beA-Update auf die Version 3.29

Update vom 19.11.2024:

Am Dienstag, 19.11.2024, waren die Justiz (IT.NRW) und die Justiz in Niedersachsen zeitweise nicht erreichbar.

Zusätzlich erfolgt ein Update auf die Version 3.29.6, um Fehler zu beheben.

Update vom 18.11.2024:

Der beA Support informiert: Am Montag, 18.11.2024, bestanden von ca. 11:00 Uhr bis ca. 17:30 Uhr vereinzelt Störungen beim Versenden und Speichern von Nachrichten im beA. An externe Empfänger wie Gerichte und Behörden konnten dadurch teilweise keine Nachrichten versendet werden…. Die Störung ist behoben.

Auch das Update bei den Anbietern der beA-Schnittstellen zu den Kanzleisoftwareanbietern führte zu Problemen.
Rückmeldungen hierzu liegen mir noch nicht vor.

———————————————————————————————————————————————

Kurzfristig wurde das auf den 14.11.2024 geplante beA-Update verschoben und soll jetzt am Samstag, 16.11.2024, installiert werden.

Achtung: Zwingend erforderlich ist die Aktualisierung der Anwendungskomponente der beA Client Security (ohne Administrator-Rechte).

Der beA-Support erläutert die Aktualisierung wie folgt:

Bestandteil der beA-Version 3.29 ist ein Update der Anwendungskomponente der beA Client Security von der Version 3.28.0.1 auf die Version 3.29.0.4. 

Wir unterscheiden die Versionen für folgende Komponenten:

  • beA Client Security Installer (beA-Basiskomponente, auf dem Arbeitsplatz des Endanwenders, installiert mit Administrator-Rechten: 3.4.3)
  • beA Client Security (beA-Anwendungskomponente, auf dem Arbeitsplatz des Endanwenders, aktualisierbar von jedem Nutzer; ändert sich von 3.28.0.1 auf 3.29.0.4) → zwingend erforderlich
  • beA Applikation (Im Rechenzentrum des Betreibers; ändert sich von 3.28.3 auf 3.29.x)
  • beA App für mobile Geräte (ändert sich mit diesem Update nicht, aktuelle Version 2.0.44 (iOS) / 2.0.44 (Android))

Die Aktualisierung der beA Client-Security-Anwendungskomponente ist zwingend notwendig, um beA weiter nutzen zu können und muss auf jedem Endgerät und für jedes Benutzerprofil durchgeführt werden, mit dem Sie die beA-Webanwendung nutzen möchten. Administrative Rechte sind dafür nicht erforderlich.

Welche Änderungen bringt die Version 3.29 mit sich?

Zum einen werden betriebliche Anpassungen und Fehlerbehebungen durchgeführt.

Inhaltlich wird ab der Version 3.29 in der Spaltenauswahl anstelle der Anzeige Signaturstatus die neue Überschrift „qeS“ eingeführt. Diese enthält zusätzliche Symbole, mit der folgende Darstellungen angezeigt werden:

Die BRAK weist in ihrem beA-Newsletter 4/2024 vom 13.11.2024 darauf hin:

Ist die Signaturprüfung einmal durchgeführt worden, ist das Ergebnis für alle Nutzerinnen und Nutzer des Postfachs sichtbar.

Wird ein gelbes oder rotes Symbol angezeigt, schauen Sie bitte auf jeden Fall in das detaillierte Prüfprotokoll. Dort wird Ihnen angezeigt, welche der geprüften Signaturen auffällig ist.

Des Weiteren teilt die BRAK mit, dass sie zahlreiche Rückmeldungen zu den mit der beA Version 3.28 erfolgten Änderungen erhalten hat: „Diese geben einen guten Einblick, wie sich das beA aus Sicht der Anwenderinnen und Anwender weiter verbessern lässt und sind so für die Weiterentwicklung des beA sehr hilfreich.“

Zum Signieren bei der Abgabe des eEB sei der Eindruck entstanden, dass die Signatur zwingend anzubringen sei. Wählt man ein Zustelldatum aus, wird die Schaltfläche aktiv, um eine Signatur zu ermöglichen. Ist eine Signatur des eEB nicht erforderlich (z.B., weil Anwältin oder Anwalt nach dem Festlegen des Datums selbst senden), dann könne der Versand der Antwort weiterhin unsigniert erfolgen. Soll hingegen ein Mitarbeitender versenden, ist die qeS erforderlich.

Außerdem teilt die BRAK mit: „Ihre weiteren Verbesserungsvorschläge werden wir prüfen und ggf. in den nächsten Versionen der beA-Webanwendung umsetzen.“

Hoffen wir, dass vor allem die potenzielle Gefahrenquelle zum Hochladen von Anhängen schnellstmöglich korrigiert wird und auch die Abgabe eines Zukunftsdatums beim eEB systemseitig verhindert wird.

Nutzer von Kanzleisoftware (KSW)

Für Nutzer einer Kanzleisoftware (KSW) wird darauf hingewiesen, dass dort auch eine Änderung an der KSW-Schnittstelle erfolgen muss und der Support dazu durch die Anbieter von Kanzleisoftware erfolgt. D.h. für die KSW-Anbieter ist auch eine Nachtschicht angesagt, um alle Änderungen umzusetzen.

Fazit:

Es wäre wünschenswert, dass die beA Updates mit einer längeren Vorlaufzeit angekündigt werden. In der Regel können beA Updates nicht zentral eingespielt werden, sondern müssen an jedem Arbeitsplatz separat erfolgen. Gerade für größere Kanzleien und auch für Nutzer von beA-Schnittstellen für Kanzleisoftware ist dieser Aufwand zeitlich und personell sehr aufwändig und muss eingeplant werden.

Süßes oder Saures? Happy Halloween, happy beA?

Am 31. Oktober feiert man auch hierzulande Halloween. Zeit, um die letzen 34 Monate seit Beginn der aktiven beA Nutzungspflicht Revue passieren zu lassen:

Süßes:

beA wird immer besser;-)

So hat beA seit dem 1. Januar 2022 zahlreiche Updates und Verbesserungen erhalten und auch die Optik wurde immer wieder verändert. Erinnern Sie sich noch:

beA Update 3.10 (nach Absage vom 24.2.22 kam diese Version am Rosenmontag überraschend über Nacht):

  • Entfall der zusätzlichen Fenster beim Erstellen einer Nachricht
  • Erstellung von eigenen Sichten
  • Mehrere Empfänger in einer Nachricht adressieren

beA Update 3.11

  • Anpassung der Dateianzahl (von 100 auf 200) und der Dateimengen (von 60 MB auf 100 MB)

beA Update 3.12

  • Unterstützung des Fernsignaturservice der BNotK
  • Reduzierung der Kosten für beA-Mitarbeiterkarten

beA Update 3.14

  • Vorbereitungen für die Berufsausübungsgesellschaften (BAG) und die Gesellschaftspostfächer
  • Neue Rechte und neue Rollen
  • Keine Ersatzeinreichung bis August 2022 wegen beA-Störungen erforderlich

beA Update 3.15

  • Akteneinsichtsportal der Justiz
  • Entfall von „dringend“ und „zu prüfen“
  • stattdessen „Sendungspriorität“
  • Anzeige von eEB

beA Update 3.16 (zunächst aufgrund unvorhergesehener technischer Komplikationen zurückgenommen am 1.12.22):

  • Aus für 32-Bit-Systeme
  • Abschaffung des Sicherheitscodes in der BRAV-Suche (Rechtsanwaltsregister)
  • beA ist in 11 Monaten nur 2 Mal über Nacht ausgefallen
  • beA Support kann per Fernwartung helfen

beA Update 3.17

  • Verbesserung der Barrierefreiheit
  • Anzeige des Signaturstatus
  • Änderungen bei der eEB-Ansicht

beA Update 3.18

  • Entfall des Reiters „Berichte“

beA Update 3.19

  • neue Optik
  • neues beA-Portal
  • neue Auswahl der Zugangstoken
  • Hinweise zum aktuellen beA-Release auf der Startseite
  • klare Aufforderung zur PIN-Eingabe
  • Rote Störungsmeldungen auf der Startseite und zusätzliche Banner
  • Zertifikate verwalten

beA Update 3.20 / 3.21 / 3.22

  • Austausch der beA-Mitarbeiterkarten und Software-Zertifikate über das Kundenportal der Zertifizierungsstelle

beA Update 3.23

  • beA bekommt mehr Zeit: Verdopplung des Zeitfensters auf 60 Minuten

beA Update 3.25

  • Start der beA App der BRAK

beA Update 3.26

  • Anbindung an „Mein Justizpostfach“ (MJP)

beA Update 3.27

  • Aktualisierung der beA App: Unterordner und mehrere beA-Postfächer

BVerfG nimmt ab 1.8.24 am ERV teil

beA Update 3.28

  • Neue Optik und neue Bedienung:
    Empfängerbereich und Nachrichtendetails

Saures:

Fettnäpfchen – da war (und ist ggf.) noch Luft nach oben :-(

  • Austausch der beA-Anwaltskarten (bis 31.12.22)
  • BNotK führt die Fernsignatur ein
  • Einführung der neuen Gesellschaftspostfächer
  • Ausfall der Telefonanlage des beA-Anwendersupports
  • Fehler nach der Aktualisierung der beA Client Security auf Terminalserver
  • Fehler im beA durch Übermittlung eines fehlerhaften Strukturdatensatzes
  • Auffälligkeit beim Export von Nachrichten mit großen Anhängen
  • beA-Feedback an bea-abc.de:

  • Fehler bei der BNotK SAK lite
  • Nachrichtenversand an nicht-öffentliche Postfächer von Bereitschaftsdiensten der Justiz (Geheime SAFE-ID-Nummern der Gerichte in Eilverfahren)
  • Trotz Gesellschaftspostfach weiterhin separates Postfach für jede Anwältin und jeden Anwalt
  • Kein sicherer Übermittlungsweg beim Senden einer Nachricht über das Postfach der BAG
  • Störung bei der Nutzung des Links zum Tausch des qualifizierten Zertifikats im Rahmen des beA-Kartentauschs
  • beA-Störungsdokumentation ist nicht aktuell
  • Fristablauf am 8.9.22: Mit alten beA-Anwaltskarten ist ein Einloggen nicht mehr möglich (abgelaufene Sicherheits-Token, Entkopplung, Zurücksetzen des Postfachs und erneute Erstregistrierung
  • Akteneinsichtsportal der Justiz > Anmeldung nur mit beA-Anwaltskarte nicht mit beA-Mitarbeiterkarte möglich
  • keine Sonderzeichen in den Feldern „Betreff“ und „Aktenzeichen“ bei Nachrichten an die Justiz
  • keine Weiterleitung von eEB an andere beA
  • Administratorrechte > Umstellung auf die 64-bit-Version
  • Aktualisierung bei jedem Endgerät und Benutzerprofil
  • Neue Basiskomponenten
  • Austausch der beA-Mitarbeiterkarten
  • Sperrung der beA-Sicherheits-Token zum 1.7.24
  • Neue Optik und neue Bedienung: Änderung bei den Anhängen > neue Fehlerquelle
  • eEB Abgabe auch in der Zukunft möglich > neue Fehlerquelle

Rechtsprechung

Anwälte müssen selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen:

Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – VI ZB 78/21

Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben:

„Die Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtlich allein dem Prozessbevollmächtigten vorbehaltene Handlung bietet Anlass zur Kontrolle eines vom Kanzleipersonal hergestellten Dokuments und löst für den Rechtsanwalt eine entsprechende Verpflichtung aus: Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.“

BVerwG, Beschluss vom 16.9.2024 – 6 B 6.24

Brauchen Anwältinnen und Anwälte einen beA-Führerschein?

Wer als Rechtsanwältin und Rechtsanwalt nur eine pauschale Anweisung, das Vorliegen der Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 zu kontrollieren, an sein Personal gibt, hat schlechte Karten. Denn eine so pauschale Anweisung lasse den Mitarbeitenden bereits darüber im Unklaren, welches im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erstellte Dokument eine elektronische Eingangsbestätigung ist. So der BGH in der Entscheidung vom 11.1.23 – IV ZB 23/21.

Der Rechtsanwalt muss dem Mitarbeiter vielmehr vorgeben, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss.

Wie die Eingangsbestätigung aufgerufen und ihr Inhalt überprüft werden kann, erfordert eine intensive Schulung der mit dem Versand über das beA vertrauten Mitarbeiter. Das gilt nicht nur im Fall der Versendung über die eigene Internet-Anwendung des beA, sondern auch dann, wenn der elektronische Rechtsverkehr – wie vorliegend in der Kanzlei der klägerischen PB – über die Schnittstelle eines Büroverwaltungsprogramms abgewickelt wird. Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre den Postversand tätigenden Mitarbeiter entsprechend geschult oder angewiesen haben, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Bei ordnungsgemäßer Organisation der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten wäre die fehlgeschlagene Übermittlung zeitnah erkannt worden. Die pauschale Schilderung genügt den an eine Kontrolle der Übermittlung elektronischer Schriftsätze an ein Gericht zu stellenden Anforderungen an die Kanzleiorganisation nicht.

Ersatzeinreichung

  • Technische Gründe
  • Vorübergehend
  • Keine menschlichen Gründe! (nicht ausreichende Schulung bzw. nicht hinreichender vorheriger autodidaktischer Befassung)
  • Mittel der Glaubhaftmachung: „Bedienfehler sind keine technischen Störungen in der Sphäre des Rechtsanwalts.“
  • Unverzüglich: „Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.“
    BGH, B.v. 17.11.22 (IX 17/22)
  • Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen: „Der (fahrlässige) Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Formerfordernisse für die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels vermag ihn nicht zu entlasten und rechtfertigt erst recht nicht die Gewährung einer Übergangsfrist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (BGH aaO Rn. 16). Dazu zählen ohne jeden Zweifel die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (§§ 130a, 130d ZPO).“
    BGH, B.v. 15.12.2022 (III ZB 18/22)

Fazit:

Bleiben Sie informiert und auf dem neuesten Stand. Die Rechtsprechung kennt kein Pardon bei Organisationsverschulden.

beA-Update Version 3.28 am 12.9.24 verfügbar

Nun hat die BRAK den Schleier gelüftet: Mit beA-Sondernewsletter Nr. 5/2024

vom Freitag, 6. September 2024 wurden die Informationen zur neuen beA-Version 3.28 veröffentlicht.

Man benötigt eine neue beA Client Security, allerdings keine Administratorenrechte.

Bei der Anmeldeprozedur hat sich nichts verändert. Nach der Anmeldung erscheint folgendes Bild:

Im Gegensatz zur bisherigen Version mit „satten“ Farben ist die neue Version optisch heller gestaltet.

Inhaltlich wird nach der Anmeldung auf den ersten Blick „nur“ die Nachrichtenübersicht angezeigt, die Einstellungen befinden sich jetzt rechts oben in der Zeile vor „Hilfe“ und „Support“:

Im Detail sieht die Einstellungsübersicht jetzt wie folgt aus (inhaltlich hat sich nichts geändert):

Hinweis: Die Verzeichnisdatenpflege sieht man bei den Einstellungen nur dann, wenn man als Anwältin oder Anwalt eingeloggt ist. Bei Anmeldung mit der beA-Mitarbeiterkarte fehlt diese Einstellungsmöglichkeit.

Möchte man wieder in die Nachrichtenübersicht, so findet sich der Nachrichtenbutton jetzt oben rechts in der Spalte vor „Hilfe“ und „Support“:

Neue Nachricht erstellen:

Will man eine neue Nachricht erstellen, so sind Empfängerbereich und Nachrichtendetails sowie die Anhänge umgestaltet:

Es können verschiedene Empfänger ausgewählt werden. Im Empfängerfeld können (neben z.B. der SAFE-ID-Nummer) auch bereits verwendete Empfänger durch die Eingabe im Empfängerfeld angezeigt werden. Alternativ kann man wie bisher mit dem Lupensymbol aus dem eigenen Adressbuch oder dem gesamten Verzeichnis suchen. Weitere Empfänger werden jetzt nebeneinander in Kurzform statt untereinander angezeigt.

Neu ist, dass bei Auswahl einer Justizbehörde das Feld für den „Externen Strukturdatensatz“ mit einem Informationsfeld versehen ist:

Wie bisher, sollte nur dann ein externer Strukturdatensatz hochgeladen werden, wenn mit dem Zentralen Schutzschriftenregister (ZSSR) gearbeitet wird. Ansonsten wird der Strukturdatensatz von beA automatisch erzeugt, sofern eine Justizbehörde als Empfänger ausgewählt wird. Bei der Auswahl z.B. einer Kollegin oder Kollegen wird das Feld für den Strukturdatensatz mit „Unbekannt“ gefüllt.

Neu ist die Art und Weise, Anhänge hinzuzufügen:

Bei „Anhang hinzufügen“ wird die Datei ohne weitere Abfrage hochgeladen und erscheint als „Anlage“ in der Nachricht. Erst wenn man die Datei ausgewählt hat, erscheinen jetzt neue Felder um die Nachricht zu signieren, anzeigen zu lassen, zu löschen, die Bezeichnung einzufügen und zu guter Letzt den Anhangstyp zu ändern:

Fangen wir hinten an und ändern den Anhangstyp:

Standardmäßig steht der Cursor bei „Anlage“, die Änderung muss nur erfolgen, wenn der Anhangstyp „Schriftsatz“ ausgewählt werden soll.

Will man eine Bezeichnung eingeben, so muss das Feld Bezeichnung angeklickt werden:

Hinweis: Da die Justiz dieses Feld nicht maschinell auswerten kann, sind Einträge dort nicht erforderlich. Nur bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt macht es Sinn, Titel, AZ, etc. einzutragen, da diese Eintragungen dann im elektronischen Empfangsbekenntnis (das maschinenlesbar programmiert und daher nicht manuell änderbar ist) erscheinen. Der Hinweis im beA-Sondernewsletter, man könne das Geschäftszeichen bei der Abgabe ändern, lies sich beim Test leider nicht überprüfen, da der Hinweis „Der Server bearbeitet Ihre Anforderung, die nicht abgebrochen werden kann“ minutenlang die Geduld strapazierte…

Soll der Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) signiert werden, ist der Button „Signieren“ (nur von der Anwältin oder dem Anwalt, nicht von Mitarbeitenden(!), vgl. § 26 RAVPV) anzuklicken. Nach erfolgreicher Signatur erscheint unter dem Feld „Signatur“ ein grünes Häkchen und die Datei wird nicht mehr als markiert angezeigt.

Die Signaturprüfung kann mit Klick auf das grüne Häkchen (wie gehabt) erfolgen.

Anlagen können wie bisher hochgeladen werden.

Neu ist, das jetzt angezeigt wird, wann die Nachricht zuletzt als Entwurf gespeichert wurde:

Hinweis: Da mit dem Speichern des Entwurfs die Dokumente bereits auf den Server der BRAK hochgeladen werden, empfiehlt es sich, vor dem Versenden immer die Nachricht zu speichern.

Nach dem Versenden der Nachricht erscheint im Ordner „Gesendet“ in der Nachrichtenübersicht eine neue Bezeichnung „Eingang Intermediär“. Diese Bezeichnung finden Sie rechts in der Spaltenauswahl jetzt an oberster Stelle.

Nach dem Öffnen der gesendeten Nachricht sieht diese wie folgt aus: Oben rechts findet sich neu ein Hinweis auf den Eingang Intermediär sowie auf das Datum und die Uhrzeit des Sendens. Es wird angezeigt, dass ein eEB angefordert wurde und die Signaturen gültig sind.

Nach dem Exportieren kann man die Nachricht (wie gewohnt) mit Etiketten versehen, die Optik und Bearbeitung haben sich geändert, man kann jetzt direkt die passende Etikette auswählen und spart sich ein paar Klicks:

Danach wird die Etikettenmarkierung wie folgt angezeigt:

An der ZIP-Datei mit Export-Protokoll und VerificationReport (Prüfprotokoll der Signatur) hat sich nichts geändert. Es empfiehlt sich aufgrund § 27 RAVPV, alle Nachrichten zu exportieren und auf dem eigenen Rechner (Server) unbegrenzt (so lange wie erforderlich) zu speichern.

Wie sieht die gesendete Nachricht beim Empfänger aus:

Beim Empfänger sieht die gesendete Nachricht wie folgt aus:

Es wird der Eingang auf dem Intermediär und der Eingang im Postfach rechts angezeigt. Des Weiteren wird angezeigt, dass ein eEB angefordert wurde und die Signaturen gültig sind. Möchte man die Dokumente anzeigen, muss vorher die Datei ausgewählt und dann auf „Anzeigen“ geklickt werden. Wie gehabt, sollte man die Datei als Empfänger exportieren, damit sämtliche relevanten Informationen in der ZIP-Datei gespeichert werden.

Abgabe eEB:

Die Ablehnung eines eEB ist gleichgeblieben. Bei der Abgabe eines eEB wird nun ein Hinweis gegeben, wenn man ein zukünftiges Datum eingibt:

Mit einem Klick auf das Kalenderfeld im Datumsfeld kann man auf das Tagesdatum „Heute“ zurücksetzen:

Nun kann man mit dem Tagesdatum (falls man mit diesem Datum das eEB als zugestellt entgegen nehmen möchte) das eEB abgeben. Die BRAK gibt noch an, dass man das Geschäftszeichen beim Zustellungsempfänger ändern oder ergänzen kann.

Nun ist das Abgabedatum ersichtlich:

Wahrscheinlich waren die Heinzelmännchen bei meinem Test noch fleißig zugange, denn der „altbekannte“ Hinweis tauchte immer wieder auf und erforderte viel Geduld:

Fazit:

Es bedarf sicher einiges an Eingewöhnung, bis die neuen Funktionen „in Fleisch und Blut“ übergehen. Dennoch ist der Hinweis auf b = besser, e = einfacher und A = Automatisiert sicher gerechtfertigt, wenn die o.a. Meldungen hoffentlich bald der Vergangenheit angehören.

Coming soon: beA-Update Version 3.28

b = besser

e = einfacher

A = Automatisiert

Voraussichtlich im September 2024 wird es das beA-Update auf die Version 3.28 geben.

Neben Fehlerbehebungen bringt das neue beA-Update auch einen Relaunch der Oberfläche und der Bedienung mit sich.

Wir dürfen noch nichts verraten, nur soviel sei gesagt:

Das beA wird besser, die Bedienung wird einfacher und einige Funktionen sind neu, so z.B. eine automatisierte Anzeige von wichtigen Bereichen.

Sobald es möglich ist, werden wir an dieser Stelle über die Neuerungen berichten – Stay tuned!

App, app and away?

Lange hat es gedauert, jetzt können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit der beA Version 3.25 auch die beA-App der BRAK nutzen. Suchen Sie im App-Store nach BRAK beA. Immerhin gab es zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Blogbeitrags bereits mehr als 500 Downloads.

Damit Sie die beA-App nutzen können, benötigen Sie ein Software-Zertifikat. Es kostet 4,90 Euro netto p.a. Bestellen Sie dieses Software-Zertifikat hier:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA

Zur Bestellung benötigen Sie Ihre SAFE-ID. Diese finden Sie entweder direkt im beA unter dem Reiter „Einstellungen“ oder im Rechtsanwaltsregister unter

https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak

Geben Sie dort Ihren Namen ein und starten die Suche. Wenn Sie Ihren Namen gefunden haben, klicken Sie rechts auf den Info-Button, dann kommen Sie in die Detailansicht. Die SAFE-ID befindet sich dort am unteren Ende der Anzeige.

Nachdem der Software-Token zum Download bereitgestellt wurde, muss dieser zunächst im beA selbst unter „Einstellungen“, „Profilverwaltung“, „Sicherheits-Token verwalten“ als neuer Sicherheits-Token angelegt werden. Geben Sie dem Software-Zertifikat einen eindeutigen Namen.

Gehen Sie auf die Startseite der beA-Webanwendung und klicken unten rechts auf „Zertifikate verwalten“. Fügen Sie den neuen Software-Token hinzu (es handelt sich um eine Datei mit der Endung „.p12“).

Melden Sie sich beim beA an und wechseln Sie auf „Einstellungen“, „Profilverwaltung“, „Sicherheits-Token. Dann sehen Sie in der rechten Spalte den Button . Danach erfolgt der Hinweis:

Nun müsste die beA App auf Ihrem Smartphone einsatzbereit sein:

Nach der PIN-Eingabe oder der Anmeldung mit Fingerabdruck erscheint ein Wartefenster:

Sofern im Posteingang Nachrichten verfügbar sind, werden diese angezeigt:

Klickt man die Nachricht an, erscheint die Nachrichtenansicht:

In der ersten Stufe ist die beA-App nur mit einer Lesefunktion für den Posteingang ausgestattet.

Im unteren Bereich gibt es die Möglichkeit, das Profil anzuzeigen:

In dieser Ansicht kann man sich auch aus der App wieder abmelden.

Wer die App nicht selbst beendet, wird zwangsweise abgemeldet:

Bei den Einstellungen kann man auswählen, wie die Anmeldung erfolgen soll:

Mit einem Klick auf das „i“ rechts oben öffnet sich ein Hilfebereich, der die Einstellmöglichkeiten beschreibt:

Und zum Schluss gibt es unter „Rechtliches“ Informationen zur Datenschutzerklärung, Nutzungsbedingungen, Lizenzen und Impressum.

Der beA Support weist auf folgendes hin:

Unklarer eEB-Status in der mobilen beA-App

Hinweis auf bestehende Fehlerlage

Die mobile beA-App der BRAK steht in den App Stores für iOS und Android zum Download zur Verfügung. Sie können dort bspw. nach dem Schlagwort „BRAK beA“ suchen. Mit diesem Artikel möchten wir auf eine noch bestehende Fehlerlage hinweisen.

Die beA-App kann derzeit bei einer externen Nachricht den eEB-Status „angefordert“ erst dann anzeigen, wenn die Nachricht über die beA-Webanwendung geöffnet und somit entschlüsselt wurde. Bis zum Öffnen in der beA-Webanwendung wird der eEB-Status in beA-mobile immer mit „nicht angefordert“ angezeigt.

Eine vollständige Dokumentation zur beA-App für mobile Geräte ist im beA-Anwenderhandbuch verfügbar: beA-App für mobile Geräte (bea-brak.de)

Fazit: Der erste Schritt ist gemacht. Wir freuen uns, wenn in weiteren Ausbaustufen die beA App noch mehr Möglichkeiten bietet. Und es sollte auch für Mitarbeitende möglich sein, die beA App zu nutzen!

beA-Update 3.23 – beA bekommt mehr Zeit

Nachdem Nikolaus am 6.12.23 alle Hände voll zu tun hatte, gibt es am 7.12.23 ein neues beA-Update auf die Version 3.23 mit einigen inhaltlichen Änderungen:

Mit beA-Newsletter Nr. 9/2023 vom 29.11.2023 weist die BRAK auf die bevorstehenden Änderungen und Fehlerbehebungen hin.

Technische Änderungen

  • Update der Basiskomponente der beA Client Security:
    Administrator-Rechte erforderlich

Letzte Chance: Im Zuge des beA-Updates 3.2 gab es noch eine Übergangsphase zur Umstellung der Basiskomponente. Jetzt muss die Basiskomponente aktualisiert werden, sonst kann beA nicht mehr verwendet werden. Die neue Version ist 3.4.3.

  • Update des lokalen Zertifikats der beA Client Security:
    keine Administrator-Rechte erforderlich

Für den sicheren Datenaustausch zwischen Browser und beA Client Security wird ein lokales Zertifikat benötigt. Dieses Zertifikat ist aufgrund einer Vorgabe des BSI zur Erweiterung von Schlüssellängen erforderlich. Es muss zwingend installiert werden.

Es werden folgende Schritte benötigt:

Nach Klick auf den Button „Ja“ wird die beA Client Security initialisiert und gestartet. Wer unterschiedliche Browser nutzt, muss diese Installation für jeden Browser wiederholen.

Inhaltliche Änderungen

  • Das Zeitfenster wurde verdoppelt. Jetzt erfolgt die automatische Abmeldung erst nach 60 Minuten:
  • Aus der Benachrichtigungsmail mit Link in die beA-Nachricht:

Wer Benachrichtigungsmails eingestellt hat, kann daraus direkt in die beA-Webanwendung gelangen. Allerdings bleibt das Anmeldeprocedere gleich. Wer die beA Client Security nicht im Hintergrund laufen lässt, muss diese dann manuell starten (bekommt jedoch einen Hinweis eingeblendet, dass dieser Schritt noch fehlt). Das Anmelden geht nur, wenn sich eine berechtigte Person anmeldet. Wenn Nutzerrechte fehlen, erscheint eine Fehlermeldung.

  • NEU: Nachricht teilen
    In der geöffneten Nachricht gibt es einen neuen Button:

Wird dieser Button angeklickt, erscheint ein Link:

Dieser Link kann dann, z.B. per E-Mail, weitergeleitet werden. Jedoch können nur berechtigte Nutzer diese Nachricht nach Anmeldung im beA lesen.

Fehlerbehebungen:

Wie immer werden einige bekannte Fehler beseitigt. Einzelheiten sind hier: https://portal.beasupport.de/release-information nachzulesen.

FAZIT: Zwei Wochen vor Weihnachten freuen sich sicher alle Nutzenden über dieses „Nikolaus“-Geschenk, zumal in den meisten Kanzleien zum Jahresende häufig „Land unter“ herrscht. Über den noch in 2023 erfolgenden Austausch der beA-Software-Zertifikate lesen Sie in einem separaten Beitrag.

beA-Update 3.20 – Admin-Zugang wird benötigt

Am 24. August 2023 erhält das beA erneut ein Update, dieses Mal aus technischen Gründen

Mit Sondernewsletter 3/2023 vom 22.8.2023 weist die BRAK auf das Update hin.

Die Besonderheit dieses Updates liegt darin, dass die Basiskomponente der beA Client Security aktualisiert wird auf die Version 3.4.3. Dazu werden Admin-Rechte benötigt.

Die gute Nachricht: Man kann sich bis spätestens Ende November 2023 mit der Aktualisierung Zeit lassen. Dann allerdings gelingt der beA Zugang nur noch mit der neuen Basiskomponente.

Wenn Sie sich entscheiden, das Update sofort zu installieren, folgen Sie den Anweisungen:

Praxistipp: Nehmen Sie das Häkchen bei „Zum Autostart hinzufügen“ heraus. Wenn die Anwendung im Autostart läuft, sind Sie von außen als Anwalt identifizierbar und können ggf. Hacker versuchen, in Ihr Netzwerk einzudringen, vgl. https://erbguth.ch/bea/#Running

Zum besseren Verständnis findet man beim beA Support eine Erklärung zu den beA-Komponenten: https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/client-security/aktuelle-versionen-client-security

Überprüfen Sie unter Systemsteuerung > Programme > Programme und Features, welche Basiskomponente bei Ihnen installiert ist:

Die obere beA Client Security ist noch die Version 3.3.3 (vor dem Update), während bei der Schulungsversion bereits die neue Basiskomponente 3.4.3 verwendet wird.

Bei der beA Client Security Anwendungskomponente bleibt es bei der am 3.8.23 auf die Version 3.19.0.2 aktualisierten Version:

Fehlerbehebung

Beim Öffnen von Nachrichten wird mit der Version 3.20 ein selten auftretender Fehler behoben, der dazu führte, dass eingehende Nachrichten nicht verarbeitet werden konnten.

FAZIT: Die nächste beA Aktualisierung wird spätestens Ende Oktober kommen, wenn die neue Version des XJustiz Datensatzes verwendet werden muss. Bereits jetzt können interessierte Anwender die XJustiz Version 3.5.0 RC in einer Vorabversion testen. Anwender der beA-Webversion erhalten die neue XJustiz Version durch ein beA-Update, das dann zum passenden Zeitpunkt installiert werden muss.

beA-Update 3.19 – beA wird gefälliger

Am 3. August 2023 erhält das beA wieder ein Update

Mit beA-Newsletter Nr. 5/2023 vom 26.7.2023 weist die BRAK auf die bevorstehenden Neuerungen und Änderungen hin.

Rein optisch verwandelt sich die Anmutung des beA von der bisher gewohnten Optik in ein „frisches Weiß“: Unter der Anmelde-URL https://bea-brak.de wird man zunächst auf das neue beA-Portal geleitet: Dort findet man neben dem beA Anmeldebutton direkt das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV), das Akteneinsichtsportal und das Europäische Anwaltsverzeichnis (Find-a-Lawyer).

NEU: beA-Portal

NEU: Auswahl der Zugangstoken bei der Anmeldung

NEU: Nach Auswahl des Zugangstoken

Wer das überspringen will, speichert sich die beA-Anmeldeseite direkt unter https://bea-brak.de/bea ab. Hat man mehrere Zugangsmöglichkeiten (Hardware-Zertifikat und Software-Zertifikat), so zeigt beA eine Auswahlmöglichkeit an. Wählen Sie die geeignete Zugangsmöglichkeit aus und klicken Sie auf den blauen Anmeldebutton.

NEU: PIN-Eingabe

Nach zweimaliger PIN-Eingabe ist man wie gewohnt eingeloggt. Danach ist die Bedienung des beA wie seit der neuen Optik ab Version 3.10 gewohnt.

Mit der Neugestaltung der Anmeldeseiten gehen jedoch noch weitere Verbesserungen einher:

Rote Störungsmeldungen

Die BRAK schreibt:

„Sowohl auf der Startseite des beA-Postfachs als auch auf der Startseite der beA-Webanwendung wird ein zusätzlicher, rot hinterlegter Banner eingeblendet, wenn Einschränkungen oder Störungen bekannt sind. Ein Klick auf diesen Banner führt zu der Übersicht der Verfügbarkeitsmeldungen im Support-Portal. … Wichtige Meldungen, insbesondere zu vorliegenden Störungen, werden künftig direkt auf der Startseite angezeigt:

Im oberen Bereich des Anmeldefensters können bis zu drei Banner eingeblendet werden:

    Hinweis- oder Fehlermeldungen werden dunkelblau hinterlegt.

    Allgemeine aktuelle Hinweise des beA-Betriebs oder des beA-Supports
    werden hellblau hinterlegt.

    Meldungen zu aktuellen Störungen werden rot hinterlegt.“

Im unteren Anmeldebereich führt ein Klick auf das beA-Logo links auf die Anmeldeseite. Auf die Support-Seite führt unten links ein Klick auf „Support“.

Wer die Client Security neu laden muss, erhält drei einfache Symbole zur Auswahl:

Die Registrierungslinks hingegen führen wieder zur „alten“ Optik:

Zertifikate verwalten

Die Zertifikate lassen sich mit Klick auf „Zertifikate verwalten“, dort findet man die bisher bei der Anmeldung auswählbaren Informationen nebst Ablaufdatum in einer „frischen“ optischen Darstellung.

Neu ist, dass man nicht mehr benötigte Software-Zertifikate an dieser Stelle löschen kann, ohne eine PIN einzugeben. Denken Sie jedoch daran, das SW-Zertifikat dennoch sperren zu lassen, das kann telefonisch oder postalisch bei der BNotK erfolgen: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/hilfe/sperrung

PIN bei Software-Token speichern

Die BRAK schreibt:

„Bei der Verwendung von Software-Token sieht die Webanwendung eine erhebliche Erleichterung vor: Nutzerinnen und Nutzer haben künftig die Möglichkeit, das Passwort im Browser abzuspeichern. Diese Funktion ist optional und kann auch in den Browser-Einstellungen abgestellt werden.

Die PIN-Eingabe zu einem ausgewählten Hardware-Token erfolgt wie bisher. Möchten Sie Ihre PIN nach der Eingabe kontrollieren, steht Ihnen dafür das Augensymbol zur Verfügung. Sie können die eingegebene PIN im Klartext sehen, wenn Sie auf das Symbol klicken. Bitte schließen Sie die PIN-Eingabe mit der Schaltfläche „Bestätigen“ ab.“

Anmerkung: Das mag zwar die Bedienung erleichtern, führt jedoch auch zu einer höheren Missbrauchsgefahr. Beim Einsatz von Software-Zertifikaten sollte jede Kanzlei grundsätzlich prüfen, ob diese vermeintliche Arbeitserleichterung einmal zum Bumerang werden könnte.

Unterstützung der neuen Generation der DGN-Signaturkarte

Die neue Kartengeneration der externen Signaturkarten der DGN können ab Version 3.19 in der beA-Webanwendung für das Anbringen von qeS verwendet werden, auch für eEB.

Fehlerbehebungen

Wie immer werden einige bekannte Fehler beseitigt. Einzelheiten sind hier: https://portal.beasupport.de/release-information nachzulesen.

FAZIT: Ein Schritt in die richtige Richtung. Beim Test mit der Schulungsumgebung hatte ich den Eindruck, dass auch die Probleme, dass beA-Karten schlecht oder nicht erkannt werden, damit der Vergangenheit angehören könnten. Hoffen wir, dass dies auch in der Produktivumgebung der Fall ist.