Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier finden Sie Fragen, die mir in Gesprächen und im Rahmen von Seminaren gestellt wurden. Wenn Ihre Fragen noch nicht dabei sind, senden Sie diese Fragen gerne zu. Wir werden Ihre Fragen dann beantworten und ggf. veröffentlichen.

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Kommunikationsweg zum Versand anwaltlicher Dokumente.

Mit dem ERV-Gesetz wird der beim elektronischen Rechtsverkehr bestehende „Flickenteppich“ zwischen den Ländern beseitigt.

Das beA wird der gesamten Anwaltschaft eine sichere digitale Kommunikation mit allen zugelassenen Kollegen untereinander, der Rechtsanwaltskammer und der Justiz ermöglichen. Langfristig werden sich dadurch die Postlaufzeiten deutlich verkürzen. Auch innerhalb der Kanzlei ermöglicht das beA effektivere und schnellere Arbeitsabläufe und ist damit der Wegbereiter in die digitale Rechtswelt.

2016

Am 28.11.2016 wurde das beA-System in Betrieb genommen. Bis 31.12.2017 kann beA freiwillig genutzt werden.

Bis 1.1.2018 wird es möglich sein, in der Übergangszeit beA und EGVP-Client parallel zu nutzen.

2018

Seit 3.9.2018 sind Rechtsanwälte verpflichtet, beA passiv (=empfangen) zu nutzen.

Ab Ende 2018 sollen alle Gerichte der Zivil-, Arbeits-, Finanz-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit für die elektronische Kommunikation über das beA erreichbar sein. Allerdings besteht für die Länder die Möglichkeit, diesen Zeitpunkt bis zu zwei Jahre nach hinten zu verschieben. Es ist immer in den Landesverordnung zu prüfen, welches Gericht bereits freigeschaltet ist.

2022

Spätestens ab 1.1.2022 wird die Anwaltschaft verpflichtet sein, elektronisch mit der Justiz zu kommunzieren. Die Länder haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die obligatorische Nutzung des beA um ein oder zwei Jahre für jede Gerichtsbarkeit vorzuverlegen.

Ausnahme: Strafgerichtsbarkeit

Dort soll der elektronische Rechtsverkehr 2026 in Kraft treten.

Zugang:

Über einen Webbrowser (z.B. Internet Explorer, Mozilla Firefox, Google Chrome etc.) oder mit einer Schnittstelle direkt aus der Kanzleisoftware.

Was wird benötigt:

Nutzung:

Unabhängig von der Größe einer Kanzlei wird jeder Anwalt ein beA erhalten. Durch verschiedene Konfigurationsmöglichkeiten kann jede Kanzlei die Arbeitsabläufe so gestalten, dass die Bündelung der Postfacheingänge im Rahmen eines „virtuellen Kanzleipostfachs“ möglich wird.

Für die Entwicklung des beA und die Bereitstellung der Betriebsumgebung erhebt die BRAK für die Jahre 2014 und 2015 zusammen einen Beitrag von 63 Euro pro Rechtsanwalt, der 2015 von den Rechtsanwaltskammern eingezogen wird.

Die Kammern finanzieren diesen Beitrag unterschiedlich – teilweise durch eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge, teilweise durch eine Umlage und teilweise durch einen Rückgriff auf das Vermögen der jeweiligen Kammer. Die Beschlüsse dazu werden in den jeweiligen Kammerversammlungen durch die Mitglieder gefasst. Über die Beitragshöhe in den Folgejahren entscheiden die Rechtsanwaltskammern jeweils im Frühjahr.

Die beA-Karte Basis kostet 29,90 EUR zzgl. Umsatzsteuer (USt.).

Die beA-Karte Signatur kostet 49,90 EUR zzgl. USt.

Darüber hinaus entstehen ggf. individuelle Folgekosten durch die Anpassung der Arbeitsabläufe an eine digitale Aktenführung, z.B. Lizenzkosten für zusätzliche Arbeitsplätze der Kanzleisoftware, Hardwarekosten, schneller Internetzugang, Schulungskosten für Anwälte und Mitarbeiter. Im Gegenzug werden z.B. Porto- und Papier-/Tonerkosten, Kosten für Büromaterial etc. eingespart.

Der Zugang zum beA erfolgt entweder über den Browser unter https://www.bea-brak.de oder direkt aus der Kanzleisoftware.

Nein, eine Kanzleisoftware ist nicht erforderlich. Computer, beA Client Security und Internetzugang genügen.

Das beA ist seit 3.9.2018 zur passiven Nutzung (=Empfang) verpflichtend. Elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) sind auch dann über das beA zurückzusenden, wenn die Kanzlei das beA nur passiv nutzen will.

Eine Pflicht zur aktiven Nutzung = Versand ist spätestens 2022 vorgesehen.

Ab 1.1.2018 soll der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten möglich sein, ab diesem Zeitpunkt ist die passive Nutzung = Empfang notwendig.

Da einzelne Länder für die Einrichtung der notwendigen IT-Infrastruktur mehr Zeit benötigen, haben sie die Möglichkeit, die elektronische Erreichbarkeit der Gerichte bis zum 01.01.2020 hinauszuschieben. Spätestens ab dem 01.01.2020 muss der elektronische Zugang zu allen Gerichten bundeseinheitlich gewährleistet sein. Beginnend ab dem 01.01.2020 können die Bundesländer eine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte vorsehen. Bundesweit tritt die Nutzungspflicht für die Anwaltschaft spätestens zum 01.01.2022 in Kraft.

Mit jedem Rechtsanwalt, der im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) https://www.rechtsanwaltsregister.org eingetragen ist, mit den Rechtsanwaltskammern, dem Zentralen Schutzschriftenregister und mit den Gerichten, die in den jeweiligen Landesverordnungen ersichtlich sind.

Neben dem Computer werden für die Anmeldung am beA mindestens eine beA-Karte Basis und ein Kartenlesegerät benötigt.

Wer bereits eine Signaturkarte hat, ist mit der beA-Karte Basis gut gerüstet.

Wer noch keine Signaturkarte hat, bestellt am besten die beA-Karte Signatur.

Empfehlenswert ist auch die Bestellung einer Zweitkarte als Backup für den Fall, dass die beA-Karte defekt geht.

Bei Verlust oder Diebstahl kann die beA-Karte gesperrt und eine Ersatzkarte bestellt werden.

Ein Softwarezertifikat kann zusätzliche Dienste leisten, z.B. beim mobilen Zugriff.

Vorhandene EGVP-Karten können (abhängig vom Aussteller) ggf. für die Signatur und auch für beA verwendet werden, sobald sie im beA als zusätzlicher Sicherheitstoken dem beA-Postfach hinzugefügt wurden. Für die Erstanmeldung am beA wird immer eine beA-Karte benötigt. In jedem Fall ist es sinnvoll, eine Ersatzkarte vorzuhalten.

Für die PIN-Änderung und das Nachladen des Signaturzertifikats benötigen Sie ein Kartenlesegerät mit Display und Tastatur (Gruppe 3). Ansonsten können vorhandene EGVP-Kartenlesegeräte in der Regel weiterverwendet werden.

Weitere Informationen zu Kartenlesegeräten finden Sie auf der Seite der BRAK

beA-Mitarbeiterkarten und beA-Softwarezertifikate sind nicht personengebunden. Nur an beA-Mitarbeiterkarten kann das Recht Nr. 19 vergeben werden. Damit können Mitarbeiter selbst Rechte an Dritte vergeben.

Jede Kanzlei entscheidet, ob beA-Mitarbeiterkarten, Softwarezertifikate oder beide Varianten genutzt werden sollen. Manche Kanzleisoftwareanbieter benötigen für die Schnittstelle ein Softwarezertifikat.

Wenn unterschiedliche Berechtigungen erteilt werden sollen, empfiehlt es sich, mehrere beA-Mitarbeiterkarten oder Softwarezertifikate zu erwerben.

Zur Nutzung von beA-Mitarbeiterkarten wird am Arbeitsplatz ein Kartenlesegerät benötigt.

Softwarezertifikate können direkt auf dem Computer oder auf einem USB-Stick gespeichert werden und sind auch für Anwälte nutzbar.

Eine Integration des beA in E-Mail-Programme ist nicht vorgesehen. Es ist jedoch sinnvoll, im E-Mail-Programm Benachrichtigungsoptionen einzurichten, um informiert zu werden, sobald eine Nachricht im beA eingetroffen ist. Diese Funktion kann bei mehreren Anwälten auch als Posteingangsfilter genutzt werden.

Die Kanzleisoftwareanbieter werden eine Schnittstelle zum beA zur Verfügung stellen.

Eine Unterschrift ist nicht mehr erforderlich. Die Unterschrift wird durch die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) ersetzt. Ab 1.1.2018 entfällt die qeS, sobald der Anwalt selbst das Dokument aus beA heraus versendet. Allerdings gibt es Dokumente, die nur wirksam mit qeS eingereicht werden können, daher ggf. erhöhtes Haftungsrisiko.

Vertreter (Rechtsanwälte) bei Urlaub oder Krankheit können im Vertretungsfall mit der eigenen beA-Karte auf das beA des zu Vertretenden zugreifen.

Die Vergabe der Rechte: Zugriff, Lesen, Bearbeiten etc., wird durch den beA-Inhaber festgelegt und kann jederzeit verändert werden.

Mindestens 2 MBit/sec. Optimal 6 MBit/sec.

Bei der Bundesnetzagentur können Sie die an Ihrem Standort vorhandene aktuelle Breitbandgeschwindigkeit testen.

Mit dem beA-System wird künftig die elektronische Kommunikation mit der Justiz und, was bisher noch nicht der Fall ist, mit den Kollegen auf sicherem
Wege möglich sein.

Ein weiteres wichtiges Merkmal beim beA ist die detaillierte Rechteverwaltung. Jeder Rechtsanwalt kann Dritte berechtigen, auf sein Postfach zuzugreifen und demjenigen dabei bestimmte Befugnisse einräumen. Die Verschlüsselung und die Rechteverwaltung erfordern ein besonderes Sicherheitskonzept: Es muss gewährleistet werden, dass ausschließlich Rechtsanwälte ein beA erhalten und dann auch nur diese anderen Personen Zugriffsbefugnisse erteilen können. Deshalb wird es eine besondere beA-Karte geben, auf der die jeweilige Postfachnummer enthalten ist. Diese Karte erhalten nur in der Bundesrepublik zugelassene Rechtsanwälte, der Abgleich erfolgt dabei über das Bundesweite Amtliche Rechtsanwaltsverzeichnis.

Nur mit dieser Karte ist die Erstanmeldung an ihrem beA-Postfach möglich. Die Karte gibt es in zwei Varianten: mit und ohne Signierfunktion. Wenn Sie bereits eine Signaturkarte besitzen oder keine signierten Dokumente versenden wollen, können Sie eine beA-Karte ohne Signierfunktion bestellen (beA-Karte Basis, 29,90 Euro zzgl. Mehrwertsteuer).

Seit 3.9.2018 ist die passive Nutzung (Empfang von Nachrichten) im Gesetz verankert. Wer dann nicht in sein beA Postfach sieht, verpasst relevante Post.

Der Gesetzgeber hat in dem ab 1.1.2016 geltenden neuen § 31a BRAO festgelegt, dass alle eingetragenen Rechtsanwälte ein beA erhalten.
Für Kanzleien, auch solche, die als RA-GmbH oder PartGmbB organisiert sind, ist kein eigenes beA-Postfach vorgesehen. Das beA selbst ist
nur der Übertragungsweg, die BRAK gibt an, dass man in den Nachrichten oder den angehängten Dokumenten deutlich machen soll, dass ein
Handeln für die Kanzlei/Gesellschaft vorliegt.

Jeder eingetragene Rechtsanwalt – anknüpfend an seine Eintragung im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO – erhält ein beA. Auf Antrag kann ein weiteres beA für eine weitere Kanzlei von der BRAK eingerichtet werden.

Syndikusrechtsanwälte erhalten zwei besondere elektronische Anwaltspostfächer, wenn sie zwei Mal im BRAV eingetragen sind. Dort ist erkennbar, welches das Syndikusanwaltspostfach ist.

Das beA verfügt über einen detaillierten Katalog an Rechten, die auf Mitarbeiter oder Kollegen übertragen werden können (Leserecht, Versenderecht,
Recht, eigene Rechte zu vergeben u.a.). Die Vergabe dieser Rechte ist jeweils an die beA-Mitarbeiterkarte beziehungsweise das beA-Softwarezertifikat
geknüpft, deshalb braucht jeder Mitarbeiter eine eigene Karte/ein eigenes Softwarezertifikat, wenn unterschiedliche Rechte vergeben werden sollen.
Soll ein Mitarbeiter Zugriff auf mehrere Anwaltspostfächer erhalten, genügt eine beA-Mitarbeiterkarte beziehungsweise ein Softwarezertifikat für
diesen Mitarbeiter.

Karten und Lesegeräte sind nicht miteinander gekoppelt, so dass, wenn es organisatorisch sinnvoll ist, mehrere Personen ein gemeinsames Lesegerät
verwenden können.

Die Weiterverwendung einer bereits vorhandenen Signaturkarte ist in der Regel möglich, hängt jedoch vom Kartenaussteller ab. Für die Erstregistrierung eines Rechtsanwaltes im beA-System wird die mindestens die beA-Karte Basis benötigt.

Die SAFE-ID Nummer ergibt sich aus dem BRAV: https://www.rechtsanwaltsregister.org

Bitte wenden Sie sich für die Korrektur Ihrer Daten an Ihre regionale Rechtsanwaltskammer. Sie können auch vorab im Bundesweiten Amtlichen
Anwaltsverzeichnis unter www.rechtsanwaltsregister.org Ihre Angaben überprüfen und bei der örtlichen RAK die Korrektur veranlassen.

Die Bundesländer legen in den Landesverordnungen fest, bei welchen Gerichten der elektronische Rechtsverkehr eröffnet ist. Auf der Website www.justiz.de finden Sie einen Überblick. Aus Haftungsgründen sollte zum Zeitpunkt der Absendung in den jeweiligen Landesverordnungen geprüft werden, ob das Bundesland bereits am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt.