8. 11. 22: Update nach dem Update

Mit Sondernewsletter 13/2022 vom 8.11.2022 gibt die BRAK bekannt, dass am Donnerstag, 10.11.2022, eine Anpassung bei der Prüfung von Sonderzeichen erfolgt. Außerdem wird der Fehler behoben, dass nach Korrektur des Betreffs Nachrichten zum Teil ohne Anhänge versandt wurden.

Was haben Halbgeviertstrich und Backslash gemeinsam? – Änderungen beim beA-Update 3.15

Wenn Sie jetzt nur „Bahnhof“ verstehen, ist das keine Schande. Weil die Justiz bestimmte Sonderzeichen nicht verarbeiten kann, bringt die beA Version 3.15 einen neuen Prüfmechanismus mit:

Nachrichten mit Sonderzeichen in den Feldern „Betreff“ und „Aktenzeichen“ können nun nicht mehr an die Justiz versendet werden. Dazu schreibt der beA-Support:

„& – , /  ! ( )  _ + können weiterhin verwendet werden, Fehler verursachen bspw. der lange Gedankenstrich (–) und der Backslash (\).“

Wen die Hintergründe interessieren: Wikipedia bringt Licht ins Dunkel;-)

  • Akteneinsichtsportal der Justiz

Das Akteneinsichtsportal der Justiz kann nunmehr mit der SAFE-ID der Rechtsanwält:in geöffnet werden. Sofern die Akten elektronisch verfügbar sind, kann der Rechtsanwalt sich mit seiner beA-Karte oder einem Software-Token (der der SAFE-ID des Anwalts zugeordnet ist) beim Akteneinsichtsportal anmelden. Wählen Sie als Verzeichnisdienst die Variante „beA-Postfächer“ aus. Nach der Auswahl des Sicherheits-Tokens und einer einmaligen PIN-Eingabe gelangt man dann in das Akteneinsichtsportal und kann dort auf die zur Verfügung stehende Gerichtsakte zugreifen. Achtung: Mit einer beA-Mitarbeiterkarte ist eine Anmeldung am Akteneinsichtsportal nicht möglich, d.h. die Rechtsanwält:in muss hier selbst aktiv werden.

  • Neue XJustiz-Version 3.3.1

Mit der Bereitstellung der neuen XJustiz-Version erfüllt die BRAK die gesetzlichen Anforderungen, damit der XJustiz-Strukturdatensatz, der zwingend jeder Nachricht an das Gericht beigefügt werden muss, den neuen Anforderungen genügt. Da dieses Feld als Pflichtfeld* deklariert ist (Justizbehörde*), ist dort immer die Empfängeradresse einzutragen, das macht beA automatisch, wenn ein Gericht ausgewählt wird. Ist eine Behörde, z.B. ein Finanzamt, der Empfänger, so weist beA mit einem gelben Ausrufezeichen darauf hin, dass eine Justizbehörde ausgewählt werden muss. Bei Behörden und auch bei Empfängern, die kein Gericht sind (Kolleg:innen etc.) kann dann der Eintrag „Unbekannt“ ausgewählt werden.

  • Entfall von „dringend“ und „zu prüfen“

Der Inhalt der bislang unterhalb der Justizbehörde* befindlichen Kästchen für „dringend“ und „zu prüfen“ wurde noch nie an den Empfänger übertragen, da diese Felder lediglich für die interne Kommunikation gedacht waren. Nun sind diese Felder aus dem beA verschwunden. Stattdessen wurde eine neue Funktion, die Sendungspriorität, bereitgestellt.

  • Neues Pflichtfeld: Sendungsprioriät

Wenn man als Empfänger eine Justizbehörde auswählt, erscheint zwischen Aktenzeichen Empfänger und dem Pflichtfeld „Betreff“ ein neues Pflichtfeld „Sendungspriorität„. Neben einer Vielzahl von der Justiz bereitgestellten Möglichkeiten gibt es auch einen Eintrag „Eilt„. Um in der Nachrichtenübersicht erkenntlich zu machen, dass eine Nachricht als „Eilt“ gekennzeichnet wurde, wird nunmehr hierfür das Ausrufezeichen verwendet. Dazu muss man nutzerbezogen in der Spaltenauswahl das Feld „Sendungspriorität“ in die „aktuelle Auswahl“ zu übernehmen. Das Feld ist nicht sichtbar, wenn man von Anwältin zu Anwalt korrespondiert. Allerdings weist die BRAK darauf hin, dass Gerichte, bei denen Nachrichten ausgedruckt werden, die Sendungspriorität „Eilt“ nicht zwingend berücksichtigen. Daher solle man „bis auf Weiteres“ im Schriftsatz selbst auf die Eilbedürftigkeit hinweisen!

  • Anzeige von eEB

Das elektronische Empfangsbekenntnis ist ein Strukturdatensatz, daher ist der Inhalt vom Empfänger kaum zu beeinflussen. Mit einer Ausnahme: Bei Zustellung von Anwalt zu Anwältin kann beim Hochladen des Anhangs in dem Feld „Anhangs-Bezeichnung“ eine individuelle Eingabe gemacht werden, die sich dann im eEB wiederfindet. Da die Justiz das Feld „Anhangs-Bezeichnung“ nicht maschinell auslesen kann, wird es beim Gericht nicht berücksichtigt. Nunmehr wird bei einer eEB Abgabe deutlicher angezeigt, dass das eEB in Vertretung abgegeben wurde. Achtung: Die Weiterleitung eines eEB an ein anderes beA ist nicht möglich. Gerade beim neuen Gesellschaftspostfach für die Berufsausübungsgesellschaft sind Abläufe für die Abgabe von eEB festzulegen.

Fazit:

Der elektronische Rechtsverkehr und auch das beA bleiben in Bewegung. In zwei Monaten endet das Jahr 2022. Das Update auf die Version 3.16 steht schon in den Startlöchern. Der Countdown für die Justiz läuft unerbittlich ab: Noch drei Jahre bis zur verpflichtenden elektronischen Akte ab 1.1.2026. Werden Anwälte hier die Nase vorn haben und in der eigenen Kanzlei schon früher ausschließlich auf die digitale Akte setzen? Schreiben Sie uns gerne, wie weit Ihre Kanzlei den Weg zur digitalen Kanzlei schon gegangen ist.

Und für alle, die erst am Anfang dieses Weges stehen: Laden Sie sich das E-Book Digitalisierung erfolgreich umsetzen – Ein Leitfaden für jede Anwaltskanzlei“ kostenlos auf der Seite https://www.meine-spendenaktion.de/aktion/anwaltverlag-ukraine herunter: Gerne gegen eine Spende für die SOS-Kinderdörfer, die damit Kinder und Familien in der Ukraine unterstützen (eine Spendenbescheinigung wird erteilt). Lassen Sie sich von den Praxisberichten der Kolleg:innen aus dem In- und Ausland inspirieren. Es gibt viele Wege nach Digitalien. Je eher Sie beginnen, desto besser!