Ab 1.1.2018 einheitliche Formatvorgaben für das Anwaltspostfach beA

PDF und TIFF werden die neuen Standards

Mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) werden ab 1. Januar 2018 einheitliche Regelungen für die Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen über das beA bei Gericht gelten.

Dann ist Schluß mit unterschiedlichen Dateiformaten und verschiedenen Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

Die Verbände hatten in ihrer Stellungnahme gute Gründe für eine Vielfalt von Dateiformaten genannt. In der ERVV wurden einige Änderungen übernommen.

Was ist für Anwälte wichtig:

  • Schriftsätze und Anlagen sind ausschließlich im PDF-Format einzureichen.
  • Ab dem 1. Juli 2018 müssen Dokumente in einem durchsuchbaren PDF-Format eingereicht werden.
    Dies hängt mit der Barrierefreiheit zusammen, die das beA gewährleisten muss.
    Kritisch wird das Einscannen von Anlagen gesehen, die dann mit Texterkennungssoftware (OCR) zu bearbeiten sind.
    Ggf. könnten handschriftliche Dokumente nicht fehlerfrei erkannt werden.
    Allerdings wird die Anforderung mit dem Hinweis „soweit technisch möglich“ etwas entschärft.
  • Zusätzlich kann TIFF eingereicht werden, wenn der Inhalt mit PDF nicht dargestellt werden kann.
  • ZIP-Dateien werden ausgeschlossen.
  • Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.
  • Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden.
    Diese Vorschrift wird bis Ende 2017 im beA noch umgesetzt. Der XML-Datensatz soll enthalten:
    1. die Bezeichnung des Gerichts;
    2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
    3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
    4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
    5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
  • Die sogenannte „Container-Signatur“ wird ausgeschlossen, d.h. mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
  • Die Bundesregierung wird die technischen Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Seite www.justiz.de bekanntmachen.
  • Sofern die Anzahl der zulässigen Dokumente (aktuell 100) und die Größe der Nachricht (aktuell 30 MB) überschritten werden, könnte in Orientierung an § 130d Satz 2 ZPO eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften möglich sein. Verschrotten Sie also Ihr Fax noch nicht, es könnte nochmal gute Dienste leisten.

Des Weiteren werden die Anforderungen an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) definiert.

Am 3. November 2017 muss der Bundesrat nach Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der ERVV noch zustimmen. Sie soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Der DAV hat einen Überblick zum ERVV veröffentlicht und zieht das Fazit: ERVV ist ein Schritt der Vereinheitlichung.

Jede Kanzlei sollte prüfen, ob die technischen Voraussetzungen in der Kanzlei erfüllt sind. Die Umwandlung eines Word-Dokuments in ein durchsuchbares PDF sollte problemlos möglich sein. Noch ist eine Texterkennungssoftware (OCR) nicht bei jedem Scanner Standard. Prüfen Sie, ob Ihr Scanner dies leistet oder entsprechend aufgerüstet werden kann. Durch die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2018 gibt es genügend Zeit, hier die richtigen Voraussetzungen zu schaffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erste Schnittstelle zur Anwaltssoftware für das besondere elektronische Anwaltspostfach beA

Komfortables Arbeiten mit Anwaltssoftware und beA

Der 68. Deutsche Anwaltstag in Essen punktete mit „Innovationen und Legal Tech“. Auch beA zeigte Flagge.

Neben den Start-Up’s, die zeigten, wie Rechtsberatung von morgen funktioniert, waren verschiedene Anwaltssoftwareanbieter und die BRAK selbst mit einem Messestand auf der AdvoTec vertreten.

Auf dem Stand der BRAK erklärten Christopher Brosch und Hannes Müller den Besuchern das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

In 215 Tagen wird es ernst: Zum 1. Januar 2018 sind alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, ihr beA als zusätzlichen Kommunikationskanal in die eigene Kanzleiorganisation einzubetten und eingehende Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen.

Mittlerweile haben 1.214 Nutzer der Deutschen Anwaltsauskunft erklärt, dass sie schon heute bereit sind, das beA zu nutzen.

Erste Software-Schnittstelle für beA wurde präsentiert

Wer mit einer Anwaltssoftware arbeitet, muss sich noch in Geduld üben. Denn die meisten Softwareanbieter sind noch fleißig dabei, die Schnittstelle zum beA zu programmieren und zu testen.

Als erster Anbieter zeigte Ulrich Rummel von der Rummel AG seine Kommunikationszentrale für beA mit der Software WinMACS und WM Doku.

beA wird weiterentwickelt

Hinter den Kulissen wird das beA eifrig weiterentwickelt. So wird es demnächst* die Möglichkeit geben, mehrere Empfänger gleichzeitig auszuwählen und  bei der Rechteverwaltung kann ein Zeitraum voreingestellt werden. Damit kann der Berufsträger im Urlaub beruhigt entspannen und der Vertreter kann mit der eigenen beA-Karte das Postfach des Urlaubers überwachen.

*Die Umstellung findet am Pfingstwochenende 2017 statt. Die Meldung bei auf der EGVP-Seite:

Hinweis: Bundesweit

Wartungsarbeiten in beA

Betroffenes Land: Bund
Beginn: 02.06.2017 12:00
Voraussichtliches Ende: 05.06.2017 00:00
Status: aktuell

Es wird ein umfangreiches Softwareupdate der beA-Anwendung in Betrieb genommen.

Das beA-System wird während der Wartungsarbeiten nicht erreichbar sein. Nachrichten werden nicht entgegengenommen oder versendet.

 

Lösung für Terminal-Server

Ende März 2017 startete die BRAK eine Umfrage, um die beA-Anforderungen bezüglich Terminal-Servern noch besser auf die Bedürfnisse der Anwaltschaft abzustimmen. Auch der Präsident der BRAK arbeitet mit Terminal-Server. Bleibt zu hoffen, dass mit hoher Priorität an einer Lösung gearbeitet wird.

Gesetzesänderung zu § 31a BRAO verkündet

(aus dem BRAK-Newsletter Nr. 21/2017 vom 24.05.2017)

Am 17.5.2017 war es soweit: Die lang diskutierte „kleine BRAO-Reform“ und mit ihr wichtige Änderungen an § 31a BRAO wurden im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2017 I 1121; vgl. hierzu schon beA-Newsletter 13/2017 und 11/2017). Bereits am Folgetag, dem 18.5.2017, trat das Gesetz insoweit in Kraft (vgl. zum Inkrafttreten auch Nachrichten aus Berlin v. 24.5.2017).

Ein ganz schlichtes, aber wichtiges Wort wurde in § 31a I 1 BRAO eingefügt: „empfangsbereit“. Damit wird klargestellt, dass die empfangsbereite Einrichtung des beA nicht eines zusätzlichen individuellen Widmungsakts bedarf. Sie erinnern sich vielleicht… momentan gilt noch die Übergangsregelung des § 31 RAVPV, nach der bis zum 31.12.2017 Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen in ihrem beA nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte (s. dazu beA-Newsletter 2/2017 und 1/2016).

Newsletter zum beA

Haben Sie schon den wöchtenlichen Newsletter der BRAK zum beA abonniert?

Hier werden wichtige Details zum beA anschaulich erklärt. Sie finden eine Verlinkung auf unserer Literaturseite.

 

Literatur zum Anwaltspostfach beA

Bei beA-abc.de gibt es jetzt neu eine Seite mit Literatur zum beA

Der Deutsche AnwaltVerlag hat schon vor dem beA-Start den Werdegang des beA und des Elektronischen Rechtsverkehrs mit kostenlosen E-Broschüren begleitet.

Hier finden Sie die aktuelle E-Broschüre.

Im IWW Institut ist die Sonderausgabe „Das beA in der Praxis“ – Fit für den elektronischen Rechtsverkehr erschienen.

Die BRAK veröffentlicht wöchentliche Newsletter zum beA, hier finden Sie den Link dazu.

Im Januar 2017 sind verschiedene Bücher zum beA erschienen.

Demnächst können Sie auf der Literatur-Seite die Rezensionen zu den Büchern lesen.

 

 

 

 

 

 

189 Anwältinnen/Anwälte nutzen das Anwaltspostfach beA

Seit der Öffnung des Anwaltspostfachs beA am 28. November 2016 kann jeder Berufsträger entscheiden, ob er schon vor der Verpflichtung am 1. Januar 2018 gemäß § 31 RAVPV „Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen“ zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen möchte.

Seine Bereitschaft zum Empfang kann man beispielsweise durch sein Profil bei der Anwaltauskunft.de erklären.

In der erweiterten Suche aus über 66.000 Anwältinnen und Anwälte gibt es neu ein Feld:

Mit einem gut ausgefüllten Profil zeigt man „Gesicht“ und beweist, dass die Kanzlei auf einem guten Weg ist, um mit digitalen Lösungen Zeit und Geld zu sparen.

Der kleine Hut im Rahmen weist den Anwalt als Inhaber der aktuellen Fortbildungsbescheinigung aus.

Die Erklärung kann nicht beschränkt werden.

Wer jedoch sein Postfach durch eine Mail im „normalen“ Maileingang überwacht, verpasst keine Post und kann jetzt schon den Vorteil der digitalen Versendung nutzen.

Nutzen Sie die Zeit, um sich über das beA mit Kollegen auszutauschen.

Ilona Cosack

 

 

Anwaltspostfach beA kann jetzt starten

Anwaltspostfach beA – Der AGH hat die eA aufgehoben

Ein Jahr nach der ersten beA-Rückrufaktion gibt der DAV eine Eilmeldung heraus:

Der Anwalts­­ge­richtshof Berlin hat die im Juni erlas­­senen einst­wei­­ligen Anord­­nungen wieder aufge­hoben. Jetzt kann das beA starten! Mehr erfahren Sie hier in Kürze.

Bisher gibt es noch keine Pressemitteilungen, weder auf der Seite bea.brak.de noch auf der Seite brak.de für Journalisten. Es ist ja Wochenende.

Auf XING machte die Meldung bereits die Runde. Dr. Alexander Siegmund berichtete:

Der Anwalts­­ge­richtshof Berlin hat die im Juni erlas­­senen einst­wei­­ligen Anord­­nungen wieder aufge­hoben.

Die Startseite des beA ist noch nicht erreichbar:

161126-bea-noch-nicht-erreichbar

Adrian Hoppe (einer der Antragsteller im AGH-Verfahren) meldet auf twitter@AdrianHoppe:

161126-hoppe-bea-kann-kommen

und verlinkte auf den Bericht von LTO, der sich auf den Deutschen Anwaltverein (DAV) bezieht.
Der Boxenstopp für das besondere elektronischen Anwaltspostfach beA wird also bald beendet sein.

Starten Sie jetzt mit beA durch:

In der eBroschüre 3/2016 des DeutschenAnwaltVerlags, ab Seite 9, wird Schritt für Schritt erklärt, wie Sie Ihr beA in Betrieb nehmen können (laden Sie sich die eBroschüre kostenlos auf der Seite des Anwaltverlages) und legen Sie mit beA los,

161126-bea-erste-schritte

sobald die BRAK die Seite https://bea-brak.de

161126-anmeldung-am-bea

freigeschaltet hat.

 

beA Start zum 1.7.17 ?

Wann startet beA?

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich über seinen Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr jetzt mit einer umfangreichen Stellungnahme zu Wort gemeldet und will den Prozess der Einführung und Ausgestaltung des beA konstruktiv begleiten.

Bereits am 15. September 2015 hat Ilona Cosack den Vorsitzenden des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Volk,  zum beA interviewt.

Nutzungspflicht und Erstregistrierung

Kontrovers wird derzeit über die Pflicht zur Kontrolle des Posteingangs im beA diskutiert.

Der DAV ist der Ansicht, dass auch eine passive Nutzungspflicht (Verpflichtung zur Kontrolle auf eingehende Nachrichten) nach der derzeitigen Rechtslage nicht besteht.

Derzeit sind mehrere Eilverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin anhängig, um diese Frage zu klären.

Rechtsanwalt Martin Delhey aus Berlin hat eine Stellungnahme des Justizministeriums (BMJV) eingeholt.

Dort heißt es in einem Schreiben vom 12. Januar 2016:

„Das BMJV strebt eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung einer berufsrechtlichen Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ab dem 1. Januar 2018 an. Ob die bis Ende 2017 bestehende Rechtslage u.a. durch Regelungen im Verordnungsweg oder technische Vorkehrungen noch verdeutlicht oder unterstützt werden könnte, wird vom BMJV derzeit geprüft und mit der BRAK erörtert.“

Umstellung zur Jahresmitte

Der DAV plädiert dafür, dass die Umstellung auf das beA nicht zum Jahresende sondern zur Jahresmitte erfolgen soll, „um eine kontrollierte Umstellung außerhalb des auch ansonsten für Anwälte regelmäßig fristenkritischen Jahreswechsels zu ermöglichen.“

Verlängerung der Laufzeit des EGVP über den 30. September 2016 hinaus

Die Laufzeit des EGVP, derzeit bis 30. September 2016, solle verlängert werden, „um einen reibungslosen Übergang zum beA sicherzustellen.“

⇒ Damit käme als Starttermin der 1. Juli 2017 in Sichtweite.

 

Integration in Kanzleisoftware immer noch nicht gewährleistet

Nach wie vor fehlten ausreichende Schnittstellenbeschreibungen, die für die Integration in Kanzleisoftware nötig sind.

Im ungünstigsten Fall müssten für Nutzer von Kanzleisoftware drei Migrationsschritte durchgeführt werden:

Von EGVP auf Drittprodukt, von Drittprodukt auf beA-Weboberfläche, von beA-Weboberfläche auf beA-Schnittstelle der Kanzleisoftware.

Zusätzlich: besondere elektronische Kanzleipostfächer

Neben dem persönlichen beA für den Anwalt sollte es nach Sicht des DAV auch die Möglichkeit geben, besondere elektronische Kanzleipostfächer auf Wunsch der Kanzleien einzurichten.

Hierzu hat sich der BRAK-Präsident, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, im Interview mit Ilona Cosack bereits geäußert:

Es gäbe derzeit nur personengebundene Einzelverzeichnisse, keine Kanzleiverzeichnisse, so dass deshalb nicht gesichert wäre, dass über ein Kanzleipostfach tatsächlich jeder Rechtsanwalt auch erreichbar ist, ein Ziel, dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf jeden Fall verwirklicht werden soll.

Qualitätskontrolle und Audit

Der DAV schlägt vor, die Funktionsfähigkeit des beA durch unabhängige Qualitätskontrollen zu überprüfen.

Bislang sei über die tatsächliche Ausgestaltung, Funktionsweise und Qualität des beA wenig bekannt. Es stehen keine Testzugänge o.ä. zur Verfügung.

Es solle ein unabhängiges Gremium zur Qualitätskontrolle geschaffen werden.

Der DAV regt an, die Funktionsfähigkeit des beA regelmäßig durch unabhängige Auditoren überprüfen zu lassen.

beA nicht für die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant

Das beA sollte nach Meinung des DAV nicht für die Kommunikation zwischen Bürgern und Rechtsanwälten offenstehen.

Aufgrund der Konzeption der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kann das beA keinen Spamfilter und keinen Virenschutz beinhalten.

Die vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant könne, so der DAV, auch auf anderen Wegen gewährleistet werden.

Löschfristen

Die bisherige Regelung in § 31a Abs. 3 BRAO sieht das Löschen von im beA gespeicherten Nachrichten „nach angemessener Zeit“ vor.

Der DAV fordert, Löschfristen in der Rechtsverordnung nach § 31c Nr. 3 BRAO festzulegen.

Es sollte ferner vorgesehen werden, dass das Löschen der Nachrichten im beA angekündigt wird.

Fazit:

Ein beA Start zum 1.7.17 wäre vor Beginn des elektronischen Rechtsverkehrs 2018 wünschenswert.