Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-FördG) ist am 16.10.2013 verkündet worden (BGBl I 13, 3786).

Schöne Bescherung: Anwaltspostfach beA macht Weihnachtspause

beA Webanwendung

wird wegen Wartungsarbeiten am 23. und 24. Dezember

sowie an den Weihnachtsfeiertagen vom Netz genommen.

Seit heute morgen um 8.06 Uhr wies der EGVP Newsletter schon darauf hin, dass ein für die beA-Anwendung notwendiges Zertifikat nicht mehr gültig ist.

Um 19.25 Uhr informiert der Newsletter, dass wegen „vereinzelter Verbindungsproblemen“ in den nächsten vier Tagen Wartungarbeiten stattfinden.

Die BRAK informiert unter Aktuelles:

Wartungsarbeiten am beA

22. Dezember 2017

Es traten vereinzelt Verbindungsprobleme zur beA-Webanwendung auf. Um die erforderliche Verbindungsstabilität zu beA sicherzustellen, hat die BRAK sich entschlossen, beA am 23. und 24. Dezember sowie an den Weihnachtsfeiertagen für Wartungsarbeiten vom Netz zu nehmen.“

Schöne Bescherung!

 

 

 

Hinweis: beA Anwender – bundesweit

Aktuelle Meldungen

Hinweis: beA Anwender – bundesweit

Am 22.12.2017 um 8.06 Uhr informiert der Newsletter des EGVP

Die BRAK ist kurzfristig darüber informiert worden, dass ein für die beA-Anwendung notwendiges Zertifikat nicht mehr gültig ist.

Aus diesem Grund ist es notwendig geworden, dass alle beA Benutzer ein zusätzliches Zertifikat lokal installieren.  >beachte*Update 23.12.2017

Weitere Informationen sind in Kürze auf bea.brak.de bzw. brak.de zu finden.

Die BRAK hat jetzt ihre Seite aktualisiert und teilt mit:

Fragen und Antworten:

Konnte die BRAK die Notwendigkeit des Zertifikatsupdates nicht vorhersehen

Nein, die BRAK wurde erst am 21.12.2017 informiert.

Kann ein/e Mitarbeiter/in das Zertifikat installieren?

Ja, hierfür sind unter Windows lokale Administratorenrechte erforderlich.

Sind von dem Update des Zertifikats im beA gespeicherte Daten betroffen?

Nein, sämtliche Daten sind davon unberührt und bleiben verschlüsselt. Die Verschlüsselung der Daten ist unabhängig von dem Zertifikat, das Zertifikat dient allein dem Kommunikationsaufbau zwischen Browser und der beA-Anwendung.

Ist das eigene Endgerät gefährdet?

Nein, das Zertifikat dient rein dem Kommunikationsaufbau zwischen Browser und der beA Anwendung.

*Update 23.12.2017

Wir haben die Anleitung zur Installation des Zertifikats entfernt, da durch das neue Zertifikat eine Sicherheitslücke entsteht.

Alle User, die bereits das neue Zertifikat installiert haben, sollten dies schnellstens wieder löschen.

Golem.de hat einen Test bereitgestellt, mit dem betroffene Anwender prüfen können, ob sie das Zertifikat installiert haben. Wer das Zertifikat installiert hat, sollte es umgehend wieder entfernen. Dafür ruft man unter Windows in der Systemsteuerung die Internetoptionen auf. Unter dem Reiter „Inhalt“ findet sich der Button „Zertifikate“. Dort kann man das Zertifikat in der Liste der vertrauenswürdigen Stammzertifizierungsstellen finden und durch einen Klick auf „Entfernen“ unschädlich machen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weihnachtsgruss der RAK Koblenz über das Anwaltspostfach beA am 21.12.2017

Weihnachtsgruss der RAK Koblenz über das Anwaltspostfach beA am 21.12.2017

Noch 10 Tage, dann wird die passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beA Realität.

Wer sich wundert, dass er schon am 21.12.2017 Post in sein beA bekommt:

Offenbar testet die RAK Koblenz das Versenden von Nachrichten, noch ohne „Persönlich/Vertraulich“:

171221 Weihnachtsgruss der RAK Koblenz

Na dann, frohe Weihnachten!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA: Startklar zum 1.1.2018?

Das Anwaltspostfach beA: Startklar zum 1.1.2018?

In 22 Tagen ist es soweit: Was viele Anwälte immer noch gerne verdrängen möchten, wird dann zur Realität:

Die Empfangspflicht tritt in Kraft.

Anwälte müssen Zustellungen und den Zugang von Nachrichten zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen.

Kartenlesegeräte sind mittlerweile ausverkauft, wer seine beA-Karte noch nicht in Händen hält, könnte Nachrichten verpassen.

Im Haufe-Portal habe ich geschrieben, worauf zu achten ist.

 

Gute Nachricht für alle, die zum Jahresende noch Mahnbescheide verschicken müssen:

Das EGVP wurde bis zum 14. Februar 2018 verlängert. Wichtig: Das Gericht antwortet immer auf den Kanal, über den gesendet wird.

Wer über das EGVP sendet, erhält die Antwort auch über das EGVP. Wer über beA sendet, erhält die Antwort über beA.

Löschen Sie Ihr EGVP-Postfach, sobald es nicht mehr benötigt wird. Die Seite EGVP enthält den Hinweis:

„Sollten Sie Ihr Postfach noch öffnen können, nehmen Sie die Löschung bitte selbst im EGVP vor und nutzen nicht das unten stehende Serviceformular.

Öffnen Sie hierfür das zu löschende Postfach. Rufen Sie dann nochmals eventuell im Postfach befindliche Nachrichten ab. Schließen Sie dieses Postfach dann. Sichern Sie die Nachrichten soweit notwendig. Öffnen Sie das aktiv genutzte Postfach. Sie können das überzählige Postfach sodann über den Menüpunkt -> Postfach -> löschen selbst entfernen.“

Peter Schwindling von kanzleirechner.de hat auf seinem anwaltssoftware-blog.de die verschiedenen Möglichkeiten beschrieben, wie man Mahnbescheide versenden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ab 1.1.2018 einheitliche Formatvorgaben für das Anwaltspostfach beA

PDF und TIFF werden die neuen Standards

Mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) werden ab 1. Januar 2018 einheitliche Regelungen für die Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen über das beA bei Gericht gelten.

Dann ist Schluß mit unterschiedlichen Dateiformaten und verschiedenen Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

Die Verbände hatten in ihrer Stellungnahme gute Gründe für eine Vielfalt von Dateiformaten genannt. In der ERVV wurden einige Änderungen übernommen.

Was ist für Anwälte wichtig:

  • Schriftsätze und Anlagen sind ausschließlich im PDF-Format einzureichen.
  • Ab dem 1. Juli 2018 müssen Dokumente in einem durchsuchbaren PDF-Format eingereicht werden.
    Dies hängt mit der Barrierefreiheit zusammen, die das beA gewährleisten muss.
    Kritisch wird das Einscannen von Anlagen gesehen, die dann mit Texterkennungssoftware (OCR) zu bearbeiten sind.
    Ggf. könnten handschriftliche Dokumente nicht fehlerfrei erkannt werden.
    Allerdings wird die Anforderung mit dem Hinweis „soweit technisch möglich“ etwas entschärft.
  • Zusätzlich kann TIFF eingereicht werden, wenn der Inhalt mit PDF nicht dargestellt werden kann.
  • ZIP-Dateien werden ausgeschlossen.
  • Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.
  • Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden.
    Diese Vorschrift wird bis Ende 2017 im beA noch umgesetzt. Der XML-Datensatz soll enthalten:
    1. die Bezeichnung des Gerichts;
    2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
    3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
    4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
    5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
  • Die sogenannte „Container-Signatur“ wird ausgeschlossen, d.h. mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
  • Die Bundesregierung wird die technischen Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Seite www.justiz.de bekanntmachen.
  • Sofern die Anzahl der zulässigen Dokumente (aktuell 100) und die Größe der Nachricht (aktuell 30 MB) überschritten werden, könnte in Orientierung an § 130d Satz 2 ZPO eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften möglich sein. Verschrotten Sie also Ihr Fax noch nicht, es könnte nochmal gute Dienste leisten.

Des Weiteren werden die Anforderungen an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) definiert.

Am 3. November 2017 muss der Bundesrat nach Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der ERVV noch zustimmen. Sie soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Der DAV hat einen Überblick zum ERVV veröffentlicht und zieht das Fazit: ERVV ist ein Schritt der Vereinheitlichung.

Jede Kanzlei sollte prüfen, ob die technischen Voraussetzungen in der Kanzlei erfüllt sind. Die Umwandlung eines Word-Dokuments in ein durchsuchbares PDF sollte problemlos möglich sein. Noch ist eine Texterkennungssoftware (OCR) nicht bei jedem Scanner Standard. Prüfen Sie, ob Ihr Scanner dies leistet oder entsprechend aufgerüstet werden kann. Durch die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2018 gibt es genügend Zeit, hier die richtigen Voraussetzungen zu schaffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bahn frei für die digitale Post: Interview mit Richter Dr. Henning Müller

Bahn frei für die digitale Post

Stichtag 1. Januar 2018:

Was die Elektromobilität für die Autobranche, ist der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) für die Gerichtspost: Nahe Zukunft – Und die Zeit wird knapp.

Interview mit Richter am LSG Dr. Henning Müller*

Richter am LSG Dr. Henning Müller

*Dr. Henning Müller ist Richter am Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt und als Präsidialrichter für IT und Organisation zuständig. Er betreibt den Blog ervjustiz.de und ist unter anderem Autor des eJustice – Praxishandbuchs.

Ilona Cosack hat Dr. Müller im Landessozialgericht getroffen und die neue Kommunikation mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA aus Sicht der Justiz hinterfragt.

170821 beA – Interview mit Richter Dr. Henning Müller

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, Hessen ist neben Berlin, Brandenburg, Bremen und Sachsen eines von fünf Bundesländern, das mit dem ERV schon vor vielen Jahren mit dem Vorgänger des beA, dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), begonnen und Erfahrungen gesammelt hat.

Dr. Henning Müller:

Ja, seit 2007 ist die Justiz in Hessen in der Lage, elektronische Dokumente zu empfangen, seit 2012 auch zu versenden. Die hessischen Sozialgerichte waren hierbei Vorreiter.  2015 kamen auch die Verwaltungs- und Finanzgerichte dazu. Das Landesarbeitsgericht übernahm die Funktion eines Pilotgerichts für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Hessen.

Ilona Cosack:

Ich sehe, dass Sie trotz einer beeindruckenden Technik (Anmerkung: zwei Monitore, einer hochkant ausgerichtet, zusätzliches Laptop und weiteres Tablet, großer Monitor für Konferenzen) auch noch Papierakten führen.

Dr. Henning Müller:

Seit 2014 führen wir eine digitale Doppelakte, noch ist die Papierakte führend. Die elektronische Akte bietet gerade für Richter, die lange Anfahrtswege haben oder für junge Richterinnen einen gravierenden Vorteil. Jeder Richter kann mit einem Boot-Stick auf sein richterliches Dezernat zugreifen ohne eine Papierakte zu benötigen. Diese flexible Arbeitsweise erleichtert den Arbeitsalltag sehr.

Ilona Cosack:

In den Sitzungssälen gibt es schon Touchscreen-Technik, hier kann der Richter mit den Parteien die Vorteile der elektronischen Akte nutzen und sich z.B. die Unterschrift eines Beteiligten auf dem Screen ansehen. Ein mobiler Riesenmonitor kann nach Bedarf in die einzelnen Sitzungssäle gefahren werden. Das klingt nach Zukunft, die bei Ihnen schon heute Gegenwart ist. Wo gibt es denn noch Baustellen, die für einen reibungslosen Ablauf beseitigt werden müssen?

Dr. Henning Müller:

Noch ist die Hardware nicht überall eingebunden. Die landesweiten Dienstleister setzen hier mehr auf Standardisierung, als auf die spezifischen Anforderungen der Sozialgerichtsbarkeit. Die hausinterne IT-Stelle des Landessozialgerichts hat daher eine Mammutaufgabe zu bewältigen. Derzeit sind auch die hausinternen Leitungsnetze überfordert. Auch Mobilfunkanbindungen sind nicht überall eine Lösung, beispielsweise gibt es beim Sozialgericht in Fulda einen sehr schlechten Empfang.

Ilona Cosack:

Ja, schlechte Internetgeschwindigkeit ist ein großes Handicap. Auch in der Innenstadt von Hessens Landeshauptstadt Wiesbaden habe ich erlebt, dass der Up- und Download den von der BRAK als Minimum angenommenen Wert von 2 M/bit pro Sekunde nicht immer erreicht.

Dr. Henning Müller:

Neben der Technik ist es wichtig, dass die IT-Kompetenz nicht zu sehr zentralisiert wird und in den einzelnen Geschäftsbereichen IT-Kompetenz vorhanden bleibt, um die fachspezifischen Anforderungen besser und flexibler abbilden zu können. Landesweite Software wird teilweise zu teuer eingekauft. Die Kosten für die Einführung elektronischer Akten sind dadurch immens.

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, Ihr Buch eJustice – Praxishandbuch: Ein Kompendium zum beA, EGVP und zur eAkte für Rechtsanwälte, Behörden und Gerichtewar das erste aktuelle Buch, das nach dem Start des beA am 28.11.2016 Anfang Januar 2017 erschienen ist. Es ist in der Tat ein Praxishandbuch auch für Rechtsanwälte, alles wird anschaulich erklärt und auf den Punkt gebracht. Nun gibt es das Buch zeitgemäß auch als eBook und schon in einer 2. Auflage. Mit Ihrem Blog ervjustiz.de informieren Sie aktuell über die neuesten Informationen, z.B. darüber, dass das Sozialgericht Berlin Rechtsanwälte zur Teilnehme am elektronischen Rechtsverkehr aufruft.

Dr. Henning Müller:

Leider ist die Teilnahmebereitschaft bei der Anwaltschaft noch gering. Nur siebzig Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nutzen die sichere elektronische Kommunikation mit den hessischen Sozialgerichten. Beide Seiten, Justiz und Anwaltschaft müssen Erfahrungen sammeln, damit die Vorteile des ERV greifen. Der Blog ist wie eine Loseblatt-Sammlung, alle Neuigkeiten können direkt aufgegriffen und veröffentlicht werden.

Ilona Cosack:

Welche Wünsche haben Sie an die Anwaltschaft, damit die Kommunikation zwischen Justiz und Rechtsanwälten mit dem beA gut gelingt?

Dr. Henning Müller:

Die Justiz freut sich über klare, strukturierte Information. Trennen Sie z.B. Klage und PKH-Antrag. Senden Sie keine Office-Dateien. Achten Sie auf eine gute Scanqualität bei möglichst geringen Dateigrößen und vor allem auf einen aktiven Virenschutz.

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, besten Dank für unser Gespräch. Es ist wichtig, auch aus der Sicht der Justiz den ERV zu beleuchten, damit die digitale Kommunikation auf beiden Seiten in Fahrt kommt.

 

 

 

 

Fristablauf: Kartenbestellung bis 30.9.2017 für Anwaltspostfach beA

Für beA-Karten, die nach dem 30. September 2017 bestellt werden, kann eine rechtzeitige Auslieferung bis Jahresende nicht sichergestellt werden.

Regelmäßig informiert die BRAK in ihrem wöchentlichen Newsletter über die Einzelheiten und Besonderheiten des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA).

Im Newsletter vom 5. Juli 2017 (Ausgabe 27/2017) weist sie darauf hin, dass die BNotK, die für die Bestellung und Auslieferung der beA-Karten zuständig ist, für Bestellungen (die auf der Seite der BNotK erfolgen müssen), die nach dem 30. September 2017 eingehen, nicht sicherstellen kann, dass diese rechtzeitig vor dem 1. Januar 2018 ausgeliefert werden.

Wer bereits seine beA-Karte (Basis / Signatur) und ein funktionierendes Kartenlesegerät sein eigen nennt, ist (fast) gut aufgestellt.

Diejenigen, die beA bislang verdrängt haben, sollten sich jetzt zumindest den Schlüssel (=beA-Karte) für den elektronischen Briefkasten (=beA) besorgen.

Ohne beA-Karte kann das beA weder in Betrieb genommen noch geöffnet werden!

Nach § 31a VI BRAO n.F. ist der Inhaber (=Rechtsanwältin / Rechtsanwalt) des beA verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen (=Computer, Internetzugang, beA Client-Security, beA-Karte, Kartenlesegerät), vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (=beA öffnen und Nachrichten lesen).

Da die beA-Karte ausschließlich bei der BNotK bestellt werden kann, muß jeder Berufsträger die beA-Karte so rechtzeitig bestellen, dass er am 2. Januar 2018 sein beA-Postfach öffnen kann, damit er keine Berufspflichten verletzt. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer werden die gesetzliche Verpflichtung des Anwalts, sein beA in Betrieb zu nehmen, entsprechend auslegen.

Bestellen Sie auch Ihre beA-Mitarbeiterkarten!

Anwälte können die Arbeit mit dem beA delegieren: Mit Ausnahme der Unterschrift (qeS = qualifizierte elektronische Signatur) kann der Mitarbeiter, wenn der Anwalt entsprechende Rechte an den Mitarbeiter vergeben hat, alle Arbeiten, die im Zusammenhang mit beA anfallen, erledigen.

Das geht allerdings nur mit der beA-Mitarbeiterkarte oder mit einem beA-Softwarezertifikat (das Softwarezertitifikat ist allerdings nicht so sicher wie eine Karte. Auch können nicht alle Rechte an ein Softwarezertifikat vergeben werden, daher kommt das Softwarezertifikat eher für den mobilen Anwalt zusätzlich zur beA-Karte in Frage).

Wer zu Anfang bereits eine beA-Mitarbeiterkarte vorbestellt hatte, muß eine weitere Bestellung für die beA-Mitarbeiterkarte vornehmen. Im Rahmen des Bestellvorgangs kann auch der Name des Mitarbeiters für die Karte angegeben werden, damit jeder Mitarbeiter eine eigene beA-Mitarbeiterkarte erhält. Ob es sinnvoll ist, dass eine beA-Mitarbeiterkarte von mehreren Mitarbeitern benutzt wird, hängt von den Personen und Arbeitsabläufen in der Kanzlei ab.

Generell gilt: Mit einer beA-Mitarbeiterkarte, die von mehreren Personen verwendet wird, ist der Nachweis, welche Person wann welche Nachricht gesendet hat, nicht mehr möglich. Damit entfällt auch die Chance auf eine eventuell erforderliche Wiedereinsetzung.

Fazit: Prüfen Sie, ob Sie alle Erfordernisse zum beA-Start erfüllen.

Notieren Sie die Frist, um rechtzeitig die beA-Karten und beA-Mitarbeiterkarten zu bestellen, damit Sie die Eingangsbenachrichtigung in Ihrem E-Mail-Postfach einrichten können. So verpassen Sie keine Nachricht in Ihrem beA.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwälte müssen auf Anwaltspostfach beA verzichten

Das Anwaltspostfach beA wird wegen Updates am Wochenende 1. und 2. Juli nicht erreichbar sein.

Schon an Pfingsten mußten Anwälte auf das Anwaltspostfach beA verzichten. Vier Tage lang war das beA nicht erreichbar, weil umfangreiche Änderungen vorgenommen wurden.

Das nächste Update steht jetzt am Wochenende an:

Wer versucht, sein beA aufzurufen, erhält folgenden Hinweis:

In den nächsten 185 Tagen wird das Anwaltspostfach beA noch mehrfach Updates erhalten. Informieren Sie sich über die notwendigen Änderungen im Newsletter der BRAK, den Sie hier abonnieren können: https://bea-abc.de/literatur/

Prüfen Sie Ihre Arbeitsabläufe:

Haben Sie einen Notfallplan, der auch Updates von beA einschließt?

Wie verhalte ich mich, wenn durch das Update die beA-Umgebung nicht zur Verfügung steht?

Die Lösung bietet § 130 d Abs. 2 ZPO:

„Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

Man kann dann also ausnahmsweise Papier bei Gericht einreichen und muß dann nachweisen, dass eine elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich war. Ggf. muß ein elektronisches Dokument nachgereicht werden.

Bleibt die Interpretation, welche „technischen Gründe“ eine elektronische Einreichung vorübergehend verhindern. Wenn der Internetzugang gestört ist, wird die spannende Frage sein, ob es genügen wird, dass bei Büroschluß um 18 Uhr im Falle eines Ausfalls des Internet dann wieder das gute alte Fax zum Einsatz kommt. Oder ist der Anwalt verpflichtet, bis zum Fristablauf im Büro auszuharren und zu testen, ob der Internetanschluss bis Mitternacht wieder funktioniert?

Der Ausfall von Kartenlesegeräten und beA-Karten wird nach meiner Einschätzung jedoch dem Verantwortungsbereich des Anwalts zugerechnet. Hier würde eine Bevorratung mit Ersatz-Lesegeräten und einer weiteren, für das beA qualifizierten Signaturkarte die Unmöglichkeit beseitigen, so dass jeder Anwalt dafür sorgen sollte, dass er ab dem 1.1.2018 Ersatz vorrätig hält oder aber einen Kollegen hat, der bereit ist, rechtzeitig vor Fristablauf mit seiner eigenen Signaturkarte den Schriftsatz zu signieren. Hier sollte nichts dem Zufall überlassen werden.

Genießen Sie dieses Wochenende ohne beA. Erstellen Sie Ihren eigenen Zeitplan, damit Sie gut vorbereitet in den Elektronischen Rechtsverkehr starten können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erste Schnittstelle zur Anwaltssoftware für das besondere elektronische Anwaltspostfach beA

Komfortables Arbeiten mit Anwaltssoftware und beA

Der 68. Deutsche Anwaltstag in Essen punktete mit „Innovationen und Legal Tech“. Auch beA zeigte Flagge.

Neben den Start-Up’s, die zeigten, wie Rechtsberatung von morgen funktioniert, waren verschiedene Anwaltssoftwareanbieter und die BRAK selbst mit einem Messestand auf der AdvoTec vertreten.

Auf dem Stand der BRAK erklärten Christopher Brosch und Hannes Müller den Besuchern das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

In 215 Tagen wird es ernst: Zum 1. Januar 2018 sind alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, ihr beA als zusätzlichen Kommunikationskanal in die eigene Kanzleiorganisation einzubetten und eingehende Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen.

Mittlerweile haben 1.214 Nutzer der Deutschen Anwaltsauskunft erklärt, dass sie schon heute bereit sind, das beA zu nutzen.

Erste Software-Schnittstelle für beA wurde präsentiert

Wer mit einer Anwaltssoftware arbeitet, muss sich noch in Geduld üben. Denn die meisten Softwareanbieter sind noch fleißig dabei, die Schnittstelle zum beA zu programmieren und zu testen.

Als erster Anbieter zeigte Ulrich Rummel von der Rummel AG seine Kommunikationszentrale für beA mit der Software WinMACS und WM Doku.

beA wird weiterentwickelt

Hinter den Kulissen wird das beA eifrig weiterentwickelt. So wird es demnächst* die Möglichkeit geben, mehrere Empfänger gleichzeitig auszuwählen und  bei der Rechteverwaltung kann ein Zeitraum voreingestellt werden. Damit kann der Berufsträger im Urlaub beruhigt entspannen und der Vertreter kann mit der eigenen beA-Karte das Postfach des Urlaubers überwachen.

*Die Umstellung findet am Pfingstwochenende 2017 statt. Die Meldung bei auf der EGVP-Seite:

Hinweis: Bundesweit

Wartungsarbeiten in beA

Betroffenes Land: Bund
Beginn: 02.06.2017 12:00
Voraussichtliches Ende: 05.06.2017 00:00
Status: aktuell

Es wird ein umfangreiches Softwareupdate der beA-Anwendung in Betrieb genommen.

Das beA-System wird während der Wartungsarbeiten nicht erreichbar sein. Nachrichten werden nicht entgegengenommen oder versendet.

 

Lösung für Terminal-Server

Ende März 2017 startete die BRAK eine Umfrage, um die beA-Anforderungen bezüglich Terminal-Servern noch besser auf die Bedürfnisse der Anwaltschaft abzustimmen. Auch der Präsident der BRAK arbeitet mit Terminal-Server. Bleibt zu hoffen, dass mit hoher Priorität an einer Lösung gearbeitet wird.

Gesetzesänderung zu § 31a BRAO verkündet

(aus dem BRAK-Newsletter Nr. 21/2017 vom 24.05.2017)

Am 17.5.2017 war es soweit: Die lang diskutierte „kleine BRAO-Reform“ und mit ihr wichtige Änderungen an § 31a BRAO wurden im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2017 I 1121; vgl. hierzu schon beA-Newsletter 13/2017 und 11/2017). Bereits am Folgetag, dem 18.5.2017, trat das Gesetz insoweit in Kraft (vgl. zum Inkrafttreten auch Nachrichten aus Berlin v. 24.5.2017).

Ein ganz schlichtes, aber wichtiges Wort wurde in § 31a I 1 BRAO eingefügt: „empfangsbereit“. Damit wird klargestellt, dass die empfangsbereite Einrichtung des beA nicht eines zusätzlichen individuellen Widmungsakts bedarf. Sie erinnern sich vielleicht… momentan gilt noch die Übergangsregelung des § 31 RAVPV, nach der bis zum 31.12.2017 Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen in ihrem beA nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte (s. dazu beA-Newsletter 2/2017 und 1/2016).

Newsletter zum beA

Haben Sie schon den wöchtenlichen Newsletter der BRAK zum beA abonniert?

Hier werden wichtige Details zum beA anschaulich erklärt. Sie finden eine Verlinkung auf unserer Literaturseite.

 

Nutzer des #Anwaltspostfach #beA erhalten eine 1,5 Gebühr

Nutzer des Anwaltspostfach beA erhalten eine 1,5 Gebühr*

Wann öffnen Sie Ihren Briefkasten?

Die Zahl der Nutzer des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches beA steigt – langsam – aber sicher. Waren es Anfang Januar 2017 etwas mehr als 111 Nutzer, sind es zum 30. April 2017 fast 999 Nutzer – o.K., exakt 950;-), die sich bereits jetzt dazu bereit erklärt haben, den Schrecken des Elektronischen Rechtsverkehrs ins Auge zu blicken und „Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen … zur Kenntnis zu nehmen und gegen sich gelten lassen“ (vgl. § 31 RAVPV bis 31.12.2017).

Was auf den ersten Blick bedrohlich klingt, ist in der Praxis einfach: Empfang von Nachrichten über das beA.

Jeder Berufsträger kann in seinem beA eine Benachrichtigungsfunktion einrichten und wird dann in seinem „normalen“ E-Mail-Postfach informiert, sobald Post im beA eingeht. Diese Post kann ganz „normal“ bearbeitet werden. Die Angst, dass Zustellungen automatisch den Beginn der Frist in Lauf setzen, ist unbegründet. Nach wie vor bestimmt der Anwalt, wann er das Dokument zur Kenntnis genommen hat und sendet das Empfangsbekenntnis auf beliebigem Weg zurück. Damit unterscheidet sich der Empfang über beA nicht vom Empfang über Briefpost oder Gerichtsfach. So betrachtet verliert § 31 RAVP seinen Schrecken und motiviert vielleicht noch mehr, sich bereits jetzt auf das beA einzulassen und den Fristablauf in 248 Tagen auf die leichte Schulter zu nehmen.

Fristablauf in 248 Tagen

Denn am 2. Januar 2018, dem ersten Arbeitstag im neuen Jahr, kann tatsächlich Post in Ihrem beA eingehen – vornehmlich Gerichtskostenrechnungen, die die Justiz mit Vorliebe dann über das beA versenden wird. So spart die Justiz immense Portokosten. Wer diese Post versäumt, könnte tatsächlich ein Haftungsrisiko in Kauf nehmen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2014, 23 U 261/13). Neben der Tatsache, dass hier der Vorgänger des beA, das EGVP, nicht regelmäßig kontrolliert wurde, kam ein Organisationsverschulden hinzu. Die Akte wurde „aus den Augen“ verloren und der Prozeßbevollmächtigte war mehr als drei Monate untätig geblieben. Streitwert: 145.158,29 Euro, Revision wurde nicht zugelassen.

Machen Sie sich also rechtzeitig und nicht erst kurz vor Fristablauf Gedanken, wie Sie Ihre Kanzlei auf den Elektronischen Rechtsverkehr und das besondere elektronische Anwaltspostfach beA vorbereiten können. Dazu gehört neben der technischen Einrichtung auch ein Projektplan, welche Änderungen in Ihrem Kanzleiablauf erforderlich und sinnvoll sind.

Am 28. April 2017 standen vor der Bundesbank lange Menschenschlangen, um die neue 5-Euro-Münze zu erwerben. Der Stau beim Ansturm auf das beA wird immer länger werden, je länger der Anwalt wartet. Denn die BNotK kann pro Tag nur eine gewisse Anzahl an beA-Karten produzieren. Die beA-Karte ist der Schlüssel zum beA, nur mit der beA-Karte kann das beA geöffnet werden! Wer seine beA-Karte nicht rechtzeitig vorliegen hat, kann seinen elektronischen Briefkasten (beA) nicht öffnen.

Zum 1. Januar 2018 tritt § 31a, Abs. 6 BRAO in Kraft: „Der Inhaber (= der Rechtsanwalt) des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.“

*Meldung von @ABCANWALT auf twitter am 1. April 2017. Das wäre eine gute Motivation. Bisher ein Wunschtraum, der (nur) an diesem Tag Realität wurde.

Genießen Sie den Start in den 1. Mai und notieren Sie rechtzeitig den Fristablauf, damit Sie die Haftung vermeiden: „Weihnachten kommt auch immer so plötzlich“