Anwaltspostfach beA live erleben

Anwaltspostfach beA live erleben

Vor einem Jahr startete bea-abc.de mit dem Ziel, ein unabhängiges und neutrales Informationsangebot zum Elektronischen Rechtsverkehr und besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA aufzubauen.

Jetzt ist es endlich soweit: Die Bundesrechtsanwaltkammer hat angekündigt, eine Schulungsumgebung zur Verfügung zu stellen, um beA live zu erleben und die einzelnen Funktionsweisen kennenzulernen.

Noch gibt es kein genaues Datum, denn es müssen vor der Freischaltung einige Hürden genommen werden: Es sind Formulare und Nutzungsbedingungen an die BRAK zu senden, eine feste IP-Adresse ist zu benennen, damit zwei Postfächer eingerichtet werden können.  Dann bekommt man nach Zuteilung der SAFE-IDs die Möglichkeit, auf dem Portal der BNotK zwei beA-Karten zu bestellen. Diese müssen produziert und geliefert werden. Die Kartenlesegeräte warten schon auf ihren Einsatz.

Wir sind gespannt, wann es endlich losgeht und halten unsere Leser informiert.

 

Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Endlich geht es bald los!

beA Start. Endlich geht es bald los mit dem Anwaltspostfach!

Freiwillig für alle Anwälte, die ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten erklärt haben.

Passive Nutzung (Kontrolle des Posteingangs) des Anwaltspostfachs für alle Anwälte ab dem 1. Januar 2018.

Aktive Nutzung (Versenden von Mitteilungen) von beA bundeslandabhängig ab 2018/2020.

Spätestens ab 2022 müssen alle Schriftsätze elektronisch eingereicht werden.

Fax, Briefpost, Nachtbriefkasten und die persönliche Abgabe von Fristsachen auf der Geschäftsstelle gehören dann der Vergangenheit an.

Zu den Hintergründen:

Im Interview mit dem Präsidenten der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, stellte dieser klar, dass beA nicht in Frage steht.

Die Diskussion über die Nutzungspflicht wurde gerichtlich im Eilverfahren ausgetragen. Der Anwaltsgerichtshof stoppte die BRAK und diese erklärte am 9. Juni 2016, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland abzusehen.

Hinter den Kulissen herrscht hektische Betriebsamkeit. Fast täglich kamen neue Meldungen, die frei interpretierten, welche Auswirkungen die Entscheidung des AGH im Eilverfahren haben werden. beA-Befürworter und beA-Verweigerer lieferten sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen.

Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 17. Juni einen ersten Referentenentwurf  der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) vorgelegt und diesen am 29. Juni 2016 nachgebessert.

Dadurch werden die Hindernisse, die durch die kontroverse Diskussion aufgetürmt wurden, beseitigt.

Am 23. September 2016 soll der Bundesrat den Entwurf verabschieden, er soll dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, so dass die Freischaltung von beA am 29. September 2016 erfolgen kann.

Ab 1. Januar 2018 soll nach dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auch § 31 BRAO geändert und ergänzt werden. Mit dem neuen Absatz 5 des § 31a BRAO-E soll zum 1. Januar 2018 eine berufsrechtliche Verpflichtung zur (passiven) Nutzung des beA eingeführt und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Weitere Änderungen beziehen sich auf die Einrichtung von weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfächern auf Antrag (§ 31a Absatz 1 Satz 2 BRAO-E; Artikel 1 Nummer 8) für den Begriff der „weiteren Kanzlei“, die zusätzlich zu der Kanzlei und einer Zweigstelle im Gesamtverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen werden soll. Dadurch würde der Konflikt beseitigt, dass ein Berufsträger, der neben seiner eigenen Kanzlei gleichzeitig in einer weiteren Kanzlei tätig ist und für beide Kanzleien Post in sein beA erhält, den Zugriff auf sein beA nicht differenziert verfügen kann, so dass beispielsweise ein Mitarbeiter auch Post zur Kenntnis nehmen könnte, die nicht für ihn bestimmt ist.

Hier wird Bezug genommen auf die Sachlage bei einem Syndikusanwalt, der ebenfalls mehrere Postfächer erhält. Allerdings wird der Termin vom 1. Oktober 2016 für die Freischaltung der Postfächer der Syndikusanwälte technisch noch nicht möglich sein, ein konkreter Termin wurde noch nicht genannt.

Die Berufsverbände haben Stellung genommen, die BRAK lehnt für weitere Kanzleien ein weiteres beA auf Antrag ausdrücklich ab, da der Automatismus ein zentrales Architekturmerkmal des beA ist und ein manueller Eingriff in die dem SAFE-Verzeichnis zugrundeliegende Datenbank nicht möglich sei.

Die BRAK regt an: „… die nach § 59c Absatz 1 BRAO i.V.m. 59l Absatz 1 BRAO postulationsfähigen Rechtsanwaltskapitalgesellschaften ins Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen und für sie ein beA einzurichten. Rechtsanwaltsgesellschaften sind bereits Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, so dass es ein Leichtes wäre, über das bestehende System für sie die Postfächer einzurichten. Wegen der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft muss sie auch am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Ihr muss deshalb automatisch ein beA eingerichtet werden.“

Der DAV weist auf die Selbstverständlichkeit eines weiteren beA in der weiteren Kanzlei hin (Nr. 32). Er hält entschieden an seiner Forderung nach einem Kanzleipostfach fest. In einer weiteren Stellungnahme Nr. 33 durch den DAV-Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr begrüßt dieser die Übungsphase bis zum Echtbetrieb, die der Akzeptanz des beA zu Gute komme. Der DAV werde kurzfristig den Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine die Möglichkeit einräumen, über die Anwaltauskunft sichtbar zu machen, ob sie bereits über das beA erreichbar sind.

Der EDV-Gerichtstag, dessen Aufgabe in der Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs besteht, befürwortet die gesetzliche Klarstellung der verpflichtenden passiven Nutzung von beA spätestens ab dem 1. Januar 2018 und schlägt vor, klarzustellen, wie die Übergangsphase bis 31. Dezember 2017 mit beA als rechtlich wirksames Kommunikationsmittel gestaltet werden soll, damit eine schrittweise Einrichtung in den Kanzleien und eine Einführungsphase vor der verpflichtenden Nutzung möglich ist. Damit die Justiz einen konkreten Sachbearbeiter in einer Kanzlei mit mehreren Berufsträgern adressieren kann, wird eine Soll-Vorschrift vorgeschlagen, wonach verfahrenseinleitende Schriftsätze die beA-Kennung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts beinhalten.

Es wird sich zeigen, welche Änderungen übernommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA in der Warteschleife

Anwaltspostfach beA in der Warteschleife

Alle stehen quasi in den Startlöchern, am Mittwochabend meldete LTO:

BRAK darf beA nicht ohne Zustim­mung scharf schalten

In der Presseerklärung Nr. 7 vom 9. Juni 2016 für Journalisten und auf der bea.brak.de-Seite formuliert die BRAK:

Anwaltsgerichtshof Berlin gibt Anträgen der Antragsteller statt

Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat in dieser Woche im Wege der einstweiligen Anordnung die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für die antragstellenden Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten.

Die BRAK erklärt hierzu, dass es das von ihr zum beA entwickelte technische System nicht erlaubt, die Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu steuern. Sie wird deshalb wegen der jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage bis zum Abschluss des – in einem Fall bereits eingeleiteten – Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen.

Fachleute, die bereits länger Erfahrung mit dem Elektronischen Rechtsverkehr haben, sehen durchaus technische Möglichkeiten, hier zu differenzieren.

Hoffen wir, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht lange auf sich warten lässt.

 

 

 

beA live auf dem Anwaltstag in Berlin

Anwaltspostfach beA live auf dem Anwaltstag 2016 in Berlin

Wach werden. Das beA startet am 29.9.2016

Wach werden - beA kommt

Wach werden – beA kommt

Fast zweitausend Teilnehmer waren letzte Woche auf dem 67. Deutschen Anwaltstag in Berlin zum Fortbilden und Netzwerken versammelt.

Auch das besondere elektronische Anwaltspostfach beA war in aller Munde, der Deutsche Anwaltverein rüttelte die Teilnehmer mit Energiedrinks wach und auf dem Stand der BRAK konnten interessierte Besucher auf der AdvoTec das beA live in Augenschein nehmen. Rechtsanwalt Christopher Brosch und Hannes Müller von der BRAK standen den Fragenden Rede und Antwort.

Die BRAK hat den Referenten der ARGE DAV-IT zu ihrem Vortrag

Ole Bertram: Aktueller Status zum beA – Einführung, nächste Schritte, Ausblick

Ilona Cosack: beA – Beginn einer neuen Ära in der Kanzlei: Pflicht oder Kür?
Praktische Tipps, damit die Umsetzung gelingt

Rechtsanwalt und Mediator Dr. Thomas Lapp: Advocatus beAtus – das besondere elektronische Anwaltspostfach rechtssicher in der Praxis nutzen

Nachrichtenfenster beA

 

 

Screenshots der derzeitigen Testversion zur Verfügung gestellt.

Nach heutiger Auskunft der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden die bislang bestellten beA-Karten aktuell ausgeliefert. Ab Mitte Juli können die Signaturzertifikate auf die Karten geladen werden.

Alle stehen quasi in den Startlöchern.

 

 

beA hält ihn auf Trab: Interview mit Rechtsanwalt und Notar Andreas Kühnelt

Anwaltspostfach beA im Test

Testen, testen, testen: beA hält ihn auf Trab

Interview mit Rechtsanwalt und Notar Andreas Kühnelt*

Rechtsanwalt und Notar Andreas Kühnelt

Rechtsanwalt und Notar Andreas Kühnelt

*Rechtsanwalt seit 1989 und Notar seit 1996, Fachanwalt für Erbrecht und Mediator, ist von Beginn an Mitglied im Ausschuss der BRAK für den Elektronischen Rechtsverkehr. Bereits 2006 hat er die Einführung des EGVP bei den Notaren begleitet ist. Als Pionier und Referent hat er Zugang zum beA-Testsystem und verrät Ilona Cosack, worauf die Kollegen sich einstellen müssen.

160429 beA – Interview mit Rechtsanwalt und Notar Andreas Kühnelt

Screenshot beA Rechte-Vergabe an Mitarbeiter

Screenshot beA Rechte-Vergabe an Mitarbeiter

Ilona Cosack:

Herr Kühnelt, Sie hatten schon vor dem Boxenstopp Zugang zum beA-Testsystem und sind den Kollegen mehr als eine Nasenlänge voraus. Jetzt konnten Sie in Berlin das Ergebnis der Nachbesserung in Augenschein nehmen. Wie hat beA sich verändert?

Andreas Kühnelt:

beA ist etwas runder geworden und hat an Stabilität gewonnen. Einige Funktionalitäten sind von der Bedienbarkeit geändert, auch die Performance hat sich deutlich verbessert. Ich bin positiv gestimmt, dass es technisch funktioniert.

Ilona Cosack:

Wie sieht es mit der Integration des beA in die Anwaltssoftware aus? Ein Großteil der Kollegen will das beA aus der Anwaltssoftware heraus nutzen, man hört jedoch, dass hier immer noch Informationen fehlen.

Andreas Kühnelt:

Die Anwaltssoftware-Hersteller wissen noch nicht, welche Daten geliefert werden, daher wird sich die Integration des beA in die Softwareumgebung verzögern, es sind noch technische Fragen der Verschlüsselung und der Signatur zu klären.

Ilona Cosack:

Sie nutzen in Ihrer Kanzlei seit vielen Jahren auch das EGVP. Zum 1. Oktober 2016 soll das EGVP nach derzeitigem Kenntnisstand endgültig abgeschaltet werden. Schafft beA einen nahtlosen Übergang?

Andreas Kühnelt:

Man munkelt, dass das EGVP verlängert werden soll. Krisenthema ist der Mahnbescheid. Hier will sicher keine Kanzlei mehr den Rückschritt zum Barcode-Mahnverfahren gehen. Als Alternative kann bereits jetzt der Communicator genutzt werden, der auch über den 1. Oktober 2016 hinaus verwendet werden kann.

Ilona Cosack:

Herr Kühnelt, in Ihrer Kanzlei sind über zwanzig Berufsträger tätig. Gibt es in Ihrer Kanzlei noch Papier und Papierakten?

Andreas Kühnelt:

Es ist gemischt. Wir versuchen, die Papierakten auf ein Minimum zu reduzieren. Alle Inhalte liegen elektronisch vor, aber den Prozessrechtlern fällt es schwer, sich vom Papier zu trennen. Wir arbeiten mit zwei Bildschirmen, das erleichtert die Umgewöhnung.

Ilona Cosack:

Viele Anwälte stehen dem ERV und beA ja eher skeptisch gegenüber. Mit welchen Argumenten überzeugen Sie Ihre Kollegen?

Andreas Kühnelt:

Der Druck kommt von den Mitarbeitern. In zehn Jahren wird beA so selbstverständlich sein, wie heutzutage Fax. Als wir 1995 in meiner Kanzlei einen elektronischen Kalender eingeführt haben, gab es einen Aufschrei bei den Kollegen und Misstrauen gegenüber der Technik. Können wir immer darauf vertrauen, dass Papier bei Gericht ankommt? Letztlich muss man auch der Technik vertrauen.

Ilona Cosack:

Zeitgleich mit beA kommt ja auch beN, das besondere elektronische Notarpostfach. Was erwartet die Anwaltsnotare und Notare in dieser Hinsicht?

Andreas Kühnelt:

beN schleicht sich langsam ein, quasi durch die Hintertür. Es nutzt eine andere Verschlüsselungstechnik und anders als bislang beim beA geplant, kann auch die Beteiligtenkommunikation über beN geführt werden.

Ilona Cosack:

Das ist ein gutes Stichwort. Bislang ist die Mandantenkommunikation bei beA außen vor, so dass Anwälte zwar mit den Gerichten und Kollegen und auch der RAK kommunizieren können, für die Information an den Mandanten entweder wieder auf die unsichere E-Mail oder andere, zusätzliche, Möglichkeiten angewiesen sind.

Andreas Kühnelt:

Es gibt auch Überlegungen, das beA mandantentauglich zu machen. Zum beA-Start am 29. September 2016 wird diese Version noch nicht zur Verfügung stehen.

Ilona Cosack:

Welche Tipps geben Sie Ihren Kollegen, damit die Einführung des beA gelingt?

Andreas Kühnelt:

Einfach üben. Jeder, der mit einem Computer umgehen kann, kann auch mit beA umgehen. Legen Sie fest, wer welche Rechte besitzen soll. Wie revisionssicher wollen Sie Ihre Kanzlei organisieren? Ein Softwarezertifikat ist beliebig kopierbar, die PIN kann ausgespäht werden. Wer beim Hardwarezertifikat drei Mal eine falsche PIN eingibt, kann die Karte entsorgen. Es gibt keine Super-PIN zum Entsperren.

Ilona Cosack:

Herr Kühnelt, besten Dank für Ihre Insidertipps. Wir sind gespannt auf beA.

 

 

 

 

 

 

 

 

beA startet zum 29. September 2016!

Einen Tag vor Abschaltung des EGVP am 30. September 2016 soll beA jetzt am 29. September 2016 an den Start gehen.

Dies teilt die BRAK am 14. April 2016 auf ihrer Internetseite mit.

Jeder Rechtsanwalt soll ab dem 29. September 2016 auf sein Postfach zugreifen können. Voraussetzung ist, dass er rechtzeitig seine beA-Karte bestellt und die Erstregistrierung vornimmt. Die Erstregistrierung soll mindestens zwei Wochen vor dem Starttermin, also am 15. September 2016, möglich sein. Dazu wird die BRAK eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Verfügung stellen.

Die Produktion und der Versand der beA-Karten durch die BNotK soll unmittelbar wieder aufgenommen werden.

In diesem Zusammenhang gibt die BNotK wichtige Hinweise:

  1. …die Vertragslaufzeit wird kostenlos … bis zum 30.09.2016 verlängert.
  2. Jeder Rechtsanwalt, der bis 3 Monate vor dem beA-Start = 29. Juni 2016 mindestens eine beA-Karte Basis bestellt, wird zum beA-Start mindestens eine beA-Karte Basis ausgeliefert bekommen.
  3. Das Auf- bzw. Nachladen qualifizierter Zertifikate auf eine beA-Karte zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen wird … ab Ende Juni 2016 möglich sein.
  4. Wer bereits früher eine Signaturkarte … benötigt, kann die BRAK-Signaturkarte bestellen, die unverzüglich lieferbar ist. Bitte beachten Sie, dass diese keinen Zugriff auf das beA ermöglicht. Für den Zugriff auf das beA ist eine zusätzliche beA-Karte notwendig.
  5. …die Auslieferung der Mitarbeiterkarten … strebt die BNotK im zweiten Quartal an. Vorbestellungen sind weiter möglich.

Unsere Empfehlung:

a) Notieren Sie die Frist zum 29. Juni 2016.

b) Prüfen Sie, ob bereits alle notwendigen beA-Karten, Mitarbeiterkarten und Softwarezertifikate bestellt wurden.

c) Bestellen Sie ggf. vorab eine Signaturkarte der BRAK, falls Sie qualifiziert elektronisch signieren wollen.

5 Tipps, um sich auf beA und den elektronischen Rechtsverkehr vorzubereiten

  1. Benennen Sie einen beA-Beauftragten:
    im Idealfall ein Anwalt und ein Mitarbeiter als Tandem
  2. Erstellen Sie Ihren individuellen Zeitplan:
    Wann soll Ihre Kanzlei „ready“ für den Elektronischen Rechtsverkehr sein?
    (unabhängig vom neuen Starttermin des beA!)
  3. Prüfen Sie alle technischen Voraussetzungen:
    stimmt die Breitbandqualität an Ihrem Standort,
    haben Sie die notwendigen beA-Karten für Anwälte und Mitarbeiter, zusätzliche Softwarezertifikate, Kartenlesegeräte, bestellt?
  4. In welchen Bereichen sind Veränderungen
    a) zwingend notwendig
    b) wünschenswert
    c) nicht erforderlich?
    Erstellen Sie eine Prioritätenliste und kümmern Sie sich zunächst um die Punkte unter a).
  5. Betrachten Sie beA als weiteren Kommunikationskanal und prüfen Sie, ob und wann beA Briefpost, Telefax, E-Mail & Co. in Ihrer Kanzlei ersetzt oder ergänzt.

Fristablauf: BRAK beA Überraschungsei zu Ostern

Fristablauf rechtzeitig: Neue Interpretation von Fristen

Sie kennen den Spruch „…in jedem 7. Ei…“. Was nicht nur zur Osterzeit beste Werbestrategie ist, greift die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem Statement am Gründonnerstag als Vorveröffentlichung aus BRAK Magazin Heft 2/2016 auf und erläutert „Näheres zum Verfahren vor dem AGH Berlin„.

Dort heißt es: „Die Arbeiten am beA selbst laufen unterdessen weiter. Die BRAK wird rechtzeitig – das heißt mindestens drei Monate vorher – den Starttermin bekanntgeben. Die Bundesnotarkammer hat versichert, dass alle Rechtsanwälte, die erst dann ihre beA-Karte bestellen, sie dennoch rechtzeitig erhalten werden.“

Welches Ei hat die BRAK den Anwälten zu Ostern ins Nest gelegt?

Nach wie vor wird der Starttermin geheim gehalten.

Rechtzeitig“ ist ein Begriff, der in der Rechtsprechung der Einzellfallauslegung unterliegt. Im Management gehören zu einem Projektplan konkrete Zeitangaben: Wer macht was bis wann. Jeder Anwalt weiss, dass er Fristen rechtzeitig bearbeiten muss, kennt jedoch auch das Datum, an dem die Frist abläuft.

Ob drei Monate vorher rechtzeitig ist, um seine Kanzlei auf die Herausforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs vorzubereiten, ist von Kanzlei zu Kanzlei verschieden. Manche Kanzlei hat ihre Kanzleiabläufe bereits vollkommen elektronisch organisiert, andere bevorzugen „Gürtel und Hosenträger“, d.h. die Arbeit wird doppelt, elektronisch und papiergestützt, erledigt.

Diejenigen, die ihre beA-Karte noch nicht bestellt haben, werden sie rechtzeitig erhalten, wenn sie drei Monate vor dem neuen Starttermin des beA bestellen. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer kann etwa 3.000 Karten pro Tag produzieren.

Nach wie vor können beA-Mitarbeiterkarten nur vorbestellt werden, wenn auch beA-Basiskarten oder beA-Signaturkarten bestellt werden. Vorbestellung bedeutet, dass zunächst alle beA-Anwaltskarten ausgeliefert werden, bevor die beA-Mitarbeiterkarten an die Reihe kommen.

Damit ist die auch von der BRAK beschworene Arbeitsteilung zwischen Anwälten und Mitarbeitern nicht durchführbar. Die beA-Schnittstellen zu den Anwaltssoftware-Herstellern sind noch nicht fertig.

Wenn Sie lieber handeln statt klagen:

5 Tipps, um sich auf beA und den elektronischen Rechtsverkehr vorzubereiten

  1. Benennen Sie einen beA-Beauftragten:
    im Idealfall ein Anwalt und ein Mitarbeiter als Tandem
  2. Erstellen Sie Ihren individuellen Zeitplan:
    Wann soll Ihre Kanzlei „ready“ für den Elektronischen Rechtsverkehr sein?
    (unabhängig vom neuen Starttermin des beA!)
  3. Prüfen Sie alle technischen Voraussetzungen:
    stimmt die Breitbandqualität an Ihrem Standort,
    haben Sie die notwendigen beA-Karten für Anwälte und Mitarbeiter, zusätzliche Softwarezertifikate, Kartenlesegeräte, bestellt?
  4. In welchen Bereichen sind Veränderungen
    a) zwingend notwendig
    b) wünschenswert
    c) nicht erforderlich?
    Erstellen Sie eine Prioritätenliste und kümmern Sie sich zunächst um die Punkte unter a).
  5. Betrachten Sie beA als weiteren Kommunikationskanal und prüfen Sie, ob und wann beA Briefpost, Telefax, E-Mail & Co. in Ihrer Kanzlei ersetzt oder ergänzt.

Spätestens in 69 Monaten, zum 1. Januar 2022, wird es keine Möglichkeit mehr geben, mit dem Gericht auf herkömmliche Weise per Briefpost, Telefax oder Nachtbriefkasten zu kommunizieren, dann wird die elektronische Einreichung Pflicht.

Je nach Bundesland kann diese Pflicht schon vorher, frühestens in 21 Monaten, zum 1. Januar 2018, greifen.

Wer dann nicht rechtzeitig vorgesorgt hat, schliddert sehenden Auges in einen Regress.

Klage gegen BRAK auf Einrichtung des beA?

Während die einen darüber streiten, ob die BRAK berechtigt ist, das Anwaltspostfach beA empfangsbereit einzurichten, überlegen andere, ob sie die BRAK auf Einrichtung des beA verklagen sollen.

Doch der Reihe nach: Der Terminsbericht der Kollegen WERNER RI ist jetzt hier nachzulesen. Bei den Vergleichsgesprächen war in der Diskussion, das beA bis zum 1. September 2016 nicht freizuschalten. Dadurch sollten alle Rechtsanwälte genug Zeit erhalten, sich auf die empfangsbereite Einrichtung des beA vorzubereiten. Diesen Vorschlag lehnten die Antragsteller ab. Die Beteiligten waren sich jedoch einig, dass die in diesem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen eindeutig höchstrichterlich geklärt werden sollten. Eine Entscheidung des Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof sei jedoch nur im Hauptsacheverfahren zu erreichen.

Technische Details wurden diskutiert. „Zur DE-Mail teilte die BRAK (Vizepräsident Dr. Abend) mit, dass das beA im Vergleich zur DE-Mail technisch deutlich sicherer sei. Auch wisse Herr Kollege Dr. Abend nicht, ob es die DE-Mail ab 2018 überhaupt noch geben werde.“

Aktuell kostet die einfachste Version der Geschäftskundenvariante von DE-Mail mit 25 DE-Mails inclusive einen monatlichen Beitrag von 4,95 EUR. Bis zu 100 DE-Mails kosten 27,69 EUR monatlich, die Variante mit bis zu 1000 DE-Mails monatlich kostet 268,87 EUR. Das entspricht der geplanten Browser-Variante (ohne Einbindung von Anwaltssoftware) des beA. Für ein größeres Volumen steht die serverbasierte Variante De-Mail-Gateway zur Verfügung mit der Einsteiger-Variante Business De-Mail Flex Basic, mit 0,33 EUR pro Mail, einmalig 499,95 EUR Hardware-Kosten und laufenden monatlichen Kosten von 14,95 EUR. die Business DE-Mail Flex für Vielsurfer kostet ebenfalls 0,33 EUR pro Mail, einmalig 499,95 EUR Hardware-Kosten und monatliche Kosten von 99,95 EUR.  Die DE-Mail Gateway Software kostet inclusive Chipkartenleser bei allen Varianten 199,95 EUR. Alle Preise zzgl. 19 % Umsatzsteuer.

Angesichts dieser Preise erscheint beA wie ein Schnäppchen.

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung finden Sie hier. Dort heißt es: „Die Vertreter der Antragsgegnerin erklären, an der Produktion des Systems zur Einrichtung des beAs werde noch gearbeitet. Ein genauer Termin für den Abschluss dieser Arbeiten könne heute noch nicht genannt werden, wird aber für 2016 erwartet. Die Vertreter der Antragsgegnerin sichern verbindlich zu, dass die Einrichtung des beA mit einer Frist von mindestens 3 Monaten öffentlich und durch individuelle Benachrichtigung der Rechtsanwälte angekündigt wird. Diese Frist sei in Abstimmung mit der Bundesnotarkammer ausreichend um sämtliche Zugangskarten nach der Bestellung innerhalb von 6 Wochen auszuliefern.“

Die BRAK wird Mitte März eine Hauptversammlung einberufen und mit den 28 regionalen Präsidenten der Rechtsanwaltskammern entscheiden, ob ein Widerruf des Vergleichs erklärt werden soll. Sie will über den Fortgang auf der Seite bea.brak.de informieren.

Am 2. März 2016 fand die Sitzung der Kommission zum elektronischen Rechtsverkehr von der Bundesrechtsanwaltskammer statt. Dr. Thomas Lapp, Vorstandsmitglied des EDV-Gerichtstages, berichtete auf Facebook, dass die BRAK auch dort den Starttermin nicht verraten hat und noch nicht einmal ein Termin zur Bekanntgabe des Starttermins genannt wurde. Die Kommentare  führen zu der Überlegung: „Das Projekt ist so kräftig in den Sand gesetzt. Ich überlege, ob ich die BRAK auf Einrichtung des beA verklage… Rein aus Frackigkeit ob der komplett ergebnislosen Geldverbrennung.“

 

 

 

BRAK-Präsident RA Ekkehart Schäfer im Interview: beA steht nicht in Frage

Interview mit Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer

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seit 2007 Vizepräsident und seit 18. September 2015 neuer Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).

151228 beA – Interview mit RA Ekkehart Schaefer

Ilona Cosack hat den Präsidenten befragt, worauf die Anwaltschaft sich nach der Verzögerung des Starttermins einstellen muss.

Ilona Cosack:

Herr Schäfer, vielen Dank, dass Sie sich zwischen den Jahren Zeit für unser Interview nehmen. Nach 68 Tagen im neuen Amt mussten Sie die Fristverlängerung für das beA verkünden.

In den aktuellen BRAK Mitteilungen haben Sie bereits Akzente gesetzt und erklärt, warum das beA nicht pünktlich an den Start gehen konnte. Viele Skeptiker sehen sich jetzt bestätigt. Was ist zu tun, damit die Anwaltschaft das beA und den Elektronischen Rechtsverkehr akzeptiert und sich nicht verweigert?

Ekkehart Schäfer:

Ich gehe nicht davon aus, dass sich die deutsche Anwaltschaft dem elektronischen Rechtsverkehr verweigert, schließlich basiert er auf einer gesetzlichen Grundlage. Aber es ist vielleicht schwieriger als bei anderen Berufsgruppen, Juristen für technische digitale Konzepte zu begeistern. Die BRAK kann die Kolleginnen und Kollegen nur ermutigen, sich mit dem beA zu beschäftigen, weil die Verzögerung des Starttermins das Projekt als solches nicht in Frage stellt. Sich zu verweigern, bedeutete also, sich der zukünftigen Entwicklung zu verschließen. Das ist sicher nicht vernünftig.

Ilona Cosack:

Viele Kollegen haben Vorbehalte und sicher auch Ängste. Wie können Sie den Kollegen hier Hoffnung und Zuversicht geben, dass das beA – wie in der Öffentlichkeitsarbeit angepriesen – einfach, digital und sicher ist?

Ekkehart Schäfer:

Die BRAK kann immer nur wiederholen, dass das beA digital, einfach und sicher sein wird. Überprüfen wird das der einzelne Kollege erst, wenn es zur Verfügung steht. Gerade weil die Nutzerfreundlichkeit augenblicklich nicht unseren Anforderungen und Erwartungen an das System entspricht, haben wir uns ja entschlossen, den Starttermin zu verschieben. Daraus kann gefolgert werden, dass wir uns nach besten Kräften bemühen, unsere Ansprüche auch zu realisieren. Das gilt insbesondere für die Sicherheit des Systems. Wir setzen ein Konzept um, dass allen bisher zur Verfügung stehenden weit überlegen ist, wobei allen bewusst sein sollte, dass es absolute Sicherheit nicht gibt und auch nicht geben kann. Aber wer heute bedenkenlos ein Telefax versendet – und wer tut das nicht -, der wird mit dem beA ein System zur elektronischen Kommunikation erhalten, dass sicherheitstechnisch dem bisher eingesetzten weit überlegen ist.

Ilona Cosack:

Die BNotK hat den Versand der Karten derzeit eingestellt. Warum sollten die Kollegen trotzdem weiterhin Karten bestellen, obwohl der neue Starttermin des beA noch nicht feststeht?

Ekkehart Schäfer:

Wie gesagt, steht das Projekt beA als solches nicht in Frage. Es verschiebt sich nur nach hinten. Wer jetzt handelt, hat genügend Zeit, um sich und seine Kanzlei auf die Änderungen vorzubereiten.

Ilona Cosack:

Wie lange wird es dauern, bis der Projektplan steht? Die Softwareanbieter monieren, dass noch nicht alle Informationen vollständig vorliegen, um die Schnittstellen zu programmieren. Zum 30. September 2016 ist das EGVP abgekündigt. Worauf müssen sich die Nutzer einstellen?

Ekkehart Schäfer:

Wir haben noch vor Weihnachten Gespräche mit Atos begonnen, um einen konkreten Plan zu entwickeln, der auch alle zeitlichen Risiken, die sich im Rahmen der Realisierung des beA noch verwirklichen können, angemessen berücksichtigt. Sobald er endverhandelt und von uns abschließend geprüft ist, werden wir einen Starttermin nennen können.

Atos Werbung im Squaire am Flughafen Frankfurt

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Ilona Cosack:

Sie selbst sind mit Ihrer Kanzlei in der Form einer PartGmbB organisiert. Diese bekommt nach den bisherigen Planungen kein eigenes Postfach. Wird sich hieran etwas ändern?

Ekkehart Schäfer:

Zur Zeit nicht. Wie Sie wissen, erhält entsprechend der gesetzlichen Vorgabe jeder Rechtsanwalt persönlich ein beA. Das deshalb, weil die Rechtsanwaltskammern nur personenbezogene Einzelverzeichnisse führen, aber keine Kanzleiverzeichnisse. Für sie ist deshalb augenblicklich nicht sicher feststellbar, welche Kollegin oder welcher Kollege mit wem in einer Berufsausübungsgemeinschaft verbunden ist. Es wäre deshalb nicht gesichert, dass über ein Kanzleipostfach tatsächlich jeder Rechtsanwalt auch erreichbar ist, ein Ziel, dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf jeden Fall verwirklicht werden soll.

Ilona Cosack:

Es kursieren immer wieder Gerüchte, dass die sogenannte SAFE-ID-Nummer, die Nummer, die jedem Rechtsanwalt persönlich mitgeteilt wird, auf dem Anwaltsbriefkopf veröffentlicht werden soll?

Ekkehart Schäfer:

Das Gerücht hat keinen realen Hintergrund. Es ist zwar richtig, dass jeder Kollege eine SAFE-ID-Nummer erhält, also seine Postfachnummer. Sie ist aber nur maschinenlesbar, kann also von einem Dritten nirgendwo eingegeben werden, um so Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzubauen. Wozu also eine solche Angabe auf einem Briefkopf?

Ilona Cosack:

Das beA wird also kommen, hier haben Sie alle Zweifel ausgeräumt. Was sind die nächsten Schritte, die Sie Ihren Kollegen bis zum neuen Starttermin empfehlen?

Ekkehart Schäfer:

Bemühen Sie sich um die technische Ausstattung Ihrer Kanzlei. Und überlegen Sie sich ein Konzept, wie Sie die Rechtevergabe in Ihrer Kanzlei gestalten wollen. Beantworten Sie also die Frage, wer außer Ihnen das beA öffnen, seinen Inhalt lesen, Verfügungen erlassen, Texte weiterleiten oder bearbeiten dürfen soll? Orientieren Sie sich dabei daran, wie Sie das bisher in Ihrer Kanzlei gehandhabt haben, und legen Sie die Regeln dafür fest.

Das beA steht nicht in Frage, es ist nicht auf Eis gelegt, es ändert sich nichts am Konzept. Sie haben jetzt ausreichend Zeit, um seinen Einsatz in Ihrer Kanzlei und seine Integration in Ihren Arbeitsalltag vorzubereiten.

Ilona Cosack:

Herr Schäfer, besten Dank für unser Gespräch.

 

 

 

 

 

 

beA – Rückrufaktion 36 Tage vor dem Start

Berlin, 26. November 2015: Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verschiebt den zum 1. Januar 2016 vorgesehenen Start der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA). Was war geschehen und wie geht es weiter?

In den Tests der letzten Wochen habe sich gezeigt, dass die Qualität des beA noch nicht den Erwartungen der BRAK entspreche.

Daher habe das Präsidium der BRAK beschlossen, den Start des beA zu verschieben und die Postfächer für über 160.000 Anwälte erst dann zur Verfügung zu stellen, wenn sichergestellt sei, dass alle vorgesehenen Funktionen verlässlich zur Verfügung stünden.

Rückrufaktionen – keine Seltenheit

Vergleiche mit dem Automobil zeigen, dass Rückrufaktionen dort an der Tagesordnung sind. Bei diesen Rückrufaktionen sind die Fahrzeuge jedoch schon ausgeliefert und die Sicherheit der Insassen könnte gefährdet werden.