Das Anwaltspostfach beA nimmt mehr und mehr Fahrt auf

Das Anwaltspostfach beA nimmt mehr und mehr Fahrt auf

Mehr als 12 Wochen ist beA jetzt wieder online.

Immer mehr Gerichte nutzen die Gelegenheit, Anwälten über das beA Dokumente zu übersenden. Groteskerweise erhalten Anwälte dann ein vom Kollegen an das Gericht übersandtes Fax über das beA. In allen Bundesländern gibt es Pilotgerichte, bei denen bereits auch die elektronische Akte – bis 2026 wird die Einführung Pflicht – führend ist.

Zum 1. Oktober 2018 hat als erstes Gericht in Deutschland das Arbeitsgericht Stuttgart vollständig auf die elektronische Aktenführung umgestellt. Verfahren werden digital bearbeitet und gespeichert. Die Richter und Mitarbeiter des Arbeitsgerichts Stuttgart arbeiten ausschließlich auf der Basis einer elektronischen Akte. Die Dokumente werden nur noch über das beA an Rechtsanwälte versandt.

Die Hessische Sozialgerichtsbarkeit teilte am 22. Oktober 2018 mit, dass in sozialgerichtlichen Verfahren jetzt ausschließlich das beA für die Zustellung genutzt wird. Künftig gäbe es weder Briefpost noch Telefaxe von der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit: „Rechtsanwälte sollten daher ihren elektronischen Briefkasten im Blick haben“.

Das hessische Ministerium der Justiz hat bereits im September 2018 darauf hingewiesen, dass Gerichtskostenrechnungen mit der Wiederinbetriebnahme des beA direkt an den Bevollmächtigten des Kostenschuldners gehen. In Hessen gibt es die Möglichkeit, mittels ePayment durch Kreditkarten, PayPal oder giropay direkt die Zahlungen vorzunehmen.

In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen kann man elektronische Kostenmarken kaufen und per Überweisung oder Kreditkarte bezahlen.

Auch in Bayern ist die Justiz auf den Elektronischen Rechtsverkehr vorbereitet. Ministerialdirigent Heinz-Peter Mair, Abteilungsleiter im Bayerischen Justizministerium, stellte auf der Konferenz Anwalt2018 die Vorteile für die Anwaltschaft dar:

In Rheinland-Pfalz werden seit Anfang November 2018 beim Landgericht Kaiserslautern elektronische Empfangsbekenntnisse über das beA zugestellt. Und im Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach werden beim Amts- und Landgericht ab dem 3. Dezember 2018 alle neuen Verfahren in einer elektronischen Akte geführt und wird die Korrespondenz mit den Anwälten über das beA erfolgen.

Die Zeit eilt in Siebenmeilenstiefeln dahin. Bereits zum 1. Januar 2020 könnten einzelne Bundesländer die Sendepflicht einläuten, spätestens in drei Jahren – zum 1. Januar 2022 – wird die Pflicht, ausschließlich mittels beA zu kommunizieren, in allen Bundesländern eingeführt. Gut, wenn die Kanzlei darauf vorbereitet ist.

 

Anwaltspostfach beA startet durch

Das Anwaltspostfach beA startet durch

Allen Unkenrufen zum Trotz ist beA seit dem 3. September 2018 am Start. Die ersten Probleme, dass die Eingangsbenachrichtigungen nicht ankamen, sind beseitigt.

Wichtig für alle Nutzer des EGVP:

Zum 4. Oktober 2018 wird der Bürgerclient abgeschaltet. Anwälte müssen ihr Postfach schließen. Alle Nachrichten, die dort archiviert sind, sollten auf den eigenen Rechner exportiert werden.

Wie stabil ist beA?

Auf dem 27. EDV-Gerichtstag, der vom 19. bis 21. September 2018 in Saarbrücken stattfand, gab es auch einen Arbeitskreis zum beA. Dort stellte sich der Vizepräsident der BRAK, Dr. Martin Abend, der Diskussion.

Entgegen den Verlautbarungen zeigt sich an der Basis, dass es verschiedene Probleme gibt und sich gerade Anwälte ohne eigene IT-Abteilung oder Syndikusanwälte allein gelassen fühlen:

Das beA soll weiterentwickelt werden. Als wichtigste Prioritäten neben der Beseitigung der betriebsbehindernden Mängel, die im laufenden Betrieb angegangen werden, stellte Dr. Abend die Nutzung von Terminalservern in Aussicht. Des Weiteren steht auch ein Kanzleipostfach ganz oben auf der Prioritätenliste.

Wann kommen die Schnittstellen zur Anwaltssoftware?

Derzeit entwickeln die Softwarehersteller fleißig die neue Schnittstelle, die wegen der neuen Client Security erforderlich ist. Die ersten Anbieter stehen schon in den Startlöchern, während andere sich Zeit lassen. Wir werden berichten, sobald die ersten Schnittstellen funktionsfähig zur Verfügung stehen. Dann werden die Arbeitsabläufe hoffentlich deutlich einfacher und der Export / Import zum Empfangen und Versenden wird ohne weitere Zwischenschritte möglich werden.

Unerwartete Fehler, aufgetretene Fehler und bekannte Fehler?

Immer wieder wird der Benutzer mit verschiedenen Fehlermeldungen konfrontiert. Die „Unerwarteten Fehler“ wurden mittlerweile durch „Es ist ein Fehler aufgetreten“ ersetzt. Was ist bei Fehlermeldungen zu tun?

Fehlermeldungen werden in den Protokollen der beA Client Security gespeichert. Klickt man das Icon der Client Security mit der rechten Maustaste an, so kann man verschiedene Fehler-Level anklicken. Fehler-Level 4 zeigt die detailliertesten Auswertungen. Das Fehler-Prokoll sollte an die Hotline des beA-Service geschickt werden, damit man dem Fehler auf die Spur kommt und ihn beseitigen kann.
Gut, wenn man vorher immer wieder während des Erstellens einer Nachricht links oben auf „Speichern“ klickt. Dann lädt beA die Anhänge schon mal auf den Server der BRAK hoch und im Falle des Aufhängens ist die Nachricht als Entwurf im beA gespeichert. Nach einer kurzen Pause kann man (ggf. Abmelden und wieder neu anmelden) die Nachricht weiterbearbeiten oder versenden.
Es gibt auch bekannte Fehler, an deren Beseitigung mit Hochdruck gearbeitet wird.
Derzeit werden im beA die Felder „Eigenes Aktenzeichen“ und „Aktenzeichen der Justiz“ beim Versenden der Nachricht vertauscht. Der Fehler ist bereits bekannt. Lassen Sie sich also nicht irritieren.
Bei der Suche nach „Kanzleiname“ werden auch Adressen angezeigt, die nichts mit dem gesuchten Kanzleinamen zu tun haben. Achten Sie bei der EGVP-Rolle auf die Unterschiede, z.  B. egvp_bebpo (Behördenpostfach), egvp_demail (De-Mail-Postfach) und bei den SAFE-ID-Nummern auf DE. BRAK (Anwaltspostfach) und DE.BEN (Notarpostfach).
Das Feld „Kanzleiname“ wurde nachträglich ins beA eingefügt. Wenn Ihre Kanzlei einen Kanzleinamen verwendet, ist dieser durch die örtliche Rechtsanwaltskammer im Verzeichnis zu ergänzen, damit er ins Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) und damit ins beA übernommen wird.

Und wenn der Sicherheits-Token (die beA-Karte) nicht erkannt wird?

Auch das passiert immer wieder: Man meldet sich am beA an und das System findet die Karte nicht, obwohl sie eingesteckt ist. Gute Erfahrungen habe ich mit folgender Reihenfolge gemacht: Lesegerät (sollte in der Regel ohnehin angeschlossen sein) anschliessen, beA-Karte einstecken, beA Client Security starten. Dann anmelden. Meist wird dann der Sicherheits-Token erkannt. Bei umgekehrter Reihenfolge, bzw. bereits gestarteter Client Security, ist das bei mir nicht immer der Fall. Es scheint aber keine generelle Lösung zu geben, mal funktioniert es so, mal anders. Probieren Sie aus, welche Reihenfolge bei Ihnen funktioniert. Im „worst case“ hilft immer ein Neustart des Rechners, dann vorher die Karte aus dem Lesegerät entfernen und erst dann wieder einstecken, wenn das System hochgefahren ist.

In der Presse wurde moniert, dass beA trotz Entfernens der Karte weiterhin unter dem Namen desjenigen, der sich angemeldet hat, benutzt werden kann. Das gilt zumindest während des 30-Minuten-Fensters, bevor sich beA nach Untätigkeit abmeldet. Klare Empfehlung, die aber auch generell gilt für an An- und Abmelden am PC gilt: melden Sie sich aktiv vom beA ab, wenn Sie mit dem Empfangen oder Versenden von Nachrichten fertig sind.

Im Dialog bleiben

Dr. Abend betonte, dass die BRAK das beA gerne gemeinsam mit den Nutzern weiterentwickeln möchte. Anwälte und Mitarbeiter sind aufgefordert, Fehler, und auch Anregungen für die Weiterentwicklung der Benutzerfreundlichkeit, an die BRAK zu melden. Auf meiner Wunschliste ganz oben steht ein extra Button für die Funktion des Exportierens, m.E. die wichtigste Funktion im beA, damit aus dem elektronischen Briefkasten die Nachrichten auf den eigenen Rechner gespeichert werden können. Der Button „Drucken“ hilft dabei nicht weiter, da nur durch die Export-Funktion die von beA produzierte ZIP-Datei mit allen erforderlichen Dateien auf den eigenen Rechner elektronisch gespeichert werden. Eine ausgedruckte Datei würde diesen Zweck nicht erfüllen, beispielsweise die maschinenlesbare Datei im xml-Format, die pro Nachricht knapp 300 Seiten umfasst.

Es wird also Zeit, sich Gedanken über die Weiterentwicklung der eigenen Kanzleiorganisation zu machen, sich von der Parallelwelt Papier zu trennen und neue Arbeitsmittel zu akzeptieren. Spätestens 2022 – im Idealfall schon 2020 – wird das Senden von Papier an Gerichte Historie sein. Eine spannende Herausforderung: Nehmen Sie sie an!

 

Beim Anwaltspostfach beA nichts über das Knie brechen…und dann gibt es auch noch eine Wette

…meint der DAV in seiner aktuellen Stellungnahme vom 1. August 2018

Die Kammerpräsidenten sind erneut gefordert. Bei der letzten Abstimmung am 27. Juni 2018 hatten diese mit 16 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen und 9 Nein-Stimmen den neuen Fahrplan des Anwaltspostfachs beA beschlossen.

Widersprechen 5 oder mehr Rechtsanwaltskammern dem Vorschlag der BRAK, das beA trotz der Nichtbehebung der B-Schwachstelle Nr. 4.5.3, Seite 67 des Gutachtens am 3. September 2018 wieder in Betrieb zu nehmen, soll am 13. August 2018 erneut eine außerordentliche Präsidentenkonferenz stattfinden.

Grundsatz: Sicherheit vor Schnelligkeit

Der DAV fordert, die Implementierung des sicheren Optimal Asymmetric Encryption Padding (OAEP) sowohl beA-seitig als auch justizseitig (EGVP) abzuwarten. Die Justiz benötigt sechs bis acht Wochen Vorlauf, um die Funktionsfähigkeit der neuen Softwareversion zu testen.

Nach dem Bericht von Constantin van Lijnden kann das neue OAEP-Verfahren erst bis Mitte August implementiert werden. Die dann noch verbleibenden zwei Wochen reichten nicht aus, um die neue EGVP-Version zu testen. „Die justizinterne Frist von sechs bis acht Wochen zum Testen einer neuen Softwareversion vor ihrer verpflichtenden Verwendung im Echtzeitbetrieb könne zwar in Notfällen unterschritten werden, ein solcher sei hier aber nicht erkenntlich.“

Die Kammerpräsidenten sind also erneut gefragt, über das weitere Schicksal des Anwaltspostfachs beA zu entscheiden.

Der DAV konstatiert:

„Angesichts der beschriebenen Schwachstelle, die ein hohes Risiko für die Vertraulichkeit der verschlüsselten Daten darstellt, erwarten wir, dass die Wiederinbetriebnahme des Systems mit dieser Schwachstelle zu einem weiteren Vertrauensverlust in die Systeme des elektronischen Rechtsverkehrs führen kann.“

Die NJW schreibt:

im Newsletter „DIESE WOCHE“ am 1. August 2018 von Prof. Dr. Joachim Jahn (@JoachimJahn):

„dass der von der Bundesrechtsanwaltskammer angepeilte Starttermin fürs besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) knapp werden würde, war klar. Nun hat sich ein erstes konkretes Hindernis gezeigt. Eine Sicherheitslücke, die bis dahin geschlossen worden sein sollte, besteht voraussichtlich noch (etwas) länger.

Schuld hat nicht einmal der digitale Anwaltsbriefkasten selbst, sondern seine gewünschte Kompatibilität zum Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), das unter derselben Macke leidet. Dessen Update ist zwar auch schon in Vorbereitung, braucht aber etwas länger. In der Terminologie der beA-Konstrukteure handelt es sich freilich um ein minderschweres Risiko – die Schutzlücke sei nur „betriebsbehindernd“, nicht „betriebverhindernd“.

Wenn die Chefs der Regionalkammern kein Veto einlegen, soll es deshalb dabei bleiben, dass die Digitalkommunikation am 3.9. scharfgeschaltet wird. Es geht um die Gefahr, dass Kriminelle unter ganz bestimmten Umständen die versandten Nachrichten entschlüsseln können. Im Secunet-Geutachten hatte es allerdings dazu geheißen: „Die Ausnutzbarkeit ist niedrig, die Bedrohung der Vertraulichkeit allerdings hoch.“

Und Dr. Miriam Vollmer (@miriam_vollmer) RECHT ENERGISCH wettet auf das beA:

„Wir würden mit Ihnen wetten. Wir wetten mit Ihnen um Schokolade, dass am 3. September das besondere elektronische Anwaltspostfach beA nicht am Start ist. Wenn Sie dagegen meinen, die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zieht das jetzt durch, dann schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit Ihrem Namen, erklären sich einverstanden, dass wir diesen Akt der Tollkühnheit auf dieser Seite publizieren, und dann warten wir es ab.“

Wir halten die Wette. Vorausgesetzt, es ist Bitterschokolade mit 85 % Kakaoanteil.

Gerät der Fahrplan für das besondere elektronische Anwaltspostfach beA ins Wanken?

Das Anwaltspostfach beA kommt, das ist sicher.

Ob das Anwaltspostfach beA aber wie geplant am Montag, 3. September 2018, sicher erreichbar sein wird, ist noch unsicher.

Constantin van Lijnden, Redakteur bei der FAZ, berichtete am Freitag exklusiv auf Twitter @cobvl:

Mal wieder was Neues in Sachen : Der Fahrplan zur Inbetriebnahme kann nicht eingehalten werden. Eine Sicherheitslücke, die bis zum Neustart am 3.9. getiligt werden sollte, soll nun einstweilen im Programm verbleiben. Näheres zu den Gründen bald exklusiv auf

Eine nähere Erläuterung gab es dann bei F.A.Z- Einspruch im Artikel vom Samstag, 28. Juli 2018:

„Eine Schwachstelle, die theoretisch den Zugriff auf sämtliche über das elektronische Anwaltspostfach versandten Nachricht ermöglicht, soll nun doch nicht bis zum Projektstart behoben werden.“

Was dramatisch klingt, wird auf den 2. Blick entschärft:

Das Gutachten der Firma secunet hatte im beA Schwachstellen verschiedener Kategorien ausgemacht und diese als

A) betriebsverhindernd (vgl. 5.4, Seite 80),

B) betriebsbehindernd (vgl. 5.5, Seite 83)

und zwei Schwachstellen mit der Risikobewertung C) (vgl. 5.6, Seite 88) eingeordnet.

Die BRAK erklärte mit Pressemitteilung Nr. 19 vom 27.06.2018, dass das beA zum 3. September 2018 freigeschaltet werden soll.

Voraussetzung hierfür sei, dass secunet bis dahin die Beseitigung der Schwachstellen der Kategorie A) bestätigt hat.

Die Schwachstellen der Kategorie B) sollen im laufenden Betrieb beseitigt werden.

Hervorgehoben wird jetzt eine Schwachstelle „Unsicheres Auffüllen von Daten bei Verschlüsselung“ im Quelltext, an denen „im Zusammenhang mit Verschlüsselungsoperationen unsichere Padding-Algorithmen (gemäß BSI-Vorgaben) verwendet werden“. (vgl. 4.5.3, Seite 67).

Im Gutachten wurde diese Schwachstelle als Kategorie B mit einer Ausnutzbarkeit als niedrig bewertet wurde, da die betroffenen Kryptodaten nur Innentätern (Mitarbeiter von Atos) zugänglich sind und die Schwachstelle nicht zuverlässig das Entschlüsseln der Daten erlaubt.

Constantin van Lijnden berichtet, dass diese Schwachstelle im beA bis zum 3. September 2018 beseitigt werden könne und nach Angaben der BRAK sei dies für den Empfang von Nachrichten bereits umgesetzt.

EGVP und beA müssen „die gleiche Sprache“ sprechen

Da diese Schwachstelle jedoch auch das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), das viele Anwälte seit dem Ausfall von beA für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten nutzen, betrifft, wäre eine Kommunikation zwischen beA und dem EGVP nicht mehr möglich. Aus Zeitgründen sei nicht gewährleistet, dass die neue EGVP-Version bis zum beA-Start am 3.9.2018 bei allen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden, rechtzeitig installiert sei.

Daher schlage die BRAK den Kammerpräsidenten vor, den Beschluss vom 27. Juni 2018 dahingehend abzuändern, dass das beA mit dem derzeitigen Verschlüsselungsverfahren am 3.9.2018 online geht und die Schwachstelle in Abstimmung mit der Justiz im laufenden Betrieb beseitigt wird.

Die Kammerpräsidenten können über den Vorschlag binnen zehn Tagen in Textform abstimmen; sollten fünf oder mehr Kammern auf diesem Weg widersprechen, soll am 13. August eine außerordentliche Präsidentenkonferenz zu dem Thema stattfinden.

DAV fordert Monatsfrist für Online-Start

Der DAV hat durch seinen Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr in einer Initiativ-Stellungnahme Nr. 28-18 im Juni 2018 unter Mitwirkung von Markus Drenger und Prof. Christoph Sorge gefordert, dass vor Inbetriebnahme des beA nicht nur die Schwachstellen der Kategorie A, sondern auch die der Kategorie B behoben werden. Nach der Beseitigung der betriebsver- und behindernden Fehler solle zunächst durch secunet überprüft und sichergestellt werden, dass diese Fehler beseitigt worden sind. Das beA-System solle daher erst einen Monat nach der Mitteilung von secunet, dass alle betriebsver- und behindernden Fehler beseitigt worden sind, wieder online gehen.

Praktische Lösung für Kanzleien aller Größen

Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bedeutet für alle Anwaltskanzleien einen großen Schritt hin zur Digitalisierung des gesamten Schriftverkehrs. Das Ausdrucken von E-Mails und elektronischen Nachrichten aus dem EGVP und dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA verfehlt den Zweck. Es bedarf eines Zeitplans, den jede Kanzlei für sich zu erstellen hat. Kleine Einheiten können kurzfristiger reagieren als große Einheiten, die länger für die Vorbereitung brauchen. Syndikusanwälte müssen das beA in die firmeninterne IT-Landschaft integrieren lassen, das lässt sich vielfach nur mit genügend Vorlauf realisieren.

Wann beginnt die passive Nutzungspflicht? Noch fehlt eine Antwort der BRAK auf diese für alle Anwälte wichtige Frage.

Ein Ansatz wäre, das beA wie geplant am 3. September 2018 wieder online zu schalten und damit den Anwendern die Möglichkeit zu geben, sich erneut oder erstmalig mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach vertraut zu machen.

Die passive Nutzungspflicht sollte jedoch erst dann wieder greifen, wenn das beA sicher ist. Eine Monatsfrist ab Mitteilung von secunet wäre für alle Praktiker eine akzeptable Lösung.

Anwälte, BRAK und Justiz im Dialog: Ausblick auf das Anwaltspostfach beAplus

„Großes entsteht immer im Kleinen.“

Die Saarländische Landesvertretung in Berlin war Gastgeber des beAplus-Symposiums des Deutschen EDV-Gerichtstages e.V.

Der @edvgt lud alle Beteiligten und Interessierten zum Symposium in die Saarländische Landesvertretung nach Berlin ein.

Unter dem Motto: „Brauchen wir das beA+ mit besserer Software und optimierter Ausrichtung auf den Kanzleialltag?“ blickten die Referenten und zahlreiche Teilnehmer in die Zukunft.

Der Vorsitzende des EDVGT, Rechtsanwalt Prof. Ory, fasste die Sicherheitsdiskussionen zum aktuellen Anwaltspostfach beA zusammen: „Das beA (+) ist (nicht) sicher“ – „Verschlüsselung Ende-zu-Ende – gibt es doch (nicht)“ mit einem treffenden Vergleich: „Ein Dokument ist im beA durchgehend verschlüsselt…aber bei der BRAK gibt es einen Mister Minit“.

Die Vertreter der BRAK waren dabei

Im Gegensatz zu allen bisherigen Veranstaltungen, die seit dem „beAGate“ stattgefunden haben, war die BRAK hochkarätig vertreten: Vizepräsident, Dr. Martin Abend, Geschäftsführerin Julia von Seltmann und IT-Referent Hannes Müller waren anwesend und auch in den Pausen und nach der Veranstaltung zu Gesprächen bereit.

Dr. Abend informierte über den aktuellen Stand: Die secunet Security networks AG wird Ende März die ersten Ergebnisse des Gutachtens bekanntgeben. Mit einer angemessenen Vorlaufzeit, Dr. Abend sprach hier von „mindestens zwei Wochen“, soll dann das beA wieder ans Netz gehen. Zum Kanzleipostfach wäre es möglich, zumindest RA-Kapitalgesellschaften ins Register aufzunehmen, damit diese ein eigenes beA bekämen.

Dr. Abend stellte auch die Frage, wie viel die Anwaltschaft zukünftig für ein beAplus investieren will?

Auch der DAV war vertreten

Auch der DAV war durch seine Fachleute vertreten: Rechtsanwalt und Notar Ulrich Volk, Pionier des Elektronischen Rechtsverkehrs, und Mitglied des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr des DAV sowie der Vorsitzende, Rechtsanwalt Martin Schafhausen, der es sich sich nicht nehmen ließ, nach einem Gerichtstermin noch in der Landesvertretung vorbeizuschauen. Für die DAV-Geschäftführung war Rechtsanwältin Ina Kitzmann dabei und auch Sebastian Reiling für die Digitale Anwaltschaft war mit von der Partie.

RAuN Volk zeigte in seinem Statement auf, wie weit Theorie und Wirklichkeit auseinanderklaffen: Die digitale Post an unterschiedliche Gerichte in Deutschland ist noch unerwünscht: Das Ausdrucken sprengt das Budget. Ein Richter dazu: „…dann kann ich mir keinen Palandt mehr anschaffen. Am besten, Sie schicken ein Fax.“ Ein Dilemma für den Anwalt, der elektronisch einreichen will, andererseits sich den Richter nicht zum Feind machen will. Die Einbindung der Mitarbeiter ist das A und O. Und auch die eigenen Gerichte sollte man einbeziehen: Wie kommt das, was man sendet, dort an? Umgekehrt: Wenn das Gericht etwas sendet, wie kommt das in der Kanzlei an? So erhalten beide Seiten Verständnis für die Situation des anderen und können sich langsam auf einander zu bewegen.

Markus Drenger gab seinen Wunschzettel bekannt

Markus Drenger, der Experte vom Chaos Computer Club Darmstadt e.V., gab einen Ausblick „was noch auf dem Zettel für ein beAplus steht“: Ende-zu-Ende-Protokoll, offene API, quelloffen, nah an verbreiteten Standards, Standard-Client soll mobilfähig und benutzerfreundlich sein. Mit dem Stichwort „security-by-design“ sollte die Sicherheit von Anfang an in der Architektur und ganzheitlich betrachtet, rechtliche Vorgaben für IT-Verfahren sollten durch Experten (z.B. BSI) entwickelt werden. Wenn Akten und Workflows in der Justiz digital sind: maschinenlesbare Justiz und Open Data. Reform PKH / Verurteilungsstatistiken: Verlaufsstatistiken (Polizei-StA-Gericht), Performance-Indikatoren, eAnhörungen, Rechtsprechungsdatenbanken, automatisierbare Verfahren (Knöllchenbot), Anordnungsregister, maschinenlesbare Anordnungen…

Diese Wunschliste wird wohl erst im Kleinen groß werden…

Professor Sorge und die Definition von „sicher“

Professor Christoph Sorge, Inhaber der juris-Stiftungsprofessur für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes, Vorstandsmitglied des EDV-Gerichtstages, zeigte das Sicherheits- und Risikomanagement im Elektronischen Rechtsverkehr auf. Er fragte: „Was verstehen wir eigentlich unter sicher?“ Sicherheit als Funktionssicherheit (engl. safety): System tut, was es soll, auch unter zufällig eintretenden, widrigen Bedingungen oder Sicherheit als Informationssicherheit (engl. security): System widersteht auch intelligenten Angreifern und gibt insbesondere keine Informationen preis, die es nicht preisgeben sollte. „Wie sicher ist sicher?“

Prof. Sorge hat mit seinen Studenten einige Szenarien durchgesprochen:

Ist Sicherheit erreicht, wenn…
… die Kosten für den Angreifer so hoch werden, dass der Angriff sich nicht lohnt?
>Woher kennen Sie die Kosten für den Angreifer?
>Wieso sollte der Angreifer sich rational verhalten?

…der erwartete Schaden (berechnet aus Schadenhöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit) niedrig genug ist?
>Woher kennen Sie die Eintrittswahrscheinlichkeit?

Bestandteil eines Managementsystems für Informationssicherheit nach dem BSI-Standard:
Ist jeder einzelne Mitarbeiter in Ihrer Kanzlei mit der IT-Sicherheit befasst?
Sein Beispiel: Die Putzhilfe öffnet dem (vermeintlichen) Heizungsmonteur die Kanzleitür.

Offene Fragen:
Wer führt die Abwägung zwischen Kosten und Nutzen von IT-Sicherheitsmaßnahmen durch?
Wie detalliert sollte Sicherheitsmanagement durch Gesetz- und Verordnungsgeber geregelt werden?
Diverse Vorgaben für das beA in der RAVPV; Zu viel?; Zu wenig?; Sind die bestehenden Regelungen „richtig“?; Wie erfolgt die Rückkopplung?
Vorbildcharakter der eIDAS-Verordnung?

Welche Folgerungen ergeben sich für das beAplus?
Vertrauen in IT-Sicherheit benötigt Offenheit
– in Bezug auf Sicherheitsarchitekturen und -protokolle (!)
– in Bezug auf Details der Umsetzung und Quellcode (?)
– in Bezug auf entdeckte Sicherheitslücken (wann?)
Kryptographie (>Ende-zu-Ende-Verschlüsselung) als Königsweg, aber nicht einziger Weg

Professor Armknecht und Alternativen zum „HSM“

Professor Frederik Armknecht, Lehrstuhl Praktische Informatik der Universität Mannheim,  stellte die Ziele seines Vortrags an den Anfang:

– Kryptografische Funktionalitäten des HSM (Hardware Security Module)
– Vorstellung und Besprechung möglicher Alternativen
– Diskussionsgrundlage

Keine Ziele des Vortrags:
– Kritik am beA
– konkrete Alternativvorschläge

Anhand von anschaulichen Grafiken stellte er die symmetrische und die asymmetrische Verschlüsselung dar, erklärte die hybride Verschlüsselung und die Rolle des HSM beim beA. Auch das Umverschlüsselungsszenario und das Szenario der Proxy Re-Encryption erläuterte Prof. Armknecht anhand von Grafiken. Er zeigte mögliche kryptografische Alternativen wie Proxy Re-Encryption, Secret Sharing oder Zertifikate auf. Alle Ansätze haben unterschiedliche Vor- und Nachteile, kommen allesamt ohne HSM aus. Falls beA grundlegend überarbeitet wird, sollten diese in Betracht gezogen werden.

eIDAS-Vertrauensdienste als neue Standardverfahren

Matthias Matuschka, Direktor Öffentliche Verwaltng der Bundesdruckerei GmbH und Dr. Kim Nguyen, Geschäftsführer D-Trust GmbH und Fellow, stellten die Vertrauensdienste gemäß eIDAS vor, und als Alternative zu Smartcard und Kartenlesegerät die Möglichkeit der Fernsignatur anhand der Lösung sign-me.

De-Mail: Eine Alternative zu beA (+)?

Leslie Romeo, Head of De-Mail & Trust Services bei 1&1, warb für den Einsatz von De-Mail als Übergangslösung oder Ergänzung zum beA. Allerdings kann z.B. das elektronische Empfangsbekenntnis nicht mit De-Mail dargestellt werden.

Anforderungen an ein beA+ aus der anwaltlichen Praxis

Rechtsanwältin Sabine Ecker, Leitende Beraterin Anwaltsmarkt DATEV eG und Vorsitzende des Software-Industrieverbandes Elektronischer Rechtsverkehr (SIV-ERV) brachte die Forderungen aus Sicht der Praxis und der Anwaltssoftwarehersteller auf den Punkt:

  • Technik und Recht müssen den Anforderungen des anwaltlichen Workflows entsprechen
  • Die Arbeitsteilung zwischen Anwalt und ReFa darf nicht gestört werden
  • Ein Kanzleipostfach muss her !
  • beA+ muss nicht nur WTS-fähig sein, beA+ muss alle gängigen Systeme unterstützen
  • beA+ muss mobil anwendbar sein
  • Keine Mengenbegrenzung für Anlagen oder Heraufladen auf den Server der Justiz/Verwaltung ermöglichen

EGVP-Komponenten im Lichte der Sicherheitsdiskussion

Johannes Kühn, Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg, Vorsitz der Bund-Länder-Kommission (BLK) Arbeitsgruppe IT-Standards in der Justiz, beleuchtete die EGVP-Infrastruktur und die Grundlage des Secure Access to Federate eGovernment / eJustice (SAFE). Seit 2011 nutzen 150.000 Gerichte, Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Bürger, Firmen, Kommunen, der Zoll, die Finanzverwaltung und Verwaltungsbehörden das egvp, das Zentrale Testamentsregister, das Vollstreckungsportal und die Vollstreckungsgerichte der Länder, das Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR), Akteneinsichtsportal, Grundbuch …

Der Elektronische Rechtsverkehr nutzt offene technische Standards. Herr Kühn wies darauf hin, dass die EGVP-Infrastruktur der Justiz von der beA-Schwachstelle nicht betroffen ist. Gleichwohl wurde eine von Herrn Drenger entdeckte Schwachstelle beim EGVP-Installer direkt geschlossen. Bei EGVP-Nachrichten ergibt sich die Authentizität einer Person aus der qualifizierten elektronischen Signatur. Die Bezeichnung des Postfachs diene nicht zur Authentifizierung des Absenders. Der bereits abgekündigte EGVP-Client werde weiterhin gepflegt und aktualisiert. Im Mai 2018 wird die BLK über den EGVP-Classic-Client entscheiden.

Blick in die Zukunft – beA ist doch erst der Anfang

Dr. Ralf Köbler, Präsident des Landgerichts Darmstadt, Vorstandsmitglied des EDVGT, warf einen Blick in die Glaskugel 2030 mit der These „Elektronischer Rechtsverkehr und die bisherigen Ansätze zur E-Akte schöpfen die dem Rechtswesen nützlichen Möglichkeiten moderner Informationstechnik nicht aus“.

In Dänemark könne man Klagen nur noch elektronisch einreichen.

Er plädierte dafür, die digitale Postkutsche abzuschaffen und einen gemeinsamen Datenraum für Parteien und Gericht zu schaffen. Dateien sollen up- und downgeloadet werden, kein Versand mehr erforderlich sein. Eine jederzeitig Akteneinsicht wäre möglich, die Akte immer verfügbar und vollständig. Allerdings müsste dann das Problem der gesicherten Netze der Länder gelöst werden: IT-Sicherheit als wesentliches Problem unserer Zeit.

Über Push-Dienste könnten Mitteilungen über Termine, Veränderungen und wesentliches Geschehen im Verfahren auf das mobile device erfolgen; gleichzeitig die automatische Eintragung dieser Informationen in den Anwaltskalender; Entscheidungsbenachrichtigung mit Tenor würde zu einer erheblichen Entlastung des Gerichtspersonals führen. Eine automatisierte Erstellung der Gerichtskostenrechnung und ePayment aller Art zur Bezahlung. Elektronische Terminsanzeigen und Gerichtstafeln im Internet und im Gericht.

Mobiles Arbeiten müsse möglich sein. Ein mobiler Zugriff auf alle Verfahrensdaten und Dokumente, verschlüsseltes WLAN in allen Gerichten, für Richter und Anwälte nutzbar, Internetzugänge für Anwälte und Publikum.

Videoconferencing soll vom Rechner am Richtertisch aus möglich sein, Gutachtenerläuterung grundsätzlich per Video und Umkehr des heutigen Verhandlungsgrundsatzes: grundsätzlich Video, falls kein schriftliches Verfahren möglich ist, nur ausnahmsweise mündliche Verhandlung, wenn persönliche Anwesenheit zwingend ist. Vernehmung behördlicher Zeugen, insbesondere Polizeibeamte, auch im Strafprozess grundsätzlich per Video.

Dr. Köbler wünscht sich etwas, das „Anwälte gar nicht mögen“: Strukturierter Parteivortrag als Norm. Kläger und Beklagter tragen in das gleiche digitale Dokument ein, geordnet nach den Tatbestandsmerkmalen der ausgewählten Anspruchsgrundlage; alternativ: Lebenslagenprinzip, z.B. der Verkehrsunfall, die Wohnraumkündigung, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Es gäbe eine Spalte für die richterliche Bewertung. Für Beweisantritte sei eine Spezialsoftware erforderlich, die bereits im Teststadium sei. Ein herkömmliches Klageverfahren mit „getrennten“ Schriftsätzen sei ausnahmsweise möglich, würde aber höhere Kosten verursachen.

Er geht davon aus, dass zukünftig die Künstliche Intelligenz (KI) auch in der Justiz Einzug hält. Eine systematische Analyse der Sachverhalte zu Entscheidungen und Zuordnung zu den fall- und lösungsrelevanten Rechtsfragen. Der Anwalt könne den Fall – idealerweise in der vom Mandanten bereits aufbereiten Form – eingeben und erhalte direkt einen Vorschlag zur Sachbehandlung und erster Korrespondenz sowie automatisierter (anpassbarer) Entwurf der Klageschrift. Das Gericht erhalte mit Hilfe der KI einen automatisierten Vorschlag des prozessualen Vorgehens und Entwurf einer Entscheidung auf der Grundlage des strukturierten Parteivortrags.

Dr. Köbler verwies auf den bereits eingetreten Wandel des Anwaltsmarktes durch Legal Tech. Legal Tech sichere den Zugang zum Recht in Fällen mit niedrigen Streitwerten in einer Spezialmaterie, deren Einarbeitung nicht wirtschaftlich ist (Flugverspätung, Zugverspätung, Mietpreiserhöhung, Bußgeldportale). Seine These: es erfolge eine Konzentration der vielen individuell operierenden Startups zu wenigen großen digitalen Rechtsanbietern mit automatisierten Verfahren, aber auch mit „echten“ Anwälten.

Als Empfehlung sprach Dr. Köbler sich dafür aus, mit Bedacht und Sensibilität weiterzumachen und die Zukunft mitzugestalten. Als Justiz und als Anwaltschaft.

Diskussion mit den Referenten und Teilnehmern

Jörn Erbguth, Legal Tech Consultant, Genf, Vorstandsmitglied des EDVGT und auch Teilnehmer des #beAthon, leitete die Diskussion vor der Mittagspause und zum Abschluss der Veranstaltung. Ein blinder Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Client Security nicht barrierefrei sei. Dr. Abend nahm in der Diskussion Stellung: „wir nehmen die Kritik an“ und stellte auch die Frage, mit wem beAplus fortentwickelt werden könne.

Fazit:

Die Diskussion wird auf dem nächsten EDV-Gerichtstag, der vom 19. bis 21. September 2018 in Saarbrücken stattfindet, fortgesetzt. Der geschäftsführende Vorstand und die weiteren Vorstandsmitglieder sind allesamt ausgewiesene EDV-Experten und Juristen. Praktiker wie Dr. Thomas Lapp, der auch in der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des DAV im geschäftsführenden Ausschuss aktiv ist, stehen für einen praxisgerechten Austausch bereit, damit das beAplus zukünftig die Arbeit in den Kanzleien erleichtert.

Die Präsentationen der Referenten stehen auf der Homepage des EDVGT zum Download.

 

 

 

Hic sunt leones: Anwaltspostfach beA kann bald wieder in Betrieb gehen

Was das besondere elektronische Anwaltspostfach beA mit Löwen zu tun hat und dass es bald wieder in Betrieb gehen kann – Öffentliche Diskussion mit Live-Stream, aber bitte keine Fotos

Quelle: https://www.behance.net/gallery/18814579/Hic-Sunt-Leones

Der Berliner Anwaltsverein und die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV, davit, luden am 1. Februar 2018 zu einem Workshop alle IT-interessierten ein, um das Anwaltpostfach beA auch von der technischen Seite her zu beleuchten.

Die Vorsitzende der davit, Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, wies zu Beginn der Veranstaltung darauf hin, dass es eine öffentliche Veranstaltung mit Live-Stream sei.
Im Laufe der Veranstaltung meldete sich dann ein Rechtsanwalt namentlich zu Wort, der darauf hinwies, dass er nicht fotografiert werden wolle;-)

 

Markus Drenger mit Einführungsvortrag und Bericht über den #beAthon

Nach dem Einführungsvortrag von Markus Drenger vom Chaos Computer Club Darmstadt, begann die öffentliche Diskussion, bei der die Zuhörer intensiv in den Dialog einbezogen wurden.

Markus Drenger, der im Wege des responsible disclosure die BRAK auf die IT-technischen Schwierigkeiten aufmerksam gemacht hatte, informierte nicht nur über die bisher schon bekannten Erkenntnisse, sondern aktuell auch über den am 26. Januar 2018 stattgefundenden #beAthon. Dort hatten sich auf Einladung der BRAK neben ihm und zwei Kollegen vom CCC, Vertreter der BRAK, der Kommunikationsagentur der BRAK, der zwischenzeitlich zur Erstellung des Sicherheitsgutachtens beauftragten Firma secunet Secure Networks AG, des DAV, des EDV-Gerichtstages und Pressevertreter von 13 bis 18 Uhr zu einem Austausch getroffen. Atos hatte kurz vorher seine Teilnahme abgesagt und auch seinem Subunternehmer Governikus die Teilnahme am #beAthon untersagt.

Auf dem #beAthon hatte sich herausgestellt, dass die Sicherheitslücken so gravierend sind, dass die BRAK noch am Abend des 26.1.2018 mit einem Sonder-Newsletter empfahl, die alte beA Client Security zu deaktivieren oder zu deinstallieren. Atos hatte am Vormittag des 26.1.2018 eine Pressemitteilung bei LTO veröffentlicht, wonach die Sicherheitslücken behoben seien.

Dazu Markus Drenger:
„Ich gehe davon aus, dass man das beA in relativ kurzer naher Zeit wieder in Betrieb nehmen kann.
Mich hat es gewundert, dass sich nur 65.000 Anwälte registriert hätten,
die anderen 100.000 sollten das jetzt dringend tun.“

Er klärte auch über die „stille Post“ auf, die sich teilweise in Berichten verbreitete, dass die 15-Minuten-Pause zwischen dem Senden von beA-Nachrichten eine Vorgabe des EGVP sei, die auf beA nicht zutrifft. Die Vorgabe, dass ab 1.1.2018 nur noch PDF in verschiedenen Ausführungen und TIFF als Dokumentformate zugelassen sind, könne er nicht verstehen, da nur PDF/A und TIFF gewährleisteten, dass der Inhalt gleichbleibend sei. In anderen PDF-Formaten könne man beliebige Änderungen vornehmen, das sei ein Container wie eine exe.Datei, in die man Videos, Spiele, Linux etc. einbauen könne.

Diskussion mit den IT-Experten und den Zuhörern: Anwältinnen, Anwälte, Bürovorsteher, Kanzlei-Administratoren, IT-Dienstleister

In der anschließenden Diskussion kam der Hinweis von Herrn Drenger, dass Kanzleien, die Anwaltssoftware einsetzen, die beA Client Security nicht benötigen, weil eine andere Schnittstelle genutzt wird. Er wies auch darauf hin, dass er Atos zutraue, dass die Probleme, die er gemeldet habe, von Atos jetzt behoben wurden.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp, auch Vorstandsmitglied des EDV-Gerichtstages, fragte nach der Sicherheit des HSM: „Ist es vertretbar, wenn es wieder funktioniert?“

Antwort Drenger: „Ja, das kann sicher gemacht sein und wenn man an der Stelle vertraut, kann auch alles gut sein. Mein Punkt war, es wurde überall beworben es wäre Ende-zu-Ende und dieses Sicherheitsversprechen ist nicht eingehalten worden…Das kann hier auch sinnvoll sein, wenn man das möchte. Man hätte das beA auch ohne HSM bauen können mit Ende-zu-Ende…“

Dr. Lapp erklärte, warum die BRAK sich für ein HSM entschieden hat: Im Vorfeld seien Workshops mit Anwälten gemacht worden und dort wurde Wert darauf gelegt, dass die Anwälte bestimmen können, wer als Vertreter und Mitarbeiter auf das Postfach zugreifen kann und das sollte nicht der Absender erfahren.

Wenn etwas sicher sein soll, ist es selten einfach

Dr. Auer-Reinsdorff: „Wir IT-Rechtler wissen, wenn etwas sicher sein soll, ist es selten einfach…. Einfach und sicher ist sehr sehr schwer und kostet sehr viel Geld. …Was müssen die BRAK und ihre Dienstleister tun, damit wir ihr wieder vertrauen?… Wenn die BRAK sagt, es sei sicher, müssen wir es installieren, denn wir müssen empfangsbereit sein, eigentlich schon seit 1.1. und wenn es wieder da ist, werde ich es installieren müssen, auch wenn ich vielleicht  Zweifel habe, ob es sicher ist… Wir wollen das System baldmöglichst relativ sicher nutzen…Stellen Sie Fragen, machen Sie Forderungen, wir werden versuchen, das zu kanalisieren und an die richtigen Stellen zu bringen“.

Dr. Lapp: „Sicher wäre ein Slogan: Etwas komplizierter, dafür aber sicherer, ehrlicher. …Mehr Sicherheit ist etwas umständlicher aber sicherer“

Rechtsanwältin Claudia Frank, die stellvertretende Vorsitzende des Berliner Anwaltsvereins, fragte aus den Reihen der Zuhörer: „Wer hat wann was abgenommen? … wer nimmt das Update ab?“

Dr. Auer-Reinsdorff wies darauf hin, dass wir alle keinen Einblick in die Unterlagen haben.

Auskunftsersuchen nach IFG

Rechtsanwalt Stephan Schmidt, Gebietsleiter Midwest+Luxembourg der davit, hat ein Auskunftsersuchen nach IFG an die BRAK gerichtet. Dieses wurde zu großen Teilen abschlägig beschieden mit dem Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen überwiegend von Atos. Es müsse kritisch müsse geprüft werden, welche Verträge geschlossen wurden.

Markus Drenger führte aus, dass beim #beAthon ein weiteres Unternehmen (Anm.: secunet Security Networks AG) beauftragt wurde, die Sicherheit in einem mehrschichtigen Test zu prüfen.

Dr. Lapp informierte, dass sich die Geheimhaltungspflicht bei der Auftragsvergabe an Atos nur auf die Gebote bezieht, alles vorher müsse offengelegt werden, auch die Ausschreibung. Die davit wird das weiter verfolgen. Dr. Auer-Reinsdorff sprach auch die Wiedereinsetzung bei Ausfall von beA bei Fristablauf an. Die BRAK müsse Auskunft erteilen, welchen Service man erwarten könne. Dr. Lapp wies darauf hin, dass man beim Fax eine Wiedereinsetzung bekommt.

Aus dem Publikum meldete sich ein Rechtsanwalt mit der Frage: Wir sind Anwälte – warum dürfen wir den Vertrag nicht sehen?

Dr. Lapp wies darauf hin, dass wir nicht die Auftraggeber seien. Es gebe zwei Wege: Entweder über das IFG oder die eigene Rechtsanwaltskammer.

Eine weitere Publikumsfrage: „Warum bezahlen wir eigentlich weiter?“

Die BRAK begründet die Erhebung der Umlage mit den weiterhin laufenden Kosten, die für beA auch anfallen, wenn es nicht nutzbar ist.

Dr. Lapp: Wir wollen den Vertrag sehen. Wann ist die Abnahme erfolgt? Welche Service-Level sind vereinbart? Ilona Cosack informierte, dass die Hotline von 8-20 besetzt ist.

Welche rechtlichen Fragen sind zu klären – Vertrag zur Erstellung des beA und Vertrag über den Betrieb des beA

Rechtsanwalt Prof.  Jochen Schneider klärte die Zuhörer über die rechtlichen Fragen auf. Der Vertrag allein genüge nicht, man bräuchte alle Unterlagen. Es müsse zwischen dem Vertrag zur Erstellung des beA und dem Vertrag über den Betrieb des beA unterschieden werden. Welche speziellen Regelungen sind zu Lasten des Auftraggebers enthalten? Welche Mängel, die beide Seiten kennen, gelten als bei der Abnahme vorbehalten? Wurde wirksam abgenommen? Der Auftragnehmer habe auch Pflichten. Wenn er weiß, dass Mängel bei der Abnahme vorhanden sind, muss er darauf hinweisen, ggf. sei Arglist zu prüfen. Abstürze seien ggf. Indizien. Bis zur Abnahme müsse der Auftragnehmer die Fehlerfreiheit beweisen. Der Betrieb sei ein völlig anderer Vertrag. Es komme ggf. nicht darauf an, jetzt müsse ein mangelfreier Zustand vorhanden sein. Die Freigabe habe mit der Abnahme nichts zu tun. Ist ein Chance Request gestellt worden? Diese förmlichen Änderungsverlangen seien durchaus üblich. Man brauche die Protokolle der Abnahme. Unter Haftungsaspekten gäbe es eine enge Haftungsbegrenzung, daher sei Atos noch so munter unterwegs. – Wir wissen es nicht – wir sollten es erfahren.

Dr. Auer-Reinsdorff: Es gebe viele Fragezeichen. Betriebsvertrag – mangelfreie Leistung oder Wartungs- und Pflegevertrag – Atos hat ein Update geliefert –  E2E – Mandatsheimnis – Generalschlüssel für mehrere Personen – kriminelles Zusammenwirken – Änderung § 203 Outsourcing – müssen wir die BRAK behandeln wie einen IT-Dienstleister?

Welche Auswirkungen hat die DSVGO ab 25. Mai 2018?

Rechtsanwalt Karsten U. Bartels, L.L.M informierte über die ab 25. Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ein bunter Blumenstrauss von Anforderungen sei zu erfüllen, man sei auf Hilfe von der BRAK angewiesen, könne keine Weisungen erteilen, sei ggf. gemeinsame Verantwortung. In Zusammenhang mit beA sei ein hoher Schutzbedarf – Maßnahmen des Art. 32 DSVGO – Stand der Technik: die am Markt verfügbaren Sicherheitsmaßnahmen bestmöglich umsetzen. Das müsse der Anbieter dokumentieren.

Rechtsanwältin Katrin Kirchert fragte aus dem Publikum nach der ePrivay-Verordnung (eP-VO), wenn Bürger über das beA mit Anwälten kommunizieren. Diese sollte ursprünglich auch im Mai 2018 in Kraft treten. Bartels verwies darauf, dass die ePrivacy-Verordnung jetzt erst 2019 in Kraft treten soll, es bliebe also noch Zeit.

Dr. Lapp verwies darauf, dass besonders sensible Daten im Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht geschützt werden müssen und die BRAK die Dokumentationspflichten habe.

Prof. Schneider ergänzte die Diskussion mit dem Hinweis, dass damals die DSGVO noch nicht so bekannt war.  Wie halte ich es mit dem Datenschutz, mit der Datensicherheit? Atos macht den Betrieb für die Kammer. Atos hat wieder Subunternehmer. Die DSGVO hat spezielle Regelungen bei Subunternehmern, kritisch, wenn diese nicht im EU-Land ansässig sind. Er erheiterte die Zuhörer mit einer Anekdote:

Früher gab es bei Landkarten weiße Flecken, die nicht vermessen wurden,
dies wurden damit begründet: „Hic sunt leones – Hier gibt es Löwen“
Auch beim Anwaltspostfach beA gibt es noch jede Menge Löwen…

Dr. Lapp wies darauf hin, dass ab 25. Mai 2018 mit der DSGVO ein großer Vorteil sei, dass der Auftragsverarbeiter dem Datenschutz unterliege, so dass Atos und jeder Subunternehmer  Auskunft geben müsse und sich auch die Datenschutzbehörden dafür interessieren. Da Atos aus Frankreich stammt, könnte man auch die französischen Behörden dafür interessieren.

Gute Nachrichten, EGVP-Client, beSt und De-Mail

Dr. Auer-Reinsdorff: Es gibt auch gute Nachrichten. Alle Gerichte sind über das EGVP jetzt flächendeckend erreichbar.

Ein anwesender Steuerberater fragte nach den Vorteilen der elektronischen Postfachs, auch für die Steuerberater ist ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) im Anmarsch, nach den Informationen der Bundessteuerberaterkammer (BStK) sollen diese ab 1.1.2018 DE-Mail einrichten. Ilona Cosack wußte zu berichten, dass die BStK nach telefonischer Auskunft mit der Entwicklung des beSt noch in den Kinderschuhen stecken.

Dr. Lapp: Der EGVP-Client ist nach der Entscheidung der Bund-Länder-Kommission (BLK) bis zum 31. Mai 2018 verlängert worden. Sollte das beA bis dahin nicht zur Verfügung stehen, könnte die BLK in ihrer nächsten Sitzung eine weitere Verlängerung festlegen. Anwälte, die den Elektronischen Rechtsverkehr nutzen wollen, sollten ihre beA-Karte als Signaturkarte aufwerten und können dann Schriftsätze über das EGVP einreichen. Als Wermutstropfen ist beim EGVP eine Signaturkarte erforderlich. Auch ist die Containersignatur nicht mehr zulässig. Die Gerichte würden antworten und zumindest Gerichtskostenrechnungen senden in Hessen und auch Rheinland-Pfalz, sie sparen dadurch einen zweistelligen Millionenbetrag. Die Sozialgerichte arbeiten komplett elektronisch. Bei der Vertretung einer Kollegin hat Dr. Lapp nur über das beA kommuniziert. Nach Ablauf der Vertretung wurde wieder per Fax kommuniziert, weil die Kollegin das beA noch nicht genutzt hat. Diskutiert wurde auch über die alternative Nutzung von De-Mail: Dr. Lapp wies darauf hin, dass bei De-Mail zwei Mal entschlüsselt wird und beim Fax nicht nur die deutschen, sondern auch die ausländischen Geheimdienste mitlesen.

Von der Telekom war auch ein Mitarbeiter zugegen, der darauf hinwies, dass die Diskussion rückwärtsgewandt sei, man müsse jetzt schauen, was zukünftig passieren wird, wer haftet, es muss permanent weiterentwickelt werden, man solle sich mit dem Vorwärtsgewandten beschäftigen, welche Forderungen können Sie stellen. Bei De-Mail sei immer die Umschlüsselung kritisiert worden – dabei würde es wegen einer Kombination von organisatorischen und technischen Maßnahmen auffallen, wenn hier kriminelle Machenschaften stattfänden. Die De-Mail sei von BSI anerkannt und es habe sich bei De-Mail selbst viel verändert auch im Bereich des Schlüsselaustausches, dieser fände automatisiert statt und sei eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Sein Tipp, wenn man Gerichte sucht: nicht jedes Gericht habe eine eigene De-Mail-Adresse. Man könne alle am Standort Taucha in Sachen finden: SAFE-ID@egvp.de.mail.

Dr. Lapp meinte, die organisatorischen Maßnahmen von De-Mail könnten für beA übernommen werden.

Markus Drenger riet, bei der Nutzung des EGVP Clients sich einblenden zu lassen, welche Rolle einer Adresse zugeordnet ist und ob es ein Behördenkonto gibt. Jeder kann ein solches Bürgerkonto anlegen. Vor einem Jahr wurde ein Amtsgericht angelegt und Rechtsanwälte hätten dort Schriftsätze eingereicht.

Rechtsanwätin Karoline Helling meldete sich aus dem Zuhörerkreis zu Wort und meinte, mal solle auch Positives mitnehmen und die Kommunikation mit der Interessenvertretung suchen. Auch wenn jeder viel zu tun habe, sollte man zur Kammerversammlung gehen und sich mehr um die eigenen Interessen kümmern. Die Kammern sollten die Interessen der Mitglieder in die BRAK tragen.

Vertrauen in die Digitalisierung

Dr. Auer-Reinsdorff griff die Worte auf: Das sei fast ein Schlußwort. Sie meinte: „Wir haben einen Beirat gefordert, wir als davit wollen da mitwirken, es sollte ein Forum für User geben“. Es werden die Fragen von heute Abend gesammelt und Antworten gesucht, damit wieder Vertrauen in die Digitalisierung hergestellt wird. Als starke Partner stehen der Berliner Anwaltsverein und die davit für die Interessen der Anwaltschaft in der Digitalisierung ein.

 

 

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA – Zeitplan für die Wiederinbetriebnahme

Anwaltspostfach beA – Zeitplan für die Wiederinbetriebnahme

Presseerklärung der BRAK

Nach der Präsidentensitzung am 18. Januar 2018 gab die BRAK direkt eine Presseerklärung heraus.

Das beA soll möglichst schnell wieder zur Verfügung gestellt werden. Wichtig sei jedoch, dass alle relevanten Fragen zur Sicherheit des Systems zweifelsfrei geklärt sind. Dazu wird die BRAK die vom BSI empfohlene Gesellschaft secunet Security Networks AG mit der Erstellung eines Sicherheitsgutachtens beauftragen. Dieses soll sich insbesondere auf die Frage fokussieren, ob es weiterhin mögliche Sicherheitsrisiken in der Verbindung zwischen Browser und Client Security des beA-Systems gibt.

Weiterhin soll gemeinsam mit externen Entwicklern und Kritikern der Lösungsvorschlag in einem sogenannten beAhton diskutiert werden. Danach wird die BRAK über weitere Schritte bis zur Inbetriebnahme des beA entscheiden. Erst dann kann die BRAK einen Termin nennen, zu dem das beA wieder starten soll.

Information der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer

Der Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, Otmar Kury, hat unmittelbar im Anschluß an die Präsidentensitzung eine deutlich umfangreichere Information herausgegeben mit dem Hinweis, dass der diese Informationen technisch weder überprüfen noch kommentieren könne.

Wichtig daraus erscheint der Hinweis, dass kein Nutzer im normalen Betrieb des HSM Zugriff auf die Schlüssel hat. Es sei sichergestellt, dass kein Anwender im Falle eines Angriffs auf das HSM (etwa das gewaltsame Öffnen und den Versuch des Auslesens des Speichers) Zugriff auf das Klartext-Schlüsselmaterial erhalten kann. Zu den Details fügt Herr Kury die Präsentation des Dienstleisters Atos zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im beA vom 8. Juli 2015 bei.

Am 26. Januar 2018 soll der beAthon stattfinden. Wegen der zwischen dem 1. und 15. Dezember 2017 aufgetretenen Kapazitätsproblemen, die an fünf Tagen zu einer Nicht-Erreichbarkeit des Systems zwischen 30 Minuten und 2 1/2 Stunden führten, hat Atos Konfigurationsanpassungen vorgenommen und mehr Systemressourcen zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen wird die Hanseatische Rechtsanwaltskammer zu Beginn nächster Woche übermitteln.

Informationsveranstaltungen zum Anwaltspostfach beA

Am Montag, 22. Januar 2018, wird der DAV in Berlin und im Rahmen eines Live-Streams ab 14 Uhr über „beA – Wie geht es weiter?“ diskutieren. Frau Rechtsanwältin Katrin Kirchert, die auch im Datenschutzrecht berät, wird für ABC ANWALT in Berlin dabei sein und im Anschluß berichten.

Am Donnerstag, 25. Januar 2018, findet in Frankfurt ab 19.30 Uhr an der Goethe Universität eine Panel-Diskussion zum beA statt. Auch hier wird es einen Live-Stream geben und ich werde selbst vor Ort sein und berichten.

Am Donnerstag, 1. Februar 2018, findet in Berlin ab 18 Uhr im bbw-Haus, Am Schillertheater 2 eine Veranstaltung der Berliner Anwaltsvereins gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV (davit), statt. Auch hier bin ich vor Ort und werde berichten.

Die gute Nachricht zum Schluß:

Das Anwaltsblatt berichtet, dass der EGVP-Client, den viele Kanzleien noch für das Mahnverfahren nutzen, bis 31. Mai 2018 verlängert wird. So bleibt genügend Zeit, um den Neustart des beA zu überbrücken. Allerdings muss die Arbeitsweise geändert werden, da zum 1.1.10218 wichtige Neuerungen gelten.

Wichtig ist, die zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Bekanntmachung zu § 5 der ERVB zu beachten:

1. Zulässige Dateiversionen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der ERVV sind bis mindestens 31. Dezember 2020:
a. PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PFD/UA und
b. TIFF Version 6
2. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 der ERVV wird bis mindestens 31. Dezember 2018
a. die Anzahl elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 100 Dateien begrenzt und
b. das Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 60 Megabyte begrenzt;
3. zulässige pysische Datenträger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 der ERVV sind bis mindestens 31. Dezember 2020
a. DVD und
b. CD
4. qualifizierte elektronische Signaturen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 der ERVV bis mindestens 31. Dezember 2020 nach folgenden Vorgaben anzubringen:
1. Nach dem Standard CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur („detached signature“),

Zu beachten ist, dass die sogenannte Container-Signatur seit 1.1.2018 nicht mehr zulässig ist. Dr. Henning Müller, Autor des eJustice-Praxishandbuches, hat in seinem Blog die Erforderlichkeiten der Signatur beschrieben. Danach ist es im EGVP-Client erforderlich, mit einem externen Signaturprogramm, z.B. SecSigner von SecCommerce, die qeS anzubringen. Darüberhinaus soll der Dateiname den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten (§ 2 (2) ERVV). Das Justizportal NRW hat hierzu Beispiele veröffentlicht. Das eJustice-Portal Baden-Württemberg stellt die Erfordernisse anhand einer Grafik dar.

Alternativen zum EGVP-Client und für das Schutzschriftenregister haben wir hier im Blog beschrieben.

Nutzen Sie die unerwartete Fristverlängerung, um jetzt die Weichen für eine Digitalisierung Ihrer Kanzlei zu stellen.  Die Tage bis zur aktiven Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr sind gezählt.

Ab 1.1.2018 einheitliche Formatvorgaben für das Anwaltspostfach beA

PDF und TIFF werden die neuen Standards

Mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) werden ab 1. Januar 2018 einheitliche Regelungen für die Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen über das beA bei Gericht gelten.

Dann ist Schluß mit unterschiedlichen Dateiformaten und verschiedenen Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

Die Verbände hatten in ihrer Stellungnahme gute Gründe für eine Vielfalt von Dateiformaten genannt. In der ERVV wurden einige Änderungen übernommen.

Was ist für Anwälte wichtig:

  • Schriftsätze und Anlagen sind ausschließlich im PDF-Format einzureichen.
  • Ab dem 1. Juli 2018 müssen Dokumente in einem durchsuchbaren PDF-Format eingereicht werden.
    Dies hängt mit der Barrierefreiheit zusammen, die das beA gewährleisten muss.
    Kritisch wird das Einscannen von Anlagen gesehen, die dann mit Texterkennungssoftware (OCR) zu bearbeiten sind.
    Ggf. könnten handschriftliche Dokumente nicht fehlerfrei erkannt werden.
    Allerdings wird die Anforderung mit dem Hinweis „soweit technisch möglich“ etwas entschärft.
  • Zusätzlich kann TIFF eingereicht werden, wenn der Inhalt mit PDF nicht dargestellt werden kann.
  • ZIP-Dateien werden ausgeschlossen.
  • Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.
  • Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden.
    Diese Vorschrift wird bis Ende 2017 im beA noch umgesetzt. Der XML-Datensatz soll enthalten:
    1. die Bezeichnung des Gerichts;
    2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
    3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
    4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
    5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
  • Die sogenannte „Container-Signatur“ wird ausgeschlossen, d.h. mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
  • Die Bundesregierung wird die technischen Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Seite www.justiz.de bekanntmachen.
  • Sofern die Anzahl der zulässigen Dokumente (aktuell 100) und die Größe der Nachricht (aktuell 30 MB) überschritten werden, könnte in Orientierung an § 130d Satz 2 ZPO eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften möglich sein. Verschrotten Sie also Ihr Fax noch nicht, es könnte nochmal gute Dienste leisten.

Des Weiteren werden die Anforderungen an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) definiert.

Am 3. November 2017 muss der Bundesrat nach Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der ERVV noch zustimmen. Sie soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Der DAV hat einen Überblick zum ERVV veröffentlicht und zieht das Fazit: ERVV ist ein Schritt der Vereinheitlichung.

Jede Kanzlei sollte prüfen, ob die technischen Voraussetzungen in der Kanzlei erfüllt sind. Die Umwandlung eines Word-Dokuments in ein durchsuchbares PDF sollte problemlos möglich sein. Noch ist eine Texterkennungssoftware (OCR) nicht bei jedem Scanner Standard. Prüfen Sie, ob Ihr Scanner dies leistet oder entsprechend aufgerüstet werden kann. Durch die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2018 gibt es genügend Zeit, hier die richtigen Voraussetzungen zu schaffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bahn frei für die digitale Post: Interview mit Richter Dr. Henning Müller

Bahn frei für die digitale Post

Stichtag 1. Januar 2018:

Was die Elektromobilität für die Autobranche, ist der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) für die Gerichtspost: Nahe Zukunft – Und die Zeit wird knapp.

Interview mit Richter am LSG Dr. Henning Müller*

Richter am LSG Dr. Henning Müller

*Dr. Henning Müller ist Richter am Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt und als Präsidialrichter für IT und Organisation zuständig. Er betreibt den Blog ervjustiz.de und ist unter anderem Autor des eJustice – Praxishandbuchs.

Ilona Cosack hat Dr. Müller im Landessozialgericht getroffen und die neue Kommunikation mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA aus Sicht der Justiz hinterfragt.

170821 beA – Interview mit Richter Dr. Henning Müller

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, Hessen ist neben Berlin, Brandenburg, Bremen und Sachsen eines von fünf Bundesländern, das mit dem ERV schon vor vielen Jahren mit dem Vorgänger des beA, dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), begonnen und Erfahrungen gesammelt hat.

Dr. Henning Müller:

Ja, seit 2007 ist die Justiz in Hessen in der Lage, elektronische Dokumente zu empfangen, seit 2012 auch zu versenden. Die hessischen Sozialgerichte waren hierbei Vorreiter.  2015 kamen auch die Verwaltungs- und Finanzgerichte dazu. Das Landesarbeitsgericht übernahm die Funktion eines Pilotgerichts für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Hessen.

Ilona Cosack:

Ich sehe, dass Sie trotz einer beeindruckenden Technik (Anmerkung: zwei Monitore, einer hochkant ausgerichtet, zusätzliches Laptop und weiteres Tablet, großer Monitor für Konferenzen) auch noch Papierakten führen.

Dr. Henning Müller:

Seit 2014 führen wir eine digitale Doppelakte, noch ist die Papierakte führend. Die elektronische Akte bietet gerade für Richter, die lange Anfahrtswege haben oder für junge Richterinnen einen gravierenden Vorteil. Jeder Richter kann mit einem Boot-Stick auf sein richterliches Dezernat zugreifen ohne eine Papierakte zu benötigen. Diese flexible Arbeitsweise erleichtert den Arbeitsalltag sehr.

Ilona Cosack:

In den Sitzungssälen gibt es schon Touchscreen-Technik, hier kann der Richter mit den Parteien die Vorteile der elektronischen Akte nutzen und sich z.B. die Unterschrift eines Beteiligten auf dem Screen ansehen. Ein mobiler Riesenmonitor kann nach Bedarf in die einzelnen Sitzungssäle gefahren werden. Das klingt nach Zukunft, die bei Ihnen schon heute Gegenwart ist. Wo gibt es denn noch Baustellen, die für einen reibungslosen Ablauf beseitigt werden müssen?

Dr. Henning Müller:

Noch ist die Hardware nicht überall eingebunden. Die landesweiten Dienstleister setzen hier mehr auf Standardisierung, als auf die spezifischen Anforderungen der Sozialgerichtsbarkeit. Die hausinterne IT-Stelle des Landessozialgerichts hat daher eine Mammutaufgabe zu bewältigen. Derzeit sind auch die hausinternen Leitungsnetze überfordert. Auch Mobilfunkanbindungen sind nicht überall eine Lösung, beispielsweise gibt es beim Sozialgericht in Fulda einen sehr schlechten Empfang.

Ilona Cosack:

Ja, schlechte Internetgeschwindigkeit ist ein großes Handicap. Auch in der Innenstadt von Hessens Landeshauptstadt Wiesbaden habe ich erlebt, dass der Up- und Download den von der BRAK als Minimum angenommenen Wert von 2 M/bit pro Sekunde nicht immer erreicht.

Dr. Henning Müller:

Neben der Technik ist es wichtig, dass die IT-Kompetenz nicht zu sehr zentralisiert wird und in den einzelnen Geschäftsbereichen IT-Kompetenz vorhanden bleibt, um die fachspezifischen Anforderungen besser und flexibler abbilden zu können. Landesweite Software wird teilweise zu teuer eingekauft. Die Kosten für die Einführung elektronischer Akten sind dadurch immens.

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, Ihr Buch eJustice – Praxishandbuch: Ein Kompendium zum beA, EGVP und zur eAkte für Rechtsanwälte, Behörden und Gerichtewar das erste aktuelle Buch, das nach dem Start des beA am 28.11.2016 Anfang Januar 2017 erschienen ist. Es ist in der Tat ein Praxishandbuch auch für Rechtsanwälte, alles wird anschaulich erklärt und auf den Punkt gebracht. Nun gibt es das Buch zeitgemäß auch als eBook und schon in einer 2. Auflage. Mit Ihrem Blog ervjustiz.de informieren Sie aktuell über die neuesten Informationen, z.B. darüber, dass das Sozialgericht Berlin Rechtsanwälte zur Teilnehme am elektronischen Rechtsverkehr aufruft.

Dr. Henning Müller:

Leider ist die Teilnahmebereitschaft bei der Anwaltschaft noch gering. Nur siebzig Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nutzen die sichere elektronische Kommunikation mit den hessischen Sozialgerichten. Beide Seiten, Justiz und Anwaltschaft müssen Erfahrungen sammeln, damit die Vorteile des ERV greifen. Der Blog ist wie eine Loseblatt-Sammlung, alle Neuigkeiten können direkt aufgegriffen und veröffentlicht werden.

Ilona Cosack:

Welche Wünsche haben Sie an die Anwaltschaft, damit die Kommunikation zwischen Justiz und Rechtsanwälten mit dem beA gut gelingt?

Dr. Henning Müller:

Die Justiz freut sich über klare, strukturierte Information. Trennen Sie z.B. Klage und PKH-Antrag. Senden Sie keine Office-Dateien. Achten Sie auf eine gute Scanqualität bei möglichst geringen Dateigrößen und vor allem auf einen aktiven Virenschutz.

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, besten Dank für unser Gespräch. Es ist wichtig, auch aus der Sicht der Justiz den ERV zu beleuchten, damit die digitale Kommunikation auf beiden Seiten in Fahrt kommt.