50 Tage aktive Nutzungspflicht – Update 3.10 ist da – Kartentausch

Anwaltspostfach beA: Seit 50 Tagen aktive Nutzungspflicht

Jetzt bist du da, beA
Du bist unser größter Star
Wir wollen nie wieder analog kommunizieren

Du bist da, das ist schön
Nun können wir unsere Arbeit krönen
beA, beA
Du bist so wunderbar

Wir geben dich nie mehr her
Das Fax das hat es nun sehr schwer
beA, beA
du bist unser Superstar

Dr. Dominik Herzog, Rechtsanwalt und Kabarettist, bescherte uns den beA-Song zum Neustart des beA und Beginn der passiven Nutzungspflicht ab dem 3.9.2018.

Welche Erfahrungen haben Sie in diesen sieben Wochen gemacht?

Auf dem Anwaltstag 2022 in Hamburg wollen wir am 23.6.2022 über Ihre Erfahrungen und Lösungswege diskutieren. Senden Sie gerne Ihre Erfahrungen per Mail oder über unser Kontaktformular direkt an mich.

Das Landgericht Frankfurt/Main (2-13 O 60/21) hat bereits am 19.1.2022 entschieden:

„Ein bei Gericht nach dem 01.01.2022 nicht in der Form des § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereichter Schriftsatz ist formunwirksam und damit unbeachtlich. Eine per Fax eingereichte Verteidigungsanzeige kann daher ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht verhindern.“

Andererseits gibt es Insolvenzgerichte, die beA-Nutzer auffordern, Anlagen nicht per beA, sondern per Post einzureichen. Und die Finanzämter, seit 1.1.2022 zur Nutzung der besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) verpflichtet, empfehlen, anstelle des beA die Nutzung von ELSTER, da die Kommunikation zwischen dem EGVP-Server und ELSTER fehleranfällig sei. Hinzu komme, dass beA-Nachrichten von den Finanzämtern als E-Mail umgewandelt und ausgedruckt werden müssten, während ELSTER-Nachrichten direkt in der E-Akte gespeichert würden. Ganz zu schweigen von der Handhabung der Zwangsvollstreckung, wo verpflichtend alle Maßnahmen über das beA zu erfolgen haben, während die Titel per Post ihren Weg zum Empfänger noch finden müssen.

Durch die aktive Nutzung kommen sehr viele Fragen auf. Gemeinsam mit dem Anwaltverlag und dem Portal Anwaltspraxis Wissen habe ich eine Podcast-Reihe mit Fragen und Antworten zum beA aufgenommen. Hören Sie gerne mal rein.

Update 3.10 erfolgt (jetzt überraschend über Nacht…)

Am Rosenmontag wurden die Nutzer überrascht: Plötzlich ist die neue beA Version 3.10 da!

Der Sondernewsletter 5/2022 vom 28.2.2022 mit einem Hinweis auf ein Tutorial-Video kam erst am 14.50 Uhr am Montag.

abgesagt: „24.02.2022
Absage des beA-Updates auf 3.10
Leider musste die geplante beA-Aktualisierung auf die Version 3.10 kurzfristig abgesagt werden. Wir informieren hier, sobald neue Erkenntnisse vorliegen. Das Arbeiten im beA ist weiterhin über die derzeit veröffentlichte Version 3.8.7 uneingeschränkt möglich.“

Mit Sondernewsletter 3/2022 vom 21.2.2022 hat die BRAK das verschobene Update auf die Version 3.10 jetzt für den 24.2.2022 angekündigt. Passenderweise ist an diesem Tag „Weiberfastnacht“;-). Allen, denen dieses Update jetzt sehr kurzfristig vorkommt, sei ggf. das beA Manual ans Herz gelegt.

Und für alle, die sich vorab persönlich schon einmal die neue Version ansehen wollen, am 23.2.2022 referiere ich online von 14 bis 17 Uhr für den Hamburgischen Anwaltverein.

Klare Pluspunkte der neuen Version ist das Wegfallen der zusätzlichen Fenster beim Erstellen einer Nachricht und die für Kanzleien mit mehreren Anwälten sinnvolle Erstellung von eigenen Sichten, so z.B. um alle Entwürfe aller Anwälte oder den Postausgang aller Anwälte zu überwachen. Besonders hervorzuheben ist jetzt auch die Möglichkeit, mehrere Empfänger in einer Nachricht, z.B. das Gericht und einen Kollegen, mit unterschiedlichen Zusatzzeilen für das bessere Auffinden, zu adressieren. Dabei wird z.B. verhindert, dass ein Empfangsbekenntnis beim Gericht angefordert wird, während man das EB beim gegnerischen Rechtsanwalt anfordern kann.

Wichtig zu wissen ist, dass zwei Nachrichten versandt werden, d.h. das Gericht und auch der Kollege können nicht erkennen, dass der jeweilige Empfänger ebenfalls die Nachricht erhalten hat, man sollte es also im Schriftsatz hervorheben.

Austausch der beA-Karten

Und eine weitere Überraschung hat die Vorankündigung der BRAK zum Technologiewechsel bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer mit Sondernewsletter 2/2022 vom 18.2.2022 mit sich gebracht: Es wird eine neue Generation von beA-Karten geben. Dazu müssen die alten Karten ausgetauscht werden. Voraussichtlich ab Anfang März sollen im Rahmen von Neubestellungen nur noch die Karten der neuen Generation ausgegeben werden. Dazu wird es zukünftig auch eine neue Homepage geben. Alle Karten müssen getauscht werden, egal ob beA-Basiskarte, beA-Karte Signatur oder beA-Karten mit Nachladesignatur. Und zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch die beA-Karten Mitarbeiter getauscht werden.

Der Austausch muss bis Ende 2022 erfolgt sein, da dann das Betriebssystem für die derzeiten Karten die sicherheitstechnische Zulassung verlieren. Darüber hinaus wird für eine Vielzahl von Anwält:innen die Gültigkeit der Karten ablaufen. Rechtzeitig vor Zertifikatsablauf sollen alle betroffenen Anwält:innen ein neues gültiges Zertifikat erhalten.

Gleichzeitig führt die Zertifizierungsstelle der BNotK ein Fernsignaturverfahren zum Anbringen der qeS ein.

Die BRAK weist darauf hin: „Über den Beginn des Kartentauschs sowie den genauen Ablauf wird die Zertifizierungsstelle Sie gesondert informieren. Sie müssen Ihrerseits nichts veranlassen, um die Zertifikatserneuerung oder die Nutzung des Fernsignaturverfahrens in die Wege zu leiten. Die Zertifizierungsstelle wird sich zu gegebener Zeit mit Ihnen zum Tausch Ihrer Karte in Verbindung setzen. Die Software der beA-Anwendung wird rechtzeitig vor der Ausgabe der neuen Karten aktualisiert werden und unterstützt weiterhin die bereits vorhandenen Karten.“

Also Ruhe und abwarten. Denn derzeit warten erstmal etliche Notare auf die wegen der Umstellung des elektronischen Urkundenarchivs notwendigen neuen Karten – die sollen erst mit einer Lieferzeit im August 2022 kommen :-(

Der Elektronische Rechtsverkehr bleibt in Bewegung! Bereits im August 2022 soll es die neuen Gesellschaftspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften geben. Die BRAK hat alle Hände voll zu tun.

Aus dem Workshop: Anwaltspostfach beA: Fettnäpfchen – Folge 3: BGH: Kontrolle der Eingangsbestätigung

Workshop: Das beA in der anwaltlichen Praxis

Noch 122 Tage bis zur aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA).

Nachdem wir uns in der ersten Folge mit den Voraussetzungen für die Bearbeitung des elektronischen Dokuments durch das Gericht beschäftigt haben, ging es in der zweiten Folge um die Unterschrift.

Heute befassen wir uns mit der Kontrolle der Eingangsbestätigung und der Pflicht des Anwalts zur Kontrolle und zumindest stichprobenartigen Überprüfung der Mitarbeiter.

Viele Kanzleien nutzen beA schon eifrig, während andere noch zögern oder gerade jetzt erst die beA-Mitarbeiterkarten bestellen.

Aber auch eine Kanzlei, die das beA nach eigener Aussage schon intensiv genutzt hat, musste sich nun vom BGH belehren lassen:

Es begann bereits 2019. Die Berufungseinlegung erfolgte noch rechtzeitig. Dann musste das Berufungsgericht die Prozeßbevollmächtigten (PB) der Klägerin darauf hinweisen, dass eine Berufungsbegründungsschrift bis zum Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung nicht eingegangen sei und deshalb von der Unzulässigkeit der Berufung ausgegangen werde. Daraufhin hat die Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung zugleich begründet.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20 – ergibt sich nicht, ob die PB das Wiedereinsetzungsverfahren auch per beA geführt haben. Jedenfalls wurde der Wiedereinsetzungsantrag wie folgt begründet:

„Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat sie – unter Beifügung verschiedener Auszüge aus dem Protokoll des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (im Folgenden beA) ihrer Prozessbevollmächtigten – ausgeführt, die bei letzterer seit vier Jahren beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Berufungsbegründung am 10. September 2019 fristgerecht per beA an das Berufungsgericht versandt. An diesem Tag seien vier weitere Übermittlungen erfolgt, die ohne Beanstandung geblieben seien. Alle Nachrichten seien laut Protokoll an das beA übermittelt worden. Ihre Prozessbevollmächtigte nutze das beA seit März 2019 täglich, ohne dass es bei der Übersendung von bisher 170 Nachrichten zu Beanstandungen gekommen sei. Für das Büropersonal gebe es die Arbeitsanweisung, dass eine Frist aus dem Fristenkalender „erst nach Überprüfung der Erledigung und Anweisung durch die“ Prozessbevollmächtigte der Klägerin gestrichen werden dürfe. Beim Versand von Nachrichten über das beA erfolge eine Überprüfung „insbesondere hinsichtlich Versand und Fehlermeldungen“. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt worden. Fehler seien hierbei nicht zu erkennen gewesen.

Weiter heißt es:

„Das Berufungsgericht hat daraufhin eine dienstliche Stellungnahme der Berufungseingangsgeschäftsstelle eingeholt. Darin hat die zuständige Mitarbeiterin dieser Geschäftsstelle erklärt, sie habe gemeinsam mit einer Mitarbeiterin des I. Fachzentrums das Programm der elektronischen Akte („eAkte“) nach der Berufungsbegründung durchsucht. Für den 10. September 2019 sei jedes eingegangene Datenpaket überprüft worden. Ein Eingang aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe nicht aufgefunden werden können.

Ohne der Klägerin diese dienstliche Stellungnahme zur Kenntnis zu geben, hat das Berufungsgericht danach die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsbegründung (§ 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefordert.“

Zum Nachlesen nachfolgend der Wortlaut des § 130a Abs. 5:

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

Der PB der Klägerin übersandte sodann das Übermittlungsprotokoll:

„In dem von dieser sodann übersandten Übermittlungsprotokoll befindet sich unter dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, Unterpunkt „Meldungstext“, die Angabe: „Die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden.“
und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ außerdem die Angabe: „Fehlerhaft“.“

Nicht nachzuvollziehen ist, wie der PB dem Irrtum unterliegen konnte, mit diesem Übermittlungsprotokoll den Nachweis eines ordnungsgemäßen Eingangs führen zu können.

Der BGH weist darauf hin, dass der Rechtsanwalt bei der Übermittlung fristgerechter Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr kontrollieren müsse, ob er die elektronische Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten habe. Bei Ausbleiben dieser Eingangsbestätigung müsse er eine Überprüfung und ggf. eine erneute Übermittlung veranlassen. Insoweit sei die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem Sendeprotokoll eines Telefaxes vergleichbar.

Weiterhin stellt der BGH fest:

„Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich, dass weder ihrer Prozessbevollmächtigten noch deren Personal bewusst gewesen sei, dass es auf die automatisierte Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO entscheidend ankomme. Dementsprechend genüge auch die oben genannte Arbeitsanweisung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen nicht.“

…Denn bei pflichtgemäßer Überprüfung hätte, da die Übermittlung bereits gegen Mittag versucht worden sei, noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um die Berufungsbegründung bei erneutem Fehlschlagen der elektronischen Übermittlung stattdessen per Telefax fristwahrend an das Berufungsgericht zu übermitteln.“

Der BGH geht davon aus, dass die Rechtsfrage, wann ein elektronisches Dokument nach § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO eingegangen ist, bereits höchstrichterlich geklärt ist: „sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.“
(BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 – X ZR 119/18).

„Ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist demgegenüber unerheblich (ebenso BGH, Beschluss vom 25. August 2020 -VI ZB 79/19).

Dass der PB einer Partei verpflichtet ist, den Eingang eines per beA versandten Schriftsatzes bei Gericht anhand der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu überprüfen, sei bereits durch den Beschluss des Bundearbeitsgerichts vom 7. August 2019 (BAGE 167, 221) in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne höchstrichterlich geklärt.

Der Senat weist darauf hin:

„a) Nach dieser Rechtsprechung, die der Senat für überzeugend erachtet, entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.“

„b) Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde.“

„Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.“

„c) Weiter ist durch die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung, die der Senat auch insoweit für überzeugend erachtet, geklärt, dass ein Rechtsanwalt, wenn er fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versendet, in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen hat, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.“

Dann erteilt der BGH dem PB eine Lektion, wie man kontrolliert, ob die Nachricht erfolgreich übermittelt wurde:

„Wäre eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin übermittelt worden, hätte das beA an den hier in Rede stehenden Stellen des von ihr vorgelegten Übermittlungsprotokolls unter dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, Unterpunkt „Meldungstext“, statt der vorliegend erfolgten Meldung „die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden“ die Meldung „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ statt der Meldung „fehlerhaft“ die Meldung „erfolgreich“ angezeigt.“

Und verweist auf den beA-Newsletter der BRAK vom 17.10.2019 Nr. 31/2019.

Fazit: Prüfen Sie immer im Ordner „Gesendet“ in der geöffneten Nachricht, ob das Dokument auf dem Intermediär des Gerichts „erfolgreich“ eingegangen ist (Achtung, das genügt nicht, exportieren Sie – vgl. unten – dann die Datei):

Eingangsbestätigung Amtsgericht

Lassen Sie sich dabei nicht irritieren, mal kommt die Meldung auf Deutsch: „Auftrag ausgeführt, Dialog beendet“, mal auf Englisch: „Request executed, dialog closed“. Erfolgreich ist der Übermittlungsstatus in beiden Fällen;-)


Und exportieren Sie dann die Nachricht und prüfen Sie die export.html. Dort muss es bei „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ im Status heißen: „kein Fehler“

Es bedarf also mehr, als Schriftsätze über das beA „einfach nur“ zu versenden.
Nehmen Sie den aktiven beA-Versand zum Anlass, Ihre Arbeitsanweisungen auf den Prüfstand zu stellen. Besprechen Sie mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, wer wann welche Überprüfungen vornimmt.
Und auch die Chefin und der Chef sollten wissen, an welcher Stelle im beA die Überprüfung erfolgt, damit die vom BGH geforderten Stichproben durchgeführt werden können. Wer leichtfertig darauf verzichtet, geht ein vermeidbares Haftungsrisiko ein.

Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Update

Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Ein Update

Immer wieder kommt es vor, dass das beA den Nutzer vor Herausforderungen stellt.

Bereits vor einem guten Jahr habe ich verschiedene Lösungen aufgezeigt, die beA-Nutzern die Fehlersuche erleichtern.

Zwischenzeitlich hat sich das beA verändert und deshalb ist auch für diesen Beitrag ein Update sinnvoll.

Gestern kam ich ab etwa 15.30 Uhr nicht mehr ins beA:

Leider stockte es an dieser Stelle, so dass es gar nicht zur Auswahl des Sicherheitstokens (beA-Karte oder Softwarezertifikat) kam.

Hilfreich ist es dann, auf der Seite des beA-Supports zu prüfen, ob eine Störung vorliegt. Unter Aktuelles sind geplante Wartungsarbeiten und Störungen zu finden:

  • Anruf bei der beA-Hotline

Nachdem ich am nächsten Morgen immer noch keinen Zugriff bekam, habe ich die Gelegenheit genutzt, um 9.17 Uhr die beA-Hotline anzurufen:

030 / 21 787 017.

Die Ansage informierte mich, dass ich in der Warteschlange an Position 4 sei. Um die Wartezeit zu überbrücken, bekommt man über die Bandansage hilfreiche Informationen und Tipps, die ggf. schon weiterhelfen können. Ich habe die Wartezeit genutzt und vorsorglich die beA Client Security nochmals neu installiert:

Die aktuelle Version hat die Versionsnummer 3.5.0.1

Damit gelang es mir dann, mich wieder am beA anzumelden :-)

Um 9.26 Uhr wurde ich informiert, dass ich nunmehr an Position 2 in der Warteschlange sei. Um 9.28 Uhr wurde mitgeteilt, dass der nächste freie Mitarbeiter gleich für mich bereit sei. Um 9.30 Uhr war ich an Position 1 und hat um 9.31 Uhr einen freundlichen Mitarbeiter am Telefon: Es seien derzeit keine Störungen gemeldet und auch die Wartungsarbeiten seien beendet. Um meinen Leser:innen eine Hilfestellung zu geben und ggf. auch, um einen Anruf bei der beA-Hotline zu vermeiden, bat ich den Mitarbeiter, ein paar typische Probleme zu schildern:

  • Browser

beA funktioniert in der Regel mit den gängigen Browsern. Allerdings sei beim Mozilla Firefox (aktuelle Version 87) ein SSL-Zertifikat notwendig und der private Modus darf nicht aktiviert sein. Auch könne das Anlegen einer Chronik zu Problemen führen. Es empfiehlt sich, dann z.B. mit dem Google Chrome oder dem Microsoft Edge zu testen, ob der Zugang zum beA gelingt.

  • Karte wird nicht gefunden

Wenn die beA-Karte nicht gefunden wird, kann das verschiedene Ursachen haben. Der Karten-Chip unterliegt der mechanischen Abnutzung. Achten Sie auch darauf, wie die Karte aufbewahrt wird und schützen Sie die Karte. Wenn es nicht an der Karte selbst liegt, ist eine Möglichkeit, die beA Client Security manuell zu beenden (rechte Maustaste auf beA Client Security Symbol und „Beenden“ auswählen), und dann die Karte ins Lesegerät stecken und die beA Client Security neu zu laden. Führt das nicht zum Ziel, kann geprüft werden, ob die Karte Kontakt mit dem Lesegerät hat (beim großen Reiner SCT blinkt ein grünes Licht und leuchtet dann konstant). Sollte das nicht weiterhelfen, kann geprüft werden, ob man mit einer Zweitkarte oder einem weiteren Lesegerät mehr Erfolg hat.

  • Ggf. benötigt auch das Lesegerät ein Update

Und auch ein Neustart des Rechners kann manchmal Wunder wirken;-)

Im Arbeitsalltag ist das sehr zeitaufwändig. Will man zumindest wissen, was im beA eingegangen ist und muss sich nicht zwingend mit der beA-Karte einloggen, weil z.B. der Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden soll, ist auch ein beA-Softwarezertifikat, das als Datei auf dem Rechner oder einem USB-Stick installiert werden kann, eine Alternative (sofern man einen Schritt weiter kommt, wie bei meinem Problem).

Private Anbieter machen über das beA-Softwarezertifikat mittels gebührenpflichtiger App auch das Lesen von beA-Nachrichten auf dem iPhone oder iPad möglich.

  • Ist Ihre beA Client Security aktuell?

Mit Newsletter 3/2021 vom 12.3.2021 hat die BRAK über die neue beA-Version 3.3 und den Austausch der Java-Version von 8 auf 11 informiert.

Mitte April 2021 wird beA ein Update auf die Version 3.4 erhalten.

Dazu teilt die BRAK mit: „Nach Bereitstellung dieser Version 3.4 können Sie sich nicht mehr an der beA-Webanwendung anmelden, wenn Sie nicht zuvor die erforderliche Aktualisierung der beA Client-Security auf die Java-Version 11 ausgeführt haben.“

Der beA-Support gibt weitere Hinweise und Hilfestellung zur beA-Aktualisierung.

  • Arbeiten Sie mit Anwaltssoftware?

Softwarehersteller haben darauf hingewiesen, dass für die neue beA Client Security zunächst ein Update der Anwaltssoftware erforderlich ist. Klären Sie also vorher mit Ihrem Anbieter, wann Sie die neue beA Client Security laden können, damit die beA-Schnittstelle funktioniert.

 

Genießen Sie die Osterfeiertage und gönnen Sie auch Ihrem beA eine Pause;-)

Vielen Dank an Philipp Heinisch für diese Karikatur.

 

Aus dem Workshop: Anwaltspostfach beA: Fettnäpfchen – Folge 2: Unterschrift

Workshop: Das beA in der anwaltlichen Praxis

Nachdem wir uns in der ersten Folge mit den Voraussetzungen für die Bearbeitung des elektronischen Dokuments durch das Gericht beschäftigt haben, geht es heute um die Unterschrift.

Im Elektronischen Rechtsverkehr wird die händische Unterschrift durch die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ersetzt.

Dazu benötigt der Anwalt eine beA-Signaturkarte oder eine beA-Basiskarte mit Nachladesignatur und ein Kartenlesegerät. Alternativ kann auch eine gesonderte Signaturkarte eingesetzt werden. Allerdings sind die Kosten für reine Signaturkarten in der Regel höher als bei einer beA-Karte.

Einfache Signatur, qualifizierte elektronische Signatur, Stapelsignatur, Containersignatur, externe Signatur, es gibt viele Varianten.

Werfen wir zunächst einen Blick auf § 126 BGB (Schriftform). Absatz 3 besagt:

„Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

§ 126a BGB (Elektronische Form) ergänzt:

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.“

Dann kommt § 130a ZPO (Elektronisches Dokument) ins Spiel:

„(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.“

„(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.“

„(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

„(4) Sichere Übermittlungswege sind …

2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, …“

Das beA ist also als sicherer Übermittlungsweg geeignet. Je nachdem, wer den Schriftsatz einreicht (versendet), ist es wichtig, die Unterschiede zu beachten:

  • Immer, wenn Schriftform erforderlich ist, muss mit einer qeS signiert werden.
  • Immer, wenn der Mitarbeiter versendet, muss mit einer qeS signiert werden.
  • Immer, wenn der Vertreter aus dem beA des Vertretenen einreicht, muss mit einer qeS signiert werden.

Zusätzlich zur qeS muss immer die einfache Signatur unterhalb des Schriftsatzes stehen.

Erstmals hat das BAG (5 AZB 23/20, Beschluss vom 14.09.2020) als oberstes Gericht definiert, was als einfache Signatur zu verstehen ist:

„Die einfache Signatur iSd. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens
am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter
dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift.“

Das BAG führt aus, dass es ausreicht, wenn der Nachname auch ohne Berufsbezeichnung angegeben ist. Gleichwohl ist meine Empfehlung, immer den Vornamen und den Nachnamen aufzuführen, denn der Vorname gehört zur Person und kann im Falle einer Namensgleichheit auch zur Unterscheidung beitragen.

Wenn der Anwalt ohne eine qeS einreicht und selbst versendet, ist in jedem Fall eine einfache Signatur erforderlich.

Fazit: Die Berufung wurde ohne qeS eingelegt. Es fehlte die einfache Signatur, der Schriftsatz endete nur mit „Rechtsanwalt“.  Bei der Berufungsbegründung ist eine einfache Signatur erfolgt. Das LAG teilte mit, dass Bedenken an der formgerechten Einlegung der Berufung bestünden, es fehle an einer einfachen Signatur der Berufungsschrift. Nunmehr betrantragte der Beklagtenvertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mittels qualifiziert signiertem Schriftsatz. In der sehr lesenswerten Entscheidung wird klar, dass es, letztlich nur, weil das Gericht innerhalb der Berufungsfrist erkennen konnte, dass die Berufung nicht formgerecht eingereicht wurde, der Revisionsbeschwerde stattgegeben hat.

Praxistipp: Verwenden Sie immer eine einfache Signatur (Namenszug) und eine qeS. Dann kann auch der Mitarbeiter den Schriftsatz kontrollieren (4-Augen-Prinzip) und versenden, es kann aber auch der Anwalt selbst aus seinem beA senden. Achten Sie beim Vertreter darauf, dass dieser mit seiner einfachen Signatur (ohne Zusätze wie i.V., pro abs., etc.) und einer qeS signiert. Dann kann wiederum der Mitarbeiter aus dem beA des Vertretenen senden.

Stapelsignatur:

beA schlägt die Unterschriftenmappe um Längen, genauer gesagt um 50 Dokumente, die mittels Stapelsignatur mit einer PIN-Eingabe signiert werden können. Dazu kann man in der Nachrichtenübersicht im Ordner Entwürfe alle dort befindlichen Schriftsätze signieren:

Bitte überprüfen Sie vor dem Versand in der einzelnen Nachricht, ob die Unterschrift ordnungsgemäß, d.h. die qeS „erfolgreich“ war:

Das OLG Braunschweig hat in seinem Beschluß vom 18.11.2020 (11 U 315/20) darauf hingewiesen:

Anforderungen an die Prüfung einer qualifizierten elektronischen Signatur
Wenn bei der Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ein Warnsymbol aufleuchtet, hat
der Prozessbevollmächtigte sich über die Bedeutung des Symbols zu informieren oder durch
Kontrolle der Signatur im besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu vergewissern, dass eine
ordnungsgemäße Signatur vorliegt. Andernfalls trifft ihn ein Verschulden am Vorliegen einer
ungültigen Signatur.
Soll seitens des Büropersonals eine Prüfung der elektronischen Signatur erfolgen, bedarf es einer
eindeutigen Anweisung seitens des Prozessbevollmächtigten. Die Anweisung, den ordnungsgemäßen
Versand zu kontrollieren, reicht nicht aus.“

In diesem Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen.

Vorsicht bei Versand aus einem Anwaltsprogramm:

Hinzu kommt, dass in dieser Sache die Bearbeitung und Versendung nicht über die beA-Webanwendung, sondern mit einem Anwaltsprogramm erfolgt ist:

„Die Klägerseite hat … zunächst erläutert, wie das von ihm in seiner Kanzlei eingesetzte Programm R. verwendet wird. …
Im Hinblick auf die Einreichung der hier gegenständlichen Berufungsbegründung habe der Klägervertreter den Schriftsatz in den Postausgang von R. geladen und per Knopfdruck signiert. Die Signatur sei als erfolgreich mit einer roten „Schleife“ angezeigt worden.
Es habe keine Fehlermeldung oder Warnmeldung oder sonstige Auffälligkeiten gegeben.
…Der R. Zustellnachweis habe eine fehlerfreie Zustellung mit zutreffender Signaturdatei dokumentiert.
…habe der Klägervertreter im Webportal des beA-Postfachs nachgesehen, ob dort eine Fehlermeldung zu sehen gewesen sei. Auch dies sei nicht der Fall gewesen. Der Klägervertreter habe mittels gesonderter Prüfmöglichkeit die Signatur geprüft, woraufhin ihm diese tatsächlich als unzutreffend angezeigt worden sei. Eine solche Meldung habe der Klägervertreter bislang noch nie gesehen gehabt,…
Da keinerlei Fehlermeldungen von R. angezeigt worden seien, sondern im Gegenteil der ordnungsgemäße Versand mitgeteilt worden sei, habe sie eine zusätzliche Prüfung im beA-Postfach auf der Website unterlassen,…“

Fazit: Prüfen Sie auch bei Versand durch ein Anwaltsprogramm, in der beA-Webanwendung, ob die qeS erfolgreich angebracht wurde und ob das Dokument beim Empfänger erfolgreich eingegangen ist (vgl. § 130 a ZPO „(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.“)

Containersignatur:

Hier hat das BAG am 15. August 2018 (2 AZN 269/18) die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, da die Beschwerdeschrift nicht mit einer qeS, sondern nur im Rahmen einer Containersignatur angebracht war. Diese ist seit 1.1.2018 nicht mehr zulässig. Die Gefahr, heute im beA eine Containersignatur zu verwenden, ist allerdings gebannt, da die BRAK mit der Version 2.3 im August 2019 den Button im beA entfernt hat.

Externe Signatur:

Alternativ zur qeS im beA kann auch mit einer externen Signatur gearbeitet werden. Diese bietet den Vorteil, dass der Anwalt außerhalb des beA mit qeS signieren kann und der Mitarbeiter dann die bereits erfolgte qeS hochladen kann. Hierzu wird beim Hochladen mit der Auswahl „Externe Signatur“ die bereits signierte Datei verwendet, beA erkennt dies und nimmt die Signaturdatei direkt mit. Eine externe qeS unterscheidet sich mit der Endung „pkcs7“ von der qes im beA mit der Endung „p7s“.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, der SecSigner ist ein kostenloses Programm, mit dem Governikus Signer wird auch die Verschlüsselungssignatur des ZIP-Containers beim Export angezeigt:

 

Bei meinem letzten Workshop waren:

60 % der Teilnehmer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 40 % Mitarbeiter*innen.

Davon nutzten 13 % das beA nur passiv, 27 % passiv mit elektronischem Empfangsbekenntnis, 60 % nutzen das beA bereits aktiv.

Ein Feedback: “ …vielen Dank für das guten informative Seminar am gestrigen Tage. Wir haben gleich ein paar Veränderungen innerhalb der Kanzlei durchgeführt. Darüber hinaus habe ich auch bei mir auch gleich ein Update beim Cyberjack Manager vorgenommen.
Problematisch ist allerdings jetzt, dass beim Anmelden kein Sicherheitsschlüssel (mehr) erkannt wird. Ist das ein Problem, das Sie vielleicht schon kennen? Für einen kleinen Tipp wäre ich dankbar.“

Dem Teilnehmer habe ich die Lösungsmöglichkeiten schon mitgeteilt. Aufmerksame Leser meines Blogs kennen die Antwort auch schon;-)

Bei der abschließenden Umfrage, wie die Teilnehmer das beA nach dem Workshop nutzen wollen, waren nur noch 8 % Passiv-Nutzer, 8 % Passiv mit eEB und überragende 83 % (vor Beginn 60 %) gaben an, das beA nach dem Workshop aktiv nutzen zu wollen. Ein sehr gutes Ergebnis :-)
P.S.: In 309 Tagen ist es soweit: Dann beginnt die aktive Nutzungspflicht für das Anwaltspostfach beA bundesweit,
ab Montag, 3. Januar 2022, führt kein Weg mehr an beA vorbei!

Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr!

Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr!

A) Wo ist sichtbar, ob beA funktionsfähig ist?

Auf der Startseite des beA https://www.bea-brak.de ist nicht ohne weiteres erkennbar, ob beA funktionsfähig ist.

Sollte sich z.B. beim Klick auf „Anmelden“ das Fenster für den Sicherheitstoken nicht öffnen, so können Sie im blauen Balken unterhalb des Logos der BRAK bei „Weitere Informationen zu beA unter beA.brak.de“ auf beA.brak.de klicken. Dahinter verbirgt sich ein Link auf die Informationsseite der BRAK https://bea.brak.de/

Auf der linken Spalte bei den „Aktuellen Meldungen“ werden die derzeit bekannten Störungen aufgeführt:

B) Ist die beA Client Security aktiv?

Starten Sie die beA Client Security vor dem Einloggen in beA manuell. Es öffnet sich ein weißes Fenster, das nach dem Laden im Hintergrund aktiv bleibt. Die Client Security aktualisiert sich automatisch, ein manuelles Update ist nicht erforderlich. Sollte ein Einloggen nicht möglich sein, beenden Sie die beA Client Security mit einem Rechtsklick auf „Beenden“. Ein erneuter Start hilft dann schon oft weiter.

C) Sicherheitstoken (=beA-Karte) wird nicht erkannt

Es kann vorkommen, dass die im Kartenlesegerät eingesteckte Karte nicht erkannt wird. Das System zeigt dann an, dass kein Sicherheitstoken vorhanden ist, obwohl die Karte im Lesegerät steckt. Manchmal ist es hilfreich, zuerst die Karte ins Lesegerät zu stecken und dann erst die beA Client Security zu starten. Prüfen Sie, ob die Karte richtig (Chip nach unten, Schrift nach oben) und tief genug im Lesegerät (Beispielbild: REINER SCT cyberJack secoder (= der „kleine“ Reiner) steckt.

 

D) Das Display des Lesegeräts zeigt nichts mehr an

Wenn das Display des Lesegeräts nichts mehr anzeigt, ist das Lesegerät in der Regel nicht kaputt, sondern es braucht ein Update.

Am Beispiel des REINER CyberJack Gerätemanagers (für den cyberJack RFID komfort = der „große“ Reiner) können Sie prüfen, ob Ihr Kartenlesegerät ein Update benötigt. Die derzeit aktuelle Version ist 7.8.1

 

Sie können auch über die Seite des Herstellers, z.B. https://www.reiner-sct.com/support/support-anfrage/ unter Treiber-Downloads das jeweilige Betriebssystem auswählen und dann den Download (als Administrator) starten:

E) Behalten Sie die Zeit im Blick

beA ist kein E-Mail-Programm, das Sie den ganzen Tag geöffnet halten. Es ist eher mit einem Banking-Programm vergleichbar: Dort ist ein vorgegebenes Zeitfenster zu beachten. Führen Sie innerhalb des Zeitfensters keine Transaktionen aus, meldet sich das Programm (nach Hinweis) automatisch ab. Auch beA bringt nach 27 Minuten einen Warnhinweis und loggt sich nach 29 Minuten und 59 Sekunden automatisch aus, sofern keine aktive Verlängerung durch den Benutzer erfolgt.

Achtung: Wenn Sie in einem Nachrichtenfenster arbeiten (Nachrichtentwurf erstellen), läuft die Zeit trotz Bearbeitung weiterhin ab. Sichern Sie daher immer wieder mit einem Klick oben links auf „Speichern“ die bereits hochgeladenen Anhänge und Eintragungen. Stellen Sie die Zeit mit einem Klick auf den Reiter des Hauptfensters zurück oder legen Sie das Hauptfenster und den Nachrichtentwurf auf zwei verschiedene Monitore, um die Zeit im Blick zu behalten.

 

Fazit:

Heute ist der 29. Februar 2020, ein besonderer Tag, in 306 Tagen endet das Jahr 2020. Bereits zum 1.1.2021 können weitere Gerichte mit der aktiven Nutzungspflicht vorziehen. Spätestens jedoch in 671 Tagen wird der Elektronische Rechtsverkehr für alle Anwältinnen und Anwälte zum verpflichtenden Alltag gehören. Sind Sie darauf vorbereitet?

 

Gute Karten, schlechte Karten? Performance und mehr Transparenz beim beA

Gute Karten, schlechte Karten?

1. Nicht mehr unterstützte Signaturkarten im beA

Ab 20. November 2019 werden gewisse Signaturkarten nicht mehr für das beA eingesetzt werden können. Die BRAK berichtet im beA-Newsletter Ausgabe 32/2019 vom 31. Oktober 2019, dass aufgrund der Anpassung von kryptographischen Algorithmen von im beA zum Einsatz kommenden Verschlüsselungsverfahren diese Karten nicht mehr für eine Anmeldung (Authentisierung) am beA verwendet werden können:

  • D-Trust GmbH (Bundesdruckerei)
  • DGN Deutsches Gesundheitsnetz GmbH

Nach dem Einloggen im beA mit einer anderen Karte können diese Karten weiterhin für das Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) im beA genutzt werden. Mit diesen Karten kann auch außerhalb des beA extern signiert werden, z.B. mit dem Sec Signer oder dem Governikus Signer.

Die Signaturkarte von

  • T-Systems International GmbH

kann allerdings zukünftig weder für die Anmeldung am beA noch für die Anbringung einer qeS im beA verwendet werden.

2. beA-Karten sehen anders aus

beA-Karten sind ausschließlich bei der BNotK zu bestellen. Allerdings sind dort für die Hardware-Zertifikate die Karten mit dem beA-Logo ausgegangen, so dass jetzt grüne Karten der BNotK als beA-Karten versendet werden. Das ist kein Fehler, sondern Absicht. Abgesehen von der Optik ist die Funktion identisch mit den bisherigen beA-Karten mit dem blauen Logo.

Bisher:   

Blaues beA-Logo

 

 

Neu:

Grünes Logo der BNotK
(der Aufdruck lautet dann:
besonderes elektronisches
Anwaltspostfach)

 

3. Verwendung der beA-Karten

Obwohl es bereits Rechtsprechung für die Verwendung und den Einsatz von beA-Karten gibt, erlebe ich in der Praxis immer wieder den allzu sorglosen Umgang mit den beA-Karten. Jeder Rechtsanwalt muss wissen, dass er seine beA-Karte keiner weiteren Person, weder Mitarbeiter noch Kollegen, überlassen darf und die dazugehörige PIN geheim zu halten hat (§ 26 RAVPV).

Im Kanzleialltag verlassen sich viele Anwälte darauf, dass die Mitarbeiter „es schon richten“ werden. Das kann in der Praxis schwerwiegende Folgen haben: Der Mitarbeiter, der sich mit der beA-Anwaltskarte und der PIN des Anwalts einloggt und hierüber Schriftsätze einreicht, macht sich strafbar. Der Rechtsanwalt, der den Mitarbeiter zu dieser Vorgehensweise „nötigt“, macht sich darüber hinaus auch erpressbar und seine Karte wird dadurch kompromitiert. Darüber hinaus gilt der Schriftsatz als nicht wirksam eingereicht.

Daraus folgt, dass der Mandant erfolgreich Regress nehmen kann. Die Berufshaftpflichtversicherung ist für solche Verstöße nicht eintrittspflichtig, so dass die Folgen gravierend sein können. Kein Anwalt sollte dies auf die leichte Schulter nehmen!

Mit etwas gutem Willen ist das beA für jeden Anwalt händelbar. Wer mit Mitarbeitern arbeitet, braucht im beA nur zu signieren und kann alle anderen Aufgaben delegieren. Die gute Nachricht: beA-Signaturkarten sind stapelsignaturfähig, d.h. mit einer einzigen PIN-Eingabe können 50 Dokumente auf einen Schlag signiert werden. So schnell ist die Unterschrift in der Papierwelt nicht möglich! Ein Grund mehr, eine Signaturkarte zu bestellen und die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs zu nutzen.

4. Neue Client Security

Immer noch leidet das beA unter Einschränkungen durch Performance-Probleme, die nach Updates auftreten. So kam es nach dem Update auf die Version 2.3.2 am Samstag, 12. Oktober 2019, am Dienstag, 15.10.2019, zu Performance-Problemen, die erst nach knapp einer Woche behoben wurden. Daraufhin wurde am Mittwoch, 30. Oktober 2019 die beA Client Security erneuert, dies führte wiederum zu Einschränkungen. Aktuell ist jetzt die Version 3.3.3.3

Diese lädt sich automatisch, sobald man sie startet, ein spezielles Updateverfahren ist nicht erforderlich.

5. Störungsdokumentation

Leider ist die Störungsdokumentation der BRAK (per 31.10.2019) nicht auf dem neuesten Stand:

6. Neues BRAK-Präsidium am 25.10.2019 gewählt

Die Rechtsanwaltskammer Berlin teilte am 28.10.2019 in einer Presseinformation mit:

„BRAK kündigt Veröffentlichung der beA-Verträge an“

„Presseinformation der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 28.10.2019 zur Hauptversammlung der BRAK in Düsseldorf:

Dr. Christian Lemke neuer Vizepräsident der BRAK

Am 25.10.2019 trat in Düsseldorf die Herbst-Hauptversammlung (HV) der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zusammen. In einem Bericht über die aktuellen Entwicklungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ging Vizepräsident Dr. Abend u.a. auf die Neuvergabe des beA-Projektes ein. Ab 01.01.2020 wird eine Bietergruppe aus Westernacher/Rockenstein für die Entwicklung und den Betrieb des beA verantwortlich sein. Zugleich kündigte das BRAK-Präsidium eine Kehrtwende in der bisherigen Öffentlichkeitsarbeit an: die mit der Bietergruppe geschlossenen Verträge sollen weitestgehend veröffentlicht werden. Der Präsident der RAK Berlin, Dr.Marcus Mollnau, äußerte sich darüber sehr erfreut: „Berlin fordert seit langem die Offenlegung der Verträge und hat sich nach harten Auseinandersetzungen endlich durchgesetzt; Transparenz ist eine wesentliche Voraussetzung für das Vertrauen in die anwaltliche Selbstverwaltung.“ Positiv bewertete Dr. Mollnau auch die Prognose der weiteren Kosten für das beA, die unter Einrechnung der Ersatzansprüche gegenüber dem früheren Anbieter Atos im Jahr 2020 mit ca. 60,- EUR pro Rechtsanwältin / Rechtsanwalt stabil bleiben sollen.

Turnusmäßig wurde auf der HV das BRAK-Präsidium neu gewählt. Präsident Dr. Ulrich Wessels (Hamm), Vizepräsidentin Ulrike Paul (Stuttgart), die Vizepräsidenten Dr. Thomas Remmers (Celle), André Haug (Karlsruhe) und Schatzmeister Michael Then (München) wurden für weitere vier Jahre wiedergewählt. Für den früheren Vizepräsidenten Dr. Martin Abend, der für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung stand, wählte die Hauptversammlung Dr. Christian Lemke zum neuen Vizepräsidenten. Lemke, seit 2018 Jahr Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, ist beruflich im IT-Recht sowie im gewerblichen Rechtsschutz tätig und wird im BRAK-Präsidium vermutlich vor allem das Aufgabengebiet des beA verantworten. …“

Haftungsfalle: Rechtsanwalt darf beA-Karte nebst PIN nicht an Vertreter geben

Fallstricke des elektronischen Rechtsverkehrs:
beA und die Urlaubsvertretung

Rechtsanwalt darf beA-Karte nebst PIN nicht an Vertreter geben

Das Arbeitsgericht Lübeck hat jetzt bereits zum zweiten Mal einen wichtigen Hinweis zur aktiven Nutzung des Anwaltspostfachs beA erteilt:

Mit Entscheidung vom 19. Juni 2019 – 6 Ca 679/19 – weist das Arbeitsgericht Lübeck auf Folgendes hin:

Übergibt der vertretene Rechtsanwalt seinem Vertreter für die Vertretungszeit seine beA-Karte und seine PIN (Geheimzahl), spricht viel dafür, dass die Einreichung eines Schriftsatzes durch den Vertreter über beA mittels beA-Karte und PIN des Vertretenen unwirksam ist.

Der Beklagtenvertreter bereitete, auf die vom Gericht gesetzte Schriftsatzfrist hin, einen Schriftsatz vor. Dieser endete aufgrund der Abwesenheit des Rechtsanwalts mit: „… (in seiner Abwesenheit unterzeichnet von B, Rechtsanwältin)“. Der Schriftsatz wurde sodann über den beA-Zugang des vertretenen Rechtsanwalts mittels dessen PIN– also nicht über eine Mitarbeiter-Karte – ohne qualifizierte Signatur von der vertretenden Rechtsanwältin an das Gericht übersandt.

Eine zulässige elektronische Übermittlung von Schriftsätzen kann gemäß § 46 c Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (entspricht § 130 a Absatz 3 Zivilprozessordnung) im Arbeitsgerichts- und Zivilprozess über eine qualifizierte Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg (unter anderem beA für Rechtsanwälte mit deren beA-Karte) und einfacher Signatur (bloße Namenswiedergabe) erfolgen. Im Fall vor dem Arbeitsgericht krankte die Übersendung schon daran, dass keine Identität zwischen dem Übersender (beA-Account des Vertretenen) und der einfach Signierenden (Vertreterin) bestand. Gravierender ist allerdings die Weitergabe der persönlichen beA-Karte des Rechtsanwalts samt PIN an eine andere Person. Für die Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise und damit einhergehend für die Unwirksamkeit des gerichtlichen Eingangs eines auf diese Weise elektronisch übermittelten Schriftsatzes sprechen nach Auffassung des Arbeitsgerichts Lübeck Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – Sicherstellung der Identität des Einreichenden -, die Gesetzesentwurfsbegründung und die Pflichten des Rechtsanwalts aus der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer. Danach darf das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente überbeA zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden. Überdies ist die dem Zertifikat zugehörige PIN geheim zu halten.

Die über den einzelnen Schriftsatz hinausgehende Konsequenz eines solchen Vorgehens ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Lübeck erheblich: Zumindest bis zur Änderung der PIN ist der betroffene Rechtsanwalt wegen Kompromittierung seiner Karte nicht in der Lage, über seinen beA-Zugang auf sicherem Übermittlungsweg wirksam Schriftsätze einzureichen.

Der Hinweis des Gerichts ist nicht rechtsmittelfähig. Der Rechtsstreit ist noch nicht abgeschlossen.

Bereits am 10. Oktober 2018 – 6 Ca 2050/18 – erteilte das Arbeitsgericht Lübeck folgenden Hinweis:

Reicht ein Rechtsanwalt über beA eine (Kündigungsschutz-)Klage bei Gericht ein, muss er bestimmte Formerfordernisse erfüllen. Enthält die Klage den Namenszug eines Rechtsanwalts (einfache Signatur) und übermittelt ein anderer Rechtsanwalt über seinen beA-Zugang die Klage, ohne sie eigens qualifiziert zu signieren, so ist die Klage nicht wirksam bei Gericht eingegangen.

Das beA eröffnet unter anderem einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 Nr.2 ZPO, § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Übersendung von Schriftsätzen an Gerichte auf digitalem Wege. Die bei Einreichung auf herkömmlichen Wegen erforderliche eigenhändige Unterschrift und physische Übergabe wird in der digitalen Welt durch zwei Möglichkeiten ersetzt: Zum einen die qualifizierte Signatur der verantwortenden Person, die elektronisch an der Schriftsatzdatei angebracht wird. Zum anderen die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg (z.B. beA) und die einfache Signatur der verantwortenden Person am Ende der Schriftsatzdatei. Unbenommen bleibt Rechtsanwälten des Weiteren die Kombination beider Möglichkeiten, nämlich (bestimmende) Schriftsätze über beA einzureichen und zusätzlich qualifiziert zu signieren. Eine Besonderheit des beA ist, dass der Übertragungsweg personengebunden ist, das heißt, auch in einer Rechtsanwaltskanzlei mit mehreren Anwälten hat jeder Anwalt sein eigenes beA. Es gibt kein „Kanzlei-beA“.

Das Arbeitsgericht hat nun darauf hingewiesen, dass einfache Signatur und Übermittlung des Schriftsatzes per beA Personenidentität erfordern, das heißt, im Schriftsatz muss sich am Ende der Namenszug des über beA übermittelnden Anwalts befinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der übermittelnde Rechtsanwalt nicht zusätzlich qualifiziert signiert. Nur so kann hinreichend sichergestellt werden, dass die verantwortende und absendende Person identisch ist. Konsequenz einer solchermaßen unzulässig eingereichten Kündigungsschutzklage kann, wenn rechtzeitige Korrektur nicht mehr erfolgt, die endgültige Rechtswirksamkeit der mit der beabsichtigten Klage angegriffenen Arbeitgeberkündigung des Arbeitsverhältnisses sein (§ 7 KSchG). Die beabsichtigte Klage wäre dann aufgrund Zeitablaufs ohne Aussicht auf Erfolg.

Wie bestelle ich einen Vertreter?

Zunächst muss die Entscheidung getroffen werden, ob der Vertreter gem. § 53 BRAO bestellt werden soll. Dazu kann nach Absatz 2 Satz 2 der Vertreter für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. Er wird dann von der RAK automatisch im beA des Vertretenen eingetragen. Diese Vertretung ist öffentlich im Bundesweiten Amtlichen Rechtsanwaltsregister ersichtlich:

Dann sieht der Vertreter beim Einloggen in sein beA sein eigenes beA und das beA desjenigen, den er vertritt.

Einzelanwälte sollten sich Gedanken machen, wie die Vertretung im Fall von geplanten (Urlaub) und ungeplanten (Krankheit etc.) Abwesenheiten geregelt werden soll.

Es besteht auch die Möglichkeit, für einen bestimmten Zeitraum Rechte zu vergeben. Wird der Vertreter dauerhaft im beA eingetragen, sind sämtliche Nachrichten (je nach Rechtevergabe) für den Vertreter ersichtlich, eine Beschränkung auf bestimmte Nachrichten ist nicht möglich.

Rechtsanwälte in Berufsausübungsgemeinschaften regeln meistens die Vertretung intern, es können auch mehrere Vertreter im beA eingetragen werden.

Um einen Vertreter im beA einzutragen, loggt sich der Anwalt mit seiner beA-Karte ein. Danach auf

  • Einstellungen
  • Postfachverwaltung
  • Benutzerverwaltung

gehen. In der Benutzerverwaltung das Feld „Suche“ anklicken und dann auf „Benutzer mit Postfach“. Je nach Häufigkeit des Namens sucht man am einfachsten nach dem Vor- und Nachnamen, ggf. auch Eingrenzung durch die PLZ. beA zeigt dann die entsprechenden Kollegen an und man wählt den richtigen Namen durch Klick auf den Namen aus und geht dann oben auf den Button „Als Mitarbeiter zuordnen“. Das System vergibt automatisch Recht 01. Die weiteren Rechte vergibt man mit dem Button „Rechte-Zuordnungen eines Benutzers verwalten“. Achten Sie darauf, dass der Vertreter immer das Recht 04 – Nachricht signieren, das Recht 13 – EBs signieren und 15 – EBs zurückweisen erhält. Legen Sie darüber hinaus Regeln fest, wie mit Nachrichten, die als (persönlich/vertraulich) von der RAK kommen, umgegangen werden soll. Dazu gehören dann Recht 16 EBs signieren (persönlich/vertrauliche Nachrichten) und Recht 17 EBs versenden (persönlich/vertrauliche Nachrichten). Je nachdem, ob mit oder ohne Mitarbeiter gearbeitet wird, sollten dem Vertreter weitere Rechte eingeräumt werden.

Wie kann der Vertreter wirksam einreichen?

Der Vertreter unterzeichnet den Schriftsatz / die Klage in voller Verantwortung, ohne Zusätze wie i.A., i.V., pro abs., oder „in seiner Abwesenheit unterzeichnet von“.

Dazu wird das Dokument mit dem Namenszug des Vertreters (einfache Signatur) versehen.

1. Digitale Unterschrift im beA

Zusätzlich signiert der Vertreter mit seiner eigenen beA-Signaturkarte qualifiziert elektronisch (mit Eingabe der eigenen PIN). Da die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) im beA als separates Dokument angehängt wird, ist auf dem Schriftsatz nicht ohne weiteres ersichtlich, dass das Dokument mit einer qeS versehen ist. Es kann daher z.B. der Vermerk „Qualifiziert elektronisch unterzeichnet durch Max Mustermann, Rechtsanwalt“ hinzugefügt werden. Damit ist zum einen das Erfordernis der einfachen Signatur erfüllt und zum anderen deutlich gemacht, dass das Dokument mit einer qeS versehen ist.
Es ist weder sinnvoll noch erforderlich, das Dokument handschriftlich zu unterschreiben und einzuscannen!

Alternative:

2. Digitale Unterschrift extern

Zusätzlich signiert der Vertreter mit seiner eigenen beA-Signaturkarte oder einer anderweitigen, gültigen, Signaturkarte qualifiziert elektronisch (mit Eingabe der eigenen PIN) mit einem externen Signaturprogramm, z.B. secsigner.

Das hat den Vorteil, dass der Vertreter unabhängig vom beA des Vertretenen qualifiziert elektronisch signieren kann.

Der Mitarbeiter kann dann das bereits mit einer qeS signierte Dokument mit seiner beA-Mitarbeiterkarte ins beA das Vertretenen hochladen und versenden.

3. Einreichung

Im Idealfall wird das Dokument über das beA des Vertretenen eingereicht, sinnvollerweise durch einen Mitarbeiter mit dessen beA-Mitarbeiterkarte. Das hat den Vorteil, dass die weitere Korrespondenz vom Gericht auch in das beA des Vertretenen eingeht und die Organisation erleichtert wird.

Bitte beachten:

Der Rechtsanwalt behält immer seine beA-Karte.

Er darf diese Karte und seine PIN keinem Dritten, sei es Mitarbeiter oder Vertreter, überlassen.

(§ 26 RAVPV).

Der Vertreter nutzt immer seine eigene beA-Karte. Der Mitarbeiter nutzt immer seine beA-Mitarbeiterkarte.

 

Keine Überraschungseier vor Ostern: Gutachten für Anwaltspostfach beA lässt auf sich warten

Keine Überraschungseier vor Ostern: Gutachten für Anwaltspostfach beA lässt auf sich warten

 

Am 21. Februar 2018 beantwortete der Präsident der BRAK, Ekkehart Schäfer, die Fragen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages.

In der Presseerklärung der BRAK heißt es:

„Zu Beginn des Gesprächs wies Schäfer auf die Komplexität und Einmaligkeit des beA-Systems hin: „Im beA werden ca. 165.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowohl untereinander als auch mit allen 22.500 Richterinnen und Richtern in Deutschland elektronisch schriftlich kommunizieren und zwar 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr – selbstverständlich unter Beachtung berufsrechtlicher Regelungen, insbesondere der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, und damit unter einem besonderen Sicherheitsaspekt. Für das beA gibt und gab es kein Vorbild.“ 

Derzeit findet eine Sicherheitsprüfung für das beA durch eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte Gutacherfirma, die secunet AG aus Essen, statt.

Erste Ergebnisse dieser Prüfung sollen Ende März vorliegen.

Weiterhin heißt es: „„Nach Abschluss der vollständigen Prüfung des beA-Systems durch secunet wird die BRAK das Gutachten veröffentlichen“, kündigte Schäfer an.
Der Verlauf des weiteren Verfahrens zur Wiederinbetriebnahme des beA hängt von den Ergebnissen der Sicherheitstests ab.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf

Weiterhin heißt es:

„Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Christian Lange, betonte in einem dem Gespräch vorausgehenden Bericht, dass das Ministerium der BRAK vertraue und keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sehe. Das Ministerium befände sich in engem Austausch mit der BRAK und sei über alle Vorgänge informiert.“

Das Anwaltsblatt  berichtet: beA-Desaster erreicht Bundestag: Rechtsausschuss befragt BRAK

Dr. Nicolas Lührig schreibt:

„Die Anhörung im Rechtsausschuss machte aber auch die Grenzen deutlich, die der Neustart des beA hat. Kein Thema im Rechtsausschuss war das Kanzleipostfach.
Und auch die Frage, wie zukünftig Sicherheitsmängel vermieden werden können, spielte keine besondere Rolle.“

In der nichtöffentlichen Sitzung war der DAV durch ein Mitglied aus dem Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr vertreten.

Die LTO  titelt: BRAK will Scha­dens­er­satz für beA­Gate

Pia Lorenz schreibt:

„Auf ausdrückliche Nachfrage eines Mitglieds des Rechtsausschusses hat Schäfer bestätigt, dass die BRAK „selbstverständlich“ Schadensersatzansprüche geltend macht. …
Im Rechtsausschuss machte der Präsident der BRAK am Mittwoch klar, dass sich frühestens Ende März herausstellen wird, wie und wann es mit dem beA weitergeht. …
Er geht offenbar davon aus, dass das beA dann im Anschluss relativ schnell, wenn auch nach einer Frist von mindestens zwei Wochen, wieder online gehen kann.
Am Grundkonzept will die BRAK aber nichts ändern, offenbar mit Rückendeckung aus dem BMJV.“

F.A.Z. Einspruch, das Digital-Angebot für Juristen: Bea: Keine Gebührenerstattung, keine Schonfrist

Henrik Wieduwilt schreibt:

„Anwälte werden die Gebühren für das defekte besondere elektronische Anwaltspostfach (Bea) nicht zurückbekommen. …
Der Betrieb des Postfachs koste 500000 Euro im Monat, hieß es. Die Anwälte müssen im Jahr 2018 58 Euro für das Bea entrichten. …
Bei der nichtöffentlichen Sitzung warnte die Kammer zudem, dass es für die Anwälte neben einem Vorlauf keine längere Schonfrist geben werde, wenn der Betrieb wieder aufgenommen werde. Angeblich hätten nämlich 75000 der über 160000 Anwälte sich noch immer nicht um die Einrichtung der Infrastruktur gekümmert. „

Fazit:

Nachdem das beA offline ist, ist derzeit auch die Registrierung für Anwälte (Benutzer mit eigenem Postfach) und Mitarbeiter (Benutzer ohne eigenes Postfach) nicht möglich.

Prüfen Sie jedoch, ob Sie alle beA-Karten (beA-Basiskarte, beA-Signaturkarte oder ggf. beA-Basiskarte mit Nachladesignatur) sowie ausreichend beA-Mitarbeiterkarten und beA-Softwarezertifikate bestellt haben. Die Karten werden von der Bundesnotarkammer herausgegeben, eine Bestellung ist jederzeit möglich und auch sinnvoll, da am Grundkonzept des beA (Zugang mit Karte) nichts geändert wird. Klären Sie mit Ihrem Anwaltssoftwareanbieter, wie dieser die Schnittstelle für den beA-Zugang gestaltet, damit erforderlichenfalls zusätzliche beA-Karten und/oder beA-Softwarezertifikate rechtzeitig bestellt werden. Bis Ende März sind es nur noch fünf Wochen, am 30. März 2018 ist Karfreitag.

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA – Zeitplan für die Wiederinbetriebnahme

Anwaltspostfach beA – Zeitplan für die Wiederinbetriebnahme

Presseerklärung der BRAK

Nach der Präsidentensitzung am 18. Januar 2018 gab die BRAK direkt eine Presseerklärung heraus.

Das beA soll möglichst schnell wieder zur Verfügung gestellt werden. Wichtig sei jedoch, dass alle relevanten Fragen zur Sicherheit des Systems zweifelsfrei geklärt sind. Dazu wird die BRAK die vom BSI empfohlene Gesellschaft secunet Security Networks AG mit der Erstellung eines Sicherheitsgutachtens beauftragen. Dieses soll sich insbesondere auf die Frage fokussieren, ob es weiterhin mögliche Sicherheitsrisiken in der Verbindung zwischen Browser und Client Security des beA-Systems gibt.

Weiterhin soll gemeinsam mit externen Entwicklern und Kritikern der Lösungsvorschlag in einem sogenannten beAhton diskutiert werden. Danach wird die BRAK über weitere Schritte bis zur Inbetriebnahme des beA entscheiden. Erst dann kann die BRAK einen Termin nennen, zu dem das beA wieder starten soll.

Information der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer

Der Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, Otmar Kury, hat unmittelbar im Anschluß an die Präsidentensitzung eine deutlich umfangreichere Information herausgegeben mit dem Hinweis, dass der diese Informationen technisch weder überprüfen noch kommentieren könne.

Wichtig daraus erscheint der Hinweis, dass kein Nutzer im normalen Betrieb des HSM Zugriff auf die Schlüssel hat. Es sei sichergestellt, dass kein Anwender im Falle eines Angriffs auf das HSM (etwa das gewaltsame Öffnen und den Versuch des Auslesens des Speichers) Zugriff auf das Klartext-Schlüsselmaterial erhalten kann. Zu den Details fügt Herr Kury die Präsentation des Dienstleisters Atos zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im beA vom 8. Juli 2015 bei.

Am 26. Januar 2018 soll der beAthon stattfinden. Wegen der zwischen dem 1. und 15. Dezember 2017 aufgetretenen Kapazitätsproblemen, die an fünf Tagen zu einer Nicht-Erreichbarkeit des Systems zwischen 30 Minuten und 2 1/2 Stunden führten, hat Atos Konfigurationsanpassungen vorgenommen und mehr Systemressourcen zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen wird die Hanseatische Rechtsanwaltskammer zu Beginn nächster Woche übermitteln.

Informationsveranstaltungen zum Anwaltspostfach beA

Am Montag, 22. Januar 2018, wird der DAV in Berlin und im Rahmen eines Live-Streams ab 14 Uhr über „beA – Wie geht es weiter?“ diskutieren. Frau Rechtsanwältin Katrin Kirchert, die auch im Datenschutzrecht berät, wird für ABC ANWALT in Berlin dabei sein und im Anschluß berichten.

Am Donnerstag, 25. Januar 2018, findet in Frankfurt ab 19.30 Uhr an der Goethe Universität eine Panel-Diskussion zum beA statt. Auch hier wird es einen Live-Stream geben und ich werde selbst vor Ort sein und berichten.

Am Donnerstag, 1. Februar 2018, findet in Berlin ab 18 Uhr im bbw-Haus, Am Schillertheater 2 eine Veranstaltung der Berliner Anwaltsvereins gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV (davit), statt. Auch hier bin ich vor Ort und werde berichten.

Die gute Nachricht zum Schluß:

Das Anwaltsblatt berichtet, dass der EGVP-Client, den viele Kanzleien noch für das Mahnverfahren nutzen, bis 31. Mai 2018 verlängert wird. So bleibt genügend Zeit, um den Neustart des beA zu überbrücken. Allerdings muss die Arbeitsweise geändert werden, da zum 1.1.10218 wichtige Neuerungen gelten.

Wichtig ist, die zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Bekanntmachung zu § 5 der ERVB zu beachten:

1. Zulässige Dateiversionen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der ERVV sind bis mindestens 31. Dezember 2020:
a. PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PFD/UA und
b. TIFF Version 6
2. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 der ERVV wird bis mindestens 31. Dezember 2018
a. die Anzahl elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 100 Dateien begrenzt und
b. das Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 60 Megabyte begrenzt;
3. zulässige pysische Datenträger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 der ERVV sind bis mindestens 31. Dezember 2020
a. DVD und
b. CD
4. qualifizierte elektronische Signaturen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 der ERVV bis mindestens 31. Dezember 2020 nach folgenden Vorgaben anzubringen:
1. Nach dem Standard CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur („detached signature“),

Zu beachten ist, dass die sogenannte Container-Signatur seit 1.1.2018 nicht mehr zulässig ist. Dr. Henning Müller, Autor des eJustice-Praxishandbuches, hat in seinem Blog die Erforderlichkeiten der Signatur beschrieben. Danach ist es im EGVP-Client erforderlich, mit einem externen Signaturprogramm, z.B. SecSigner von SecCommerce, die qeS anzubringen. Darüberhinaus soll der Dateiname den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten (§ 2 (2) ERVV). Das Justizportal NRW hat hierzu Beispiele veröffentlicht. Das eJustice-Portal Baden-Württemberg stellt die Erfordernisse anhand einer Grafik dar.

Alternativen zum EGVP-Client und für das Schutzschriftenregister haben wir hier im Blog beschrieben.

Nutzen Sie die unerwartete Fristverlängerung, um jetzt die Weichen für eine Digitalisierung Ihrer Kanzlei zu stellen.  Die Tage bis zur aktiven Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr sind gezählt.

Fristablauf: Kartenbestellung bis 30.9.2017 für Anwaltspostfach beA

Für beA-Karten, die nach dem 30. September 2017 bestellt werden, kann eine rechtzeitige Auslieferung bis Jahresende nicht sichergestellt werden.

Regelmäßig informiert die BRAK in ihrem wöchentlichen Newsletter über die Einzelheiten und Besonderheiten des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA).

Im Newsletter vom 5. Juli 2017 (Ausgabe 27/2017) weist sie darauf hin, dass die BNotK, die für die Bestellung und Auslieferung der beA-Karten zuständig ist, für Bestellungen (die auf der Seite der BNotK erfolgen müssen), die nach dem 30. September 2017 eingehen, nicht sicherstellen kann, dass diese rechtzeitig vor dem 1. Januar 2018 ausgeliefert werden.

Wer bereits seine beA-Karte (Basis / Signatur) und ein funktionierendes Kartenlesegerät sein eigen nennt, ist (fast) gut aufgestellt.

Diejenigen, die beA bislang verdrängt haben, sollten sich jetzt zumindest den Schlüssel (=beA-Karte) für den elektronischen Briefkasten (=beA) besorgen.

Ohne beA-Karte kann das beA weder in Betrieb genommen noch geöffnet werden!

Nach § 31a VI BRAO n.F. ist der Inhaber (=Rechtsanwältin / Rechtsanwalt) des beA verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen (=Computer, Internetzugang, beA Client-Security, beA-Karte, Kartenlesegerät), vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (=beA öffnen und Nachrichten lesen).

Da die beA-Karte ausschließlich bei der BNotK bestellt werden kann, muß jeder Berufsträger die beA-Karte so rechtzeitig bestellen, dass er am 2. Januar 2018 sein beA-Postfach öffnen kann, damit er keine Berufspflichten verletzt. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer werden die gesetzliche Verpflichtung des Anwalts, sein beA in Betrieb zu nehmen, entsprechend auslegen.

Bestellen Sie auch Ihre beA-Mitarbeiterkarten!

Anwälte können die Arbeit mit dem beA delegieren: Mit Ausnahme der Unterschrift (qeS = qualifizierte elektronische Signatur) kann der Mitarbeiter, wenn der Anwalt entsprechende Rechte an den Mitarbeiter vergeben hat, alle Arbeiten, die im Zusammenhang mit beA anfallen, erledigen.

Das geht allerdings nur mit der beA-Mitarbeiterkarte oder mit einem beA-Softwarezertifikat (das Softwarezertitifikat ist allerdings nicht so sicher wie eine Karte. Auch können nicht alle Rechte an ein Softwarezertifikat vergeben werden, daher kommt das Softwarezertifikat eher für den mobilen Anwalt zusätzlich zur beA-Karte in Frage).

Wer zu Anfang bereits eine beA-Mitarbeiterkarte vorbestellt hatte, muß eine weitere Bestellung für die beA-Mitarbeiterkarte vornehmen. Im Rahmen des Bestellvorgangs kann auch der Name des Mitarbeiters für die Karte angegeben werden, damit jeder Mitarbeiter eine eigene beA-Mitarbeiterkarte erhält. Ob es sinnvoll ist, dass eine beA-Mitarbeiterkarte von mehreren Mitarbeitern benutzt wird, hängt von den Personen und Arbeitsabläufen in der Kanzlei ab.

Generell gilt: Mit einer beA-Mitarbeiterkarte, die von mehreren Personen verwendet wird, ist der Nachweis, welche Person wann welche Nachricht gesendet hat, nicht mehr möglich. Damit entfällt auch die Chance auf eine eventuell erforderliche Wiedereinsetzung.

Fazit: Prüfen Sie, ob Sie alle Erfordernisse zum beA-Start erfüllen.

Notieren Sie die Frist, um rechtzeitig die beA-Karten und beA-Mitarbeiterkarten zu bestellen, damit Sie die Eingangsbenachrichtigung in Ihrem E-Mail-Postfach einrichten können. So verpassen Sie keine Nachricht in Ihrem beA.