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Vergleichswiderruf: beA für alle Anwälte!?

Die BRAK hat auf ihrer außerordentlichen Hauptversammlung am 14. März 2016 beschlossen, den Vergleich im Eilverfahren zu widerrufen.

Zum einen müsse die BRAK dem gesetzlichen Auftrag gem. § 31a BRAO genügen und für jeden zugelassenen Anwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten.

Zum anderen sei es technisch nicht möglich, die Anwaltspostfächer personenbezogen einzurichten.

Der Bestand des Vergleichs hätte zur Folge gehabt, dass auch nach der Fertigstellung des Gesamtsystems das beA der Anwaltschaft nicht zur Verfügung hätte gestellt werden können.

Umfangreicher als die Information auf der bea.brak.de-Seite informiert die Presseerklärung der BRAK Nr. 2 für Journalisten über den weiteren Ablauf:

„Das Verfahren über die einstweilige Anordnung wird jetzt fortgesetzt. Die Arbeiten zur Fertigstellung des beA laufen währenddessen weiter. Ein konkreter Starttermin kann noch nicht genannt werden.“