Signatur
Nach dem Signaturgesetz werden unterschieden:
– Elektronische Signatur
– Fortgeschrittene elektronische Signatur
– Qualifizierte elektronische Signatur (qeS)
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. „elektronische Signaturen“ Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen,
- 2. „fortgeschrittene elektronische Signaturen“ elektronische Signaturen nach Nummer 1, die
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- a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind,
- b) die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen,
- c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
- d) mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann,
- 3. „qualifizierte elektronische Signaturen“ elektronische Signaturen nach Nummer 2, die
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- a) auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und
- b) mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden,