Süßes oder Saures? Hinter den Kulissen des Anwaltspostfachs – beA Reloaded

Süßes oder Saures?

Hinter den Kulissen des Anwaltspostfachs beA

Quelle: beA Quick Wins; Rechtsanwalt Christoph Sandkühler

Nachrichten von der BRAK im beA der Anwältinnen und Anwälte werden nach deren Aussagen in den sozialen Medien von LinkedIn und Twitter als SPAM empfunden. Aufmerksame Leser:innen des BRAK-Magazins 5/2021 konnten jedoch dort lesen:

beA in neuem Gewand
Ein erster Blick auf die neuen Oberflächen
oder UI/UX-Redesign

„Aus der Anwaltschaft sind vielfach Wünsche an die BRAK herangetragen worden, dass ein Redesign der beA-Oberflächen erforderlich sei. Die Begründungen lauteten, die beA-Webanwendung sei altbacken, benutzerunfreundlich und unübersichtlich. Deshalb und aus eigener Anschauung hat die BRAK Oberflächenanpassungen in Auftrag gegeben, die zu einer nutzerfreundlicheren Arbeit mit der beA-Webanwendung beitragen sollen.“

Quelle: BRAK-Magazin 5/2021

„Wann genau welche dieser Änderungen den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt werden wird, steht noch nicht ganz fest. Wesroc hat mit der Entwicklung begonnen. Das erste Arbeitspaket soll auf jeden Fall noch im Jahr 2021 bereitgestellt werden.“

Unter Readiness 2022
Zehn Punkte zur Vorbereitung auf den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr findet sich als Punkt 10:

„Warten Sie nicht bis zum letzten Tag, bis Sie den elektronischen Rechtsverkehr aktiv nutzen, sondern fangen Sie so früh wie möglich damit an. Das rechtzeitige „Üben“ hilft bei der Etablierung der notwendigen Prozesse in der Kanzlei und bereitet auf den Stichtag 1.1.2022 vor.“

Liebe BRAK, es ist gut, dass das beA übersichtlicher und benutzerfreundlicher werden soll.

Derzeit gibt es zwei Anwendergruppen: Diejenigen, die sich schon länger mit beA beschäftigen und auch bereits aktiv senden und diejenigen, die sich notgedrungen nun erst mit dem beA beschäftigen, weil die aktive Nutzungspflicht jetzt Realität wird (obwohl sie schon seit 2013 gesetzlich verankert wurde). Für beide Anwendergruppen gleichermaßen gilt: Wenn als Änderung „das erste Arbeitspaket“ noch im Jahr 2021 bereitgestellt wird, bedeutet das eine Umgewöhnung an die gewohnten oder gerade neu entdeckten Oberflächen. Es sind nur noch zwei Monate bis zum bundesweiten Beginn der aktiven Nutzungspflicht. Gerade diejenigen, die jetzt mit dem Üben anfangen und vor allem diejenigen, die ihre Arbeitsanweisungen und Workflows auf die Bedienung der alten Oberfläche ausgerichtet haben, benötigen Zeit, um sich mit der neuen Umgebung vertraut zu machen. Größere Kanzleien müssen viele Personen schulen, damit alle auf den neuesten Stand gebracht werden. Viele Kanzleien sind gerade zum Jahreswechsel im Streß, haben wenig Personal und aus Gesprächen kristalliert sich heraus, dass überforderte Anwältinnen und Anwälte lieber die Zulassung zurückgeben wollen, als sich mit beA zu befassen.

Daher im Namen der Anwenderinnen und Anwender die Bitte: Geben Sie Gelegenheit, erst Routine mit der gewohnten Oberfläche zu schaffen. Informieren Sie rechtzeitig (und das bedeutet mindestens drei Monate im voraus), wann welche Änderungen erfolgen.

Am Mittwoch, 27.10.2021 wurde mit Sondernewsletter 06/2021 bekannt gegeben, dass in der Nacht vom 30. auf den 31.10.2021 die Umstellung auf die XJustiz-Version 3.2 vorgenommen wird. Die beA Client Security wird auf die Version 3.9.0.6 akutalisiert. Eine Umstellung kann erst ab dem 31.10.2021 vorgenommen werden.

Mit dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.2021 wird auch die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung geändert:

„§ 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form“ gestrichen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.“

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,, 6. die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente. „

Leider werden die Bekanntmachungen zum ERV erfahrungsgemäß erst kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlicht. Es wäre sehr hilfreich, wenn die BRAK vorab die technischen Standards an die Anwenderinnen und Anwender weitergeben würde, um rechtssicheres Einreichen zu ermöglichen.

Noch 62 Tage bis zur verpflichtenden aktiven beA-Nutzung. Lesen Sie hier meinen Leitfaden „beA kompakt – Fit für die aktive Nutzungspflicht“

Aus dem Workshop: Anwaltspostfach beA: Fettnäpfchen – Folge 3: BGH: Kontrolle der Eingangsbestätigung

Workshop: Das beA in der anwaltlichen Praxis

Noch 122 Tage bis zur aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA).

Nachdem wir uns in der ersten Folge mit den Voraussetzungen für die Bearbeitung des elektronischen Dokuments durch das Gericht beschäftigt haben, ging es in der zweiten Folge um die Unterschrift.

Heute befassen wir uns mit der Kontrolle der Eingangsbestätigung und der Pflicht des Anwalts zur Kontrolle und zumindest stichprobenartigen Überprüfung der Mitarbeiter.

Viele Kanzleien nutzen beA schon eifrig, während andere noch zögern oder gerade jetzt erst die beA-Mitarbeiterkarten bestellen.

Aber auch eine Kanzlei, die das beA nach eigener Aussage schon intensiv genutzt hat, musste sich nun vom BGH belehren lassen:

Es begann bereits 2019. Die Berufungseinlegung erfolgte noch rechtzeitig. Dann musste das Berufungsgericht die Prozeßbevollmächtigten (PB) der Klägerin darauf hinweisen, dass eine Berufungsbegründungsschrift bis zum Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung nicht eingegangen sei und deshalb von der Unzulässigkeit der Berufung ausgegangen werde. Daraufhin hat die Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung zugleich begründet.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20 – ergibt sich nicht, ob die PB das Wiedereinsetzungsverfahren auch per beA geführt haben. Jedenfalls wurde der Wiedereinsetzungsantrag wie folgt begründet:

„Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat sie – unter Beifügung verschiedener Auszüge aus dem Protokoll des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (im Folgenden beA) ihrer Prozessbevollmächtigten – ausgeführt, die bei letzterer seit vier Jahren beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Berufungsbegründung am 10. September 2019 fristgerecht per beA an das Berufungsgericht versandt. An diesem Tag seien vier weitere Übermittlungen erfolgt, die ohne Beanstandung geblieben seien. Alle Nachrichten seien laut Protokoll an das beA übermittelt worden. Ihre Prozessbevollmächtigte nutze das beA seit März 2019 täglich, ohne dass es bei der Übersendung von bisher 170 Nachrichten zu Beanstandungen gekommen sei. Für das Büropersonal gebe es die Arbeitsanweisung, dass eine Frist aus dem Fristenkalender „erst nach Überprüfung der Erledigung und Anweisung durch die“ Prozessbevollmächtigte der Klägerin gestrichen werden dürfe. Beim Versand von Nachrichten über das beA erfolge eine Überprüfung „insbesondere hinsichtlich Versand und Fehlermeldungen“. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt worden. Fehler seien hierbei nicht zu erkennen gewesen.

Weiter heißt es:

„Das Berufungsgericht hat daraufhin eine dienstliche Stellungnahme der Berufungseingangsgeschäftsstelle eingeholt. Darin hat die zuständige Mitarbeiterin dieser Geschäftsstelle erklärt, sie habe gemeinsam mit einer Mitarbeiterin des I. Fachzentrums das Programm der elektronischen Akte („eAkte“) nach der Berufungsbegründung durchsucht. Für den 10. September 2019 sei jedes eingegangene Datenpaket überprüft worden. Ein Eingang aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe nicht aufgefunden werden können.

Ohne der Klägerin diese dienstliche Stellungnahme zur Kenntnis zu geben, hat das Berufungsgericht danach die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung (§ 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefordert.“

Zum Nachlesen nachfolgend der Wortlaut des § 130a Abs. 5:

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

Der PB der Klägerin übersandte sodann das Übermittlungsprotokoll:

„In dem von dieser sodann übersandten Übermittlungsprotokoll befindet sich unter dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, Unterpunkt „Meldungstext“, die Angabe: „Die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden.“
und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ außerdem die Angabe: „Fehlerhaft“.“

Nicht nachzuvollziehen ist, wie der PB dem Irrtum unterliegen konnte, mit diesem Übermittlungsprotokoll den Nachweis eines ordnungsgemäßen Eingangs führen zu können.

Der BGH weist darauf hin, dass der Rechtsanwalt bei der Übermittlung fristgerechter Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr kontrollieren müsse, ob er die elektronische Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten habe. Bei Ausbleiben dieser Eingangsbestätigung müsse er eine Überprüfung und ggf. eine erneute Übermittlung veranlassen. Insoweit sei die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem Sendeprotokoll eines Telefaxes vergleichbar.

Weiterhin stellt der BGH fest:

„Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich, dass weder ihrer Prozessbevollmächtigten noch deren Personal bewusst gewesen sei, dass es auf die automatisierte Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO entscheidend ankomme. Dementsprechend genüge auch die oben genannte Arbeitsanweisung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen nicht.“

…Denn bei pflichtgemäßer Überprüfung hätte, da die Übermittlung bereits gegen Mittag versucht worden sei, noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um die Berufungsbegründung bei erneutem Fehlschlagen der elektronischen Übermittlung stattdessen per Telefax fristwahrend an das Berufungsgericht zu übermitteln.“

Der BGH geht davon aus, dass die Rechtsfrage, wann ein elektronisches Dokument nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO eingegangen ist, bereits höchstrichterlich geklärt ist: „sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.“
(BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – X ZR 119/18).

„Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (ebenso BGH, Beschluss vom 25. August 2020 -VI ZB 79/19).

Dass der PB einer Partei verpflichtet ist, den Eingang eines per beA versandten Schriftsatzes bei Gericht anhand der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu überprüfen, sei bereits durch den Beschluss des Bundearbeitsgerichts vom 7. August 2019 (BAGE 167, 221) in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne höchstrichterlich geklärt.

Der Senat weist darauf hin:

„a) Nach dieser Rechtsprechung, die der Senat für überzeugend erachtet, entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.“

„b) Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde.“

„Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.“

„c) Weiter ist durch die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung, die der Senat auch insoweit für überzeugend erachtet, geklärt, dass ein Rechtsanwalt, wenn er fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versendet, in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen hat, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.“

Dann erteilt der BGH dem PB eine Lektion, wie man kontrolliert, ob die Nachricht erfolgreich übermittelt wurde:

„Wäre eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin übermittelt worden, hätte das beA an den hier in Rede stehenden Stellen des von ihr vorgelegten Übermittlungsprotokolls unter dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, Unterpunkt „Meldungstext“, statt der vorliegend erfolgten Meldung „die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden“ die Meldung „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ statt der Meldung „fehlerhaft“ die Meldung „erfolgreich“ angezeigt.“

Und verweist auf den beA-Newsletter der BRAK vom 17.10.2019 Nr. 31/2019.

Fazit: Prüfen Sie immer im Ordner „Gesendet“ in der geöffneten Nachricht, ob das Dokument auf dem Intermediär des Gerichts „erfolgreich“ eingegangen ist (Achtung, das genügt nicht, exportieren Sie – vgl. unten – dann die Datei):

Eingangsbestätigung Amtsgericht

Lassen Sie sich dabei nicht irritieren, mal kommt die Meldung auf Deutsch: „Auftrag ausgeführt, Dialog beendet“, mal auf Englisch: „Request executed, dialog closed“. Erfolgreich ist der Übermittlungsstatus in beiden Fällen;-)


Und exportieren Sie dann die Nachricht und prüfen Sie die export.html. Dort muss es bei „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ im Status heißen: „kein Fehler“

Es bedarf also mehr, als Schriftsätze über das beA „einfach nur“ zu versenden.
Nehmen Sie den aktiven beA-Versand zum Anlass, Ihre Arbeitsanweisungen auf den Prüfstand zu stellen. Besprechen Sie mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, wer wann welche Überprüfungen vornimmt.
Und auch die Chefin und der Chef sollten wissen, an welcher Stelle im beA die Überprüfung erfolgt, damit die vom BGH geforderten Stichproben durchgeführt werden können. Wer leichtfertig darauf verzichtet, geht ein vermeidbares Haftungsrisiko ein.

Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Update

Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Ein Update

Immer wieder kommt es vor, dass das beA den Nutzer vor Herausforderungen stellt.

Bereits vor einem guten Jahr habe ich verschiedene Lösungen aufgezeigt, die beA-Nutzern die Fehlersuche erleichtern.

Zwischenzeitlich hat sich das beA verändert und deshalb ist auch für diesen Beitrag ein Update sinnvoll.

Gestern kam ich ab etwa 15.30 Uhr nicht mehr ins beA:

Leider stockte es an dieser Stelle, so dass es gar nicht zur Auswahl des Sicherheitstokens (beA-Karte oder Softwarezertifikat) kam.

Hilfreich ist es dann, auf der Seite des beA-Supports zu prüfen, ob eine Störung vorliegt. Unter Aktuelles sind geplante Wartungsarbeiten und Störungen zu finden:

  • Anruf bei der beA-Hotline

Nachdem ich am nächsten Morgen immer noch keinen Zugriff bekam, habe ich die Gelegenheit genutzt, um 9.17 Uhr die beA-Hotline anzurufen:

030 / 21 787 017.

Die Ansage informierte mich, dass ich in der Warteschlange an Position 4 sei. Um die Wartezeit zu überbrücken, bekommt man über die Bandansage hilfreiche Informationen und Tipps, die ggf. schon weiterhelfen können. Ich habe die Wartezeit genutzt und vorsorglich die beA Client Security nochmals neu installiert:

Die aktuelle Version hat die Versionsnummer 3.5.0.1

Damit gelang es mir dann, mich wieder am beA anzumelden :-)

Um 9.26 Uhr wurde ich informiert, dass ich nunmehr an Position 2 in der Warteschlange sei. Um 9.28 Uhr wurde mitgeteilt, dass der nächste freie Mitarbeiter gleich für mich bereit sei. Um 9.30 Uhr war ich an Position 1 und hat um 9.31 Uhr einen freundlichen Mitarbeiter am Telefon: Es seien derzeit keine Störungen gemeldet und auch die Wartungsarbeiten seien beendet. Um meinen Leser:innen eine Hilfestellung zu geben und ggf. auch, um einen Anruf bei der beA-Hotline zu vermeiden, bat ich den Mitarbeiter, ein paar typische Probleme zu schildern:

  • Browser

beA funktioniert in der Regel mit den gängigen Browsern. Allerdings sei beim Mozilla Firefox (aktuelle Version 87) ein SSL-Zertifikat notwendig und der private Modus darf nicht aktiviert sein. Auch könne das Anlegen einer Chronik zu Problemen führen. Es empfiehlt sich, dann z.B. mit dem Google Chrome oder dem Microsoft Edge zu testen, ob der Zugang zum beA gelingt.

  • Karte wird nicht gefunden

Wenn die beA-Karte nicht gefunden wird, kann das verschiedene Ursachen haben. Der Karten-Chip unterliegt der mechanischen Abnutzung. Achten Sie auch darauf, wie die Karte aufbewahrt wird und schützen Sie die Karte. Wenn es nicht an der Karte selbst liegt, ist eine Möglichkeit, die beA Client Security manuell zu beenden (rechte Maustaste auf beA Client Security Symbol und „Beenden“ auswählen), und dann die Karte ins Lesegerät stecken und die beA Client Security neu zu laden. Führt das nicht zum Ziel, kann geprüft werden, ob die Karte Kontakt mit dem Lesegerät hat (beim großen Reiner SCT blinkt ein grünes Licht und leuchtet dann konstant). Sollte das nicht weiterhelfen, kann geprüft werden, ob man mit einer Zweitkarte oder einem weiteren Lesegerät mehr Erfolg hat.

  • Ggf. benötigt auch das Lesegerät ein Update

Und auch ein Neustart des Rechners kann manchmal Wunder wirken;-)

Im Arbeitsalltag ist das sehr zeitaufwändig. Will man zumindest wissen, was im beA eingegangen ist und muss sich nicht zwingend mit der beA-Karte einloggen, weil z.B. der Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll, ist auch ein beA-Softwarezertifikat, das als Datei auf dem Rechner oder einem USB-Stick installiert werden kann, eine Alternative (sofern man einen Schritt weiter kommt, wie bei meinem Problem).

Private Anbieter machen über das beA-Softwarezertifikat mittels gebührenpflichtiger App auch das Lesen von beA-Nachrichten auf dem iPhone oder iPad möglich.

  • Ist Ihre beA Client Security aktuell?

Mit Newsletter 3/2021 vom 12.3.2021 hat die BRAK über die neue beA-Version 3.3 und den Austausch der Java-Version von 8 auf 11 informiert.

Mitte April 2021 wird beA ein Update auf die Version 3.4 erhalten.

Dazu teilt die BRAK mit: „Nach Bereitstellung dieser Version 3.4 können Sie sich nicht mehr an der beA-Webanwendung anmelden, wenn Sie nicht zuvor die erforderliche Aktualisierung der beA Client-Security auf die Java-Version 11 ausgeführt haben.“

Der beA-Support gibt weitere Hinweise und Hilfestellung zur beA-Aktualisierung.

  • Arbeiten Sie mit Anwaltssoftware?

Softwarehersteller haben darauf hingewiesen, dass für die neue beA Client Security zunächst ein Update der Anwaltssoftware erforderlich ist. Klären Sie also vorher mit Ihrem Anbieter, wann Sie die neue beA Client Security laden können, damit die beA-Schnittstelle funktioniert.

 

Genießen Sie die Osterfeiertage und gönnen Sie auch Ihrem beA eine Pause;-)

Vielen Dank an Philipp Heinisch für diese Karikatur.

 

Aus dem Workshop: Anwaltspostfach beA: Fettnäpfchen – Folge 2: Unterschrift

Workshop: Das beA in der anwaltlichen Praxis

Nachdem wir uns in der ersten Folge mit den Voraussetzungen für die Bearbeitung des elektronischen Dokuments durch das Gericht beschäftigt haben, geht es heute um die Unterschrift.

Im Elektronischen Rechtsverkehr wird die händische Unterschrift durch die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ersetzt.

Dazu benötigt der Anwalt eine beA-Signaturkarte oder eine beA-Basiskarte mit Nachladesignatur und ein Kartenlesegerät. Alternativ kann auch eine gesonderte Signaturkarte eingesetzt werden. Allerdings sind die Kosten für reine Signaturkarten in der Regel höher als bei einer beA-Karte.

Einfache Signatur, qualifizierte elektronische Signatur, Stapelsignatur, Containersignatur, externe Signatur, es gibt viele Varianten.

Werfen wir zunächst einen Blick auf § 126 BGB (Schriftform). Absatz 3 besagt:

„Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

§ 126a BGB (Elektronische Form) ergänzt:

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.“

Dann kommt § 130a ZPO (Elektronisches Dokument) ins Spiel:

„(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.“

„(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.“

„(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

„(4) Sichere Übermittlungswege sind …

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, …“

Das beA ist also als sicherer Übermittlungsweg geeignet. Je nachdem, wer den Schriftsatz einreicht (versendet), ist es wichtig, die Unterschiede zu beachten:

  • Immer, wenn Schriftform erforderlich ist, muss mit einer qeS signiert werden.
  • Immer, wenn der Mitarbeiter versendet, muss mit einer qeS signiert werden.
  • Immer, wenn der Vertreter aus dem beA des Vertretenen einreicht, muss mit einer qeS signiert werden.

Zusätzlich zur qeS muss immer die einfache Signatur unterhalb des Schriftsatzes stehen.

Erstmals hat das BAG (5 AZB 23/20, Beschluss vom 14.09.2020) als oberstes Gericht definiert, was als einfache Signatur zu verstehen ist:

„Die einfache Signatur iSd. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens
am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter
dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift.“

Das BAG führt aus, dass es ausreicht, wenn der Nachname auch ohne Berufsbezeichnung angegeben ist. Gleichwohl ist meine Empfehlung, immer den Vornamen und den Nachnamen aufzuführen, denn der Vorname gehört zur Person und kann im Falle einer Namensgleichheit auch zur Unterscheidung beitragen.

Wenn der Anwalt ohne eine qeS einreicht und selbst versendet, ist in jedem Fall eine einfache Signatur erforderlich.

Fazit: Die Berufung wurde ohne qeS eingelegt. Es fehlte die einfache Signatur, der Schriftsatz endete nur mit „Rechtsanwalt“.  Bei der Berufungsbegründung ist eine einfache Signatur erfolgt. Das LAG teilte mit, dass Bedenken an der formgerechten Einlegung der Berufung bestünden, es fehle an einer einfachen Signatur der Berufungsschrift. Nunmehr betrantragte der Beklagtenvertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mittels qualifiziert signiertem Schriftsatz. In der sehr lesenswerten Entscheidung wird klar, dass es, letztlich nur, weil das Gericht innerhalb der Berufungsfrist erkennen konnte, dass die Berufung nicht formgerecht eingereicht wurde, der Revisionsbeschwerde stattgegeben hat.

Praxistipp: Verwenden Sie immer eine einfache Signatur (Namenszug) und eine qeS. Dann kann auch der Mitarbeiter den Schriftsatz kontrollieren (4-Augen-Prinzip) und versenden, es kann aber auch der Anwalt selbst aus seinem beA senden. Achten Sie beim Vertreter darauf, dass dieser mit seiner einfachen Signatur (ohne Zusätze wie i.V., pro abs., etc.) und einer qeS signiert. Dann kann wiederum der Mitarbeiter aus dem beA des Vertretenen senden.

Stapelsignatur:

beA schlägt die Unterschriftenmappe um Längen, genauer gesagt um 50 Dokumente, die mittels Stapelsignatur mit einer PIN-Eingabe signiert werden können. Dazu kann man in der Nachrichtenübersicht im Ordner Entwürfe alle dort befindlichen Schriftsätze signieren:

Bitte überprüfen Sie vor dem Versand in der einzelnen Nachricht, ob die Unterschrift ordnungsgemäß, d.h. die qeS „erfolgreich“ war:

Das OLG Braunschweig hat in seinem Beschluß vom 18.11.2020 (11 U 315/20) darauf hingewiesen:

Anforderungen an die Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Wenn bei der Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ein Warnsymbol aufleuchtet, hat
der Prozessbevollmächtigte sich über die Bedeutung des Symbols zu informieren oder durch
Kontrolle der Signatur im besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu vergewissern, dass eine
ordnungsgemäße Signatur vorliegt. Andernfalls trifft ihn ein Verschulden am Vorliegen einer
ungültigen Signatur.
Soll seitens des Büropersonals eine Prüfung der elektronischen Signatur erfolgen, bedarf es einer
eindeutigen Anweisung seitens des Prozessbevollmächtigten. Die Anweisung, den ordnungsgemäßen
Versand zu kontrollieren, reicht nicht aus.“

In diesem Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen.

Vorsicht bei Versand aus einem Anwaltsprogramm:

Hinzu kommt, dass in dieser Sache die Bearbeitung und Versendung nicht über die beA-Webanwendung, sondern mit einem Anwaltsprogramm erfolgt ist:

„Die Klägerseite hat … zunächst erläutert, wie das von ihm in seiner Kanzlei eingesetzte Programm R. verwendet wird. …
Im Hinblick auf die Einreichung der hier gegenständlichen Berufungsbegründung habe der Klägervertreter den Schriftsatz in den Postausgang von R. geladen und per Knopfdruck signiert. Die Signatur sei als erfolgreich mit einer roten „Schleife“ angezeigt worden.
Es habe keine Fehlermeldung oder Warnmeldung oder sonstige Auffälligkeiten gegeben.
…Der R. Zustellnachweis habe eine fehlerfreie Zustellung mit zutreffender Signaturdatei dokumentiert.
…habe der Klägervertreter im Webportal des beA-Postfachs nachgesehen, ob dort eine Fehlermeldung zu sehen gewesen sei. Auch dies sei nicht der Fall gewesen. Der Klägervertreter habe mittels gesonderter Prüfmöglichkeit die Signatur geprüft, woraufhin ihm diese tatsächlich als unzutreffend angezeigt worden sei. Eine solche Meldung habe der Klägervertreter bislang noch nie gesehen gehabt,…
Da keinerlei Fehlermeldungen von R. angezeigt worden seien, sondern im Gegenteil der ordnungsgemäße Versand mitgeteilt worden sei, habe sie eine zusätzliche Prüfung im beA-Postfach auf der Website unterlassen,…“

Fazit: Prüfen Sie auch bei Versand durch ein Anwaltsprogramm, in der beA-Webanwendung, ob die qeS erfolgreich angebracht wurde und ob das Dokument beim Empfänger erfolgreich eingegangen ist (vgl. § 130 a ZPO „(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.“)

Containersignatur:

Hier hat das BAG am 15. August 2018 (2 AZN 269/18) die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, da die Beschwerdeschrift nicht mit einer qeS, sondern nur im Rahmen einer Containersignatur angebracht war. Diese ist seit 1.1.2018 nicht mehr zulässig. Die Gefahr, heute im beA eine Containersignatur zu verwenden, ist allerdings gebannt, da die BRAK mit der Version 2.3 im August 2019 den Button im beA entfernt hat.

Externe Signatur:

Alternativ zur qeS im beA kann auch mit einer externen Signatur gearbeitet werden. Diese bietet den Vorteil, dass der Anwalt außerhalb des beA mit qeS signieren kann und der Mitarbeiter dann die bereits erfolgte qeS hochladen kann. Hierzu wird beim Hochladen mit der Auswahl „Externe Signatur“ die bereits signierte Datei verwendet, beA erkennt dies und nimmt die Signaturdatei direkt mit. Eine externe qeS unterscheidet sich mit der Endung „pkcs7“ von der qes im beA mit der Endung „p7s“.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, der SecSigner ist ein kostenloses Programm, mit dem Governikus Signer wird auch die Verschlüsselungssignatur des ZIP-Containers beim Export angezeigt:

 

Bei meinem letzten Workshop waren:

60 % der Teilnehmer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 40 % Mitarbeiter*innen.

Davon nutzten 13 % das beA nur passiv, 27 % passiv mit elektronischem Empfangsbekenntnis, 60 % nutzen das beA bereits aktiv.

Ein Feedback: “ …vielen Dank für das guten informative Seminar am gestrigen Tage. Wir haben gleich ein paar Veränderungen innerhalb der Kanzlei durchgeführt. Darüber hinaus habe ich auch bei mir auch gleich ein Update beim Cyberjack Manager vorgenommen.
Problematisch ist allerdings jetzt, dass beim Anmelden kein Sicherheitsschlüssel (mehr) erkannt wird. Ist das ein Problem, das Sie vielleicht schon kennen? Für einen kleinen Tipp wäre ich dankbar.“

Dem Teilnehmer habe ich die Lösungsmöglichkeiten schon mitgeteilt. Aufmerksame Leser meines Blogs kennen die Antwort auch schon;-)

Bei der abschließenden Umfrage, wie die Teilnehmer das beA nach dem Workshop nutzen wollen, waren nur noch 8 % Passiv-Nutzer, 8 % Passiv mit eEB und überragende 83 % (vor Beginn 60 %) gaben an, das beA nach dem Workshop aktiv nutzen zu wollen. Ein sehr gutes Ergebnis :-)
P.S.: In 309 Tagen ist es soweit: Dann beginnt die aktive Nutzungspflicht für das Anwaltspostfach beA bundesweit,
ab Montag, 3. Januar 2022, führt kein Weg mehr an beA vorbei!

Aus dem Workshop: Anwaltspostfach beA: Fettnäpfchen – Folge 1

Workshop: Das beA in der anwaltlichen Praxis

Mehr als 50 Teilnehmer haben am Online-Workshop teilgenommen.

51 % der Teilnehmer waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 49 % waren Mitarbeiter*innen.

Davon nutzten 35 % das beA nur passiv, 22 % passiv mit elektronischem Empfangsbekenntnis, 43 % nutzen das beA bereits aktiv.

Ein Feedback:…ich danke Ihnen für die informative Schulung, an der ich gestern hier in HH (Online) teilgenommen habe.

Ich nutze beA bereits und war eigentlich der Meinung die pdf´s richtig zu scannen (mit Durchsuchungsmöglichkeit)…..

musste aber feststellen,dass das zumindest nicht bei allen der Fall war…“

Damit Sie gewappnet sind, falls das Gericht Ihre Nachrichten moniert, zeige ich anhand des nachstehenden 4-seitigen Schreibens des Arbeitsgerichts Hamburg auf, wie Sie diese Fettnäpfchen umgehen können:

Analog zu § 130a Abs. 2 ZPO: Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.“

Das Gericht weist darauf hin, dass die eingereichten Dokumente, sowohl die Klageschrift, als auch die Anlagen K1 bis K4, nicht zur Bearbeitung geeignet sind:

Das Arbeitsgericht weist darauf hin, dass der Eingang der vorgenannten elektronischen Dokumente unwirksam ist. Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass der Absender den Mangel heilen kann, wenn er das Dokument unverzüglich in einer zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Nun folgen die Hinweise auf die technischen Rahmenbedingungen:

Jetzt kommen die Hinweise auf das zulässige Dateiformat PDF und ggf. zusätzliches TIFF:

sowie die Hinweise, dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein müssen:

Jetzt kommt der Hinweis zur Lösung der Probleme: PDF/A:
Nun erklärt das Gericht, dass die eingereichten Dokumente nicht alle technischen Rahmenbedingungen zugleich erfüllen:
Weiterhin wird mitgeteilt:
Es werden Tipps zur Überprüfung erteilt und es gibt Links zu nützlichen Hinweisen:
Endlich kommt das Gericht unter V. auf Seite 3(!) zum Punkt:
Es erfolgt die Chance zur Nachbesserung:
Zu guter Letzt weist die Kammer darauf hin:
„Aus gegebenem Anlass bittet die Kammer von telefonischen Nachfragen betreffend die im Einzelfall erforderliche technische Umsetzbarkeit der vom Gesetzgeber aufgestellten technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine rechtswirksame elektronische Einreichung von Dokumenten abzusehen. Die Prüfung der formellen Voraussetzungen obliegt der Vorsitzenden und nicht der Geschäftsstelle, die insoweit keinerlei Auskünfte hierzu erteilen kann. Sollten weitere Hinweise erforderlich sein, werden diese entsprechend von der Vorsitzenden rechtzeitig erteilt werden.“

 

Es gibt Anwälte, die kommen auf die Idee, Ihre Schriftsätze mit einer anderen Schriftart neu zu erstellen. Das ist nicht notwendig.
Es genügt die Umwandlung des Word-Dokuments in ein PDF/A. Bitte achten Sie jedoch darauf, dass auch alle Anlagen als PDF/A gespeichert und hochgeladen werden. Ob Ihre Dokumente durchsuchbar sind, überprüfen Sie mit der Tastenkombination STRG+F: Geben Sie ins Suchfeld ein Wort im Text ein. Springt der Cursor dorthin, ist der Text durchsuchbar und ermöglicht damit auch Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr. Wenn Sie Dokumente einscannen, achten Sie darauf, dass die Dokumente texterkannt (OCR) eingescannt werden, hier ein Beispiel anhand des Fujitsu ScanSnap iX1500:

 

Hoffentlich bleiben Ihnen damit solche Monierungen Ihrer Gerichte erspart! (Und falls doch: Schicken Sie mir gerne die Monierung, wir helfen dann bei der Lösung).
Bei der abschließenden Umfrage, wie die Teilnehmer das beA nach dem Workshop nutzen wollen, waren nur noch 11 % Passiv-Nutzer, 22 % Passiv mit eEB und immerhin 67 % (vor Beginn 43 %) gaben an, das beA nach dem Workshop aktiv nutzen zu wollen. Ein gutes Ergebnis :-)

 

P.S.: In 335 Tagen ist es soweit: Dann beginnt die aktive Nutzungspflicht für das Anwaltspostfach beA bundesweit, ab Montag, 3. Januar 2022, führt kein Weg mehr an beA vorbei!

Kein Aufschub für das Anwaltspostfach beA

Die aktive Nutzungspflicht bleibt

Zeitgleich mit der Erhöhung der Anwaltsgebühren, für die am 25. November 2020 im Bundestag grünes Licht gegeben wurde, wurde der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bis ins Jahr 2025 zurückzustellen, abgelehnt.


Passive Nutzungspflicht: Keine Wiedereinsetzung für Anwälte, die ihr beA nicht abrufen

Rechtsanwalt Alessandro Fuschi https://twitter.com/SoWhy teilt in seinem Blog mit:

„Mein Hausgericht, das Amtsgericht Ebersberg hat einen interessanten Beschluss gefällt, wonach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht gewährt werden kann, wenn das Fristversäumnis darauf zurückzuführen ist, dass das beA nicht abgerufen wurde.

Die Kollegin, die sich selbst vertreten hatte, wollte damit argumentieren, dass sie corona-bedingt keinen Lehrgang zum beA besuchen konnte. Dem hat das AG Ebersberg mit Beschluss vom 11.11.2020 einen Riegel vorgeschoben.

Entscheidender Satz aus dem Beschluss:

Die Organisation des Kanzleibetriebs liegt in der alleinigen Verantwortung des Rechtsanwalts. Wenn das elektronische Postfach nicht bedient wird und deshalb gerichtliche Zustellungen unbemerkt bleiben, liegt das im Verschulden des Rechtsanwalts: eine Wiedereinsetzung erfordert aber das unverschuldete Versäumen einer Frist.

 

Als besonderes “Zuckerl” hat das Gericht die Sache auch der Rechtsanwaltskammer München zur Prüfung vorgelegt. Mit Blick auf die Entscheidung des AnwG Nürnberg, Urteil vom 06.03.2020 – Az. AnwG I-13/19, 5 EV 42/19 – könnte das noch ein berufsrechtliches Nachspiel für die Kollegin haben.“ (vgl. dazu auch https://bea-abc.de/blog/ber-ist-startklar-und-bea/)

Welches Bundesland zieht die aktive Nutzungspflicht ab 1.1.2021 vor?

Im E-Justice-Gesetz befindet sich die Option für die Länder, den Zeitpunkt der aktiven Nutzungspflicht auf den 1.1.2020 oder den 1.1.2021 vorzuziehen (Art. 24 Abs. 2).

Schleswig-Holstein hat als bisher erstes und einziges Bundesland seit 1.1.2020 die aktive Nutzungspflicht für die Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet, Schriftsätze müssen ausschließlich elektronisch eingereicht werden. Am 25.3.2020 entschied das LAG Schleswig-Holstein (6 Sa 102/20), dass eine Berufungseinlegung per Fax unwirksam ist.

Hessen gibt als einziges Bundesland auf seiner Webseite den Hinweis:

„Hessen macht von der Option, die elektronische Einreichung von Schriftsätzen bereits ab dem 1. Januar 2021 per Verordnung verbindlich zu machen, keinen Gebrauch.“

Die Justizministerien der anderen Bundesländer geben hierzu auf den Webseiten keinerlei Hinweise, die Landesverordnungen enthalten bislang ebenfalls keine Vorgaben.

Daher habe ich sämtliche Justizministerien kontaktiert und um Auskunft gebeten, ob und ggf. in welchen Gerichtsbereichen ein Vorziehen der aktiven Nutzungspflicht zum 1.1.2021 beabsichtigt ist.

Schleswig-Holstein

Die Projektleitung eJustizSH des Ministeriums für Justiz in Kiel teilte für Schleswig-Holstein mit:

„Ein Vorziehen des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs für den Bereich der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist geprüft worden. Nach Abschluss der Anhörung zu einem entsprechenden Verordnungsentwurf wird jedoch aufgrund der divergierenden Stellungnahmen von einem entsprechenden Verordnungserlass abgesehen. Es verbleibt daher für alle schleswig-holsteinischen Gerichte jenseits der Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Termin 1.1.2022 für die verpflichtende elektronische Einreichung. Gleichwohl wird empfohlen und angeregt, von der Möglichkeit der elektronischen Einreichung bereits jetzt Gebrauch zu machen.“

Damit wird auch Schleswig-Holstein bei den weiteren Gerichten nicht vorziehen.

Bremen
Bereits im August 2020 hatte die Rechtsanwaltskammer Bremen mitgeteilt, dass ab 1.1.2021 die aktive Nutzungspflicht für die Fachgerichtsbarkeit eintreten würde.
Auf meine Nachfrage, ob dies tatsächlich der Fall sei, teilte mir der Leiter der IT-Stellte Justiz der Senatorin für Justiz der Freien Hansestadt Bremen mit:

„Wir prüfen derzeit das Vorziehen des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichte (mit Ausnahme des Landessozialgerichts Bremen-Niedersachsen, welches logistisch in Niedersachen verankert ist) und befinden uns dazu momentan in der internen Abstimmung mit den weiteren Ressorts in Bremen. Sobald wir Gewissheit haben, ob wir die geplante Verordnung rechtzeitig umsetzen können, werden wir die Rechtsanwaltschaft hierüber über geeignete Wege in Kenntnis setzen.“Auf meine Nachfrage teilte die Justiz mit:

„Die Information ist nicht überholt. Sie ist allerdings etwas ungenau. Wir haben der RAK mitgeteilt, dass wir die Einführung der aktiven Nutzungspflicht im angegebenen Umfang beabsichtigen.“

Noch fehle es an dem Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Ich bin mit dem Leiter der IT-Stelle in Kontakt, um den tatsächlichen Erlass der Rechtsverordnung bestätigt zu erhalten.

Per 30.11.2020 war eine abschließende Entscheidung noch nicht getroffen.

Update 9.12.2020: Am 8.12.2020 wurde die Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2021 beschlossen.

Alle anderen Bundesländer verzichten auf das Vorziehen zum 1.1.2021.

Da viele Gerichte noch nicht in der Lage sind, Eingänge im ERV elektronisch weiterzuleiten, wäre das Vorziehen mit einem erheblichen Mehraufwand für die Gerichte verbunden. Schließlich bleibt dann nichts anderes übrig, als die Eingänge aus dem beA mehrfach auszudrucken und per Briefpost an die Beteiligten weiterzuleiten.

Noch arbeiten die Bundesländer mit unterschiedlicher Software. Aktuell wird landesübergreifend eine gemeinsame Fachanwendung für die Justiz entwickelt. Ab 2026 ist die Justiz gesetzlich verpflichtet, elektronische Akten führen.

Es bleibt spannend. Wir werden sehen, wie die Gerichte den elektronischen Rechtsverkehr und die Digitalisierung umsetzen.

Die Anwaltschaft sollte im Jahr 2021 die Digitalisierung der eigenen Kanzlei voranzutreiben. Der ERV bietet die Chance, die Arbeitsabläufe zu überdenken und das digitale Arbeiten zu fördern. Durch die Corona-Pandemie sind viele Kanzleien schneller als gedacht ins Home-Office gewechselt und haben – getrieben von der Notwendigkeit, digital zu arbeiten – erstaunlich schnell Lösungen gefunden, um arbeitsfähig zu bleiben.

 

BER ist startklar – und beA? #HelloBER #HellobeA

BER ist startklar – und beA?

Mit dem Hashtag #HelloBER wurde der Flughafen Berlin-Brandenburg mit neun Jahren Verspätung am 31. Oktober 2020 eröffnet.

Viele haben den Pannenflughafen mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA verglichen.
Sind doch schon die Abkürzungen BER und beA bis auf einen Buchstaben identisch.
Die (durchweg männlichen!) Festredner gaben sich alle Mühe, den BER in eine positive Zukunft zu schicken, wobei der Lufthansa-Chef davon sprach, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie bis Mitte des 20. Jahrhunderts spürbar sein werden. Optimismus sieht anders aus.
Der Abschied vom ausgedienten Flughafen Berlin-Tegel fällt vielen Fluggästen schwer – kurze Wege und eine schnelle Erreichbarkeit machten Tegel auch zu meiner Lieblingsdestination.
Und #HellobeA?
Abgesehen von den Buchstaben drängen sich auch beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach Parallelen zum BER auf, denn auch beim beA gab es diverse Pannen und Startschwierigkeiten. Die Verzögerung zur geplanten Nutzung ab 1.1.2016 zog sich unterm Strich aber weniger als zwei Jahre hin, immerhin war das beA vom 28.11.2016 bis Ende 2017 in Betrieb, bevor es wegen Sicherheitsbedenkungen vorübergehend abgeschaltet wurde. Seit 3.9.2018 ist das beA durchgängig wieder online.
Die passive Nutzungspflicht gilt für alle Rechtsanwälte und Syndikusanwälte, jeder zugelassene Anwalt muss sein beA empfangsbereit schalten, sonst drohen Nachteile sowohl haftungsrechtlicher Art als auch Verweise und Geldbußen. So verurteilte das Anwaltsgericht Nürnberg Anfang 2020 einen Anwalt wegen berufswidrigen Verhaltens:
„I. Rechtsanwalt…ist schuldig, gegen die Pflichten verstoßen zu haben, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung eines Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, wozu gehört,
– gemäß § 31 a Absatz 6 BRAO als Inhaber eines bestehenden elektronischen Anwaltspostfaches, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtung vorzuhalten, sowie
– Zustellung und den Zugang von Mitteilung über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen sowie
– gemäß § 14 BORA das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen, unverzüglich zu erteilen.
II. Rechtsanwalt… wird deshalb zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro (in Worten dreitausend Euro) verurteilt.“
Im Rahmen einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat die BRAK am 14.7.2020 mitgeteilt, dass am 31.5.2020 184.841 empfangsbereite beA-Postfächer bestanden. Davon seien zu diesem Zeitpunkt 137.393 beA-Postfächer erstregistriert gewesen. Damit waren zum Stichtag 47.448 beA-Postfächer noch nicht erstregistriert.
Zum 1.1.2020 waren lt. BRAK-Statistik 167.234 Mitglieder der 27 Rechtsanwaltskammern und des BGH zugelassen. Davon 15.475 Rechtsanwälte, die gleichzeitig Syndikusanwälte sind und damit zwei beA bekommen. Reine Syndikusanwälte sind 3.631 vermerkt und 146.795 sind als Rechtsanwälte verzeichnet.
Weiterhin teilt die BRAK mit, dass sich am 25.6.2020 in den beA-Postfächern über 13 Millionen (13.230.950) beA-Nachrichten mit einem Gesamtvolumen von ca. 19 TB befanden haben. Und vom 1.1.2020 bis zum 30.4.2020 gingen mehr als 4 Millionen (4.163.015) beA-Nachrichten in den beA-Postfächern ein. Im gleichen Zeitraum wurden über 3,6 (3.667.425) beA-Nachrichten versandt.
#HellobeA hat also gute Chancen, dauerhaft durchzustarten.
Der Abschied von Berlin-Tegel fällt schwer, auch das Fax hat lange Tradition und ist aus Anwaltskanzleien noch nicht verdrängt. Tegel soll in Zukunft Wohnraum für 10.000 Menschen bieten. Solch rosige Zeiten werden dem Fax nicht prognostiziert, wahrscheinlich landet es eines Tages im Technikmuseum, neben Akkustikkoppler und anderen Schätzen des Beginns des Computerzeitalters.
Mehr und mehr gehen die Gerichte dazu über, die technischen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr zu schaffen und elektronische Akten zu führen. Dann ist auch der Versand und vor allem der Empfang über die gerichtlichen Fachanwendungen möglich. Ab 2026 sind die Gerichte gesetzlich verpflichtet, elektronische Akten zu führen. Dann soll auch ein gemeinsames Fachverfahren für alle Bundesländer an den Start gehen.
Sie sehen: Mit dem elektronischen Rechtsverkehr geht es aufwärts. Es bleibt spannend. Starten Sie mit Ihrem beA und nutzen Sie die Vorteile, die sich bieten. Allein die Einsparung von unzähligen Tonnen Papier sind es wert, denn beA-Nachrichten sind ausschließlich elektronisch zu speichern!

Verhasst, bekämpft, nicht unterzukriegen: Rückblick und Ausblick zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA

5-jähriges Jubiläum: Das Portal zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA bea-abc.de

 

Erinnern Sie sich noch: Im Juli 2015 startete

bea-ABC – Informationsportal zum Elektronischen Rechtsverkehr, zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA und zur digitalen Kanzlei

mit den ersten Beiträgen. So interviewte mich Ralf Zosel zu den Besonderheiten und Erwartungen, die das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfüllen sollte.

Zum 1. Januar 2016 sollte es eigentlich losgehen. Im November 2015 teilte die BRAK dann mit, dass die Qualität des beA noch nicht den Erwartungen der BRAK entspreche und daher der Starttermin verschoben werde.

Zwischenzeitlich wehrten Anwälte sich mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln und versuchten, den Start des beA zu verhindern.

Der ursprunglich ins Auge gefasste Starttermin zum 29. September 2016 wurde auf den 28. November 2016 verschoben.

Gut ein Jahr später geriet das beA erneut in die Schlagzeilen: Markus Drenger vom Chaos Computer Club (CCC) wurde von einem Bekannter, seines Zeichens Rechtsanwalt, gebeten, sich das beA einmal näher anzusehen.

Was danach kam, ist hinlänglich bekannt: beA wurde am 22. Dezember 2017 von der BRAK wegen Sicherheitsmängeln vom Netz genommen.

Am 8. August 2018 teilte die BRAK mit, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach zum 3. September 2018 wieder startet.

Es gab Höhen und Tiefen, die Geduld der Anwender wurde auf eine harte Probe gestellt. Im Netz kursierten böse Beschimpfungen.
Verschiedene Gerichte, bis hin zum BGH, wurden mit dem beA befasst: So klagte ein Rechtsanwalt gegen die BRAK mit dem Ziel, die Einführung des beA zu unterlassen. Auch gegen die Kosten der Kammerumlage für das beA wurde geklagt. Die Arbeitsgerichte in Schleswig-Holstein, wo das beA seit dem 1. Januar 2020 aktiv genutzt werden muss, wiesen bereits Ende 2018 auf die Stolperfallen bei der Klageübermittlung per beA hin. Dass ein Anwalt seine beA-Karte nebst PIN nicht an seinen Vertreter weitergeben darf, musste im Juni 2019 ein Rechtsanwalt leidvoll erfahren. Die Liste ließe sich fortsetzen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Was bleibt: Die Gewissheit, dass die aktive Nutzungspflicht des beA spätestens zum 1. Januar 2022 für alle Bundesländer beginnt.
Ebenso kann es sein, dass weitere Bundesländer dem Beispiel von Schleswig-Holstein folgen und bereits zum 1. Januar 2021 die aktive Nutzungspflicht anordnen.
Es bleibt also nicht mehr viel Zeit, um das beA (mit all seinen Fettnäpfchen) kennenzulernen, denn, so der Leitsatz des Beschlusses des LAG Schleswig-Holstein vom 19. September 2019:
„Ein Rechtsanwalt ist als Inhaber eines beA nicht nur verpflichtet, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über das beA lediglich vorzuhalten, vielmehr ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit er die über beA zugestellten Dokumente auch gemäß § 31a Abs. 6 BRAO zur Kenntnis nehmen kann. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, den Rechtsanwälten Handlungsanweisungen zum Öffnen der über beA zugesandten Dokumente zu erteilen.“
Danke für Ihr Interesse.
Gutes Gelingen mit beA wünscht Ilona Cosack.

 

Chancen mit dem Anwaltspostfach beA in der Corona-Krise nutzen

Corona hat unser aller Leben verändert

Was bisher unmöglich schien, musste kurzerhand, ohne langes Zögern, einfach getan werden.

Home-Office, Mandantenkontakte per Video, neue Mandate durch neue Geschäftsfelder, die sich durch Corona ergeben.

Auch das Anwaltspostfach beA kann dazu beitragen, dass die Kanzlei Schritt für Schritt digitaler wird, wenn auch vielerorts probiert und improvisiert wird.

A) beA Update am 28. März 2020

Nachdem beA auch im März mit technischen Problemen und Nichterreichbarkeit des Servers zu kämpfen hatte, wurde auf die Version 2.3.5 upgedatet.

Die beA Client Security wurde auf die Version 3.34.2 aktualisiert. Auf der Startseite des beA weist die BRAK im blauen Balken darauf hin:

Hinter „hier“ verbirgt sich ein Link zum BRAK-Newsletter 35/2019. Dort wird erklärt, wie man das Problem löst, wenn sich die Client Security immer wieder neu lädt.

Dass beim erstmaligen Laden einer neuen Client Security die Ladezeit von 0 auf 100 % hochgezählt wird, ist normal. Wenn dieses Hochladen jedoch täglich erfolgt, muss nachgebessert werden.

Täglich grüßt das Murmeltier… Leider kommt es nach einem Update immer wieder zu Anmeldeproblemen.

Die BRAK hatte ebenfalls im Newsletter 35/2019 am 12. Dezember 2019 angekündigt, dass die Übernahme durch die neuen Dienstleister Westernacher Solutions und rockenstein AG „voraussichtlich im zweiten Quartal des Jahres 2020 stattfinden wird“. Hoffen wir, dass das also in den nächsten zwei Monaten erfolgreich passiert :-)

B) Behörden nutzen immer mehr beBPo

Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) nimmt mehr und mehr Fahrt auf. So können Behörden das besondere elektronische Behördenpostfach beBPo für ihre Behörde einrichten und dann über das beA adressiert werden.

Achtung: Bei der Kommunikation mit einem beBPo ist der Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zwingend erforderlich!

Seit 6. April 2020 führt die Bundesagentur für Arbeit (BA) schrittweise den ERV mit der Anwendung E-JUSTIZ-BA deutschlandweit ein und freut sich auf die Kommunikation über diesen Kanal. Die BRAK hat in Ihrem Newsletter Nr. 7/2020 vom 2. April 2020 ausführlich beschrieben, ab wann welche Dienststellen erreichbar sind.

Des Weiteren besteht ab 18. Mai 2020 die Möglichkeit, im Rahmen einer 11-wöchigen Pilotphase die Funktionalität Aktenversand mit 15 Gerichten zu testen.

C) beA Verweigerer zu 3.000 EUR Bußgeld verurteilt

Etwa 10 % aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ihr beA nicht eröffnet und sind daher nicht in der Lage, Nachrichten und Empfangsbekenntnisse zur Kenntnis zu nehmen. Am 6. März 2020 wurde eine Rechtsanwältin vom Anwaltsgericht Nürnberg zu einer Geldbuße von 3.000 EUR verurteilt, weil sie der Erfüllung ihrer passiven Nutzungspflicht nicht nachgekommen war. Martin Huff, Geschäftsführer der RAK Köln, hat bei LTO die Entscheidung kommentiert. Die Richter sahen einen Berufsrechtsverstoß und begründeten: „Diese fehlende Erstregistrierung führt zu einer erheblichen Gefährdung der Mandanten der Betroffenen, da die Betroffene nicht feststellen kann, ob ihr über das beA etwas zugestellt wird. Derartige Zustellungen können Fristen enthalten, deren Versäumung zu Lasten der Mandanten gehen, so dass ein erhebliches Gefährdungspotential vorliegt.“

D) Digital-Konferenzen

Erstmals wird der 71. Deutsche Anwaltstag 2020 vom 15. bis 19. Juni 2020 als Virtueller Anwaltstag stattfinden.

Bereits vom 25. bis 29. Mai 2020 wird die erste virtuelle Kanzlei-Expo vom FFi-Verlag veranstaltet.

Und auch der Anwaltszukunftskongress wird am 1. Oktober 2020 als Digitalkongress ausgerichtet.

E) Corona-Links

Das Netz ist voll von Informationen. Nachstehend für Anwälte eine Auswahl:

BRAK: Die BRAK stellt auf dieser Seite aktuelle Hinweise für Justiz und Anwaltschaft ein.

Umfrage: Die BRAK hat am 22. April 2020 die Ergebnisse einer Umfrage über die Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Anwaltschaft veröffentlicht.

Ein PDF mit dem Gesamtergebnis findet sich hier. Die Umfrage soll in einigen Wochen erneut durchgeführt werden.

DAV: Der DAV hat FAQ’s ins Netz gestellt.

Weiterhin gibt es ein digitales Austauschforum nur für Anwältinnen und Anwälte.

KAV: Der Kölner Anwaltverein bietet mit #JURANOTALONE Hilfe für Kollegen und Referendare an.

Auch andere Anwaltvereine folgen diesem Beispiel und bieten für ihre Mitglieder Unterstützung an.

RAK München: Als bislang einzige RAK bietet die RAK München ihren Mitgliedern eine Soforthilfe an.

LTO: Die Legal Tribune Online bietet eine Vielzahl an Informationen für Anwälte und darüber hinaus zu Corona an.

Bleiben Sie optimistisch und nutzen Sie die Chancen der Digitalisierung!

 

 

Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr!

Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr!

A) Wo ist sichtbar, ob beA funktionsfähig ist?

Auf der Startseite des beA https://www.bea-brak.de ist nicht ohne weiteres erkennbar, ob beA funktionsfähig ist.

Sollte sich z.B. beim Klick auf „Anmelden“ das Fenster für den Sicherheitstoken nicht öffnen, so können Sie im blauen Balken unterhalb des Logos der BRAK bei „Weitere Informationen zu beA unter beA.brak.de“ auf beA.brak.de klicken. Dahinter verbirgt sich ein Link auf die Informationsseite der BRAK https://bea.brak.de/

Auf der linken Spalte bei den „Aktuellen Meldungen“ werden die derzeit bekannten Störungen aufgeführt:

B) Ist die beA Client Security aktiv?

Starten Sie die beA Client Security vor dem Einloggen in beA manuell. Es öffnet sich ein weißes Fenster, das nach dem Laden im Hintergrund aktiv bleibt. Die Client Security aktualisiert sich automatisch, ein manuelles Update ist nicht erforderlich. Sollte ein Einloggen nicht möglich sein, beenden Sie die beA Client Security mit einem Rechtsklick auf „Beenden“. Ein erneuter Start hilft dann schon oft weiter.

C) Sicherheitstoken (=beA-Karte) wird nicht erkannt

Es kann vorkommen, dass die im Kartenlesegerät eingesteckte Karte nicht erkannt wird. Das System zeigt dann an, dass kein Sicherheitstoken vorhanden ist, obwohl die Karte im Lesegerät steckt. Manchmal ist es hilfreich, zuerst die Karte ins Lesegerät zu stecken und dann erst die beA Client Security zu starten. Prüfen Sie, ob die Karte richtig (Chip nach unten, Schrift nach oben) und tief genug im Lesegerät (Beispielbild: REINER SCT cyberJack secoder (= der „kleine“ Reiner) steckt.

 

D) Das Display des Lesegeräts zeigt nichts mehr an

Wenn das Display des Lesegeräts nichts mehr anzeigt, ist das Lesegerät in der Regel nicht kaputt, sondern es braucht ein Update.

Am Beispiel des REINER CyberJack Gerätemanagers (für den cyberJack RFID komfort = der „große“ Reiner) können Sie prüfen, ob Ihr Kartenlesegerät ein Update benötigt. Die derzeit aktuelle Version ist 7.8.1

 

Sie können auch über die Seite des Herstellers, z.B. https://www.reiner-sct.com/support/support-anfrage/ unter Treiber-Downloads das jeweilige Betriebssystem auswählen und dann den Download (als Administrator) starten:

E) Behalten Sie die Zeit im Blick

beA ist kein E-Mail-Programm, das Sie den ganzen Tag geöffnet halten. Es ist eher mit einem Banking-Programm vergleichbar: Dort ist ein vorgegebenes Zeitfenster zu beachten. Führen Sie innerhalb des Zeitfensters keine Transaktionen aus, meldet sich das Programm (nach Hinweis) automatisch ab. Auch beA bringt nach 27 Minuten einen Warnhinweis und loggt sich nach 29 Minuten und 59 Sekunden automatisch aus, sofern keine aktive Verlängerung durch den Benutzer erfolgt.

Achtung: Wenn Sie in einem Nachrichtenfenster arbeiten (Nachrichtentwurf erstellen), läuft die Zeit trotz Bearbeitung weiterhin ab. Sichern Sie daher immer wieder mit einem Klick oben links auf „Speichern“ die bereits hochgeladenen Anhänge und Eintragungen. Stellen Sie die Zeit mit einem Klick auf den Reiter des Hauptfensters zurück oder legen Sie das Hauptfenster und den Nachrichtentwurf auf zwei verschiedene Monitore, um die Zeit im Blick zu behalten.

 

Fazit:

Heute ist der 29. Februar 2020, ein besonderer Tag, in 306 Tagen endet das Jahr 2020. Bereits zum 1.1.2021 können weitere Gerichte mit der aktiven Nutzungspflicht vorziehen. Spätestens jedoch in 671 Tagen wird der Elektronische Rechtsverkehr für alle Anwältinnen und Anwälte zum verpflichtenden Alltag gehören. Sind Sie darauf vorbereitet?