Bundesrechtsanwaltskammer

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Am Aschermittwoch ist beA noch lange nicht vorbei – Wer soll das bezahlen?

Passend zum Aschermittwoch, das bekannte Karnevalslied „Wer soll das bezahlen…“

…Jeder zugelassene Anwalt

Der BGH  – AnwZ (Brfg) 33/15 – hat in einer Grundsatzentscheidung am 11. Januar 2016 festgestellt, dass die Umlage der Kosten für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) rechtmäßig ist.

Auch wenn der Start des beA verschoben wurde, fallen weiterhin Kosten an.

Für 2014 und 2015 sind bereits für jedes Mitglied von den örtlichen Kammern 63 Euro an die BRAK  abgeführt worden. Für 2016 sind 67 Euro fällig.

Ein Rechtsanwalt aus dem RAK-Bezirk Hamm hatte geklagt und in der Vorinstanz beim AGH Nordrhein-Westfalen – 1 AGH 5/15 – die Klage verloren.

Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, der Umlagebescheid sei formell und materiell rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 300 Euro festgesetzt.

RA Martin Huff hat die Entscheidung bei LTO kommentiert:

> BRAK darf ihre Kosten umlegen

> Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt

> Unwägbarkeiten bei Einführung unvermeidlich

und auch zu seiner Kommentierung der Entscheidung des AGH haben wir verlinkt.

 

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) Pflicht?

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) Pflicht?

Der Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) wurde verschoben. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, Ravensburg, stellte im Interview mit Ilona Cosack klar, dass das beA nicht in Frage steht.

Nunmehr hat die BRAK auf ihrer beA-Seite eine Vorveröffentlichung zur Nutzungspflicht des beA online gestellt.

Dort heisst es: „Nicht jeder kann sich mit dem Gedanken anfreunden, ohne eigenes Zutun ein empfangsbereites elektronisches Postfach zu besitzen. … In den vergangenen Monaten wurde so eine Diskussion darüber entfacht, ob es eine Nutzungspflicht für das beA gibt und wenn ja, ab wann diese gilt.

Nein. Aber….

Eine ausdrückliche Pflicht zur Nutzung des beA sieht das Gesetz nicht vor. Weder in den Verfahrensnormen noch im Berufsrecht ist vorgegeben, dass das beA zur Kommunikation mit der Justiz verwendet werden muss. Aber: Der Gesetzgeber hat das beA mit dem neuen § 31a BRAO geschaffen, die BRAK führt die ihr übertragene Aufgabe aus. …

Es wäre deshalb wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier eine Klarstellung vornehmen würde. Im Interesse aller Kolleginnen und Kollegen sollte eine frühzeitige Nutzungspflicht geschaffen. Denn das beA bezahlen wir alle und wer zahlt schon gerne ohne einen Nutzen zu erhalten.“

Mit dem neuen § 31c BRAO (Verordnungssermächtigung) werden durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse und auch der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) geregelt.

Justizminister Heiko Maas hat beim Parlamentarischen Abend der BRAK am 16.02.2014 zum beA gesagt:

„…das elektronische Anwaltspostfach. Ab 2018 können Schriftsätze bei Gericht auch elektronisch eingereicht werden, ab 2022 wird das zur Pflicht. Das ist eine große Chance, die Justiz effizienter und effektiver zu machen und dafür zu sorgen, dass die Menschen in Zukunft schneller zu ihrem guten Recht kommen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat bei diesem Projekt eine wichtige Funktion, denn sie wird bis 2016 für jeden Anwalt ein elektronisches Anwaltspostfach einrichten. Ich bin sehr froh, dass die BRAK diese Aufgabe übernimmt und sicherstellt, dass diese sensiblen Daten gut geschützt werden. Wir alle haben im vergangenen Jahr schmerzhaft lernen müssen, welchen Risiken und welchen Angriffen die elektronische Kommunikation auch in Deutschland ausgesetzt ist. Es wäre aber die falsche Reaktion, nun auf die enormen Chancen der digitalen Welt zu verzichten. Rückschritt ist keine Option. Es kommt vielmehr darauf an, wie wir den Fortschritt gestalten, und wie wir ein Höchstmaß an Datenschutz und Datensicherheit erreichen. Ich weiß, dass es dazu schon einige Workshops gegeben hat und über die technischen Details werden sich die Fachleute unserer Häuser auch noch austauschen, denn wir brauchen dazu ja auch noch eine Rechtsverordnung.“

beA – Rückrufaktion 36 Tage vor dem Start

Berlin, 26. November 2015: Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verschiebt den zum 1. Januar 2016 vorgesehenen Start der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA). Was war geschehen und wie geht es weiter?

In den Tests der letzten Wochen habe sich gezeigt, dass die Qualität des beA noch nicht den Erwartungen der BRAK entspreche.

Daher habe das Präsidium der BRAK beschlossen, den Start des beA zu verschieben und die Postfächer für über 160.000 Anwälte erst dann zur Verfügung zu stellen, wenn sichergestellt sei, dass alle vorgesehenen Funktionen verlässlich zur Verfügung stünden.

Rückrufaktionen – keine Seltenheit

Vergleiche mit dem Automobil zeigen, dass Rückrufaktionen dort an der Tagesordnung sind. Bei diesen Rückrufaktionen sind die Fahrzeuge jedoch schon ausgeliefert und die Sicherheit der Insassen könnte gefährdet werden.

beA: Es verschiebt sich nur der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, Kartenbestellungen sind weiterhin möglich


Am 27. November 2015 teilt die BRAK auf Ihrer beA-Internetseite mit, dass die Bestellung der beA-Karten weiterläuft. Da sich lediglich der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, nicht aber das Sicherheitskonzept ändert, wird die beA-Karte nach wie vor für die Erstregistrierung benötigt. Eine Stornierung bereits bestellter Karten ist nicht möglich. Der Versand der bestellten beA-Karten hat in der vergangenen Woche begonnen, vgl. auch unsere Meldung vom 27. November 2015.

Keine Schonfrist für den Start des beA

Noch 93 Tage, dann startet das besondere elektronische Anwaltspostfach, liebevoll beA genannt, für alle zugelassenen Rechtsanwälte. Es gibt keine Übergangsfrist, das bedeutet, dass bereits am ersten Arbeitstag des neuen Jahres 2016, Montag, 4. Januar, die ersten Eingänge im beA eintreffen können. Neben den Anwaltskollegen sind auch die Rechtsanwaltskammern und alle Gerichte, die bereits mit dem EGVP arbeiten, mögliche Absender. Bei den Gerichten beliebt ist vor allem die Übersendung von Gerichtskostenrechnungen auf elektronischem Weg. Interessant ist in diesem Zusammenhang das Urteil des OLG Frankfurt vom 14. Juli 2014 – 23 U 261/13. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Streitwert: 145.158,29 Euro. Es besteht eine Erkundigungspflicht des Klägers, der die Gerichtskostenrechnung über sein -von ihm nicht benutztes EGVP-Postfach- erhalten hat. Auch wenn die Geschäftsführerin der BRAK, Friederike Lummel, auf dem 24. EDV-Gerichtstag in Saarbrücken darauf hingewiesen hat, dass man die Justiz gebeten habe, nicht gleich am ersten Arbeitstag über das beA Post zu versenden, gibt es keine Gewähr, dass die Justiz dieser Bitte folgt. Lesen Sie hier, welche Vorbereitungen für den rechtzeitigen Start von beA notwendig sind.

Je später der Abend…

Früher oder später (wer bis Ende September 2015 das Schreiben noch nicht erhalten hat, soll sich bei der BRAK melden) werden Sie auch Ihren Abend in den Händen halten:

Dr. Martin Abend, Vizepräsident der BRAK, hat das vom Präsidenten der BRAK, Axel C. Filges, angekündigte Schreiben, das die persönliche Antragsnummer enthält, unterzeichnet. Hierin wird erläutert, wie die Erstregistrierung der beA-Karte funktioniert. 150831 Anschreiben beA_Karte

Ohne die Antragsnummer kann nicht bestellt werden: 150903 Bestellvorgang beA-Karte

Ansonsten lässt sich der Warenkorb, wie von jedem Online-Shop gewohnt, befüllen. Wenn Sie sich im Klaren sind, welche Karten und welche Kartenlesegeräte Sie in welcher Stückzahl benötigen, können Sie bestellen. Neben einer gültigen E-Mail-Adresse ist hierbei auch eine SEPA-Einzugsermächtigung zu erteilen, dann werden die Kosten abgebucht und Sie erhalten direkt eine 150902 beA_Bestellbestaetigung.

Mit der Auslieferung wird es allerdings noch dauern: Die beA-Karten für Anwälte werden ab Oktober erstellt und verschickt, die beA-Karten für Mitarbeiter sollen erst „in den ersten Monaten des kommenden Jahres“ zur Verfügung gestellt werden. Hier ist also Organisationstalent gefragt, um die Übergangszeit zu bewältigen.

Der Präsident bittet: Bestellen Sie die beA-Karte so bald als möglich

Per Infopost hat der Präsident der BRAK, Axel C. Filges, alle Rechtsanwälte über beA informiert und die Bitte formuliert, man möge die beA-Karte so bald als möglich bestellen.

In den nächsten Tagen wird das Schreiben der BNotK erwartet, das die persönliche Antragsnummer (SAFE-ID-Nummer) enthält.

Post vom Präsidenten

Post vom Präsidenten

Bitte einsteigen…

Christoph Sandkühler, Vorsitzender des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr der BRAK, rät:

Nutzen Sie die Spätsommertage und kümmern sich um Ihr beA. Machen Sie sich Gedanken über Ihre Büroorganisation im beA-Zeitalter: Wie viele Mitarbeiter sollen/dürfen auf mein Postfach zugreifen? Welcher Kollege soll mich vertreten, wenn ich im Urlaub oder krankheitsbedingt abwesend bin? Von welchen Orten brauche ich einen Zugriff auf das beA? Im Büro, Zuhause, unterwegs? Die Antworten auf diese Fragen bestimmen auch die notwendige technische Ausstattung.

Vor einem Jahr hieß es noch „beA kommt“. Jetzt steht beA vor der Einfahrt. Alle Signale sind auf grün. Steigen Sie ein!

Die beA-Karte: Der Schlüssel zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Jetzt hat die BRAK weitere Informationen zum Erwerb der notwendigen beA-Karte veröffentlicht.

Danach wird die Bundesnotarkammer die beA-Karte herausgeben. Bestellmöglichkeiten unter: https://bea.bnotk.de/
(allerdings war diese Seite am 16.8.2015 um 23.28 Uhr wegen Wartungsarbeiten nicht erreichbar).

Um dort die beA-Karte zu bestellen, wird eine sogenannte SAFE-ID-Nummer benötigt. Diese Nummer wird jedem Rechtsanwalt, der unter www.rechtsanwaltsregister.org eingetragen ist, in einem persönlichen Brief Ende August/Anfang September mitgeteilt. Wer bis Ende September 2015 diesen Brief noch nicht erhalten hat, soll sich an die Bundesnotarkammer wenden.