Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird zum 1.1.2016 allen Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt.

Fristablauf: BRAK beA Überraschungsei zu Ostern

Fristablauf rechtzeitig: Neue Interpretation von Fristen

Sie kennen den Spruch „…in jedem 7. Ei…“. Was nicht nur zur Osterzeit beste Werbestrategie ist, greift die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem Statement am Gründonnerstag als Vorveröffentlichung aus BRAK Magazin Heft 2/2016 auf und erläutert „Näheres zum Verfahren vor dem AGH Berlin„.

Dort heißt es: „Die Arbeiten am beA selbst laufen unterdessen weiter. Die BRAK wird rechtzeitig – das heißt mindestens drei Monate vorher – den Starttermin bekanntgeben. Die Bundesnotarkammer hat versichert, dass alle Rechtsanwälte, die erst dann ihre beA-Karte bestellen, sie dennoch rechtzeitig erhalten werden.“

Welches Ei hat die BRAK den Anwälten zu Ostern ins Nest gelegt?

Nach wie vor wird der Starttermin geheim gehalten.

Rechtzeitig“ ist ein Begriff, der in der Rechtsprechung der Einzellfallauslegung unterliegt. Im Management gehören zu einem Projektplan konkrete Zeitangaben: Wer macht was bis wann. Jeder Anwalt weiss, dass er Fristen rechtzeitig bearbeiten muss, kennt jedoch auch das Datum, an dem die Frist abläuft.

Ob drei Monate vorher rechtzeitig ist, um seine Kanzlei auf die Herausforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs vorzubereiten, ist von Kanzlei zu Kanzlei verschieden. Manche Kanzlei hat ihre Kanzleiabläufe bereits vollkommen elektronisch organisiert, andere bevorzugen „Gürtel und Hosenträger“, d.h. die Arbeit wird doppelt, elektronisch und papiergestützt, erledigt.

Diejenigen, die ihre beA-Karte noch nicht bestellt haben, werden sie rechtzeitig erhalten, wenn sie drei Monate vor dem neuen Starttermin des beA bestellen. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer kann etwa 3.000 Karten pro Tag produzieren.

Nach wie vor können beA-Mitarbeiterkarten nur vorbestellt werden, wenn auch beA-Basiskarten oder beA-Signaturkarten bestellt werden. Vorbestellung bedeutet, dass zunächst alle beA-Anwaltskarten ausgeliefert werden, bevor die beA-Mitarbeiterkarten an die Reihe kommen.

Damit ist die auch von der BRAK beschworene Arbeitsteilung zwischen Anwälten und Mitarbeitern nicht durchführbar. Die beA-Schnittstellen zu den Anwaltssoftware-Herstellern sind noch nicht fertig.

Wenn Sie lieber handeln statt klagen:

5 Tipps, um sich auf beA und den elektronischen Rechtsverkehr vorzubereiten

  1. Benennen Sie einen beA-Beauftragten:
    im Idealfall ein Anwalt und ein Mitarbeiter als Tandem
  2. Erstellen Sie Ihren individuellen Zeitplan:
    Wann soll Ihre Kanzlei „ready“ für den Elektronischen Rechtsverkehr sein?
    (unabhängig vom neuen Starttermin des beA!)
  3. Prüfen Sie alle technischen Voraussetzungen:
    stimmt die Breitbandqualität an Ihrem Standort,
    haben Sie die notwendigen beA-Karten für Anwälte und Mitarbeiter, zusätzliche Softwarezertifikate, Kartenlesegeräte, bestellt?
  4. In welchen Bereichen sind Veränderungen
    a) zwingend notwendig
    b) wünschenswert
    c) nicht erforderlich?
    Erstellen Sie eine Prioritätenliste und kümmern Sie sich zunächst um die Punkte unter a).
  5. Betrachten Sie beA als weiteren Kommunikationskanal und prüfen Sie, ob und wann beA Briefpost, Telefax, E-Mail & Co. in Ihrer Kanzlei ersetzt oder ergänzt.

Spätestens in 69 Monaten, zum 1. Januar 2022, wird es keine Möglichkeit mehr geben, mit dem Gericht auf herkömmliche Weise per Briefpost, Telefax oder Nachtbriefkasten zu kommunizieren, dann wird die elektronische Einreichung Pflicht.

Je nach Bundesland kann diese Pflicht schon vorher, frühestens in 21 Monaten, zum 1. Januar 2018, greifen.

Wer dann nicht rechtzeitig vorgesorgt hat, schliddert sehenden Auges in einen Regress.

Vergleichswiderruf: beA für alle Anwälte!?

Die BRAK hat auf ihrer außerordentlichen Hauptversammlung am 14. März 2016 beschlossen, den Vergleich im Eilverfahren zu widerrufen.

Zum einen müsse die BRAK dem gesetzlichen Auftrag gem. § 31a BRAO genügen und für jeden zugelassenen Anwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten.

Zum anderen sei es technisch nicht möglich, die Anwaltspostfächer personenbezogen einzurichten.

Der Bestand des Vergleichs hätte zur Folge gehabt, dass auch nach der Fertigstellung des Gesamtsystems das beA der Anwaltschaft nicht zur Verfügung hätte gestellt werden können.

Umfangreicher als die Information auf der bea.brak.de-Seite informiert die Presseerklärung der BRAK Nr. 2 für Journalisten über den weiteren Ablauf:

„Das Verfahren über die einstweilige Anordnung wird jetzt fortgesetzt. Die Arbeiten zur Fertigstellung des beA laufen währenddessen weiter. Ein konkreter Starttermin kann noch nicht genannt werden.“

Klage gegen BRAK auf Einrichtung des beA?

Während die einen darüber streiten, ob die BRAK berechtigt ist, das Anwaltspostfach beA empfangsbereit einzurichten, überlegen andere, ob sie die BRAK auf Einrichtung des beA verklagen sollen.

Doch der Reihe nach: Der Terminsbericht der Kollegen WERNER RI ist jetzt hier nachzulesen. Bei den Vergleichsgesprächen war in der Diskussion, das beA bis zum 1. September 2016 nicht freizuschalten. Dadurch sollten alle Rechtsanwälte genug Zeit erhalten, sich auf die empfangsbereite Einrichtung des beA vorzubereiten. Diesen Vorschlag lehnten die Antragsteller ab. Die Beteiligten waren sich jedoch einig, dass die in diesem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen eindeutig höchstrichterlich geklärt werden sollten. Eine Entscheidung des Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof sei jedoch nur im Hauptsacheverfahren zu erreichen.

Technische Details wurden diskutiert. „Zur DE-Mail teilte die BRAK (Vizepräsident Dr. Abend) mit, dass das beA im Vergleich zur DE-Mail technisch deutlich sicherer sei. Auch wisse Herr Kollege Dr. Abend nicht, ob es die DE-Mail ab 2018 überhaupt noch geben werde.“

Aktuell kostet die einfachste Version der Geschäftskundenvariante von DE-Mail mit 25 DE-Mails inclusive einen monatlichen Beitrag von 4,95 EUR. Bis zu 100 DE-Mails kosten 27,69 EUR monatlich, die Variante mit bis zu 1000 DE-Mails monatlich kostet 268,87 EUR. Das entspricht der geplanten Browser-Variante (ohne Einbindung von Anwaltssoftware) des beA. Für ein größeres Volumen steht die serverbasierte Variante De-Mail-Gateway zur Verfügung mit der Einsteiger-Variante Business De-Mail Flex Basic, mit 0,33 EUR pro Mail, einmalig 499,95 EUR Hardware-Kosten und laufenden monatlichen Kosten von 14,95 EUR. die Business DE-Mail Flex für Vielsurfer kostet ebenfalls 0,33 EUR pro Mail, einmalig 499,95 EUR Hardware-Kosten und monatliche Kosten von 99,95 EUR.  Die DE-Mail Gateway Software kostet inclusive Chipkartenleser bei allen Varianten 199,95 EUR. Alle Preise zzgl. 19 % Umsatzsteuer.

Angesichts dieser Preise erscheint beA wie ein Schnäppchen.

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung finden Sie hier. Dort heißt es: „Die Vertreter der Antragsgegnerin erklären, an der Produktion des Systems zur Einrichtung des beAs werde noch gearbeitet. Ein genauer Termin für den Abschluss dieser Arbeiten könne heute noch nicht genannt werden, wird aber für 2016 erwartet. Die Vertreter der Antragsgegnerin sichern verbindlich zu, dass die Einrichtung des beA mit einer Frist von mindestens 3 Monaten öffentlich und durch individuelle Benachrichtigung der Rechtsanwälte angekündigt wird. Diese Frist sei in Abstimmung mit der Bundesnotarkammer ausreichend um sämtliche Zugangskarten nach der Bestellung innerhalb von 6 Wochen auszuliefern.“

Die BRAK wird Mitte März eine Hauptversammlung einberufen und mit den 28 regionalen Präsidenten der Rechtsanwaltskammern entscheiden, ob ein Widerruf des Vergleichs erklärt werden soll. Sie will über den Fortgang auf der Seite bea.brak.de informieren.

Am 2. März 2016 fand die Sitzung der Kommission zum elektronischen Rechtsverkehr von der Bundesrechtsanwaltskammer statt. Dr. Thomas Lapp, Vorstandsmitglied des EDV-Gerichtstages, berichtete auf Facebook, dass die BRAK auch dort den Starttermin nicht verraten hat und noch nicht einmal ein Termin zur Bekanntgabe des Starttermins genannt wurde. Die Kommentare  führen zu der Überlegung: „Das Projekt ist so kräftig in den Sand gesetzt. Ich überlege, ob ich die BRAK auf Einrichtung des beA verklage… Rein aus Frackigkeit ob der komplett ergebnislosen Geldverbrennung.“

 

 

 

Streit um Nutzungspflicht Anwaltspostfach beA geht in die Verlängerung

Das Anwaltspostfach in seinem Lauf hielten zwei Anwälte vor dem Anwaltsgerichtshof auf.

Am 24. Februar 2016 musste die BRAK ihnen in einem Widerrufsvergleich zusichern, ihr beA bis zum rechtskräftigen Abschluß im Hauptsacheverfahren noch nicht freizuschalten. Anwälte befürchten Haftungsrisiken, wenn der elektronische Rechtsverkehr unkoordiniert und unberechenbar über die Anwaltsschaft kommt.

Die BRAK schreibt zur Nutzungspflicht beA im aktuellen BRAK-Magazin Februar 2016, Ausgabe 1/2016:

„…Das beA existiert also – respektive wird existieren, nicht aber eine ausdrückliche Nutzungspflicht.
Auf diese Lücke hat die BRAK … die Kollegen aufmerksam gemacht und vor möglichen haftungsrechtlichen Folgen gewarnt, wenn Nachrichten im beA nicht zur Kenntnis genommen werden. Wie diese Lücke sich später tatsächlich auswirkt, liegt dagegen nicht in ihrem Einflussbereich.
Erst Gerichte werden darüber entscheiden, ob ein beA-Postfach auch tatsächlich regelmäßig auf eingehende Post überprüft werden muss. Oder ob die dort eingehenden Nachrichten nicht zur Kenntnis genommen werden müssen. Die Rechtsprechung wird sich dabei gänzlich unabhängig davon entwickeln, was die derzeitigen Akteure – das heißt, auch die BRAK – für eine Rechtsauffassung zu dieser Frage vertreten. …Es wäre deshalb wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier eine Klarstellung vornehmen würde. Im Interesse aller… Kollegen sollte eine frühzeitige Nutzungspflicht geschaffen werden. Denn das beA bezahlen wir alle und wer zahlt schon gerne ohne einen Nutzen zu erhalten.“

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass das BMJV am 12. Januar 2016 auf eine Anfrage eines Rechtsanwalts sich dahingehend geäußert hat, dass eine gesetzliche Pflicht zur Nutzung des beA ab dem 1. Januar 2018 angestrebt wird.

Zum Widerrufsvergleich schreibt die BRAK: „Heute hat vor dem AGH Berlin die mündliche Verhandlung in Sachen beA stattgefunden. Zwei Berliner Rechtsanwälte hatten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, die BRAK zu verpflichten, das jeweilige besondere elektronische Anwaltspostfach nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Das Verfahren wurde heute noch nicht abgeschlossen. Die Parteien haben sich auf einen Vergleich geeinigt, in dem u.a. festgelegt ist, dass die BRAK das beA bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht einrichten wird. Der Vergleich ist für beide Seiten bis zum 31.3.2016 widerrufbar.“

Bis zum 6. April 2016 muss das Hauptsacheverfahren eingeleitet werden. Der Weg bis zum BGH (Senat für Anwaltssachen – §106 BRAO) scheint vorgezeichnet. Wie lange diese Verlängerung andauert, bleibt abzuwarten. Obwohl bisher noch kein neuer Starttermin feststeht, will die BRAK zukünftig in den BRAK-Magazinen und auf der beA-Homepage weiterhin über das beA und seine Funktionalitäten informieren, um die Kolleginnen und Kollegen auf den Start des beA vorzubereiten. Erstmalig wurde ein Screenshot der Weboberfläche veröffentlicht:

beA Start zum 1.7.17 ?

Wann startet beA?

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich über seinen Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr jetzt mit einer umfangreichen Stellungnahme zu Wort gemeldet und will den Prozess der Einführung und Ausgestaltung des beA konstruktiv begleiten.

Bereits am 15. September 2015 hat Ilona Cosack den Vorsitzenden des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Volk,  zum beA interviewt.

Nutzungspflicht und Erstregistrierung

Kontrovers wird derzeit über die Pflicht zur Kontrolle des Posteingangs im beA diskutiert.

Der DAV ist der Ansicht, dass auch eine passive Nutzungspflicht (Verpflichtung zur Kontrolle auf eingehende Nachrichten) nach der derzeitigen Rechtslage nicht besteht.

Derzeit sind mehrere Eilverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin anhängig, um diese Frage zu klären.

Rechtsanwalt Martin Delhey aus Berlin hat eine Stellungnahme des Justizministeriums (BMJV) eingeholt.

Dort heißt es in einem Schreiben vom 12. Januar 2016:

„Das BMJV strebt eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung einer berufsrechtlichen Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ab dem 1. Januar 2018 an. Ob die bis Ende 2017 bestehende Rechtslage u.a. durch Regelungen im Verordnungsweg oder technische Vorkehrungen noch verdeutlicht oder unterstützt werden könnte, wird vom BMJV derzeit geprüft und mit der BRAK erörtert.“

Umstellung zur Jahresmitte

Der DAV plädiert dafür, dass die Umstellung auf das beA nicht zum Jahresende sondern zur Jahresmitte erfolgen soll, „um eine kontrollierte Umstellung außerhalb des auch ansonsten für Anwälte regelmäßig fristenkritischen Jahreswechsels zu ermöglichen.“

Verlängerung der Laufzeit des EGVP über den 30. September 2016 hinaus

Die Laufzeit des EGVP, derzeit bis 30. September 2016, solle verlängert werden, „um einen reibungslosen Übergang zum beA sicherzustellen.“

⇒ Damit käme als Starttermin der 1. Juli 2017 in Sichtweite.

 

Integration in Kanzleisoftware immer noch nicht gewährleistet

Nach wie vor fehlten ausreichende Schnittstellenbeschreibungen, die für die Integration in Kanzleisoftware nötig sind.

Im ungünstigsten Fall müssten für Nutzer von Kanzleisoftware drei Migrationsschritte durchgeführt werden:

Von EGVP auf Drittprodukt, von Drittprodukt auf beA-Weboberfläche, von beA-Weboberfläche auf beA-Schnittstelle der Kanzleisoftware.

Zusätzlich: besondere elektronische Kanzleipostfächer

Neben dem persönlichen beA für den Anwalt sollte es nach Sicht des DAV auch die Möglichkeit geben, besondere elektronische Kanzleipostfächer auf Wunsch der Kanzleien einzurichten.

Hierzu hat sich der BRAK-Präsident, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, im Interview mit Ilona Cosack bereits geäußert:

Es gäbe derzeit nur personengebundene Einzelverzeichnisse, keine Kanzleiverzeichnisse, so dass deshalb nicht gesichert wäre, dass über ein Kanzleipostfach tatsächlich jeder Rechtsanwalt auch erreichbar ist, ein Ziel, dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf jeden Fall verwirklicht werden soll.

Qualitätskontrolle und Audit

Der DAV schlägt vor, die Funktionsfähigkeit des beA durch unabhängige Qualitätskontrollen zu überprüfen.

Bislang sei über die tatsächliche Ausgestaltung, Funktionsweise und Qualität des beA wenig bekannt. Es stehen keine Testzugänge o.ä. zur Verfügung.

Es solle ein unabhängiges Gremium zur Qualitätskontrolle geschaffen werden.

Der DAV regt an, die Funktionsfähigkeit des beA regelmäßig durch unabhängige Auditoren überprüfen zu lassen.

beA nicht für die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant

Das beA sollte nach Meinung des DAV nicht für die Kommunikation zwischen Bürgern und Rechtsanwälten offenstehen.

Aufgrund der Konzeption der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kann das beA keinen Spamfilter und keinen Virenschutz beinhalten.

Die vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant könne, so der DAV, auch auf anderen Wegen gewährleistet werden.

Löschfristen

Die bisherige Regelung in § 31a Abs. 3 BRAO sieht das Löschen von im beA gespeicherten Nachrichten „nach angemessener Zeit“ vor.

Der DAV fordert, Löschfristen in der Rechtsverordnung nach § 31c Nr. 3 BRAO festzulegen.

Es sollte ferner vorgesehen werden, dass das Löschen der Nachrichten im beA angekündigt wird.

Fazit:

Ein beA Start zum 1.7.17 wäre vor Beginn des elektronischen Rechtsverkehrs 2018 wünschenswert.

 

Am Aschermittwoch ist beA noch lange nicht vorbei – Wer soll das bezahlen?

Passend zum Aschermittwoch, das bekannte Karnevalslied „Wer soll das bezahlen…“

…Jeder zugelassene Anwalt

Der BGH  – AnwZ (Brfg) 33/15 – hat in einer Grundsatzentscheidung am 11. Januar 2016 festgestellt, dass die Umlage der Kosten für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) rechtmäßig ist.

Auch wenn der Start des beA verschoben wurde, fallen weiterhin Kosten an.

Für 2014 und 2015 sind bereits für jedes Mitglied von den örtlichen Kammern 63 Euro an die BRAK  abgeführt worden. Für 2016 sind 67 Euro fällig.

Ein Rechtsanwalt aus dem RAK-Bezirk Hamm hatte geklagt und in der Vorinstanz beim AGH Nordrhein-Westfalen – 1 AGH 5/15 – die Klage verloren.

Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, der Umlagebescheid sei formell und materiell rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 300 Euro festgesetzt.

RA Martin Huff hat die Entscheidung bei LTO kommentiert:

> BRAK darf ihre Kosten umlegen

> Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt

> Unwägbarkeiten bei Einführung unvermeidlich

und auch zu seiner Kommentierung der Entscheidung des AGH haben wir verlinkt.

 

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) Pflicht?

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) Pflicht?

Der Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) wurde verschoben. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, Ravensburg, stellte im Interview mit Ilona Cosack klar, dass das beA nicht in Frage steht.

Nunmehr hat die BRAK auf ihrer beA-Seite eine Vorveröffentlichung zur Nutzungspflicht des beA online gestellt.

Dort heisst es: „Nicht jeder kann sich mit dem Gedanken anfreunden, ohne eigenes Zutun ein empfangsbereites elektronisches Postfach zu besitzen. … In den vergangenen Monaten wurde so eine Diskussion darüber entfacht, ob es eine Nutzungspflicht für das beA gibt und wenn ja, ab wann diese gilt.

Nein. Aber….

Eine ausdrückliche Pflicht zur Nutzung des beA sieht das Gesetz nicht vor. Weder in den Verfahrensnormen noch im Berufsrecht ist vorgegeben, dass das beA zur Kommunikation mit der Justiz verwendet werden muss. Aber: Der Gesetzgeber hat das beA mit dem neuen § 31a BRAO geschaffen, die BRAK führt die ihr übertragene Aufgabe aus. …

Es wäre deshalb wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier eine Klarstellung vornehmen würde. Im Interesse aller Kolleginnen und Kollegen sollte eine frühzeitige Nutzungspflicht geschaffen. Denn das beA bezahlen wir alle und wer zahlt schon gerne ohne einen Nutzen zu erhalten.“

Mit dem neuen § 31c BRAO (Verordnungssermächtigung) werden durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse und auch der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) geregelt.

Justizminister Heiko Maas hat beim Parlamentarischen Abend der BRAK am 16.02.2014 zum beA gesagt:

„…das elektronische Anwaltspostfach. Ab 2018 können Schriftsätze bei Gericht auch elektronisch eingereicht werden, ab 2022 wird das zur Pflicht. Das ist eine große Chance, die Justiz effizienter und effektiver zu machen und dafür zu sorgen, dass die Menschen in Zukunft schneller zu ihrem guten Recht kommen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat bei diesem Projekt eine wichtige Funktion, denn sie wird bis 2016 für jeden Anwalt ein elektronisches Anwaltspostfach einrichten. Ich bin sehr froh, dass die BRAK diese Aufgabe übernimmt und sicherstellt, dass diese sensiblen Daten gut geschützt werden. Wir alle haben im vergangenen Jahr schmerzhaft lernen müssen, welchen Risiken und welchen Angriffen die elektronische Kommunikation auch in Deutschland ausgesetzt ist. Es wäre aber die falsche Reaktion, nun auf die enormen Chancen der digitalen Welt zu verzichten. Rückschritt ist keine Option. Es kommt vielmehr darauf an, wie wir den Fortschritt gestalten, und wie wir ein Höchstmaß an Datenschutz und Datensicherheit erreichen. Ich weiß, dass es dazu schon einige Workshops gegeben hat und über die technischen Details werden sich die Fachleute unserer Häuser auch noch austauschen, denn wir brauchen dazu ja auch noch eine Rechtsverordnung.“

Einführung verschoben, aber: Das beA wird Realität!

Dr. Wolfram Viefhues, mein Interviewpartner am 29.10.2015, hat die neue eBroschüre (Ausgabe 4) zum Elektronischen Rechtsverkehr im Deutschen Anwaltverlag herausgegeben.

Neben dem Interview (ab Seite 15) werden verschiedene Fragen beantwortet, berichtet wird über Neues vom Gesetzgeber zum elektronischen Schutzschriftenregister, über die Arbeit der Gemeinsamen Kommission elektronischer Rechtsverkehr, vom IT-Tag der Justiz Baden-Württemberg am 5.11.2015 und von der (fast) unbekannten Erfolgsgeschichte des „Elektronischen Versorgungsausgleichs“.

Es gibt einen Blick in die öffentliche Verwaltung in Deutschland, einen kurzen Blick in Ausland und einen Rechtsprechungsüberblick Elektronischer Rechtsverkehr (Teil III). Bei „Dies und das“ erfährt man, dass im Justizzentrum Gera wegen der vielen Akten die Standsicherheit des Gebäudes gefährdet ist (vgl. auch https://twitter.com/ABCANWALT: Bericht von der #digitalconference am 2.12.2015) und wie ein Betrüger sich mit E-Mail selbst aus dem britischen Gefängnis entlässt.

Die Ausgabe 4 endet mit einer Vorschau auf die nächsten Ausgaben, u.a. Fragen der Sicherheit, Wie sieht die E-Akte bei Gericht konkret aus?, Rechtsfragen (Formalien bei der Kommunikation zu den Gerichten, Wiedereinsetzung, Einscannen von Unterlagen, Vorlage von Originalurkunden in elektronisch geführten Gerichtsverfahren) und der Ausgestaltung der Akteneinsicht beim neuen Akteneinsichtsportal der Justiz, das Mitte 2016 realisiert werden soll.

Die kostenlose Broschüre ist beim Anwaltverlag (Suche: Viefhues Elektronischer Rechtsverkehr) oder bei juris zum Download erhältlich.

BRAK-Präsident RA Ekkehart Schäfer im Interview: beA steht nicht in Frage

Interview mit Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer

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seit 2007 Vizepräsident und seit 18. September 2015 neuer Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).

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Ilona Cosack hat den Präsidenten befragt, worauf die Anwaltschaft sich nach der Verzögerung des Starttermins einstellen muss.

Ilona Cosack:

Herr Schäfer, vielen Dank, dass Sie sich zwischen den Jahren Zeit für unser Interview nehmen. Nach 68 Tagen im neuen Amt mussten Sie die Fristverlängerung für das beA verkünden.

In den aktuellen BRAK Mitteilungen haben Sie bereits Akzente gesetzt und erklärt, warum das beA nicht pünktlich an den Start gehen konnte. Viele Skeptiker sehen sich jetzt bestätigt. Was ist zu tun, damit die Anwaltschaft das beA und den Elektronischen Rechtsverkehr akzeptiert und sich nicht verweigert?

Ekkehart Schäfer:

Ich gehe nicht davon aus, dass sich die deutsche Anwaltschaft dem elektronischen Rechtsverkehr verweigert, schließlich basiert er auf einer gesetzlichen Grundlage. Aber es ist vielleicht schwieriger als bei anderen Berufsgruppen, Juristen für technische digitale Konzepte zu begeistern. Die BRAK kann die Kolleginnen und Kollegen nur ermutigen, sich mit dem beA zu beschäftigen, weil die Verzögerung des Starttermins das Projekt als solches nicht in Frage stellt. Sich zu verweigern, bedeutete also, sich der zukünftigen Entwicklung zu verschließen. Das ist sicher nicht vernünftig.

Ilona Cosack:

Viele Kollegen haben Vorbehalte und sicher auch Ängste. Wie können Sie den Kollegen hier Hoffnung und Zuversicht geben, dass das beA – wie in der Öffentlichkeitsarbeit angepriesen – einfach, digital und sicher ist?

Ekkehart Schäfer:

Die BRAK kann immer nur wiederholen, dass das beA digital, einfach und sicher sein wird. Überprüfen wird das der einzelne Kollege erst, wenn es zur Verfügung steht. Gerade weil die Nutzerfreundlichkeit augenblicklich nicht unseren Anforderungen und Erwartungen an das System entspricht, haben wir uns ja entschlossen, den Starttermin zu verschieben. Daraus kann gefolgert werden, dass wir uns nach besten Kräften bemühen, unsere Ansprüche auch zu realisieren. Das gilt insbesondere für die Sicherheit des Systems. Wir setzen ein Konzept um, dass allen bisher zur Verfügung stehenden weit überlegen ist, wobei allen bewusst sein sollte, dass es absolute Sicherheit nicht gibt und auch nicht geben kann. Aber wer heute bedenkenlos ein Telefax versendet – und wer tut das nicht -, der wird mit dem beA ein System zur elektronischen Kommunikation erhalten, dass sicherheitstechnisch dem bisher eingesetzten weit überlegen ist.

Ilona Cosack:

Die BNotK hat den Versand der Karten derzeit eingestellt. Warum sollten die Kollegen trotzdem weiterhin Karten bestellen, obwohl der neue Starttermin des beA noch nicht feststeht?

Ekkehart Schäfer:

Wie gesagt, steht das Projekt beA als solches nicht in Frage. Es verschiebt sich nur nach hinten. Wer jetzt handelt, hat genügend Zeit, um sich und seine Kanzlei auf die Änderungen vorzubereiten.

Ilona Cosack:

Wie lange wird es dauern, bis der Projektplan steht? Die Softwareanbieter monieren, dass noch nicht alle Informationen vollständig vorliegen, um die Schnittstellen zu programmieren. Zum 30. September 2016 ist das EGVP abgekündigt. Worauf müssen sich die Nutzer einstellen?

Ekkehart Schäfer:

Wir haben noch vor Weihnachten Gespräche mit Atos begonnen, um einen konkreten Plan zu entwickeln, der auch alle zeitlichen Risiken, die sich im Rahmen der Realisierung des beA noch verwirklichen können, angemessen berücksichtigt. Sobald er endverhandelt und von uns abschließend geprüft ist, werden wir einen Starttermin nennen können.

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Ilona Cosack:

Sie selbst sind mit Ihrer Kanzlei in der Form einer PartGmbB organisiert. Diese bekommt nach den bisherigen Planungen kein eigenes Postfach. Wird sich hieran etwas ändern?

Ekkehart Schäfer:

Zur Zeit nicht. Wie Sie wissen, erhält entsprechend der gesetzlichen Vorgabe jeder Rechtsanwalt persönlich ein beA. Das deshalb, weil die Rechtsanwaltskammern nur personenbezogene Einzelverzeichnisse führen, aber keine Kanzleiverzeichnisse. Für sie ist deshalb augenblicklich nicht sicher feststellbar, welche Kollegin oder welcher Kollege mit wem in einer Berufsausübungsgemeinschaft verbunden ist. Es wäre deshalb nicht gesichert, dass über ein Kanzleipostfach tatsächlich jeder Rechtsanwalt auch erreichbar ist, ein Ziel, dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf jeden Fall verwirklicht werden soll.

Ilona Cosack:

Es kursieren immer wieder Gerüchte, dass die sogenannte SAFE-ID-Nummer, die Nummer, die jedem Rechtsanwalt persönlich mitgeteilt wird, auf dem Anwaltsbriefkopf veröffentlicht werden soll?

Ekkehart Schäfer:

Das Gerücht hat keinen realen Hintergrund. Es ist zwar richtig, dass jeder Kollege eine SAFE-ID-Nummer erhält, also seine Postfachnummer. Sie ist aber nur maschinenlesbar, kann also von einem Dritten nirgendwo eingegeben werden, um so Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzubauen. Wozu also eine solche Angabe auf einem Briefkopf?

Ilona Cosack:

Das beA wird also kommen, hier haben Sie alle Zweifel ausgeräumt. Was sind die nächsten Schritte, die Sie Ihren Kollegen bis zum neuen Starttermin empfehlen?

Ekkehart Schäfer:

Bemühen Sie sich um die technische Ausstattung Ihrer Kanzlei. Und überlegen Sie sich ein Konzept, wie Sie die Rechtevergabe in Ihrer Kanzlei gestalten wollen. Beantworten Sie also die Frage, wer außer Ihnen das beA öffnen, seinen Inhalt lesen, Verfügungen erlassen, Texte weiterleiten oder bearbeiten dürfen soll? Orientieren Sie sich dabei daran, wie Sie das bisher in Ihrer Kanzlei gehandhabt haben, und legen Sie die Regeln dafür fest.

Das beA steht nicht in Frage, es ist nicht auf Eis gelegt, es ändert sich nichts am Konzept. Sie haben jetzt ausreichend Zeit, um seinen Einsatz in Ihrer Kanzlei und seine Integration in Ihren Arbeitsalltag vorzubereiten.

Ilona Cosack:

Herr Schäfer, besten Dank für unser Gespräch.

 

 

 

 

 

 

Welches Kartenlesegerät für welchen Einsatz?

Aktuell bewirbt der Kartenlesegeräte-Hersteller REINERSCT im Anwaltsblatt 12/2015 die beiden Kartenlesegeräte, die im Shop der BNotK  angeboten werden, mit einem Rabatt von 25%. Der Gutscheincode lautet: DAV.

Welches Kartenlesegerät ist für welchen Einsatz geeignet?

Der cyberJack® RFID komfort für 159,90 EUR brutto (Preis BNotK: 154,58 EUR brutto) kostet mit Rabatt (incl. Versandkosten) beim Hersteller 123,67 EUR brutto und ist für die Anwendung in der Kanzlei gut geeignet.  Mit seinen breiten Tasten ermöglicht er eine komfortable PIN-Eingabe.

Der cyberJack® secoder kostet aktuell (22.12.2015) auf der Herstellerseite 84,89 EUR brutto (Preis BNotK: 71,28 EUR brutto). Mit Rabatt (incl. Versandkosten) entstehen beim Hersteller Kosten in Höhe von 67,42 EUR brutto. Wer ein kleines und handliches Gerät für den mobilen Einsatz sucht, ist hier richtig.

Die Besonderheit beim secoder ist, dass das USB-Kabel direkt im Kartenlesegerät verbaut ist, so dass es ggf. notwendig ist, das beiliegende Verlängerungskabel zu verwenden. Schwachstelle ist die Verbindung. Der komfort hat zwei verschieden lange USB-Kabel beiliegen, so dass hier die Wahlmöglichkeit besteht, welches Kabel verwendet wird.