Überbrückungshilfe: Rechtsanwälte können über das besondere elektronische Anwaltspostfach beA Antrag für Mandanten stellen
Überbrückungshilfe: RechtsanwältInnen können sich über das beA registrieren, um den Antrag auf Überbrückungshilfe für Mandanten stellen
Update 18.9.2020: Überbrückungshilfe wurde verlängert
Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung
– Ende der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I am 9. Oktober – Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
DAV und BRAK haben gemeinsam gekämpft, dass auch Rechtsanwälte für ihre Mandanten den Antrag auf Überbrückungshilfe stellen können.
Mit Presseerklärung Nr. 23/2020 vom 3. August 2020 teilt der DAV mit: „Beantragung von Corona-Überbrückungshilfen künftig auch durch die Anwaltschaft möglich. DAV und BRAK setzen sich mit Forderung durch – gemeinsame Presseerklärung“.
Aus der DAV-Depesche Nr. 34/2020 vom 20. August 2020 ergibt sich, dass die Registrierung nunmehr auch mittels beA möglich ist:
„Überbrückungshilfe des BMWi – Registrierung nun auch mittels beA möglich
Dank des kontinuierlichen Engagements des DAV können Anträge auf Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen durch die Anwaltschaft gestellt werden. Für die Registrierung zur Beantragung der Überbrückungshilfe wurde bisher hauptsächlich der PIN-Brief verwandt. Nun ist aber ebenfalls eine Antragsstellung mittels der beA-Karte möglich. Wie Sie dies bewerkstelligen, erklärt ein Info-Video des BMWi. Die Antragsstellung ist noch bis zum 30. September 2020 möglich.“
In dem Info-Video wird darauf hingewiesen, dass der Mozilla Firefox verwendet werden soll und das Kartenlesegerät sowie möglicherweise Administratorrechte auf dem Computer benötigt werden. Zusätzlich muss ein Kryptografie-Modul installiert werden.
Ohne technischen Sachverstand ggf. ein schwieriges Unterfangen;-)
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht interessiert, wie diese Aufträge gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden können. Dazu konnte ich bislang keine aktuellen Hinweise von DAV und BRAK finden. Die FAQ der BRAK führen zu einer Fehlermeldung.
Der Deutsche Steuerberaterverband weist in seinen FAQ darauf hin:
„Bei der Beratung handelt es sich nach Ansicht des DStV um eine Tätigkeit im Rahmen der vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG. Eine unmittelbare Abrechnung aus der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) scheidet allerdings aus. … Die Hilfeleistung bei Anträgen auf Überbrückungshilfen gehört unseres Erachtens nicht dazu. Daher hat die Vergütung für diese Tätigkeiten auf Grundlage der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 612, § 632 BGB) zu erfolgen. Denkbar ist insoweit etwa die Vereinbarung eines Zeithonorars auf der Basis von Stundensätzen. Es empfiehlt sich, insoweit eine entsprechende Honorarvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen.“
Die durch die Antragstellung entstehenden Kosten sind ggf. im Rahmen der Überbrückungshilfe erstattungsfähig.
Wer hat über sein beA schon Anträge gestellt? Über Rückmeldungen freue ich mich.