Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV-FördG) ist am 16.10.2013 verkündet worden (BGBl I 13, 3786).

Literatur zum Anwaltspostfach beA

Bei beA-abc.de gibt es jetzt neu eine Seite mit Literatur zum beA

Der Deutsche AnwaltVerlag hat schon vor dem beA-Start den Werdegang des beA und des Elektronischen Rechtsverkehrs mit kostenlosen E-Broschüren begleitet.

Hier finden Sie die aktuelle E-Broschüre.

Im IWW Institut ist die Sonderausgabe „Das beA in der Praxis“ – Fit für den elektronischen Rechtsverkehr erschienen.

Die BRAK veröffentlicht wöchentliche Newsletter zum beA, hier finden Sie den Link dazu.

Im Januar 2017 sind verschiedene Bücher zum beA erschienen.

Demnächst können Sie auf der Literatur-Seite die Rezensionen zu den Büchern lesen.

 

 

 

 

 

 

189 Anwältinnen/Anwälte nutzen das Anwaltspostfach beA

Seit der Öffnung des Anwaltspostfachs beA am 28. November 2016 kann jeder Berufsträger entscheiden, ob er schon vor der Verpflichtung am 1. Januar 2018 gemäß § 31 RAVPV „Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen“ zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen möchte.

Seine Bereitschaft zum Empfang kann man beispielsweise durch sein Profil bei der Anwaltauskunft.de erklären.

In der erweiterten Suche aus über 66.000 Anwältinnen und Anwälte gibt es neu ein Feld:

Mit einem gut ausgefüllten Profil zeigt man „Gesicht“ und beweist, dass die Kanzlei auf einem guten Weg ist, um mit digitalen Lösungen Zeit und Geld zu sparen.

Der kleine Hut im Rahmen weist den Anwalt als Inhaber der aktuellen Fortbildungsbescheinigung aus.

Die Erklärung kann nicht beschränkt werden.

Wer jedoch sein Postfach durch eine Mail im „normalen“ Maileingang überwacht, verpasst keine Post und kann jetzt schon den Vorteil der digitalen Versendung nutzen.

Nutzen Sie die Zeit, um sich über das beA mit Kollegen auszutauschen.

Ilona Cosack

 

 

2017: Einen guten Start ins neue Jahr mit dem Anwaltspostfach beA

2017:

Einen guten Start ins neue Jahr mit dem Anwaltspostfach beA

Das Jahr 2016 verabschiedet sich. Seit dem 28. November 2016 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach beA für alle Anwältinnen und Anwälte geöffnet.

Noch 366 Tage bleiben, um beA in Augenschein zu nehmen und zu testen.

 

2018 gilt dann für jede Anwältin und jeden Anwalt: „Ich habe Post“.

Eingänge im beA sind ab dem 1. Januar 2018 zur Kenntnis zu nehmen.

Keine Angst, Zustellungen erfolgen nicht ohne Zutun des Anwalts, das Empfangsbekenntnis bleibt so, wie Anwälte es gewohnt sind – erst, wenn der Anwalt das Schriftstück zur Kenntnis genommen hat, beginnt die Frist zu laufen. Einzige Neuerung: ab 2018 wird das Empfangsbekenntnis maschinenlesbar, auf elektronischem Weg über das beA, übermittelt.

Viele Fragen zeigen, dass ein hohes Informationsbedürfnis besteht.

Newsletter zum beA:

(Update Januar 2017: Hier finden Sie alle Newsletter)

Die BRAK gibt seit dem 7. Dezember 2016 wöchentlich am Mittwoch einen Newsletter zum beA heraus:

Ausgabe 1/2016 vom 07.12.2106

Ausgabe 2/2016 vom 14.12.2016

Ausgabe 3/2106 vom 21.12.2016

Auch eine Anwenderhilfe gibt es mittlerweile online:

https://www.bea-brak.de/xwiki/bin/view/BRAK/

 

Weitere Fragen klären wir gerne – ggf. mit Hilfe der zuständigen Ansprechpartner – und wünschen Ihnen, dass Sie 2017 nutzen, um das besondere elektronische Anwaltspostfach beA in Ihre Kanzleiorganisation und Arbeitsabläufe zu integrieren.

Die Software-Hersteller werden – voraussichtlich ab der 2. Jahreshälfte 2017 – beA in ihre Lösungen integriert haben, dann ist es für die Nutzer von Kanzleisoftware einfacher.

Auf der anderen Seite gibt es viele Kanzleien, die ohne Anwaltssoftware arbeiten, diese können direkt mit beA durchstarten.

Änderungen in den Abläufen und Gedanken über die Vergabe von Rechten sind unabhängig von der Software, hier sollte jede Kanzlei rechtzeitig einen eigenen Zeitplan erstellen, um gut vorbereitet ins digitale Zeitalter zu starten.

Verabschieden Sie sich von „alten Zöpfen“ und Gewohnheiten, scannen Sie jeden Posteingang ein und vergeben Sie aussagekräftige Dateinamen.

Gönnen Sie sich und Ihren Mitarbeitern einen zweiten Bildschirm, so erleichtern Sie den Übergang zur papierarmen Kanzlei und legen Sie fest, wo Sie auf einen Ausdruck verzichten können. Damit haben Sie schon die ersten Schritte geschafft, berichten Sie uns von Ihren Erfolgen und motivieren Sie Ihre Kollegen, es Ihnen gleichzutun.

Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA

Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.

Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins Jahr 2017 und, falls Sie frischen Wind in Ihre Kanzlei bringen wollen, ist dieser Beitrag auch 2017 noch aktuell:

http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/selbststaendige-anwaelte-vorsaetze-erfolg-mandanten/

RECHT HERZLICHE GRÜSSE

Ilona Cosack

 

 

Anwaltspostfach beA ist am 28. November 2016 in Betrieb gegangen

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Endlich geht’s los!

So beginnt die Presseerklärung Nr. 17 der BRAK vom 28.11.2016.

Die BRAK hat das beA freigeschaltet und viele Anwälte, die lange auf den Start warten mussten, haben sich direkt registriert und Testnachrichten versendet.

Sie erreichen das beA entweder durch Klick auf das logo Logo auf der BRAK-Seite http://bea.brak.de/

oder direkt unter https://www.bea-brak.de

Der Klick oben links auf das beA-Logo führt wieder auf die Erklärungsseite http://bea.brak.de/.

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Rechtsanwälte registrieren sich als „Benutzer mit eigenem Postfach“, Mitarbeiter (sofern die Mitarbeiter-Karte schon vorliegt, vgl. Beitrag vom 31.10.2016) als „Benutzer ohne eigenes Postfach“.

Allerdings muss dazu vorher der Mitarbeiter im Postfach des Anwalts erfasst werden.

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Das System vergibt automatisch einen Benutzernamen: „MüllerLisaUjqpM“ und ein Kennwort für die Registrierung: „iMiY3GpP“.

Mit diesen beiden Informationen wird der Mitarbeiter als „Benutzer ohne eigenes Postfach“ registriert.

Danach können im Postfach des Anwalts optionale Rechte für den Mitarbeiter vergeben werden.

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Das Recht 01 – Nachrichtenübersicht öffnen wird systemseitig als erstes Recht vergeben.

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Mit dem Recht 19 – Berechtigungen verwalten kann der Anwalt Mitarbeiter bevollmächtigen, weitere Untervollmachten auszustellen.

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Derzeit muss jedes Recht noch einzeln vergeben werden.

Update: 19.12.2016: Nunmehr können die Rechte angeklickt und gesamt gespeichert werden. Danke an die BRAK für die Umsetzung dieser Erleichterung.

 

Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA

Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA kann jetzt starten

Anwaltspostfach beA – Der AGH hat die eA aufgehoben

Ein Jahr nach der ersten beA-Rückrufaktion gibt der DAV eine Eilmeldung heraus:

Der Anwalts­­ge­richtshof Berlin hat die im Juni erlas­­senen einst­wei­­ligen Anord­­nungen wieder aufge­hoben. Jetzt kann das beA starten! Mehr erfahren Sie hier in Kürze.

Bisher gibt es noch keine Pressemitteilungen, weder auf der Seite bea.brak.de noch auf der Seite brak.de für Journalisten. Es ist ja Wochenende.

Auf XING machte die Meldung bereits die Runde. Dr. Alexander Siegmund berichtete:

Der Anwalts­­ge­richtshof Berlin hat die im Juni erlas­­senen einst­wei­­ligen Anord­­nungen wieder aufge­hoben.

Die Startseite des beA ist noch nicht erreichbar:

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Adrian Hoppe (einer der Antragsteller im AGH-Verfahren) meldet auf twitter@AdrianHoppe:

161126-hoppe-bea-kann-kommen

und verlinkte auf den Bericht von LTO, der sich auf den Deutschen Anwaltverein (DAV) bezieht.
Der Boxenstopp für das besondere elektronischen Anwaltspostfach beA wird also bald beendet sein.

Starten Sie jetzt mit beA durch:

In der eBroschüre 3/2016 des DeutschenAnwaltVerlags, ab Seite 9, wird Schritt für Schritt erklärt, wie Sie Ihr beA in Betrieb nehmen können (laden Sie sich die eBroschüre kostenlos auf der Seite des Anwaltverlages) und legen Sie mit beA los,

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sobald die BRAK die Seite https://bea-brak.de

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freigeschaltet hat.

 

Anwaltspostfach beA – Blick durch’s Schlüsselloch

Anwaltspostfach beA – Blick durch’s Schlüsselloch

In den einstweiligen Anordnungs-Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wurde bereits zwei Mal die Stellungnahmefrist verlängert, zuerst wegen der Schulferien in Nordrhein-Westfalen, dann wegen der Schulferien in Berlin. Sehr eilig scheint es der Anwaltsgerichtshof nicht mit der Entscheidung zu haben. Auf Anfrage von Ilona Cosack gab es lediglich die Auskunft, man müsse abwarten, bis die BRAK den Starttermin mitteile, es fehle jegliche Erfahrung mit solchen Verfahren, jede Aussage dazu sei spekulativ.

PIN ändern und Identifikationsverfahren Signatur

Derzeit ist es für Anwälte lediglich möglich, ihre PIN zu ändern und das Identifikationsverfahren für die Signaturkarte durchzuführen. Mehr geht nicht. Auch mit der Erstregistrierung muss man sich gedulden, bis beA freigeschaltet wird.

beA-Karte Mitarbeiter bestellen

Zwischenzeitlich kann man allerdings bereits die beA-Karte Mitarbeiter „richtig“ bestellen, bislang war nur eine Vorbestellung, die noch keine endgültige Auslieferung garantiert, möglich. Überlegen Sie, wer welche Rechte für Ihr beA bekommen soll. Die Rechte sind an den Hardware-Token (=Karte) gebunden, so dass derjenige, der im Besitz dieser Karte ist, die Rechte ausüben kann. Wenn Sie jeden Mitarbeiter mit einer Karte ausstatten, kann im Zweifelsfall nachvollzogen werden, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt im beA aktiv war. Alternativ können Sie auch eine Mitarbeiterkarte für eine Abteilung nutzen, dann ist jedoch eine unterschiedliche Rechtevergabe nicht möglich und auch die Nachvollziehbarkeit nicht mehr gegeben.

Die Softwarezertifikate sind noch in Arbeit und sollen demnächst ebenfalls bestellbar sein
(abwarten, bis der Button Vorbestellen durch einen Button In-den-Warenkorb  ersetzt wird).

Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA

Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.

Blick in die Schulungsumgebung

Seit mehr als zwei Monaten steht uns die Schulungsumgebung des beA zur Verfügung.

Die Nutzung zeigt, dass beA kein Buch mit sieben Siegeln ist, sondern sich einfach und übersichtlich darstellt.

Schlanke Optik beA

Rechteverwaltung

Wichtig ist, sich bereits im Vorfeld Gedanken darüber zu machen, wie die Rechteverwaltung für Mitarbeiter und Vertreter gestaltet werden soll.

Es gibt insgesamt 22 Rechte, wobei das Recht Nr. 19: „Berechtigungen verwalten“ dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, weitere Rechte an andere zu vergeben, damit der Anwalt entlastet wird. Dieses Recht steht ausschliesslich den Mitarbeiterkarten, nicht aber den Softwarezertifikaten zur Verfügung.

Rechte verwalten

beA ist kein Archiv

Im Gegensatz zum EGVP ist beA kein Archiv, es dient nur als Übertragungsweg. Legen Sie Regeln fest, wie mit Eingängen zu verfahren ist. Im Idealfall ist Ihr beA immer aufgeräumt und werden alle Eingänge aus dem beA entnommen. Sobald die Schnittstellen für die Anwaltssoftwareprogramme fertig sind, ist der Arbeitsablauf anzupassen.

Mit oder ohne Signatur?

Bis zum 31.12.2017 sind Nachrichten aus dem beA mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zu versehen. Dazu kann eine beA-Karte Signatur oder eine entsprechend qualifizierte anderweitige Signaturkarte verwendet werden. Die qeS kann innerhalb oder auch unabhängig vom beA erfolgen.

Nachrichten signieren

Ab dem 1.1.2018 entfällt das Erfordernis der qeS, sofern der Anwalt selbst das Dokument versendet. Wird das Dokument vom Mitarbeiter versandt, muss es mit einer qeS versehen sein. Hier sind klare Regeln erforderlich, damit Haftungsfälle vermieden werden.

 

Boxenstopp für Anwaltspostfach beA

 

Boxenstopp für Anwaltspostfach beA

Boxenstopp für beA

Boxenstopp: Der Streit um das Anwaltspostfach beA geht weiter.

Am 28.9.2016 hat der Anwaltsgerichtshof Berlin den Antrag eines Kölner Rechtsanwalts abgelehnt, dem besonderen elek­tronischen Anwaltspostfach (beA) eine weitere einstweilige Anordnung in den Weg zu stellen.

„Das ist ein wichtiger Zwischenschritt“,  hält BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer fest. Wann die BRAK das beA in Betrieb nehmen darf, ist damit allerdings noch nicht geklärt.

Die BRAK informiert mit Pressemitteilung Nr. 11 vom 28.9.2016 auf der Seite brak.de unter der Rubrik für Journalisten:

„Starten wird die BRAK das beA erst, wenn der AGH unsere Aufhebungsanträge positiv beschieden hat“.

Der Anwaltsgerichtshof hatte der BRAK untersagt, das beA für zwei antragstellende Rechtsanwälte ohne deren Einwilligung freizuschalten.

Da im System technisch nur alle Anwälte oder kein Anwalt freigeschaltet werden können, wird die Freischaltung zum 29.9.16 für alle Anwälte verhindert.

Am 27.9.2016 hat die BRAK beantragt, die einstweiligen Anordnungen aufzuheben, die Stellungnahmefrist für die Rechtsanwälte läuft bis 10.10.2016.
Update: Die Stellungnahmefrist wurde bis zum 24.10.2016 und ein weiteres Mal bis zum 31.10.2016 verlängert.

Die am 28.9.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung RAVPV stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten.

„Zu einer außergerichtlichen Einigung waren die Antragsteller nicht bereit“, bedauert der Präsident der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, und betont:

„Wir sind zuversichtlich, dass der Anwaltsgerichtshof nun den Start des beA ermöglichen wird.“

Fazit:

Noch ist das Rennen nicht vorbei. Nutzen Sie den Boxenstopp, um Ihre Kanzlei fit für den Elektronischen Rechtsverkehr zu machen.

Es beginnt eine neue Ära. Nach der Einführung von Computer und Internet eine Chance, um alte Denkmuster nach dem Motto „das haben wir schon immer so gemacht“ über Bord zu werfen.

Die Anpassung der Arbeitsabläufe an geänderte Bedingungen spart Zeit und Geld.

Neben der Digitalisierung der Arbeitsabläufe erfordern Legal Tech und alternative Rechtsdienstleister, auch die Kanzleistrategie auf den Prüfstand zu stellen.

Meine Empfehlung:

Bis zum 1.1.2018 sind noch rund 15 Monate. Das beA ist ein Mosaikstein auf dem Weg zur digitalen Kanzlei.

Erstellen Sie Ihren individuellen Zeitplan zur Umsetzung. Binden Sie Ihre Mitarbeiter ein.

Nutzen Sie die Einführung des beA als Pflichtübung, um die Abläufe in Ihrer Kanzlei zu hinterfragen und zu verbessern.

Entwerfen Sie darüber hinaus Ihr eigenes Kürprogramm, damit Ihre Kanzlei wettbewerbsfähig bleibt.

 

Aufladeverfahren für beA-Signaturkarten startet

Aufladeverfahren für beA-Signaturkarten hat begonnen

Die BRAK informiert in Ihrem Newsletter vom 3. August 2016, dass das Aufladeverfahren für die beA-Signaturkarten begonnnen hat.

Wer bis zum 31.12.2017 rechtsverbindlich mit den Gerichten kommunizieren will, benötigt eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS).

Diese ist ab 1.1.2018 nicht mehr erforderlich, wenn der Berufsträger das Dokument selbst versendet. Erfolgt der Versand durch Mitarbeiter, ist weiterhin die qeS Pflicht.

Dieses Signaturzertifikat wird als Datei auf die beA-Karte geladen. Bevor dieser technische Vorgang ausgeführt werden kann, muss online ein signaturrechtlicher Antrag gestellt werden. Anschließend ist nach dem Signaturrecht zwingend eine individuelle Identifizierung des Karteninhabers erforderlich.

Diese erfolgt bei einem Notar mittels Unterschriftenbeglaubigung (Notarident) oder in einigen Kammerbezirken bei der Rechtsanwaltskammer (Kammerident).

Das Kammerident-Verfahren wird von den Rechtsanwaltskammern zu unterschiedlichen Zeitpunkten, in unterschiedlichem Umfang und an unterschiedlichen Orten begonnen:

Teilnehmende RAK am Kammerident

Teilnehmende RAK am Kammerident

Weitere Informationen zum KammerIdent-Verfahren finden Sie unter https://bea.bnotk.de/kammerident/.

Hinweise zum Notarident-Verfahren hat die BNotK hier zusammengestellt: https://bea.bnotk.de/documents/NotarIdent-Infoblatt.pdf

 

 

 

Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Endlich geht es bald los!

beA Start. Endlich geht es bald los mit dem Anwaltspostfach!

Freiwillig für alle Anwälte, die ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten erklärt haben.

Passive Nutzung (Kontrolle des Posteingangs) des Anwaltspostfachs für alle Anwälte ab dem 1. Januar 2018.

Aktive Nutzung (Versenden von Mitteilungen) von beA bundeslandabhängig ab 2018/2020.

Spätestens ab 2022 müssen alle Schriftsätze elektronisch eingereicht werden.

Fax, Briefpost, Nachtbriefkasten und die persönliche Abgabe von Fristsachen auf der Geschäftsstelle gehören dann der Vergangenheit an.

Zu den Hintergründen:

Im Interview mit dem Präsidenten der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, stellte dieser klar, dass beA nicht in Frage steht.

Die Diskussion über die Nutzungspflicht wurde gerichtlich im Eilverfahren ausgetragen. Der Anwaltsgerichtshof stoppte die BRAK und diese erklärte am 9. Juni 2016, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland abzusehen.

Hinter den Kulissen herrscht hektische Betriebsamkeit. Fast täglich kamen neue Meldungen, die frei interpretierten, welche Auswirkungen die Entscheidung des AGH im Eilverfahren haben werden. beA-Befürworter und beA-Verweigerer lieferten sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen.

Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 17. Juni einen ersten Referentenentwurf  der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) vorgelegt und diesen am 29. Juni 2016 nachgebessert.

Dadurch werden die Hindernisse, die durch die kontroverse Diskussion aufgetürmt wurden, beseitigt.

Am 23. September 2016 soll der Bundesrat den Entwurf verabschieden, er soll dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, so dass die Freischaltung von beA am 29. September 2016 erfolgen kann.

Ab 1. Januar 2018 soll nach dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auch § 31 BRAO geändert und ergänzt werden. Mit dem neuen Absatz 5 des § 31a BRAO-E soll zum 1. Januar 2018 eine berufsrechtliche Verpflichtung zur (passiven) Nutzung des beA eingeführt und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Weitere Änderungen beziehen sich auf die Einrichtung von weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfächern auf Antrag (§ 31a Absatz 1 Satz 2 BRAO-E; Artikel 1 Nummer 8) für den Begriff der „weiteren Kanzlei“, die zusätzlich zu der Kanzlei und einer Zweigstelle im Gesamtverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen werden soll. Dadurch würde der Konflikt beseitigt, dass ein Berufsträger, der neben seiner eigenen Kanzlei gleichzeitig in einer weiteren Kanzlei tätig ist und für beide Kanzleien Post in sein beA erhält, den Zugriff auf sein beA nicht differenziert verfügen kann, so dass beispielsweise ein Mitarbeiter auch Post zur Kenntnis nehmen könnte, die nicht für ihn bestimmt ist.

Hier wird Bezug genommen auf die Sachlage bei einem Syndikusanwalt, der ebenfalls mehrere Postfächer erhält. Allerdings wird der Termin vom 1. Oktober 2016 für die Freischaltung der Postfächer der Syndikusanwälte technisch noch nicht möglich sein, ein konkreter Termin wurde noch nicht genannt.

Die Berufsverbände haben Stellung genommen, die BRAK lehnt für weitere Kanzleien ein weiteres beA auf Antrag ausdrücklich ab, da der Automatismus ein zentrales Architekturmerkmal des beA ist und ein manueller Eingriff in die dem SAFE-Verzeichnis zugrundeliegende Datenbank nicht möglich sei.

Die BRAK regt an: „… die nach § 59c Absatz 1 BRAO i.V.m. 59l Absatz 1 BRAO postulationsfähigen Rechtsanwaltskapitalgesellschaften ins Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen und für sie ein beA einzurichten. Rechtsanwaltsgesellschaften sind bereits Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, so dass es ein Leichtes wäre, über das bestehende System für sie die Postfächer einzurichten. Wegen der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft muss sie auch am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Ihr muss deshalb automatisch ein beA eingerichtet werden.“

Der DAV weist auf die Selbstverständlichkeit eines weiteren beA in der weiteren Kanzlei hin (Nr. 32). Er hält entschieden an seiner Forderung nach einem Kanzleipostfach fest. In einer weiteren Stellungnahme Nr. 33 durch den DAV-Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr begrüßt dieser die Übungsphase bis zum Echtbetrieb, die der Akzeptanz des beA zu Gute komme. Der DAV werde kurzfristig den Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine die Möglichkeit einräumen, über die Anwaltauskunft sichtbar zu machen, ob sie bereits über das beA erreichbar sind.

Der EDV-Gerichtstag, dessen Aufgabe in der Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs besteht, befürwortet die gesetzliche Klarstellung der verpflichtenden passiven Nutzung von beA spätestens ab dem 1. Januar 2018 und schlägt vor, klarzustellen, wie die Übergangsphase bis 31. Dezember 2017 mit beA als rechtlich wirksames Kommunikationsmittel gestaltet werden soll, damit eine schrittweise Einrichtung in den Kanzleien und eine Einführungsphase vor der verpflichtenden Nutzung möglich ist. Damit die Justiz einen konkreten Sachbearbeiter in einer Kanzlei mit mehreren Berufsträgern adressieren kann, wird eine Soll-Vorschrift vorgeschlagen, wonach verfahrenseinleitende Schriftsätze die beA-Kennung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts beinhalten.

Es wird sich zeigen, welche Änderungen übernommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA in der Warteschleife

Anwaltspostfach beA in der Warteschleife

Alle stehen quasi in den Startlöchern, am Mittwochabend meldete LTO:

BRAK darf beA nicht ohne Zustim­mung scharf schalten

In der Presseerklärung Nr. 7 vom 9. Juni 2016 für Journalisten und auf der bea.brak.de-Seite formuliert die BRAK:

Anwaltsgerichtshof Berlin gibt Anträgen der Antragsteller statt

Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat in dieser Woche im Wege der einstweiligen Anordnung die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für die antragstellenden Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten.

Die BRAK erklärt hierzu, dass es das von ihr zum beA entwickelte technische System nicht erlaubt, die Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu steuern. Sie wird deshalb wegen der jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage bis zum Abschluss des – in einem Fall bereits eingeleiteten – Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen.

Fachleute, die bereits länger Erfahrung mit dem Elektronischen Rechtsverkehr haben, sehen durchaus technische Möglichkeiten, hier zu differenzieren.

Hoffen wir, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht lange auf sich warten lässt.