Bundesrechtsanwaltskammer

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Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Endlich geht es bald los!

beA Start. Endlich geht es bald los mit dem Anwaltspostfach!

Freiwillig für alle Anwälte, die ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten erklärt haben.

Passive Nutzung (Kontrolle des Posteingangs) des Anwaltspostfachs für alle Anwälte ab dem 1. Januar 2018.

Aktive Nutzung (Versenden von Mitteilungen) von beA bundeslandabhängig ab 2018/2020.

Spätestens ab 2022 müssen alle Schriftsätze elektronisch eingereicht werden.

Fax, Briefpost, Nachtbriefkasten und die persönliche Abgabe von Fristsachen auf der Geschäftsstelle gehören dann der Vergangenheit an.

Zu den Hintergründen:

Im Interview mit dem Präsidenten der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, stellte dieser klar, dass beA nicht in Frage steht.

Die Diskussion über die Nutzungspflicht wurde gerichtlich im Eilverfahren ausgetragen. Der Anwaltsgerichtshof stoppte die BRAK und diese erklärte am 9. Juni 2016, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland abzusehen.

Hinter den Kulissen herrscht hektische Betriebsamkeit. Fast täglich kamen neue Meldungen, die frei interpretierten, welche Auswirkungen die Entscheidung des AGH im Eilverfahren haben werden. beA-Befürworter und beA-Verweigerer lieferten sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen.

Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 17. Juni einen ersten Referentenentwurf  der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) vorgelegt und diesen am 29. Juni 2016 nachgebessert.

Dadurch werden die Hindernisse, die durch die kontroverse Diskussion aufgetürmt wurden, beseitigt.

Am 23. September 2016 soll der Bundesrat den Entwurf verabschieden, er soll dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, so dass die Freischaltung von beA am 29. September 2016 erfolgen kann.

Ab 1. Januar 2018 soll nach dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auch § 31 BRAO geändert und ergänzt werden. Mit dem neuen Absatz 5 des § 31a BRAO-E soll zum 1. Januar 2018 eine berufsrechtliche Verpflichtung zur (passiven) Nutzung des beA eingeführt und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Weitere Änderungen beziehen sich auf die Einrichtung von weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfächern auf Antrag (§ 31a Absatz 1 Satz 2 BRAO-E; Artikel 1 Nummer 8) für den Begriff der „weiteren Kanzlei“, die zusätzlich zu der Kanzlei und einer Zweigstelle im Gesamtverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen werden soll. Dadurch würde der Konflikt beseitigt, dass ein Berufsträger, der neben seiner eigenen Kanzlei gleichzeitig in einer weiteren Kanzlei tätig ist und für beide Kanzleien Post in sein beA erhält, den Zugriff auf sein beA nicht differenziert verfügen kann, so dass beispielsweise ein Mitarbeiter auch Post zur Kenntnis nehmen könnte, die nicht für ihn bestimmt ist.

Hier wird Bezug genommen auf die Sachlage bei einem Syndikusanwalt, der ebenfalls mehrere Postfächer erhält. Allerdings wird der Termin vom 1. Oktober 2016 für die Freischaltung der Postfächer der Syndikusanwälte technisch noch nicht möglich sein, ein konkreter Termin wurde noch nicht genannt.

Die Berufsverbände haben Stellung genommen, die BRAK lehnt für weitere Kanzleien ein weiteres beA auf Antrag ausdrücklich ab, da der Automatismus ein zentrales Architekturmerkmal des beA ist und ein manueller Eingriff in die dem SAFE-Verzeichnis zugrundeliegende Datenbank nicht möglich sei.

Die BRAK regt an: „… die nach § 59c Absatz 1 BRAO i.V.m. 59l Absatz 1 BRAO postulationsfähigen Rechtsanwaltskapitalgesellschaften ins Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen und für sie ein beA einzurichten. Rechtsanwaltsgesellschaften sind bereits Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, so dass es ein Leichtes wäre, über das bestehende System für sie die Postfächer einzurichten. Wegen der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft muss sie auch am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Ihr muss deshalb automatisch ein beA eingerichtet werden.“

Der DAV weist auf die Selbstverständlichkeit eines weiteren beA in der weiteren Kanzlei hin (Nr. 32). Er hält entschieden an seiner Forderung nach einem Kanzleipostfach fest. In einer weiteren Stellungnahme Nr. 33 durch den DAV-Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr begrüßt dieser die Übungsphase bis zum Echtbetrieb, die der Akzeptanz des beA zu Gute komme. Der DAV werde kurzfristig den Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine die Möglichkeit einräumen, über die Anwaltauskunft sichtbar zu machen, ob sie bereits über das beA erreichbar sind.

Der EDV-Gerichtstag, dessen Aufgabe in der Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs besteht, befürwortet die gesetzliche Klarstellung der verpflichtenden passiven Nutzung von beA spätestens ab dem 1. Januar 2018 und schlägt vor, klarzustellen, wie die Übergangsphase bis 31. Dezember 2017 mit beA als rechtlich wirksames Kommunikationsmittel gestaltet werden soll, damit eine schrittweise Einrichtung in den Kanzleien und eine Einführungsphase vor der verpflichtenden Nutzung möglich ist. Damit die Justiz einen konkreten Sachbearbeiter in einer Kanzlei mit mehreren Berufsträgern adressieren kann, wird eine Soll-Vorschrift vorgeschlagen, wonach verfahrenseinleitende Schriftsätze die beA-Kennung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts beinhalten.

Es wird sich zeigen, welche Änderungen übernommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA in der Warteschleife

Anwaltspostfach beA in der Warteschleife

Alle stehen quasi in den Startlöchern, am Mittwochabend meldete LTO:

BRAK darf beA nicht ohne Zustim­mung scharf schalten

In der Presseerklärung Nr. 7 vom 9. Juni 2016 für Journalisten und auf der bea.brak.de-Seite formuliert die BRAK:

Anwaltsgerichtshof Berlin gibt Anträgen der Antragsteller statt

Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat in dieser Woche im Wege der einstweiligen Anordnung die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für die antragstellenden Rechtsanwälte nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten.

Die BRAK erklärt hierzu, dass es das von ihr zum beA entwickelte technische System nicht erlaubt, die Empfangsbereitschaft der Postfächer einzeln zu steuern. Sie wird deshalb wegen der jetzt bestehenden Gesetzes- und Rechtslage bis zum Abschluss des – in einem Fall bereits eingeleiteten – Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland absehen.

Fachleute, die bereits länger Erfahrung mit dem Elektronischen Rechtsverkehr haben, sehen durchaus technische Möglichkeiten, hier zu differenzieren.

Hoffen wir, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht lange auf sich warten lässt.

 

 

 

beA live auf dem Anwaltstag in Berlin

Anwaltspostfach beA live auf dem Anwaltstag 2016 in Berlin

Wach werden. Das beA startet am 29.9.2016

Wach werden - beA kommt

Wach werden – beA kommt

Fast zweitausend Teilnehmer waren letzte Woche auf dem 67. Deutschen Anwaltstag in Berlin zum Fortbilden und Netzwerken versammelt.

Auch das besondere elektronische Anwaltspostfach beA war in aller Munde, der Deutsche Anwaltverein rüttelte die Teilnehmer mit Energiedrinks wach und auf dem Stand der BRAK konnten interessierte Besucher auf der AdvoTec das beA live in Augenschein nehmen. Rechtsanwalt Christopher Brosch und Hannes Müller von der BRAK standen den Fragenden Rede und Antwort.

Die BRAK hat den Referenten der ARGE DAV-IT zu ihrem Vortrag

Ole Bertram: Aktueller Status zum beA – Einführung, nächste Schritte, Ausblick

Ilona Cosack: beA – Beginn einer neuen Ära in der Kanzlei: Pflicht oder Kür?
Praktische Tipps, damit die Umsetzung gelingt

Rechtsanwalt und Mediator Dr. Thomas Lapp: Advocatus beAtus – das besondere elektronische Anwaltspostfach rechtssicher in der Praxis nutzen

Nachrichtenfenster beA

 

 

Screenshots der derzeitigen Testversion zur Verfügung gestellt.

Nach heutiger Auskunft der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden die bislang bestellten beA-Karten aktuell ausgeliefert. Ab Mitte Juli können die Signaturzertifikate auf die Karten geladen werden.

Alle stehen quasi in den Startlöchern.

 

 

beA hält ihn auf Trab: Interview mit Rechtsanwalt und Notar Andreas Kühnelt

Anwaltspostfach beA im Test

Testen, testen, testen: beA hält ihn auf Trab

Interview mit Rechtsanwalt und Notar Andreas Kühnelt*

Rechtsanwalt und Notar Andreas Kühnelt

Rechtsanwalt und Notar Andreas Kühnelt

*Rechtsanwalt seit 1989 und Notar seit 1996, Fachanwalt für Erbrecht und Mediator, ist von Beginn an Mitglied im Ausschuss der BRAK für den Elektronischen Rechtsverkehr. Bereits 2006 hat er die Einführung des EGVP bei den Notaren begleitet ist. Als Pionier und Referent hat er Zugang zum beA-Testsystem und verrät Ilona Cosack, worauf die Kollegen sich einstellen müssen.

160429 beA – Interview mit Rechtsanwalt und Notar Andreas Kühnelt

Screenshot beA Rechte-Vergabe an Mitarbeiter

Screenshot beA Rechte-Vergabe an Mitarbeiter

Ilona Cosack:

Herr Kühnelt, Sie hatten schon vor dem Boxenstopp Zugang zum beA-Testsystem und sind den Kollegen mehr als eine Nasenlänge voraus. Jetzt konnten Sie in Berlin das Ergebnis der Nachbesserung in Augenschein nehmen. Wie hat beA sich verändert?

Andreas Kühnelt:

beA ist etwas runder geworden und hat an Stabilität gewonnen. Einige Funktionalitäten sind von der Bedienbarkeit geändert, auch die Performance hat sich deutlich verbessert. Ich bin positiv gestimmt, dass es technisch funktioniert.

Ilona Cosack:

Wie sieht es mit der Integration des beA in die Anwaltssoftware aus? Ein Großteil der Kollegen will das beA aus der Anwaltssoftware heraus nutzen, man hört jedoch, dass hier immer noch Informationen fehlen.

Andreas Kühnelt:

Die Anwaltssoftware-Hersteller wissen noch nicht, welche Daten geliefert werden, daher wird sich die Integration des beA in die Softwareumgebung verzögern, es sind noch technische Fragen der Verschlüsselung und der Signatur zu klären.

Ilona Cosack:

Sie nutzen in Ihrer Kanzlei seit vielen Jahren auch das EGVP. Zum 1. Oktober 2016 soll das EGVP nach derzeitigem Kenntnisstand endgültig abgeschaltet werden. Schafft beA einen nahtlosen Übergang?

Andreas Kühnelt:

Man munkelt, dass das EGVP verlängert werden soll. Krisenthema ist der Mahnbescheid. Hier will sicher keine Kanzlei mehr den Rückschritt zum Barcode-Mahnverfahren gehen. Als Alternative kann bereits jetzt der Communicator genutzt werden, der auch über den 1. Oktober 2016 hinaus verwendet werden kann.

Ilona Cosack:

Herr Kühnelt, in Ihrer Kanzlei sind über zwanzig Berufsträger tätig. Gibt es in Ihrer Kanzlei noch Papier und Papierakten?

Andreas Kühnelt:

Es ist gemischt. Wir versuchen, die Papierakten auf ein Minimum zu reduzieren. Alle Inhalte liegen elektronisch vor, aber den Prozessrechtlern fällt es schwer, sich vom Papier zu trennen. Wir arbeiten mit zwei Bildschirmen, das erleichtert die Umgewöhnung.

Ilona Cosack:

Viele Anwälte stehen dem ERV und beA ja eher skeptisch gegenüber. Mit welchen Argumenten überzeugen Sie Ihre Kollegen?

Andreas Kühnelt:

Der Druck kommt von den Mitarbeitern. In zehn Jahren wird beA so selbstverständlich sein, wie heutzutage Fax. Als wir 1995 in meiner Kanzlei einen elektronischen Kalender eingeführt haben, gab es einen Aufschrei bei den Kollegen und Misstrauen gegenüber der Technik. Können wir immer darauf vertrauen, dass Papier bei Gericht ankommt? Letztlich muss man auch der Technik vertrauen.

Ilona Cosack:

Zeitgleich mit beA kommt ja auch beN, das besondere elektronische Notarpostfach. Was erwartet die Anwaltsnotare und Notare in dieser Hinsicht?

Andreas Kühnelt:

beN schleicht sich langsam ein, quasi durch die Hintertür. Es nutzt eine andere Verschlüsselungstechnik und anders als bislang beim beA geplant, kann auch die Beteiligtenkommunikation über beN geführt werden.

Ilona Cosack:

Das ist ein gutes Stichwort. Bislang ist die Mandantenkommunikation bei beA außen vor, so dass Anwälte zwar mit den Gerichten und Kollegen und auch der RAK kommunizieren können, für die Information an den Mandanten entweder wieder auf die unsichere E-Mail oder andere, zusätzliche, Möglichkeiten angewiesen sind.

Andreas Kühnelt:

Es gibt auch Überlegungen, das beA mandantentauglich zu machen. Zum beA-Start am 29. September 2016 wird diese Version noch nicht zur Verfügung stehen.

Ilona Cosack:

Welche Tipps geben Sie Ihren Kollegen, damit die Einführung des beA gelingt?

Andreas Kühnelt:

Einfach üben. Jeder, der mit einem Computer umgehen kann, kann auch mit beA umgehen. Legen Sie fest, wer welche Rechte besitzen soll. Wie revisionssicher wollen Sie Ihre Kanzlei organisieren? Ein Softwarezertifikat ist beliebig kopierbar, die PIN kann ausgespäht werden. Wer beim Hardwarezertifikat drei Mal eine falsche PIN eingibt, kann die Karte entsorgen. Es gibt keine Super-PIN zum Entsperren.

Ilona Cosack:

Herr Kühnelt, besten Dank für Ihre Insidertipps. Wir sind gespannt auf beA.

 

 

 

 

 

 

 

 

beA startet zum 29. September 2016!

Einen Tag vor Abschaltung des EGVP am 30. September 2016 soll beA jetzt am 29. September 2016 an den Start gehen.

Dies teilt die BRAK am 14. April 2016 auf ihrer Internetseite mit.

Jeder Rechtsanwalt soll ab dem 29. September 2016 auf sein Postfach zugreifen können. Voraussetzung ist, dass er rechtzeitig seine beA-Karte bestellt und die Erstregistrierung vornimmt. Die Erstregistrierung soll mindestens zwei Wochen vor dem Starttermin, also am 15. September 2016, möglich sein. Dazu wird die BRAK eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Verfügung stellen.

Die Produktion und der Versand der beA-Karten durch die BNotK soll unmittelbar wieder aufgenommen werden.

In diesem Zusammenhang gibt die BNotK wichtige Hinweise:

  1. …die Vertragslaufzeit wird kostenlos … bis zum 30.09.2016 verlängert.
  2. Jeder Rechtsanwalt, der bis 3 Monate vor dem beA-Start = 29. Juni 2016 mindestens eine beA-Karte Basis bestellt, wird zum beA-Start mindestens eine beA-Karte Basis ausgeliefert bekommen.
  3. Das Auf- bzw. Nachladen qualifizierter Zertifikate auf eine beA-Karte zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen wird … ab Ende Juni 2016 möglich sein.
  4. Wer bereits früher eine Signaturkarte … benötigt, kann die BRAK-Signaturkarte bestellen, die unverzüglich lieferbar ist. Bitte beachten Sie, dass diese keinen Zugriff auf das beA ermöglicht. Für den Zugriff auf das beA ist eine zusätzliche beA-Karte notwendig.
  5. …die Auslieferung der Mitarbeiterkarten … strebt die BNotK im zweiten Quartal an. Vorbestellungen sind weiter möglich.

Unsere Empfehlung:

a) Notieren Sie die Frist zum 29. Juni 2016.

b) Prüfen Sie, ob bereits alle notwendigen beA-Karten, Mitarbeiterkarten und Softwarezertifikate bestellt wurden.

c) Bestellen Sie ggf. vorab eine Signaturkarte der BRAK, falls Sie qualifiziert elektronisch signieren wollen.

5 Tipps, um sich auf beA und den elektronischen Rechtsverkehr vorzubereiten

  1. Benennen Sie einen beA-Beauftragten:
    im Idealfall ein Anwalt und ein Mitarbeiter als Tandem
  2. Erstellen Sie Ihren individuellen Zeitplan:
    Wann soll Ihre Kanzlei „ready“ für den Elektronischen Rechtsverkehr sein?
    (unabhängig vom neuen Starttermin des beA!)
  3. Prüfen Sie alle technischen Voraussetzungen:
    stimmt die Breitbandqualität an Ihrem Standort,
    haben Sie die notwendigen beA-Karten für Anwälte und Mitarbeiter, zusätzliche Softwarezertifikate, Kartenlesegeräte, bestellt?
  4. In welchen Bereichen sind Veränderungen
    a) zwingend notwendig
    b) wünschenswert
    c) nicht erforderlich?
    Erstellen Sie eine Prioritätenliste und kümmern Sie sich zunächst um die Punkte unter a).
  5. Betrachten Sie beA als weiteren Kommunikationskanal und prüfen Sie, ob und wann beA Briefpost, Telefax, E-Mail & Co. in Ihrer Kanzlei ersetzt oder ergänzt.

Fristablauf: BRAK beA Überraschungsei zu Ostern

Fristablauf rechtzeitig: Neue Interpretation von Fristen

Sie kennen den Spruch „…in jedem 7. Ei…“. Was nicht nur zur Osterzeit beste Werbestrategie ist, greift die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem Statement am Gründonnerstag als Vorveröffentlichung aus BRAK Magazin Heft 2/2016 auf und erläutert „Näheres zum Verfahren vor dem AGH Berlin„.

Dort heißt es: „Die Arbeiten am beA selbst laufen unterdessen weiter. Die BRAK wird rechtzeitig – das heißt mindestens drei Monate vorher – den Starttermin bekanntgeben. Die Bundesnotarkammer hat versichert, dass alle Rechtsanwälte, die erst dann ihre beA-Karte bestellen, sie dennoch rechtzeitig erhalten werden.“

Welches Ei hat die BRAK den Anwälten zu Ostern ins Nest gelegt?

Nach wie vor wird der Starttermin geheim gehalten.

Rechtzeitig“ ist ein Begriff, der in der Rechtsprechung der Einzellfallauslegung unterliegt. Im Management gehören zu einem Projektplan konkrete Zeitangaben: Wer macht was bis wann. Jeder Anwalt weiss, dass er Fristen rechtzeitig bearbeiten muss, kennt jedoch auch das Datum, an dem die Frist abläuft.

Ob drei Monate vorher rechtzeitig ist, um seine Kanzlei auf die Herausforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs vorzubereiten, ist von Kanzlei zu Kanzlei verschieden. Manche Kanzlei hat ihre Kanzleiabläufe bereits vollkommen elektronisch organisiert, andere bevorzugen „Gürtel und Hosenträger“, d.h. die Arbeit wird doppelt, elektronisch und papiergestützt, erledigt.

Diejenigen, die ihre beA-Karte noch nicht bestellt haben, werden sie rechtzeitig erhalten, wenn sie drei Monate vor dem neuen Starttermin des beA bestellen. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer kann etwa 3.000 Karten pro Tag produzieren.

Nach wie vor können beA-Mitarbeiterkarten nur vorbestellt werden, wenn auch beA-Basiskarten oder beA-Signaturkarten bestellt werden. Vorbestellung bedeutet, dass zunächst alle beA-Anwaltskarten ausgeliefert werden, bevor die beA-Mitarbeiterkarten an die Reihe kommen.

Damit ist die auch von der BRAK beschworene Arbeitsteilung zwischen Anwälten und Mitarbeitern nicht durchführbar. Die beA-Schnittstellen zu den Anwaltssoftware-Herstellern sind noch nicht fertig.

Wenn Sie lieber handeln statt klagen:

5 Tipps, um sich auf beA und den elektronischen Rechtsverkehr vorzubereiten

  1. Benennen Sie einen beA-Beauftragten:
    im Idealfall ein Anwalt und ein Mitarbeiter als Tandem
  2. Erstellen Sie Ihren individuellen Zeitplan:
    Wann soll Ihre Kanzlei „ready“ für den Elektronischen Rechtsverkehr sein?
    (unabhängig vom neuen Starttermin des beA!)
  3. Prüfen Sie alle technischen Voraussetzungen:
    stimmt die Breitbandqualität an Ihrem Standort,
    haben Sie die notwendigen beA-Karten für Anwälte und Mitarbeiter, zusätzliche Softwarezertifikate, Kartenlesegeräte, bestellt?
  4. In welchen Bereichen sind Veränderungen
    a) zwingend notwendig
    b) wünschenswert
    c) nicht erforderlich?
    Erstellen Sie eine Prioritätenliste und kümmern Sie sich zunächst um die Punkte unter a).
  5. Betrachten Sie beA als weiteren Kommunikationskanal und prüfen Sie, ob und wann beA Briefpost, Telefax, E-Mail & Co. in Ihrer Kanzlei ersetzt oder ergänzt.

Spätestens in 69 Monaten, zum 1. Januar 2022, wird es keine Möglichkeit mehr geben, mit dem Gericht auf herkömmliche Weise per Briefpost, Telefax oder Nachtbriefkasten zu kommunizieren, dann wird die elektronische Einreichung Pflicht.

Je nach Bundesland kann diese Pflicht schon vorher, frühestens in 21 Monaten, zum 1. Januar 2018, greifen.

Wer dann nicht rechtzeitig vorgesorgt hat, schliddert sehenden Auges in einen Regress.

Vergleichswiderruf: beA für alle Anwälte!?

Die BRAK hat auf ihrer außerordentlichen Hauptversammlung am 14. März 2016 beschlossen, den Vergleich im Eilverfahren zu widerrufen.

Zum einen müsse die BRAK dem gesetzlichen Auftrag gem. § 31a BRAO genügen und für jeden zugelassenen Anwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten.

Zum anderen sei es technisch nicht möglich, die Anwaltspostfächer personenbezogen einzurichten.

Der Bestand des Vergleichs hätte zur Folge gehabt, dass auch nach der Fertigstellung des Gesamtsystems das beA der Anwaltschaft nicht zur Verfügung hätte gestellt werden können.

Umfangreicher als die Information auf der bea.brak.de-Seite informiert die Presseerklärung der BRAK Nr. 2 für Journalisten über den weiteren Ablauf:

„Das Verfahren über die einstweilige Anordnung wird jetzt fortgesetzt. Die Arbeiten zur Fertigstellung des beA laufen währenddessen weiter. Ein konkreter Starttermin kann noch nicht genannt werden.“

Klage gegen BRAK auf Einrichtung des beA?

Während die einen darüber streiten, ob die BRAK berechtigt ist, das Anwaltspostfach beA empfangsbereit einzurichten, überlegen andere, ob sie die BRAK auf Einrichtung des beA verklagen sollen.

Doch der Reihe nach: Der Terminsbericht der Kollegen WERNER RI ist jetzt hier nachzulesen. Bei den Vergleichsgesprächen war in der Diskussion, das beA bis zum 1. September 2016 nicht freizuschalten. Dadurch sollten alle Rechtsanwälte genug Zeit erhalten, sich auf die empfangsbereite Einrichtung des beA vorzubereiten. Diesen Vorschlag lehnten die Antragsteller ab. Die Beteiligten waren sich jedoch einig, dass die in diesem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen eindeutig höchstrichterlich geklärt werden sollten. Eine Entscheidung des Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof sei jedoch nur im Hauptsacheverfahren zu erreichen.

Technische Details wurden diskutiert. „Zur DE-Mail teilte die BRAK (Vizepräsident Dr. Abend) mit, dass das beA im Vergleich zur DE-Mail technisch deutlich sicherer sei. Auch wisse Herr Kollege Dr. Abend nicht, ob es die DE-Mail ab 2018 überhaupt noch geben werde.“

Aktuell kostet die einfachste Version der Geschäftskundenvariante von DE-Mail mit 25 DE-Mails inclusive einen monatlichen Beitrag von 4,95 EUR. Bis zu 100 DE-Mails kosten 27,69 EUR monatlich, die Variante mit bis zu 1000 DE-Mails monatlich kostet 268,87 EUR. Das entspricht der geplanten Browser-Variante (ohne Einbindung von Anwaltssoftware) des beA. Für ein größeres Volumen steht die serverbasierte Variante De-Mail-Gateway zur Verfügung mit der Einsteiger-Variante Business De-Mail Flex Basic, mit 0,33 EUR pro Mail, einmalig 499,95 EUR Hardware-Kosten und laufenden monatlichen Kosten von 14,95 EUR. die Business DE-Mail Flex für Vielsurfer kostet ebenfalls 0,33 EUR pro Mail, einmalig 499,95 EUR Hardware-Kosten und monatliche Kosten von 99,95 EUR.  Die DE-Mail Gateway Software kostet inclusive Chipkartenleser bei allen Varianten 199,95 EUR. Alle Preise zzgl. 19 % Umsatzsteuer.

Angesichts dieser Preise erscheint beA wie ein Schnäppchen.

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung finden Sie hier. Dort heißt es: „Die Vertreter der Antragsgegnerin erklären, an der Produktion des Systems zur Einrichtung des beAs werde noch gearbeitet. Ein genauer Termin für den Abschluss dieser Arbeiten könne heute noch nicht genannt werden, wird aber für 2016 erwartet. Die Vertreter der Antragsgegnerin sichern verbindlich zu, dass die Einrichtung des beA mit einer Frist von mindestens 3 Monaten öffentlich und durch individuelle Benachrichtigung der Rechtsanwälte angekündigt wird. Diese Frist sei in Abstimmung mit der Bundesnotarkammer ausreichend um sämtliche Zugangskarten nach der Bestellung innerhalb von 6 Wochen auszuliefern.“

Die BRAK wird Mitte März eine Hauptversammlung einberufen und mit den 28 regionalen Präsidenten der Rechtsanwaltskammern entscheiden, ob ein Widerruf des Vergleichs erklärt werden soll. Sie will über den Fortgang auf der Seite bea.brak.de informieren.

Am 2. März 2016 fand die Sitzung der Kommission zum elektronischen Rechtsverkehr von der Bundesrechtsanwaltskammer statt. Dr. Thomas Lapp, Vorstandsmitglied des EDV-Gerichtstages, berichtete auf Facebook, dass die BRAK auch dort den Starttermin nicht verraten hat und noch nicht einmal ein Termin zur Bekanntgabe des Starttermins genannt wurde. Die Kommentare  führen zu der Überlegung: „Das Projekt ist so kräftig in den Sand gesetzt. Ich überlege, ob ich die BRAK auf Einrichtung des beA verklage… Rein aus Frackigkeit ob der komplett ergebnislosen Geldverbrennung.“

 

 

 

Streit um Nutzungspflicht Anwaltspostfach beA geht in die Verlängerung

Das Anwaltspostfach in seinem Lauf hielten zwei Anwälte vor dem Anwaltsgerichtshof auf.

Am 24. Februar 2016 musste die BRAK ihnen in einem Widerrufsvergleich zusichern, ihr beA bis zum rechtskräftigen Abschluß im Hauptsacheverfahren noch nicht freizuschalten. Anwälte befürchten Haftungsrisiken, wenn der elektronische Rechtsverkehr unkoordiniert und unberechenbar über die Anwaltsschaft kommt.

Die BRAK schreibt zur Nutzungspflicht beA im aktuellen BRAK-Magazin Februar 2016, Ausgabe 1/2016:

„…Das beA existiert also – respektive wird existieren, nicht aber eine ausdrückliche Nutzungspflicht.
Auf diese Lücke hat die BRAK … die Kollegen aufmerksam gemacht und vor möglichen haftungsrechtlichen Folgen gewarnt, wenn Nachrichten im beA nicht zur Kenntnis genommen werden. Wie diese Lücke sich später tatsächlich auswirkt, liegt dagegen nicht in ihrem Einflussbereich.
Erst Gerichte werden darüber entscheiden, ob ein beA-Postfach auch tatsächlich regelmäßig auf eingehende Post überprüft werden muss. Oder ob die dort eingehenden Nachrichten nicht zur Kenntnis genommen werden müssen. Die Rechtsprechung wird sich dabei gänzlich unabhängig davon entwickeln, was die derzeitigen Akteure – das heißt, auch die BRAK – für eine Rechtsauffassung zu dieser Frage vertreten. …Es wäre deshalb wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier eine Klarstellung vornehmen würde. Im Interesse aller… Kollegen sollte eine frühzeitige Nutzungspflicht geschaffen werden. Denn das beA bezahlen wir alle und wer zahlt schon gerne ohne einen Nutzen zu erhalten.“

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass das BMJV am 12. Januar 2016 auf eine Anfrage eines Rechtsanwalts sich dahingehend geäußert hat, dass eine gesetzliche Pflicht zur Nutzung des beA ab dem 1. Januar 2018 angestrebt wird.

Zum Widerrufsvergleich schreibt die BRAK: „Heute hat vor dem AGH Berlin die mündliche Verhandlung in Sachen beA stattgefunden. Zwei Berliner Rechtsanwälte hatten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, die BRAK zu verpflichten, das jeweilige besondere elektronische Anwaltspostfach nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Das Verfahren wurde heute noch nicht abgeschlossen. Die Parteien haben sich auf einen Vergleich geeinigt, in dem u.a. festgelegt ist, dass die BRAK das beA bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht einrichten wird. Der Vergleich ist für beide Seiten bis zum 31.3.2016 widerrufbar.“

Bis zum 6. April 2016 muss das Hauptsacheverfahren eingeleitet werden. Der Weg bis zum BGH (Senat für Anwaltssachen – §106 BRAO) scheint vorgezeichnet. Wie lange diese Verlängerung andauert, bleibt abzuwarten. Obwohl bisher noch kein neuer Starttermin feststeht, will die BRAK zukünftig in den BRAK-Magazinen und auf der beA-Homepage weiterhin über das beA und seine Funktionalitäten informieren, um die Kolleginnen und Kollegen auf den Start des beA vorzubereiten. Erstmalig wurde ein Screenshot der Weboberfläche veröffentlicht:

beA Start zum 1.7.17 ?

Wann startet beA?

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich über seinen Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr jetzt mit einer umfangreichen Stellungnahme zu Wort gemeldet und will den Prozess der Einführung und Ausgestaltung des beA konstruktiv begleiten.

Bereits am 15. September 2015 hat Ilona Cosack den Vorsitzenden des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Volk,  zum beA interviewt.

Nutzungspflicht und Erstregistrierung

Kontrovers wird derzeit über die Pflicht zur Kontrolle des Posteingangs im beA diskutiert.

Der DAV ist der Ansicht, dass auch eine passive Nutzungspflicht (Verpflichtung zur Kontrolle auf eingehende Nachrichten) nach der derzeitigen Rechtslage nicht besteht.

Derzeit sind mehrere Eilverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin anhängig, um diese Frage zu klären.

Rechtsanwalt Martin Delhey aus Berlin hat eine Stellungnahme des Justizministeriums (BMJV) eingeholt.

Dort heißt es in einem Schreiben vom 12. Januar 2016:

„Das BMJV strebt eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung einer berufsrechtlichen Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ab dem 1. Januar 2018 an. Ob die bis Ende 2017 bestehende Rechtslage u.a. durch Regelungen im Verordnungsweg oder technische Vorkehrungen noch verdeutlicht oder unterstützt werden könnte, wird vom BMJV derzeit geprüft und mit der BRAK erörtert.“

Umstellung zur Jahresmitte

Der DAV plädiert dafür, dass die Umstellung auf das beA nicht zum Jahresende sondern zur Jahresmitte erfolgen soll, „um eine kontrollierte Umstellung außerhalb des auch ansonsten für Anwälte regelmäßig fristenkritischen Jahreswechsels zu ermöglichen.“

Verlängerung der Laufzeit des EGVP über den 30. September 2016 hinaus

Die Laufzeit des EGVP, derzeit bis 30. September 2016, solle verlängert werden, „um einen reibungslosen Übergang zum beA sicherzustellen.“

⇒ Damit käme als Starttermin der 1. Juli 2017 in Sichtweite.

 

Integration in Kanzleisoftware immer noch nicht gewährleistet

Nach wie vor fehlten ausreichende Schnittstellenbeschreibungen, die für die Integration in Kanzleisoftware nötig sind.

Im ungünstigsten Fall müssten für Nutzer von Kanzleisoftware drei Migrationsschritte durchgeführt werden:

Von EGVP auf Drittprodukt, von Drittprodukt auf beA-Weboberfläche, von beA-Weboberfläche auf beA-Schnittstelle der Kanzleisoftware.

Zusätzlich: besondere elektronische Kanzleipostfächer

Neben dem persönlichen beA für den Anwalt sollte es nach Sicht des DAV auch die Möglichkeit geben, besondere elektronische Kanzleipostfächer auf Wunsch der Kanzleien einzurichten.

Hierzu hat sich der BRAK-Präsident, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, im Interview mit Ilona Cosack bereits geäußert:

Es gäbe derzeit nur personengebundene Einzelverzeichnisse, keine Kanzleiverzeichnisse, so dass deshalb nicht gesichert wäre, dass über ein Kanzleipostfach tatsächlich jeder Rechtsanwalt auch erreichbar ist, ein Ziel, dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf jeden Fall verwirklicht werden soll.

Qualitätskontrolle und Audit

Der DAV schlägt vor, die Funktionsfähigkeit des beA durch unabhängige Qualitätskontrollen zu überprüfen.

Bislang sei über die tatsächliche Ausgestaltung, Funktionsweise und Qualität des beA wenig bekannt. Es stehen keine Testzugänge o.ä. zur Verfügung.

Es solle ein unabhängiges Gremium zur Qualitätskontrolle geschaffen werden.

Der DAV regt an, die Funktionsfähigkeit des beA regelmäßig durch unabhängige Auditoren überprüfen zu lassen.

beA nicht für die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant

Das beA sollte nach Meinung des DAV nicht für die Kommunikation zwischen Bürgern und Rechtsanwälten offenstehen.

Aufgrund der Konzeption der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kann das beA keinen Spamfilter und keinen Virenschutz beinhalten.

Die vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant könne, so der DAV, auch auf anderen Wegen gewährleistet werden.

Löschfristen

Die bisherige Regelung in § 31a Abs. 3 BRAO sieht das Löschen von im beA gespeicherten Nachrichten „nach angemessener Zeit“ vor.

Der DAV fordert, Löschfristen in der Rechtsverordnung nach § 31c Nr. 3 BRAO festzulegen.

Es sollte ferner vorgesehen werden, dass das Löschen der Nachrichten im beA angekündigt wird.

Fazit:

Ein beA Start zum 1.7.17 wäre vor Beginn des elektronischen Rechtsverkehrs 2018 wünschenswert.