Bundesrechtsanwaltskammer

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Anwaltspostfach beA: Update zum Geburtstag

Das Anwaltspostfach beA: Update zum Geburtstag

Am 28.11.2016 wurde beA für alle Nutzer freigegeben, nächste Woche feiert beA also seinen 1. Geburtstag.

Als Geschenk gibt es zum Wochenende ein umfangreiches Update auf die Version 2.0:

Wenn Sie keine Meldung verpassen wollen, registrieren Sie sich für den EGVP-Newsletter. Dort erhalten Sie wahlweise die Störungsmeldungen, die für Sie relevant sind.

Was ist neu?

  • elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB):

Erstmals wird das eEB „greifbar“, weil es sichtbar ist:

Der Berufsträger entscheidet, wann er das eEB zur Kenntnis genommen hat:

Danke an Peter @schwindling von kanzleirechner.de für die Möglichkeit, das eEB zu testen.

Danach wird das eEB an das Gericht gesendet. Exportiert man die gesendete ZIP-Datei, so enthält sie jetzt ein maschinenlesbares XML-Dokument (xjustiz_nachricht) sowie das eEB:

  • BRAV:

Das bundesweite amtliche Rechtsanwaltsverzeichnis ist jetzt im beA integriert.

Wer bisher unter www.rechtsanwaltsregister.org fündig wurde, muss sich an eine neue Optk gewöhnen.

Dort ist jetzt auch die SAFE-ID hinterlegt, so dass jeder jederzeit prüfen kann, ob und unter welcher SAFE-ID der Berufsträger gespeichert ist. So lassen sich fehlerhafte Adressierungen vermeiden.

  • Postfächer für Syndikusanwälte

Ab dem 27.11.2017 können Syndikusanwälte im BRAV prüfen, ob sie korrekt eingetragen sind. Erfolgt die Bestellung der separaten beA-Karten bis zum 15.12.2017 soll eine rechtzeitige Auslieferung vor dem Jahreswechsel möglich sein.

Ansonsten werden technische Voraussetzungen für die weitere Kanzlei geschaffen sowie für den sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO n.F.

 

Happy Birthday beA und gutes Gelingen für alle Updates.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA: Überlisten Sie die Technik

Das Anwaltspostfach beA: Überlisten Sie die Technik

Bisher haben zwar mehr als 110.000 Anwälte ihre beA-Karte erhalten, aber nur knapp 32.000 haben ihr Postfach bereits registriert.

Danke an RA Christoph Sandkühler, BRAK.

Registrieren Sie Ihr Postfach jetzt.

Erstregistrierung:

Nach der Erstregistrierung (Registrierung für Benutzer mit eigenem Postfach) von Anwälten kann beim erstmaligen Anmelden am beA und dem Versuch zu Senden oder Speichern eine Fehlermeldung erscheinen.

Dieses Problem lässt sich wie folgt lösen:

Wechseln Sie auf den Reiter „Einstellungen“ und dann in die „Profilverwaltung“. Gehen Sie auf „Adressbuch verwalten“. Klicken Sie auf „Empfänger zum Adressbuch hinzufügen“. Tippen Sie im Feld „Empfänger“ die Buchstaben „abc“ ein und gehen dann auf „Abbrechen“. Melden Sie sich jetzt beim beA ab. Danach melden Sie sich neu am beA an. Damit ist der Bug überlistet, nunmehr sind Nachrichten senden und speichern möglich.

Erkennung von beA-Karten:

Wenn beA Ihre im Kartenlesegerät befindliche Karte nicht erkennt:

Beenden Sie die Client Security, indem Sie in der Symbolleiste mit der rechten Maustaste auf das beA-Symbol klicken und Beenden. Starten Sie dann die Client Security manuell. Manchmal hilft es auch, das Lesegerät zu entfernen und wieder neu einzustecken. Dabei muss die beA-Karte entfernt werden. Stecken Sie dann die beA-Karte wieder ein und melden Sie sich erneut an Ihrem beA an.

Support:

Bei Problemen muss differenziert werden, woher diese stammen. Alle Probleme mit den beA-Karten sind über die BNotK zu klären.

Die BNotK ist über die Mailadresse bea@bnotk.de, Sperrhotline und in Eilfällen Rufnummer für Fragen zur beA-Karte: 0800 / 3550100 zu erreichen.

Bei Fragen zum beA wenden Sie sich an den ATOS Service Desk unter bea-servicedesk@atos.net oder telefonisch an 030 / 52 000 9444.

Die Hotline ist Montag bis Freitag von 8 – 20 Uhr erreichbar.

Rechnen Sie mit zunehmender Wartezeit, je mehr sich das Jahr dem Ende zuneigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

189 Anwältinnen/Anwälte nutzen das Anwaltspostfach beA

Seit der Öffnung des Anwaltspostfachs beA am 28. November 2016 kann jeder Berufsträger entscheiden, ob er schon vor der Verpflichtung am 1. Januar 2018 gemäß § 31 RAVPV „Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen“ zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen möchte.

Seine Bereitschaft zum Empfang kann man beispielsweise durch sein Profil bei der Anwaltauskunft.de erklären.

In der erweiterten Suche aus über 66.000 Anwältinnen und Anwälte gibt es neu ein Feld:

Mit einem gut ausgefüllten Profil zeigt man „Gesicht“ und beweist, dass die Kanzlei auf einem guten Weg ist, um mit digitalen Lösungen Zeit und Geld zu sparen.

Der kleine Hut im Rahmen weist den Anwalt als Inhaber der aktuellen Fortbildungsbescheinigung aus.

Die Erklärung kann nicht beschränkt werden.

Wer jedoch sein Postfach durch eine Mail im „normalen“ Maileingang überwacht, verpasst keine Post und kann jetzt schon den Vorteil der digitalen Versendung nutzen.

Nutzen Sie die Zeit, um sich über das beA mit Kollegen auszutauschen.

Ilona Cosack

 

 

2017: Einen guten Start ins neue Jahr mit dem Anwaltspostfach beA

2017:

Einen guten Start ins neue Jahr mit dem Anwaltspostfach beA

Das Jahr 2016 verabschiedet sich. Seit dem 28. November 2016 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach beA für alle Anwältinnen und Anwälte geöffnet.

Noch 366 Tage bleiben, um beA in Augenschein zu nehmen und zu testen.

 

2018 gilt dann für jede Anwältin und jeden Anwalt: „Ich habe Post“.

Eingänge im beA sind ab dem 1. Januar 2018 zur Kenntnis zu nehmen.

Keine Angst, Zustellungen erfolgen nicht ohne Zutun des Anwalts, das Empfangsbekenntnis bleibt so, wie Anwälte es gewohnt sind – erst, wenn der Anwalt das Schriftstück zur Kenntnis genommen hat, beginnt die Frist zu laufen. Einzige Neuerung: ab 2018 wird das Empfangsbekenntnis maschinenlesbar, auf elektronischem Weg über das beA, übermittelt.

Viele Fragen zeigen, dass ein hohes Informationsbedürfnis besteht.

Newsletter zum beA:

(Update Januar 2017: Hier finden Sie alle Newsletter)

Die BRAK gibt seit dem 7. Dezember 2016 wöchentlich am Mittwoch einen Newsletter zum beA heraus:

Ausgabe 1/2016 vom 07.12.2106

Ausgabe 2/2016 vom 14.12.2016

Ausgabe 3/2106 vom 21.12.2016

Auch eine Anwenderhilfe gibt es mittlerweile online:

https://www.bea-brak.de/xwiki/bin/view/BRAK/

 

Weitere Fragen klären wir gerne – ggf. mit Hilfe der zuständigen Ansprechpartner – und wünschen Ihnen, dass Sie 2017 nutzen, um das besondere elektronische Anwaltspostfach beA in Ihre Kanzleiorganisation und Arbeitsabläufe zu integrieren.

Die Software-Hersteller werden – voraussichtlich ab der 2. Jahreshälfte 2017 – beA in ihre Lösungen integriert haben, dann ist es für die Nutzer von Kanzleisoftware einfacher.

Auf der anderen Seite gibt es viele Kanzleien, die ohne Anwaltssoftware arbeiten, diese können direkt mit beA durchstarten.

Änderungen in den Abläufen und Gedanken über die Vergabe von Rechten sind unabhängig von der Software, hier sollte jede Kanzlei rechtzeitig einen eigenen Zeitplan erstellen, um gut vorbereitet ins digitale Zeitalter zu starten.

Verabschieden Sie sich von „alten Zöpfen“ und Gewohnheiten, scannen Sie jeden Posteingang ein und vergeben Sie aussagekräftige Dateinamen.

Gönnen Sie sich und Ihren Mitarbeitern einen zweiten Bildschirm, so erleichtern Sie den Übergang zur papierarmen Kanzlei und legen Sie fest, wo Sie auf einen Ausdruck verzichten können. Damit haben Sie schon die ersten Schritte geschafft, berichten Sie uns von Ihren Erfolgen und motivieren Sie Ihre Kollegen, es Ihnen gleichzutun.

Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA

Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.

Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins Jahr 2017 und, falls Sie frischen Wind in Ihre Kanzlei bringen wollen, ist dieser Beitrag auch 2017 noch aktuell:

http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/selbststaendige-anwaelte-vorsaetze-erfolg-mandanten/

RECHT HERZLICHE GRÜSSE

Ilona Cosack

 

 

Anwaltspostfach beA ist am 28. November 2016 in Betrieb gegangen

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Endlich geht’s los!

So beginnt die Presseerklärung Nr. 17 der BRAK vom 28.11.2016.

Die BRAK hat das beA freigeschaltet und viele Anwälte, die lange auf den Start warten mussten, haben sich direkt registriert und Testnachrichten versendet.

Sie erreichen das beA entweder durch Klick auf das logo Logo auf der BRAK-Seite http://bea.brak.de/

oder direkt unter https://www.bea-brak.de

Der Klick oben links auf das beA-Logo führt wieder auf die Erklärungsseite http://bea.brak.de/.

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Rechtsanwälte registrieren sich als „Benutzer mit eigenem Postfach“, Mitarbeiter (sofern die Mitarbeiter-Karte schon vorliegt, vgl. Beitrag vom 31.10.2016) als „Benutzer ohne eigenes Postfach“.

Allerdings muss dazu vorher der Mitarbeiter im Postfach des Anwalts erfasst werden.

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Das System vergibt automatisch einen Benutzernamen: „MüllerLisaUjqpM“ und ein Kennwort für die Registrierung: „iMiY3GpP“.

Mit diesen beiden Informationen wird der Mitarbeiter als „Benutzer ohne eigenes Postfach“ registriert.

Danach können im Postfach des Anwalts optionale Rechte für den Mitarbeiter vergeben werden.

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Das Recht 01 – Nachrichtenübersicht öffnen wird systemseitig als erstes Recht vergeben.

161026-doku-mitarbeiter-rechtezuordnung-eines-benutzers-verwalten

Mit dem Recht 19 – Berechtigungen verwalten kann der Anwalt Mitarbeiter bevollmächtigen, weitere Untervollmachten auszustellen.

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Derzeit muss jedes Recht noch einzeln vergeben werden.

Update: 19.12.2016: Nunmehr können die Rechte angeklickt und gesamt gespeichert werden. Danke an die BRAK für die Umsetzung dieser Erleichterung.

 

Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA

Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA kann jetzt starten

Anwaltspostfach beA – Der AGH hat die eA aufgehoben

Ein Jahr nach der ersten beA-Rückrufaktion gibt der DAV eine Eilmeldung heraus:

Der Anwalts­­ge­richtshof Berlin hat die im Juni erlas­­senen einst­wei­­ligen Anord­­nungen wieder aufge­hoben. Jetzt kann das beA starten! Mehr erfahren Sie hier in Kürze.

Bisher gibt es noch keine Pressemitteilungen, weder auf der Seite bea.brak.de noch auf der Seite brak.de für Journalisten. Es ist ja Wochenende.

Auf XING machte die Meldung bereits die Runde. Dr. Alexander Siegmund berichtete:

Der Anwalts­­ge­richtshof Berlin hat die im Juni erlas­­senen einst­wei­­ligen Anord­­nungen wieder aufge­hoben.

Die Startseite des beA ist noch nicht erreichbar:

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Adrian Hoppe (einer der Antragsteller im AGH-Verfahren) meldet auf twitter@AdrianHoppe:

161126-hoppe-bea-kann-kommen

und verlinkte auf den Bericht von LTO, der sich auf den Deutschen Anwaltverein (DAV) bezieht.
Der Boxenstopp für das besondere elektronischen Anwaltspostfach beA wird also bald beendet sein.

Starten Sie jetzt mit beA durch:

In der eBroschüre 3/2016 des DeutschenAnwaltVerlags, ab Seite 9, wird Schritt für Schritt erklärt, wie Sie Ihr beA in Betrieb nehmen können (laden Sie sich die eBroschüre kostenlos auf der Seite des Anwaltverlages) und legen Sie mit beA los,

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sobald die BRAK die Seite https://bea-brak.de

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freigeschaltet hat.

 

Anwaltspostfach beA – Blick durch’s Schlüsselloch

Anwaltspostfach beA – Blick durch’s Schlüsselloch

In den einstweiligen Anordnungs-Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wurde bereits zwei Mal die Stellungnahmefrist verlängert, zuerst wegen der Schulferien in Nordrhein-Westfalen, dann wegen der Schulferien in Berlin. Sehr eilig scheint es der Anwaltsgerichtshof nicht mit der Entscheidung zu haben. Auf Anfrage von Ilona Cosack gab es lediglich die Auskunft, man müsse abwarten, bis die BRAK den Starttermin mitteile, es fehle jegliche Erfahrung mit solchen Verfahren, jede Aussage dazu sei spekulativ.

PIN ändern und Identifikationsverfahren Signatur

Derzeit ist es für Anwälte lediglich möglich, ihre PIN zu ändern und das Identifikationsverfahren für die Signaturkarte durchzuführen. Mehr geht nicht. Auch mit der Erstregistrierung muss man sich gedulden, bis beA freigeschaltet wird.

beA-Karte Mitarbeiter bestellen

Zwischenzeitlich kann man allerdings bereits die beA-Karte Mitarbeiter „richtig“ bestellen, bislang war nur eine Vorbestellung, die noch keine endgültige Auslieferung garantiert, möglich. Überlegen Sie, wer welche Rechte für Ihr beA bekommen soll. Die Rechte sind an den Hardware-Token (=Karte) gebunden, so dass derjenige, der im Besitz dieser Karte ist, die Rechte ausüben kann. Wenn Sie jeden Mitarbeiter mit einer Karte ausstatten, kann im Zweifelsfall nachvollzogen werden, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt im beA aktiv war. Alternativ können Sie auch eine Mitarbeiterkarte für eine Abteilung nutzen, dann ist jedoch eine unterschiedliche Rechtevergabe nicht möglich und auch die Nachvollziehbarkeit nicht mehr gegeben.

Die Softwarezertifikate sind noch in Arbeit und sollen demnächst ebenfalls bestellbar sein
(abwarten, bis der Button Vorbestellen durch einen Button In-den-Warenkorb  ersetzt wird).

Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA

Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.

Blick in die Schulungsumgebung

Seit mehr als zwei Monaten steht uns die Schulungsumgebung des beA zur Verfügung.

Die Nutzung zeigt, dass beA kein Buch mit sieben Siegeln ist, sondern sich einfach und übersichtlich darstellt.

Schlanke Optik beA

Rechteverwaltung

Wichtig ist, sich bereits im Vorfeld Gedanken darüber zu machen, wie die Rechteverwaltung für Mitarbeiter und Vertreter gestaltet werden soll.

Es gibt insgesamt 22 Rechte, wobei das Recht Nr. 19: „Berechtigungen verwalten“ dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, weitere Rechte an andere zu vergeben, damit der Anwalt entlastet wird. Dieses Recht steht ausschliesslich den Mitarbeiterkarten, nicht aber den Softwarezertifikaten zur Verfügung.

Rechte verwalten

beA ist kein Archiv

Im Gegensatz zum EGVP ist beA kein Archiv, es dient nur als Übertragungsweg. Legen Sie Regeln fest, wie mit Eingängen zu verfahren ist. Im Idealfall ist Ihr beA immer aufgeräumt und werden alle Eingänge aus dem beA entnommen. Sobald die Schnittstellen für die Anwaltssoftwareprogramme fertig sind, ist der Arbeitsablauf anzupassen.

Mit oder ohne Signatur?

Bis zum 31.12.2017 sind Nachrichten aus dem beA mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zu versehen. Dazu kann eine beA-Karte Signatur oder eine entsprechend qualifizierte anderweitige Signaturkarte verwendet werden. Die qeS kann innerhalb oder auch unabhängig vom beA erfolgen.

Nachrichten signieren

Ab dem 1.1.2018 entfällt das Erfordernis der qeS, sofern der Anwalt selbst das Dokument versendet. Wird das Dokument vom Mitarbeiter versandt, muss es mit einer qeS versehen sein. Hier sind klare Regeln erforderlich, damit Haftungsfälle vermieden werden.

 

Boxenstopp für Anwaltspostfach beA

 

Boxenstopp für Anwaltspostfach beA

Boxenstopp für beA

Boxenstopp: Der Streit um das Anwaltspostfach beA geht weiter.

Am 28.9.2016 hat der Anwaltsgerichtshof Berlin den Antrag eines Kölner Rechtsanwalts abgelehnt, dem besonderen elek­tronischen Anwaltspostfach (beA) eine weitere einstweilige Anordnung in den Weg zu stellen.

„Das ist ein wichtiger Zwischenschritt“,  hält BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer fest. Wann die BRAK das beA in Betrieb nehmen darf, ist damit allerdings noch nicht geklärt.

Die BRAK informiert mit Pressemitteilung Nr. 11 vom 28.9.2016 auf der Seite brak.de unter der Rubrik für Journalisten:

„Starten wird die BRAK das beA erst, wenn der AGH unsere Aufhebungsanträge positiv beschieden hat“.

Der Anwaltsgerichtshof hatte der BRAK untersagt, das beA für zwei antragstellende Rechtsanwälte ohne deren Einwilligung freizuschalten.

Da im System technisch nur alle Anwälte oder kein Anwalt freigeschaltet werden können, wird die Freischaltung zum 29.9.16 für alle Anwälte verhindert.

Am 27.9.2016 hat die BRAK beantragt, die einstweiligen Anordnungen aufzuheben, die Stellungnahmefrist für die Rechtsanwälte läuft bis 10.10.2016.
Update: Die Stellungnahmefrist wurde bis zum 24.10.2016 und ein weiteres Mal bis zum 31.10.2016 verlängert.

Die am 28.9.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung RAVPV stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten.

„Zu einer außergerichtlichen Einigung waren die Antragsteller nicht bereit“, bedauert der Präsident der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, und betont:

„Wir sind zuversichtlich, dass der Anwaltsgerichtshof nun den Start des beA ermöglichen wird.“

Fazit:

Noch ist das Rennen nicht vorbei. Nutzen Sie den Boxenstopp, um Ihre Kanzlei fit für den Elektronischen Rechtsverkehr zu machen.

Es beginnt eine neue Ära. Nach der Einführung von Computer und Internet eine Chance, um alte Denkmuster nach dem Motto „das haben wir schon immer so gemacht“ über Bord zu werfen.

Die Anpassung der Arbeitsabläufe an geänderte Bedingungen spart Zeit und Geld.

Neben der Digitalisierung der Arbeitsabläufe erfordern Legal Tech und alternative Rechtsdienstleister, auch die Kanzleistrategie auf den Prüfstand zu stellen.

Meine Empfehlung:

Bis zum 1.1.2018 sind noch rund 15 Monate. Das beA ist ein Mosaikstein auf dem Weg zur digitalen Kanzlei.

Erstellen Sie Ihren individuellen Zeitplan zur Umsetzung. Binden Sie Ihre Mitarbeiter ein.

Nutzen Sie die Einführung des beA als Pflichtübung, um die Abläufe in Ihrer Kanzlei zu hinterfragen und zu verbessern.

Entwerfen Sie darüber hinaus Ihr eigenes Kürprogramm, damit Ihre Kanzlei wettbewerbsfähig bleibt.

 

Hilft die RAVPV dem Anwaltspostfach beA ins Ziel?

Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) am 28. September 2016 in Kraft getreten

beA-Karte

Mit Spannung erwartet, wurde die RAVPV am 23. September 2016 im Bundesrat verkündet und am 27. September 2016 auf Seite 2167 des Bundesgesetzblatts, Jahrgang 2016, Teil I, Nr. 45, veröffentlicht.

Zu beachten ist § 26 Datensicherheit:

(1) „Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten. “

  • Berufsträger sollten also die beA-Karte bei sich behalten und nicht in Versuchung geraten, diese Karte weiterzugeben.
  • Für Mitarbeiter gibt es Mitarbeiter-Chipkarten und ggf. Softwarezertifikate.

sowie die Übergangsregelung in § 31:

„Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte. Die Erklärung kann nicht beschränkt werden.

Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft.

  • Es gibt die Chance, den Umgang mit dem beA zu üben, ohne dass das Damoklesschwert der Haftung über dem Berufsträger schwebt.
  • Fangen Sie mit der Korrespondenz mit Kollegen an und entscheiden Sie, wann Sie auch mit Gerichten kommunizieren.

 

Mit Presseerklärung vom 27. September 2016 und unter der Überschrift:

BRAK kämpft für Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

hat die BRAK auf der Seite www.brak.de unter der Rubrik „Für Journalisten“ die derzeitige besondere Situation erklärt.

Warten wir also ab, wie sich die letzten Septembertage des Jahres 2016 entwickeln.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns.

Lesen Sie auch unsere 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA in der aktuellen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlages.

Im letzten Blogbeitrag haben wir die PIN-Änderung erläutert und Hinweise für die notwendige Installation der Client Security Software gegeben.

In den nächsten Beiträgen erfahren Sie, wie Sie Ihr beA registrieren und welche Rechte für Mitarbeiter und Vertreter notwendig sind.

Anwaltspostfach beA live erleben

Anwaltspostfach beA live erleben

Vor einem Jahr startete bea-abc.de mit dem Ziel, ein unabhängiges und neutrales Informationsangebot zum Elektronischen Rechtsverkehr und besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA aufzubauen.

Jetzt ist es endlich soweit: Die Bundesrechtsanwaltkammer hat angekündigt, eine Schulungsumgebung zur Verfügung zu stellen, um beA live zu erleben und die einzelnen Funktionsweisen kennenzulernen.

Noch gibt es kein genaues Datum, denn es müssen vor der Freischaltung einige Hürden genommen werden: Es sind Formulare und Nutzungsbedingungen an die BRAK zu senden, eine feste IP-Adresse ist zu benennen, damit zwei Postfächer eingerichtet werden können.  Dann bekommt man nach Zuteilung der SAFE-IDs die Möglichkeit, auf dem Portal der BNotK zwei beA-Karten zu bestellen. Diese müssen produziert und geliefert werden. Die Kartenlesegeräte warten schon auf ihren Einsatz.

Wir sind gespannt, wann es endlich losgeht und halten unsere Leser informiert.