geändert und der Begriff „Rechtsanwaltsgesellschaft“ aus dieser gelöscht werden.

Die beA-Karte für die BAG kann erst dann bestellt werden, wenn die separate SAFE-ID, die von der RAK mitgeteilt wird, vorliegt. Nichtsdestotrotz ist die BAG mit Zulassung und Eintragung im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis über das Gesellschafts-beA adressierbar. So berichtete mir eine Teilnehmerin, dass sie beim Öffnen des BAG-Postfachs bereits 57 ungelesene Nachrichten vorfand.

Organisatorisch stellen sich viele Fragen, um einen sicheren Workflow zu generieren und die Haftung für Organisationsverschulden auszuschließen. Hierzu gibt es in der nächsten Woche letztmalig noch zwei Mal die Gelegenheit, sich online zu informieren:

Am Montag, 26. September 2022, von 12:30 – 16:00 Uhr bei der Rechtsanwaltskammer Koblenz und am Donnerstag, 29. September 2022, von 9:00 – 12:00 Uhr bei der HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft.

Weitere Termine wird es vor Fristablauf zum 1.11.2022 nicht geben; ich freue mich, Sie und/oder Ihre Mitarbeitenden online begrüßen zu können.

Die Teilnehmenden am 8.9.2022 bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart waren erstaunt, was alles zu berücksichtigen ist.

Frist abgelaufen: 8.9.22 > Wie komme ich jetzt in mein Anwaltspostfach beA?

Am 8. September 2022 um 14.30 Uhr war es soweit:

Wer seine neue beA-Karte nicht rechtzeitig seinem beA hinzugefügt hatte, erhielt eine rote Fehlermeldung beim Einloggen:

Anders als bei einer Notfrist lief diese Frist irgendwann im Laufe des Tages ab und wer sich darauf verlassen hatte, das erst am Abend zu erledigen, der erlebte sein „rotes“ Wunder :-(

Am 8.9.2022 wurden nach Angaben des beA Support ca. 58.000 Authentifizierungszertifikate auf den beA-Karten der Anwält:innen ungültig.

Die meisten Rechtsanwält:innen hätten ihre neuen Karten bereits im System hinterlegt und könnten auch nach Ablauf des Authentifizierungszertifikats ihr beA ohne Einschränkungen nutzen.

Unklar ist, wie vielen der 58.000 Anwält:innen ein Zugang zu ihrem beA aktuell nicht möglich ist, weil sie weder ein beA-Softwarezertifikat besitzen, noch einer beA-Mitarbeiterkarte oder einer Vertretung einen Zugang zu ihrem beA ermöglicht haben.

Zumindest am 8.9.2022 erhielt ich mehrere Anfragen zu einer solchen Konstellation.

Als beA TOP-THEMA erscheint jetzt direkt auf der Startseite des beA SUPPORT der Hinweis:

  • Abgelaufener Sicherheits-Token

„Wird Ihre beA-Karte im Anmeldedialog des beA rot unterlegt dargestellt, ist die Gültigkeit des Anmeldezertifikates der Karte abgelaufen. Bitte beachten Sie unseren Artikel Erste Hilfe bei abgelaufenem Sicherheits-Token (beasupport.de)

Liegen die neue beA-Karte und der zugehörige PIN-Brief vor, aber die neue beA-Karte wurde nicht im beA hinterlegt, ist nun eine Zurücksetzung des Postfaches erforderlich (Entkopplung der abgelaufenen beA-Karte), damit anschließend erneut eine Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte durchgeführt werden kann.

Bitte senden Sie eine E-Mail an den beA-Anwendersupport mit folgenden Angaben:

  • Die SAFE-ID des betroffenen Postfaches,
  • den vollen Namen, eine Rufnummer und ein Zeitfenster, in dem der Postfachbesitzer persönlich gut telefonisch erreichbar ist und
  • Kennt der Postfachbesitzer die Antwort auf seine Sicherheitsfrage, die bei der Erstregistrierung vergeben wurde? (Die Antwort selbst bitte NIEMALS per E-Mail übermitteln!)“

Gleichzeitig wird auf folgendes hingewiesen:

  • Hohes Supportaufkommen!

„Derzeit besteht ein sehr hohes Supportaufkommen, wir bitten um Verständnis für die dadurch entstehenden Wartezeiten in der Hotline!

Alternativ können Sie Ihre Anfrage in Bezug auf das beA auch per E-Mail an servicedesk@beasupport.de senden.

Bitte beschreiben Sie Ihr Anliegen so genau wie möglich, um eine rasche Bearbeitung zu ermöglichen.:

  • Tritt eine Fehlermeldung auf und ggf. welche (gern mit Screenshot)?
  • An welcher Stelle / bei welcher Aktion und in wessen Postfach tritt der Fehler auf?
  • Wenn keine Fehlermeldung angezeigt wird: Wie äußert sich stattdessen das Fehlerbild?
  • Welcher Sicherheits-Token wird verwendet (HW / SW)?“

Wir wünschen gutes Gelingen und Geduld!

Gleichzeitig sollten diejenigen, deren beA-Karten im weiteren Laufe des Jahres 2022 ablaufen, sich rechtzeitig vor dem Fristablauf damit befassen, die neue beA-Karte zu aktivieren, um zukünftig den Zugang zum beA aufrecht zu erhalten.

Zwischenzeitlich wurde die beA Störungsdokumentation der BRAK aktualisiert und auf einen Stand zum 9.9.2022 gebracht.

Die Justiz weist auf verschiedene Zertifikatswechsel hin, die z.B. in Schleswig-Holstein in der Zeit von 5:00 bis 13:00 Uhr am Mittwoch, 14.9.2022 erfolgen soll und in der Berliner Justiz und Verwaltung erfolgt ein „Schwenk“ des produktiven Intermediäres auf eine neue Datenbank am Donnerstag, 15.9.2022 in der Zeit von 19:00 bis 22:00 Uhr, während in Baden-Württemberg das Wochenende von Freitag, 9.9., 17:00 Uhr bis Montag, 12.9.2022, 6:00 Uhr, genutzt wird, um eine Wartung der Systeme durchzuführen. Abonnieren Sie den Newsletter der Justiz, so erhalten Sie alle für Sie relevanten Meldungen direkt als E-Mail.

Fragen zum Kartentausch, zur Fernsignatur und den BAG-Karten

Fragen zum Kartentausch, zur Fernsignatur und den BAG-Karten

1. Ablauf der beA-Karten zum 8. September 2022

Achtung: Zum 8. September 2022 laufen etliche Anwaltskarten aus.

Prüfen Sie bei der Anmeldung am beA (Sicherheits-Token auswählen) wann Ihre beA-Karte abläuft.

Wer seine neue beA-Karte bis zum Ablaufdatum noch nicht erhalten und seinem beA bekannt gemacht hat, könnte Schwierigkeiten bekommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass man, falls man bis 6 Wochen vor dem Ablaufdatum keine neue beA-Karte im Kartentausch erhalten habe, sich über das Kontaktformular der BNotK oder per E-Mail mit dem Betreff „beA-Karte nicht erhalten“ an die speziell eingerichtete Adresse bea-hilfe@bnotk.de wenden soll. Aktuell berichtet die RAK Düsseldorf auf LinkedIn, welche Bemühungen stattfinden, um die Kommunikation zu erleichtern.

2. Ablauf der beA-Karten zum 31. Dezember 2022

Wer festgestellt hat, dass seine beA-Anwaltskarte bis zum Jahreswechsel gültig ist und noch keine Karte der neuen Generation erhalten hat, kann zumindest nach dem obigen Hinweis sich noch mit Anfang/Mitte November 2022 gedulden.

Derzeit versendet die BNotK zuerst die beA-Karten für diejenigen, deren Karten zum 8.9.2022 ablaufen, danach folgen die beA-Karten, die Ende 2022 ablaufen. beA-Mitarbeiterkarten werden voraussichtlich erst 2023 ausgetauscht.

3. Gültigkeit der Signaturfunktion

Auch wenn die Anmeldung mit der alten beA-Karte nach dem 8.9.2022 nicht mehr möglich ist, kann eine beA-Signaturkarte in der Regel mindestens bis zum Jahreswechsel 2022 als Signaturkarte weiterverwendet werden. Prüfen Sie mit der neuen Software der BNotK SAK lite, welche Gültigkeit Ihre beA-Signaturkarte noch hat. Dabei kann es sein, dass sich SAK lite und die beA Client Security „sich nicht vertragen“, so dass Sie ggf. vor Nutzung der SAK lite die beA Client Security beenden. Verwenden Sie dann für die Anmeldung die neue beA-Karte und zum Signieren die alte Signaturkarte.

4. Änderung der PIN

Wenn Sie bereits die SAK lite aufgerufen haben, können Sie direkt die PIN ändern, nutzen Sie dazu den Button Einstellungen neben „Optionen“, dort kann man die PIN ändern bzw. den Fehlbedienungszähler zurücksetzen. Etwas missverständlich ist dazu der Hinweis im Infoblatt der BNotK Vorteil der Fernsignatur: Zertifikate lassen sich situativbequem wechseln. Die hohen Sicherheitsstandardsbleiben uneingeschränkt bestehen, die Anwendung jedoch wird vereinfacht. Sie benötigen zur Anmeldung und zum Signieren zukünftig nur noch eine PIN.“ Besser hätte es heißen müssen: Sie benötigen zur Anmeldungund zum Signieren zukünftig eine einheitliche PIN. Denn die Anmelde-PIN muss nach wie vor zwei Mal eingegeben werden. Und die Signatur-PIN konnte man auch bei der alten Signaturkarte nachträglich in eine Wunsch-PIN ändern, so dass m.E. eine Vereinfachung nicht gegeben ist.

5. Fernsignaturverfahren

Bereits im Februar hatten wir darauf hingewiesen, dass im Laufe des Jahrens die beA-Karten aus technischen Gründen ausgetauscht werden müssen. Gleichzeitig führt die BNotK das Fernsignaturverfahren ein, d.h. Signaturkarten der neuen Kartengeneration, die von der BNotK versandt werden, enthalten ausschließlich die Fernsignatur, ein Signaturzertifikat, das unmittelbar auf der Karte gespeichert ist, ist bei diesen Karten nicht mehr möglich. Alternativ kann man die Signaturkarten anderer Anbieter, die noch eine Signatur auf der Karte haben, nutzen. Zugelassen für das beA sind die Signaturkarten des DGN, von d-trust und von Telesec. Die bisherigen Erfahrungen mit der Fernsignatur zeigen, dass es ggf. gut ist, als Backup eine weitere Signaturkarte (ohne Fernsignatur) vorzuhalten. Denn das Signieren mit der Fernsignatur (sofern kein technischer Fehler auftritt) dauert deutlich länger als mit einer Signaturkarte, bei der sich das Zertifikat direkt auf der Karte befindet.

Hinzu kommt, dass die Anwaltssoftwarehersteller erst noch die Fernsignatur in ihre beA-Schnittstelle implementieren müssen. Hierzu gab es einen Schlagabtausch zwischen dem DAV, der BRAK und dem Software-Industrieverband (SIV-ERV), der die Interessen der Softwareanbieter bündelt.

6. Karten bestellen

Die BNotK bietet verschiedene Zugänge an, je nachdem, welche Karte benötigt wird:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bestellung-antrag-bea

Auf der Seite https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info

kann man zusätzliche beA-Karten als Basisvariante (EUR 29,90) und mit Fernsignatur (EUR 54,90) und zusätzliche beA-Mitarbeiterkarten (EUR 12,00) bestellen. Das benötigt man die SAFE-ID der einzelnen Anwält:in, die sich aus dem BRAV ergibt.

Benötigen Sie lediglich eine Fernsignatur, müssen Sie sich entweder mit Ihrer Signaturkarte oder mittels Benutzername einloggen:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-Login

Die Bestellung von Software-Zertifikaten erfolgt derzeit noch auf der alten BNotK-Seite:

https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products/18393998

Karten für die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) bestellen Sie hier:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-BAG/info

Sie benötigen dazu zwingend die SAFE-ID der BAG, die Sie in der Regel vorab von Ihrer RAK mitgeteilt bekommen.

7. Gemeinsame Information von BRAK und BNotK

Neu auf der Seite des beA-Supports sind in Zusammenarbeit zwischen BRAK und BNotK Anleitungen zum beA-Kartentausch entstanden.

Wichtigster Hinweis:

„Unmittelbar nach Erhalt der neuen Karte MUSS die Karte in beA aktiviert werden!“

Achten Sie darauf, dass die Aktivierung mit einem Software-Token nicht funktioniert, Sie benötigen mindestens eine noch gültige beA-Anwaltskarte. Wenn die neue beA-Karte durch abweichende Postfachinhaber (Vertretung oder Mitarbeitender) aktiviert wird, kann es sein, dass die Freischaltung der Karte nur durch den Postfachinhaber möglich ist. Sind mehrere Sicherheits-Token für verschiedene Berechtigte freizuschalten, dann kann das in der Postfachverwaltung über den Punkt Sicherheits-Token freischalten mit einer PIN-Eingabe erledigt werden.

8. Besonderheiten für BAG

Die BAG erhält für die Anmeldung am Gesellschaftspostfach auf Antrag bis zu 20 BAG-Karten. Dazu benötigt sie zwingend die neue SAFE-ID, die durch die RAK, bei der der Zulassungsantrag erfolgt, mitgeteilt wird. BAG, die keiner erneuten Zulassung bedürfen (GmbH, AG), werden ab dem 1.9.2022 im BRAV freigeschaltet, um ihnen Gelegenheit zu geben, BAG-Karten zu bestellen. Dies sind Basiskarten, d.h. für die BAG können keine Signaturkarten bestellt werden, da die qeS nur durch die vertretungsberechtigten Personen der BAG mit deren persönlicher Signaturkarte erfolgen kann. Es ist nicht möglich und auch nicht erforderlich, beA-Anwaltskarten und/oder beA-Mitarbeiterkarten für die BAG zu bestellen. Sobald das BAG-Postfach registriert ist, sind die jeweiligen Benutzer über die Postfachverwaltung > Benutzerverwaltung > Suche „Benutzer mit Postfach“ = Rechtsanwält:innen und „Benutzer ohne Postfach“ = Mitarbeitende hinzuzufügen. Bei den Rechtsanwält:innen kann nach dem Namen gesucht werden, während man bei den Mitarbeitenden zwingend mindestens den Benutzernamen braucht (dieser setzt sich in der Regel aus „NachnameVornameKürzel“ zusammen, wobei das Kürzel vom beA automatisch vergeben wird, so dass es sich empfiehlt, diese Daten in einer elektronischen Datei (Notfallkoffer) aufzubewahren, um bei Bedarf darauf zuzugreifen. Es ist nicht erforderlich, neue Benutzer anzulegen!

Fazit:

Derzeit gibt es viele Baustellen im Elektronischen Rechtsverkehr, sowohl bei der Justiz als auch beim beA. Diese werden meistens in der Nacht bearbeitet und hoffentlich beseitigt.

Noch aktuell ist die Meldung vom 29.08.2022:

„Störung bei der Nutzung des Links zum Tausch des qualifizierten Zertifikates im Rahmen des beA-Kartentauschs

Derzeit besteht eine Einschränkung bei der Beantragung der Fernsignaturfunktion. Nach der Empfangsbestätigung der beA-Karte erhalten Inhaber einer beA-Karte Signatur im Rahmen des Kartentauschs von der Bundesnotarkammer eine E-Mail mit dem Betreff „Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikates“. Wird der dort enthaltene Link aufgerufen, ist teilweise die weitere Bearbeitung des zugehörigen Antrags nicht möglich. Die Bundesnotarkammer arbeitet mit Hochdruck an der Behebung des Fehlers.

Bitte beachten Sie: Auch wenn Ihre „alte“ beA-Karte zur Anmeldung am beA nicht mehr gültig sein sollte, können Sie diese bis Ende 2022 zur Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen weiter nutzen!“

Auch wenn die beA-Störungsdokumentation der BRAK Wochen hinterherhinkt, (Stand 4.8.2022), zeigt sich, dass eine Ersatzeinreichung (abgesehen von Wochenenden, wo die Frist ohnehin verlängert wird) bislang nicht über einen Tag hinaus gedauert hat. Es braucht eine gewisse Gelassenheit (und rechtzeitige Fristbearbeitung), um in der Praxis mit dem beA zu arbeiten.

 

 

 

1.8.2022: Die große BRAO-Reform und das beA

Zum 1. August 2022 tritt die „große“ BRAO-Reform in Kraft

Welche Auswirkungen sind für das beA relevant?

Die Berufsausübungsgesellschaften (BAG) erhalten ab 1.8.2022 ein eigenes Gesellschaftspostfach. Dieses Gesellschaftspostfach wird es zusätzlich zu den eigenen beA der einzelnen Rechtsanwält:innen geben.

Die BAG werden im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) nach ihrer Zulassung durch die regionale RAK einen eigenen Eintrag erhalten. Voraussetzung ist, dass die BAG bis zum 1.11.2022 einen Antrag stellt. Ausgenommen diejenigen BAG, die bereits als GmbH oder AG zugelassen sind. Kanzleien, die die persönliche Haftung nicht ausschließen (PartG, GbR), können sich freiwillig zulassen, um ein Gesellschaftspostfach zu erhalten (sofern die Nachteile nicht überwiegen).

Erst mit der Zulassung der BAG erhält diese eine eigene SAFE-ID mit der dann eine beA-Karte bestellt werden kann: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info

Update auf Version 3.14

Mit der Version 3.14 hat die BRAK die Vorbereitungen für die BAG und die Gesellschaftspostfächer getroffen.

Im Sondernewsletter Nr. 09/2022 vom 26.07.2022 weist die BRAK ausführlich auf die Besonderheiten hin.

Es gibt zwei neue Rechte:

  • Recht 30 – eEB mit VHN (vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis) versenden

Die Berechtigten können mit diesem Recht im Namen der Postfachinhaber:in elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) auf einem sicheren Übermittlungsweg (beA) ohne eine qualifizierte elektronische Signatur versenden.

Das war bislang nicht möglich.

  • Recht 31 – Nachricht mit VHN versenden

Die Berechtigten können mit diesem Recht im Namen der BAG Nachrichten auf einem sicheren Übermittlungsweg (beA) ohne eine qualifizierte elektronische Signatur versenden.

Außerdem werden drei Rollen neu eingeführt, die in der beA-Webanwendung an andere Benutzer:innen vergeben werden können.

Rollen sind die Zusammenfassung von mehreren Rechten.

Neu sind die Rollen Zustellungsbevollmächtigter, Vertretung und VHN-Berechtigter.

  • Zustellungsbevollmächtigter
    Von der Kanzleipflicht befreite Rechtsanwält:innen und BAG müssen gem. § 30 BRAO Zustellungsbevollmächtigte benennen und ihnen einen Zugang zum beA einräumen. Mit dieser Rolle werden automatisch folgende Rechte vergeben:
    01 – Nachrichtenübersicht öffnen
    03 – Nachricht erstellen
    06 – Nachricht öffnen
    14 – EBs versenden
    15 – EBs zurückweisen
    30 – EBs mit VHN versenden
  • Vertretung
    Zur Erfüllung der Anforderungen des § 54 Abs. 2 BRAO (seit 1.8.2021) sollte jede/r Rechtsanwält:in eine Vertretung im eigenen beA eintragen. Diese Rolle besitzt automatisch die folgenden Rechte:
    01 – Nachrichtenübersicht öffnen
    03 – Nachricht erstellen
    06 – Nachricht öffnen
    14 – EBs versenden
    15 – EBs zurückweisen
    30 – EBs mit VHN versenden
  • VHN-Berechtigter
    Diese Rolle ist für die vertretungsberechtigten anwaltlichen Mitglieder einer BAG, die für die BAG ohne qeS elektronische Dokumente versenden können. Diese Rolle besitzt automatisch die folgenden Rechte:
    01 – Nachrichtenübersicht öffnen
    03 – Nachricht erstellen
    05 – Nachricht versenden
    06 – Nachricht öffnen
    13 – EBs signieren
    14 – EBs versenden
    15 – EBs zurückweisen
    30 – EBs mit VHN versenden
    31 – Nachricht mit VHN versenden

Achtung:

Wenn man mit der beA-Karte oder einem anderen Sicherheits-Token in der beA-Webanwendung an einem beA einer BAG angemeldet ist, wird für eine gesendete Nachricht kein sicherer Übermittlungsweg bestätigt. Deswegen müssen Schriftsätze und rücklaufende eEB vor dem Versand mit einer qeS signiert werden.

Die Rechtsprechung zeigt, dass immer wieder die elektronische Unterschrift (qeS) eine große Rolle bei den Wiedereinsetzungsanträgen spielt.

Warum also kompliziert, wenn es auch einfach geht?

Wer möchte sich im Kanzleialltag damit befassen, ob sie/er jetzt mit oder ohne qeS signieren muss?

Und welche Ausnahmen von der Regel gelten?

Immer noch weigern sich viele Anwält:innen, sich mit dem beA und den Besonderheiten zu befassen.

An dieser Stelle daher m.E. die beste Lösung:

Signieren Sie mit der einfachen Signatur (Ihrem Namen) und setzen Sie zusätzlich eine qeS (PIN-Eingabe auf dem Lesegerät) ein.

Dann sind Sie immer auf der sicheren Seite, egal, ob eine qeS erforderlich ist oder nicht. Und dann können die Mitarbeitenden auch mit ihrer Mitarbeiterkarte die Nachrichten senden und danach exportieren.

Tipp:

Überprüfen Sie als BAG Ihren Workflow.

Zukünftig werden (hoffentlich) die Eingänge im Gesellschaftspostfach zunehmen. Wollen Sie für mehrere Standorte zusätzliche Gesellschaftspostfächer erhalten? Das ist möglich und kann beim Zulassungsantrag angekreuzt werden. Wer ist zukünftig für die Fristennotierung zuständig und verantwortlich? Wer soll mit welchen Rollen aus dem Gesellschaftspostfach senden?

Das IWW-Institut führt am 18.08.2022 einen Online-Workshop zu all Ihren Fragen zum Gesellschaftspostfach durch:

https://www.bea-workshop.de/programm

Melden Sie sich gerne an und stellen vorab Ihre Fragen!

Alles neu macht der Mai: Update 3.12

Alles neu macht der Mai: Update 3.12

soll „in den frühen Morgenstunden des 4.5.2022“ installiert werden.

Darüber informierte die BRAK mit Newsletter 5/2022 vom 2.5.2022, der hier um 16:07 Uhr eintraf.

Neben Fehlerbehebungen wird sich dieses Update inhaltlich zukünftig auswirken.

  • Unterstützung des Fernsignaturservice der BNotK

Mit Sondernewsletter 2/2022 vom 18.2.2022 hatte die BRAK informiert, dass im Laufe des Jahres 2022 wegen eines Technologiewechsels bei der BNotK alle beA-Karten ausgetauscht werden müssen. Wir hatten hier darüber berichtet.

Jetzt soll sukzessive mit dem Austausch der beA-Karten begonnen werden. Die BRAK weist darauf hin, dass die Nutzer selbst nichts veranlassen müssen, sondern von der Zertifizierungsstelle unmittelbar informiert werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die bei Bestellung der beA-Karte angegebene E-Mail-Adresse auf Richtigkeit zu prüfen und bei einer Änderung die BNotK unter bea@bnotk.de mit dem Betreff: E-Mail-Aktualisierung zu informieren. Des Weiteren ist auf der Seite des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses zu prüfen, ob die dort eingetragene Postanschrift noch zutreffend ist. Muss diese korrigiert werden, bitte die örtliche RAK informieren. Deren Verzeichnis synchronisiert sich mit dem BRAV.

 

Ab der Version 3.12 können in der Webanwendung die Dokumente auch mit dem Fernsignaturdienst der BNotK qualifiziert elektronisch signiert werden. Es gibt eine umfassende, 4-seitige Zusatzinformation für das Fernsignaturverfahren.

Die Besonderheit der Fernsignatur besteht darin, dass das Zertifikat in der hochsicheren Umgebung der Zertifizierungsstelle verbleibt. Daher ist für die qeS eine Internetverbindung zwingend erforderlich. Und es schwingt auch etwas Zukunftsmusik mit: Die BNotK teilt mit, dass die neuen Chipkarten NFC-fähig sind, d.h. mit Ihnen könneeine kontaktlose Interaktion ausgelöst werden– bspw. wie es vom „kontaktlosen Bezahlen“ mit EC-oder Kreditkarte vielen bekannt ist. Das sindideale Voraussetzungen für etwaiges mobiles Arbeiten und Signieren mit einem Mobiltelefon oder Tablet und entsprechender App – ggf. auch ohne Chipkartenlesegerät.“ Wir sind gespannt, wann das Realität wird.

Um die PIN zu ändern, muss eine neue Software BNotK SAK Lite installiert werden. Bei der Installation wird man gefragt, ob man die Anwendung nur für sich oder für alle Benutzer installieren möchte. Hat man diese Entscheidung getroffen, klappt die Installation problemlos. Allerdings kommt dann zum Start der Hinweis:

Bei nochmaligen Testen klappt es dann:

Dann erkennt das System, dass hier noch eine Signaturkarte der alten Generation im Lesegerät steckt:

An dieser Stelle endet der Test (zumindest vorläufig, bis die im Februar 2022 bestellte Fernsignatur hier eingetroffen ist).

Weiter Informationen und Bestellmöglichkeiten gibt es auf der neuen Seite der BNotK: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bea-produkte

Wer zusätzliche beA-Karten bestellen will, kann dies jetzt auch im Bundle tun: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info

Benötigt wird die SAFE-ID Nummer, die sich aus dem BRAV ergibt.

Die Mitarbeiterkarten kosten jetzt 90 Cent weniger. Wer noch auf die alte Webseite der BNotK https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products geht, wird mit einem Hinweis auf „Bestellen“ auf die neue Seite umgeleitet. beA-Software-Zertifikate hingegen können noch auf der alten Website bestellt werden.

Nachrichtenversand an nicht-öffentliche Postfächer von Bereitschaftsdiensten der Justiz

Ich hatte mich schon gefreut. Hatte die BRAK doch vorab angekündigt, dass mit der neuen Version die Möglichkeit geschaffen wurde, mittels Eingabe einer SAFE-ID in das Adressfeld ein Postfach direkt zu adressieren. Leider gibt es kein separates Feld, sondern man muss die geheimen SAFE-ID-Nummern, die man durch das Gericht mitgeteilt bekommt, kopieren und dann in das Empfängerfeld direkt einfügen. Das klappt zwar, ggf. wäre es aus meiner Sicht aber sinnvoll gewesen, auch im Hinblick auf die neuen Gesellschaftspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften, ein neues Feld einzufügen. Denn auch die Berufsausübungsgesellschaften erhalten ja eine eigene SAFE-ID-Nummer.

Die BRAK jedenfalls teilt mit: „Der Bundesrechtsanwaltskammer sind diese Adressen nicht bekannt.“

Man sollte sich also in Eilverfahren vorab bemühen, die SAFE-ID-Nummern der Justiz in Erfahrung zu bringen (das Verfahren sei vergleichbar zur bislang erfolgten Mitteilung nicht-öffentlicher Telefaxnummern der Bereitschaftsdienste, so die BRAK).

 

Welche Erfahrungen haben Sie mit beA, der Justiz und dem Elektronischen Rechtsverkehr gemacht?

Auf dem Anwaltstag 2022 in Hamburg wollen wir am 23.6.2022 von 11 – 12.30 Uhr über Ihre Erfahrungen und Lösungswege diskutieren. Senden Sie gerne Ihre Erfahrungen per Mail oder über unser Kontaktformular direkt an mich.

Podcast zum beA

Hören Sie gerne mal rein. Gemeinsam mit dem Anwaltverlag und dem Portal Anwaltspraxis Wissen habe ich eine Podcast-Reihe mit Fragen und Antworten zum beA aufgenommen.