Alles neu macht der Mai: Update 3.12

Alles neu macht der Mai: Update 3.12

soll „in den frühen Morgenstunden des 4.5.2022“ installiert werden.

Darüber informierte die BRAK mit Newsletter 5/2022 vom 2.5.2022, der hier um 16:07 Uhr eintraf.

Neben Fehlerbehebungen wird sich dieses Update inhaltlich zukünftig auswirken.

  • Unterstützung des Fernsignaturservice der BNotK

Mit Sondernewsletter 2/2022 vom 18.2.2022 hatte die BRAK informiert, dass im Laufe des Jahres 2022 wegen eines Technologiewechsels bei der BNotK alle beA-Karten ausgetauscht werden müssen. Wir hatten hier darüber berichtet.

Jetzt soll sukzessive mit dem Austausch der beA-Karten begonnen werden. Die BRAK weist darauf hin, dass die Nutzer selbst nichts veranlassen müssen, sondern von der Zertifizierungsstelle unmittelbar informiert werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die bei Bestellung der beA-Karte angegebene E-Mail-Adresse auf Richtigkeit zu prüfen und bei einer Änderung die BNotK unter bea@bnotk.de mit dem Betreff: E-Mail-Aktualisierung zu informieren. Des Weiteren ist auf der Seite des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses zu prüfen, ob die dort eingetragene Postanschrift noch zutreffend ist. Muss diese korrigiert werden, bitte die örtliche RAK informieren. Deren Verzeichnis synchronisiert sich mit dem BRAV.

 

Ab der Version 3.12 können in der Webanwendung die Dokumente auch mit dem Fernsignaturdienst der BNotK qualifiziert elektronisch signiert werden. Es gibt eine umfassende, 4-seitige Zusatzinformation für das Fernsignaturverfahren.

Die Besonderheit der Fernsignatur besteht darin, dass das Zertifikat in der hochsicheren Umgebung der Zertifizierungsstelle verbleibt. Daher ist für die qeS eine Internetverbindung zwingend erforderlich. Und es schwingt auch etwas Zukunftsmusik mit: Die BNotK teilt mit, dass die neuen Chipkarten NFC-fähig sind, d.h. mit Ihnen könneeine kontaktlose Interaktion ausgelöst werden– bspw. wie es vom „kontaktlosen Bezahlen“ mit EC-oder Kreditkarte vielen bekannt ist. Das sindideale Voraussetzungen für etwaiges mobiles Arbeiten und Signieren mit einem Mobiltelefon oder Tablet und entsprechender App – ggf. auch ohne Chipkartenlesegerät.“ Wir sind gespannt, wann das Realität wird.

Um die PIN zu ändern, muss eine neue Software BNotK SAK Lite installiert werden. Bei der Installation wird man gefragt, ob man die Anwendung nur für sich oder für alle Benutzer installieren möchte. Hat man diese Entscheidung getroffen, klappt die Installation problemlos. Allerdings kommt dann zum Start der Hinweis:

Bei nochmaligen Testen klappt es dann:

Dann erkennt das System, dass hier noch eine Signaturkarte der alten Generation im Lesegerät steckt:

An dieser Stelle endet der Test (zumindest vorläufig, bis die im Februar 2022 bestellte Fernsignatur hier eingetroffen ist).

Weiter Informationen und Bestellmöglichkeiten gibt es auf der neuen Seite der BNotK: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bea-produkte

Wer zusätzliche beA-Karten bestellen will, kann dies jetzt auch im Bundle tun: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info

Benötigt wird die SAFE-ID Nummer, die sich aus dem BRAV ergibt.

Die Mitarbeiterkarten kosten jetzt 90 Cent weniger. Wer noch auf die alte Webseite der BNotK https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products geht, wird mit einem Hinweis auf „Bestellen“ auf die neue Seite umgeleitet. beA-Software-Zertifikate hingegen können noch auf der alten Website bestellt werden.

Nachrichtenversand an nicht-öffentliche Postfächer von Bereitschaftsdiensten der Justiz

Ich hatte mich schon gefreut. Hatte die BRAK doch vorab angekündigt, dass mit der neuen Version die Möglichkeit geschaffen wurde, mittels Eingabe einer SAFE-ID in das Adressfeld ein Postfach direkt zu adressieren. Leider gibt es kein separates Feld, sondern man muss die geheimen SAFE-ID-Nummern, die man durch das Gericht mitgeteilt bekommt, kopieren und dann in das Empfängerfeld direkt einfügen. Das klappt zwar, ggf. wäre es aus meiner Sicht aber sinnvoll gewesen, auch im Hinblick auf die neuen Gesellschaftspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften, ein neues Feld einzufügen. Denn auch die Berufsausübungsgesellschaften erhalten ja eine eigene SAFE-ID-Nummer.

Die BRAK jedenfalls teilt mit: „Der Bundesrechtsanwaltskammer sind diese Adressen nicht bekannt.“

Man sollte sich also in Eilverfahren vorab bemühen, die SAFE-ID-Nummern der Justiz in Erfahrung zu bringen (das Verfahren sei vergleichbar zur bislang erfolgten Mitteilung nicht-öffentlicher Telefaxnummern der Bereitschaftsdienste, so die BRAK).

 

Welche Erfahrungen haben Sie mit beA, der Justiz und dem Elektronischen Rechtsverkehr gemacht?

Auf dem Anwaltstag 2022 in Hamburg wollen wir am 23.6.2022 von 11 – 12.30 Uhr über Ihre Erfahrungen und Lösungswege diskutieren. Senden Sie gerne Ihre Erfahrungen per Mail oder über unser Kontaktformular direkt an mich.

Podcast zum beA

Hören Sie gerne mal rein. Gemeinsam mit dem Anwaltverlag und dem Portal Anwaltspraxis Wissen habe ich eine Podcast-Reihe mit Fragen und Antworten zum beA aufgenommen.

 

 

Es ruckelt beim beA: Neuigkeiten zum Update 3.11

Nein, es ist kein Aprilscherz;-)

In der Nacht zum 31. März 2022 gab es das beA Update auf die Version 3.11.

Viele Nutzer:innen versuchten am Vormittag, die neue beA Client Security zu laden und landeten „im Datenstau“.

Und um die Mittagszeit streikte dann die Telefonanlage des beA-Supports, vermutlich „liefen die Drähte heiß“.

Leider ruckelt es aktuell an einigen Ecken und Kanten:

Der beA Support meldet:

„Fehler nach der Aktualisierung der beA Client Security auf Terminalserver

Known Issue

Wird die beA Client Security in Verbindung mit einem Terminalserver verwendet, so erscheint bei einer gleichzeitigen Nutzung mehrerer Anwender die Meldung „Fehler beim Starten der beA Client Security“.

An der Bereitstellung einer Fehlerbehebung wird mit Hochdruck gearbeitet.“


„Fehler im beA durch Übermittlung eines fehlerhaften Strukturdatensatzes

In Prüfung

In Zusammenarbeit mit der Justiz werden derzeit Auffälligkeiten geprüft, die gemäß unseren Analysen auf die Übermittlung von fehlerhaften Strukturdatensätzen durch den Absender zurückzuführen sind.

Beim Empfang einer solchen Nachricht erscheint einmalig eine Fehlermeldung, die besagt, dass der Strukturdatensatz invalide sei. Der Export einer solchen Nachricht ist dann oft nicht möglich. Zudem sind für diese Nachrichten die Rücksendungen von elektronischen Empfangsbekenntnissen ebenfalls meist nicht möglich. Wir verweisen entsprechend auf den Wissensdatenbankartikel Ersatzeinreichung bei technischen Störungen (beasupport.de).“


„Auffälligkeit beim Export von Nachrichten mit großen Anhängen

Known Issue

Mit der beA-Version 3.11 werden die für den Versand von Nachrichten mit mehr Datenvolumen erforderlichen Anpassungen der beA-Webanwendung bereitgestellt. Derzeit kann es noch vorkommen, dass es beim Export einer Nachricht mit Anhängen ab ca. 70 MB zu einer Fehlermeldung kommt und der Export nicht erfolgt. Einschränkungen beim Versand und Empfang von Nachrichten mit großen Anhängen bestehen nicht, solange diese die bekanntgemachten Grenzen nicht überschreiten.

Die Behebung des Fehlers wird zeitnah erfolgen. Empfangene Nachrichten, die nicht exportiert werden konnten, können dann exportiert werden und müssen nicht erneut angefordert werden.“


Was gibt es Neues in der Version 3.11:

  • Anpassung der Dateianzahl und der Dateimengen:

    Ab 1.4.2022 werden die Anzahl der Dateien pro Nachricht von 100 auf 200 verdoppelt.
    Insgesamt dürfen die Dateimengen anstelle von 60 MB jetzt 100 MB (102.400 KB laut Anzeige) groß sein.

Der beA Support weist darauf hin: „Bitte beachten Sie, dass die Erweiterung der Datenmengen erst ab dem 1.4.2022 gilt, auch wenn die neue beA-Version bereits am 31.03.2022 herausgegeben wird.“

Um 23.55 Uhr am 31.3.2022 kam dann folgende Meldung beim Erstellen einer Nachricht und Hochladen eines Anhangs:

  • Kennzeichnung von Nachrichtenentwürfen als „persönlich/vertraulich“

Bislang waren Nachrichten, die als „persönlich/vertraulich“ gekennzeichnet wurden, für die Korrespondenz zwischen RAK und Anwält:in bestimmt. Nun gibt es für Nachrichten an andere Anwält:innen (beA zu beA) die Möglichkeit, in einem Kästchen die Nachricht als „persönlich/vertraulich“ zu markieren. Der beA Support weist darauf hin: „Damit sollen zukünftig auch mit dem beA Hinweise auf Verstöße gegen Berufspflichten gemäß § 25 BORA in vertraulicher Form von Anwalt zu Anwalt übermittelt werden können.“
Nachrichten mit dieser Kennzeichnung können nur durch Postfachinhaber oder Nutzer:innen mit den Rechten
11 – Nachricht (persönlich/vertraulich) öffnen
12 – Nachricht (persönlich/vertraulich) exportieren/drucken > enthält Recht 11
bearbeitet werden. Für die Bearbeitung von eEB sind die Rechte
16 – EBs signieren (persönlich/vertrauliche Nachrichten) > enthält Recht 11
17 – EBs versenden (persönlich/vertrauliche Nachrichten) > enthält Recht 11
erforderlich.

Sofern man im >Posteingang in der >Spaltenauswahl die Spalte >Persönlich/vertraulich in die >aktuelle Auswahl verschiebt, wird in der Nachrichtenübersicht ein kleines graues Schloß als Symbol dafür angezeigt:

In den Releaseinformationen sind zu diesen Neuerungen umfangreiche weitere Erläuterungen nachzulesen.

  • Vereinfachte Auswahl von Authentifizierungstoken

Zur Anmeldung am beA wird ein Sicherheitstoken, entweder die beA Karte (Hardwarezertifikat = HW) oder ein Softwaretoken (Softwarezertifikat = SW) benötigt. Gibt es auf einem Rechner sowohl ein HW als auch ein SW, kann der Benutzende auswählen, mit welchem Token die Anmeldung erfolgen soll. Gibt es nur ein Zertifikat, wählt das System jetzt den Token automatisch aus, das spart einen Mausklick;-)

  • Unterstützung weiterer Signaturkarten

Mit der beA Version 3.11 können Signaturkarten der Generation D-Trust 4.1 und TeleSec (TCOS 3.0 Signature Card 2.0) in der beA-Webanwendung für das Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen verwendet werden.

  • Vorbereitungen auf eine neue Generation von Chipkarten der Bundesnotarkammer

Bereits im Februar hatten wir berichtet, dass alle beA-Karten ausgetauscht werden müssen. Mit der Version 3.11 wurden wurden die technischen Voraussetzungen geschaffen, dass die neue Generation von Chipkarten der Bundesnotarkammer in der beA-Webanwendung genutzt werden kann. Allerdings ändert sich für die Nutzer:innen derzeit noch nichts: „…genauere Informationen folgen zu einem späteren Zeitpunkt“.

Weiterhin wurden Fehler behoben und verschiedene Seiten der Anwenderhilfe erstellt und aktualisiert.

Welche Erfahrungen haben Sie mit beA, der Justiz und dem Elektronischen Rechtsverkehr gemacht?

Auf dem Anwaltstag 2022 in Hamburg wollen wir am 23.6.2022 von 11 – 12.30 Uhr über Ihre Erfahrungen und Lösungswege diskutieren. Senden Sie gerne Ihre Erfahrungen per Mail oder über unser Kontaktformular direkt an mich.

So schrieb mir eine Anwältin:

Podcast zum beA

Hören Sie gerne mal rein. Gemeinsam mit dem Anwaltverlag und dem Portal Anwaltspraxis Wissen habe ich eine Podcast-Reihe mit Fragen und Antworten zum beA aufgenommen.

 

 

50 Tage aktive Nutzungspflicht – Update 3.10 ist da – Kartentausch

Anwaltspostfach beA: Seit 50 Tagen aktive Nutzungspflicht

Jetzt bist du da, beA
Du bist unser größter Star
Wir wollen nie wieder analog kommunizieren

Du bist da, das ist schön
Nun können wir unsere Arbeit krönen
beA, beA
Du bist so wunderbar

Wir geben dich nie mehr her
Das Fax das hat es nun sehr schwer
beA, beA
du bist unser Superstar

Dr. Dominik Herzog, Rechtsanwalt und Kabarettist, bescherte uns den beA-Song zum Neustart des beA und Beginn der passiven Nutzungspflicht ab dem 3.9.2018.

Welche Erfahrungen haben Sie in diesen sieben Wochen gemacht?

Auf dem Anwaltstag 2022 in Hamburg wollen wir am 23.6.2022 über Ihre Erfahrungen und Lösungswege diskutieren. Senden Sie gerne Ihre Erfahrungen per Mail oder über unser Kontaktformular direkt an mich.

Das Landgericht Frankfurt/Main (2-13 O 60/21) hat bereits am 19.1.2022 entschieden:

„Ein bei Gericht nach dem 01.01.2022 nicht in der Form des § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereichter Schriftsatz ist formunwirksam und damit unbeachtlich. Eine per Fax eingereichte Verteidigungsanzeige kann daher ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht verhindern.“

Andererseits gibt es Insolvenzgerichte, die beA-Nutzer auffordern, Anlagen nicht per beA, sondern per Post einzureichen. Und die Finanzämter, seit 1.1.2022 zur Nutzung der besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) verpflichtet, empfehlen, anstelle des beA die Nutzung von ELSTER, da die Kommunikation zwischen dem EGVP-Server und ELSTER fehleranfällig sei. Hinzu komme, dass beA-Nachrichten von den Finanzämtern als E-Mail umgewandelt und ausgedruckt werden müssten, während ELSTER-Nachrichten direkt in der E-Akte gespeichert würden. Ganz zu schweigen von der Handhabung der Zwangsvollstreckung, wo verpflichtend alle Maßnahmen über das beA zu erfolgen haben, während die Titel per Post ihren Weg zum Empfänger noch finden müssen.

Durch die aktive Nutzung kommen sehr viele Fragen auf. Gemeinsam mit dem Anwaltverlag und dem Portal Anwaltspraxis Wissen habe ich eine Podcast-Reihe mit Fragen und Antworten zum beA aufgenommen. Hören Sie gerne mal rein.

Update 3.10 erfolgt (jetzt überraschend über Nacht…)

Am Rosenmontag wurden die Nutzer überrascht: Plötzlich ist die neue beA Version 3.10 da!

Der Sondernewsletter 5/2022 vom 28.2.2022 mit einem Hinweis auf ein Tutorial-Video kam erst am 14.50 Uhr am Montag.

abgesagt: „24.02.2022
Absage des beA-Updates auf 3.10
Leider musste die geplante beA-Aktualisierung auf die Version 3.10 kurzfristig abgesagt werden. Wir informieren hier, sobald neue Erkenntnisse vorliegen. Das Arbeiten im beA ist weiterhin über die derzeit veröffentlichte Version 3.8.7 uneingeschränkt möglich.“

Mit Sondernewsletter 3/2022 vom 21.2.2022 hat die BRAK das verschobene Update auf die Version 3.10 jetzt für den 24.2.2022 angekündigt. Passenderweise ist an diesem Tag „Weiberfastnacht“;-). Allen, denen dieses Update jetzt sehr kurzfristig vorkommt, sei ggf. das beA Manual ans Herz gelegt.

Und für alle, die sich vorab persönlich schon einmal die neue Version ansehen wollen, am 23.2.2022 referiere ich online von 14 bis 17 Uhr für den Hamburgischen Anwaltverein.

Klare Pluspunkte der neuen Version ist das Wegfallen der zusätzlichen Fenster beim Erstellen einer Nachricht und die für Kanzleien mit mehreren Anwälten sinnvolle Erstellung von eigenen Sichten, so z.B. um alle Entwürfe aller Anwälte oder den Postausgang aller Anwälte zu überwachen. Besonders hervorzuheben ist jetzt auch die Möglichkeit, mehrere Empfänger in einer Nachricht, z.B. das Gericht und einen Kollegen, mit unterschiedlichen Zusatzzeilen für das bessere Auffinden, zu adressieren. Dabei wird z.B. verhindert, dass ein Empfangsbekenntnis beim Gericht angefordert wird, während man das EB beim gegnerischen Rechtsanwalt anfordern kann.

Wichtig zu wissen ist, dass zwei Nachrichten versandt werden, d.h. das Gericht und auch der Kollege können nicht erkennen, dass der jeweilige Empfänger ebenfalls die Nachricht erhalten hat, man sollte es also im Schriftsatz hervorheben.

Austausch der beA-Karten

Und eine weitere Überraschung hat die Vorankündigung der BRAK zum Technologiewechsel bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer mit Sondernewsletter 2/2022 vom 18.2.2022 mit sich gebracht: Es wird eine neue Generation von beA-Karten geben. Dazu müssen die alten Karten ausgetauscht werden. Voraussichtlich ab Anfang März sollen im Rahmen von Neubestellungen nur noch die Karten der neuen Generation ausgegeben werden. Dazu wird es zukünftig auch eine neue Homepage geben. Alle Karten müssen getauscht werden, egal ob beA-Basiskarte, beA-Karte Signatur oder beA-Karten mit Nachladesignatur. Und zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch die beA-Karten Mitarbeiter getauscht werden.

Der Austausch muss bis Ende 2022 erfolgt sein, da dann das Betriebssystem für die derzeiten Karten die sicherheitstechnische Zulassung verlieren. Darüber hinaus wird für eine Vielzahl von Anwält:innen die Gültigkeit der Karten ablaufen. Rechtzeitig vor Zertifikatsablauf sollen alle betroffenen Anwält:innen ein neues gültiges Zertifikat erhalten.

Gleichzeitig führt die Zertifizierungsstelle der BNotK ein Fernsignaturverfahren zum Anbringen der qeS ein.

Die BRAK weist darauf hin: „Über den Beginn des Kartentauschs sowie den genauen Ablauf wird die Zertifizierungsstelle Sie gesondert informieren. Sie müssen Ihrerseits nichts veranlassen, um die Zertifikatserneuerung oder die Nutzung des Fernsignaturverfahrens in die Wege zu leiten. Die Zertifizierungsstelle wird sich zu gegebener Zeit mit Ihnen zum Tausch Ihrer Karte in Verbindung setzen. Die Software der beA-Anwendung wird rechtzeitig vor der Ausgabe der neuen Karten aktualisiert werden und unterstützt weiterhin die bereits vorhandenen Karten.“

Also Ruhe und abwarten. Denn derzeit warten erstmal etliche Notare auf die wegen der Umstellung des elektronischen Urkundenarchivs notwendigen neuen Karten – die sollen erst mit einer Lieferzeit im August 2022 kommen :-(

Der Elektronische Rechtsverkehr bleibt in Bewegung! Bereits im August 2022 soll es die neuen Gesellschaftspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften geben. Die BRAK hat alle Hände voll zu tun.

Happy new beA?

Log4Shell hat auch das Anwaltspostfach beA kurzzeitig außer Gefecht gesetzt

Am Samstag, 11.12.2021, konnte man auf der AKTUELLES Seite des beA-Supports lesen:

WICHTIG! beA-Abschaltung wegen kritischer Schwachstelle in von beA genutzter Open Source Komponente

Gestern wurde vom BSI eine kritische Schwachstelle in einer Softwarekomponente gemeldet. Die Schwachstelle betrifft zahlreiche Anwendungen, u.a. auch beA-Komponenten.

Diese Schwachstelle ermöglicht es Angreifern gegebenenfalls, auf dem Zielsystem eigenen Programmcode auszuführen und so zu kompromittieren. Genaue Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BSI: BSI – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – Update: Kritische Schwachstelle in log4j veröffentlicht

Die Schwachstelle kann durch Anpassung einer Konfiguration behoben werden. Wir sind aktuell dabei, diese für alle beA-Komponenten möglichst schnell durchzuführen. Um das beA-System solange vor der Einschleusung von Schadsoftware zu schützen, muss es vorübergehend vom Zugang von außen getrennt werden. Somit steht Ihnen Ihr beA aktuell leider nicht zur Verfügung.

Wir werden informieren, sobald das beA-System wieder zur Verfügung steht.

Und bereits kurze Zeit später wurde verkündet, dass die Schwachstelle beseitigt wurde:

11.12.2021
Log4Shell-Schwachstelle beseitigt
Am 10.12.2021 wurde vom BSI eine kritische Schwachstelle in einer Softwarekomponente gemeldet, welche diverse Anwendungen, wie unter anderem auch beA-Komponenten, betrifft. Die Schwachstelle konnte in allen beA-Komponenten schnellstmöglich beseitigt werden. Mit einem Update wurde ein konfigurierbarer java_opts Parameter „-Dlog4j2.formatMsgNoLookups=true“ ergänzt, welcher die Sicherheitslücke schließt.

Zur Nutzung der beA-Webanwendung ist zwingend eine Aktualisierung der beA Client Security auf die Version 3.9.0.7 nötig. Bitte aktualisieren Sie diese auch unabhängig davon, ob Sie diese gegenwärtig nutzen. Hinweise zur Aktualisierung finden Sie hier.

Schön, dass der beA Support an einem Wochenende so zeitnah reagiert hat. Offenbar ist aber Log4Shell nicht ganz unschuldig daran, dass das am 2.12.2021 angekündigte Update verschoben wurde und nun doch nicht mehr 2021 kommt oder gab es ein Einsehen?

Rechtsanwalt Markus Hartung berichtete auf der Ersten Seite des BetriebsBeraters vom 20.12.2021 über „Das beA – Schmerzensthema der Anwaltschaft“ mit dem Tenor: Elektronischer Rechtsverkehr und beA – Beleg für ein hohes Maß an Hilflosigkeit bei der Digitalisierung der Rechtspflege“

Happy new beA?

Die Kolumne der ZAP 24/2021 habe ich dem „Happy new beA?“ gewidmet. Interessierte können sie hier lesen. Kennen Sie das Kölsche Grundgesetz?

Es hätt noch emmer joot jejange: Das meinte ein Rechtsanwalt, der im Wesentlichen vortrug: „…er habe in der Vergangenheit noch nie entsprechende Probleme bei der Versendung von Schriftsätzen über das beA gehabt. Er habe am Abend des 10.6.2021 davon ausgehen dürfen, dass die Übermittlung erfolgreich gewesen sei. Das Übermittlungsprotokoll von 21:33 Uhr habe
den Eingang des Schriftsatzes bestätigt. Der darin enthaltene Vermerk zur gescheiterten Übermittlung an den Intermediär des Gerichts habe auch in der Vergangenheit der Weiterleitung eines ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatzes nie entgegengestanden.“

Et blieb nix wie et wor: Wir sind gespannt, wann die neue Optik für die Kanzleien Realität wird und werden berichten, sobald dies möglich ist.

Achtung bei der Einreichung von Schutzschriften

Das Verfahren zur Einreichung von Schutzschriften ist ein vollkommen automatisiertes Verfahren. Es gibt keine Monierungen. Entweder wird die Schutzschrift eingetragen oder abgelehnt. In jedem Fall fällt die Gebühr von 83 EUR an. So auch in einer nicht anfechtbaren Entscheidung, die das OLG Frankfurt am 25.11.2021 (18 W 197/21) gefällt hat. Der Leitsatz lautet:

„Die Gebühr nach Nr. 1160 KV JVKostG für die Einstellung einer Schutzschrift in das Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR) fällt mehrfach an, wenn der Kostenschuldner eine an sich einheitliche Schutzschrift in mehrere Einzeldokumente aufgeteilt und diese jeweils gesondert in einem abgeschlossenen Datenverarbeitungsvorgang zur Einstellung in das ZSSR übermittelt hat. Der Gebührentatbestand setzt nicht voraus, dass es sich bei dem jeweils eingestellten Dokument um einen Schriftsatz handelt, der inhaltlich den Anforderungen einer Schutzschrift im Sinne des § 945a Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt.“

Es wurden aufgrund der Mengenbegrenzung insgesamt 12 Dokumente beim ZSSR eingereicht, weil die Schutzschrift einschließlich Anlagen mehrere hundert Seiten umfasste. In der Begründung heißt es: „Überdies könne nach § 3 ERVV die Übermittlung auch als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst als elektronisches Dokument auf einem physischen Datenträger, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden könne.“

Also dann eine DVD oder eine CD einreichen, aber bitte keinen USB-Stick!

Wir sind gespannt, wie der Elektronische Rechtsverkehr ab dem 3. Januar 2022 Fahrt aufnimmt:

„Der Elektronische Rechtsverkehr ist kein Schnellboot, sondern ist eher vergleichbar mit einem Tanker, der langsam Fahrt aufnimmt und schwerfällig zu manövrieren ist. Ein Verlassen des Tankers ist nicht möglich, vielmehr muss die Mannschaft alles daransetzen, Kurs zu halten und das Ziel zu erreichen. Die Justiz hat auf ihrem Tanker den 1.1.2026 im Visier. Denn ab diesem Stichtag ist sie gesetzlich verpflichtet, elektronische Akten zu führen. Bis dahin wird es zwei Welten geben: die digitale Welt, die zeigt, wie rosig die Zukunft sein kann. Und die analoge Welt, bei der die Justiz die über das beA versandten elektronischen Dokumente ausdruckt und als Papierpost an die Beteiligten versendet.“ (Cosack, ZAP 24/2021)

Wir wünschen entspannte Feiertage (Achtung: der beA-Support ist an Weihnachten und Silvester nur mit verkürzten Servicezeiten erreichbar!) und Gelassenheit, wenn es mit dem beA mal ruckelt.

Übrigens: Im neuen BRAK-Magazin 6/2021 – seit 20.12. in Ihrem beA;-) -gibt es hilfreiche Tipps für die Ersatzeinreichung.

Schöne Weihnachten und happy new beA!

Schöne Bescherung? beA Relaunch drei Wochen vor Weihnachten

Schöne Bescherung?

Anwaltspostfach beA erhält drei Wochen vor Weihnachten neue Optik

Update verschoben 2.12.2021:

„Liebe beA-Anwenderinnen,
Liebe beA-Anwender,

mit dem Sondernewsletter 7/2021 vom 29.11.2021 hatte die BRAK Ihnen angekündigt, dass heute, am 2.12.2021, die neue beA-Version 3.10 allen Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt werden sollte.

Leider haben wir bei den letzten Tests vor der Bereitstellung noch einen Fehler beim Versand von Nachrichten an mehrere Empfänger festgestellt. Da wir Ihnen aber eine ausgereifte Version zur Verfügung stellen möchten, die auch den zuverlässigen Versand von Nachrichten an mehrere Empfänger ermöglicht, haben wir uns dazu entschieden, die Veröffentlichung der Version 3.10 zu verschieben. Wir werden den aufgetretenen Fehler beheben und Sie rechtzeitig informieren, zu welchem Termin wir die Version 3.10 herausgeben werden. Dabei werden wir berücksichtigen, dass die Bereitstellung mit ausreichendem Abstand zum Inkrafttreten der aktiven Nutzungspflicht des beA am 1.1.2022 erfolgen wird.

Auf die derzeit aktuelle Version hat der festgestellte Fehler keinen Einfluss. Sie können Ihr beA wie gewohnt nutzen. Mit der aktuellen Version 3.8 stehen Ihnen ein stabiler Betrieb sowie alle Funktionalitäten zur Verfügung, die Sie für die aktive Nutzung des beA benötigen.

Wir bitten Sie, etwaige Unannehmlichkeiten, die mit der Verschiebung der Installation verbunden sind, zu entschuldigen.

Ihr beA-Team“

 

Mit Sondernewsletter 7/2021 vom 29.11.2021 verkündete die BRAK um 16.24 Uhr, dass sie am 2.12.2021 die Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung stellen wird.

Auf der Seite des beA-Supports sucht man bislang vergeblich nach weiteren Informationen.

In der Schulungsumgebung gibt es die Umstellung bereits und auch die Anbieter von Anwaltssoftware haben alle Hände voll zu tun, um die Änderungen zu bewerkstelligen.

Worauf müssen die Nutzer:innen sich einstellen?

Wer schon Erfahrung mit beA hat, wird auch mit den geänderten und an anderen Stellen platzierten Buttons zurecht kommen. Schwieriger wird es für diejenigen, die ohnehin mit beA auf Kriegsfuss stehen. Waren bislang bei beA-Schulungen ein Großteil der bisherigen Passivnutzer bereit, sich nach der Schulung als Aktivnutzer mit dem beA vertraut zu machen, haben die zwei ersten Schulungen gezeigt, dass die Teilnehmer deutlich skeptischer und zurückhaltender waren bei der Frage zum Abschluss des Webinars, wie sie das beA bis zum Ende des Jahres nutzen werden.

Gravierende Änderungen

Abgesehen von der Optik und der Verschiebung der Buttons von der Nachrichtenübersicht nach rechts ist die begrüßenswerte Neuigkeit, dass Nachrichten innerhalb der Nachrichtenübersicht geöffnet werden und kein weiteres Fenster zu öffnen ist. Damit einher geht auch die Übersicht, wie viele Minuten beA noch benutzbar ist, bevor es sich nach Ablauf von 29:59 Minuten verabschiedet.

Innerhalb der Nachricht ist der Wegfall des Strukturdatensatzes (Häkchen) und des Nachrichtentyps bemerkenswert. Nun wird jeder Nachricht ein automatisch generierter Strukturdatensatz angehängt. Allerdings gibt es immer noch das Feld „Justizbehörde“ als Pflichtfeld, so dass man beim Auswählen eines Empfängers, der keine Justizbehörde ist, „Unbekannt“ einstellen muss.

Anstelle das Nachrichtenfeld (wie eigentlich geplant, da es von der Justiz nicht maschinell ausgelesen werden kann) komplett wegfallen zu lassen, holt die BRAK das mittlerweile unter die Dateinamen versteckte Feld „Nachrichtentext“ wieder ans Licht. Sie schreibt dazu:

„Aufgrund geänderter Anforderungen der Justiz an die Nachrichtenstruktur kann ein Nachrichtentext zukünftig nicht mehr im Textfeld einer beA-Nachricht an einen Empfänger übertragen werden. Die beA-Webanwendung ermöglicht es dem Benutzer indes weiterhin, das Eingabefeld für den Nachrichtentext wie bisher ausfüllen. Um gleichwohl den Anforderungen der Justiz zu genügen und die Übertragung des Nachrichtentextes sicherzustellen, wandelt die beA-Webanwendung beim Speichern und Senden eines Nachrichtenentwurfs automatisch den eingegebenen Nachrichtentext in das Format PDF mit dem vordefinierten Namen „Nachrichtentext.pdf“ um und fügt ihn als Anhang der Nachricht hinzu. So können Sie auch weiterhin die Option nutzen, dem Empfänger Ihrer Nachricht durch Nutzung des Felds „Nachrichtentext“ Informationen zu übermitteln.“

Daher erfährt auch die „Nachrichten-Fußzeile“ eine Aufwertung: Beim Erstellen einer neuen Nachricht lädt der Button an prominenter Stelle zum Klicken ein (vorausgesetzt, man hat die Fußzeile vorher für jeden Anwalt angelegt, maximal eine Fußzeile ist möglich).

Fragt sich, welche Kanzlei mit einem „Blankobogen“ ohne Absenderinformationen und Kommunikationsdaten arbeiten will, da hilft auch eine Fußzeile nicht wirklich weiter. Hinzu kommt, dass die generierte PDF-Datei nicht automatisch ausgelesen werden kann, der Empfänger muss diese Datei öffnen, um den Nachrichtentext zu lesen.

Änderung der Nachrichtenstruktur und Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis VHN 2

Im Hinblick auf die Diskussionen, welche Auswirkungen der Wegfall der Signaturdatei beim Export von Nachrichten hat, ist interessant zu lesen, dass die BRAK die Vorbereitungen und Anpassungen im Rahmen des Updates auf die Version 3.10 umgesetzt hat, dies zunächst für den Anwender noch keine Auswirkungen habe, da „die tatsächliche Umstellung auf die neue Nachrichtenstruktur erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden wird, wenn alle Partner im elektronischen Rechtsverkehr die notwendigen Anpassungen vorgenommen haben.“

Zu diesem Zweck soll eine fortgeschrittene elektronische Signatur (feS) zu einer neu eingeführten Datei „vhn.xml“ erstellt und zusammen mit der „vhn.xml“ jeder Nachricht hinzugefügt werden.

Der Sondernewsletter endet mit den Worten:

„Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Arbeiten mit der überarbeiteten Webanwendung und stehen für Anregungen und Kritik gerne zur Verfügung!“

Gerne nehme ich den Ball auf:

– Entfall der Felder „dringend“ und „zu prüfen“

– Entfall der Berichte

Diese beiden Punkte wurden zwar angekündigt, aber noch nicht umgesetzt.

Anregungen gibt es viele:

– eine stabile Umgebung und kurze Ladezeiten

– keine permanenten Fehlermeldungen, bei denen der beA-Support als Lösung vorschlägt:
„Diese Fehlermeldung können Sie einfach mit dem Kreuz wegklicken, dies hat keine Auswirkungen auf die Arbeit in Ihrem Postfach.“

– Windowskonformität wie Doppelklick oder rechte Maustaste, drag & drop Bedienung

– Änderung des Benutzernamens, z.B. bei Namenswechsel

– automatische Kennzeichnung exportierter Nachrichten

– Erkennbarkeit, wenn Mitarbeiter oder Anwalt Nachrichten gelesen haben (eine Etikette ist hier nur eine Krücke)

– Festlegung der Spaltenauswahl, wahlweise für alle Ordner

– Übermittlungsstatus im Ordner „Gesendet“ bezieht sich lediglich auf die Signaturprüfung, nicht auf den Eingang beim Intermediär

– Aktuelle Historie der beA-Störungsmeldungen (die aktuellste ist vom 25.10.2021 und endet mit einer Störung vom 13.10.2021)

– Bessere Zusammenarbeit zwischen BRAK und Softwareanbietern, hier leidet der Nutzer und kommt zwischen die Räder!

– Verbindung zwischen beN und beA (hier sollte auch über den Tellerrand geschaut werden; es erfolgen viele Irrläufer aus Unkenntnis); ggf. die Verwendung von beN aus beA sperren?

– Lösungen für die Einzahlung von Gerichtskosten über die elektronische Kostenmarke hinaus

beA und Zwangsvollstreckung: Welche sinnvollen Lösungen werden vorgeschlagen?

– …

Süßes oder Saures? Hinter den Kulissen des Anwaltspostfachs – beA Reloaded

Süßes oder Saures?

Hinter den Kulissen des Anwaltspostfachs beA

Quelle: beA Quick Wins; Rechtsanwalt Christoph Sandkühler

Nachrichten von der BRAK im beA der Anwältinnen und Anwälte werden nach deren Aussagen in den sozialen Medien von LinkedIn und Twitter als SPAM empfunden. Aufmerksame Leser:innen des BRAK-Magazins 5/2021 konnten jedoch dort lesen:

beA in neuem Gewand
Ein erster Blick auf die neuen Oberflächen
oder UI/UX-Redesign

„Aus der Anwaltschaft sind vielfach Wünsche an die BRAK herangetragen worden, dass ein Redesign der beA-Oberflächen erforderlich sei. Die Begründungen lauteten, die beA-Webanwendung sei altbacken, benutzerunfreundlich und unübersichtlich. Deshalb und aus eigener Anschauung hat die BRAK Oberflächenanpassungen in Auftrag gegeben, die zu einer nutzerfreundlicheren Arbeit mit der beA-Webanwendung beitragen sollen.“

Quelle: BRAK-Magazin 5/2021

„Wann genau welche dieser Änderungen den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt werden wird, steht noch nicht ganz fest. Wesroc hat mit der Entwicklung begonnen. Das erste Arbeitspaket soll auf jeden Fall noch im Jahr 2021 bereitgestellt werden.“

Unter Readiness 2022
Zehn Punkte zur Vorbereitung auf den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr findet sich als Punkt 10:

„Warten Sie nicht bis zum letzten Tag, bis Sie den elektronischen Rechtsverkehr aktiv nutzen, sondern fangen Sie so früh wie möglich damit an. Das rechtzeitige „Üben“ hilft bei der Etablierung der notwendigen Prozesse in der Kanzlei und bereitet auf den Stichtag 1.1.2022 vor.“

Liebe BRAK, es ist gut, dass das beA übersichtlicher und benutzerfreundlicher werden soll.

Derzeit gibt es zwei Anwendergruppen: Diejenigen, die sich schon länger mit beA beschäftigen und auch bereits aktiv senden und diejenigen, die sich notgedrungen nun erst mit dem beA beschäftigen, weil die aktive Nutzungspflicht jetzt Realität wird (obwohl sie schon seit 2013 gesetzlich verankert wurde). Für beide Anwendergruppen gleichermaßen gilt: Wenn als Änderung „das erste Arbeitspaket“ noch im Jahr 2021 bereitgestellt wird, bedeutet das eine Umgewöhnung an die gewohnten oder gerade neu entdeckten Oberflächen. Es sind nur noch zwei Monate bis zum bundesweiten Beginn der aktiven Nutzungspflicht. Gerade diejenigen, die jetzt mit dem Üben anfangen und vor allem diejenigen, die ihre Arbeitsanweisungen und Workflows auf die Bedienung der alten Oberfläche ausgerichtet haben, benötigen Zeit, um sich mit der neuen Umgebung vertraut zu machen. Größere Kanzleien müssen viele Personen schulen, damit alle auf den neuesten Stand gebracht werden. Viele Kanzleien sind gerade zum Jahreswechsel im Streß, haben wenig Personal und aus Gesprächen kristalliert sich heraus, dass überforderte Anwältinnen und Anwälte lieber die Zulassung zurückgeben wollen, als sich mit beA zu befassen.

Daher im Namen der Anwenderinnen und Anwender die Bitte: Geben Sie Gelegenheit, erst Routine mit der gewohnten Oberfläche zu schaffen. Informieren Sie rechtzeitig (und das bedeutet mindestens drei Monate im voraus), wann welche Änderungen erfolgen.

Am Mittwoch, 27.10.2021 wurde mit Sondernewsletter 06/2021 bekannt gegeben, dass in der Nacht vom 30. auf den 31.10.2021 die Umstellung auf die XJustiz-Version 3.2 vorgenommen wird. Die beA Client Security wird auf die Version 3.9.0.6 akutalisiert. Eine Umstellung kann erst ab dem 31.10.2021 vorgenommen werden.

Mit dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.2021 wird auch die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung geändert:

„§ 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form“ gestrichen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.“

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,, 6. die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente. „

Leider werden die Bekanntmachungen zum ERV erfahrungsgemäß erst kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlicht. Es wäre sehr hilfreich, wenn die BRAK vorab die technischen Standards an die Anwenderinnen und Anwender weitergeben würde, um rechtssicheres Einreichen zu ermöglichen.

Noch 62 Tage bis zur verpflichtenden aktiven beA-Nutzung. Lesen Sie hier meinen Leitfaden „beA kompakt – Fit für die aktive Nutzungspflicht

beA: Update auf Version 3.8 – noch 92 Tage bis zur aktiven Nutzungspflicht

Update auf Version 3.8.x

Ein Update jagt das andere. Gab es zuletzt im Juli mit der Version 3.7 eine gravierende Änderung bei der Ansicht der elektronischen Empfangsbekenntnisse, so folgte am 29. September 2021 das Update auf die Version 3.8.2

Dieses Update wurde erst sehr kurzfristig mit Sondernewsletter 4/2021 vom 21.9.2021 auf den 22.9.2021 angekündigt, um dann einen Tag später mit Sondernewsletter 5/2021 vom 22.9.2021 darauf hinzuweisen, dass das Update um eine Woche auf den 29.9.2021 verschoben wurde.

Und am 30.9.2021 kündigt der beA-Support an, dass am 1.10.2021 die Version 3.8.3 in Betrieb genommen wird, um Fehler beim Strukturdatensatz eines auf eine eEB-Anforderung von der Justiz übermittelten rücklaufenden EB zu beheben. Diese Änderung habe keine Auswirkungen auf den beA-Anwender.

  • Programmänderung

Die gravierendste Änderung stand zunächst ganz unten in den Release-Informationen und ist jetzt prominent an den Anfang gerückt:

  • Nachrichten exportieren

„Zukünftig entfällt der signierte Zeitstempel, welcher für den Export erstellt wird. Der Export erfolgt dann ohne Signaturdatei.“

Was zunächst harmlos klingt, klang noch Anfang des Monats September 2021 im beA-Newsletter 9/2021 vom 2.9.2021 ganz anders.

Unter der Überschrift: Erste Schritte im beA – Folge 6 Nachrichten exportieren wird unter Punkt 3 auf folgendes hingewiesen:

„3. In dem von Ihnen ausgewählten Ordner sind die ZIP-Datei sowie die zugehörige Signaturdatei nun gespeichert. Durch die Signaturdatei (p7s-Datei) wird die Authentizität der ZIP-Datei bestätigt. Sowohl ZIP-Datei als auch Signaturdatei müssen gemeinsam abgespeichert werden, um zu einem späteren Zeitpunkt einen rechtssicheren Nachweis über die Authentizität und Integrität der ZIP-Datei führen zu können (s. beA-Anwenderhilfe).

In der beA-Anwenderhilfe wird darauf hingewiesen:

„Es wird zu jeder Nachrichten ZIP-Datei eine Signaturdatei (p7s-Datei) erstellt. Diese Signaturdatei stellt sicher, dass der Inhalt dieser ZIP-Datei nicht mehr geändert werden kann, ohne dass eine Signaturprüfung zu einem Fehler führen würde. Sowohl ZIP-Datei als auch Signaturdatei müssen gemeinsam abgespeichert werden, um zu einem späteren Zeitpunkt einen rechtssicheren Nachweis über die Authentizität und Integrität der ZIP-Datei führen zu können. Es bietet sich daher an, die ZIP-Datei zusammen mit der Signaturdatei in einem dedizierten Ordner zur Archivierung abzulegen.“

Hintergrund ist, dass bislang die Schnittstellen der Anwaltssoftware-Anbieter nicht in der Lage sind, diese Signaturdatei beim Export durch die Anwaltssoftware mitzuliefern. Meine Gespräche mit verschiedenen Anbietern ergaben, dass diese Funktionalität ganz oben auf der Wunschliste der Anbieter steht, um ein rechtssicheres Exportieren aus der Anwaltssoftware zu ermöglichen. Bereits bei meinem Weihnachtswunschzettel für 2021 hatte ich am 9.12.2020 unter anderem den Wunsch zur Funktionalität des rechtssicheren Exports festgehalten.

Dass nunmehr auch bei der beA-Webanwendung auf diese Signaturdatei verzichtet wird, wirft die Frage auf, ob man jetzt davon ausgehen kann, dass ein Export aus der Anwaltssoftware rechtssicher ist und damit ein Export aus der beA-Webanwendung für die Nutzer von Anwaltssoftwareprogrammen entbehrlich ist?

Bislang habe ich auf diese Frage von der BRAK keine Antwort erhalten. Gerne werde ich hier berichten, wenn ich weitere Informationen dazu erhalte.

Update 1.10.2021: Rechtsanwalt Christian Franz LL.M, @FranzOnBrands von Franz Partners hat die BRAK angeschrieben: https://twitter.com/FranzOnBrands/status/1443817956631146500 und eine Petition eingebracht: https://www.openpetition.de/petition/online/rechtssichere-versanddokumentation-im-bea-implementieren

Update 6.10.2021: Die BRAK schreibt mir: „Aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit und vor dem Hintergrund eines ohnehin anstehenden Zertifikatswechsels haben sich die BRAK und ihre technische Dienstleisterin daher dazu entschieden, dass der Export künftig ohne p7s-Datei erfolgt.“

Update 7.10.2021: Dr. Henning Müller, Direktor des Sozialgerichts Darmstadt und Betreiber des ervjustizblogs, schildert unter Keine Panik: Der Nachweis des beA-Postausgangs aus Gerichtssicht die Sichtweise der Justiz.

Auf der Seite https://portal.beasupport.de/external/c/besondere-hinweise wird jetzt ausführlich erklärt, warum die Änderung erfolgt ist. Den Abschluss bildet der Satz: „Die BRAK bedauert es, dass es durch eine der Bedeutung des Themas nicht angemessene Kommunikation zum Wegfall der Zeitstempel-Signatur zu Irritationen und – allerdings unberechtigen – Sorgen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gekommen ist.“

Nunmehr wurde mein Wunsch nach Klarnamen beim Empfangsbekenntnis von Anwalt zu Anwalt umgesetzt.

  • Fehlerbehebungen

Ansonsten werden verschiedene Fehler behoben. Die Fehlermeldung beim Hinzufügen von Anhängen wurde ergänzt:

„Die Länge von Dateinamen darf nur 84 Zeichen inkl. der Dateiendungen betragen. Es dürfen alle Buchstaben des deutschen Alphabets, alle Ziffern und die Zeichen „Unterstrich“ und „Minus“ genutzt werden. Punkte sind nur als Trenner zwischen dem Dateinamen und der Dateinamenserweiterung zulässig. Leerzeichen und Dateien ohne Zeichen vor der Dateiendung sind nicht erlaubt“

Beispiel: Das sind 84 Zeichen (80 Zeichen +.pdf)

123456789_123456789_123456789_123456789_123456789_123456789_123456789_123456789_.pfd

  • Synchronisation des eEB-Status nach Abgabe des eEB außerhalb der beA-Webanwendung

„Bisher hatte sich der eEB-Status in der beA-Webanwendung nach Bearbeitung des eEB über eine Kanzleisoftware erst aktualisiert, wenn die zugehörige Nachricht auch in der beA-Webanwendung geöffnet wurde. Dies wurde dahingehend korrigiert, dass der eEB-Status nach Bearbeitung über eine Kanzleisoftware auch ohne zusätzliches Öffnen der zugehörigen Nachricht in der beA-Webanwendung korrekt dargestellt wird.“

  • Für die Nutzer des Zentralen Schutzschriftenregisters (ZSSR)

„In der vorherigen Version bestand die Möglichkeit, zusätzlich zum über die beA-Webanwendung generierten Strukturdatensatz einen extern generierten Strukturdatensatz mit identischer Bezeichnung als Anhang hochzuladen. Beim Versand der Nachricht wurde dann nur der von der beA-Webanwendung generierte Strukturdatensatz übermittelt. Der extern erstellte, zusätzlich angehangene Strukturdatensatz verschwand. Nunmehr wird beim Hochladen einer selbst generierten xjustiz_nachricht.xml (extern erstellt, z.B. ZSSR) die Auswahl für das Generieren und Anhängen von durch die beA Webanwendung erstellten Strukturdatensätzen automatisch deaktiviert.“

Ausblick:

Mit Wirkung zum 1.11.2021 muss die BRAK für die Übermittlung eines Strukturdatensatzes eine neue XJustiz-Nachricht in der Version 3.2 bereitstellen. Die BRAK hat mit den Versionen 3.8 bereits die Vorbereitungen dazu geschaffen, wird aber eine Umstellung „zu einem späteren Zeitpunkt“ vornehmen, so der Hinweis im beA-Newsletter 9/2021 vom 2.9.2021.

Ist Ihre Kanzlei, sind Sie auf die aktive Nutzungspflicht vorbereitet?

Bei unseren letzten beA-Workshops konnten wir die Quote der aktiven beA-Nutzer von 30 % (vor dem Webinar) auf 92 % (nach dem Webinar) steigern!

Der älteste Teilnehmer war weit über 70 Jahre alt. Es ist also nicht eine Frage des Alters, sondern der Einstellung.

Meine Empfehlung: Befassen Sie sich als Anwält:in mit Ihrem beA. Es gibt keine Alternative: Tod oder Rückgabe der Zulassung wollen wir nicht als Option gelten lassen;-)

Noch 92 Tage bis zur verpflichtenden aktiven beA-Nutzung…

beA: Update auf Version 3.7 und neues Postfach 2022

beA: neues Postfach 2022

Konnten wir hier vor einem Monat schon berichten, dass das Anwaltspostfach beA Gesellschaft bekommt, ist es jetzt amtlich:

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde am 7. Juli 2021 verkündet.

Für das beA wurde ein neuer § 31b eingefügt:

§ 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften

Danach richtet die BRAK für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft (BeAGe) ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Dazu übermittelt die zuständige RAK der BRAK Namen, Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der BeAGe sowie die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte, die befugt sind, für die BeAGe Dokumente mit einer nicht-qualifizierten (=einfache Signatur, Namenszug) elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg (=beA) zu versenden.

Auf Antrag kann für Zweigstellen einer BeAGe ein weiteres beA eingerichtet werden.

Nach § 59f müssen BeAGe durch die RAK zugelassen werden. BeAGe können nach § 59l als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.

Notwendig wird dadurch auch eine Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV):

Danach werden auch die BeAGe davon erfasst. Wichtig ist § 20 Abs. 3. Dieser wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass

1. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch einen Rechtsanwalt für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde,

2. bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht durch einen Rechtsanwalt versandt wurde, der zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist.

§ 21 wird ergänzt:

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Wird ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet, hat die Berufsausübungsgesellschaft der Rechtsanwaltskammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Die Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer unverzüglich jede Änderung der Vertretungsberechtigung sowie der Namen mitzuteilen.

Bei § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Berufsausübungsgesellschaft, steht das Recht, Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu
versenden, nur den gegenüber der Rechtsanwaltskammer benannten vertretungsberechtigten Rechtsanwälten zu und kann nicht auf andere Personen übertragen werden.“

Vorsicht ist also geboten, damit eine Übersendung ohne eine qualifizierte elektronische Signatur wirksam ist. Darüber hinaus muss dann zwingend der vertretungsberechtigte Rechtsanwalt für die BeAGe das Dokument versenden!

Damit die BRAK genügend Zeit hat, die Änderungen umzusetzen, tritt das Gesetz am 1. August 2022 in Kraft.

Update auf Version 3.7

Mit Sondernewsletter Nr. 3/2021 vom 12.7.2020 (soll 2021) heißen, kündigte die BRAK das Rollout der neuen beA-Version 3.7.1 für den 14. Juli 2021 an.

  • Änderungen bei der Ansicht der Empfangsbekenntnisse

Die bisherige Funktion zur automatischen Markierung von eingehenden elektronischen Empfangsbekenntnissen (eEB) war wohl zu wenig bekannt oder wurde zu wenig genutzt. Nunmehr gibt es bei eingehenden eEB ein zusätzliches Symbol in Ampelfarben, um zu kennzeichen,

  • ob ein eEB angefordert, aber noch nicht abgegeben wurde (gelbes Dreieck) oder sich noch im Versandprozess befindet
  • ein eEB abgelehnt und erfolgreich versendet wurde (rotes Kreissymbol)
  • oder ein eEB abgegeben und erfolgreich versendet wurde (grüner Haken)

Wer diese Symbole in seinem Posteingangsordner nicht sieht, überprüft in der Nachrichtenübersicht bei

Sonstige Funktionen

Spaltenauswahl

ob in der aktuellen Auswahl eEB steht. Ggf. muss aus „Alle Spalten“ diese Spalte in „aktuelle Auswahl“ verschoben werden.

Jetzt kann es auch nicht mehr passieren, dass sowohl die Abgabe als auch die Ablehnung eines eEB in derselben Nachricht möglich sind.

Wie gehabt, zeigt beA in der geöffneten Nachricht an, dass ein eEB anfordert wurde:

Neu ist der Hinweis, dass ein eEB abgelehnt wurde:

Ebenfalls neu ist der Hinweis, dass ein eEB abgegeben wurde:

Damit erübrigt sich in diesem Bereich das Anbringen von Etiketten. Schön, dass beA sich hier weiterentwickelt hat.

Neu ist auch, dass beim Klick auf „Abgabe öffnen“ direkt in die abgegebene Nachricht verzweigt wird. Danke, dass es diese Möglichkeit jetzt gibt.

Ideal wäre jetzt noch, wenn beim eEB von Anwalt zu Anwalt neben der SAFE-ID auch die Klarnamen stehen würden (so wie das auch beim eEB von Gericht der Fall ist).

Gerne bringe ich an dieser Stelle noch mal meinen Weihnachtswunschzettel 2021 in Erinnerung:

Nr. 2, das Kanzleipostfach, wird zumindest für Berufsausübungsgesellschaften ab dem 1. August 2022 Realität.

Für die anderen Punkte ist ja noch etwas Zeit…

  • Hochladen von Anhängen

Neu ist eine Fortschrittsanzeige, die anzeigt, dass das Hochladen von Anhängen noch läuft. Hier gab es bereits Rückmeldungen von beA-Nutzern, dass sich diese Anzeige nach dem Anfügen von Anhängen nicht automatisch schließt. Abhilfe schafft das Leeren des Browser Caches. Der beA-Support hat hierzu in seiner Wissensdatenbank eine Anleitung veröffentlicht.

  • Weitere Updates in Sicht

Bereits in der nächsten Woche wird es Updates zu beA-internen betrieblichen Änderungen geben. Des Weiteren wird eine Aktualisierung der Oracle Software erfolgen.

Ist Ihre Kanzlei, sind Sie auf die aktive Nutzungspflicht vorbereitet?

Weihnachten kommt auch immer so plötzlich (am 24.6. waren es noch ein halbes Jahr, am 24.7. nur noch 5 Monate…) und doch erscheint uns diese Zeit im Sommer noch soo weit weg und die Aufforderung, man möge schon mal Weihnachtsgrußkarten bestellen, wird auch gerne noch beiseite gelegt…

Einen entspannten Sommer, genießen Sie die Ferien, Ihren Urlaub und bleiben Sie gesund!

Noch 154 Tage bis zur verpflichtenden aktiven beA-Nutzung…

beA – Update auf Version 3.4

beA – Update auf Version 3.4

Mit Sondernewsletter 1/2021 vom 20.04.2021 hat die BRAK über das Update auf die neue beA-Version 3.4 informiert.

Damit Sie die neue beA-Version 3.4 nutzen können, ist zwangsläufig eine Aktualisierung der beA Client Security erforderlich.
Durch einen vermehrten Zugriff war zeitweise der Server überlastet, der beA-Support dokumentierte die Störungen:

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen der Version 3.4 vor:

  • Dateinamen

Dateinamen dürfen keine Leerzeichen enthalten. Unterstrich „_“ und Minus „-“ dürfen verwendet werden. Alle Buchstaben des deutschen Alphabets und alle Ziffern sind möglich. Zulässig ist nunmehr auch die Verwendung von Umlauten. Die maximale Dateinamenlänge beträgt 84 Zeichen inklusive der Dateiendung (.pdf). Bei Signaturdateien (.p7s = Signatur im beA) oder (.pkcs7 = externe Signatur) darf die Länge maximal 90 Zeichen betragen. beA weist mit einer Fehlermeldung darauf hin und verhindert das Hochladen von Dateien, die nicht diesen Vorgaben entsprechen.

Praxistipp: Stellen Sie Regeln auf, wie Dateinamen in Ihrer Kanzlei abgespeichert werden. Achten Sie auf eine einheitliche Speicherung. Überprüfen Sie vor dem Hochladen ins beA, ob die Dateinamen den nunmehr geltenden Vorgaben entsprechen.

Sollte versehentlich eine Datei doppelt hochgeladen werden, so weist auch hier das System auf den Fehler hin:

  • Signaturdatei wird verborgen

Bislang erschien die Signaturdatei unterhalb der Datei, die signiert wurde. Nunmehr weist ein kleiner Pfeil vor dem Dateinamen darauf hin, dass es sich um eine signierte Datei handelt. Klickt man auf diesen Pfeil, wird die Signaturdatei angezeigt:

  • Rangfolge ändern

Jetzt besteht die Möglichkeit, die Rangfolge der hochgeladenen Dateien mit den rechts neu hinzugekommenen Pfeilen unter der Überschrift „Rang“ zu verändern:

Der Strukturdatensatz ist eine maschinenlesbare Datei, die im Dateiformat XML bei Versand an das Gericht beigefügt werden und mindestens folgende Informationen enthalten soll:

  1. die Bezeichnung des Gerichts;
  2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
  3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
  4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
  5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

Nunmehr ist das Häkchen bei Strukturdatensatz automatisch gesetzt. Es kann entfernt werden, wenn eine Nachricht an mehrere Empfänger versendet werden soll. Derzeit ist im beA nur pro Empfänger ein eigener Strukturdatensatz möglich.

Praxistipp: Beim Versand an Kollegen ist das Häkchen nicht erforderlich, es sei denn, Sie fordern ein elektronisches Empfangsbekenntnis an (das eEB ist ebenfalls ein Strukturdatensatz).

Darauf sollten Sie achten:

Der beA-Support weist am 29.04.2021 darauf hin, dass beim Versand an das Schutzschriftenregister der Haken beim Strukturdatensatz deaktiviert werden muss: „da ansonsten beim Speichern bzw. Versenden der Nachricht die von Ihnen manuell angefügte Datei „xjustiz_nachricht.xml“, welche Sie unter https://www.zssr.justiz.de generiert haben, gelöscht und mit einer gleichnamigen Datei aus der beA Webanwendung überschrieben wird.“

  • Fehler bei der Signaturprüfung

Der beA-Support weist am 29.04.2021 darauf hin: „Beim Signieren eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) aus einem zuvor unter Abgabe eEB (Datum eintragen) gespeicherten Entwurfs entstehen Fehler, die dazu führen, dass die Signatur des eEB ungültig geprüft wird. Der Fehler tritt nicht auf, wenn das eEB vor dem Signieren NICHT gespeichert wurde. Bitte beachten Sie: Die Signatur des eEB ist nicht notwendig, wenn es der Postfachinhaber persönlich verschickt. Auch ohne Signatur kann ein Fehler entstehen, wenn nach dem Speichern der eEB-Abgabe als Entwurf das Datum noch einmal korrigiert wird. Der Fehler wird derzeit analysiert, wir informieren hier, sobald er behoben ist.“

  • Dringende Wartungsarbeiten

Der beA-Support teilt am 30.04.2021 mit: „Am 01.05.2021 finden Wartungsarbeiten am beA-System statt, durch die die derzeit auftretenden Performance-Einbußen im beA behoben werden sollen. Hierbei ist zwischen 00:30 Uhr und 02:30 Uhr mit Session-Abbrüchen zu rechnen.“

Auch die sporadisch noch auftretenden Störungen im Adressbuch stehen noch auf der To-Do-Liste:

  • Sporadische Störung bei der Suche im Adressbuch

„Die Suche nach beA-Adressen im EGVP-Adressbuch ist derzeit weiterhin sporadisch gestört, sodass es hierbei zur Fehlermeldung kommen kann, dass die Suchergebnisse unvollständig seien. In den Suchergebnissen ist dementsprechend anschließend kein beA-Eintrag enthalten. Eine Wiederholung der Suche führt in den häufigsten Fällen zu einem dann vollständigen Ergebnis inklusive beA-Adressen.

Umgekehrt kann es im beA zu Fehlermeldungen bei der Suche nach Justiz-Adressen kommen. Im beA erscheint somit eine Fehlermeldung die besagt, dass das gewählte Postfach möglicherweise nicht empfangsbereit ist. Es ist in einem solchen Fall empfohlen, das gewählte Gericht über „Empfänger hinzufügen“ → „Gesamtes Verzeichnis“ erneut als Empfänger hinzuzufügen. 

Wir arbeiten weiterhin gemeinsam mit der BNotK mit Hochdruck an der Behebung.“

  • Wartungsarbeiten am Serviceportal des beA-Anwendersupportes
    zwischen 01.05.2021 ab 14:00 Uhr und 02.05.2021 bis 22:00 Uhr

Der beA-Support informiert: „Zwischen Samstag, dem 01.05.2021 ab 14:00 Uhr und Sonntag, dem 02.05.2021 bis 22:00 Uhr sind Wartungsarbeiten am Serviceportal des beA-Anwendersupportes vorgesehen. In diesem Zeitraum wird das Serviceportal des beA-Anwendersupportes für ca. 4 Stunden nicht erreichbar sein. Anfragen an den beA-Anwendersupport können alternativ per E-Mail übermittelt werden: servicedesk@beasupport.de

 

Genießen Sie das erste Maiwochenende ohne beA und hoffen wir gemeinsam, dass alle derzeit vorhandenen Störungen und Performanceprobleme durch die nächtliche und Wochenendarbeit des beA-Support beseitigt werden. Wir wünschen hierzu gutes Gelingen!

 

 

Ja ist denn heut‘ schon Weihnachten? Anwaltspostfach beA macht Wünsche wahr

Es gibt einen Exportier-Button

Fast genau vor zwei Jahren, am 11. Dezember 2018, wurde ein beA-Update verschoben, diverse Störungsmeldungen machten die Runde.
Und nun: Mit Newsletter 15/2020 vom 3. Dezember 2020 kündigte die BRAK an: „diese Ausgabe des beA-Newsletters widmet sich ausschließlich der Version 3.2 der beA-Webanwendung und den darin vorgenommenen Weiterentwicklungen, die die BRAK voraussichtlich noch vor Weihnachten bereitstellen wird.“
Auf meinem Wunschzettel 2018 standen:
    1. Kontinuität der Erreichbarkeit der beA-Server
    2. Information auf der beA-Startseite über die eventuellen Störungen,
      zumindest einen Link, der weiterführt
    3. Aktuelle Nachweise für Störungsmeldungen
    4. Einen Exportierbutton

      für empfangene und gesendete Nachrichten und Empfangsbekenntnisse, wie es ihn für Postfach- und Nachrichtenjournal schon gibt.
    5. Hilfe durch die beA-Hotline.

Seit der Übernahme durch Wesroc sind die Störungen rückläufig. Die Störungsdokumentation zeigt folgende Meldungen an:

Es wird also hinter den Kulissen fleissig an der Weiterentwicklung des Anwaltspostfachs beA gearbeitet.

Der beA-Support weist auf der Startseite unter der freundlich lächelnden Dame auf das neue beA-Release am 9.12.2020 hin:

Mit dem neuen Exportier-Button ist es jetzt möglich, mehrere Dateien auf einmal zu exportieren.
beA vergibt für die ZIP-Datei einen Dateinamen im Format „Jahr-Monat-Tag-Uhrzeit-beA“, dahinter verbergen sich dann die einzelnen ZIP-Dateien mit den Dateinamen „Nachricht_5132391X“, das ist die Nachrichten-ID, die jede Nachricht von beA automatisch erhält und die über die Funktion „Sonstige Nachrichten“, „Spaltenauswahl“, „Nachrichten-ID“ sichtbar gemacht werden kann.
Für die Empfängerauswahl genügt es, jetzt eines der Kriterien „Name“ „Vorname“ „PLZ“ „Ort“ anzugeben, vorher waren zwei Angaben Pflicht. Auch merkt sich beA, ob die Auswahl aus dem eigenen Adressbuch oder aus dem Gesamten Verzeichnis erfolgen soll, bislang war immer das Adressbuch voreingestellt.
Das Nachrichtenfeld ist unter die Dateianhänge gewandert. Das ist gut so, wird doch dieser Bereich unverschlüsselt übermittelt und kann die Justiz mit diesem Feld nichts anfangen. Unverständlich ist daher, warum die Nachrichtenfußzeile jetzt prominent als „Fußzeile hinzufügen“ in der geöffneten Nachricht unter „Sonstige Funktionen“ auftaucht.
Die Spaltenbreite kann jetzt so geändert werden, dass die Einstellungen übernommen werden. Das ist sehr hilfreich und dient der Übersichtlichkeit ebenso wie der auf 10 Anhänge verlängerte Anzeigenbereich.
Dann möchte ich mal meinen Weihnachts-Wunschzettel 2020 für das Jahr 2021 anmelden:
1. Zurverfügungstellung aller notwendigen Informationen an die Anwaltssoftwarehersteller, damit die beA-Schnittstelle einen vollständigen, rechtssicheren Export ermöglicht.
2. Kanzleipostfach (die Diskussionen anläßlich der BRAO-Reform zeigen, dass hier Bedarf an praxisgerechten Lösungen besteht)
3. Die Inhalte der Felder (Häkchen)
werden nicht an den Empfänger übertragen, sie dienen lediglich der internen Kommunikation in der Kanzlei.
Gleichwohl kommen die Felder als nicht ausgefüllt beim Empfänger an:
M.E. könnten die Felder entfallen. Wenn sie erhalten bleiben, sollten nicht ausgefüllte Felder beim Empfänger unsichtbar sein.
Oder aber die Inhalte werden an den Empfänger übermittelt. So würden die Felder ggf. wieder einen Sinn ergeben.
4. Einheitliche Vorgaben zu Dateiformaten, Dateinamen und Dateilängen, aber das ist ja Ländersache und wird ggf. in den bald veröffentlichten neuen ERVB 2021 geändert;-)
Ich wünsche allen einen guten Jahresendspurt und vor allem: Bleiben Sie gesund!