App, app and away?

Lange hat es gedauert, jetzt können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit der beA Version 3.25 auch die beA-App der BRAK nutzen. Suchen Sie im App-Store nach BRAK beA. Immerhin gab es zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Blogbeitrags bereits mehr als 500 Downloads.

Damit Sie die beA-App nutzen können, benötigen Sie ein Software-Zertifikat. Es kostet 4,90 Euro netto p.a. Bestellen Sie dieses Software-Zertifikat hier:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA

Zur Bestellung benötigen Sie Ihre SAFE-ID. Diese finden Sie entweder direkt im beA unter dem Reiter „Einstellungen“ oder im Rechtsanwaltsregister unter

https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak

Geben Sie dort Ihren Namen ein und starten die Suche. Wenn Sie Ihren Namen gefunden haben, klicken Sie rechts auf den Info-Button, dann kommen Sie in die Detailansicht. Die SAFE-ID befindet sich dort am unteren Ende der Anzeige.

Nachdem der Software-Token zum Download bereitgestellt wurde, muss dieser zunächst im beA selbst unter „Einstellungen“, „Profilverwaltung“, „Sicherheits-Token verwalten“ als neuer Sicherheits-Token angelegt werden. Geben Sie dem Software-Zertifikat einen eindeutigen Namen.

Gehen Sie auf die Startseite der beA-Webanwendung und klicken unten rechts auf „Zertifikate verwalten“. Fügen Sie den neuen Software-Token hinzu (es handelt sich um eine Datei mit der Endung „.p12“).

Melden Sie sich beim beA an und wechseln Sie auf „Einstellungen“, „Profilverwaltung“, „Sicherheits-Token. Dann sehen Sie in der rechten Spalte den Button . Danach erfolgt der Hinweis:

Nun müsste die beA App auf Ihrem Smartphone einsatzbereit sein:

Nach der PIN-Eingabe oder der Anmeldung mit Fingerabdruck erscheint ein Wartefenster:

Sofern im Posteingang Nachrichten verfügbar sind, werden diese angezeigt:

Klickt man die Nachricht an, erscheint die Nachrichtenansicht:

In der ersten Stufe ist die beA-App nur mit einer Lesefunktion für den Posteingang ausgestattet.

Im unteren Bereich gibt es die Möglichkeit, das Profil anzuzeigen:

In dieser Ansicht kann man sich auch aus der App wieder abmelden.

Wer die App nicht selbst beendet, wird zwangsweise abgemeldet:

Bei den Einstellungen kann man auswählen, wie die Anmeldung erfolgen soll:

Mit einem Klick auf das „i“ rechts oben öffnet sich ein Hilfebereich, der die Einstellmöglichkeiten beschreibt:

Und zum Schluss gibt es unter „Rechtliches“ Informationen zur Datenschutzerklärung, Nutzungsbedingungen, Lizenzen und Impressum.

Der beA Support weist auf folgendes hin:

Unklarer eEB-Status in der mobilen beA-App

Hinweis auf bestehende Fehlerlage

Die mobile beA-App der BRAK steht in den App Stores für iOS und Android zum Download zur Verfügung. Sie können dort bspw. nach dem Schlagwort „BRAK beA“ suchen. Mit diesem Artikel möchten wir auf eine noch bestehende Fehlerlage hinweisen.

Die beA-App kann derzeit bei einer externen Nachricht den eEB-Status „angefordert“ erst dann anzeigen, wenn die Nachricht über die beA-Webanwendung geöffnet und somit entschlüsselt wurde. Bis zum Öffnen in der beA-Webanwendung wird der eEB-Status in beA-mobile immer mit „nicht angefordert“ angezeigt.

Eine vollständige Dokumentation zur beA-App für mobile Geräte ist im beA-Anwenderhandbuch verfügbar: beA-App für mobile Geräte (bea-brak.de).

Fazit: Der erste Schritt ist gemacht. Wir freuen uns, wenn in weiteren Ausbaustufen die beA App noch mehr Möglichkeiten bietet. Und es sollte auch für Mitarbeitende möglich sein, die beA App zu nutzen!

beA-Update 3.23 – beA bekommt mehr Zeit

Nachdem Nikolaus am 6.12.23 alle Hände voll zu tun hatte, gibt es am 7.12.23 ein neues beA-Update auf die Version 3.23 mit einigen inhaltlichen Änderungen:

Mit beA-Newsletter Nr. 9/2023 vom 29.11.2023 weist die BRAK auf die bevorstehenden Änderungen und Fehlerbehebungen hin.

Technische Änderungen

  • Update der Basiskomponente der beA Client Security:
    Administrator-Rechte erforderlich

Letzte Chance: Im Zuge des beA-Updates 3.2 gab es noch eine Übergangsphase zur Umstellung der Basiskomponente. Jetzt muss die Basiskomponente aktualisiert werden, sonst kann beA nicht mehr verwendet werden. Die neue Version ist 3.4.3.

  • Update des lokalen Zertifikats der beA Client Security:
    keine Administrator-Rechte erforderlich

Für den sicheren Datenaustausch zwischen Browser und beA Client Security wird ein lokales Zertifikat benötigt. Dieses Zertifikat ist aufgrund einer Vorgabe des BSI zur Erweiterung von Schlüssellängen erforderlich. Es muss zwingend installiert werden.

Es werden folgende Schritte benötigt:

Nach Klick auf den Button „Ja“ wird die beA Client Security initialisiert und gestartet. Wer unterschiedliche Browser nutzt, muss diese Installation für jeden Browser wiederholen.

Inhaltliche Änderungen

  • Das Zeitfenster wurde verdoppelt. Jetzt erfolgt die automatische Abmeldung erst nach 60 Minuten:
  • Aus der Benachrichtigungsmail mit Link in die beA-Nachricht:

Wer Benachrichtigungsmails eingestellt hat, kann daraus direkt in die beA-Webanwendung gelangen. Allerdings bleibt das Anmeldeprocedere gleich. Wer die beA Client Security nicht im Hintergrund laufen lässt, muss diese dann manuell starten (bekommt jedoch einen Hinweis eingeblendet, dass dieser Schritt noch fehlt). Das Anmelden geht nur, wenn sich eine berechtigte Person anmeldet. Wenn Nutzerrechte fehlen, erscheint eine Fehlermeldung.

  • NEU: Nachricht teilen
    In der geöffneten Nachricht gibt es einen neuen Button:

Wird dieser Button angeklickt, erscheint ein Link:

Dieser Link kann dann, z.B. per E-Mail, weitergeleitet werden. Jedoch können nur berechtigte Nutzer diese Nachricht nach Anmeldung im beA lesen.

Fehlerbehebungen:

Wie immer werden einige bekannte Fehler beseitigt. Einzelheiten sind hier: https://portal.beasupport.de/release-information nachzulesen.

FAZIT: Zwei Wochen vor Weihnachten freuen sich sicher alle Nutzenden über dieses „Nikolaus“-Geschenk, zumal in den meisten Kanzleien zum Jahresende häufig „Land unter“ herrscht. Über den noch in 2023 erfolgenden Austausch der beA-Software-Zertifikate lesen Sie in einem separaten Beitrag.

beA-Update 3.20 – Admin-Zugang wird benötigt

Am 24. August 2023 erhält das beA erneut ein Update, dieses Mal aus technischen Gründen

Mit Sondernewsletter 3/2023 vom 22.8.2023 weist die BRAK auf das Update hin.

Die Besonderheit dieses Updates liegt darin, dass die Basiskomponente der beA Client Security aktualisiert wird auf die Version 3.4.3. Dazu werden Admin-Rechte benötigt.

Die gute Nachricht: Man kann sich bis spätestens Ende November 2023 mit der Aktualisierung Zeit lassen. Dann allerdings gelingt der beA Zugang nur noch mit der neuen Basiskomponente.

Wenn Sie sich entscheiden, das Update sofort zu installieren, folgen Sie den Anweisungen:

Praxistipp: Nehmen Sie das Häkchen bei „Zum Autostart hinzufügen“ heraus. Wenn die Anwendung im Autostart läuft, sind Sie von außen als Anwalt identifizierbar und können ggf. Hacker versuchen, in Ihr Netzwerk einzudringen, vgl. https://erbguth.ch/bea/#Running

Zum besseren Verständnis findet man beim beA Support eine Erklärung zu den beA-Komponenten: https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/client-security/aktuelle-versionen-client-security

Überprüfen Sie unter Systemsteuerung > Programme > Programme und Features, welche Basiskomponente bei Ihnen installiert ist:

Die obere beA Client Security ist noch die Version 3.3.3 (vor dem Update), während bei der Schulungsversion bereits die neue Basiskomponente 3.4.3 verwendet wird.

Bei der beA Client Security Anwendungskomponente bleibt es bei der am 3.8.23 auf die Version 3.19.0.2 aktualisierten Version:

Fehlerbehebung

Beim Öffnen von Nachrichten wird mit der Version 3.20 ein selten auftretender Fehler behoben, der dazu führte, dass eingehende Nachrichten nicht verarbeitet werden konnten.

FAZIT: Die nächste beA Aktualisierung wird spätestens Ende Oktober kommen, wenn die neue Version des XJustiz Datensatzes verwendet werden muss. Bereits jetzt können interessierte Anwender die XJustiz Version 3.5.0 RC in einer Vorabversion testen. Anwender der beA-Webversion erhalten die neue XJustiz Version durch ein beA-Update, das dann zum passenden Zeitpunkt installiert werden muss.

beA-Update 3.19 – beA wird gefälliger

Am 3. August 2023 erhält das beA wieder ein Update

Mit beA-Newsletter Nr. 5/2023 vom 26.7.2023 weist die BRAK auf die bevorstehenden Neuerungen und Änderungen hin.

Rein optisch verwandelt sich die Anmutung des beA von der bisher gewohnten Optik in ein „frisches Weiß“: Unter der Anmelde-URL https://bea-brak.de wird man zunächst auf das neue beA-Portal geleitet: Dort findet man neben dem beA Anmeldebutton direkt das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV), das Akteneinsichtsportal und das Europäische Anwaltsverzeichnis (Find-a-Lawyer).

NEU: beA-Portal

NEU: Auswahl der Zugangstoken bei der Anmeldung

NEU: Nach Auswahl des Zugangstoken

Wer das überspringen will, speichert sich die beA-Anmeldeseite direkt unter https://bea-brak.de/bea ab. Hat man mehrere Zugangsmöglichkeiten (Hardware-Zertifikat und Software-Zertifikat), so zeigt beA eine Auswahlmöglichkeit an. Wählen Sie die geeignete Zugangsmöglichkeit aus und klicken Sie auf den blauen Anmeldebutton.

NEU: PIN-Eingabe

Nach zweimaliger PIN-Eingabe ist man wie gewohnt eingeloggt. Danach ist die Bedienung des beA wie seit der neuen Optik ab Version 3.10 gewohnt.

Mit der Neugestaltung der Anmeldeseiten gehen jedoch noch weitere Verbesserungen einher:

Rote Störungsmeldungen

Die BRAK schreibt:

„Sowohl auf der Startseite des beA-Postfachs als auch auf der Startseite der beA-Webanwendung wird ein zusätzlicher, rot hinterlegter Banner eingeblendet, wenn Einschränkungen oder Störungen bekannt sind. Ein Klick auf diesen Banner führt zu der Übersicht der Verfügbarkeitsmeldungen im Support-Portal. … Wichtige Meldungen, insbesondere zu vorliegenden Störungen, werden künftig direkt auf der Startseite angezeigt:

Im oberen Bereich des Anmeldefensters können bis zu drei Banner eingeblendet werden:

    Hinweis- oder Fehlermeldungen werden dunkelblau hinterlegt.

    Allgemeine aktuelle Hinweise des beA-Betriebs oder des beA-Supports
    werden hellblau hinterlegt.

    Meldungen zu aktuellen Störungen werden rot hinterlegt.“

Im unteren Anmeldebereich führt ein Klick auf das beA-Logo links auf die Anmeldeseite. Auf die Support-Seite führt unten links ein Klick auf „Support“.

Wer die Client Security neu laden muss, erhält drei einfache Symbole zur Auswahl:

Die Registrierungslinks hingegen führen wieder zur „alten“ Optik:

Zertifikate verwalten

Die Zertifikate lassen sich mit Klick auf „Zertifikate verwalten“, dort findet man die bisher bei der Anmeldung auswählbaren Informationen nebst Ablaufdatum in einer „frischen“ optischen Darstellung.

Neu ist, dass man nicht mehr benötigte Software-Zertifikate an dieser Stelle löschen kann, ohne eine PIN einzugeben. Denken Sie jedoch daran, das SW-Zertifikat dennoch sperren zu lassen, das kann telefonisch oder postalisch bei der BNotK erfolgen: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/hilfe/sperrung

PIN bei Software-Token speichern

Die BRAK schreibt:

„Bei der Verwendung von Software-Token sieht die Webanwendung eine erhebliche Erleichterung vor: Nutzerinnen und Nutzer haben künftig die Möglichkeit, das Passwort im Browser abzuspeichern. Diese Funktion ist optional und kann auch in den Browser-Einstellungen abgestellt werden.

Die PIN-Eingabe zu einem ausgewählten Hardware-Token erfolgt wie bisher. Möchten Sie Ihre PIN nach der Eingabe kontrollieren, steht Ihnen dafür das Augensymbol zur Verfügung. Sie können die eingegebene PIN im Klartext sehen, wenn Sie auf das Symbol klicken. Bitte schließen Sie die PIN-Eingabe mit der Schaltfläche „Bestätigen“ ab.“

Anmerkung: Das mag zwar die Bedienung erleichtern, führt jedoch auch zu einer höheren Missbrauchsgefahr. Beim Einsatz von Software-Zertifikaten sollte jede Kanzlei grundsätzlich prüfen, ob diese vermeintliche Arbeitserleichterung einmal zum Bumerang werden könnte.

Unterstützung der neuen Generation der DGN-Signaturkarte

Die neue Kartengeneration der externen Signaturkarten der DGN können ab Version 3.19 in der beA-Webanwendung für das Anbringen von qeS verwendet werden, auch für eEB.

Fehlerbehebungen

Wie immer werden einige bekannte Fehler beseitigt. Einzelheiten sind hier: https://portal.beasupport.de/release-information nachzulesen.

FAZIT: Ein Schritt in die richtige Richtung. Beim Test mit der Schulungsumgebung hatte ich den Eindruck, dass auch die Probleme, dass beA-Karten schlecht oder nicht erkannt werden, damit der Vergangenheit angehören könnten. Hoffen wir, dass dies auch in der Produktivumgebung der Fall ist.

Coming soon: beA-Update 3.18

Update am 5.6.23, 16:11 Uhr:

Mit beA-Newsletter 3/23023 vom 5.6.2023 teilt die BRAK mit, dass die neue Version „voraussichtlich in der Nacht vom 7.6. auf den 8.6.2023 installiert wird“ (Anm.: Am 8.6. ist Feiertag in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen sowie Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland).

Voraussichtlich im Juni 2023 erhält das beA wieder ein Update.

Vorher führt das beA Team am 1. und 2. Juni nachts um 00:30 Uhr beA-Verfügbarkeitstests durch und teilt am 30. Mai mit:

  • ACHTUNG: beA-Verfügbarkeitstests am 1. und 2. Juni 2023
    • „Am 1. und 2. Juni 2023 werden wir wiederum die regelmäßig anstehenden praktischen Tests durchführen, in denen wir u.a. den Ausfall eines der beA-Rechenzentren simulieren und dann wieder in den Normalbetrieb zurückführen.
    • Die beA-Anwendung wird durchgehend verfügbar sein. Es kann lediglich am 01.06. und 02.06.2023 jeweils um 0:30 Uhr vereinzelt zu Session-Abbrüchen kommen.
    • Wir danken für Ihr Verständnis!“

Welche Änderungen sind geplant:

Bislang wurde § 26 der RAVPV in vielen Kanzleien missachtet, da immer noch viele Berufsträger mit beA und dem Elektronischen Rechtsverkehr „nichts zu tun haben wollen“.

(1) Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten.

Entgegen dieser Bestimmung werden immer noch beA-Karten anstelle von Anwältinnen und Anwälten von Mitarbeitenden benutzt.

Das ist fatal, denn nur dann, wenn die Anwältin und der Anwalt die beA-Karte selbst benutzen, ist das beA der „sichere Übermittlungsweg“. Eine Einreichung unter Verwendung der beA-Anwaltskarte durch Mitarbeitende kann dazu führen, dass nicht wirksam eingereicht wird.

Es gibt bereits Rechtsprechung, bei der eine Auszubildende angeblich ohne Wissen des Anwalts ein eEB abgegeben hat, das der Anwalt gegen sich gelten lassen musste. So urteilte das Bundessozialgericht am 14.7.22 (B 3 KR 2/21 R):

„Zur Überzeugung auch des Senats entkräften die Angaben zur unautorisierten Übermittlung des vom SG angeforderten elektronischen Empfangsbekenntnisses weder durchgreifend dessen Beweiswirkung noch bieten sie einen hinreichenden Grund für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung.“

„… Das besondere Vertrauen in die Authentizität der von Rechtsanwälten über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach an die Gerichte übermittelten elektronischen Dokumente – also derer, die nicht mit einer (zusätzlichen Aufwand erfordernden) qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind – stützt sich nach der gesetzlichen Konzeption maßgeblich auf die Erwartung, dass dieser Übermittlungsweg von den Inhabern des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ausschließlich selbst genutzt wird und demzufolge die das Dokument (nur einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt…“

„Rechtlich ist demgemäß zur Absicherung dessen ausdrücklich bestimmt, dass die Postfachinhaber das für den Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erzeugte Zertifikat keiner weiteren Person überlassen dürfen und die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten haben (§ 26 Abs 1 RAVPV).“

„… Setzt sich ein Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über die Verpflichtung zur ausschließlich eigenen – höchstpersönlichen – Nutzung durch Überlassung des nur für seinen Zugang erzeugten Zertifikats und der dazugehörigen Zertifikats-PIN an Dritte oder auf andere Weise bewusst hinweg, muss er sich in diesem Regelungszusammenhang das von einem Dritten abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis auch dann wie ein eigenes zurechnen lassen, wenn die Abgabe ohne seine Kenntnis erfolgt ist.“

Daher wird mit dem Update auf die Version 3.18 beim Hinterlegen von Sicherheits-Token ohne SAFE-ID durch den Postfachbesitzer nunmehr ein Warnhinweis erscheinen, das hinterlegte Sicherheitstoken nicht weitergegeben werden dürfen. Für Zugriff von anderen Personen auf das Postfach soll die Benutzerverwaltung genutzt werden.

  • Erleichterte Bedienung der beA-Webanwendung

Es werden weitere Tastenkombinationen zur erleichternden Bedienung des beA zur Verfügung gestellt:

STRG+EINGABETASTE = versendet Nachrichten

  • aus dem Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“ oder
  • markierte Nachrichten aus dem Ordner Entwürfe im Dialog „Nachrichtenübersicht“

Alt + h = öffnet eine Auswahl von Anhängen zum Hochladen im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“

Alt + k = Prüfprotokoll

  • der geöffneten Nachricht im Dialog „Nachricht anzeigen“ oder
  • der markierten Nachrichten im Dialog „Nachrichtenübersicht“ werden anzeigt,
  • falls noch nicht erfolgreich (grün) geprüft, werden diese erneut geprüft.

Alt + v = öffnet den Dialog „Nachricht verschieben“

  • aus dem Dialog „Nachrichtenübersicht“ oder
  • dem Dialog „Nachricht anzeigen“ bzw. „Nachrichtenentwurf erstellen“
  • geöffnete bzw. ausgewählte Nachrichten können über diesen Dialog verschoben werden, indem ein Zielordner ausgewählt und mit OK bestätigt wird.

Alt + d = Nachricht(en) in Papierkorb verschieben

  • markierte Nachrichten im Dialog „Nachrichtenübersicht“ oder
  • geöffnete Nachricht im Dialog „Nachricht anzeigen“ oder „Nachrichtenentwurf erstellen“

Alt + m = Empfänger hinzufügen -Dialog öffnet sich im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“

Alt + a = auf Nachricht antworten

  • bei Auswahl einer Nachricht im Dialog „Nachrichtenübersicht“ oder
  • bei geöffneter Nachricht im Dialog „Nachricht anzeigen“

Alt + w = Nachricht weiterleiten

  • bei Auswahl einer Nachricht im Dialog „Nachrichtenübersicht“ oder
  • bei geöffneter Nachricht im Dialog „Nachricht anzeigen“

Alt + t = Öffnet das Feld für den Nachrichtentext im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“ zur Bearbeitung

  • Sofern das Feld Nachrichtentext bereits geöffnet ist, wird der Fokus ans Ende des aktuellen Inhalts des Nachrichtentextes gesetzt.

Alt + s = Nachricht speichern im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“

Alt + x = Entspricht einem Klick auf „Externe Strukturdaten hochladen“ im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“ und öffnet den Dialog „Datei(en) auswählen“.

Der beA Support weist allerdings darauf hin: „Bitte beachten Sie hierbei, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einigen Browsern durch individuelle Einstellungen einzelne Tastenkombinationen bereits belegt sind und in solchen Fällen für die beA-Webanwendung nicht die gewünschte Aktion ausgeführt wird.“

  • Der Reiter „Berichte“ entfällt

Dahinter verbarg sich bislang die Möglichkeit von statistischen Auswertungen, die von den Programmierern des beA auch den Nutzern zur Verfügung gestellt wurden. Nun verschwindet dieser Bereich für die Nutzer: „mit 3.18 vollständig dem Bereich „Administration“ untergeordnet und ist somit in Rechtsanwaltspostfächern nicht mehr verfügbar.“

  • Fehlerbehebungen mit 3.18.2

Das Update 3.18 wird voraussichtlich im Juni 2023 direkt mit Version 3.18.2 eine Fehlerbehebung beim Nachrichtenversand für Anwälte mit der Rolle „VHN-Berechtigter“ in den Gesellschaftspostfächern erhalten.

  • Dokumentation

Beim beA-Anwenderhandbuch wurde die Seite „Registrieren“ aktualisiert.

FAZIT: Diesmal stehen keine gravierenden Änderungen an. Wir sind gespannt, welche Updates uns noch erwarten.

beA Update 3.17: Bedienungserleichterungen zum Frühlingsanfang

Mit Newsletter Ausgabe 2/2023 v. 15.3.2023 hat die BRAK das Update auf die Version 3.17 für „voraussichtlich“ 23.3.23 angekündigt. Nachstehend die wichtigsten Änderungen:

  • Die Frist zur Umstellung auf 64-Bit-System läuft ab

Mit dem Update 3.17 muss zwingend das Update der Basiskomponente der beA Client Security auf die Version 3.3 erfolgen. Wir hatten bereits im November 2022 darüber berichtet.

  • Die Barrierefreiheit wird verbessert

Die BRAK informiert, dass ab der beA-Version 3.17 die Oberfläche mit einer angepassten Farbgebung und mit verbessertem Kontrast dargestellt wird, um den Anforderungen an die Barrierefreiheit besser gerecht zu werden.

  • NEU: Signaturstatus wird angezeigt

Nunmehr wird der Signaturstatus in der Nachrichtenübersicht angezeigt, sofern vorher die Einstellung in der Spaltenauswahl erfolgt ist. Die Rechtsprechung zeigt, dass viele Wiedereinsetzungsanträge an fehlenden oder falschen Signaturen scheitern. Hier soll im Rahmen eines Ampelsystems mit der Einstellung der neuen Option „Signaturstatus“ im Ordner „Posteingang“ und „Gesendet“ eine einfache Kontrollmöglichkeit gegeben sein.

Die BRAK schreibt hierzu:

„Die Spalte Signaturstatus zeigt mittels eines Symbols in Ampelfarben das Prüfergebnis der Signaturprüfung der Nachricht an:

kein Symbol (leer) = Für die Nachricht wurde noch keine Prüfung durchgeführt.

    gelbes Symbol = Das Prüfergebnis ist unbestimmt.

    grünes Symbol = Alle Prüfungen sind positiv verlaufen. Die Signaturen sind gültig.

    rotes Symbol = Mindestens eine Prüfung ist fehlgeschlagen.

Die Anzeige des Signaturstatus erfolgt automatisch, wenn die Benutzerin oder der Benutzer eine Nachricht selbst gesendet hat. Bei eingehenden Nachrichten oder bei von anderen Nutzerinnen und Nutzern versendeten Nachrichten muss die Nachricht zunächst geöffnet werden, damit die Signaturprüfung erfolgt und der Signaturstatus angezeigt wird.“

Aus Nutzersicht würde ich mir wünschen, dass bereits im Ordner „Entwürfe“ diese Möglichkeit realisiert wird. Denn bei Arbeitsteilung zwischen Anwält:in und Mitarbeitenden wandert jede Nachricht nach dem Signieren in den Entwürfe-Ordner und kann dann von den Mitarbeitenden nach Überprüfung versendet werden. Und noch bedienerfreundlicher wäre es, wenn die Anzeige immer automatisch erfolgen würde, ohne dass die Nachricht erst geöffnet werden muss. Und wenn die Nachricht bereits versandt wurde und danach der Fehler angezeigt wird, muss repariert werden, einfacher wäre es andersherum.

  • Änderungen bei der eEB-Ansicht

Seit der beA-Version 3.15 verlockte die Schaltfläche „Erstelle PDF – Dokument“ die Nutzer, war allerdings ohne Funktion. Nachdem die Justiz ein neues Stylesheet ohne diese Schaltfläche zur Verfügung gestellt hat, verschwindet diese wieder. Wünschenswert wäre aus Nutzer:innensicht, dass die Felder „Typ“ und „Datum des Schreibens“ vom System auch ausgefüllt werden. Hier hat der Anwender keine Möglichkeit, Eingaben vorzugeben.

  • Fehlermeldungen werden eindeutiger

Nunmehr zeigt das System bei fehlenden Berechtigungen konkret an, welche Hindernisse vorliegen, damit eine Nachricht versendet werden kann.

  • Sicherheitstoken einfacher freischalten

Häufig werden Sicherheitstoken (beA-Karten (Hardwarezertifikat) / beA-Softwarezertifikate) nicht sofort freigeschaltet und Nutzer:in wundern sich, dass manche Funktionen nicht verfügbar sind. Hier wird mit der Version 3.17 Abhilfe geschaffen.

Die BRAK schreibt: „Stellt das System fest, dass Mitarbeitendenkarten oder Softwarezertifikate noch freigeschaltet werden müssen, so erscheint unmittelbar nach der Anmeldung ein Hinweisfenster mit der Liste aller noch freizuschaltenden Sicherheits-Token. Wenn Sie eine Freischaltung der vorausgewählten oder von Ihnen ausgewählten Sicherheits-Token auslösen möchten, dann wählen Sie bitte die Schaltfläche „Sicherheits-Token freischalten“ aus.“

Achtung: Das geht nur, wenn der Postfachinhaber mit einem Hardwarezertifikat (beA-Karte) am Postfach angemeldet ist oder ein Mitarbeitender mit seiner beA-Mitarbeiterkarte über das Recht Nr. 19 „Berechtigungen verwalten“ verfügt. Mit einem beA-Softwarezertifikat sind diese Einstellungen nicht möglich.

  • Unzulässige Zeichen einfacher identifizieren

Unzulässige Zeichen wurden schon manchem Nutzer zum Verhängnis. Maßgeblich sind die Vorgaben der Justiz zu erlaubten Zeichen in dem mit der Nachricht verpflichtend zu übermitteltenden Strukturdatensatz in den Feldern Aktenzeichen Absender, Aktenzeichen Empfänger, Betreff und im Nachrichtentext (den man tunlichst ohnehin nicht verwenden sollte, da die Justiz ihn nicht maschinell auslesen kann). Nunmehr werden die unzulässigen Zeichen mit Anführungszeichen versehen und schwarz markiert. In der Anwenderhilfe sollen die erlaubten Zeichen im Detail aufgelistet werden.

  • Das Anredefeld nicht mehr verpflichtend

Die Möglichkeit, „Frau“ oder „Herr“ auszuwählen, ist ab der Version 3.17 nicht mehr als Pflichtfeld ausgestaltet.

  • Der Nachrichtenexport wird verkleinert

Ab Inbetriebnahme der beA-Version 3.17 erfolgt der Nachrichtenexport verkleinert, indem innerhalb der Datei <Nachrichten-ID>.xml keine Base-64-kodierten Inhaltsdaten zu den Anhängen mehr ausgegeben werden.

  • Die Anwenderhilfe bekommt ein neues Aussehen

Angepasst an die Optik des beA Support Portals wird die Anwenderhilfe der beA-Webanwendung mit dem Update auf die Version 3.17 auf eine neue technologische Basis umgestellt.

Zum 18.3.23 ist die verlängerte Frist zum Hinzufügen der beA-Karte der neuen Kartengeneration (Kartennummer beginnt mit 7xxx) abgelaufen. Nunmehr wurde diese Frist jetzt nochmals verlängert bis zum 2.4.23.

Wer danach seine neue Karte noch nicht in seinem Postfach hinzugefügt hat, muss beim beA Support einen Entkopplungsantrag mittels Formular stellen: https://portal.beasupport.de/formulare/entkopplungsantrag

Pflichtfelder sind Vor- und Nachname des Karteninhabers, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie die SAFE-ID-Nummer (wer die SAFE-ID nicht parat hat, kann im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis danach suchen und speichert diese dann am besten in einem virtuellen Notfallkoffer ab).

Zusätzlich weist die BRAK darauf hin:

„Bitte lesen Sie folgende Hinweise sorgfältig, bevor Sie die Entkopplung beauftragen und aktivieren nach Kenntnisnahme die zugehörige Checkbox. Nach dem Absenden des Entkoppplungsantrags wird die Entkopplung durchgeführt. Hierbei werden sämtliche Sicherheits-Token, die derzeit den Zugriff auf Ihr Postfach ermöglichen, vom Postfach gelöst (auch bspw. Mitarbeiter und Vertreter). Dies kann nicht rückgängig gemacht werden. Erst die erneute Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte ermöglicht Ihnen, das beA wieder vollumfänglich zu nutzen und die Sicherheits-Token ggf. weiterer berechtigter Personen wieder freizuschalten.“

Des Weiteren sind die nachfolgenden Pflichtfelder anzuklicken:

Fazit:

Mit dem Update auf die beA Version 3.17 werden viele Änderungen umgesetzt, die peu á peu das beA einfacher bedienbar machen. Die Rechtsprechung legt strenge Maßstäbe an die Handhabung des beA seitens der Anwaltschaft und deren Mitarbeitenden. Jede Kanzlei ist gehalten, den Umgang mit beA zu dokumentieren. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag zum beA-Führerschein für Anwälte

Am 3. Januar 2023 erfolgt ein beA-Update zur Umstellung der Datenmengen

Was haben Halbgeviertstrich und Backslash gemeinsam? Änderungen beim beA-Update Version 3.15

1.8.2022: Die große BRAO-Reform und das beA

Zum 1. August 2022 tritt die „große“ BRAO-Reform in Kraft

Welche Auswirkungen sind für das beA relevant?

Die Berufsausübungsgesellschaften (BAG) erhalten ab 1.8.2022 ein eigenes Gesellschaftspostfach. Dieses Gesellschaftspostfach wird es zusätzlich zu den eigenen beA der einzelnen Rechtsanwält:innen geben.

Die BAG werden im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) nach ihrer Zulassung durch die regionale RAK einen eigenen Eintrag erhalten. Voraussetzung ist, dass die BAG bis zum 1.11.2022 einen Antrag stellt. Ausgenommen diejenigen BAG, die bereits als GmbH oder AG zugelassen sind. Kanzleien, die die persönliche Haftung nicht ausschließen (PartG, GbR), können sich freiwillig zulassen, um ein Gesellschaftspostfach zu erhalten (sofern die Nachteile nicht überwiegen).

Erst mit der Zulassung der BAG erhält diese eine eigene SAFE-ID mit der dann eine beA-Karte bestellt werden kann: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info

Update auf Version 3.14

Mit der Version 3.14 hat die BRAK die Vorbereitungen für die BAG und die Gesellschaftspostfächer getroffen.

Im Sondernewsletter Nr. 09/2022 vom 26.07.2022 weist die BRAK ausführlich auf die Besonderheiten hin.

Es gibt zwei neue Rechte:

  • Recht 30 – eEB mit VHN (vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis) versenden

Die Berechtigten können mit diesem Recht im Namen der Postfachinhaber:in elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) auf einem sicheren Übermittlungsweg (beA) ohne eine qualifizierte elektronische Signatur versenden.

Das war bislang nicht möglich.

  • Recht 31 – Nachricht mit VHN versenden

Die Berechtigten können mit diesem Recht im Namen der BAG Nachrichten auf einem sicheren Übermittlungsweg (beA) ohne eine qualifizierte elektronische Signatur versenden.

Außerdem werden drei Rollen neu eingeführt, die in der beA-Webanwendung an andere Benutzer:innen vergeben werden können.

Rollen sind die Zusammenfassung von mehreren Rechten.

Neu sind die Rollen Zustellungsbevollmächtigter, Vertretung und VHN-Berechtigter.

  • Zustellungsbevollmächtigter
    Von der Kanzleipflicht befreite Rechtsanwält:innen und BAG müssen gem. § 30 BRAO Zustellungsbevollmächtigte benennen und ihnen einen Zugang zum beA einräumen. Mit dieser Rolle werden automatisch folgende Rechte vergeben:
    01 – Nachrichtenübersicht öffnen
    03 – Nachricht erstellen
    06 – Nachricht öffnen
    14 – EBs versenden
    15 – EBs zurückweisen
    30 – EBs mit VHN versenden
  • Vertretung
    Zur Erfüllung der Anforderungen des § 54 Abs. 2 BRAO (seit 1.8.2021) sollte jede/r Rechtsanwält:in eine Vertretung im eigenen beA eintragen. Diese Rolle besitzt automatisch die folgenden Rechte:
    01 – Nachrichtenübersicht öffnen
    03 – Nachricht erstellen
    06 – Nachricht öffnen
    14 – EBs versenden
    15 – EBs zurückweisen
    30 – EBs mit VHN versenden
  • VHN-Berechtigter
    Diese Rolle ist für die vertretungsberechtigten anwaltlichen Mitglieder einer BAG, die für die BAG ohne qeS elektronische Dokumente versenden können. Diese Rolle besitzt automatisch die folgenden Rechte:
    01 – Nachrichtenübersicht öffnen
    03 – Nachricht erstellen
    05 – Nachricht versenden
    06 – Nachricht öffnen
    13 – EBs signieren
    14 – EBs versenden
    15 – EBs zurückweisen
    30 – EBs mit VHN versenden
    31 – Nachricht mit VHN versenden

Achtung:

Wenn man mit der beA-Karte oder einem anderen Sicherheits-Token in der beA-Webanwendung an einem beA einer BAG angemeldet ist, wird für eine gesendete Nachricht kein sicherer Übermittlungsweg bestätigt. Deswegen müssen Schriftsätze und rücklaufende eEB vor dem Versand mit einer qeS signiert werden.

Die Rechtsprechung zeigt, dass immer wieder die elektronische Unterschrift (qeS) eine große Rolle bei den Wiedereinsetzungsanträgen spielt.

Warum also kompliziert, wenn es auch einfach geht?

Wer möchte sich im Kanzleialltag damit befassen, ob sie/er jetzt mit oder ohne qeS signieren muss?

Und welche Ausnahmen von der Regel gelten?

Immer noch weigern sich viele Anwält:innen, sich mit dem beA und den Besonderheiten zu befassen.

An dieser Stelle daher m.E. die beste Lösung:

Signieren Sie mit der einfachen Signatur (Ihrem Namen) und setzen Sie zusätzlich eine qeS (PIN-Eingabe auf dem Lesegerät) ein.

Dann sind Sie immer auf der sicheren Seite, egal, ob eine qeS erforderlich ist oder nicht. Und dann können die Mitarbeitenden auch mit ihrer Mitarbeiterkarte die Nachrichten senden und danach exportieren.

Tipp:

Überprüfen Sie als BAG Ihren Workflow.

Zukünftig werden (hoffentlich) die Eingänge im Gesellschaftspostfach zunehmen. Wollen Sie für mehrere Standorte zusätzliche Gesellschaftspostfächer erhalten? Das ist möglich und kann beim Zulassungsantrag angekreuzt werden. Wer ist zukünftig für die Fristennotierung zuständig und verantwortlich? Wer soll mit welchen Rollen aus dem Gesellschaftspostfach senden?

Das IWW-Institut führt am 18.08.2022 einen Online-Workshop zu all Ihren Fragen zum Gesellschaftspostfach durch:

https://www.bea-workshop.de/programm

Melden Sie sich gerne an und stellen vorab Ihre Fragen!