Die Bundesnotarkammer ist Herausgeber der beA-Karte.

Süßes oder Saures? Happy Halloween, happy beA?

Am 31. Oktober feiert man auch hierzulande Halloween. Zeit, um die letzen 34 Monate seit Beginn der aktiven beA Nutzungspflicht Revue passieren zu lassen:

Süßes:

beA wird immer besser;-)

So hat beA seit dem 1. Januar 2022 zahlreiche Updates und Verbesserungen erhalten und auch die Optik wurde immer wieder verändert. Erinnern Sie sich noch:

beA Update 3.10 (nach Absage vom 24.2.22 kam diese Version am Rosenmontag überraschend über Nacht):

  • Entfall der zusätzlichen Fenster beim Erstellen einer Nachricht
  • Erstellung von eigenen Sichten
  • Mehrere Empfänger in einer Nachricht adressieren

beA Update 3.11

  • Anpassung der Dateianzahl (von 100 auf 200) und der Dateimengen (von 60 MB auf 100 MB)

beA Update 3.12

  • Unterstützung des Fernsignaturservice der BNotK
  • Reduzierung der Kosten für beA-Mitarbeiterkarten

beA Update 3.14

  • Vorbereitungen für die Berufsausübungsgesellschaften (BAG) und die Gesellschaftspostfächer
  • Neue Rechte und neue Rollen
  • Keine Ersatzeinreichung bis August 2022 wegen beA-Störungen erforderlich

beA Update 3.15

  • Akteneinsichtsportal der Justiz
  • Entfall von „dringend“ und „zu prüfen“
  • stattdessen „Sendungspriorität“
  • Anzeige von eEB

beA Update 3.16 (zunächst aufgrund unvorhergesehener technischer Komplikationen zurückgenommen am 1.12.22):

  • Aus für 32-Bit-Systeme
  • Abschaffung des Sicherheitscodes in der BRAV-Suche (Rechtsanwaltsregister)
  • beA ist in 11 Monaten nur 2 Mal über Nacht ausgefallen
  • beA Support kann per Fernwartung helfen

beA Update 3.17

  • Verbesserung der Barrierefreiheit
  • Anzeige des Signaturstatus
  • Änderungen bei der eEB-Ansicht

beA Update 3.18

  • Entfall des Reiters „Berichte“

beA Update 3.19

  • neue Optik
  • neues beA-Portal
  • neue Auswahl der Zugangstoken
  • Hinweise zum aktuellen beA-Release auf der Startseite
  • klare Aufforderung zur PIN-Eingabe
  • Rote Störungsmeldungen auf der Startseite und zusätzliche Banner
  • Zertifikate verwalten

beA Update 3.20 / 3.21 / 3.22

  • Austausch der beA-Mitarbeiterkarten und Software-Zertifikate über das Kundenportal der Zertifizierungsstelle

beA Update 3.23

  • beA bekommt mehr Zeit: Verdopplung des Zeitfensters auf 60 Minuten

beA Update 3.25

  • Start der beA App der BRAK

beA Update 3.26

  • Anbindung an „Mein Justizpostfach“ (MJP)

beA Update 3.27

  • Aktualisierung der beA App: Unterordner und mehrere beA-Postfächer

BVerfG nimmt ab 1.8.24 am ERV teil

beA Update 3.28

  • Neue Optik und neue Bedienung:
    Empfängerbereich und Nachrichtendetails

Saures:

Fettnäpfchen – da war (und ist ggf.) noch Luft nach oben :-(

  • Austausch der beA-Anwaltskarten (bis 31.12.22)
  • BNotK führt die Fernsignatur ein
  • Einführung der neuen Gesellschaftspostfächer
  • Ausfall der Telefonanlage des beA-Anwendersupports
  • Fehler nach der Aktualisierung der beA Client Security auf Terminalserver
  • Fehler im beA durch Übermittlung eines fehlerhaften Strukturdatensatzes
  • Auffälligkeit beim Export von Nachrichten mit großen Anhängen
  • beA-Feedback an bea-abc.de:

  • Fehler bei der BNotK SAK lite
  • Nachrichtenversand an nicht-öffentliche Postfächer von Bereitschaftsdiensten der Justiz (Geheime SAFE-ID-Nummern der Gerichte in Eilverfahren)
  • Trotz Gesellschaftspostfach weiterhin separates Postfach für jede Anwältin und jeden Anwalt
  • Kein sicherer Übermittlungsweg beim Senden einer Nachricht über das Postfach der BAG
  • Störung bei der Nutzung des Links zum Tausch des qualifizierten Zertifikats im Rahmen des beA-Kartentauschs
  • beA-Störungsdokumentation ist nicht aktuell
  • Fristablauf am 8.9.22: Mit alten beA-Anwaltskarten ist ein Einloggen nicht mehr möglich (abgelaufene Sicherheits-Token, Entkopplung, Zurücksetzen des Postfachs und erneute Erstregistrierung
  • Akteneinsichtsportal der Justiz > Anmeldung nur mit beA-Anwaltskarte nicht mit beA-Mitarbeiterkarte möglich
  • keine Sonderzeichen in den Feldern „Betreff“ und „Aktenzeichen“ bei Nachrichten an die Justiz
  • keine Weiterleitung von eEB an andere beA
  • Administratorrechte > Umstellung auf die 64-bit-Version
  • Aktualisierung bei jedem Endgerät und Benutzerprofil
  • Neue Basiskomponenten
  • Austausch der beA-Mitarbeiterkarten
  • Sperrung der beA-Sicherheits-Token zum 1.7.24
  • Neue Optik und neue Bedienung: Änderung bei den Anhängen > neue Fehlerquelle
  • eEB Abgabe auch in der Zukunft möglich > neue Fehlerquelle

Rechtsprechung

Anwälte müssen selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen:

Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – VI ZB 78/21

Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben:

„Die Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtlich allein dem Prozessbevollmächtigten vorbehaltene Handlung bietet Anlass zur Kontrolle eines vom Kanzleipersonal hergestellten Dokuments und löst für den Rechtsanwalt eine entsprechende Verpflichtung aus: Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.“

BVerwG, Beschluss vom 16.9.2024 – 6 B 6.24

Brauchen Anwältinnen und Anwälte einen beA-Führerschein?

Wer als Rechtsanwältin und Rechtsanwalt nur eine pauschale Anweisung, das Vorliegen der Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 zu kontrollieren, an sein Personal gibt, hat schlechte Karten. Denn eine so pauschale Anweisung lasse den Mitarbeitenden bereits darüber im Unklaren, welches im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erstellte Dokument eine elektronische Eingangsbestätigung ist. So der BGH in der Entscheidung vom 11.1.23 – IV ZB 23/21.

Der Rechtsanwalt muss dem Mitarbeiter vielmehr vorgeben, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss.

Wie die Eingangsbestätigung aufgerufen und ihr Inhalt überprüft werden kann, erfordert eine intensive Schulung der mit dem Versand über das beA vertrauten Mitarbeiter. Das gilt nicht nur im Fall der Versendung über die eigene Internet-Anwendung des beA, sondern auch dann, wenn der elektronische Rechtsverkehr – wie vorliegend in der Kanzlei der klägerischen PB – über die Schnittstelle eines Büroverwaltungsprogramms abgewickelt wird. Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre den Postversand tätigenden Mitarbeiter entsprechend geschult oder angewiesen haben, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Bei ordnungsgemäßer Organisation der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten wäre die fehlgeschlagene Übermittlung zeitnah erkannt worden. Die pauschale Schilderung genügt den an eine Kontrolle der Übermittlung elektronischer Schriftsätze an ein Gericht zu stellenden Anforderungen an die Kanzleiorganisation nicht.

Ersatzeinreichung

  • Technische Gründe
  • Vorübergehend
  • Keine menschlichen Gründe! (nicht ausreichende Schulung bzw. nicht hinreichender vorheriger autodidaktischer Befassung)
  • Mittel der Glaubhaftmachung: „Bedienfehler sind keine technischen Störungen in der Sphäre des Rechtsanwalts.“
  • Unverzüglich: „Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.“
    BGH, B.v. 17.11.22 (IX 17/22)
  • Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen: „Der (fahrlässige) Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Formerfordernisse für die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels vermag ihn nicht zu entlasten und rechtfertigt erst recht nicht die Gewährung einer Übergangsfrist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (BGH aaO Rn. 16). Dazu zählen ohne jeden Zweifel die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (§§ 130a, 130d ZPO).“
    BGH, B.v. 15.12.2022 (III ZB 18/22)

Fazit:

Bleiben Sie informiert und auf dem neuesten Stand. Die Rechtsprechung kennt kein Pardon bei Organisationsverschulden.

Sind Ihre Sicherheitstoken für beA aktuell?

Ab 1. Juli 2024 werden die alten Sicherheitstoken gesperrt!

Höchste Zeit für den Austausch der Sicherheitstoken. Als Sicherheitstoken wird entweder die beA-Karte (=Hardware-Zertifikat) oder das beA-Software-Zertifikat bezeichnet.

Als Hardware-Zertifikate existieren die beA-Karte für Anwälte (Postfachinhaber) und die beA-Karte für Mitarbeiter oder Mitarbeitende, wie sie auf der Startseite der beA-Webanwendung jetzt bezeichnet werden:

Der Austausch der beA-Karten für Rechtsanwälte erfolgte mit viel Aufwand im Jahr 2023. Aufgrund technischer Erfordernisse werden nunmehr auch beA-Karten für Mitarbeitende (MA) und die beA-Software-Zertifikate ausgetauscht. Vgl. hier:
https://bea-abc.de/blog/bea-update-3-20-admin-zugang-wird-benoetigt-2/

Klickt man auf die „Wichtigen Hinweise“ auf der beA-Anmeldeseite wird auf die beA Supportseite verlinkt und es kommt ein Hinweis:

„Der Abschluss des Versands durch die Bundesnotarkammer bedeutet, dass für alle bisherigen beA-Karten Mitarbeiter (Kartennummer beginnend mit 3) jeweils eine neue beA-Karte Mitarbeiter (Kartennummer beginnend mit 8) vorliegen sollte.

Die alten beA-Karten Mitarbeiter werden in absehbarer Zeit nicht mehr nutzbar sein, da diese von der Bundesnotarkammer gesperrt werden. Der Zeitpunkt wird rechtzeitig bekanntgegeben.“

Erst in einem Newsletter der BNotK erhält man nähere Informationen:

„Um alle Mitarbeitenden zeitnah mit Karten der neuesten Generation zu versorgen, wurde der Tauschprozess seit Februar 2024 beschleunigt. Etwa Mitte März 2024 werden alle betroffenen beA-Karten Mitarbeiter ausgetauscht sein. Damit hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer seit August 2023 ca. 36.000 beA-Karten Mitarbeiter getauscht.“

Die Anzahl der beA-Karten MA stimmt nachdenklich, wenn man bedenkt, dass bei ca. 165.000 Rechtsanwälten (Quelle: Mitgliederstatistik der BRAK zum 1.1.2023) lediglich ca. 36.000 beA-Karten MA ausgetauscht wurden. Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass trotz eindringlicher Hinweise (vgl. z.B. hier:
https://bea-abc.de/blog/coming-soon-bea-update-3-18/
viele Rechtsanwälte § 26 RAVPV immer noch ignorieren.

Die BNotK informiert weiterhin, dass seit Mitte November 2023 etwa 17.000 beA-Software-Zertifikate ausgetauscht wurden. Alle Software-Zertifikate, auch diejenigen, die noch nicht unmittelbar ablaufen, werden ausgetauscht, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge nach dem Stand der Technik zu wechseln. Der Ablauf der technischen Gültigkeit eines Zertifikats oder sicherheitsrelevante Änderungen hinsichtlich der empfohlenen Schlüssellänge haben auf das Vertragsverhältnis keinen Einfluss. Der Vertrag über ein beA-Software-Zertifikat verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht sechs Wochen vor Ablauf gekündigt wird.

Zum Austausch der beA-Softwarezertifikate hat die BNotK weitere Informationen hier bereitgestellt:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/tausch-bea-softwarezertifikate

Für die Hinterlegung des neuen Software-Zertifikats im beA hat der beA Support eine Übersicht der einzelnen Schritte veröffentlicht:

https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/aktualisierung-bea-sicherheits-token/hinterlegung-neues-software-zertifikat

Fazit: Überprüfen Sie zeitnah, ob in Ihrer Kanzlei Handlungsbedarf besteht.

beA-Karte under Control?

Das neue cyberJack ControlCenter

Viele beA-Nutzende verzweifeln, weil es immer wieder vorkommt, dass die beA-Karte nicht erkannt wird.

Abhilfe schafft das neue cyberJack ControlCenter von REINERSCT (für Windows-Nutzer: REINER SCT schreibt dazu:
„Für die Betriebssysteme macOS und Linux steht kein cyberJack® ControlCenter zur Verfügung. Ein Firmwareupdate/-upgrade ist daher mit diesen Betriebssystemen nicht möglich. Eventuelles Update kann einmalig mit Windows durchgeführt werden. Die Nutzung mit macOS oder Linux ist anschließend möglich. Sollten Sie keinen Zugriff auf einen Windows-Rechner haben, können wir gerne ein Update/Upgrade für Sie durchführen. Die anfallenden Kosten/Versandkosten werden Ihnen in die Rechnung gestellt.“).

Bislang war der cyberJack Gerätemanager im Einsatz. Im Beitrag „Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Update vom 31. März 2021 haben wir darauf hingewiesen, dass man mit dem cyberJack Gerätemanager prüfen kann, ob ein Update des Kartenlesegeräts erforderlich ist.

Wechseln Sie (sofern Sie REINER Kartenlesegeräte einsetzen), jetzt auf das neue cyberJack ControlCenter:

https://help.reiner-sct.com/de/support/solutions/articles/101000475765-windows-treiber-f%C3%BCr-cyberjack-chipkartenleserifikate

Achten Sie darauf, dass die Installation mit Administrator-Rechten erfolgt (rechte Maustaste „Als Administrator ausführen“.

Unser Beispiel zeigt den cyberJack one, das neueste Lesegerät aus der cyberJack-Familie.

Führen Sie den Lesertest durch.

Während des Tests zeigt sich kurz eine Zeile mit verschiedenen Zahlen:

Die Kennung: DE 96 zeigt an, dass der Kartenleser in Ordnung ist und die beA-Karte erkannt wird.

Jetzt müsste das Anmelden beim beA oder das Anmelden beim Kundenportal der BNotK zum Tausch der beA-Software-Zertifikate oder der beA-Mitarbeiterkarten funktionieren.

Sollte es Probleme geben, empfiehlt der Support der BNotK, ggf. die RFID Funktion beim cyberJack RFID komfort oder cyberJack RFID standard auszuschalten.

Neue Generation: beA-Mitarbeiterkarten werden ausgetauscht

Ab September beginnt die BNotK, die beA-Karten für Mitarbeitende (MA) auszutauschen

Nachdem der Austausch der beA-Karten für die Anwaltschaft überstanden ist, beginnt nun der Austausch der beA-Karten für MA.

Wichtig: Wenn Sie bereits beA-Karten für MA im Einsatz haben, erfolgt der Austausch automatisch und man sollte nur überprüfen, ob die im BRAV verzeichnete Kanzleianschrift korrekt ist.

Wer noch keine beA-Mitarbeiterkarten einsetzt, bestellt diese hier:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA

Die alten Mitarbeiterkarten mit der Kartenfolge 3xxx werden in neue Karten mit der Kartenfolge 8xxx getauscht.

Der Austausch muss erfolgen, bevor die alte MA-Karte abgelaufen ist. In der BNotK SAK lite können Sie prüfen, wie lange die beA-MA-Karte noch gültig ist.

Die BNotK verschickt eine E-Mail – oder zusätzlich eine beA-Nachricht :-( -, wenn der Austausch ansteht:

Betreff: Das Zertifikat Ihrer beA-Karte Mitarbeiter läuft demnächst aus

Sehr geehrte Frau Cosack,

die Gültigkeit einer oder mehrerer Ihrer beA-Karte/n Mitarbeiter (Kartennummer beginnend mit der Ziffer 3) läuft in ACHT WOCHEN aus. Damit Ihre Mitarbeitenden Ihr beA-Postfach weiterhin wie gewohnt abrufen können, bitten wir Sie, die nachstehenden Hinweise zu beachten.

1. ÜBERBLICK ÜBER BEA-KARTEN MITARBEITER MIT ABLAUFENDEN ZERTIFIKATEN

Das Kundenportal der Zertifizierungsstelle bietet Ihnen nach Anmeldung mit Ihrer beA-Karte Basis und PIN einen Überblick über Ihre beA-Karten Mitarbeiter, deren Zertifikate demnächst auslaufen.

Kundenportal: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/user/profile

Hilfe zur Anmeldung am Kundenportal: https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/zertifizierungsstelle/bea/bea-karten-mitarbeiter-tauschprozess/anmeldung-im-kundenportal.html

2. WEITERE NUTZUNG DER BEA-KARTE/N MITARBEITER

2.1. WEITERE NUTZUNG DER BEA-KARTE/N MITARBEITER IST GEWÜNSCHT

Möchten Sie Ihre beA-Karte Mitarbeiter weiterhin nutzen, müssen Sie nichts tun, um eine neue Karte zu erhalten. Bitte prüfen Sie lediglich INNERHALB DER NÄCHSTEN ZWEI WOCHEN Ihre im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) hinterlegte Kanzleianschrift auf Richtigkeit und wenden Sie sich bei Änderungsbedarf an Ihre zuständige Rechtsanwaltskammer. Jeweils rechtzeitig vor Ablauf des Zertifikats senden wir Ihnen automatisch eine Tauschkarte an die im BRAV hinterlegte Anschrift.

BRAV: https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak

WICHTIGER HINWEIS: Die neue Karte muss nach Erhalt zeitnah im beA-Profil Ihres Mitarbeitenden hinterlegt werden. Dafür wird auch die ALTE KARTE benötigt. Ist das Zertifikat der alten Karte abgelaufen, kann sie nicht mehr für die Berechtigung der neuen Karte genutzt werden. Weitere Informationen finden Sie hier:

beA-Anwendersupport: https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/der-bea-mitarbeiterkartentausch

2.2. KEINE WEITERE NUTZUNG DER BEA-KARTE/N MITARBEITER GEWÜNSCHT

Falls Sie keinen Bedarf mehr an Ihrer beA-Karte Mitarbeiter haben sollten, teilen Sie uns dies bitte INNERHALB DER NÄCHSTEN ZWEI WOCHEN mit. Bitte melden Sie sich dafür an Ihrem Kundenportal (siehe 1.) an. Dort können Sie auf den Austausch Ihrer Karte verzichten und zugleich das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden .

WICHTIGER HINWEIS: Falls Sie seit Bestellung der Mitarbeitendenkarten die Kanzlei gewechselt und die von Ihnen bestellten Karten weder gekündigt noch mitgenommen haben, ist es möglich, dass diese noch in Ihrer alten Kanzlei Verwendung finden. Diese Karten werden Ihnen ebenfalls in Ihrem Kundenportal angezeigt. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit Ihrer ehemaligen Kanzlei in Verbindung und unterrichten Sie diese von Ihrer Kündigungsabsicht, damit dort zeitnah neue Karten bestellt werden können. Eine Vertragsübernahme ist nicht möglich.

3. KONTAKT UND NÜTZLICHE LINKS

Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Unterstützung und weitere Informationen finden Sie hier:

Das Wichtigste zum Kartentausch sowie ein Kontaktformular bei Fragen und Problemen: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/tausch-bea-karten-mitarbeiter

Bei allen Fragen rund um das beA-Postfach, einschließlich der Hinterlegung der neuen Karte:

beA-Anwendersupport: https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/der-bea-mitarbeiterkartentausch

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Zertifizierungsstelle

Burgmauer 53

50667 Köln

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de

Kontakt Notarbüros/Justiz

Telefon: 0800 – 3550 400 (kostenfrei)

E-Mail: zs@bnotk.de

Kontakt beA-Produkte

Telefon: 0800  – 3550 100 (kostenfrei)

E-Mail: bea@bnotk.de

Melden Sie sich im Kundenportal der Zertifizierungsstelle an, dann erscheint eine Meldung:

Dort sehen Sie die zu diesem Profil gespeicherten beA-MA-Karten mit Ablaufdatum und können diese bei Bedarf sofort kündigen.

Wichtig: Statten Sie jeden Mitarbeitenden mit einer beA-MA-Karte aus. Das kostet 12 EUR netto pro Jahr. Eine überschaubare Investition für den Nutzen, den die Karte bietet. Der MA kann dann im Rahmen des 4-Augen-Prinzips die Anwälte beim Elektronischen Rechtsverkehr unterstützen. Bedenken Sie, dass § 26 RAVPV die Weitergabe der beA-Anwaltskarte nebst PIN an Mitarbeitende untersagt.

FAZIT: Nutzen Sie den Kartentausch, um Ihr Kartenmanagement zu überprüfen. Wer hat welche beA-Karten im Einsatz? Welche beA-Karten laufen wann aus? Müssen Karten gekündigt werden? Sind neue Karten zu bestellen? Beachten Sie: Der Benutzername bleibt, es ist nicht erforderlich, neue Benutzer anzulegen, es sei denn, diese sind Mitarbeitende, die noch nie im beA registriert waren.

beA-Update 3.20 – Admin-Zugang wird benötigt

Am 24. August 2023 erhält das beA erneut ein Update, dieses Mal aus technischen Gründen

Mit Sondernewsletter 3/2023 vom 22.8.2023 weist die BRAK auf das Update hin.

Die Besonderheit dieses Updates liegt darin, dass die Basiskomponente der beA Client Security aktualisiert wird auf die Version 3.4.3. Dazu werden Admin-Rechte benötigt.

Die gute Nachricht: Man kann sich bis spätestens Ende November 2023 mit der Aktualisierung Zeit lassen. Dann allerdings gelingt der beA Zugang nur noch mit der neuen Basiskomponente.

Wenn Sie sich entscheiden, das Update sofort zu installieren, folgen Sie den Anweisungen:

Praxistipp: Nehmen Sie das Häkchen bei „Zum Autostart hinzufügen“ heraus. Wenn die Anwendung im Autostart läuft, sind Sie von außen als Anwalt identifizierbar und können ggf. Hacker versuchen, in Ihr Netzwerk einzudringen, vgl. https://erbguth.ch/bea/#Running

Zum besseren Verständnis findet man beim beA Support eine Erklärung zu den beA-Komponenten: https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/client-security/aktuelle-versionen-client-security

Überprüfen Sie unter Systemsteuerung > Programme > Programme und Features, welche Basiskomponente bei Ihnen installiert ist:

Die obere beA Client Security ist noch die Version 3.3.3 (vor dem Update), während bei der Schulungsversion bereits die neue Basiskomponente 3.4.3 verwendet wird.

Bei der beA Client Security Anwendungskomponente bleibt es bei der am 3.8.23 auf die Version 3.19.0.2 aktualisierten Version:

Fehlerbehebung

Beim Öffnen von Nachrichten wird mit der Version 3.20 ein selten auftretender Fehler behoben, der dazu führte, dass eingehende Nachrichten nicht verarbeitet werden konnten.

FAZIT: Die nächste beA Aktualisierung wird spätestens Ende Oktober kommen, wenn die neue Version des XJustiz Datensatzes verwendet werden muss. Bereits jetzt können interessierte Anwender die XJustiz Version 3.5.0 RC in einer Vorabversion testen. Anwender der beA-Webversion erhalten die neue XJustiz Version durch ein beA-Update, das dann zum passenden Zeitpunkt installiert werden muss.

beA-Update 3.19 – beA wird gefälliger

Am 3. August 2023 erhält das beA wieder ein Update

Mit beA-Newsletter Nr. 5/2023 vom 26.7.2023 weist die BRAK auf die bevorstehenden Neuerungen und Änderungen hin.

Rein optisch verwandelt sich die Anmutung des beA von der bisher gewohnten Optik in ein „frisches Weiß“: Unter der Anmelde-URL https://bea-brak.de wird man zunächst auf das neue beA-Portal geleitet: Dort findet man neben dem beA Anmeldebutton direkt das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV), das Akteneinsichtsportal und das Europäische Anwaltsverzeichnis (Find-a-Lawyer).

NEU: beA-Portal

NEU: Auswahl der Zugangstoken bei der Anmeldung

NEU: Nach Auswahl des Zugangstoken

Wer das überspringen will, speichert sich die beA-Anmeldeseite direkt unter https://bea-brak.de/bea ab. Hat man mehrere Zugangsmöglichkeiten (Hardware-Zertifikat und Software-Zertifikat), so zeigt beA eine Auswahlmöglichkeit an. Wählen Sie die geeignete Zugangsmöglichkeit aus und klicken Sie auf den blauen Anmeldebutton.

NEU: PIN-Eingabe

Nach zweimaliger PIN-Eingabe ist man wie gewohnt eingeloggt. Danach ist die Bedienung des beA wie seit der neuen Optik ab Version 3.10 gewohnt.

Mit der Neugestaltung der Anmeldeseiten gehen jedoch noch weitere Verbesserungen einher:

Rote Störungsmeldungen

Die BRAK schreibt:

„Sowohl auf der Startseite des beA-Postfachs als auch auf der Startseite der beA-Webanwendung wird ein zusätzlicher, rot hinterlegter Banner eingeblendet, wenn Einschränkungen oder Störungen bekannt sind. Ein Klick auf diesen Banner führt zu der Übersicht der Verfügbarkeitsmeldungen im Support-Portal. … Wichtige Meldungen, insbesondere zu vorliegenden Störungen, werden künftig direkt auf der Startseite angezeigt:

Im oberen Bereich des Anmeldefensters können bis zu drei Banner eingeblendet werden:

    Hinweis- oder Fehlermeldungen werden dunkelblau hinterlegt.

    Allgemeine aktuelle Hinweise des beA-Betriebs oder des beA-Supports
    werden hellblau hinterlegt.

    Meldungen zu aktuellen Störungen werden rot hinterlegt.“

Im unteren Anmeldebereich führt ein Klick auf das beA-Logo links auf die Anmeldeseite. Auf die Support-Seite führt unten links ein Klick auf „Support“.

Wer die Client Security neu laden muss, erhält drei einfache Symbole zur Auswahl:

Die Registrierungslinks hingegen führen wieder zur „alten“ Optik:

Zertifikate verwalten

Die Zertifikate lassen sich mit Klick auf „Zertifikate verwalten“, dort findet man die bisher bei der Anmeldung auswählbaren Informationen nebst Ablaufdatum in einer „frischen“ optischen Darstellung.

Neu ist, dass man nicht mehr benötigte Software-Zertifikate an dieser Stelle löschen kann, ohne eine PIN einzugeben. Denken Sie jedoch daran, das SW-Zertifikat dennoch sperren zu lassen, das kann telefonisch oder postalisch bei der BNotK erfolgen: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/hilfe/sperrung

PIN bei Software-Token speichern

Die BRAK schreibt:

„Bei der Verwendung von Software-Token sieht die Webanwendung eine erhebliche Erleichterung vor: Nutzerinnen und Nutzer haben künftig die Möglichkeit, das Passwort im Browser abzuspeichern. Diese Funktion ist optional und kann auch in den Browser-Einstellungen abgestellt werden.

Die PIN-Eingabe zu einem ausgewählten Hardware-Token erfolgt wie bisher. Möchten Sie Ihre PIN nach der Eingabe kontrollieren, steht Ihnen dafür das Augensymbol zur Verfügung. Sie können die eingegebene PIN im Klartext sehen, wenn Sie auf das Symbol klicken. Bitte schließen Sie die PIN-Eingabe mit der Schaltfläche „Bestätigen“ ab.“

Anmerkung: Das mag zwar die Bedienung erleichtern, führt jedoch auch zu einer höheren Missbrauchsgefahr. Beim Einsatz von Software-Zertifikaten sollte jede Kanzlei grundsätzlich prüfen, ob diese vermeintliche Arbeitserleichterung einmal zum Bumerang werden könnte.

Unterstützung der neuen Generation der DGN-Signaturkarte

Die neue Kartengeneration der externen Signaturkarten der DGN können ab Version 3.19 in der beA-Webanwendung für das Anbringen von qeS verwendet werden, auch für eEB.

Fehlerbehebungen

Wie immer werden einige bekannte Fehler beseitigt. Einzelheiten sind hier: https://portal.beasupport.de/release-information nachzulesen.

FAZIT: Ein Schritt in die richtige Richtung. Beim Test mit der Schulungsumgebung hatte ich den Eindruck, dass auch die Probleme, dass beA-Karten schlecht oder nicht erkannt werden, damit der Vergangenheit angehören könnten. Hoffen wir, dass dies auch in der Produktivumgebung der Fall ist.

Bei Fristablauf: Ersatzeinreichung möglich?

In den letzten Tagen waren beA-Nutzer:innen immer wieder vor die Herausforderung gestellt, dass Einreichungen über das beA nicht möglich waren. So gab es bei der Justiz in zentralen Systemen und in verschiedenen Bundesländern „Großstörungen“, die teilweise bis zu drei Tage anhielten.

Immer wieder gibt es auch Unterbrechungen bei der Verbindung zum Verzeichnisdienst der Justiz, so dass Adressen über das beA nicht gefunden werden.

Informieren Sie sich auf der Seite des beA Supports https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit über aktuelle Störungen und abonnieren Sie den Newsletter des EGVP, dann werden Sie direkt per E-Mail über Wartungsarbeiten und Störungen informiert: https://egvp.justiz.de/meldungen/newsletter/index.php

  • Wann und wie sind Ersatzeinreichungen möglich?

§ 130d ZPO verweist in Satz 2 darauf:

„Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.“

  • TECHNISCHE GRÜNDE

Es müssen also technische Gründe sein, wenn eine Übermittlung per beA vorübergehend nicht möglich ist.

Der beA-Support gibt in der Rubrik Fragen & Antworten einen Überblick:

„Allgemeine Vorschriften sind die Übermittlung

  • per Post,
  • das Einlegen in den Briefkasten (auch in den Nachtbriefkasten) des Gerichts oder
  • die Übermittlung per Telefax“

Der Versand per Post wird in Fristsachen meist ausscheiden, weil dann die Frist nicht mehr gewahrt würde. Der Nachtbriefkasten bietet sich bei ortsnahen Gerichten an. Die Übermittlung per Telefax wird in den meisten Fällen das Mittel der Wahl sein.

„Die Ersatzeinreichung ist nur für die Dauer der Störung zulässig. Ist diese behoben, muss die Einreichung auf elektronischem Wege erfolgen.“

  • VORÜBERGEHEND

Wann ist eine technische Störung vorübergehend?

Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 6.7.2022 (16 B 413/22) keinerlei Verständnis für eine Ersatzeinreichung per Telefax.

Bereits in der I. Instanz hatte der Prozeßbevollmächtigte vorgetragen, dass seine Telefon- und Internetverbindung gestört sei und er deshalb auf ein Faxgerät von Dritten zugreifen musste. Dies versicherte er anwaltlich. Die Störung dauerte mehr als fünf Wochen an, dann könne von einer vorübergehenden Störung aus technischen Gründen keine Rede mehr sein.

  • MOBILER HOTSPOT

Vielmehr hätte der Rechtsanwalt rechtzeitig für Abhilfe sorgen müssen, ggfs. durch Errichtung eines mobilen Hotspots.

§ 130d ZPO, Satz 3, legt die Latte bereits bei der Ersatzeinreichung hoch:

„Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

Man stelle sich die Situation in der Kanzlei vor: Oftmals wird die Einreichung in einer Fristsache am letzten Tag des Fristablaufs, und meist auch kurz vor Mitternacht, erfolgen. Wenn der Anwalt dann feststellt, dass er aus technischen Gründen auf das Fax ausweichen muss, dann sollte dieser die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft machen.

„Auf Anforderung des Gerichts sind Rechtsanwälte verpflichtet, die Einreichung in elektronischer Form nachzuholen.“

Noch ist bei den Gerichten bundesweit kein einheitlicher Standard für die Aktenführung vorhanden. Ab dem 1.1.2026 müssen bei den Gerichten elektronische Akten geführt werden (Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017, BGBl. I 2017, Nr. 25, 12.7.2017, S. 2208).

Das kommt also keinesfalls überraschend auf die Gerichte zu, dennoch gibt es erhebliche Unterschiede bei der Einführung der elektronischen Akte, so gibt es bundesweit Gerichte, die ausschließlich digital arbeiten, Gerichte, die hybrid arbeiten und auch noch (leider) viele Gerichte, die eingehende beA-Nachrichten ausdrucken und analog bearbeiten.

In 980 Tagen ist es so weit, dann ist die Einreichung eines elektronischen Dokuments nicht nur auf Anforderung zwingend, sondern sinnvolle Notwendigkeit.

„Es spielt keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden liegt.“

  • MENSCHLICHE GRÜNDE

So unterschied der VGH München mit Beschluss vom 1.7.2022 (15 ZB 22.286) zwischen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen und einer aus Sicht des Gerichts menschlichen Gründen eines Anwalts, der aufgrund nicht ausreichender Schulung bzw. nicht hinreichender vorheriger autodidaktischer Befassung subjektiv nicht in der Lage war, die Übermittlung rechtzeitig vor Fristablauf umzusetzen.

Wie schon öfters, war die Adressfindung im beA dem Anwalt zum Verhängnis geworden. Der Anwalt hatte in der beA-Webanwendung vergeblich mit verschiedenen Schreibweisen den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München versucht zu finden und war daran gescheitert. Erst mit Hilfe des beA-Supports wurde dieser gefunden. Die Begründung des Anwalts, dass das Versenden über beA „ohne das besondere Wissen eines Spezialisten unmöglich gewesen sei“ und deshalb eine technische Unmöglichkeit vorliege, ließ der VGH nicht gelten.

  • MITTEL DER GLAUBHAFTMACHUNG

Der beA Support führt eine Reihe von Möglichkeiten auf:

  • Belege des Internetproviders für eine Störung des Internetzugangs
  • die eidesstattliche Versicherung des IT-Systemadministrators der Kanzlei
  • die anwaltliche Versicherung, dass eine Störung der IT-Infrastruktur vorlag und deren Beschreibung
  • die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten, dass Störungen vorlagen
  • die Anfertigung von Fotos und/oder Screenshots über Fehlermeldungen oder Störungsbeschreibungen
  • die Vorlage eines Ausdrucks der Störungsmeldungen der Justiz auf Aktuelle Meldungen oder der Störungsdokumentation der BRAK für das beA-System.

Es wird noch einmal darauf hingewiesen:

„Bedienfehler sind keine technischen Störungen in der Sphäre des Rechtsanwalts.“

  • TECHNISCHE GRÜNDE in der Sphäre der Justiz

Hier weist der beA Support darauf hin:

„Ein elektronisches Dokument ist im Sinne des § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.

Der erfolgreiche Versand einer Nachricht ist stets anhand der automatisierten Zugangsbestätigung  des Gerichts (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO) im Ordner „Gesendet“ zu prüfen.

Steht diese nicht zur Verfügung oder ist diese aus dem beA-System heraus nicht erreichbar, liegt eine technische Störung vor.

Störungen im EGVP-System

  • Empfangseinrichtungen stehen aktuell nicht zur Verfügung. Der Fehlercode F001 (Die Nachricht befindet sich noch im Ordner „Postausgang“) erscheint, wenn der Server des Empfängerpostfachs nicht antwortet. Offenbar ist dieser temporär nicht erreichbar.

Störung bei der Adressierung oder beim Nachrichtenversand an die Justiz

  • „Aufgrund technischer Probleme sind die Suchergebnisse möglicherweise unvollständig“ oder  
  • Ungültiger Empfänger“ (Fehlercode 03-022)“
  • UNVERZÜGLICH

Hier hat der BGH mit Beschluss vom 17.11.22 (IX 17/22) festgestellt:

„Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.“

Die Begründung des Anwalts war absurd:

„Die Bundesnotarkammer habe versäumt, die seinem Prozessbevollmächtigten überlassene beA-Basiskarte für die Versendung von Empfangsbekenntnissen zu programmieren, weshalb es auch nicht möglich gewesen sei, diese Karte um die Funktion der Übersendung von sonstigen Dokumenten zu erweitern.“

Eine beA-Basiskarte kann nicht „für die Versendung von Empfangsbekenntnissen programmiert“ werden, ebenso ist es überflüssig, diese um „die Funktion der Übersendung von sonstigen Dokumenten zu erweitern“.

Eine beA-Basiskarte, sofern sie vom Anwalt unter Beachtung der Regeln des § 26 RAVPV, selbst benutzt wird, enthält sämtliche Funktionen, die im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erforderlich sind, erfüllen damit die Voraussetzungen für die Versendung auf einem sicheren Übermittlungsweg (§130a Satz 3 ZPO).

Die weitere Begründung

„Auf Vorschlag der Bundesnotarkammer habe sein Prozessbevollmächtigter dann eine Mitarbeiterkarte gekauft, die er auch noch vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 10. Januar 2022 erhalten habe. Hingegen seien ihm die zur Nutzung der Karte erforderliche PIN und PUK erst am 17. Januar 2022 zugegangen.“

war ebenfalls nicht geeignet, das Gericht zu überzeugen.

Denn mit einer beA-Mitarbeiterkarte wäre es dem Anwalt gar nicht möglich gewesen, auf einem sicheren Übermittlungsweg einzureichen, da bei Nutzung einer beA-Mitarbeiterkarte zwingend eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) des Anwalts erfolgen muss. Eine solche qeS ist jedoch für eine beA-Mitarbeiterkarte nicht möglich, da eine qeS rechtswirksam nur vom Anwalt angebracht werden kann.

Mit einer weiteren Entscheidung vom 15.12.2022 (III ZB 18/22) äußerte sich der BGH zur Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 2 und 3 ZPO:

Dort war am 19.12.2021 die Berufung durch die Beklagte noch zulässigerweise durch Einwurf in den Briefkasten des OLG erfolgt. Am 20.1.2022 wurde die Berufungsbegründung ebenfalls durch Einwurf in den Briefkasten eingereicht. Erst auf Nachfrage der Klägerin stellte das Gericht fest, dass die Berufungsbegründung entgegen § 130d ZPO nicht als elektronisches Dokument eingereicht wurde. Eine vorübergehende Unmöglichkeit sei weder in der Berufungsbegründung noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht worden.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24.2.2022 eidesstattlich versichert, dass am 20.1.2022 nach dem Aufspielen eines Updates die beA Client Security nicht mehr habe gestartet werden können. Diese habe erneut aufgespielt werden müssen, um die Störung des beA zu beseitigen. Daher sei die Berufungsbegründung zur Fristwahrung als Brief in den Nachtbriefkasten eingelegt worden.

Der BGH wies darauf hin, dass „eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich“ sei.

„Allerdings müsse dann die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach gemäß § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft gemacht werden. Im vorliegenden Fall sei die Glaubhaftmachung jedoch erst fünf Wochen nach der Ersatzeinreichung erfolgt. Ein derartiger Zeitraum könne nicht mehr als unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bezeichnet werden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte in kurzer Zeit nach der Ersatzeinreichung die vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft machen müssen. Eines vorherigen gerichtlichen Hinweises habe es insoweit nicht bedurft.“

  • RECHTSANWALT MUSS DIE GESETZE KENNEN

Und weiter:

„Der (fahrlässige) Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Formerfordernisse für die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels vermag ihn nicht zu entlasten und rechtfertigt erst recht nicht die Gewährung einer Übergangsfrist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (BGH aaO Rn. 16). Dazu zählen ohne jeden Zweifel die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (§§ 130a, 130d ZPO).“

Fazit:

Noch hat sich der BGH nicht konkret geäußert, wann eine nachgereichte Glaubhaftmachung noch unverzüglich ist. Die Instanzgerichte gehen von einer Wochenfrist aus, diese sollte man beachten, wenn man die Hoffnung auf einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag setzt.

Neues und Fragen zum beA

Am 3. Januar 2023 erfolgt ein beA-Update zur Umstellung der Datenmengen

Fragen zum Kartentausch, zur Fernsignatur und den BAG-Karten

Fragen zum Kartentausch, zur Fernsignatur und den BAG-Karten

1. Ablauf der beA-Karten zum 8. September 2022

Achtung: Zum 8. September 2022 laufen etliche Anwaltskarten aus.

Prüfen Sie bei der Anmeldung am beA (Sicherheits-Token auswählen) wann Ihre beA-Karte abläuft.

Wer seine neue beA-Karte bis zum Ablaufdatum noch nicht erhalten und seinem beA bekannt gemacht hat, könnte Schwierigkeiten bekommen.

Es wird darauf hingewiesen, dass man, falls man bis 6 Wochen vor dem Ablaufdatum keine neue beA-Karte im Kartentausch erhalten habe, sich über das Kontaktformular der BNotK oder per E-Mail mit dem Betreff „beA-Karte nicht erhalten“ an die speziell eingerichtete Adresse bea-hilfe@bnotk.de wenden soll. Aktuell berichtet die RAK Düsseldorf auf LinkedIn, welche Bemühungen stattfinden, um die Kommunikation zu erleichtern.

2. Ablauf der beA-Karten zum 31. Dezember 2022

Wer festgestellt hat, dass seine beA-Anwaltskarte bis zum Jahreswechsel gültig ist und noch keine Karte der neuen Generation erhalten hat, kann zumindest nach dem obigen Hinweis sich noch mit Anfang/Mitte November 2022 gedulden.

Derzeit versendet die BNotK zuerst die beA-Karten für diejenigen, deren Karten zum 8.9.2022 ablaufen, danach folgen die beA-Karten, die Ende 2022 ablaufen. beA-Mitarbeiterkarten werden voraussichtlich erst 2023 ausgetauscht.

3. Gültigkeit der Signaturfunktion

Auch wenn die Anmeldung mit der alten beA-Karte nach dem 8.9.2022 nicht mehr möglich ist, kann eine beA-Signaturkarte in der Regel mindestens bis zum Jahreswechsel 2022 als Signaturkarte weiterverwendet werden. Prüfen Sie mit der neuen Software der BNotK SAK lite, welche Gültigkeit Ihre beA-Signaturkarte noch hat. Dabei kann es sein, dass sich SAK lite und die beA Client Security „sich nicht vertragen“, so dass Sie ggf. vor Nutzung der SAK lite die beA Client Security beenden. Verwenden Sie dann für die Anmeldung die neue beA-Karte und zum Signieren die alte Signaturkarte.

4. Änderung der PIN

Wenn Sie bereits die SAK lite aufgerufen haben, können Sie direkt die PIN ändern, nutzen Sie dazu den Button Einstellungen neben „Optionen“, dort kann man die PIN ändern bzw. den Fehlbedienungszähler zurücksetzen. Etwas missverständlich ist dazu der Hinweis im Infoblatt der BNotK Vorteil der Fernsignatur: Zertifikate lassen sich situativbequem wechseln. Die hohen Sicherheitsstandardsbleiben uneingeschränkt bestehen, die Anwendung jedoch wird vereinfacht. Sie benötigen zur Anmeldung und zum Signieren zukünftig nur noch eine PIN.“ Besser hätte es heißen müssen: Sie benötigen zur Anmeldungund zum Signieren zukünftig eine einheitliche PIN. Denn die Anmelde-PIN muss nach wie vor zwei Mal eingegeben werden. Und die Signatur-PIN konnte man auch bei der alten Signaturkarte nachträglich in eine Wunsch-PIN ändern, so dass m.E. eine Vereinfachung nicht gegeben ist.

5. Fernsignaturverfahren

Bereits im Februar hatten wir darauf hingewiesen, dass im Laufe des Jahrens die beA-Karten aus technischen Gründen ausgetauscht werden müssen. Gleichzeitig führt die BNotK das Fernsignaturverfahren ein, d.h. Signaturkarten der neuen Kartengeneration, die von der BNotK versandt werden, enthalten ausschließlich die Fernsignatur, ein Signaturzertifikat, das unmittelbar auf der Karte gespeichert ist, ist bei diesen Karten nicht mehr möglich. Alternativ kann man die Signaturkarten anderer Anbieter, die noch eine Signatur auf der Karte haben, nutzen. Zugelassen für das beA sind die Signaturkarten des DGN, von d-trust und von Telesec. Die bisherigen Erfahrungen mit der Fernsignatur zeigen, dass es ggf. gut ist, als Backup eine weitere Signaturkarte (ohne Fernsignatur) vorzuhalten. Denn das Signieren mit der Fernsignatur (sofern kein technischer Fehler auftritt) dauert deutlich länger als mit einer Signaturkarte, bei der sich das Zertifikat direkt auf der Karte befindet.

Hinzu kommt, dass die Anwaltssoftwarehersteller erst noch die Fernsignatur in ihre beA-Schnittstelle implementieren müssen. Hierzu gab es einen Schlagabtausch zwischen dem DAV, der BRAK und dem Software-Industrieverband (SIV-ERV), der die Interessen der Softwareanbieter bündelt.

6. Karten bestellen

Die BNotK bietet verschiedene Zugänge an, je nachdem, welche Karte benötigt wird:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bestellung-antrag-bea

Auf der Seite https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info

kann man zusätzliche beA-Karten als Basisvariante (EUR 29,90) und mit Fernsignatur (EUR 54,90) und zusätzliche beA-Mitarbeiterkarten (EUR 12,00) bestellen. Das benötigt man die SAFE-ID der einzelnen Anwält:in, die sich aus dem BRAV ergibt.

Benötigen Sie lediglich eine Fernsignatur, müssen Sie sich entweder mit Ihrer Signaturkarte oder mittels Benutzername einloggen:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-Login

Die Bestellung von Software-Zertifikaten erfolgt derzeit noch auf der alten BNotK-Seite:

https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products/18393998

Karten für die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) bestellen Sie hier:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-BAG/info

Sie benötigen dazu zwingend die SAFE-ID der BAG, die Sie in der Regel vorab von Ihrer RAK mitgeteilt bekommen.

7. Gemeinsame Information von BRAK und BNotK

Neu auf der Seite des beA-Supports sind in Zusammenarbeit zwischen BRAK und BNotK Anleitungen zum beA-Kartentausch entstanden.

Wichtigster Hinweis:

„Unmittelbar nach Erhalt der neuen Karte MUSS die Karte in beA aktiviert werden!“

Achten Sie darauf, dass die Aktivierung mit einem Software-Token nicht funktioniert, Sie benötigen mindestens eine noch gültige beA-Anwaltskarte. Wenn die neue beA-Karte durch abweichende Postfachinhaber (Vertretung oder Mitarbeitender) aktiviert wird, kann es sein, dass die Freischaltung der Karte nur durch den Postfachinhaber möglich ist. Sind mehrere Sicherheits-Token für verschiedene Berechtigte freizuschalten, dann kann das in der Postfachverwaltung über den Punkt Sicherheits-Token freischalten mit einer PIN-Eingabe erledigt werden.

8. Besonderheiten für BAG

Die BAG erhält für die Anmeldung am Gesellschaftspostfach auf Antrag bis zu 20 BAG-Karten. Dazu benötigt sie zwingend die neue SAFE-ID, die durch die RAK, bei der der Zulassungsantrag erfolgt, mitgeteilt wird. BAG, die keiner erneuten Zulassung bedürfen (GmbH, AG), werden ab dem 1.9.2022 im BRAV freigeschaltet, um ihnen Gelegenheit zu geben, BAG-Karten zu bestellen. Dies sind Basiskarten, d.h. für die BAG können keine Signaturkarten bestellt werden, da die qeS nur durch die vertretungsberechtigten Personen der BAG mit deren persönlicher Signaturkarte erfolgen kann. Es ist nicht möglich und auch nicht erforderlich, beA-Anwaltskarten und/oder beA-Mitarbeiterkarten für die BAG zu bestellen. Sobald das BAG-Postfach registriert ist, sind die jeweiligen Benutzer über die Postfachverwaltung > Benutzerverwaltung > Suche „Benutzer mit Postfach“ = Rechtsanwält:innen und „Benutzer ohne Postfach“ = Mitarbeitende hinzuzufügen. Bei den Rechtsanwält:innen kann nach dem Namen gesucht werden, während man bei den Mitarbeitenden zwingend mindestens den Benutzernamen braucht (dieser setzt sich in der Regel aus „NachnameVornameKürzel“ zusammen, wobei das Kürzel vom beA automatisch vergeben wird, so dass es sich empfiehlt, diese Daten in einer elektronischen Datei (Notfallkoffer) aufzubewahren, um bei Bedarf darauf zuzugreifen. Es ist nicht erforderlich, neue Benutzer anzulegen!

Fazit:

Derzeit gibt es viele Baustellen im Elektronischen Rechtsverkehr, sowohl bei der Justiz als auch beim beA. Diese werden meistens in der Nacht bearbeitet und hoffentlich beseitigt.

Noch aktuell ist die Meldung vom 29.08.2022:

„Störung bei der Nutzung des Links zum Tausch des qualifizierten Zertifikates im Rahmen des beA-Kartentauschs

Derzeit besteht eine Einschränkung bei der Beantragung der Fernsignaturfunktion. Nach der Empfangsbestätigung der beA-Karte erhalten Inhaber einer beA-Karte Signatur im Rahmen des Kartentauschs von der Bundesnotarkammer eine E-Mail mit dem Betreff „Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikates“. Wird der dort enthaltene Link aufgerufen, ist teilweise die weitere Bearbeitung des zugehörigen Antrags nicht möglich. Die Bundesnotarkammer arbeitet mit Hochdruck an der Behebung des Fehlers.

Bitte beachten Sie: Auch wenn Ihre „alte“ beA-Karte zur Anmeldung am beA nicht mehr gültig sein sollte, können Sie diese bis Ende 2022 zur Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen weiter nutzen!“

Auch wenn die beA-Störungsdokumentation der BRAK Wochen hinterherhinkt, (Stand 4.8.2022), zeigt sich, dass eine Ersatzeinreichung (abgesehen von Wochenenden, wo die Frist ohnehin verlängert wird) bislang nicht über einen Tag hinaus gedauert hat. Es braucht eine gewisse Gelassenheit (und rechtzeitige Fristbearbeitung), um in der Praxis mit dem beA zu arbeiten.