Anwaltspostfach beA – So geht es weiter

Anwaltspostfach beA – So geht es weiter

Nach einer Sondersitzung der BRAK mit den Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern am 9. Januar 2018, die bis in die Abendstunden andauerte, informierte die BRAK, dass

  • am 18. Januar die Hauptversammlung entscheiden soll, welche unabhängigen Experten die Sicherheit des beA überprüfen sollen, bevor es wieder ans Netz geht.
  • nächste Woche Atos ein Update der Software liefern wird.
  • am 10. Januar das Bundesweite Rechtsanwaltsverzeichnis (BRAV) ebenso wie das europäische Verzeichnis „Find a Lawyer“ wieder zur Verfügung stehen sollen.
  • auch Bestellungen von beA-Karten über das Portal der BNotK dann wieder möglich sein sollen.

Der DAV fordert in seiner Pressemitteilung 2/18 vom 9. Januar 2018 um 07.30 Uhr:

  • eine grundlegende und von der BRAK unabhängige technische Überprüfung der beA-Plattform und die Beseitigung aller technischen Sicherheitsrisiken.
  • die BRAK müsse über die Ergebnisse der unabhängigen Überprüfung vollständig berichten.
  • Erst wenn das Ergebnis der technischen Überprüfung vorliegt, kann die Anwaltschaft entscheiden, ob die derzeitige beA-Plattform reparabel ist oder
    ob – was keiner will – die notwendige digitale Kommunikation der Anwaltschaft vom Grund auf neu konzipiert werden muss.

Joachim Jahn @JoachimJahn twitterte für die NJW-aktuell exklusiv:

und verfasste dann seinen Bericht mit der Überschrift: BRAK hat Zahlungen an beA-Dienstleister eingestellt

Pia Lorenz @pia_lorenz, Chefredakteurin der Legal Tribune Online LTO @lto_de, twitterte:

und informierte dann noch spätabends umfassend mit dem Hinweis: BRAK-Präsidentenkonferenz zum Anwaltspostfach: „Die Entwicklung des beA war erforderlich“

Diese Aussage bezieht sich auf die Kritik daran, dass die BRAK beim Anwaltspostfach das Rad neu habe erfinden wollen, statt auf bestehende Systeme aufzusetzen.

Hierzu erklärte der BRAK-Präsident, Ekkehart Schäfer, dass „aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs standardisierte EGVP-Lösungen nicht ausreichen und die Entwicklung des beA erforderlich war“.

Auf der Seite der BRAK, sowohl für Journalisten als auch auf der allgemeinen Informationsseite für das beA, ist bislang noch nichts über den Verlauf und das Ergebnis der Sondersitzung zu lesen.

Wir informieren Sie, sobald das geschieht. Ein neuer beA-Newsletter wird dann sicher schnell veröffentlicht.

Update 10.01.2018: beA-Newsletter 2/2018 und Pressemitteilung 1/2018 mit Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme des beA

 

Anwaltspostfach beA – Wie geht es weiter?

Anwaltspostfach beA – Wie geht es weiter?

Seit dem 23. Dezember 2017 ist das beA offline. Die passive Nutzungspflicht kann nicht erfüllt werden. Es können keinerlei Nachrichten in das beA der Anwälte gesandt oder von dort abgeholt werden. Gerichte sind daher auch nicht in der Lage, Nachrichten an Anwälte zu senden.

Die BNotK hat den Bestellprozess von beA-Karten sowie Kartenlesegeräten aktuell eingestellt mit der Begründung, dass beA nicht verfügbar sei.

Nach der Presseerklärung vom 27. Dezember 2017 und dem beA-Sondernewsletter ebenfalls vom 27.12.2017 gibt es auf der bea.brak-Seite jetzt sechzehn Fragen und Antworten zum Thema „beA muss vorerst offline bleiben“

Nachfolgend die wichtigsten:

  • Wann rechnen Sie damit, das beA wieder in Betrieb nehmen zu können?

Aktuell können wir daher noch keine genaueren Zeitpunkte nennen, wann beA wieder ans Netz gehen wird. Wir prüfen gegenwärtig unterschiedliche Varianten. Sobald diese Prüfungen abgeschlossen sind, wird es der BRAK möglich sein, einen Zeitpunkt zu benennen, wann die beA Plattform wieder zur Verfügung steht.

  • Ab 1. Januar wird die Nutzung des beA für Anwälte zur Pflicht. Ist es realistisch, dass die Sicherheitsprobleme bis dahin behoben sind? 

Aktuell müssen wir davon ausgehen, dass eine solche Lösung nicht zum 1. Januar gefunden wird und die beA Plattform daher länger offline sein wird.

  • Welche Auswirkungen hat die neue „beA-Panne“ auf die passive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte (Stichtag 1.1.2018)?

Dies bedeutet, dass die Rechtsanwälte nach dem 1. Januar vorerst nicht ihrer passiven Nutzungspflicht nachkommen können. Damit trifft den einzelnen Rechtsanwalt aber auch keine individuelle Verantwortung. Die BRAK ist der Auffassung, dass dem einzelnen Rechtsanwalt daher keine berufsrechtliche Pflichtverletzung vorgehalten werden kann.

Alternativen zum beA für das Mahnverfahren und das Schutzschriftenregister

Wer bisher mit dem Barcode-Mahnverfahren gearbeitet hat, kann dieses Verfahren mindestens bis zum 31.12.2019 nutzen.

Die erweiterte Nutzungspflicht für die Folgeanträge im Mahnverfahren ab 1.1.2018 kann ebenfalls über das Online-Mahnantragsportal erfüllt werden.

Als Alternative und Ersatz zum bisherigen EGVP kann als Drittprodukt der Governikus Communicator Justiz Edition genutzt werden.

Schutzschriften sind über das zentrale Schutzschriftenregister bereits seit dem 1.1.2017 ausschliesslich elektronisch einzureichen. Das geht entweder auch mit dem Governikus Communicator oder auch online über das Justizportal des Bundes und der Länder. Die Besonderheit beim Schutzschriftenregister ist, dass es sich um ein vollautomatisiertes Verfahren handelt, so dass die Einreichung von Schutzschriften an bestimmte technische Rahmenbedingungen geknüpft ist, um eine ordnungsgemäße Verarbeitung zu ermöglichen.

De-Mail als Alternative?

Wer unabhängig vom beA der Pflicht aus § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO nachkommen will, könnte auch die Nutzung von De-Mail in Betracht ziehen. Dr. Henning Müller hat in seinem Blog umfangreich die Möglichkeiten beschrieben.

In Winterschlaf verfallen oder handeln?

Die Angst vor der passiven Nutzungspflicht des beA ist hoch, daher ist nur allzu verständlich, dass die Zwangspause von vielen Anwälten begrüßt wird. Dennoch ist der elektronische Rechtsverkehr nicht aufzuhalten. Lediglich die Zeit, um Arbeitsabläufe auf eine digitale Arbeitsweise umzustellen, wird verkürzt. Zum Jahreswechsel werden häufig gute Vorsätze gefasst, stellen Sie die Weichen für 2018 auf Erfolg und handeln Sie.

Gutes Gelingen und die besten Wünsche für ein spannendes und erfolgreiches Jahr 2018 wünscht Ilona Cosack

Anwaltspostfach beA bleibt vorerst geschlossen

Danke an Philipp Heinisch kunstundjustiz.de

Zwischen den Jahren tauschen viele Menschen unliebsame Geschenke um. Auch das Anwaltspostfach beA ist ein Geschenk des Gesetzgebers, das in der Anwaltschaft noch wenige Freunde gefunden hat.

Wasser auf die Mühlen ist das beAGate, im Netz wird Hohn und Spott über beA ausgeschüttet.

Am 28.12.2017 widmet sogar der Chaos Computer Club (C3) einen Slot dem Anwaltpostfach beA.

Markus Drenger vom C3 hat die Sicherheitslücke des Zertifikats gemeldet, daraufhin ging beA ab dem 23.12.2017 offline.

Am 27.12.2017 informiert die BRAK auf der beA-Seite:

beA muss vorerst offline bleiben – Sicherheit und Datenschutz haben Priorität

Anmeldeprozess am beA wird überarbeitet

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird die Plattform beA vorerst weiter offline lassen. Am Freitag hatte die BRAK die beA-Plattform vom Netz genommen, nachdem ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als unsicher eingestuft und gesperrt worden war. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung war davon nicht betroffen. Die Vertraulichkeit der Datenübertragungen war zu jedem Zeitpunkt gesichert. Es handelt sich um ein Zugangs- bzw. Verbindungsproblem, das der Technologieentwickler des beA-Systems trotz intensiver Arbeiten bislang nicht gelöst hat.

Die BRAK wird daher das beA-System erst wieder bereitstellen, wenn der technologische Dienstleister die Störungen vollständig behoben und einen sicheren Zugang gewährleistet hat.

Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die entsprechend der ursprünglichen Empfehlung vom 22.12.2017 das ersatzweise bereitgestellte Sicherheitszertifikat installierten, rät die BRAK dringend zur Deinstallation, um sich aus dem Zertifikat möglicherweise ergebende Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung auszuschließen. Eine Anleitung finden Sie in Kürze hier.

Eine ausführlichere Presseinformation findet sich auf der Seite für Journalisten:

http://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2017/presseerklaerung-15-2017/

 

Schöne Bescherung: Anwaltspostfach beA macht Weihnachtspause

beA Webanwendung

wird wegen Wartungsarbeiten am 23. und 24. Dezember

sowie an den Weihnachtsfeiertagen vom Netz genommen.

Seit heute morgen um 8.06 Uhr wies der EGVP Newsletter schon darauf hin, dass ein für die beA-Anwendung notwendiges Zertifikat nicht mehr gültig ist.

Um 19.25 Uhr informiert der Newsletter, dass wegen „vereinzelter Verbindungsproblemen“ in den nächsten vier Tagen Wartungarbeiten stattfinden.

Die BRAK informiert unter Aktuelles:

Wartungsarbeiten am beA

22. Dezember 2017

Es traten vereinzelt Verbindungsprobleme zur beA-Webanwendung auf. Um die erforderliche Verbindungsstabilität zu beA sicherzustellen, hat die BRAK sich entschlossen, beA am 23. und 24. Dezember sowie an den Weihnachtsfeiertagen für Wartungsarbeiten vom Netz zu nehmen.“

Schöne Bescherung!

 

 

 

Hinweis: beA Anwender – bundesweit

Aktuelle Meldungen

Hinweis: beA Anwender – bundesweit

Am 22.12.2017 um 8.06 Uhr informiert der Newsletter des EGVP

Die BRAK ist kurzfristig darüber informiert worden, dass ein für die beA-Anwendung notwendiges Zertifikat nicht mehr gültig ist.

Aus diesem Grund ist es notwendig geworden, dass alle beA Benutzer ein zusätzliches Zertifikat lokal installieren.  >beachte*Update 23.12.2017

Weitere Informationen sind in Kürze auf bea.brak.de bzw. brak.de zu finden.

Die BRAK hat jetzt ihre Seite aktualisiert und teilt mit:

Fragen und Antworten:

Konnte die BRAK die Notwendigkeit des Zertifikatsupdates nicht vorhersehen

Nein, die BRAK wurde erst am 21.12.2017 informiert.

Kann ein/e Mitarbeiter/in das Zertifikat installieren?

Ja, hierfür sind unter Windows lokale Administratorenrechte erforderlich.

Sind von dem Update des Zertifikats im beA gespeicherte Daten betroffen?

Nein, sämtliche Daten sind davon unberührt und bleiben verschlüsselt. Die Verschlüsselung der Daten ist unabhängig von dem Zertifikat, das Zertifikat dient allein dem Kommunikationsaufbau zwischen Browser und der beA-Anwendung.

Ist das eigene Endgerät gefährdet?

Nein, das Zertifikat dient rein dem Kommunikationsaufbau zwischen Browser und der beA Anwendung.

*Update 23.12.2017

Wir haben die Anleitung zur Installation des Zertifikats entfernt, da durch das neue Zertifikat eine Sicherheitslücke entsteht.

Alle User, die bereits das neue Zertifikat installiert haben, sollten dies schnellstens wieder löschen.

Golem.de hat einen Test bereitgestellt, mit dem betroffene Anwender prüfen können, ob sie das Zertifikat installiert haben. Wer das Zertifikat installiert hat, sollte es umgehend wieder entfernen. Dafür ruft man unter Windows in der Systemsteuerung die Internetoptionen auf. Unter dem Reiter „Inhalt“ findet sich der Button „Zertifikate“. Dort kann man das Zertifikat in der Liste der vertrauenswürdigen Stammzertifizierungsstellen finden und durch einen Klick auf „Entfernen“ unschädlich machen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Literatur zum Anwaltspostfach beA

Bei beA-abc.de gibt es jetzt neu eine Seite mit Literatur zum beA

Der Deutsche AnwaltVerlag hat schon vor dem beA-Start den Werdegang des beA und des Elektronischen Rechtsverkehrs mit kostenlosen E-Broschüren begleitet.

Hier finden Sie die aktuelle E-Broschüre.

Im IWW Institut ist die Sonderausgabe „Das beA in der Praxis“ – Fit für den elektronischen Rechtsverkehr erschienen.

Die BRAK veröffentlicht wöchentliche Newsletter zum beA, hier finden Sie den Link dazu.

Im Januar 2017 sind verschiedene Bücher zum beA erschienen.

Demnächst können Sie auf der Literatur-Seite die Rezensionen zu den Büchern lesen.

 

 

 

 

 

 

Anwaltstrojaner getarnt als Kollegenmail im Umlauf

Anwaltstrojaner: Spionage-Angriff auf deutsche Anwaltskanzleien

titelte heise.de und weist auf einen Trojaner hin, der im Namen einer Kanzlei Rechtsanwältin Botho Brandt gezielt an Rechtsanwälte verschickt wird.

 

160427 Anwaltstrojaner

Wer sich die Mail sorgsam ansieht, erkennt auf Anhieb „Ungereimtheiten“:

  • Der Absender ist untypisch für eine Anwaltskanzlei,
  • Gießen hat nicht die Postleitzahl „07274“,
  • auch die Telefonnummer ohne Null am Anfang und dann mit 2563 ist falsch.

Als Dateianhang wird eine zip.Datei verschickt.

Der seltene Vorname „Botho“ ist ein Jungenname während eine „Rechtsanwältin Botho Brandt“ schreibt.

Auch ein Blick in das amtliche Rechtsanwaltsverzeichnis ergibt, dass es keine Anwältin, keinen Anwalt, mit diesem Namen gibt.

Schulen Sie alle Personen, die in Ihrer Kanzlei Umgang mit der EDV haben. Neben einer Firewall und einem aktuellen Virenschutz ist es notwendig, Anwälte und Mitarbeiter zu sensibilisieren, um den Gefahren aus dem Netz wirksam zu begegnen.

Schon 1996 hat der BGH eine Datensicherung als allgemein bekannte Selbstverständlichkeit vorausgesetzt.

In dem verlinkten Beitrag aus AK Anwalt und Kanzlei finden Sie Hinweise und eine Checkliste: „In zehn Schritten zur professionellen Datensicherung“ in der Kanzlei.

Übrigens: Zukünftig können Anwälte mit Anwälten über das beA einfach und sicher kommunizieren. Denn nur Anwälte erhalten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach. Anwaltstrojaner bleiben draußen.

BRAK-Präsident RA Ekkehart Schäfer im Interview: beA steht nicht in Frage

Interview mit Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer

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seit 2007 Vizepräsident und seit 18. September 2015 neuer Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).

151228 beA – Interview mit RA Ekkehart Schaefer

Ilona Cosack hat den Präsidenten befragt, worauf die Anwaltschaft sich nach der Verzögerung des Starttermins einstellen muss.

Ilona Cosack:

Herr Schäfer, vielen Dank, dass Sie sich zwischen den Jahren Zeit für unser Interview nehmen. Nach 68 Tagen im neuen Amt mussten Sie die Fristverlängerung für das beA verkünden.

In den aktuellen BRAK Mitteilungen haben Sie bereits Akzente gesetzt und erklärt, warum das beA nicht pünktlich an den Start gehen konnte. Viele Skeptiker sehen sich jetzt bestätigt. Was ist zu tun, damit die Anwaltschaft das beA und den Elektronischen Rechtsverkehr akzeptiert und sich nicht verweigert?

Ekkehart Schäfer:

Ich gehe nicht davon aus, dass sich die deutsche Anwaltschaft dem elektronischen Rechtsverkehr verweigert, schließlich basiert er auf einer gesetzlichen Grundlage. Aber es ist vielleicht schwieriger als bei anderen Berufsgruppen, Juristen für technische digitale Konzepte zu begeistern. Die BRAK kann die Kolleginnen und Kollegen nur ermutigen, sich mit dem beA zu beschäftigen, weil die Verzögerung des Starttermins das Projekt als solches nicht in Frage stellt. Sich zu verweigern, bedeutete also, sich der zukünftigen Entwicklung zu verschließen. Das ist sicher nicht vernünftig.

Ilona Cosack:

Viele Kollegen haben Vorbehalte und sicher auch Ängste. Wie können Sie den Kollegen hier Hoffnung und Zuversicht geben, dass das beA – wie in der Öffentlichkeitsarbeit angepriesen – einfach, digital und sicher ist?

Ekkehart Schäfer:

Die BRAK kann immer nur wiederholen, dass das beA digital, einfach und sicher sein wird. Überprüfen wird das der einzelne Kollege erst, wenn es zur Verfügung steht. Gerade weil die Nutzerfreundlichkeit augenblicklich nicht unseren Anforderungen und Erwartungen an das System entspricht, haben wir uns ja entschlossen, den Starttermin zu verschieben. Daraus kann gefolgert werden, dass wir uns nach besten Kräften bemühen, unsere Ansprüche auch zu realisieren. Das gilt insbesondere für die Sicherheit des Systems. Wir setzen ein Konzept um, dass allen bisher zur Verfügung stehenden weit überlegen ist, wobei allen bewusst sein sollte, dass es absolute Sicherheit nicht gibt und auch nicht geben kann. Aber wer heute bedenkenlos ein Telefax versendet – und wer tut das nicht -, der wird mit dem beA ein System zur elektronischen Kommunikation erhalten, dass sicherheitstechnisch dem bisher eingesetzten weit überlegen ist.

Ilona Cosack:

Die BNotK hat den Versand der Karten derzeit eingestellt. Warum sollten die Kollegen trotzdem weiterhin Karten bestellen, obwohl der neue Starttermin des beA noch nicht feststeht?

Ekkehart Schäfer:

Wie gesagt, steht das Projekt beA als solches nicht in Frage. Es verschiebt sich nur nach hinten. Wer jetzt handelt, hat genügend Zeit, um sich und seine Kanzlei auf die Änderungen vorzubereiten.

Ilona Cosack:

Wie lange wird es dauern, bis der Projektplan steht? Die Softwareanbieter monieren, dass noch nicht alle Informationen vollständig vorliegen, um die Schnittstellen zu programmieren. Zum 30. September 2016 ist das EGVP abgekündigt. Worauf müssen sich die Nutzer einstellen?

Ekkehart Schäfer:

Wir haben noch vor Weihnachten Gespräche mit Atos begonnen, um einen konkreten Plan zu entwickeln, der auch alle zeitlichen Risiken, die sich im Rahmen der Realisierung des beA noch verwirklichen können, angemessen berücksichtigt. Sobald er endverhandelt und von uns abschließend geprüft ist, werden wir einen Starttermin nennen können.

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Ilona Cosack:

Sie selbst sind mit Ihrer Kanzlei in der Form einer PartGmbB organisiert. Diese bekommt nach den bisherigen Planungen kein eigenes Postfach. Wird sich hieran etwas ändern?

Ekkehart Schäfer:

Zur Zeit nicht. Wie Sie wissen, erhält entsprechend der gesetzlichen Vorgabe jeder Rechtsanwalt persönlich ein beA. Das deshalb, weil die Rechtsanwaltskammern nur personenbezogene Einzelverzeichnisse führen, aber keine Kanzleiverzeichnisse. Für sie ist deshalb augenblicklich nicht sicher feststellbar, welche Kollegin oder welcher Kollege mit wem in einer Berufsausübungsgemeinschaft verbunden ist. Es wäre deshalb nicht gesichert, dass über ein Kanzleipostfach tatsächlich jeder Rechtsanwalt auch erreichbar ist, ein Ziel, dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf jeden Fall verwirklicht werden soll.

Ilona Cosack:

Es kursieren immer wieder Gerüchte, dass die sogenannte SAFE-ID-Nummer, die Nummer, die jedem Rechtsanwalt persönlich mitgeteilt wird, auf dem Anwaltsbriefkopf veröffentlicht werden soll?

Ekkehart Schäfer:

Das Gerücht hat keinen realen Hintergrund. Es ist zwar richtig, dass jeder Kollege eine SAFE-ID-Nummer erhält, also seine Postfachnummer. Sie ist aber nur maschinenlesbar, kann also von einem Dritten nirgendwo eingegeben werden, um so Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzubauen. Wozu also eine solche Angabe auf einem Briefkopf?

Ilona Cosack:

Das beA wird also kommen, hier haben Sie alle Zweifel ausgeräumt. Was sind die nächsten Schritte, die Sie Ihren Kollegen bis zum neuen Starttermin empfehlen?

Ekkehart Schäfer:

Bemühen Sie sich um die technische Ausstattung Ihrer Kanzlei. Und überlegen Sie sich ein Konzept, wie Sie die Rechtevergabe in Ihrer Kanzlei gestalten wollen. Beantworten Sie also die Frage, wer außer Ihnen das beA öffnen, seinen Inhalt lesen, Verfügungen erlassen, Texte weiterleiten oder bearbeiten dürfen soll? Orientieren Sie sich dabei daran, wie Sie das bisher in Ihrer Kanzlei gehandhabt haben, und legen Sie die Regeln dafür fest.

Das beA steht nicht in Frage, es ist nicht auf Eis gelegt, es ändert sich nichts am Konzept. Sie haben jetzt ausreichend Zeit, um seinen Einsatz in Ihrer Kanzlei und seine Integration in Ihren Arbeitsalltag vorzubereiten.

Ilona Cosack:

Herr Schäfer, besten Dank für unser Gespräch.

 

 

 

 

 

 

Welches Kartenlesegerät für welchen Einsatz?

Aktuell bewirbt der Kartenlesegeräte-Hersteller REINERSCT im Anwaltsblatt 12/2015 die beiden Kartenlesegeräte, die im Shop der BNotK  angeboten werden, mit einem Rabatt von 25%. Der Gutscheincode lautet: DAV.

Welches Kartenlesegerät ist für welchen Einsatz geeignet?

Der cyberJack® RFID komfort für 159,90 EUR brutto (Preis BNotK: 154,58 EUR brutto) kostet mit Rabatt (incl. Versandkosten) beim Hersteller 123,67 EUR brutto und ist für die Anwendung in der Kanzlei gut geeignet.  Mit seinen breiten Tasten ermöglicht er eine komfortable PIN-Eingabe.

Der cyberJack® secoder kostet aktuell (22.12.2015) auf der Herstellerseite 84,89 EUR brutto (Preis BNotK: 71,28 EUR brutto). Mit Rabatt (incl. Versandkosten) entstehen beim Hersteller Kosten in Höhe von 67,42 EUR brutto. Wer ein kleines und handliches Gerät für den mobilen Einsatz sucht, ist hier richtig.

Die Besonderheit beim secoder ist, dass das USB-Kabel direkt im Kartenlesegerät verbaut ist, so dass es ggf. notwendig ist, das beiliegende Verlängerungskabel zu verwenden. Schwachstelle ist die Verbindung. Der komfort hat zwei verschieden lange USB-Kabel beiliegen, so dass hier die Wahlmöglichkeit besteht, welches Kabel verwendet wird.

 

Es ist 5 vor 12 – beA kommt zum 01.01.2016

so lautete der Titel der Einladung zum 4. e-Justice Symposium – Fit für den Elektronischen Rechtsverkehr – am 30. September 2015 in Kassel, zu dem das hessische Ministerium der Justiz, die Rechtsanwalts- und Notarkammern Frankfurt a.M. und Kassel sowie der Landesverband Hessen im Deutschen AnwaltVerein e.V. eingeladen hatten.

Dr. Thomas Lapp, Rechtsanwalt und Vorsitzender des Fachausschusses IT-Recht und Mitglied des Ausschusses IT-Recht der BRAK beleuchtete die Aspekte der Datensicherheit im Anwaltsbüro: Smartphone, Tablet und Co. im Anwaltsbüro – Ist Datensicherheit möglich?

Er schreibt in seinem Blog:

Der 01.01.2016 kommt bestimmt und wird einen Umbruch für viele Rechtsanwälte mit sich bringen. Nach aktueller Planung will die Bundesrechtsanwaltskammer entsprechend der gesetzlichen Vorgabe ab diesem Tag das besondere elektronische Anwaltspostfach für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Verfügung stellen.

Zunächst nur Web Client

Langfristig soll das Anwaltspostfach in die in vielen Kanzleien bereits vorhandene Anwaltssoftware nahtlos integriert werden, sodass Anwälte nicht mehrere Postfächer überwachen müssen. Zum Start im Januar wird allerdings nur die Benutzung über die Weboberfläche zur Verfügung stehen, da die Bundesrechtsanwaltskammer die Hersteller von Anwaltssoftware noch nicht rechtzeitig mit den für die Integration in die Software erforderlichen Informationen versorgt hat. Es wird wohl ca. neun Monate dauern, bis die Hersteller ihre Software entsprechend angepasst haben.