Bundesrechtsanwaltskammer

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Neue Schlagzeilen – BRAK und Anwaltspostfach beA oder der Unterschied zwischen Punkt und Bindestrich

Wieder einmal gibt es neue Schlagzeilen zum Anwaltspostfach beA

Punkt und Bindestrich: bea.brak.de vs. bea-brak.de

Die BRAK modernisiert ihre Informationsseite bea.brak.de zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA).
Das wäre -eigentlich- nicht der Rede wert, aber im Zuge dieser Arbeiten wurden von verschiedenen Seiten Sicherheitsbedenken geäußert.
beck-aktuell schreibt: „Sicherheitslücke bei beA-Supportseite?“
Stefan Hessel, Rechtsanwalt bei Reusch Law und CEO von defendo IT der schon mit einigen IFG-Anfragen bei @fragdenStaat um Aufklärung bei der BRAK ersuchte, fasste bei Twitter die Ereignisse zusammen.
So wies Rechtsanwalt Dr. Martin Delhey am 28. September 2020 um 12.52 Uhr bei Twitter darauf hin, dass die beA-Supportseite (Anmerkung von mir: gemeint ist die beA-Informationsseite bea.brak.de, nicht die beA-Supportseite portal.beasupport.de des Dienstleisters Wesroc) offenbar gehackt sei. Als Screenshot präsentierte er:
Ob es sich dabei um die BRAK oder um Hacker handelt, ist unklar:
Offenbar wurde bereits zum zweiten Mal versucht, die beA-Informationsseite zu aktualisieren.
Bereits am 25. Juni 2020 wies ITK Security darauf hin:
Bereits am Montagabend berichtet Golem: „BeA-Webseite zeitweise angreifbar. Die Webseite zum Anwaltspostfach BeA ist zurzeit offline – zwischendurch war eine ungeschützte WordPress-Installation erreichbar.
Nunmehr (30.9.2020, 23 Uhr) gibt es eine Interims-Seite, die auf die beA-Supportseite und auf die BRAK-Seite verweist:
Im beA-Newsletter 13/2020 vom 30.9.2020, den wahrscheinlich aufgrund der erneuten Registrierung nicht mehr alle beA-Nutzer beziehen, weist die BRAK darauf hin:

„Hinweise zu bea.brak.de und bea-brak.de

Seit dem 28.9.2020 ist die Informationsseite nicht mehr erreichbar, auf der die BRAK bislang Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach bereitgestellt hat. Der Zugang zur beA-Webanwendung steht in keinerlei Zusammenhang mit der Informationsseite und ist von der Nichterreichbarkeit nicht betroffen. Für den Ausfall der Informationsseite bitten wir um Entschuldigung. Umfassende Informationen rund um die Nutzung des beA sowie technische Informationen finden Sie auch auf dem Serviceportal. Die aktuelle Ausgabe und das Archiv des beA-Newsletters sowie den Index zum beA-Newsletter finden Sie hier.“

Hier häufen sich die Anfragen von besorgten Anwälten, die nach der Sicherheit des beA fragen.
Es gibt viele ungeklärte Fragen…
Viel lieber würde ich über positive Nachrichten zum Anwaltspostfach beA berichten. Die gute Nachricht: Heute gab es ein Online-Seminar für die Mitglieder des Bonner Anwaltvereins. Drei TeilnehmerInnen hatten die Gelegenheit, ihren Bildschirm zu teilen und bei dem beA-Aktiv-Workshop eine Zustellung von Anwältin zu Anwalt live durchzuführen. Danke an diejenigen, die sich getraut haben und sich so mit ihrem beA etwas angefreundet haben. Eine Mehrheit der Teilnehmer wird nach dem Online-Seminar ihr beA jetzt auch aktiv nutzen. So klingt der Tag doch etwas versöhnlich aus.

Neue beA Client Security für das besondere elektronische Anwaltspostfach und Hochdruck für Hersteller von Anwaltssoftware

Neue beA Client Security für das besondere elektronische Anwaltspostfach und Hochdruck für die Hersteller von Anwaltssoftware

Gleich zwei Sondernewsletter verschickte die BRAK am 27. und am 28. August 2020 (siehe unten).
Während im Sondernewsletter 2/2020 vom 27.8.2020 auf die Deinstallation und Aktualisierung der beA Client Security ab dem 3. September 2020 hingewiesen wird, wird im Sondernewsletter 3/2020 vom 28.8.2020 unter „Achtung“ darauf hingewiesen, dass E-Mails im Umlauf seien, die dazu auffordern, die beA Client Security mittels Link herunterzuladen. Dies soll nicht erfolgen. Die beA Client Security soll ab dem 3. September 2020 ausschließlich über die Seite https://www.bea-brak.de heruntergeladen werden:
Vorher soll die alte beA Client Security deinstalliert werden:
Die Neuinstallation soll mit Administratorrechten erfolgen.

Es ist allerdings noch keine Eile geboten. Erfahrungsgemäß „staut“ sich am ersten Tag der Freigabe der Download. Ab dem 15. Oktober 2020 ist die Anmeldung am beA dann nur noch mit der neuen beA Client Security möglich.

Großer Zeitdruck entsteht allerdings für die Hersteller von Anwaltssoftware.

Diese müssen „über Nacht“ vom 5. auf den 6. September 2020 eine neue Version zur Verfügung stellen, damit die Schnittstellten der Softwarehersteller mit beA funktionieren.

Bei Twitter hat Rechtsanwalt Christian Franz, der unter @FranzOnBrands twittert, einen offenen Brief an die BRAK geteilt, der zum einen einen Antrag auf Fristverlängerung beinhaltet, zum anderen sein Hilfeangebot an die BRAK.
Hintergrund ist die Mitteilung des Anwaltssoftwareanbieters Advolux (Haufe):
Auch der Open-Source-Anbieter @jlawyerorg, Jens Kutschke, teilt mit:
Jörn Erbguth, der als Experte beim #beAthon dabei war, fragt (im Dialog mit dem Chefredakteur der NJW), Tobias Freudenberg:
Es gibt viele ungeklärte Fragen…

Der neue Dienstleister der BRAK, die Wesroc GbR, erklärt auf seiner Aktuelles-Seite die Hintergründe für den Wechsel:

Sonderankündigung: Aktualisierung der beA-Client-Security

Im Zusammenhang mit der Betriebsübernahme des beA-Anwendersupports durch uns, die Wesroc GbR, im Juni 2020 wird ab dem 03.09.2020 nun auch eine neue Version der beA-Client-Security bereitgestellt.

Damit geht für Sie und uns der Umstieg auf eine neue Technologie einher. Diese wird ermöglichen, flexibler bezüglich der Auslieferung neuer Versionen der beA-Client-Security und damit der technischen Weiterentwicklung zu werden. Beispielsweise wird der Austausch der integrierten JAVA-Version umgesetzt.

Außerdem erreichen wir mit dem Update eine Vereinfachung der Installation und Deinstallation der Software auf MAC- und Linux-Systemen.

Möglicherweise haben Sie auch schon im Sondernewsletter der BRAK von dieser Neuerung gehört. Falls nicht, empfehlen wir Ihnen an dieser Stelle den beA-Newsletter zu abonnieren, um stets auf dem aktuellen Stand rund ums beA zu bleiben. Neben Informationen über solche Neuerungen und Ankündigungen erhalten Sie durch den Newsletter auch wertvolle Hinweise zur Erleichterung Ihrer Arbeit mit beA.

Abonnieren können Sie daneben auch den EGVP-Newsletter der Justiz welcher Sie über aktuelle Störungsmeldungen, die von allen Bundesländern eingestellt werden, informiert.

 

BRAK-Sondernewsletter 2/2020 v. 27.8.2020

Aktualisierung der beA Client-Security mit neuem Installationsprogramm

Die BRAK wird ab dem 3.9.2020 eine neue Version der beA Client-Security bereitstellen.

Die beA Client-Security benötigen Sie zur sicheren Anmeldung an Ihrem beA. Sie dient zudem der Ver- und Entschlüsselung Ihrer beA-Nachrichten.

Die neue beA Client-Security enthält auch eine neue Version des Installations- und Aktualisierungsprogramms für die beA Client-Security. Neben technischen Verbesserungen des Installationsprogramms sind darin Änderungen der Dialoge für den Ablauf der Installation der beA Client-Security vorgenommen worden. Außerdem ist die Installation und die Deinstallation der beA Client-Security auf Mac- und Linux-Systemen nun deutlich komfortabler.

Die Umstellung auf die neue Version der beA Client-Security erfordert die Deinstallation des bisherigen Installationsprogramms und die Installation der neuen Version. Die neue Version werden wir Ihnen auf der beA-Startseite bereitstellen. Da ab dem 15.10.2020 die Anmeldung am beA nur noch mittels dieser neuen Version möglich sein wird, empfehlen wir Ihnen, die Aktualisierung möglichst kurzfristig vorzunehmen. Dies hat den Vorteil, dass Ihr System dann bereits vorbereitet ist und Sie auch nach dem 15.10.2020 zuverlässig mit Ihrem beA arbeiten können. Sollten in Einzelfällen technische Probleme auftreten, ist noch ausreichend Zeit, diese mit Hilfe des beA-Supports zu lösen. Selbstverständlich ist es auch nach dem 15.10.2020 noch möglich, eine Neuinstallation vorzunehmen.

Detaillierte Hinweise zur Deinstallation der alten Version und Installation der neuen Version auf Windows-, Mac- und Linux-Systemen finden Sie in der beA-Online-Hilfe. Ab dem 3.9.2020 werden wir dort die aktualisierten Beschreibungen bereitstellen. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie für die Installation der beA Client-Security Administrationsrechte benötigen. Sollten Sie nicht über Administrationsrechte auf Ihrem Rechner verfügen, muss die Installation durch einen Administrator vorgenommen werden.

BRAK-Sondernewsletter 3/2020 v. 28.8.2020

Achtung!

Es sind E-Mails im Umlauf, die dazu auffordern, ein neues beA-Installationsprogramm herunterzuladen, da am Samstag, dem 29.08.2020, eine neue Version des beA installiert werde. Bitte folgen Sie diesem Link nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird am 03.09.2020 ein Update der beA Client-Security bereitstellen. Dieses ist ausschließlich von der beA-Startseite https://www.bea-brak.de und nicht von anderen Seiten herunterzuladen.

 

 

Überbrückungshilfe: Rechtsanwälte können über das besondere elektronische Anwaltspostfach beA Antrag für Mandanten stellen

Überbrückungshilfe: RechtsanwältInnen können sich über das beA registrieren, um den Antrag auf Überbrückungshilfe für Mandanten stellen

 

Update 18.9.2020: Überbrückungshilfe wurde verlängert

Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung

– Ende der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I am 9. Oktober – Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

 

DAV und BRAK haben gemeinsam gekämpft, dass auch Rechtsanwälte für ihre Mandanten den Antrag auf Überbrückungshilfe stellen können.

Mit Presseerklärung Nr. 23/2020 vom 3. August 2020 teilt der DAV mit: „Beantragung von Corona-Überbrü­ckungs­hilfen künftig auch durch die Anwalt­schaft möglich. DAV und BRAK setzen sich mit Forderung durch – gemeinsame Presse­er­klärung“.

Aus der DAV-Depesche Nr. 34/2020 vom 20. August 2020 ergibt sich, dass die Registrierung nunmehr auch mittels beA möglich ist:

„Überbrü­ckungshilfe des BMWi – Registrierung nun auch mittels beA möglich 

Dank des kontinu­ier­lichen Engagements des DAV können Anträge auf Überbrü­ckungshilfe für kleine und mittel­stän­dische Unternehmen durch die Anwalt­schaft gestellt werden. Für die Registrierung zur Beantragung der Überbrü­ckungshilfe wurde bisher hauptsächlich der PIN-Brief verwandt. Nun ist aber ebenfalls eine Antrags­stellung mittels der beA-Karte möglich. Wie Sie dies bewerk­stelligen, erklärt ein Info-Video des BMWi. Die Antrags­stellung ist noch bis zum 30. September 2020 möglich.“

In dem Info-Video wird darauf hingewiesen, dass der Mozilla Firefox verwendet werden soll und das Kartenlesegerät sowie möglicherweise Administratorrechte auf dem Computer benötigt werden. Zusätzlich muss ein Kryptografie-Modul installiert werden.

Ohne technischen Sachverstand ggf. ein schwieriges Unterfangen;-)

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht interessiert, wie diese Aufträge gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden können. Dazu konnte ich bislang keine aktuellen Hinweise von DAV und BRAK finden. Die FAQ der BRAK führen zu einer Fehlermeldung.

Der Deutsche Steuerberaterverband weist in seinen FAQ darauf hin:

„Bei der Beratung handelt es sich nach Ansicht des DStV um eine Tätigkeit im Rahmen der vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG. Eine unmittelbare Abrechnung aus der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) scheidet allerdings aus. … Die Hilfeleistung bei Anträgen auf Überbrückungshilfen gehört unseres Erachtens nicht dazu. Daher hat die Vergütung für diese Tätigkeiten auf Grundlage der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 612, § 632 BGB) zu erfolgen. Denkbar ist insoweit etwa die Vereinbarung eines Zeithonorars auf der Basis von Stundensätzen. Es empfiehlt sich, insoweit eine entsprechende Honorarvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen.“

Die durch die Antragstellung entstehenden Kosten sind ggf. im Rahmen der Überbrückungshilfe erstattungsfähig.

Wer hat über sein beA schon Anträge gestellt? Über Rückmeldungen freue ich mich.

 

Verhasst, bekämpft, nicht unterzukriegen: Rückblick und Ausblick zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA

5-jähriges Jubiläum: Das Portal zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA bea-abc.de

 

Erinnern Sie sich noch: Im Juli 2015 startete

bea-ABC – Informationsportal zum Elektronischen Rechtsverkehr, zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA und zur digitalen Kanzlei

mit den ersten Beiträgen. So interviewte mich Ralf Zosel zu den Besonderheiten und Erwartungen, die das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfüllen sollte.

Zum 1. Januar 2016 sollte es eigentlich losgehen. Im November 2015 teilte die BRAK dann mit, dass die Qualität des beA noch nicht den Erwartungen der BRAK entspreche und daher der Starttermin verschoben werde.

Zwischenzeitlich wehrten Anwälte sich mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln und versuchten, den Start des beA zu verhindern.

Der ursprunglich ins Auge gefasste Starttermin zum 29. September 2016 wurde auf den 28. November 2016 verschoben.

Gut ein Jahr später geriet das beA erneut in die Schlagzeilen: Markus Drenger vom Chaos Computer Club (CCC) wurde von einem Bekannter, seines Zeichens Rechtsanwalt, gebeten, sich das beA einmal näher anzusehen.

Was danach kam, ist hinlänglich bekannt: beA wurde am 22. Dezember 2017 von der BRAK wegen Sicherheitsmängeln vom Netz genommen.

Am 8. August 2018 teilte die BRAK mit, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach zum 3. September 2018 wieder startet.

Es gab Höhen und Tiefen, die Geduld der Anwender wurde auf eine harte Probe gestellt. Im Netz kursierten böse Beschimpfungen.
Verschiedene Gerichte, bis hin zum BGH, wurden mit dem beA befasst: So klagte ein Rechtsanwalt gegen die BRAK mit dem Ziel, die Einführung des beA zu unterlassen. Auch gegen die Kosten der Kammerumlage für das beA wurde geklagt. Die Arbeitsgerichte in Schleswig-Holstein, wo das beA seit dem 1. Januar 2020 aktiv genutzt werden muss, wiesen bereits Ende 2018 auf die Stolperfallen bei der Klageübermittlung per beA hin. Dass ein Anwalt seine beA-Karte nebst PIN nicht an seinen Vertreter weitergeben darf, musste im Juni 2019 ein Rechtsanwalt leidvoll erfahren. Die Liste ließe sich fortsetzen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Was bleibt: Die Gewissheit, dass die aktive Nutzungspflicht des beA spätestens zum 1. Januar 2022 für alle Bundesländer beginnt.
Ebenso kann es sein, dass weitere Bundesländer dem Beispiel von Schleswig-Holstein folgen und bereits zum 1. Januar 2021 die aktive Nutzungspflicht anordnen.
Es bleibt also nicht mehr viel Zeit, um das beA (mit all seinen Fettnäpfchen) kennenzulernen, denn, so der Leitsatz des Beschlusses des LAG Schleswig-Holstein vom 19. September 2019:
„Ein Rechtsanwalt ist als Inhaber eines beA nicht nur verpflichtet, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über das beA lediglich vorzuhalten, vielmehr ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit er die über beA zugestellten Dokumente auch gemäß § 31a Abs. 6 BRAO zur Kenntnis nehmen kann. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, den Rechtsanwälten Handlungsanweisungen zum Öffnen der über beA zugesandten Dokumente zu erteilen.“
Danke für Ihr Interesse.
Gutes Gelingen mit beA wünscht Ilona Cosack.

 

Übernahme Anwaltspostfach beA ab 12. Juni 2020

Wesroc GbR übernimmt das Anwaltspostfach beA

Downtime von Freitag, 12. Juni 2020, 12 Uhr bis Montag, 15. Juni 2020, 8 Uhr

Mit Newsletter 9/2020 vom 4. Juni 2020 gibt die BRAK bekannt, dass ab Freitag, 12. Juni 2020, 12.00 Uhr bis Montag, 15. Juni 2020, 8 Uhr die Übernahme des beA durch die neuen Dienstleister Wesroc GbR (Gesellschafter: Westernacher Solutions GmbH, Rockenstein AG) erfolgt.

Unter https://portal.beasupport.de/ gibt es ein neues Serviceportal für die Nutzer des beA:

Man kann sich dort einfach registrieren und Fragen und Verbesserungsvorschläge per Ticketsystem einstellen. Ich habe das gleich mal ausprobiert und neben einer Frage auch meinen Weihnachtswunsch aus 2018 angebracht:

Offenbar wird das Ticketsystem auch nachts fleißig genutzt: Zwischen meiner ersten Frage und den beiden weiteren Tickets waren 27 Nummern. Auf die Reaktionszeiten und Antworten bin ich gespannt.

Das ist ein guter Anfang und wir wünschen Wesroc viel Erfolg bei der Betreuung der beA-Nutzer. Hoffen wir, dass viele Verbesserungsvorschläge bald umgesetzt werden.

 

 

Neuer Support für das Anwaltspostfach beA ab 2. Juni 2020

Neuer Support für das Anwaltspostfach beA ab 2. Juni 2020

Mit Sondernewsletter 1/2020 vom 20. Mai 2020 gibt die BRAK bekannt, dass ab Dienstag, 2. Juni 2020, 8.00 Uhr, die Ansprechpartner für beA wechseln.

Der neue beA-Service Desk, die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das beA, wird unter folgenden Kontaktdaten erreichbar sein:

Telefon:               030-217 87 017

E-Mail:                 servicedesk@beasupport.de

Service-Portal:
portal.beasupport.de

Weiterhin teilt die BRAK mit:

„Ab dem 2.6.2020 erhält wie bisher jeder Hinterleger einer Störungsmeldung automatisch eine E-Mail, die über Zugriffsmöglichkeiten auf das neue Service-Portal informiert, um den Bearbeitungsstand einsehen zu können. Zugriffsdaten zum bisherigen Service-Portal werden nicht übernommen.

Jeder Hinterleger einer Support-Anfrage erhält weiterhin automatisch eine E-Mail, die über die Zugriffsmöglichkeiten auf das neue Service-Portal informiert, damit der Bearbeitungsstand verfolgt werden kann. Die Zugriffsdaten zum bisherigen Service-Portal werden nicht übernommen.

Alle Nutzer des beA, die eine Support-Anfrage bis zum Stichtag beim bisherigen Dienstleister platziert haben, die noch nicht abschließend bearbeitet wurde, werden per E-Mail über das weitere Vorgehen informiert werden.“

 

Unter https://portal.beasupport.de/ findet sich derzeit folgende Hinweisseite:

Neuer beA-Support

 

Über das lange Pfingstwochenende werden bereits die Schulungspostfächer auf die neue Plattform durch die neuen Dienstleister Westernacher Solutions und rockenstein AG migriert, so dass nach erfolgreicher Übernahme optimistisch davon ausgegangen werden kann, dass dann auch demnächst die Anwalts-beA-Umgebung von den neuen Dienstleistern übernommen wird.

Wir freuen uns und wünschen gutes Gelingen.

 

 

Chancen mit dem Anwaltspostfach beA in der Corona-Krise nutzen

Corona hat unser aller Leben verändert

Was bisher unmöglich schien, musste kurzerhand, ohne langes Zögern, einfach getan werden.

Home-Office, Mandantenkontakte per Video, neue Mandate durch neue Geschäftsfelder, die sich durch Corona ergeben.

Auch das Anwaltspostfach beA kann dazu beitragen, dass die Kanzlei Schritt für Schritt digitaler wird, wenn auch vielerorts probiert und improvisiert wird.

A) beA Update am 28. März 2020

Nachdem beA auch im März mit technischen Problemen und Nichterreichbarkeit des Servers zu kämpfen hatte, wurde auf die Version 2.3.5 upgedatet.

Die beA Client Security wurde auf die Version 3.34.2 aktualisiert. Auf der Startseite des beA weist die BRAK im blauen Balken darauf hin:

Hinter „hier“ verbirgt sich ein Link zum BRAK-Newsletter 35/2019. Dort wird erklärt, wie man das Problem löst, wenn sich die Client Security immer wieder neu lädt.

Dass beim erstmaligen Laden einer neuen Client Security die Ladezeit von 0 auf 100 % hochgezählt wird, ist normal. Wenn dieses Hochladen jedoch täglich erfolgt, muss nachgebessert werden.

Täglich grüßt das Murmeltier… Leider kommt es nach einem Update immer wieder zu Anmeldeproblemen.

Die BRAK hatte ebenfalls im Newsletter 35/2019 am 12. Dezember 2019 angekündigt, dass die Übernahme durch die neuen Dienstleister Westernacher Solutions und rockenstein AG „voraussichtlich im zweiten Quartal des Jahres 2020 stattfinden wird“. Hoffen wir, dass das also in den nächsten zwei Monaten erfolgreich passiert :-)

B) Behörden nutzen immer mehr beBPo

Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) nimmt mehr und mehr Fahrt auf. So können Behörden das besondere elektronische Behördenpostfach beBPo für ihre Behörde einrichten und dann über das beA adressiert werden.

Achtung: Bei der Kommunikation mit einem beBPo ist der Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zwingend erforderlich!

Seit 6. April 2020 führt die Bundesagentur für Arbeit (BA) schrittweise den ERV mit der Anwendung E-JUSTIZ-BA deutschlandweit ein und freut sich auf die Kommunikation über diesen Kanal. Die BRAK hat in Ihrem Newsletter Nr. 7/2020 vom 2. April 2020 ausführlich beschrieben, ab wann welche Dienststellen erreichbar sind.

Des Weiteren besteht ab 18. Mai 2020 die Möglichkeit, im Rahmen einer 11-wöchigen Pilotphase die Funktionalität Aktenversand mit 15 Gerichten zu testen.

C) beA Verweigerer zu 3.000 EUR Bußgeld verurteilt

Etwa 10 % aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben ihr beA nicht eröffnet und sind daher nicht in der Lage, Nachrichten und Empfangsbekenntnisse zur Kenntnis zu nehmen. Am 6. März 2020 wurde eine Rechtsanwältin vom Anwaltsgericht Nürnberg zu einer Geldbuße von 3.000 EUR verurteilt, weil sie der Erfüllung ihrer passiven Nutzungspflicht nicht nachgekommen war. Martin Huff, Geschäftsführer der RAK Köln, hat bei LTO die Entscheidung kommentiert. Die Richter sahen einen Berufsrechtsverstoß und begründeten: „Diese fehlende Erstregistrierung führt zu einer erheblichen Gefährdung der Mandanten der Betroffenen, da die Betroffene nicht feststellen kann, ob ihr über das beA etwas zugestellt wird. Derartige Zustellungen können Fristen enthalten, deren Versäumung zu Lasten der Mandanten gehen, so dass ein erhebliches Gefährdungspotential vorliegt.“

D) Digital-Konferenzen

Erstmals wird der 71. Deutsche Anwaltstag 2020 vom 15. bis 19. Juni 2020 als Virtueller Anwaltstag stattfinden.

Bereits vom 25. bis 29. Mai 2020 wird die erste virtuelle Kanzlei-Expo vom FFi-Verlag veranstaltet.

Und auch der Anwaltszukunftskongress wird am 1. Oktober 2020 als Digitalkongress ausgerichtet.

E) Corona-Links

Das Netz ist voll von Informationen. Nachstehend für Anwälte eine Auswahl:

BRAK: Die BRAK stellt auf dieser Seite aktuelle Hinweise für Justiz und Anwaltschaft ein.

Umfrage: Die BRAK hat am 22. April 2020 die Ergebnisse einer Umfrage über die Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Anwaltschaft veröffentlicht.

Ein PDF mit dem Gesamtergebnis findet sich hier. Die Umfrage soll in einigen Wochen erneut durchgeführt werden.

DAV: Der DAV hat FAQ’s ins Netz gestellt.

Weiterhin gibt es ein digitales Austauschforum nur für Anwältinnen und Anwälte.

KAV: Der Kölner Anwaltverein bietet mit #JURANOTALONE Hilfe für Kollegen und Referendare an.

Auch andere Anwaltvereine folgen diesem Beispiel und bieten für ihre Mitglieder Unterstützung an.

RAK München: Als bislang einzige RAK bietet die RAK München ihren Mitgliedern eine Soforthilfe an.

LTO: Die Legal Tribune Online bietet eine Vielzahl an Informationen für Anwälte und darüber hinaus zu Corona an.

Bleiben Sie optimistisch und nutzen Sie die Chancen der Digitalisierung!

 

 

Gute Karten, schlechte Karten? Performance und mehr Transparenz beim beA

Gute Karten, schlechte Karten?

1. Nicht mehr unterstützte Signaturkarten im beA

Ab 20. November 2019 werden gewisse Signaturkarten nicht mehr für das beA eingesetzt werden können. Die BRAK berichtet im beA-Newsletter Ausgabe 32/2019 vom 31. Oktober 2019, dass aufgrund der Anpassung von kryptographischen Algorithmen von im beA zum Einsatz kommenden Verschlüsselungsverfahren diese Karten nicht mehr für eine Anmeldung (Authentisierung) am beA verwendet werden können:

  • D-Trust GmbH (Bundesdruckerei)
  • DGN Deutsches Gesundheitsnetz GmbH

Nach dem Einloggen im beA mit einer anderen Karte können diese Karten weiterhin für das Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) im beA genutzt werden. Mit diesen Karten kann auch außerhalb des beA extern signiert werden, z.B. mit dem Sec Signer oder dem Governikus Signer.

Die Signaturkarte von

  • T-Systems International GmbH

kann allerdings zukünftig weder für die Anmeldung am beA noch für die Anbringung einer qeS im beA verwendet werden.

2. beA-Karten sehen anders aus

beA-Karten sind ausschließlich bei der BNotK zu bestellen. Allerdings sind dort für die Hardware-Zertifikate die Karten mit dem beA-Logo ausgegangen, so dass jetzt grüne Karten der BNotK als beA-Karten versendet werden. Das ist kein Fehler, sondern Absicht. Abgesehen von der Optik ist die Funktion identisch mit den bisherigen beA-Karten mit dem blauen Logo.

Bisher:   

Blaues beA-Logo

 

 

Neu:

Grünes Logo der BNotK
(der Aufdruck lautet dann:
besonderes elektronisches
Anwaltspostfach)

 

3. Verwendung der beA-Karten

Obwohl es bereits Rechtsprechung für die Verwendung und den Einsatz von beA-Karten gibt, erlebe ich in der Praxis immer wieder den allzu sorglosen Umgang mit den beA-Karten. Jeder Rechtsanwalt muss wissen, dass er seine beA-Karte keiner weiteren Person, weder Mitarbeiter noch Kollegen, überlassen darf und die dazugehörige PIN geheim zu halten hat (§ 26 RAVPV).

Im Kanzleialltag verlassen sich viele Anwälte darauf, dass die Mitarbeiter „es schon richten“ werden. Das kann in der Praxis schwerwiegende Folgen haben: Der Mitarbeiter, der sich mit der beA-Anwaltskarte und der PIN des Anwalts einloggt und hierüber Schriftsätze einreicht, macht sich strafbar. Der Rechtsanwalt, der den Mitarbeiter zu dieser Vorgehensweise „nötigt“, macht sich darüber hinaus auch erpressbar und seine Karte wird dadurch kompromitiert. Darüber hinaus gilt der Schriftsatz als nicht wirksam eingereicht.

Daraus folgt, dass der Mandant erfolgreich Regress nehmen kann. Die Berufshaftpflichtversicherung ist für solche Verstöße nicht eintrittspflichtig, so dass die Folgen gravierend sein können. Kein Anwalt sollte dies auf die leichte Schulter nehmen!

Mit etwas gutem Willen ist das beA für jeden Anwalt händelbar. Wer mit Mitarbeitern arbeitet, braucht im beA nur zu signieren und kann alle anderen Aufgaben delegieren. Die gute Nachricht: beA-Signaturkarten sind stapelsignaturfähig, d.h. mit einer einzigen PIN-Eingabe können 50 Dokumente auf einen Schlag signiert werden. So schnell ist die Unterschrift in der Papierwelt nicht möglich! Ein Grund mehr, eine Signaturkarte zu bestellen und die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs zu nutzen.

4. Neue Client Security

Immer noch leidet das beA unter Einschränkungen durch Performance-Probleme, die nach Updates auftreten. So kam es nach dem Update auf die Version 2.3.2 am Samstag, 12. Oktober 2019, am Dienstag, 15.10.2019, zu Performance-Problemen, die erst nach knapp einer Woche behoben wurden. Daraufhin wurde am Mittwoch, 30. Oktober 2019 die beA Client Security erneuert, dies führte wiederum zu Einschränkungen. Aktuell ist jetzt die Version 3.3.3.3

Diese lädt sich automatisch, sobald man sie startet, ein spezielles Updateverfahren ist nicht erforderlich.

5. Störungsdokumentation

Leider ist die Störungsdokumentation der BRAK (per 31.10.2019) nicht auf dem neuesten Stand:

6. Neues BRAK-Präsidium am 25.10.2019 gewählt

Die Rechtsanwaltskammer Berlin teilte am 28.10.2019 in einer Presseinformation mit:

„BRAK kündigt Veröffentlichung der beA-Verträge an“

„Presseinformation der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 28.10.2019 zur Hauptversammlung der BRAK in Düsseldorf:

Dr. Christian Lemke neuer Vizepräsident der BRAK

Am 25.10.2019 trat in Düsseldorf die Herbst-Hauptversammlung (HV) der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zusammen. In einem Bericht über die aktuellen Entwicklungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ging Vizepräsident Dr. Abend u.a. auf die Neuvergabe des beA-Projektes ein. Ab 01.01.2020 wird eine Bietergruppe aus Westernacher/Rockenstein für die Entwicklung und den Betrieb des beA verantwortlich sein. Zugleich kündigte das BRAK-Präsidium eine Kehrtwende in der bisherigen Öffentlichkeitsarbeit an: die mit der Bietergruppe geschlossenen Verträge sollen weitestgehend veröffentlicht werden. Der Präsident der RAK Berlin, Dr.Marcus Mollnau, äußerte sich darüber sehr erfreut: „Berlin fordert seit langem die Offenlegung der Verträge und hat sich nach harten Auseinandersetzungen endlich durchgesetzt; Transparenz ist eine wesentliche Voraussetzung für das Vertrauen in die anwaltliche Selbstverwaltung.“ Positiv bewertete Dr. Mollnau auch die Prognose der weiteren Kosten für das beA, die unter Einrechnung der Ersatzansprüche gegenüber dem früheren Anbieter Atos im Jahr 2020 mit ca. 60,- EUR pro Rechtsanwältin / Rechtsanwalt stabil bleiben sollen.

Turnusmäßig wurde auf der HV das BRAK-Präsidium neu gewählt. Präsident Dr. Ulrich Wessels (Hamm), Vizepräsidentin Ulrike Paul (Stuttgart), die Vizepräsidenten Dr. Thomas Remmers (Celle), André Haug (Karlsruhe) und Schatzmeister Michael Then (München) wurden für weitere vier Jahre wiedergewählt. Für den früheren Vizepräsidenten Dr. Martin Abend, der für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung stand, wählte die Hauptversammlung Dr. Christian Lemke zum neuen Vizepräsidenten. Lemke, seit 2018 Jahr Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, ist beruflich im IT-Recht sowie im gewerblichen Rechtsschutz tätig und wird im BRAK-Präsidium vermutlich vor allem das Aufgabengebiet des beA verantworten. …“

Quo vadis beA?

Quo vadis beA?

Vergabeverfahren, Updates, Lastspitzen und ein Kanzleipostfach

1. Vergabeverfahren

Am 2. September 2019 hat die BRAK bekanntgegeben, dass im Vergabeverfahren über die Übernahme, die Weiterentwicklung, den Betrieb und den Support der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) der Bietergemeinschaft Westernacher/rockenstein der Zuschlag erteilt wurde.

Die Westernacher Solutions mit Hauptsitz in Berlin und Standorten in Heidelberg und Bad Kreuznach ist vielen Nutzern des „Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses“ (BRAV) in guter Erinnerung, wurde dieses doch vor der Integration des BRAV in das beA von Westernacher verantwortet. Westernacher hat das SAFE Identitätsmanagement der Justiz (jeder zugelassene Rechtsanwalt wird über seine SAFE-ID im beA identifiziert) und für die Notare den Standard XNotar entwickelt. Mit gefa soll das gemeinsame Fachverfahren für die Justiz vereinheitlicht werden. Darüber hinaus arbeitet Westernacher mit der Governikus KG zusammen, die mit dem Governikus Communikator als Nachfolger des EGVP-Clients eine  Alternative zum sicheren elektronischen Versenden (Anleitung von Peter @schwindling von kanzleirechner.de) bietet. Und mit dem Governikus Signer wird eine Software zur Verfügung gestellt, mit denen exportierte Nachrichten verifiziert werden können.

Die rockenstein AG ist ein Internet-Service-Provider mit Sitz in Würzburg. Seit 1992 hat sich das Unternehmen auf die Kernkompetenzen Rechenzentren, Globale Netzwerke, Cloud as a Service und IT-Management, die sich aus den Geschäftsfeldern Datenfernübertragung und Datenkommunikation entwickelt haben, spezialisiert. Mit eigenen Netzen, schnellen und sicheren Internetanbindungen sowie dem Ausbau der firmeneigenen TÜViT-zertifizierten Rechenzentren am Standort Deutschland wird größten Wert auf einen umfassenden Service sowie höchste Sicherheit und Verfügbarkeit gelegt. Die Firmen-Broschüre gibt weitere Informationen.

Das sind gute Aussichten, damit beA auch 2020 und in den Folgejahren weiterentwickelt wird.

Wir wünschen gutes Gelingen!

 

2. Updates

Gleich zwei Mal wurde das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) aktualisiert:

Am 3. August 2019 erfolgte das Update auf die Version 2.2:

Damit ist das beA jetzt – wie lange erwartet – auch in einer Terminalserver-Umgebung einsetzbar.

Des Weiteren wurden Härtungsmaßnahmen hinsichtlich der Hardware Security Module umgesetzt.

Änderungen an der Kanzleisoftware-Schnittstelle bezüglich der Rechteverwaltung wurden realisiert, jedoch noch nicht die dringend erwarteten Änderungen hinsichtlich der Exportfunktion über die Kanzleisoftware-Schnittstelle.

Am 24. August 2019 ist dann das Update auf die Version 2.3 erfolgt:

Erfreulicherweise wurde der Button „Nachrichtenentwurf signieren“, der sich auf die seit 1.1.2018 im ERV verbotene Containersignatur bezieht, entfernt. Damit ist eine große Fehlerquelle beseitigt.

Die Felder „Eigenes Aktenzeichen“ und „Gerichtliches Aktenzeichen“ wurden umbenannt in „Aktenzeichen Sender“ und „Aktenzeichen Empfänger“.

Erfreulich auch, dass damit der seit langem bestehende Fehler, dass die Inhalte dieser beiden Felder beim Senden vertauscht wurden, beseitigt wurde.

Bleibt zu wünschen, dass die beiden Felder „dringend“ und „zu prüfen“ bei einer nächsten Update-Version auch verschwinden, denn diese internen Felder führen bei den Nutzern zu mehr Verwirrung als Nutzen. Setzt man Häkchen, verschwinden diese beim Versand. Die Felder mit „dringend“ und „zu prüfen“ werden dann ohne Inhalt an den Empfänger übertragen. Als Kommunikationsmittel zwischen Anwalt und Mitarbeiter gedacht, ist diese Funktion in der Praxis wenig hilfreich.

Und zum 2. September 2019 wurde die Umstellung auf den Strukturdatensatz Version 2.4 vorgenommen. Gemäß § 2 Satz 3 der „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV)“ soll dem elektronischen Dokument ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden. Diesen Strukturdatensatz erstellt beA automatisch, wenn das entsprechende Häkchen angeklickt wird.

Nun wird dem Nutzer nach der Empfängerauswahl und dem Klick auf das Häkchen „Strukturdatensatz generieren und anhängen“ ein Auswahlfeld mit der Justizbehörde vorgeschlagen. Dieses ist als Pflichtfeld konzipiert.

Nachfolgend ein Beispiel mit der Auswahl des Arbeitsgerichts in Mainz:

3. Lastspitzen

Sorgen macht den Anwendern die schlechte Performance, die beA derzeit abliefert. Die BRAK meldete am Dienstag, 27. August 2019:

Aber auch an den Folgetagen und heute erneut treten nicht nur Anmeldeprobleme, sondern auch die „Unerwarteten Fehler“ wieder auf:

Diese werden begleitet von den Hinweisen „Der Server bearbeitet Ihre Anforderung, die nicht abgebrochen werden kann.“

Leider weist die aktuelle Störungsdokumentation der BRAK (per 2.9.2019) nicht auf aktuelle Fehler hin:

In der letzten Woche habe ich an zwei Standorten interne beA-Schulungen für Anwälte und Mitarbeiter durchgeführt. Die praktische Arbeit mit dem beA wird durch solche Fehler extrem behindert, eine Begeisterung für beA zu entfachen und die Motivation zur Arbeit und Nutzung mit dem Anwaltspostfach zu fördern, fällt sehr schwer.

Verständlicherweise bekommt man im Alltag von den Mitarbeitern zu hören: „Wir haben nicht die Zeit, die Fehler an die BRAK zu melden“. Damit wird nach außen der Eindruck erweckt, dass alles in bester Ordnung ist. Das ist leider mitnichten der Fall!

4. Kanzleipostfach

Bereits auf dem Anwaltstag in Leipzig wurde das Kanzleipostfach thematisiert. Nun wurde letzte Woche vom Bundesjustizministerium das lang erwartete Programm „Eckpunkte für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften“ vorgelegt. Mit den Änderungen der Berufsausübungsgesellschaften soll auch ein optionales Kanzleipostfach für den elektronischen Rechtsverkehr kommen. Die Neuerungen sollen noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden. Bis zum 9. Oktober 2019 können die Anwaltsverbände Stellung nehmen.

 

 

 

 

Wie geht es beim Anwaltspostfach beA weiter?

Wie geht es beim Anwaltspostfach beA weiter?

1. Erreichbarkeit

Während viele sich schon auf den Vatertag freuen, ist beA immer wieder unpässlich.

Am 28. Mai 2019 twitterte Rechtsanwältin Ulrike Meising:

Am 29. Mai um 17.52 Uhr kam der Hinweis auf eine beA-Störung über das EGVP.

Um 21.03 Uhr kam die Mitteilung, dass die Anmeldung wieder möglich sei.

Die BRAK dokumentiert wie folgt:

Und Rechtsanwalt Malte Greisner ärgerte sich bei Twitter bereits am 24. Mai 2019, dass beA ihm den Freitagnachmittag „versaut“:

2. Kanzleipostfach

Während am 16. Mai 2019 auf dem 70. Deutschen Anwaltstag in Leipzig Staats­sekretärin Chris­tiane Wirtz noch für diese Legis­la­tur­pe­riode  eine rechts­for­m­neu­trale Regulierung der Berufsausübungs­ge­sell­schaft, eine Öffnung des Kreises der sozietätsfähigen Berufe und ein optio­nales Kanzlei­postfach ankündigte, bespricht Dr. Henning Müller auf seinem Blog die Auswirkungen des die Berufung zurückweisenden Urteils des BGH vom 6. Mai 2019 zum beA für eine Rechtsanwalts GmbH. Danach würde die Praxis vieler Gerichte, an den Vorstand bzw. Geschäftsführer Zustellungen für die gesamte Gesellschaft zu bewirken, legitimiert.

 

3. Vergabeverfahren

Zum 1. Januar 2020 laufen die Dienstleistungsverträge mit Atos aus. Zwar sind die Ausschreibungsunterlagen nicht mehr auf der Website der BRAK verfügbar, potentielle Bewerber mussten sich jedoch bis zum 2. Mai 2019 um 12 Uhr elektronisch bei der BRAK bewerben.

Den weiteren Zeitablauf gibt die BRAK wie folgt bekannt:

· bis 12.06.2019 Bieterfragen zu den Vergabeunterlagen
· bis 19.06.2019, 13:00 Uhr, Eingang der ersten indikativen Angebote
· KW 27/2019 Verhandlungen (erste Juliwoche)
· bis 12.07.2019 Aufforderung zur Abgabe eines finalen Angebots
· bis 03.08.2019, 13:00 Uhr, Eingang der finalen Angebote
· bis 30.09.2019 Bindefrist der finalen Angebote
Die BRAK weist darauf hin: „Diese Daten sind keinesfalls final verbindlich gesetzt. Eine Änderung im Laufe des Verfahrens ist möglich.“

 

4. Achtung bei Adressierung Arbeitsgericht Würzburg

Rechtsanwalt Eckehard Bruns aus Lingen macht uns auf folgenden Umstand aufmerksam:

„Erfahrungstipp bzgl. Adressierung des „Arbeitsgerichts Würzburg“:
dieses hat offenbar unterschiedliche elektronische Eingänge, nämlich je nachdem, ob etwas bestimmt ist für „Kammer Würzburg“., „Kammer Aschaffenburg“ oder „Kammer Schweinfurt“: Das beA-Adressverzeichnis nennt mir jedoch nur „Arbeitsgericht Würzburg“. Erst wenn man ausdrücklich eingibt „Arbeitsgericht“ und „Aschaffenburg“, erhält man die Adressierung für ArbG Würzburg/Kammer Aschaffenburg. Das ist am Anfang irritierend. Aufmerksam wurde ich durch die Rückmeldung der Geschäftsstelle des „Arbeitsgerichts Würzburg“, das mir per Fax mitteilte, es habe unsere Klage, die übrigens im Schriftsatz gerichtet war an „ArbG Würzburg/ Kammer Aschaffenburg“ „auf dem Postweg dorthin weitergeleitet“ – was in diesem Fall zum Glück im selben Haus vor sich geht…“

Alle drei Gerichte / Kammern haben unterschiedliche SAFE-ID-Nr. Die Postanschriften sind ebenfalls unterschiedlich.

Gut, dass die Geschäftsstelle weitergeleitet hat.

Es empfiehlt sich, die drei Adressen im Adressbuch des jeweiligen Sachbearbeiters (Anwalts) abzuspeichern.

Bitte prüfen Sie, ob das auch bei Ihren Arbeitsgerichten, die unterschiedliche Kammern haben, so gehandhabt wird.

Gerne können Sie mir Ihre Erfahrungen dazu mitteilen.