Anwaltspostfach beA – Zeitplan für die Wiederinbetriebnahme

Anwaltspostfach beA – Zeitplan für die Wiederinbetriebnahme

Presseerklärung der BRAK

Nach der Präsidentensitzung am 18. Januar 2018 gab die BRAK direkt eine Presseerklärung heraus.

Das beA soll möglichst schnell wieder zur Verfügung gestellt werden. Wichtig sei jedoch, dass alle relevanten Fragen zur Sicherheit des Systems zweifelsfrei geklärt sind. Dazu wird die BRAK die vom BSI empfohlene Gesellschaft secunet Security Networks AG mit der Erstellung eines Sicherheitsgutachtens beauftragen. Dieses soll sich insbesondere auf die Frage fokussieren, ob es weiterhin mögliche Sicherheitsrisiken in der Verbindung zwischen Browser und Client Security des beA-Systems gibt.

Weiterhin soll gemeinsam mit externen Entwicklern und Kritikern der Lösungsvorschlag in einem sogenannten beAhton diskutiert werden. Danach wird die BRAK über weitere Schritte bis zur Inbetriebnahme des beA entscheiden. Erst dann kann die BRAK einen Termin nennen, zu dem das beA wieder starten soll.

Information der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer

Der Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, Otmar Kury, hat unmittelbar im Anschluß an die Präsidentensitzung eine deutlich umfangreichere Information herausgegeben mit dem Hinweis, dass der diese Informationen technisch weder überprüfen noch kommentieren könne.

Wichtig daraus erscheint der Hinweis, dass kein Nutzer im normalen Betrieb des HSM Zugriff auf die Schlüssel hat. Es sei sichergestellt, dass kein Anwender im Falle eines Angriffs auf das HSM (etwa das gewaltsame Öffnen und den Versuch des Auslesens des Speichers) Zugriff auf das Klartext-Schlüsselmaterial erhalten kann. Zu den Details fügt Herr Kury die Präsentation des Dienstleisters Atos zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im beA vom 8. Juli 2015 bei.

Am 26. Januar 2018 soll der beAthon stattfinden. Wegen der zwischen dem 1. und 15. Dezember 2017 aufgetretenen Kapazitätsproblemen, die an fünf Tagen zu einer Nicht-Erreichbarkeit des Systems zwischen 30 Minuten und 2 1/2 Stunden führten, hat Atos Konfigurationsanpassungen vorgenommen und mehr Systemressourcen zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen wird die Hanseatische Rechtsanwaltskammer zu Beginn nächster Woche übermitteln.

Informationsveranstaltungen zum Anwaltspostfach beA

Am Montag, 22. Januar 2018, wird der DAV in Berlin und im Rahmen eines Live-Streams ab 14 Uhr über „beA – Wie geht es weiter?“ diskutieren. Frau Rechtsanwältin Katrin Kirchert, die auch im Datenschutzrecht berät, wird für ABC ANWALT in Berlin dabei sein und im Anschluß berichten.

Am Donnerstag, 25. Januar 2018, findet in Frankfurt ab 19.30 Uhr an der Goethe Universität eine Panel-Diskussion zum beA statt. Auch hier wird es einen Live-Stream geben und ich werde selbst vor Ort sein und berichten.

Am Donnerstag, 1. Februar 2018, findet in Berlin ab 18 Uhr im bbw-Haus, Am Schillertheater 2 eine Veranstaltung der Berliner Anwaltsvereins gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im DAV (davit), statt. Auch hier bin ich vor Ort und werde berichten.

Die gute Nachricht zum Schluß:

Das Anwaltsblatt berichtet, dass der EGVP-Client, den viele Kanzleien noch für das Mahnverfahren nutzen, bis 31. Mai 2018 verlängert wird. So bleibt genügend Zeit, um den Neustart des beA zu überbrücken. Allerdings muss die Arbeitsweise geändert werden, da zum 1.1.10218 wichtige Neuerungen gelten.

Wichtig ist, die zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Bekanntmachung zu § 5 der ERVB zu beachten:

1. Zulässige Dateiversionen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der ERVV sind bis mindestens 31. Dezember 2020:
a. PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PFD/UA und
b. TIFF Version 6
2. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 der ERVV wird bis mindestens 31. Dezember 2018
a. die Anzahl elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 100 Dateien begrenzt und
b. das Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 60 Megabyte begrenzt;
3. zulässige pysische Datenträger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 der ERVV sind bis mindestens 31. Dezember 2020
a. DVD und
b. CD
4. qualifizierte elektronische Signaturen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 der ERVV bis mindestens 31. Dezember 2020 nach folgenden Vorgaben anzubringen:
1. Nach dem Standard CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur („detached signature“),

Zu beachten ist, dass die sogenannte Container-Signatur seit 1.1.2018 nicht mehr zulässig ist. Dr. Henning Müller, Autor des eJustice-Praxishandbuches, hat in seinem Blog die Erforderlichkeiten der Signatur beschrieben. Danach ist es im EGVP-Client erforderlich, mit einem externen Signaturprogramm, z.B. SecSigner von SecCommerce, die qeS anzubringen. Darüberhinaus soll der Dateiname den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten (§ 2 (2) ERVV). Das Justizportal NRW hat hierzu Beispiele veröffentlicht. Das eJustice-Portal Baden-Württemberg stellt die Erfordernisse anhand einer Grafik dar.

Alternativen zum EGVP-Client und für das Schutzschriftenregister haben wir hier im Blog beschrieben.

Nutzen Sie die unerwartete Fristverlängerung, um jetzt die Weichen für eine Digitalisierung Ihrer Kanzlei zu stellen.  Die Tage bis zur aktiven Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr sind gezählt.

Anwaltspostfach beA – So geht es weiter

Anwaltspostfach beA – So geht es weiter

Nach einer Sondersitzung der BRAK mit den Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern am 9. Januar 2018, die bis in die Abendstunden andauerte, informierte die BRAK, dass

  • am 18. Januar die Hauptversammlung entscheiden soll, welche unabhängigen Experten die Sicherheit des beA überprüfen sollen, bevor es wieder ans Netz geht.
  • nächste Woche Atos ein Update der Software liefern wird.
  • am 10. Januar das Bundesweite Rechtsanwaltsverzeichnis (BRAV) ebenso wie das europäische Verzeichnis „Find a Lawyer“ wieder zur Verfügung stehen sollen.
  • auch Bestellungen von beA-Karten über das Portal der BNotK dann wieder möglich sein sollen.

Der DAV fordert in seiner Pressemitteilung 2/18 vom 9. Januar 2018 um 07.30 Uhr:

  • eine grundlegende und von der BRAK unabhängige technische Überprüfung der beA-Plattform und die Beseitigung aller technischen Sicherheitsrisiken.
  • die BRAK müsse über die Ergebnisse der unabhängigen Überprüfung vollständig berichten.
  • Erst wenn das Ergebnis der technischen Überprüfung vorliegt, kann die Anwaltschaft entscheiden, ob die derzeitige beA-Plattform reparabel ist oder
    ob – was keiner will – die notwendige digitale Kommunikation der Anwaltschaft vom Grund auf neu konzipiert werden muss.

Joachim Jahn @JoachimJahn twitterte für die NJW-aktuell exklusiv:

und verfasste dann seinen Bericht mit der Überschrift: BRAK hat Zahlungen an beA-Dienstleister eingestellt

Pia Lorenz @pia_lorenz, Chefredakteurin der Legal Tribune Online LTO @lto_de, twitterte:

und informierte dann noch spätabends umfassend mit dem Hinweis: BRAK-Präsidentenkonferenz zum Anwaltspostfach: „Die Entwicklung des beA war erforderlich“

Diese Aussage bezieht sich auf die Kritik daran, dass die BRAK beim Anwaltspostfach das Rad neu habe erfinden wollen, statt auf bestehende Systeme aufzusetzen.

Hierzu erklärte der BRAK-Präsident, Ekkehart Schäfer, dass „aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs standardisierte EGVP-Lösungen nicht ausreichen und die Entwicklung des beA erforderlich war“.

Auf der Seite der BRAK, sowohl für Journalisten als auch auf der allgemeinen Informationsseite für das beA, ist bislang noch nichts über den Verlauf und das Ergebnis der Sondersitzung zu lesen.

Wir informieren Sie, sobald das geschieht. Ein neuer beA-Newsletter wird dann sicher schnell veröffentlicht.

Update 10.01.2018: beA-Newsletter 2/2018 und Pressemitteilung 1/2018 mit Fahrplan zur Wiederinbetriebnahme des beA

 

Anwaltspostfach beA – Wie geht es weiter?

Anwaltspostfach beA – Wie geht es weiter?

Seit dem 23. Dezember 2017 ist das beA offline. Die passive Nutzungspflicht kann nicht erfüllt werden. Es können keinerlei Nachrichten in das beA der Anwälte gesandt oder von dort abgeholt werden. Gerichte sind daher auch nicht in der Lage, Nachrichten an Anwälte zu senden.

Die BNotK hat den Bestellprozess von beA-Karten sowie Kartenlesegeräten aktuell eingestellt mit der Begründung, dass beA nicht verfügbar sei.

Nach der Presseerklärung vom 27. Dezember 2017 und dem beA-Sondernewsletter ebenfalls vom 27.12.2017 gibt es auf der bea.brak-Seite jetzt sechzehn Fragen und Antworten zum Thema „beA muss vorerst offline bleiben“

Nachfolgend die wichtigsten:

  • Wann rechnen Sie damit, das beA wieder in Betrieb nehmen zu können?

Aktuell können wir daher noch keine genaueren Zeitpunkte nennen, wann beA wieder ans Netz gehen wird. Wir prüfen gegenwärtig unterschiedliche Varianten. Sobald diese Prüfungen abgeschlossen sind, wird es der BRAK möglich sein, einen Zeitpunkt zu benennen, wann die beA Plattform wieder zur Verfügung steht.

  • Ab 1. Januar wird die Nutzung des beA für Anwälte zur Pflicht. Ist es realistisch, dass die Sicherheitsprobleme bis dahin behoben sind? 

Aktuell müssen wir davon ausgehen, dass eine solche Lösung nicht zum 1. Januar gefunden wird und die beA Plattform daher länger offline sein wird.

  • Welche Auswirkungen hat die neue „beA-Panne“ auf die passive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte (Stichtag 1.1.2018)?

Dies bedeutet, dass die Rechtsanwälte nach dem 1. Januar vorerst nicht ihrer passiven Nutzungspflicht nachkommen können. Damit trifft den einzelnen Rechtsanwalt aber auch keine individuelle Verantwortung. Die BRAK ist der Auffassung, dass dem einzelnen Rechtsanwalt daher keine berufsrechtliche Pflichtverletzung vorgehalten werden kann.

Alternativen zum beA für das Mahnverfahren und das Schutzschriftenregister

Wer bisher mit dem Barcode-Mahnverfahren gearbeitet hat, kann dieses Verfahren mindestens bis zum 31.12.2019 nutzen.

Die erweiterte Nutzungspflicht für die Folgeanträge im Mahnverfahren ab 1.1.2018 kann ebenfalls über das Online-Mahnantragsportal erfüllt werden.

Als Alternative und Ersatz zum bisherigen EGVP kann als Drittprodukt der Governikus Communicator Justiz Edition genutzt werden.

Schutzschriften sind über das zentrale Schutzschriftenregister bereits seit dem 1.1.2017 ausschliesslich elektronisch einzureichen. Das geht entweder auch mit dem Governikus Communicator oder auch online über das Justizportal des Bundes und der Länder. Die Besonderheit beim Schutzschriftenregister ist, dass es sich um ein vollautomatisiertes Verfahren handelt, so dass die Einreichung von Schutzschriften an bestimmte technische Rahmenbedingungen geknüpft ist, um eine ordnungsgemäße Verarbeitung zu ermöglichen.

De-Mail als Alternative?

Wer unabhängig vom beA der Pflicht aus § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO nachkommen will, könnte auch die Nutzung von De-Mail in Betracht ziehen. Dr. Henning Müller hat in seinem Blog umfangreich die Möglichkeiten beschrieben.

In Winterschlaf verfallen oder handeln?

Die Angst vor der passiven Nutzungspflicht des beA ist hoch, daher ist nur allzu verständlich, dass die Zwangspause von vielen Anwälten begrüßt wird. Dennoch ist der elektronische Rechtsverkehr nicht aufzuhalten. Lediglich die Zeit, um Arbeitsabläufe auf eine digitale Arbeitsweise umzustellen, wird verkürzt. Zum Jahreswechsel werden häufig gute Vorsätze gefasst, stellen Sie die Weichen für 2018 auf Erfolg und handeln Sie.

Gutes Gelingen und die besten Wünsche für ein spannendes und erfolgreiches Jahr 2018 wünscht Ilona Cosack

Anwaltspostfach beA bleibt vorerst geschlossen

Danke an Philipp Heinisch kunstundjustiz.de

Zwischen den Jahren tauschen viele Menschen unliebsame Geschenke um. Auch das Anwaltspostfach beA ist ein Geschenk des Gesetzgebers, das in der Anwaltschaft noch wenige Freunde gefunden hat.

Wasser auf die Mühlen ist das beAGate, im Netz wird Hohn und Spott über beA ausgeschüttet.

Am 28.12.2017 widmet sogar der Chaos Computer Club (C3) einen Slot dem Anwaltpostfach beA.

Markus Drenger vom C3 hat die Sicherheitslücke des Zertifikats gemeldet, daraufhin ging beA ab dem 23.12.2017 offline.

Am 27.12.2017 informiert die BRAK auf der beA-Seite:

beA muss vorerst offline bleiben – Sicherheit und Datenschutz haben Priorität

Anmeldeprozess am beA wird überarbeitet

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird die Plattform beA vorerst weiter offline lassen. Am Freitag hatte die BRAK die beA-Plattform vom Netz genommen, nachdem ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als unsicher eingestuft und gesperrt worden war. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung war davon nicht betroffen. Die Vertraulichkeit der Datenübertragungen war zu jedem Zeitpunkt gesichert. Es handelt sich um ein Zugangs- bzw. Verbindungsproblem, das der Technologieentwickler des beA-Systems trotz intensiver Arbeiten bislang nicht gelöst hat.

Die BRAK wird daher das beA-System erst wieder bereitstellen, wenn der technologische Dienstleister die Störungen vollständig behoben und einen sicheren Zugang gewährleistet hat.

Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die entsprechend der ursprünglichen Empfehlung vom 22.12.2017 das ersatzweise bereitgestellte Sicherheitszertifikat installierten, rät die BRAK dringend zur Deinstallation, um sich aus dem Zertifikat möglicherweise ergebende Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung auszuschließen. Eine Anleitung finden Sie in Kürze hier.

Eine ausführlichere Presseinformation findet sich auf der Seite für Journalisten:

http://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2017/presseerklaerung-15-2017/

 

Schöne Bescherung: Anwaltspostfach beA macht Weihnachtspause

beA Webanwendung

wird wegen Wartungsarbeiten am 23. und 24. Dezember

sowie an den Weihnachtsfeiertagen vom Netz genommen.

Seit heute morgen um 8.06 Uhr wies der EGVP Newsletter schon darauf hin, dass ein für die beA-Anwendung notwendiges Zertifikat nicht mehr gültig ist.

Um 19.25 Uhr informiert der Newsletter, dass wegen „vereinzelter Verbindungsproblemen“ in den nächsten vier Tagen Wartungarbeiten stattfinden.

Die BRAK informiert unter Aktuelles:

Wartungsarbeiten am beA

22. Dezember 2017

Es traten vereinzelt Verbindungsprobleme zur beA-Webanwendung auf. Um die erforderliche Verbindungsstabilität zu beA sicherzustellen, hat die BRAK sich entschlossen, beA am 23. und 24. Dezember sowie an den Weihnachtsfeiertagen für Wartungsarbeiten vom Netz zu nehmen.“

Schöne Bescherung!

 

 

 

Weihnachtsgruss der RAK Koblenz über das Anwaltspostfach beA am 21.12.2017

Weihnachtsgruss der RAK Koblenz über das Anwaltspostfach beA am 21.12.2017

Noch 10 Tage, dann wird die passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beA Realität.

Wer sich wundert, dass er schon am 21.12.2017 Post in sein beA bekommt:

Offenbar testet die RAK Koblenz das Versenden von Nachrichten, noch ohne „Persönlich/Vertraulich“:

171221 Weihnachtsgruss der RAK Koblenz

Na dann, frohe Weihnachten!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA: Startklar zum 1.1.2018?

Das Anwaltspostfach beA: Startklar zum 1.1.2018?

In 22 Tagen ist es soweit: Was viele Anwälte immer noch gerne verdrängen möchten, wird dann zur Realität:

Die Empfangspflicht tritt in Kraft.

Anwälte müssen Zustellungen und den Zugang von Nachrichten zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen.

Kartenlesegeräte sind mittlerweile ausverkauft, wer seine beA-Karte noch nicht in Händen hält, könnte Nachrichten verpassen.

Im Haufe-Portal habe ich geschrieben, worauf zu achten ist.

 

Gute Nachricht für alle, die zum Jahresende noch Mahnbescheide verschicken müssen:

Das EGVP wurde bis zum 14. Februar 2018 verlängert. Wichtig: Das Gericht antwortet immer auf den Kanal, über den gesendet wird.

Wer über das EGVP sendet, erhält die Antwort auch über das EGVP. Wer über beA sendet, erhält die Antwort über beA.

Löschen Sie Ihr EGVP-Postfach, sobald es nicht mehr benötigt wird. Die Seite EGVP enthält den Hinweis:

„Sollten Sie Ihr Postfach noch öffnen können, nehmen Sie die Löschung bitte selbst im EGVP vor und nutzen nicht das unten stehende Serviceformular.

Öffnen Sie hierfür das zu löschende Postfach. Rufen Sie dann nochmals eventuell im Postfach befindliche Nachrichten ab. Schließen Sie dieses Postfach dann. Sichern Sie die Nachrichten soweit notwendig. Öffnen Sie das aktiv genutzte Postfach. Sie können das überzählige Postfach sodann über den Menüpunkt -> Postfach -> löschen selbst entfernen.“

Peter Schwindling von kanzleirechner.de hat auf seinem anwaltssoftware-blog.de die verschiedenen Möglichkeiten beschrieben, wie man Mahnbescheide versenden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA: Überlisten Sie die Technik

Das Anwaltspostfach beA: Überlisten Sie die Technik

Bisher haben zwar mehr als 110.000 Anwälte ihre beA-Karte erhalten, aber nur knapp 32.000 haben ihr Postfach bereits registriert.

Danke an RA Christoph Sandkühler, BRAK.

Registrieren Sie Ihr Postfach jetzt.

Erstregistrierung:

Nach der Erstregistrierung (Registrierung für Benutzer mit eigenem Postfach) von Anwälten kann beim erstmaligen Anmelden am beA und dem Versuch zu Senden oder Speichern eine Fehlermeldung erscheinen.

Dieses Problem lässt sich wie folgt lösen:

Wechseln Sie auf den Reiter „Einstellungen“ und dann in die „Profilverwaltung“. Gehen Sie auf „Adressbuch verwalten“. Klicken Sie auf „Empfänger zum Adressbuch hinzufügen“. Tippen Sie im Feld „Empfänger“ die Buchstaben „abc“ ein und gehen dann auf „Abbrechen“. Melden Sie sich jetzt beim beA ab. Danach melden Sie sich neu am beA an. Damit ist der Bug überlistet, nunmehr sind Nachrichten senden und speichern möglich.

Erkennung von beA-Karten:

Wenn beA Ihre im Kartenlesegerät befindliche Karte nicht erkennt:

Beenden Sie die Client Security, indem Sie in der Symbolleiste mit der rechten Maustaste auf das beA-Symbol klicken und Beenden. Starten Sie dann die Client Security manuell. Manchmal hilft es auch, das Lesegerät zu entfernen und wieder neu einzustecken. Dabei muss die beA-Karte entfernt werden. Stecken Sie dann die beA-Karte wieder ein und melden Sie sich erneut an Ihrem beA an.

Support:

Bei Problemen muss differenziert werden, woher diese stammen. Alle Probleme mit den beA-Karten sind über die BNotK zu klären.

Die BNotK ist über die Mailadresse bea@bnotk.de, Sperrhotline und in Eilfällen Rufnummer für Fragen zur beA-Karte: 0800 / 3550100 zu erreichen.

Bei Fragen zum beA wenden Sie sich an den ATOS Service Desk unter bea-servicedesk@atos.net oder telefonisch an 030 / 52 000 9444.

Die Hotline ist Montag bis Freitag von 8 – 20 Uhr erreichbar.

Rechnen Sie mit zunehmender Wartezeit, je mehr sich das Jahr dem Ende zuneigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ab 1.1.2018 einheitliche Formatvorgaben für das Anwaltspostfach beA

PDF und TIFF werden die neuen Standards

Mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) werden ab 1. Januar 2018 einheitliche Regelungen für die Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen über das beA bei Gericht gelten.

Dann ist Schluß mit unterschiedlichen Dateiformaten und verschiedenen Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

Die Verbände hatten in ihrer Stellungnahme gute Gründe für eine Vielfalt von Dateiformaten genannt. In der ERVV wurden einige Änderungen übernommen.

Was ist für Anwälte wichtig:

  • Schriftsätze und Anlagen sind ausschließlich im PDF-Format einzureichen.
  • Ab dem 1. Juli 2018 müssen Dokumente in einem durchsuchbaren PDF-Format eingereicht werden.
    Dies hängt mit der Barrierefreiheit zusammen, die das beA gewährleisten muss.
    Kritisch wird das Einscannen von Anlagen gesehen, die dann mit Texterkennungssoftware (OCR) zu bearbeiten sind.
    Ggf. könnten handschriftliche Dokumente nicht fehlerfrei erkannt werden.
    Allerdings wird die Anforderung mit dem Hinweis „soweit technisch möglich“ etwas entschärft.
  • Zusätzlich kann TIFF eingereicht werden, wenn der Inhalt mit PDF nicht dargestellt werden kann.
  • ZIP-Dateien werden ausgeschlossen.
  • Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.
  • Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden.
    Diese Vorschrift wird bis Ende 2017 im beA noch umgesetzt. Der XML-Datensatz soll enthalten:
    1. die Bezeichnung des Gerichts;
    2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
    3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
    4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
    5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
  • Die sogenannte „Container-Signatur“ wird ausgeschlossen, d.h. mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
  • Die Bundesregierung wird die technischen Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Seite www.justiz.de bekanntmachen.
  • Sofern die Anzahl der zulässigen Dokumente (aktuell 100) und die Größe der Nachricht (aktuell 30 MB) überschritten werden, könnte in Orientierung an § 130d Satz 2 ZPO eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften möglich sein. Verschrotten Sie also Ihr Fax noch nicht, es könnte nochmal gute Dienste leisten.

Des Weiteren werden die Anforderungen an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) definiert.

Am 3. November 2017 muss der Bundesrat nach Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der ERVV noch zustimmen. Sie soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Der DAV hat einen Überblick zum ERVV veröffentlicht und zieht das Fazit: ERVV ist ein Schritt der Vereinheitlichung.

Jede Kanzlei sollte prüfen, ob die technischen Voraussetzungen in der Kanzlei erfüllt sind. Die Umwandlung eines Word-Dokuments in ein durchsuchbares PDF sollte problemlos möglich sein. Noch ist eine Texterkennungssoftware (OCR) nicht bei jedem Scanner Standard. Prüfen Sie, ob Ihr Scanner dies leistet oder entsprechend aufgerüstet werden kann. Durch die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2018 gibt es genügend Zeit, hier die richtigen Voraussetzungen zu schaffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bahn frei für die digitale Post: Interview mit Richter Dr. Henning Müller

Bahn frei für die digitale Post

Stichtag 1. Januar 2018:

Was die Elektromobilität für die Autobranche, ist der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) für die Gerichtspost: Nahe Zukunft – Und die Zeit wird knapp.

Interview mit Richter am LSG Dr. Henning Müller*

Richter am LSG Dr. Henning Müller

*Dr. Henning Müller ist Richter am Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt und als Präsidialrichter für IT und Organisation zuständig. Er betreibt den Blog ervjustiz.de und ist unter anderem Autor des eJustice – Praxishandbuchs.

Ilona Cosack hat Dr. Müller im Landessozialgericht getroffen und die neue Kommunikation mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA aus Sicht der Justiz hinterfragt.

170821 beA – Interview mit Richter Dr. Henning Müller

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, Hessen ist neben Berlin, Brandenburg, Bremen und Sachsen eines von fünf Bundesländern, das mit dem ERV schon vor vielen Jahren mit dem Vorgänger des beA, dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), begonnen und Erfahrungen gesammelt hat.

Dr. Henning Müller:

Ja, seit 2007 ist die Justiz in Hessen in der Lage, elektronische Dokumente zu empfangen, seit 2012 auch zu versenden. Die hessischen Sozialgerichte waren hierbei Vorreiter.  2015 kamen auch die Verwaltungs- und Finanzgerichte dazu. Das Landesarbeitsgericht übernahm die Funktion eines Pilotgerichts für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Hessen.

Ilona Cosack:

Ich sehe, dass Sie trotz einer beeindruckenden Technik (Anmerkung: zwei Monitore, einer hochkant ausgerichtet, zusätzliches Laptop und weiteres Tablet, großer Monitor für Konferenzen) auch noch Papierakten führen.

Dr. Henning Müller:

Seit 2014 führen wir eine digitale Doppelakte, noch ist die Papierakte führend. Die elektronische Akte bietet gerade für Richter, die lange Anfahrtswege haben oder für junge Richterinnen einen gravierenden Vorteil. Jeder Richter kann mit einem Boot-Stick auf sein richterliches Dezernat zugreifen ohne eine Papierakte zu benötigen. Diese flexible Arbeitsweise erleichtert den Arbeitsalltag sehr.

Ilona Cosack:

In den Sitzungssälen gibt es schon Touchscreen-Technik, hier kann der Richter mit den Parteien die Vorteile der elektronischen Akte nutzen und sich z.B. die Unterschrift eines Beteiligten auf dem Screen ansehen. Ein mobiler Riesenmonitor kann nach Bedarf in die einzelnen Sitzungssäle gefahren werden. Das klingt nach Zukunft, die bei Ihnen schon heute Gegenwart ist. Wo gibt es denn noch Baustellen, die für einen reibungslosen Ablauf beseitigt werden müssen?

Dr. Henning Müller:

Noch ist die Hardware nicht überall eingebunden. Die landesweiten Dienstleister setzen hier mehr auf Standardisierung, als auf die spezifischen Anforderungen der Sozialgerichtsbarkeit. Die hausinterne IT-Stelle des Landessozialgerichts hat daher eine Mammutaufgabe zu bewältigen. Derzeit sind auch die hausinternen Leitungsnetze überfordert. Auch Mobilfunkanbindungen sind nicht überall eine Lösung, beispielsweise gibt es beim Sozialgericht in Fulda einen sehr schlechten Empfang.

Ilona Cosack:

Ja, schlechte Internetgeschwindigkeit ist ein großes Handicap. Auch in der Innenstadt von Hessens Landeshauptstadt Wiesbaden habe ich erlebt, dass der Up- und Download den von der BRAK als Minimum angenommenen Wert von 2 M/bit pro Sekunde nicht immer erreicht.

Dr. Henning Müller:

Neben der Technik ist es wichtig, dass die IT-Kompetenz nicht zu sehr zentralisiert wird und in den einzelnen Geschäftsbereichen IT-Kompetenz vorhanden bleibt, um die fachspezifischen Anforderungen besser und flexibler abbilden zu können. Landesweite Software wird teilweise zu teuer eingekauft. Die Kosten für die Einführung elektronischer Akten sind dadurch immens.

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, Ihr Buch eJustice – Praxishandbuch: Ein Kompendium zum beA, EGVP und zur eAkte für Rechtsanwälte, Behörden und Gerichtewar das erste aktuelle Buch, das nach dem Start des beA am 28.11.2016 Anfang Januar 2017 erschienen ist. Es ist in der Tat ein Praxishandbuch auch für Rechtsanwälte, alles wird anschaulich erklärt und auf den Punkt gebracht. Nun gibt es das Buch zeitgemäß auch als eBook und schon in einer 2. Auflage. Mit Ihrem Blog ervjustiz.de informieren Sie aktuell über die neuesten Informationen, z.B. darüber, dass das Sozialgericht Berlin Rechtsanwälte zur Teilnehme am elektronischen Rechtsverkehr aufruft.

Dr. Henning Müller:

Leider ist die Teilnahmebereitschaft bei der Anwaltschaft noch gering. Nur siebzig Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nutzen die sichere elektronische Kommunikation mit den hessischen Sozialgerichten. Beide Seiten, Justiz und Anwaltschaft müssen Erfahrungen sammeln, damit die Vorteile des ERV greifen. Der Blog ist wie eine Loseblatt-Sammlung, alle Neuigkeiten können direkt aufgegriffen und veröffentlicht werden.

Ilona Cosack:

Welche Wünsche haben Sie an die Anwaltschaft, damit die Kommunikation zwischen Justiz und Rechtsanwälten mit dem beA gut gelingt?

Dr. Henning Müller:

Die Justiz freut sich über klare, strukturierte Information. Trennen Sie z.B. Klage und PKH-Antrag. Senden Sie keine Office-Dateien. Achten Sie auf eine gute Scanqualität bei möglichst geringen Dateigrößen und vor allem auf einen aktiven Virenschutz.

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, besten Dank für unser Gespräch. Es ist wichtig, auch aus der Sicht der Justiz den ERV zu beleuchten, damit die digitale Kommunikation auf beiden Seiten in Fahrt kommt.