Süßes oder Saures? Happy Halloween, happy beA?

Am 31. Oktober feiert man auch hierzulande Halloween. Zeit, um die letzen 34 Monate seit Beginn der aktiven beA Nutzungspflicht Revue passieren zu lassen:

Süßes:

beA wird immer besser;-)

So hat beA seit dem 1. Januar 2022 zahlreiche Updates und Verbesserungen erhalten und auch die Optik wurde immer wieder verändert. Erinnern Sie sich noch:

beA Update 3.10 (nach Absage vom 24.2.22 kam diese Version am Rosenmontag überraschend über Nacht):

  • Entfall der zusätzlichen Fenster beim Erstellen einer Nachricht
  • Erstellung von eigenen Sichten
  • Mehrere Empfänger in einer Nachricht adressieren

beA Update 3.11

  • Anpassung der Dateianzahl (von 100 auf 200) und der Dateimengen (von 60 MB auf 100 MB)

beA Update 3.12

  • Unterstützung des Fernsignaturservice der BNotK
  • Reduzierung der Kosten für beA-Mitarbeiterkarten

beA Update 3.14

  • Vorbereitungen für die Berufsausübungsgesellschaften (BAG) und die Gesellschaftspostfächer
  • Neue Rechte und neue Rollen
  • Keine Ersatzeinreichung bis August 2022 wegen beA-Störungen erforderlich

beA Update 3.15

  • Akteneinsichtsportal der Justiz
  • Entfall von „dringend“ und „zu prüfen“
  • stattdessen „Sendungspriorität“
  • Anzeige von eEB

beA Update 3.16 (zunächst aufgrund unvorhergesehener technischer Komplikationen zurückgenommen am 1.12.22):

  • Aus für 32-Bit-Systeme
  • Abschaffung des Sicherheitscodes in der BRAV-Suche (Rechtsanwaltsregister)
  • beA ist in 11 Monaten nur 2 Mal über Nacht ausgefallen
  • beA Support kann per Fernwartung helfen

beA Update 3.17

  • Verbesserung der Barrierefreiheit
  • Anzeige des Signaturstatus
  • Änderungen bei der eEB-Ansicht

beA Update 3.18

  • Entfall des Reiters „Berichte“

beA Update 3.19

  • neue Optik
  • neues beA-Portal
  • neue Auswahl der Zugangstoken
  • Hinweise zum aktuellen beA-Release auf der Startseite
  • klare Aufforderung zur PIN-Eingabe
  • Rote Störungsmeldungen auf der Startseite und zusätzliche Banner
  • Zertifikate verwalten

beA Update 3.20 / 3.21 / 3.22

  • Austausch der beA-Mitarbeiterkarten und Software-Zertifikate über das Kundenportal der Zertifizierungsstelle

beA Update 3.23

  • beA bekommt mehr Zeit: Verdopplung des Zeitfensters auf 60 Minuten

beA Update 3.25

  • Start der beA App der BRAK

beA Update 3.26

  • Anbindung an „Mein Justizpostfach“ (MJP)

beA Update 3.27

  • Aktualisierung der beA App: Unterordner und mehrere beA-Postfächer

BVerfG nimmt ab 1.8.24 am ERV teil

beA Update 3.28

  • Neue Optik und neue Bedienung:
    Empfängerbereich und Nachrichtendetails

Saures:

Fettnäpfchen – da war (und ist ggf.) noch Luft nach oben :-(

  • Austausch der beA-Anwaltskarten (bis 31.12.22)
  • BNotK führt die Fernsignatur ein
  • Einführung der neuen Gesellschaftspostfächer
  • Ausfall der Telefonanlage des beA-Anwendersupports
  • Fehler nach der Aktualisierung der beA Client Security auf Terminalserver
  • Fehler im beA durch Übermittlung eines fehlerhaften Strukturdatensatzes
  • Auffälligkeit beim Export von Nachrichten mit großen Anhängen
  • beA-Feedback an bea-abc.de:

  • Fehler bei der BNotK SAK lite
  • Nachrichtenversand an nicht-öffentliche Postfächer von Bereitschaftsdiensten der Justiz (Geheime SAFE-ID-Nummern der Gerichte in Eilverfahren)
  • Trotz Gesellschaftspostfach weiterhin separates Postfach für jede Anwältin und jeden Anwalt
  • Kein sicherer Übermittlungsweg beim Senden einer Nachricht über das Postfach der BAG
  • Störung bei der Nutzung des Links zum Tausch des qualifizierten Zertifikats im Rahmen des beA-Kartentauschs
  • beA-Störungsdokumentation ist nicht aktuell
  • Fristablauf am 8.9.22: Mit alten beA-Anwaltskarten ist ein Einloggen nicht mehr möglich (abgelaufene Sicherheits-Token, Entkopplung, Zurücksetzen des Postfachs und erneute Erstregistrierung
  • Akteneinsichtsportal der Justiz > Anmeldung nur mit beA-Anwaltskarte nicht mit beA-Mitarbeiterkarte möglich
  • keine Sonderzeichen in den Feldern „Betreff“ und „Aktenzeichen“ bei Nachrichten an die Justiz
  • keine Weiterleitung von eEB an andere beA
  • Administratorrechte > Umstellung auf die 64-bit-Version
  • Aktualisierung bei jedem Endgerät und Benutzerprofil
  • Neue Basiskomponenten
  • Austausch der beA-Mitarbeiterkarten
  • Sperrung der beA-Sicherheits-Token zum 1.7.24
  • Neue Optik und neue Bedienung: Änderung bei den Anhängen > neue Fehlerquelle
  • eEB Abgabe auch in der Zukunft möglich > neue Fehlerquelle

Rechtsprechung

Anwälte müssen selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen:

Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – VI ZB 78/21

Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben:

„Die Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtlich allein dem Prozessbevollmächtigten vorbehaltene Handlung bietet Anlass zur Kontrolle eines vom Kanzleipersonal hergestellten Dokuments und löst für den Rechtsanwalt eine entsprechende Verpflichtung aus: Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.“

BVerwG, Beschluss vom 16.9.2024 – 6 B 6.24

Brauchen Anwältinnen und Anwälte einen beA-Führerschein?

Wer als Rechtsanwältin und Rechtsanwalt nur eine pauschale Anweisung, das Vorliegen der Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 zu kontrollieren, an sein Personal gibt, hat schlechte Karten. Denn eine so pauschale Anweisung lasse den Mitarbeitenden bereits darüber im Unklaren, welches im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erstellte Dokument eine elektronische Eingangsbestätigung ist. So der BGH in der Entscheidung vom 11.1.23 – IV ZB 23/21.

Der Rechtsanwalt muss dem Mitarbeiter vielmehr vorgeben, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss.

Wie die Eingangsbestätigung aufgerufen und ihr Inhalt überprüft werden kann, erfordert eine intensive Schulung der mit dem Versand über das beA vertrauten Mitarbeiter. Das gilt nicht nur im Fall der Versendung über die eigene Internet-Anwendung des beA, sondern auch dann, wenn der elektronische Rechtsverkehr – wie vorliegend in der Kanzlei der klägerischen PB – über die Schnittstelle eines Büroverwaltungsprogramms abgewickelt wird. Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre den Postversand tätigenden Mitarbeiter entsprechend geschult oder angewiesen haben, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Bei ordnungsgemäßer Organisation der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten wäre die fehlgeschlagene Übermittlung zeitnah erkannt worden. Die pauschale Schilderung genügt den an eine Kontrolle der Übermittlung elektronischer Schriftsätze an ein Gericht zu stellenden Anforderungen an die Kanzleiorganisation nicht.

Ersatzeinreichung

  • Technische Gründe
  • Vorübergehend
  • Keine menschlichen Gründe! (nicht ausreichende Schulung bzw. nicht hinreichender vorheriger autodidaktischer Befassung)
  • Mittel der Glaubhaftmachung: „Bedienfehler sind keine technischen Störungen in der Sphäre des Rechtsanwalts.“
  • Unverzüglich: „Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.“
    BGH, B.v. 17.11.22 (IX 17/22)
  • Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen: „Der (fahrlässige) Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Formerfordernisse für die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels vermag ihn nicht zu entlasten und rechtfertigt erst recht nicht die Gewährung einer Übergangsfrist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (BGH aaO Rn. 16). Dazu zählen ohne jeden Zweifel die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (§§ 130a, 130d ZPO).“
    BGH, B.v. 15.12.2022 (III ZB 18/22)

Fazit:

Bleiben Sie informiert und auf dem neuesten Stand. Die Rechtsprechung kennt kein Pardon bei Organisationsverschulden.

App, app and away?

Lange hat es gedauert, jetzt können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit der beA Version 3.25 auch die beA-App der BRAK nutzen. Suchen Sie im App-Store nach BRAK beA. Immerhin gab es zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Blogbeitrags bereits mehr als 500 Downloads.

Damit Sie die beA-App nutzen können, benötigen Sie ein Software-Zertifikat. Es kostet 4,90 Euro netto p.a. Bestellen Sie dieses Software-Zertifikat hier:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA

Zur Bestellung benötigen Sie Ihre SAFE-ID. Diese finden Sie entweder direkt im beA unter dem Reiter „Einstellungen“ oder im Rechtsanwaltsregister unter

https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak

Geben Sie dort Ihren Namen ein und starten die Suche. Wenn Sie Ihren Namen gefunden haben, klicken Sie rechts auf den Info-Button, dann kommen Sie in die Detailansicht. Die SAFE-ID befindet sich dort am unteren Ende der Anzeige.

Nachdem der Software-Token zum Download bereitgestellt wurde, muss dieser zunächst im beA selbst unter „Einstellungen“, „Profilverwaltung“, „Sicherheits-Token verwalten“ als neuer Sicherheits-Token angelegt werden. Geben Sie dem Software-Zertifikat einen eindeutigen Namen.

Gehen Sie auf die Startseite der beA-Webanwendung und klicken unten rechts auf „Zertifikate verwalten“. Fügen Sie den neuen Software-Token hinzu (es handelt sich um eine Datei mit der Endung „.p12“).

Melden Sie sich beim beA an und wechseln Sie auf „Einstellungen“, „Profilverwaltung“, „Sicherheits-Token. Dann sehen Sie in der rechten Spalte den Button . Danach erfolgt der Hinweis:

Nun müsste die beA App auf Ihrem Smartphone einsatzbereit sein:

Nach der PIN-Eingabe oder der Anmeldung mit Fingerabdruck erscheint ein Wartefenster:

Sofern im Posteingang Nachrichten verfügbar sind, werden diese angezeigt:

Klickt man die Nachricht an, erscheint die Nachrichtenansicht:

In der ersten Stufe ist die beA-App nur mit einer Lesefunktion für den Posteingang ausgestattet.

Im unteren Bereich gibt es die Möglichkeit, das Profil anzuzeigen:

In dieser Ansicht kann man sich auch aus der App wieder abmelden.

Wer die App nicht selbst beendet, wird zwangsweise abgemeldet:

Bei den Einstellungen kann man auswählen, wie die Anmeldung erfolgen soll:

Mit einem Klick auf das „i“ rechts oben öffnet sich ein Hilfebereich, der die Einstellmöglichkeiten beschreibt:

Und zum Schluss gibt es unter „Rechtliches“ Informationen zur Datenschutzerklärung, Nutzungsbedingungen, Lizenzen und Impressum.

Der beA Support weist auf folgendes hin:

Unklarer eEB-Status in der mobilen beA-App

Hinweis auf bestehende Fehlerlage

Die mobile beA-App der BRAK steht in den App Stores für iOS und Android zum Download zur Verfügung. Sie können dort bspw. nach dem Schlagwort „BRAK beA“ suchen. Mit diesem Artikel möchten wir auf eine noch bestehende Fehlerlage hinweisen.

Die beA-App kann derzeit bei einer externen Nachricht den eEB-Status „angefordert“ erst dann anzeigen, wenn die Nachricht über die beA-Webanwendung geöffnet und somit entschlüsselt wurde. Bis zum Öffnen in der beA-Webanwendung wird der eEB-Status in beA-mobile immer mit „nicht angefordert“ angezeigt.

Eine vollständige Dokumentation zur beA-App für mobile Geräte ist im beA-Anwenderhandbuch verfügbar: beA-App für mobile Geräte (bea-brak.de)

Fazit: Der erste Schritt ist gemacht. Wir freuen uns, wenn in weiteren Ausbaustufen die beA App noch mehr Möglichkeiten bietet. Und es sollte auch für Mitarbeitende möglich sein, die beA App zu nutzen!