Änderungen beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA ab 2020

Änderungen beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA ab 2020

A) Betreiberwechsel

Zum 1.1.2020 übernehmen „Wesroc“ den Betrieb, Support und die Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beA.

Die BRAK hat im Newsletter 35/2019 vom 12.12.2019 angekündigt:
„Der Wechsel von der bisherigen Betreiberin des beA-Systems auf die neue Vertragspartnerin der BRAK wird nicht zum Stichtag 1.1.2020 stattfinden. Die BRAK hat mit der Beauftragung der neuen Dienstleisterin eine Übergangsphase vereinbart, in der die alte Betreiberin den Betrieb noch so lange fortführt, bis die neue Betreiberin ihre Systeme soweit aufgebaut hat, dass eine risikofreie Übernahme des Echtbetriebs erfolgen kann. Der genaue Zeitpunkt, wann das geschehen wird, steht derzeit noch nicht fest. Voraussichtlich wird der Übergang im zweiten Quartal des Jahres 2020 stattfinden. Wir werden darüber und über mögliche temporäre Nichterreichbarkeiten rechtzeitig im beA-Newsletter sowie auf der beA-Website unter „Aktuelle Meldungen“ informieren.“

Es wird daher zum Jahresbeginn 2020 keine gravierenden Änderungen geben.

B) Neue beA-Version 2.3.4

Mitte Januar 2020 wird eine neue beA-Version 2.3.4.xx veröffentlicht. Mit dieser Version wird die aktuelle Version von MacOS unterstützt, darüber hinaus werden bekannte Fehler abgestellt, neue Funktionen sind nicht vorgesehen.

C) Aktive Nutzungspflicht ab 2020

Schleswig-Holstein zieht als erstes Bundesland die aktive Nutzungspflicht für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vor. Lesen Sie ausführlich hierzu meinen Blogbeitrag aus November 2019.

Für die anderen Bundesländer werden verschiedene Änderungen eintreten. Lesen Sie hierzu meinen Artikel beA – Die Schonzeit ist vorbei, der beim IWW-Institut in AK Anwalt und Kanzlei, Ausgabe 1/2020, veröffentlicht ist.

D) Digitalisierung

Aus unterschiedlichen Gesprächen mit Rechtsanwälten und Mitarbeitern ist mir bekannt, dass in vielen Kanzleien mit der Digitalisierung in der Anwaltskanzlei noch nicht begonnen wurde oder diese nur in Teilbereichen stattfindet. Um hier eine praktische Hilfestellung zu geben, ist im Deutschen Anwaltverlag soeben mein neues Buch Digitalisierung erfolgreich umsetzen – Ein Leitfaden für jede Anwaltskanzlei erschienen. Mit Kanzleien aller Größenordnungen habe ich Interviews geführt und hinterfragt, wie weit dort die Digitalisierung fortgeschritten ist und welche Tipps man Kollegen mit auf den Weg geben kann, wenn man noch einmal die Chance hätte, diesen Weg neu zu beschreiten. Aus verschiedenen Perspektiven habe ich sehr interessante Antworten erhalten. Eine Leseprobe und einige Statements meiner Interviewpartner finden Sie hier: https://digitalisierung-anwaltskanzlei.de/

Einer meiner Interviewpartner, Rechtsanwalt Professor Stephan Ory, betont die Notwendigkeit, die digitalen Herausforderungen anzunehmen, um im Anwaltsberuf wettbewerbsfähig zu bleiben: „Allerdings halte ich die Digitalisierung einer Kanzlei für die Basis der Überlebensstrategie.“

Allen Leserinnen und Lesern wünsche ich ein gutes und erfolgreiches Jahr 2020.

Denken Sie daran, dass in 731 Tagen in jedem Fall bundesweit die aktive Nutzungspflicht beginnt, es aber durchaus sein kann, dass weitere Bundesländer bereits zum 1.1.2021, also in 366 Tagen, diese Pflicht vorziehen.

Blick hinter die Kulissen: Wie kommen beA-Nachrichten bei Gericht an?

Ein Blick hinter die Kulissen:

Wie kommen beA-Nachrichten bei Gericht an?

1. Arbeitsplatz der Richter in Rheinland-Pfalz

Das neue Gebäude des Justizzentrums Bad Kreuznach liegt außerhalb im Gewerbegebiet und ist gut erreichbar. Bei tropischen Temperaturen müssen Richter und Mitarbeiter ohne Klimaanlage ihren Dienst verrichten, Ventilatoren und Verdunklung passen nicht zum modernen, barrierefreien Gebäude.

Wir durften einen Blick hinter die Kulissen werfen:

Die Direktorin des Amtsgerichts Bad Kreuznach, Brigitte Hill, gab uns einen Einblick in ihr Arbeitszimmer:

Der Schreibtisch ist höhenverstellbar, so dass man auch im Stehen arbeiten kann. Es gibt zwei Bildschirme, davon einen Touch-Screen, der sich beliebig in Stellung bringen lässt. In Rheinland-Pfalz arbeitet man mit der Fachsoftware ForumStar. Die Oberfläche ist modern und vergleichbar mit einer Anwaltssoftware. Als Kartenlesegerät ist der Reiner CyberJack Komfort im Einsatz.

Alle Eingänge werden im Posteingangsbereich, der sich beim Landgericht befindet, eingescannt. Dabei gilt das 4-Augen-Prinzip. Die Papiere werden nach sechs Monaten vernichtet, Urkunden an den Absender zurückgegeben. Da in Bad Kreuznach seit 3.12.2018 die elektronische Akte eingeführt wurde, wird jetzt das erste Mal vernichtet, auch dies geschieht im Scanbereich, der ein „Hochsicherheitsbereich“ ist. Der Richter kann die Eingänge elektronisch bearbeiten und verfügen.

Die Geschäftsstelle setzt elektronische Stempel und Bearbeitungsvermerke, so dass die Vermerke wie auf einer Papierakte angebracht werden können und sie haben einen großen Vorteil: Sie sind gut lesbar und sofort erkennbar. Leider muss man das Dokument öffnen, um zu sehen, was es enthält. Das ist bei eiligen Sachen nachteilig, da die Geschäftsstelle in der analogen Welt vorsortieren und Prioritäten setzen konnte. Elektronische Dokumente können zwar auch mit unterschiedlichen Prioritäten versehen werden, dennoch muss das Dokument immer geöffnet werden. Hier ist noch Entwicklungspotential beim Einscannen / Benennen vorhanden.

So sieht die weitere Zeitplanung zum Elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz aus:

  • Von 2019 bis 2023 werden weitere Pilotierungen in anderen Verfahrensbereichen und flächendeckendes Ausrollen der eAkte erfolgen.
  • 1. Januar 2022: Unsere Kommunikation erfolgt überwiegend elektronisch.
    Behörden, Anwälte und Notare dürfen nicht mehr in Papier einreichen.
  • 1. Januar 2026: Spätestens jetzt wird die eAkte verpflichtend für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften.

2. Arbeitsplatz in der Geschäftsstelle

Die Mitarbeiterinnen haben zwei Bildschirme und ebenfalls das Kartenlesegerät von Reiner CyberJack Komfort. Noch wird parallel analog und digital gearbeitet. Es gibt also immer noch reichlich „liegende Akten“ in den Regalen. Wenn Anwälte direkt über beA einreichen, erhält die Geschäftsstelle – sofern die Sache bereits ein Aktenzeichen hat – die Nachricht direkt auf den Bildschirm.

Es wurde bemängelt, dass viele Kanzleien noch nicht im Umgang mit dem beA geschult sind, denn von Gericht übersandte Empfangsbekenntnisse werden häufig übersehen oder nicht über beA zurückgesandt. (Daher erklären wir hier unter 3. die Handhabung von eEB).

Die Geschäftsstelle bittet darum, darauf zu achten ob ein eEB angefordert wurde. Des Weiteren sollen Dokumente so benannt werden, dass direkt erkennbar ist, welcher Inhalt enthalten ist. Anlagen sollen bitte immer mit K1, K2 etc. oder B1, B2 etc. und einer fortlaufenden Nummer bezeichnet werden.

Die Justiz hat sich intensiv auf die Herausforderungen des Elektronischen Rechtsverkehrs und der digitalen Akte vorbereitet:

  • Information: Ich kann mich rund um die Uhr jederzeit über die aktuellen Entwicklungen informieren.
  • Schulung: Ich erhalte rechtzeitig vor der Einführung der eAkte in meiner Behörde Angebote, um mich technisch und rechtlich auf die eAkte vorzubereiten.
  • Begleitung: Bei der Einführung der eAkte werde ich persönlich begleitet.

Wie sieht mein Arbeitsplatz in Zukunft aus:

  • Ich erhalte eine moderne, sichere und funktionale Arbeitsplatzausstattung.
  • Vertraute Fachanwendungen bleiben erhalten.
  • Daten muss man nicht mehr tragen und sie brauchen keinen Platz.
  • Die eAkte vereinfacht und beschleunigt meine Arbeitsabläufe.
  • Die Technik unterstützt mich beim strukturierten Arbeiten.

3. Handhabung bei elektronischen Empfangsbekenntnissen (eEB)

Erst beim Öffnen einer Nachricht erkennt man, ob ein Empfangsbekenntnis angefordert wurde:

Wenn man direkt beim Posteingang sehen will, ob ein eEB angefordert wurde, kann man dieses so einstellen, dass das System selbst die Nachrichten markiert: In unserem Beispiel sind die „golden“ markierten Eingänge vom 27. und 23.9.2019 mit eEB:

Um diese Einstellungen vorzunehmen, klickt man im Posteingang auf den Reiter „Sonstige Funktionen, Hervorhebung von Nachrichten“:

Man wählt

aus, vergibt einen Namen, z.B. eEB, wählt eine Farbe, z.B. „Golden“, fügt einen Filter hinzu

wählt als Filterkriterium „Nachrichten, die ein Empfangsbekenntnis erfordern“, Operator „gleich“, Wert „Ja“ und bestätigt mit dem kleinen Haken:

Dann werden alle Nachrichten, die mit eEB eingehen, automatisch farblich markiert, so dass sie nicht zu übersehen sind.

Gleichwohl gilt bei eEB die bisherige Handhabung: Maßgeblich für das Zustellungsdatum ist die Kenntnisnahme des Anwalts.

Nur der Anwalt bestimmt, wann er ein Schriftstück als zugestellt entgegennimmt und wann damit die Frist zu laufen beginnt.

Beim Button „Abgabe erstellen“ kann der Anwalt das Zustelldatum auswählen und das eEB abgeben:

Das System schlägt das Tagesdatum vor. Danach kann das eEB entweder durch den Anwalt versendet werden oder der Anwalt signiert mit qualifizierter elektronischer Signatur und der Mitarbeiter versendet das eEB.

Danach erscheint in den gesendeten Nachricht beim Öffnen der Nachricht der Hinweis:

Beim Klick auf „Anzeigen“ erscheint das Datum, an dem das eEB als zugestellt entgegen genommen wurde:

Achtung:

Schriftsatzfristen ohne eEB gelten mit Eingang im beA als zugegangen, unabhängig davon, wann und von wem sie zur Kenntnis genommen werden! Hier besteht jedoch in der Regel die Möglichkeit, die Frist verlängern zu lassen.

4. Anforderungen ab 1. Juli 2019

Ab Montag sind Dokumente nur noch als durchsuchbare PDF, und falls bildliche Darstellungen als PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, zusätzlich als TIFF, einzureichen.

In der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 wurden die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs festlegt und in § 2 der ERVV die Anforderungen an elektronische Dokumente definiert:

„Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen. Bis zum 30. Juni 2019 kann von der Übermittlung des elektronischen Dokuments in durchsuchbarer Form nach Satz 1 abgesehen werden.“

Die Schonfrist, die den Anwälten gewährt wurde, um sich organisatorisch auf diese Anforderungen einzustellen, ist damit vorbei. Hintergrund ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Barrierefreiheit des beA, damit auch Menschen mit Behinderungen in der Lage sind, das beA zu nutzen. Durchsuchbare PDF können dann als Texte vorgelesen werden und sind damit barrierefrei.

Wenn ein Dokument nicht in der geforderten Form erstellt werden kann, ist der Einschub „soweit technisch möglich“ wichtig, da nicht alle Dokumente, beispielsweise handschriftliche Aufzeichnungen oder Zeichnungen, als durchsuchbare PFD oder TIFF dargestellt werden können.

§ 130 a Abs. 6 ZPO enthält den Hinweis:

(6) „Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.“

 Sofern glaubhaft gemacht wird, dass die Höchstgrenzen der Datenmenge (derzeit maximal 100 Dateien) und der Gesamtgröße der Dateien (derzeit maximal 60 MB) überschritten wird, könnten die Dateien als elektronische Dokumente bis 31. Dezember 2020 auch als DVD oder CD eingereicht werden. So wurde am 24. Juni eine Lastwagenladung mit 650.000 Seiten (geschätzte 3 Tonnen Papier) an die Vertreter von Daimler im Streit um das LKW-Kartell zugestellt. Aus „sachlichen Gründen“ hätten die Klägervertretung auf dem Ausdruck bestanden. Das hätte man in einem solchen Verfahren durchaus elektronisch lösen können, zumal der Aufwand der Digitalisierung im nachhinein deutlich höher ist.

Sprechende Dateinamen

2 Absatz 2 der ERVV gibt vor:

(2) „Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.“

Jedes Bundesland formuliert in seiner Landesverordnung die Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechtsverkehr. Prüfen Sie unter https://bea-abc.de/lexikon/landesverordnung/ welche Besonderheiten zu beachten sind.

Einig sind sich die Bundesländer, dass Schriftsatz und jede Anlage als separates Dokument hochgeladen werden sollen. Dabei sollen Schriftsatz und Anlagen fortlaufende Nummerierungen erhalten und die Anlagen, je nachdem, ob man Kläger oder Beklagten vertritt, mit K1, K2, B1, B2, etc. bezeichnet werden. Wichtig ist, dass die Datei nicht als „Schriftsatz an das AG Bad Kreuznach“ sondern als „Klage“ oder „Klageerwiderung“, „Terminsverlegungsantrag“ etc. bezeichnet wird. Dann kann das Gericht sofort erkennen, worum es geht und ggf. die Sache mit höherer Priorität versehen. Bitte keine Umlaute, Sonderzeichen oder ß verwenden, diese können vom System nicht verarbeitet werden und führen zu unlesbaren Dateinamen.

5. Update auf Version 2.2 im Juli 2019

In Kürze wird die Version 2.2 für beA bereitgestellt. Dann können die Anwaltssoftwarehersteller die beA-Schnittstelle so programmieren, dass die bislang noch vorhandenen Fehler beim Exportieren der Dateien beseitigt werden.

Freuen wir uns also auf ein beA, das immer besser wird.

Mein Tipp:

Nehmen Sie Kontakt mit Ihren Gerichten auf und klären Sie, wie dort der Ablauf vonstatten geht. Im Dialog geht alles besser.

Gutes Gelingen wünscht Ilona Cosack.

 

 

 

 

Störungen, neues Update und ein Wunschzettel: Anwaltspostfach beA in Bewegung

Störungen, neues Update und ein Wunschzettel: Anwaltspostfach beA in Bewegung

*aktualisiert am Donnerstag, 13. Dezember 2018: Die BRAK informiert am 12.12.2018:

„beA-Update verschoben auf den 19.12.2018

Das für die frühen Morgenstunden des 13.12.2018 angekündigte beA-Update wird wegen der heute aufgetretenen kurzzeitigen Störung des beA verschoben: Die neue beA-Version wird voraussichtlich am 19.12.2018 von 00:15 bis 10:30 Uhr installiert.“

Die am 12.12.2018 auftretenden Störungen wurden bisher nicht dokumentiert:

Am Freitag, 7. Dezember 2018, kam die Meldung:

„Vorübergehend eingeschränkte Performance beim beA

Aufgrund von technischen Problemen in einem der beiden Rechenzentren kann es vorübergehend zu eingeschränkter Performance beim beA kommen. Der Dienstleister der BRAK arbeitet an einer schnellstmöglichen Lösung.“

Das führte u.a. dazu, dass Gerichte im beA nicht auffindbar waren. So konnte eine Kanzlei eine Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister (ZSR) zunächst nicht einreichen, weil dieses im Gesamten Verzeichnis „verschwunden“ war.

Tipp: Suchen Sie im Gesamtverzeichnis mit *zentrales* und der PLZ 60313, damit Sie das ZSR finden. Speichern Sie es nach dem Senden im Adressbuch des jeweiligen Anwalts ab.

Da eine elektronische Einreichung seit 1.1.2017 verpflichtend ist, stellt sich die Frage, wie im Falle von Störungen sinnvoll reagiert werden kann. Muss man sich dafür doch eine De-Mail zulegen?

Diese Fehlermeldung trat am Dienstagabend, 11.12.2018, auf:

Nach einigen zeitraubenden Versuchen und Telefonaten ließ sich die Schutzschrift dann am Freitagabend doch noch versenden, der Mitarbeiterin „fiel ein Stein vom Herzen“.

„beA wieder störungsfrei erreichbar

Die Performanceprobleme konnten zügig beseitigt werden. Das beA ist wieder störungsfrei erreichbar.“

Am Montag, 10. Dezember 2018, wurde ein Update angekündigt:

„Neue beA-Version: am 12.12. nachts ggf. Unterbrechung laufender Sessions

Die Bundesrechtsanwaltskammer wird am 12.12.2018 von 00:15 bis 10:30 Uhr eine neue beA -Version (2.1.4) auf der Produktionsumgebung installieren. Am Mittwochmorgen sollte den Anwendern die neue Version zur Verfügung stehen.

Für die Aktualisierung ist keine Downtime der Umgebung geplant. Die Installation erfolgt in zwei Schritten, wobei der erste Schritt für 00:15 Uhr geplant ist und der zweite Schritt voraussichtlich in der Zeit von 04:30 Uhr bis 06:00 Uhr eingeleitet wird. Während dieser beiden Zeiten kann es zum Abbruch aktiver Sessions kommen.

Die neue Version umfasst insbesondere eine Fehlerbehebung zur Anzeige der Berufsausübungsverbote im BRAV. Darüber hinaus sind Verbesserungen der Robustheit einiger Funktionen umgesetzt – Benachrichtigungsfunktion, Zertifikatsinstallation unter Mac, Favoritenliste bei der KSW-Schnittstelle.

Am Dienstagabend, 11. Dezember 2018, verkündete die BRAK:

beA-Update verschoben auf den 13.12.2018

Das für die frühen Morgenstunden des 12.12.2018 angekündigte beA-Update wird um einen Tag verschoben: Die neue beA-Version wird nun am 13.12.2018 von 00:15 bis 10:30 Uhr installiert.

Die Installation erfolgt in zwei Schritten, wobei der erste Schritt für 00:15 Uhr geplant ist und der zweite Schritt voraussichtlich in der Zeit von 04:30 Uhr bis 06:00 Uhr eingeleitet wird. Während dieser Zeiten kann es zum Abbruch aktiver Sessions kommen.

Die neue Version umfasst insbesondere eine Fehlerbehebung zur Anzeige der Berufsausübungsverbote im BRAV. Darüber hinaus werden einige Funktionen verbessert, insbesondere Benachrichtigungsfunktion, Zertifikatsinstallation unter Mac, Favoritenliste bei der KSW-Schnittstelle.“

Dem voraus gegangen waren einige Störungsmeldungen:
Immerhin haben die Störungen fünf Stunden gedauert und dauern in Baden-Württemberg sogar bis Freitag, 14. Dezember 2018 abends an.

„Informationen zur Dauer technischer Störungen

Informationen zur Dauer einer bestimmten technischen Störung oder eingeschränkten Erreichbarkeit Ihres beA finden Sie auf dieser Seite.“

Der Link führt auf den Support-Wegweiser. Dort ist ein weiterer Link, der im Falle
einer technischen Störung Angaben zur Dauer der Nichterreichbarkeit des beA dokumentieren soll. Leider ist diese Dokumentation nicht aktuell, obwohl der Dokumentenname das Datum „11.12.2018“ trägt:

„Vorübergehend eingeschränkte Performance beim beA

Aufgrund technischer Probleme kann es derzeit zu eingeschränkter Performance bei der Nutzung des beA kommen. Der Dienstleister der BRAK arbeitet an einer schnellstmöglichen Lösung.“

„beA wieder störungsfrei erreichbar

Die am heutigen Nachmittag gemeldeten Performanceprobleme konnten zügig beseitigt werden. Das beA ist wieder störungsfrei erreichbar.“

Störungsmeldungen lassen sich leider der Startseite des beA nicht entnehmen. Es empfiehlt sich, den „Newsletter“ des EGVP, der die Störungsmeldungen per E-Mail verschickt, zu abonnieren.
Auf der News-Seite von bea.brak.de finden sich Hinweise.
Leider gibt es auch nicht immer einen Newsletter der BRAK, vielmehr kam am Freitag, 7. Dezember 2018, per E-Mail ein Schreiben der BRAK (der Link wurde auf Wunsch der BRAK an dieser Stelle entfernt) an die regionalen Rechtsanwaltskammern. Dieses wurde dann am Montag, 10. Dezember 2018, per beA über die RAK Koblenz an die Anwälte im Bezirk Koblenz mit „Eilt sehr“ verschickt.
Zu diesem Zeitpunkt war beA jedoch nicht erreichbar, was wiederum für Aufregung sorgte.
Da ja bald Weihnachten ist, steht auf dem Weihnachtswunschzettel:
  1. Kontinuität der Erreichbarkeit der beA-Server
  2. Information auf der beA-Startseite über die eventuellen Störungen,
    zumindest einen Link, der weiterführt
  3. Aktuelle Nachweise für Störungsmeldungen
  4. Einen Exportierbutton

    für empfangene und gesendete Nachrichten und Empfangsbekenntnisse, wie es ihn für Postfach- und Nachrichtenjournal schon gibt.
  5. Hilfe durch die beA-Hotline.

Weitere Wünsche gibt es viele, oberste Priorität hat jedoch ein funktionierendes beA, das immer besser wird.

Damit der beA-Song von RA Dr. Dominik Herzog, mit über 20.000 Aufrufen an der Spitze der Hitliste,

„…Du bist da, das ist fein
Wir wollen nie wieder ohne sein
beA, beA
Du bist so wunderbar…“

nicht nur Wunsch, sondern Wirklichkeit wird.

In diesem Sinne ein störungsfreies Arbeiten im restlichen Jahr 2018 und auch im Jahr 2019 wünscht Ilona Cosack.

 

 

Das Anwaltspostfach beA nimmt mehr und mehr Fahrt auf

Das Anwaltspostfach beA nimmt mehr und mehr Fahrt auf

Mehr als 12 Wochen ist beA jetzt wieder online.

Immer mehr Gerichte nutzen die Gelegenheit, Anwälten über das beA Dokumente zu übersenden. Groteskerweise erhalten Anwälte dann ein vom Kollegen an das Gericht übersandtes Fax über das beA. In allen Bundesländern gibt es Pilotgerichte, bei denen bereits auch die elektronische Akte – bis 2026 wird die Einführung Pflicht – führend ist.

Zum 1. Oktober 2018 hat als erstes Gericht in Deutschland das Arbeitsgericht Stuttgart vollständig auf die elektronische Aktenführung umgestellt. Verfahren werden digital bearbeitet und gespeichert. Die Richter und Mitarbeiter des Arbeitsgerichts Stuttgart arbeiten ausschließlich auf der Basis einer elektronischen Akte. Die Dokumente werden nur noch über das beA an Rechtsanwälte versandt.

Die Hessische Sozialgerichtsbarkeit teilte am 22. Oktober 2018 mit, dass in sozialgerichtlichen Verfahren jetzt ausschließlich das beA für die Zustellung genutzt wird. Künftig gäbe es weder Briefpost noch Telefaxe von der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit: „Rechtsanwälte sollten daher ihren elektronischen Briefkasten im Blick haben“.

Das hessische Ministerium der Justiz hat bereits im September 2018 darauf hingewiesen, dass Gerichtskostenrechnungen mit der Wiederinbetriebnahme des beA direkt an den Bevollmächtigten des Kostenschuldners gehen. In Hessen gibt es die Möglichkeit, mittels ePayment durch Kreditkarten, PayPal oder giropay direkt die Zahlungen vorzunehmen.

In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen kann man elektronische Kostenmarken kaufen und per Überweisung oder Kreditkarte bezahlen.

Auch in Bayern ist die Justiz auf den Elektronischen Rechtsverkehr vorbereitet. Ministerialdirigent Heinz-Peter Mair, Abteilungsleiter im Bayerischen Justizministerium, stellte auf der Konferenz Anwalt2018 die Vorteile für die Anwaltschaft dar:

In Rheinland-Pfalz werden seit Anfang November 2018 beim Landgericht Kaiserslautern elektronische Empfangsbekenntnisse über das beA zugestellt. Und im Landgerichtsbezirk Bad Kreuznach werden beim Amts- und Landgericht ab dem 3. Dezember 2018 alle neuen Verfahren in einer elektronischen Akte geführt und wird die Korrespondenz mit den Anwälten über das beA erfolgen.

Die Zeit eilt in Siebenmeilenstiefeln dahin. Bereits zum 1. Januar 2020 könnten einzelne Bundesländer die Sendepflicht einläuten, spätestens in drei Jahren – zum 1. Januar 2022 – wird die Pflicht, ausschließlich mittels beA zu kommunizieren, in allen Bundesländern eingeführt. Gut, wenn die Kanzlei darauf vorbereitet ist.

 

Weihnachtsgruss der RAK Koblenz über das Anwaltspostfach beA am 21.12.2017

Weihnachtsgruss der RAK Koblenz über das Anwaltspostfach beA am 21.12.2017

Noch 10 Tage, dann wird die passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beA Realität.

Wer sich wundert, dass er schon am 21.12.2017 Post in sein beA bekommt:

Offenbar testet die RAK Koblenz das Versenden von Nachrichten, noch ohne „Persönlich/Vertraulich“:

171221 Weihnachtsgruss der RAK Koblenz

Na dann, frohe Weihnachten!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ab September 2015: Elektronischer Rechtsverkehr in der Arbeitsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz

Elektronischer Rechtsverkehr in der Arbeitsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz

In der Arbeitsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz wird in der Zeit von September 2015 bis September 2016 sukzessive der elektronische Rechtsverkehr eröffnet.
Zeitplan der Starttermine:
Montag, 7. September 2015
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und Arbeitsgericht Koblenz
Montag, 1. Februar 2016
Arbeitsgericht Mainz einschließlich Auswärtige Kammern Bad Kreuznach
Montag, 4. April 2016
Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein einschließlich Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz
Montag, 6. Juni 2016
Arbeitsgericht Kaiserslautern einschließlich Auswärtige Kammern Pirmasens
Montag, 2. September 2016
Arbeitsgericht Trier

Beim Landesarbeitsgericht und den Arbeitsgerichten ist es ab den genannten Startterminen möglich, auf elektronischem Wege Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen und sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Den Verfahrensbeteiligten wird damit eine attraktive, zeitsparende Alternative zur Kommunikation mittels Briefpost oder Telefax geboten. Sie können zudem über das Internet Einsicht in die Akten nehmen.Für die elektronische Kommunikation mit dem Gericht wird eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) benötigt, die über so genannte Zertifizierungsdienstanbieter bezogen werden kann.

Eine Übersicht mit akkreditierten Anbietern und weitere Informationen finden Sie beim Verzeichnisdienst der Bundesnetzagentur.