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Unverhofft kommt oft: Update für Anwaltspostfach beA

Anwaltspostfach beA: Am 19.1.2019 gibt es ein neues beA-Update

*Aktualisiert am 19.1.19, 13.53 Uhr:

Mit Newsletter 2/2019 vom Donnerstag, 17. Januar 2019 und nochmals separat am 18. Januar 2019 informiert die BRAK:

Auch auf der EGVP-Seite ist der geplante Ausfall des beA verzeichnet:

Erst vor einem Monat, am 19. Dezember 2018, gab es ein Update, bleibt abzuwarten, wie sich die Häufigkeit der Updates zukünftig entwickelt.

Neu: beA-Index

Die BRAK hat ihre Informationsseite erweitert, es gibt jetzt eine separate Rubrik „Alles zum beA-Newsletter“.

beA-Schnittstellen zur Anwaltssoftware

Aus vielen Gesprächen ist mir bekannt, dass es noch einige Haken und Ösen gibt. Worst Case ist der Fall, dass der Betreff, ein Pflichtfeld in beA, bei Nutzung der Anwaltssoftware nicht übertragen wird und damit das Gericht die Nachricht nicht empfangen kann. Der Nutzer wiegt sich in Sicherheit, da in der Software die Übertragung als erfolgreich angezeigt wird.

Um Fragen und Probleme im Umgang mit der beA-Schnittstelle zu bündeln, rufen wir alle Nutzer von Kanzleisoftware auf, uns über das Kontaktformular ihre Erfahrungen mitzuteilen.

Besten Dank.

 

 

 

 
 
 
 
 
 

 

 

 

 

Ab 1.1.2018 einheitliche Formatvorgaben für das Anwaltspostfach beA

PDF und TIFF werden die neuen Standards

Mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) werden ab 1. Januar 2018 einheitliche Regelungen für die Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen über das beA bei Gericht gelten.

Dann ist Schluß mit unterschiedlichen Dateiformaten und verschiedenen Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

Die Verbände hatten in ihrer Stellungnahme gute Gründe für eine Vielfalt von Dateiformaten genannt. In der ERVV wurden einige Änderungen übernommen.

Was ist für Anwälte wichtig:

  • Schriftsätze und Anlagen sind ausschließlich im PDF-Format einzureichen.
  • Ab dem 1. Juli 2018 müssen Dokumente in einem durchsuchbaren PDF-Format eingereicht werden.
    Dies hängt mit der Barrierefreiheit zusammen, die das beA gewährleisten muss.
    Kritisch wird das Einscannen von Anlagen gesehen, die dann mit Texterkennungssoftware (OCR) zu bearbeiten sind.
    Ggf. könnten handschriftliche Dokumente nicht fehlerfrei erkannt werden.
    Allerdings wird die Anforderung mit dem Hinweis „soweit technisch möglich“ etwas entschärft.
  • Zusätzlich kann TIFF eingereicht werden, wenn der Inhalt mit PDF nicht dargestellt werden kann.
  • ZIP-Dateien werden ausgeschlossen.
  • Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.
  • Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden.
    Diese Vorschrift wird bis Ende 2017 im beA noch umgesetzt. Der XML-Datensatz soll enthalten:
    1. die Bezeichnung des Gerichts;
    2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
    3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
    4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
    5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
  • Die sogenannte „Container-Signatur“ wird ausgeschlossen, d.h. mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
  • Die Bundesregierung wird die technischen Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Seite www.justiz.de bekanntmachen.
  • Sofern die Anzahl der zulässigen Dokumente (aktuell 100) und die Größe der Nachricht (aktuell 30 MB) überschritten werden, könnte in Orientierung an § 130d Satz 2 ZPO eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften möglich sein. Verschrotten Sie also Ihr Fax noch nicht, es könnte nochmal gute Dienste leisten.

Des Weiteren werden die Anforderungen an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) definiert.

Am 3. November 2017 muss der Bundesrat nach Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der ERVV noch zustimmen. Sie soll zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Der DAV hat einen Überblick zum ERVV veröffentlicht und zieht das Fazit: ERVV ist ein Schritt der Vereinheitlichung.

Jede Kanzlei sollte prüfen, ob die technischen Voraussetzungen in der Kanzlei erfüllt sind. Die Umwandlung eines Word-Dokuments in ein durchsuchbares PDF sollte problemlos möglich sein. Noch ist eine Texterkennungssoftware (OCR) nicht bei jedem Scanner Standard. Prüfen Sie, ob Ihr Scanner dies leistet oder entsprechend aufgerüstet werden kann. Durch die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2018 gibt es genügend Zeit, hier die richtigen Voraussetzungen zu schaffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fristablauf: Kartenbestellung bis 30.9.2017 für Anwaltspostfach beA

Für beA-Karten, die nach dem 30. September 2017 bestellt werden, kann eine rechtzeitige Auslieferung bis Jahresende nicht sichergestellt werden.

Regelmäßig informiert die BRAK in ihrem wöchentlichen Newsletter über die Einzelheiten und Besonderheiten des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA).

Im Newsletter vom 5. Juli 2017 (Ausgabe 27/2017) weist sie darauf hin, dass die BNotK, die für die Bestellung und Auslieferung der beA-Karten zuständig ist, für Bestellungen (die auf der Seite der BNotK erfolgen müssen), die nach dem 30. September 2017 eingehen, nicht sicherstellen kann, dass diese rechtzeitig vor dem 1. Januar 2018 ausgeliefert werden.

Wer bereits seine beA-Karte (Basis / Signatur) und ein funktionierendes Kartenlesegerät sein eigen nennt, ist (fast) gut aufgestellt.

Diejenigen, die beA bislang verdrängt haben, sollten sich jetzt zumindest den Schlüssel (=beA-Karte) für den elektronischen Briefkasten (=beA) besorgen.

Ohne beA-Karte kann das beA weder in Betrieb genommen noch geöffnet werden!

Nach § 31a VI BRAO n.F. ist der Inhaber (=Rechtsanwältin / Rechtsanwalt) des beA verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen (=Computer, Internetzugang, beA Client-Security, beA-Karte, Kartenlesegerät), vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen (=beA öffnen und Nachrichten lesen).

Da die beA-Karte ausschließlich bei der BNotK bestellt werden kann, muß jeder Berufsträger die beA-Karte so rechtzeitig bestellen, dass er am 2. Januar 2018 sein beA-Postfach öffnen kann, damit er keine Berufspflichten verletzt. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer werden die gesetzliche Verpflichtung des Anwalts, sein beA in Betrieb zu nehmen, entsprechend auslegen.

Bestellen Sie auch Ihre beA-Mitarbeiterkarten!

Anwälte können die Arbeit mit dem beA delegieren: Mit Ausnahme der Unterschrift (qeS = qualifizierte elektronische Signatur) kann der Mitarbeiter, wenn der Anwalt entsprechende Rechte an den Mitarbeiter vergeben hat, alle Arbeiten, die im Zusammenhang mit beA anfallen, erledigen.

Das geht allerdings nur mit der beA-Mitarbeiterkarte oder mit einem beA-Softwarezertifikat (das Softwarezertitifikat ist allerdings nicht so sicher wie eine Karte. Auch können nicht alle Rechte an ein Softwarezertifikat vergeben werden, daher kommt das Softwarezertifikat eher für den mobilen Anwalt zusätzlich zur beA-Karte in Frage).

Wer zu Anfang bereits eine beA-Mitarbeiterkarte vorbestellt hatte, muß eine weitere Bestellung für die beA-Mitarbeiterkarte vornehmen. Im Rahmen des Bestellvorgangs kann auch der Name des Mitarbeiters für die Karte angegeben werden, damit jeder Mitarbeiter eine eigene beA-Mitarbeiterkarte erhält. Ob es sinnvoll ist, dass eine beA-Mitarbeiterkarte von mehreren Mitarbeitern benutzt wird, hängt von den Personen und Arbeitsabläufen in der Kanzlei ab.

Generell gilt: Mit einer beA-Mitarbeiterkarte, die von mehreren Personen verwendet wird, ist der Nachweis, welche Person wann welche Nachricht gesendet hat, nicht mehr möglich. Damit entfällt auch die Chance auf eine eventuell erforderliche Wiedereinsetzung.

Fazit: Prüfen Sie, ob Sie alle Erfordernisse zum beA-Start erfüllen.

Notieren Sie die Frist, um rechtzeitig die beA-Karten und beA-Mitarbeiterkarten zu bestellen, damit Sie die Eingangsbenachrichtigung in Ihrem E-Mail-Postfach einrichten können. So verpassen Sie keine Nachricht in Ihrem beA.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwälte müssen auf Anwaltspostfach beA verzichten

Das Anwaltspostfach beA wird wegen Updates am Wochenende 1. und 2. Juli nicht erreichbar sein.

Schon an Pfingsten mußten Anwälte auf das Anwaltspostfach beA verzichten. Vier Tage lang war das beA nicht erreichbar, weil umfangreiche Änderungen vorgenommen wurden.

Das nächste Update steht jetzt am Wochenende an:

Wer versucht, sein beA aufzurufen, erhält folgenden Hinweis:

In den nächsten 185 Tagen wird das Anwaltspostfach beA noch mehrfach Updates erhalten. Informieren Sie sich über die notwendigen Änderungen im Newsletter der BRAK, den Sie hier abonnieren können: https://bea-abc.de/literatur/

Prüfen Sie Ihre Arbeitsabläufe:

Haben Sie einen Notfallplan, der auch Updates von beA einschließt?

Wie verhalte ich mich, wenn durch das Update die beA-Umgebung nicht zur Verfügung steht?

Die Lösung bietet § 130 d Abs. 2 ZPO:

„Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

Man kann dann also ausnahmsweise Papier bei Gericht einreichen und muß dann nachweisen, dass eine elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich war. Ggf. muß ein elektronisches Dokument nachgereicht werden.

Bleibt die Interpretation, welche „technischen Gründe“ eine elektronische Einreichung vorübergehend verhindern. Wenn der Internetzugang gestört ist, wird die spannende Frage sein, ob es genügen wird, dass bei Büroschluß um 18 Uhr im Falle eines Ausfalls des Internet dann wieder das gute alte Fax zum Einsatz kommt. Oder ist der Anwalt verpflichtet, bis zum Fristablauf im Büro auszuharren und zu testen, ob der Internetanschluss bis Mitternacht wieder funktioniert?

Der Ausfall von Kartenlesegeräten und beA-Karten wird nach meiner Einschätzung jedoch dem Verantwortungsbereich des Anwalts zugerechnet. Hier würde eine Bevorratung mit Ersatz-Lesegeräten und einer weiteren, für das beA qualifizierten Signaturkarte die Unmöglichkeit beseitigen, so dass jeder Anwalt dafür sorgen sollte, dass er ab dem 1.1.2018 Ersatz vorrätig hält oder aber einen Kollegen hat, der bereit ist, rechtzeitig vor Fristablauf mit seiner eigenen Signaturkarte den Schriftsatz zu signieren. Hier sollte nichts dem Zufall überlassen werden.

Genießen Sie dieses Wochenende ohne beA. Erstellen Sie Ihren eigenen Zeitplan, damit Sie gut vorbereitet in den Elektronischen Rechtsverkehr starten können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erste Schnittstelle zur Anwaltssoftware für das besondere elektronische Anwaltspostfach beA

Komfortables Arbeiten mit Anwaltssoftware und beA

Der 68. Deutsche Anwaltstag in Essen punktete mit „Innovationen und Legal Tech“. Auch beA zeigte Flagge.

Neben den Start-Up’s, die zeigten, wie Rechtsberatung von morgen funktioniert, waren verschiedene Anwaltssoftwareanbieter und die BRAK selbst mit einem Messestand auf der AdvoTec vertreten.

Auf dem Stand der BRAK erklärten Christopher Brosch und Hannes Müller den Besuchern das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

In 215 Tagen wird es ernst: Zum 1. Januar 2018 sind alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, ihr beA als zusätzlichen Kommunikationskanal in die eigene Kanzleiorganisation einzubetten und eingehende Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen.

Mittlerweile haben 1.214 Nutzer der Deutschen Anwaltsauskunft erklärt, dass sie schon heute bereit sind, das beA zu nutzen.

Erste Software-Schnittstelle für beA wurde präsentiert

Wer mit einer Anwaltssoftware arbeitet, muss sich noch in Geduld üben. Denn die meisten Softwareanbieter sind noch fleißig dabei, die Schnittstelle zum beA zu programmieren und zu testen.

Als erster Anbieter zeigte Ulrich Rummel von der Rummel AG seine Kommunikationszentrale für beA mit der Software WinMACS und WM Doku.

beA wird weiterentwickelt

Hinter den Kulissen wird das beA eifrig weiterentwickelt. So wird es demnächst* die Möglichkeit geben, mehrere Empfänger gleichzeitig auszuwählen und  bei der Rechteverwaltung kann ein Zeitraum voreingestellt werden. Damit kann der Berufsträger im Urlaub beruhigt entspannen und der Vertreter kann mit der eigenen beA-Karte das Postfach des Urlaubers überwachen.

*Die Umstellung findet am Pfingstwochenende 2017 statt. Die Meldung bei auf der EGVP-Seite:

Hinweis: Bundesweit

Wartungsarbeiten in beA

Betroffenes Land: Bund
Beginn: 02.06.2017 12:00
Voraussichtliches Ende: 05.06.2017 00:00
Status: aktuell

Es wird ein umfangreiches Softwareupdate der beA-Anwendung in Betrieb genommen.

Das beA-System wird während der Wartungsarbeiten nicht erreichbar sein. Nachrichten werden nicht entgegengenommen oder versendet.

 

Lösung für Terminal-Server

Ende März 2017 startete die BRAK eine Umfrage, um die beA-Anforderungen bezüglich Terminal-Servern noch besser auf die Bedürfnisse der Anwaltschaft abzustimmen. Auch der Präsident der BRAK arbeitet mit Terminal-Server. Bleibt zu hoffen, dass mit hoher Priorität an einer Lösung gearbeitet wird.

Gesetzesänderung zu § 31a BRAO verkündet

(aus dem BRAK-Newsletter Nr. 21/2017 vom 24.05.2017)

Am 17.5.2017 war es soweit: Die lang diskutierte „kleine BRAO-Reform“ und mit ihr wichtige Änderungen an § 31a BRAO wurden im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2017 I 1121; vgl. hierzu schon beA-Newsletter 13/2017 und 11/2017). Bereits am Folgetag, dem 18.5.2017, trat das Gesetz insoweit in Kraft (vgl. zum Inkrafttreten auch Nachrichten aus Berlin v. 24.5.2017).

Ein ganz schlichtes, aber wichtiges Wort wurde in § 31a I 1 BRAO eingefügt: „empfangsbereit“. Damit wird klargestellt, dass die empfangsbereite Einrichtung des beA nicht eines zusätzlichen individuellen Widmungsakts bedarf. Sie erinnern sich vielleicht… momentan gilt noch die Übergangsregelung des § 31 RAVPV, nach der bis zum 31.12.2017 Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen in ihrem beA nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte (s. dazu beA-Newsletter 2/2017 und 1/2016).

Newsletter zum beA

Haben Sie schon den wöchtenlichen Newsletter der BRAK zum beA abonniert?

Hier werden wichtige Details zum beA anschaulich erklärt. Sie finden eine Verlinkung auf unserer Literaturseite.