Tausch der beA-Software-Zertifikate

Setzen Sie beA-Software-Zertifikate ein? Dann sollten Sie jetzt handeln!

Der beA-Support hat darüber informiert, dass noch im Jahr 2023 alle Software-Zertifikate (SW) ausgetauscht werden sollen. Grund ist die Gültigkeit der seit beA-Beginn ausgegebenen SW einerseits und zum anderen sollen alle (auch die noch gültigen SW) zeitnah ausgetauscht werden, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge zu wechseln.

beA-Software-Zertifikate sind lediglich Dateien, die lokal auf dem Rechner oder einem USB-Stick gespeichert werden, im Gegensatz zu den Hardware-Zertifikaten (HW) = beA-Karten.

Für den Austausch hat die Zertifizierungsstelle der BNotK eine umfangreiche Anleitung zur Verfügung gestellt:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/tausch-bea-softwarezertifikate

Auch der beA Support informiert:

https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/tausch-bea-software-zertifikate

Wichtig: Solange das aktuell verwendete SW noch gültig ist, sollten Sie handeln. Die BNotK beabsichtigt, die derzeit bestehenden Zertifikate im Jahr 2024 zu sperren und vorher darüber zu informieren.

Haben Sie bislang noch gar kein SW verwendet, können Sie nach Eingabe Ihrer SAFE-ID (im beA-Portal beim öffentlich zugänglichen Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis) neue SW für 4,90 € netto p.a. über diesen Link bestellen: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA

Praxishinweis: Häufig hat sich über die Jahre der beA-Nutzung eine Vielzahl von SW angesammelt, über deren Verbleib und deren Nutzer ggf. der Überblick fehlt. Nehmen Sie den Austausch der SW zum Anlass, hier „aufzuräumen“ und einer unbefugten Benutzung einen Riegel vorzuschieben.

Wenn Sie Anwaltssoftware einsetzen, klären Sie, ob und ggf. welche Besonderheiten zu beachten sind. In der Regel verwenden die Hersteller SW, um Nachrichten aus dem beA abzuholen und zu versenden. Da diese automatisiert abgeholt werden ist in jedem Fall ein aktuelles SW erforderlich.

Die Firma Soldan bietet Unterstützung beim Tausch des beA SW an: https://digitalekanzlei.de/bea-zertifikats-tausch/

beA-Update 3.23 – beA bekommt mehr Zeit

Nachdem Nikolaus am 6.12.23 alle Hände voll zu tun hatte, gibt es am 7.12.23 ein neues beA-Update auf die Version 3.23 mit einigen inhaltlichen Änderungen:

Mit beA-Newsletter Nr. 9/2023 vom 29.11.2023 weist die BRAK auf die bevorstehenden Änderungen und Fehlerbehebungen hin.

Technische Änderungen

  • Update der Basiskomponente der beA Client Security:
    Administrator-Rechte erforderlich

Letzte Chance: Im Zuge des beA-Updates 3.2 gab es noch eine Übergangsphase zur Umstellung der Basiskomponente. Jetzt muss die Basiskomponente aktualisiert werden, sonst kann beA nicht mehr verwendet werden. Die neue Version ist 3.4.3.

  • Update des lokalen Zertifikats der beA Client Security:
    keine Administrator-Rechte erforderlich

Für den sicheren Datenaustausch zwischen Browser und beA Client Security wird ein lokales Zertifikat benötigt. Dieses Zertifikat ist aufgrund einer Vorgabe des BSI zur Erweiterung von Schlüssellängen erforderlich. Es muss zwingend installiert werden.

Es werden folgende Schritte benötigt:

Nach Klick auf den Button „Ja“ wird die beA Client Security initialisiert und gestartet. Wer unterschiedliche Browser nutzt, muss diese Installation für jeden Browser wiederholen.

Inhaltliche Änderungen

  • Das Zeitfenster wurde verdoppelt. Jetzt erfolgt die automatische Abmeldung erst nach 60 Minuten:
  • Aus der Benachrichtigungsmail mit Link in die beA-Nachricht:

Wer Benachrichtigungsmails eingestellt hat, kann daraus direkt in die beA-Webanwendung gelangen. Allerdings bleibt das Anmeldeprocedere gleich. Wer die beA Client Security nicht im Hintergrund laufen lässt, muss diese dann manuell starten (bekommt jedoch einen Hinweis eingeblendet, dass dieser Schritt noch fehlt). Das Anmelden geht nur, wenn sich eine berechtigte Person anmeldet. Wenn Nutzerrechte fehlen, erscheint eine Fehlermeldung.

  • NEU: Nachricht teilen
    In der geöffneten Nachricht gibt es einen neuen Button:

Wird dieser Button angeklickt, erscheint ein Link:

Dieser Link kann dann, z.B. per E-Mail, weitergeleitet werden. Jedoch können nur berechtigte Nutzer diese Nachricht nach Anmeldung im beA lesen.

Fehlerbehebungen:

Wie immer werden einige bekannte Fehler beseitigt. Einzelheiten sind hier: https://portal.beasupport.de/release-information nachzulesen.

FAZIT: Zwei Wochen vor Weihnachten freuen sich sicher alle Nutzenden über dieses „Nikolaus“-Geschenk, zumal in den meisten Kanzleien zum Jahresende häufig „Land unter“ herrscht. Über den noch in 2023 erfolgenden Austausch der beA-Software-Zertifikate lesen Sie in einem separaten Beitrag.

Neue Generation: beA-Mitarbeiterkarten werden ausgetauscht

Ab September beginnt die BNotK, die beA-Karten für Mitarbeitende (MA) auszutauschen

Nachdem der Austausch der beA-Karten für die Anwaltschaft überstanden ist, beginnt nun der Austausch der beA-Karten für MA.

Wichtig: Wenn Sie bereits beA-Karten für MA im Einsatz haben, erfolgt der Austausch automatisch und man sollte nur überprüfen, ob die im BRAV verzeichnete Kanzleianschrift korrekt ist.

Wer noch keine beA-Mitarbeiterkarten einsetzt, bestellt diese hier:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA

Die alten Mitarbeiterkarten mit der Kartenfolge 3xxx werden in neue Karten mit der Kartenfolge 8xxx getauscht.

Der Austausch muss erfolgen, bevor die alte MA-Karte abgelaufen ist. In der BNotK SAK lite können Sie prüfen, wie lange die beA-MA-Karte noch gültig ist.

Die BNotK verschickt eine E-Mail – oder zusätzlich eine beA-Nachricht :-( -, wenn der Austausch ansteht:

Betreff: Das Zertifikat Ihrer beA-Karte Mitarbeiter läuft demnächst aus

Sehr geehrte Frau Cosack,

die Gültigkeit einer oder mehrerer Ihrer beA-Karte/n Mitarbeiter (Kartennummer beginnend mit der Ziffer 3) läuft in ACHT WOCHEN aus. Damit Ihre Mitarbeitenden Ihr beA-Postfach weiterhin wie gewohnt abrufen können, bitten wir Sie, die nachstehenden Hinweise zu beachten.

1. ÜBERBLICK ÜBER BEA-KARTEN MITARBEITER MIT ABLAUFENDEN ZERTIFIKATEN

Das Kundenportal der Zertifizierungsstelle bietet Ihnen nach Anmeldung mit Ihrer beA-Karte Basis und PIN einen Überblick über Ihre beA-Karten Mitarbeiter, deren Zertifikate demnächst auslaufen.

Kundenportal: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/user/profile

Hilfe zur Anmeldung am Kundenportal: https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/zertifizierungsstelle/bea/bea-karten-mitarbeiter-tauschprozess/anmeldung-im-kundenportal.html

2. WEITERE NUTZUNG DER BEA-KARTE/N MITARBEITER

2.1. WEITERE NUTZUNG DER BEA-KARTE/N MITARBEITER IST GEWÜNSCHT

Möchten Sie Ihre beA-Karte Mitarbeiter weiterhin nutzen, müssen Sie nichts tun, um eine neue Karte zu erhalten. Bitte prüfen Sie lediglich INNERHALB DER NÄCHSTEN ZWEI WOCHEN Ihre im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) hinterlegte Kanzleianschrift auf Richtigkeit und wenden Sie sich bei Änderungsbedarf an Ihre zuständige Rechtsanwaltskammer. Jeweils rechtzeitig vor Ablauf des Zertifikats senden wir Ihnen automatisch eine Tauschkarte an die im BRAV hinterlegte Anschrift.

BRAV: https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak

WICHTIGER HINWEIS: Die neue Karte muss nach Erhalt zeitnah im beA-Profil Ihres Mitarbeitenden hinterlegt werden. Dafür wird auch die ALTE KARTE benötigt. Ist das Zertifikat der alten Karte abgelaufen, kann sie nicht mehr für die Berechtigung der neuen Karte genutzt werden. Weitere Informationen finden Sie hier:

beA-Anwendersupport: https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/der-bea-mitarbeiterkartentausch

2.2. KEINE WEITERE NUTZUNG DER BEA-KARTE/N MITARBEITER GEWÜNSCHT

Falls Sie keinen Bedarf mehr an Ihrer beA-Karte Mitarbeiter haben sollten, teilen Sie uns dies bitte INNERHALB DER NÄCHSTEN ZWEI WOCHEN mit. Bitte melden Sie sich dafür an Ihrem Kundenportal (siehe 1.) an. Dort können Sie auf den Austausch Ihrer Karte verzichten und zugleich das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden .

WICHTIGER HINWEIS: Falls Sie seit Bestellung der Mitarbeitendenkarten die Kanzlei gewechselt und die von Ihnen bestellten Karten weder gekündigt noch mitgenommen haben, ist es möglich, dass diese noch in Ihrer alten Kanzlei Verwendung finden. Diese Karten werden Ihnen ebenfalls in Ihrem Kundenportal angezeigt. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit Ihrer ehemaligen Kanzlei in Verbindung und unterrichten Sie diese von Ihrer Kündigungsabsicht, damit dort zeitnah neue Karten bestellt werden können. Eine Vertragsübernahme ist nicht möglich.

3. KONTAKT UND NÜTZLICHE LINKS

Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Unterstützung und weitere Informationen finden Sie hier:

Das Wichtigste zum Kartentausch sowie ein Kontaktformular bei Fragen und Problemen: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/tausch-bea-karten-mitarbeiter

Bei allen Fragen rund um das beA-Postfach, einschließlich der Hinterlegung der neuen Karte:

beA-Anwendersupport: https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/der-bea-mitarbeiterkartentausch

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Zertifizierungsstelle

Burgmauer 53

50667 Köln

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de

Kontakt Notarbüros/Justiz

Telefon: 0800 – 3550 400 (kostenfrei)

E-Mail: zs@bnotk.de

Kontakt beA-Produkte

Telefon: 0800  – 3550 100 (kostenfrei)

E-Mail: bea@bnotk.de

Melden Sie sich im Kundenportal der Zertifizierungsstelle an, dann erscheint eine Meldung:

Dort sehen Sie die zu diesem Profil gespeicherten beA-MA-Karten mit Ablaufdatum und können diese bei Bedarf sofort kündigen.

Wichtig: Statten Sie jeden Mitarbeitenden mit einer beA-MA-Karte aus. Das kostet 12 EUR netto pro Jahr. Eine überschaubare Investition für den Nutzen, den die Karte bietet. Der MA kann dann im Rahmen des 4-Augen-Prinzips die Anwälte beim Elektronischen Rechtsverkehr unterstützen. Bedenken Sie, dass § 26 RAVPV die Weitergabe der beA-Anwaltskarte nebst PIN an Mitarbeitende untersagt.

FAZIT: Nutzen Sie den Kartentausch, um Ihr Kartenmanagement zu überprüfen. Wer hat welche beA-Karten im Einsatz? Welche beA-Karten laufen wann aus? Müssen Karten gekündigt werden? Sind neue Karten zu bestellen? Beachten Sie: Der Benutzername bleibt, es ist nicht erforderlich, neue Benutzer anzulegen, es sei denn, diese sind Mitarbeitende, die noch nie im beA registriert waren.

Coming soon: beA-Update 3.18

Update am 5.6.23, 16:11 Uhr:

Mit beA-Newsletter 3/23023 vom 5.6.2023 teilt die BRAK mit, dass die neue Version „voraussichtlich in der Nacht vom 7.6. auf den 8.6.2023 installiert wird“ (Anm.: Am 8.6. ist Feiertag in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen sowie Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland).

Voraussichtlich im Juni 2023 erhält das beA wieder ein Update.

Vorher führt das beA Team am 1. und 2. Juni nachts um 00:30 Uhr beA-Verfügbarkeitstests durch und teilt am 30. Mai mit:

  • ACHTUNG: beA-Verfügbarkeitstests am 1. und 2. Juni 2023
    • „Am 1. und 2. Juni 2023 werden wir wiederum die regelmäßig anstehenden praktischen Tests durchführen, in denen wir u.a. den Ausfall eines der beA-Rechenzentren simulieren und dann wieder in den Normalbetrieb zurückführen.
    • Die beA-Anwendung wird durchgehend verfügbar sein. Es kann lediglich am 01.06. und 02.06.2023 jeweils um 0:30 Uhr vereinzelt zu Session-Abbrüchen kommen.
    • Wir danken für Ihr Verständnis!“

Welche Änderungen sind geplant:

Bislang wurde § 26 der RAVPV in vielen Kanzleien missachtet, da immer noch viele Berufsträger mit beA und dem Elektronischen Rechtsverkehr „nichts zu tun haben wollen“.

(1) Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten.

Entgegen dieser Bestimmung werden immer noch beA-Karten anstelle von Anwältinnen und Anwälten von Mitarbeitenden benutzt.

Das ist fatal, denn nur dann, wenn die Anwältin und der Anwalt die beA-Karte selbst benutzen, ist das beA der „sichere Übermittlungsweg“. Eine Einreichung unter Verwendung der beA-Anwaltskarte durch Mitarbeitende kann dazu führen, dass nicht wirksam eingereicht wird.

Es gibt bereits Rechtsprechung, bei der eine Auszubildende angeblich ohne Wissen des Anwalts ein eEB abgegeben hat, das der Anwalt gegen sich gelten lassen musste. So urteilte das Bundessozialgericht am 14.7.22 (B 3 KR 2/21 R):

„Zur Überzeugung auch des Senats entkräften die Angaben zur unautorisierten Übermittlung des vom SG angeforderten elektronischen Empfangsbekenntnisses weder durchgreifend dessen Beweiswirkung noch bieten sie einen hinreichenden Grund für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung.“

„… Das besondere Vertrauen in die Authentizität der von Rechtsanwälten über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach an die Gerichte übermittelten elektronischen Dokumente – also derer, die nicht mit einer (zusätzlichen Aufwand erfordernden) qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind – stützt sich nach der gesetzlichen Konzeption maßgeblich auf die Erwartung, dass dieser Übermittlungsweg von den Inhabern des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ausschließlich selbst genutzt wird und demzufolge die das Dokument (nur einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt…“

„Rechtlich ist demgemäß zur Absicherung dessen ausdrücklich bestimmt, dass die Postfachinhaber das für den Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erzeugte Zertifikat keiner weiteren Person überlassen dürfen und die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten haben (§ 26 Abs 1 RAVPV).“

„… Setzt sich ein Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über die Verpflichtung zur ausschließlich eigenen – höchstpersönlichen – Nutzung durch Überlassung des nur für seinen Zugang erzeugten Zertifikats und der dazugehörigen Zertifikats-PIN an Dritte oder auf andere Weise bewusst hinweg, muss er sich in diesem Regelungszusammenhang das von einem Dritten abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis auch dann wie ein eigenes zurechnen lassen, wenn die Abgabe ohne seine Kenntnis erfolgt ist.“

Daher wird mit dem Update auf die Version 3.18 beim Hinterlegen von Sicherheits-Token ohne SAFE-ID durch den Postfachbesitzer nunmehr ein Warnhinweis erscheinen, das hinterlegte Sicherheitstoken nicht weitergegeben werden dürfen. Für Zugriff von anderen Personen auf das Postfach soll die Benutzerverwaltung genutzt werden.

  • Erleichterte Bedienung der beA-Webanwendung

Es werden weitere Tastenkombinationen zur erleichternden Bedienung des beA zur Verfügung gestellt:

STRG+EINGABETASTE = versendet Nachrichten

  • aus dem Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“ oder
  • markierte Nachrichten aus dem Ordner Entwürfe im Dialog „Nachrichtenübersicht“

Alt + h = öffnet eine Auswahl von Anhängen zum Hochladen im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“

Alt + k = Prüfprotokoll

  • der geöffneten Nachricht im Dialog „Nachricht anzeigen“ oder
  • der markierten Nachrichten im Dialog „Nachrichtenübersicht“ werden anzeigt,
  • falls noch nicht erfolgreich (grün) geprüft, werden diese erneut geprüft.

Alt + v = öffnet den Dialog „Nachricht verschieben“

  • aus dem Dialog „Nachrichtenübersicht“ oder
  • dem Dialog „Nachricht anzeigen“ bzw. „Nachrichtenentwurf erstellen“
  • geöffnete bzw. ausgewählte Nachrichten können über diesen Dialog verschoben werden, indem ein Zielordner ausgewählt und mit OK bestätigt wird.

Alt + d = Nachricht(en) in Papierkorb verschieben

  • markierte Nachrichten im Dialog „Nachrichtenübersicht“ oder
  • geöffnete Nachricht im Dialog „Nachricht anzeigen“ oder „Nachrichtenentwurf erstellen“

Alt + m = Empfänger hinzufügen -Dialog öffnet sich im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“

Alt + a = auf Nachricht antworten

  • bei Auswahl einer Nachricht im Dialog „Nachrichtenübersicht“ oder
  • bei geöffneter Nachricht im Dialog „Nachricht anzeigen“

Alt + w = Nachricht weiterleiten

  • bei Auswahl einer Nachricht im Dialog „Nachrichtenübersicht“ oder
  • bei geöffneter Nachricht im Dialog „Nachricht anzeigen“

Alt + t = Öffnet das Feld für den Nachrichtentext im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“ zur Bearbeitung

  • Sofern das Feld Nachrichtentext bereits geöffnet ist, wird der Fokus ans Ende des aktuellen Inhalts des Nachrichtentextes gesetzt.

Alt + s = Nachricht speichern im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“

Alt + x = Entspricht einem Klick auf „Externe Strukturdaten hochladen“ im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“ und öffnet den Dialog „Datei(en) auswählen“.

Der beA Support weist allerdings darauf hin: „Bitte beachten Sie hierbei, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einigen Browsern durch individuelle Einstellungen einzelne Tastenkombinationen bereits belegt sind und in solchen Fällen für die beA-Webanwendung nicht die gewünschte Aktion ausgeführt wird.“

  • Der Reiter „Berichte“ entfällt

Dahinter verbarg sich bislang die Möglichkeit von statistischen Auswertungen, die von den Programmierern des beA auch den Nutzern zur Verfügung gestellt wurden. Nun verschwindet dieser Bereich für die Nutzer: „mit 3.18 vollständig dem Bereich „Administration“ untergeordnet und ist somit in Rechtsanwaltspostfächern nicht mehr verfügbar.“

  • Fehlerbehebungen mit 3.18.2

Das Update 3.18 wird voraussichtlich im Juni 2023 direkt mit Version 3.18.2 eine Fehlerbehebung beim Nachrichtenversand für Anwälte mit der Rolle „VHN-Berechtigter“ in den Gesellschaftspostfächern erhalten.

  • Dokumentation

Beim beA-Anwenderhandbuch wurde die Seite „Registrieren“ aktualisiert.

FAZIT: Diesmal stehen keine gravierenden Änderungen an. Wir sind gespannt, welche Updates uns noch erwarten.

Neue Schlagzeilen – BRAK und Anwaltspostfach beA oder der Unterschied zwischen Punkt und Bindestrich

Wieder einmal gibt es neue Schlagzeilen zum Anwaltspostfach beA

Punkt und Bindestrich: bea.brak.de vs. bea-brak.de

Die BRAK modernisiert ihre Informationsseite bea.brak.de zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA).
Das wäre -eigentlich- nicht der Rede wert, aber im Zuge dieser Arbeiten wurden von verschiedenen Seiten Sicherheitsbedenken geäußert.
beck-aktuell schreibt: „Sicherheitslücke bei beA-Supportseite?“
Stefan Hessel, Rechtsanwalt bei Reusch Law und CEO von defendo IT der schon mit einigen IFG-Anfragen bei @fragdenStaat um Aufklärung bei der BRAK ersuchte, fasste bei Twitter die Ereignisse zusammen.
So wies Rechtsanwalt Dr. Martin Delhey am 28. September 2020 um 12.52 Uhr bei Twitter darauf hin, dass die beA-Supportseite (Anmerkung von mir: gemeint ist die beA-Informationsseite bea.brak.de, nicht die beA-Supportseite portal.beasupport.de des Dienstleisters Wesroc) offenbar gehackt sei. Als Screenshot präsentierte er:
Ob es sich dabei um die BRAK oder um Hacker handelt, ist unklar:
Offenbar wurde bereits zum zweiten Mal versucht, die beA-Informationsseite zu aktualisieren.
Bereits am 25. Juni 2020 wies ITK Security darauf hin:
Bereits am Montagabend berichtet Golem: „BeA-Webseite zeitweise angreifbar. Die Webseite zum Anwaltspostfach BeA ist zurzeit offline – zwischendurch war eine ungeschützte WordPress-Installation erreichbar.
Nunmehr (30.9.2020, 23 Uhr) gibt es eine Interims-Seite, die auf die beA-Supportseite und auf die BRAK-Seite verweist:
Im beA-Newsletter 13/2020 vom 30.9.2020, den wahrscheinlich aufgrund der erneuten Registrierung nicht mehr alle beA-Nutzer beziehen, weist die BRAK darauf hin:

„Hinweise zu bea.brak.de und bea-brak.de

Seit dem 28.9.2020 ist die Informationsseite nicht mehr erreichbar, auf der die BRAK bislang Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach bereitgestellt hat. Der Zugang zur beA-Webanwendung steht in keinerlei Zusammenhang mit der Informationsseite und ist von der Nichterreichbarkeit nicht betroffen. Für den Ausfall der Informationsseite bitten wir um Entschuldigung. Umfassende Informationen rund um die Nutzung des beA sowie technische Informationen finden Sie auch auf dem Serviceportal. Die aktuelle Ausgabe und das Archiv des beA-Newsletters sowie den Index zum beA-Newsletter finden Sie hier.“

Hier häufen sich die Anfragen von besorgten Anwälten, die nach der Sicherheit des beA fragen.
Es gibt viele ungeklärte Fragen…
Viel lieber würde ich über positive Nachrichten zum Anwaltspostfach beA berichten. Die gute Nachricht: Heute gab es ein Online-Seminar für die Mitglieder des Bonner Anwaltvereins. Drei TeilnehmerInnen hatten die Gelegenheit, ihren Bildschirm zu teilen und bei dem beA-Aktiv-Workshop eine Zustellung von Anwältin zu Anwalt live durchzuführen. Danke an diejenigen, die sich getraut haben und sich so mit ihrem beA etwas angefreundet haben. Eine Mehrheit der Teilnehmer wird nach dem Online-Seminar ihr beA jetzt auch aktiv nutzen. So klingt der Tag doch etwas versöhnlich aus.

Verhasst, bekämpft, nicht unterzukriegen: Rückblick und Ausblick zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA

5-jähriges Jubiläum: Das Portal zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA bea-abc.de

 

Erinnern Sie sich noch: Im Juli 2015 startete

bea-ABC – Informationsportal zum Elektronischen Rechtsverkehr, zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA und zur digitalen Kanzlei

mit den ersten Beiträgen. So interviewte mich Ralf Zosel zu den Besonderheiten und Erwartungen, die das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfüllen sollte.

Zum 1. Januar 2016 sollte es eigentlich losgehen. Im November 2015 teilte die BRAK dann mit, dass die Qualität des beA noch nicht den Erwartungen der BRAK entspreche und daher der Starttermin verschoben werde.

Zwischenzeitlich wehrten Anwälte sich mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln und versuchten, den Start des beA zu verhindern.

Der ursprunglich ins Auge gefasste Starttermin zum 29. September 2016 wurde auf den 28. November 2016 verschoben.

Gut ein Jahr später geriet das beA erneut in die Schlagzeilen: Markus Drenger vom Chaos Computer Club (CCC) wurde von einem Bekannter, seines Zeichens Rechtsanwalt, gebeten, sich das beA einmal näher anzusehen.

Was danach kam, ist hinlänglich bekannt: beA wurde am 22. Dezember 2017 von der BRAK wegen Sicherheitsmängeln vom Netz genommen.

Am 8. August 2018 teilte die BRAK mit, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach zum 3. September 2018 wieder startet.

Es gab Höhen und Tiefen, die Geduld der Anwender wurde auf eine harte Probe gestellt. Im Netz kursierten böse Beschimpfungen.
Verschiedene Gerichte, bis hin zum BGH, wurden mit dem beA befasst: So klagte ein Rechtsanwalt gegen die BRAK mit dem Ziel, die Einführung des beA zu unterlassen. Auch gegen die Kosten der Kammerumlage für das beA wurde geklagt. Die Arbeitsgerichte in Schleswig-Holstein, wo das beA seit dem 1. Januar 2020 aktiv genutzt werden muss, wiesen bereits Ende 2018 auf die Stolperfallen bei der Klageübermittlung per beA hin. Dass ein Anwalt seine beA-Karte nebst PIN nicht an seinen Vertreter weitergeben darf, musste im Juni 2019 ein Rechtsanwalt leidvoll erfahren. Die Liste ließe sich fortsetzen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Was bleibt: Die Gewissheit, dass die aktive Nutzungspflicht des beA spätestens zum 1. Januar 2022 für alle Bundesländer beginnt.
Ebenso kann es sein, dass weitere Bundesländer dem Beispiel von Schleswig-Holstein folgen und bereits zum 1. Januar 2021 die aktive Nutzungspflicht anordnen.
Es bleibt also nicht mehr viel Zeit, um das beA (mit all seinen Fettnäpfchen) kennenzulernen, denn, so der Leitsatz des Beschlusses des LAG Schleswig-Holstein vom 19. September 2019:
„Ein Rechtsanwalt ist als Inhaber eines beA nicht nur verpflichtet, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über das beA lediglich vorzuhalten, vielmehr ist der Rechtsanwalt zugleich verpflichtet, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit er die über beA zugestellten Dokumente auch gemäß § 31a Abs. 6 BRAO zur Kenntnis nehmen kann. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, den Rechtsanwälten Handlungsanweisungen zum Öffnen der über beA zugesandten Dokumente zu erteilen.“
Danke für Ihr Interesse.
Gutes Gelingen mit beA wünscht Ilona Cosack.

 

Quo vadis beA?

Quo vadis beA?

Vergabeverfahren, Updates, Lastspitzen und ein Kanzleipostfach

1. Vergabeverfahren

Am 2. September 2019 hat die BRAK bekanntgegeben, dass im Vergabeverfahren über die Übernahme, die Weiterentwicklung, den Betrieb und den Support der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) der Bietergemeinschaft Westernacher/rockenstein der Zuschlag erteilt wurde.

Die Westernacher Solutions mit Hauptsitz in Berlin und Standorten in Heidelberg und Bad Kreuznach ist vielen Nutzern des „Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses“ (BRAV) in guter Erinnerung, wurde dieses doch vor der Integration des BRAV in das beA von Westernacher verantwortet. Westernacher hat das SAFE Identitätsmanagement der Justiz (jeder zugelassene Rechtsanwalt wird über seine SAFE-ID im beA identifiziert) und für die Notare den Standard XNotar entwickelt. Mit gefa soll das gemeinsame Fachverfahren für die Justiz vereinheitlicht werden. Darüber hinaus arbeitet Westernacher mit der Governikus KG zusammen, die mit dem Governikus Communikator als Nachfolger des EGVP-Clients eine  Alternative zum sicheren elektronischen Versenden (Anleitung von Peter @schwindling von kanzleirechner.de) bietet. Und mit dem Governikus Signer wird eine Software zur Verfügung gestellt, mit denen exportierte Nachrichten verifiziert werden können.

Die rockenstein AG ist ein Internet-Service-Provider mit Sitz in Würzburg. Seit 1992 hat sich das Unternehmen auf die Kernkompetenzen Rechenzentren, Globale Netzwerke, Cloud as a Service und IT-Management, die sich aus den Geschäftsfeldern Datenfernübertragung und Datenkommunikation entwickelt haben, spezialisiert. Mit eigenen Netzen, schnellen und sicheren Internetanbindungen sowie dem Ausbau der firmeneigenen TÜViT-zertifizierten Rechenzentren am Standort Deutschland wird größten Wert auf einen umfassenden Service sowie höchste Sicherheit und Verfügbarkeit gelegt. Die Firmen-Broschüre gibt weitere Informationen.

Das sind gute Aussichten, damit beA auch 2020 und in den Folgejahren weiterentwickelt wird.

Wir wünschen gutes Gelingen!

 

2. Updates

Gleich zwei Mal wurde das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) aktualisiert:

Am 3. August 2019 erfolgte das Update auf die Version 2.2:

Damit ist das beA jetzt – wie lange erwartet – auch in einer Terminalserver-Umgebung einsetzbar.

Des Weiteren wurden Härtungsmaßnahmen hinsichtlich der Hardware Security Module umgesetzt.

Änderungen an der Kanzleisoftware-Schnittstelle bezüglich der Rechteverwaltung wurden realisiert, jedoch noch nicht die dringend erwarteten Änderungen hinsichtlich der Exportfunktion über die Kanzleisoftware-Schnittstelle.

Am 24. August 2019 ist dann das Update auf die Version 2.3 erfolgt:

Erfreulicherweise wurde der Button „Nachrichtenentwurf signieren“, der sich auf die seit 1.1.2018 im ERV verbotene Containersignatur bezieht, entfernt. Damit ist eine große Fehlerquelle beseitigt.

Die Felder „Eigenes Aktenzeichen“ und „Gerichtliches Aktenzeichen“ wurden umbenannt in „Aktenzeichen Sender“ und „Aktenzeichen Empfänger“.

Erfreulich auch, dass damit der seit langem bestehende Fehler, dass die Inhalte dieser beiden Felder beim Senden vertauscht wurden, beseitigt wurde.

Bleibt zu wünschen, dass die beiden Felder „dringend“ und „zu prüfen“ bei einer nächsten Update-Version auch verschwinden, denn diese internen Felder führen bei den Nutzern zu mehr Verwirrung als Nutzen. Setzt man Häkchen, verschwinden diese beim Versand. Die Felder mit „dringend“ und „zu prüfen“ werden dann ohne Inhalt an den Empfänger übertragen. Als Kommunikationsmittel zwischen Anwalt und Mitarbeiter gedacht, ist diese Funktion in der Praxis wenig hilfreich.

Und zum 2. September 2019 wurde die Umstellung auf den Strukturdatensatz Version 2.4 vorgenommen. Gemäß § 2 Satz 3 der „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV)“ soll dem elektronischen Dokument ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden. Diesen Strukturdatensatz erstellt beA automatisch, wenn das entsprechende Häkchen angeklickt wird.

Nun wird dem Nutzer nach der Empfängerauswahl und dem Klick auf das Häkchen „Strukturdatensatz generieren und anhängen“ ein Auswahlfeld mit der Justizbehörde vorgeschlagen. Dieses ist als Pflichtfeld konzipiert.

Nachfolgend ein Beispiel mit der Auswahl des Arbeitsgerichts in Mainz:

3. Lastspitzen

Sorgen macht den Anwendern die schlechte Performance, die beA derzeit abliefert. Die BRAK meldete am Dienstag, 27. August 2019:

Aber auch an den Folgetagen und heute erneut treten nicht nur Anmeldeprobleme, sondern auch die „Unerwarteten Fehler“ wieder auf:

Diese werden begleitet von den Hinweisen „Der Server bearbeitet Ihre Anforderung, die nicht abgebrochen werden kann.“

Leider weist die aktuelle Störungsdokumentation der BRAK (per 2.9.2019) nicht auf aktuelle Fehler hin:

In der letzten Woche habe ich an zwei Standorten interne beA-Schulungen für Anwälte und Mitarbeiter durchgeführt. Die praktische Arbeit mit dem beA wird durch solche Fehler extrem behindert, eine Begeisterung für beA zu entfachen und die Motivation zur Arbeit und Nutzung mit dem Anwaltspostfach zu fördern, fällt sehr schwer.

Verständlicherweise bekommt man im Alltag von den Mitarbeitern zu hören: „Wir haben nicht die Zeit, die Fehler an die BRAK zu melden“. Damit wird nach außen der Eindruck erweckt, dass alles in bester Ordnung ist. Das ist leider mitnichten der Fall!

4. Kanzleipostfach

Bereits auf dem Anwaltstag in Leipzig wurde das Kanzleipostfach thematisiert. Nun wurde letzte Woche vom Bundesjustizministerium das lang erwartete Programm „Eckpunkte für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften“ vorgelegt. Mit den Änderungen der Berufsausübungsgesellschaften soll auch ein optionales Kanzleipostfach für den elektronischen Rechtsverkehr kommen. Die Neuerungen sollen noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden. Bis zum 9. Oktober 2019 können die Anwaltsverbände Stellung nehmen.

 

 

 

 

Beim Anwaltspostfach beA nichts über das Knie brechen…und dann gibt es auch noch eine Wette

…meint der DAV in seiner aktuellen Stellungnahme vom 1. August 2018

Die Kammerpräsidenten sind erneut gefordert. Bei der letzten Abstimmung am 27. Juni 2018 hatten diese mit 16 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen und 9 Nein-Stimmen den neuen Fahrplan des Anwaltspostfachs beA beschlossen.

Widersprechen 5 oder mehr Rechtsanwaltskammern dem Vorschlag der BRAK, das beA trotz der Nichtbehebung der B-Schwachstelle Nr. 4.5.3, Seite 67 des Gutachtens am 3. September 2018 wieder in Betrieb zu nehmen, soll am 13. August 2018 erneut eine außerordentliche Präsidentenkonferenz stattfinden.

Grundsatz: Sicherheit vor Schnelligkeit

Der DAV fordert, die Implementierung des sicheren Optimal Asymmetric Encryption Padding (OAEP) sowohl beA-seitig als auch justizseitig (EGVP) abzuwarten. Die Justiz benötigt sechs bis acht Wochen Vorlauf, um die Funktionsfähigkeit der neuen Softwareversion zu testen.

Nach dem Bericht von Constantin van Lijnden kann das neue OAEP-Verfahren erst bis Mitte August implementiert werden. Die dann noch verbleibenden zwei Wochen reichten nicht aus, um die neue EGVP-Version zu testen. „Die justizinterne Frist von sechs bis acht Wochen zum Testen einer neuen Softwareversion vor ihrer verpflichtenden Verwendung im Echtzeitbetrieb könne zwar in Notfällen unterschritten werden, ein solcher sei hier aber nicht erkenntlich.“

Die Kammerpräsidenten sind also erneut gefragt, über das weitere Schicksal des Anwaltspostfachs beA zu entscheiden.

Der DAV konstatiert:

„Angesichts der beschriebenen Schwachstelle, die ein hohes Risiko für die Vertraulichkeit der verschlüsselten Daten darstellt, erwarten wir, dass die Wiederinbetriebnahme des Systems mit dieser Schwachstelle zu einem weiteren Vertrauensverlust in die Systeme des elektronischen Rechtsverkehrs führen kann.“

Die NJW schreibt:

im Newsletter „DIESE WOCHE“ am 1. August 2018 von Prof. Dr. Joachim Jahn (@JoachimJahn):

„dass der von der Bundesrechtsanwaltskammer angepeilte Starttermin fürs besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) knapp werden würde, war klar. Nun hat sich ein erstes konkretes Hindernis gezeigt. Eine Sicherheitslücke, die bis dahin geschlossen worden sein sollte, besteht voraussichtlich noch (etwas) länger.

Schuld hat nicht einmal der digitale Anwaltsbriefkasten selbst, sondern seine gewünschte Kompatibilität zum Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), das unter derselben Macke leidet. Dessen Update ist zwar auch schon in Vorbereitung, braucht aber etwas länger. In der Terminologie der beA-Konstrukteure handelt es sich freilich um ein minderschweres Risiko – die Schutzlücke sei nur „betriebsbehindernd“, nicht „betriebverhindernd“.

Wenn die Chefs der Regionalkammern kein Veto einlegen, soll es deshalb dabei bleiben, dass die Digitalkommunikation am 3.9. scharfgeschaltet wird. Es geht um die Gefahr, dass Kriminelle unter ganz bestimmten Umständen die versandten Nachrichten entschlüsseln können. Im Secunet-Geutachten hatte es allerdings dazu geheißen: „Die Ausnutzbarkeit ist niedrig, die Bedrohung der Vertraulichkeit allerdings hoch.“

Und Dr. Miriam Vollmer (@miriam_vollmer) RECHT ENERGISCH wettet auf das beA:

„Wir würden mit Ihnen wetten. Wir wetten mit Ihnen um Schokolade, dass am 3. September das besondere elektronische Anwaltspostfach beA nicht am Start ist. Wenn Sie dagegen meinen, die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zieht das jetzt durch, dann schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit Ihrem Namen, erklären sich einverstanden, dass wir diesen Akt der Tollkühnheit auf dieser Seite publizieren, und dann warten wir es ab.“

Wir halten die Wette. Vorausgesetzt, es ist Bitterschokolade mit 85 % Kakaoanteil.

Gerät der Fahrplan für das besondere elektronische Anwaltspostfach beA ins Wanken?

Das Anwaltspostfach beA kommt, das ist sicher.

Ob das Anwaltspostfach beA aber wie geplant am Montag, 3. September 2018, sicher erreichbar sein wird, ist noch unsicher.

Constantin van Lijnden, Redakteur bei der FAZ, berichtete am Freitag exklusiv auf Twitter @cobvl:

Mal wieder was Neues in Sachen : Der Fahrplan zur Inbetriebnahme kann nicht eingehalten werden. Eine Sicherheitslücke, die bis zum Neustart am 3.9. getiligt werden sollte, soll nun einstweilen im Programm verbleiben. Näheres zu den Gründen bald exklusiv auf

Eine nähere Erläuterung gab es dann bei F.A.Z- Einspruch im Artikel vom Samstag, 28. Juli 2018:

„Eine Schwachstelle, die theoretisch den Zugriff auf sämtliche über das elektronische Anwaltspostfach versandten Nachricht ermöglicht, soll nun doch nicht bis zum Projektstart behoben werden.“

Was dramatisch klingt, wird auf den 2. Blick entschärft:

Das Gutachten der Firma secunet hatte im beA Schwachstellen verschiedener Kategorien ausgemacht und diese als

A) betriebsverhindernd (vgl. 5.4, Seite 80),

B) betriebsbehindernd (vgl. 5.5, Seite 83)

und zwei Schwachstellen mit der Risikobewertung C) (vgl. 5.6, Seite 88) eingeordnet.

Die BRAK erklärte mit Pressemitteilung Nr. 19 vom 27.06.2018, dass das beA zum 3. September 2018 freigeschaltet werden soll.

Voraussetzung hierfür sei, dass secunet bis dahin die Beseitigung der Schwachstellen der Kategorie A) bestätigt hat.

Die Schwachstellen der Kategorie B) sollen im laufenden Betrieb beseitigt werden.

Hervorgehoben wird jetzt eine Schwachstelle „Unsicheres Auffüllen von Daten bei Verschlüsselung“ im Quelltext, an denen „im Zusammenhang mit Verschlüsselungsoperationen unsichere Padding-Algorithmen (gemäß BSI-Vorgaben) verwendet werden“. (vgl. 4.5.3, Seite 67).

Im Gutachten wurde diese Schwachstelle als Kategorie B mit einer Ausnutzbarkeit als niedrig bewertet wurde, da die betroffenen Kryptodaten nur Innentätern (Mitarbeiter von Atos) zugänglich sind und die Schwachstelle nicht zuverlässig das Entschlüsseln der Daten erlaubt.

Constantin van Lijnden berichtet, dass diese Schwachstelle im beA bis zum 3. September 2018 beseitigt werden könne und nach Angaben der BRAK sei dies für den Empfang von Nachrichten bereits umgesetzt.

EGVP und beA müssen „die gleiche Sprache“ sprechen

Da diese Schwachstelle jedoch auch das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), das viele Anwälte seit dem Ausfall von beA für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten nutzen, betrifft, wäre eine Kommunikation zwischen beA und dem EGVP nicht mehr möglich. Aus Zeitgründen sei nicht gewährleistet, dass die neue EGVP-Version bis zum beA-Start am 3.9.2018 bei allen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden, rechtzeitig installiert sei.

Daher schlage die BRAK den Kammerpräsidenten vor, den Beschluss vom 27. Juni 2018 dahingehend abzuändern, dass das beA mit dem derzeitigen Verschlüsselungsverfahren am 3.9.2018 online geht und die Schwachstelle in Abstimmung mit der Justiz im laufenden Betrieb beseitigt wird.

Die Kammerpräsidenten können über den Vorschlag binnen zehn Tagen in Textform abstimmen; sollten fünf oder mehr Kammern auf diesem Weg widersprechen, soll am 13. August eine außerordentliche Präsidentenkonferenz zu dem Thema stattfinden.

DAV fordert Monatsfrist für Online-Start

Der DAV hat durch seinen Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr in einer Initiativ-Stellungnahme Nr. 28-18 im Juni 2018 unter Mitwirkung von Markus Drenger und Prof. Christoph Sorge gefordert, dass vor Inbetriebnahme des beA nicht nur die Schwachstellen der Kategorie A, sondern auch die der Kategorie B behoben werden. Nach der Beseitigung der betriebsver- und behindernden Fehler solle zunächst durch secunet überprüft und sichergestellt werden, dass diese Fehler beseitigt worden sind. Das beA-System solle daher erst einen Monat nach der Mitteilung von secunet, dass alle betriebsver- und behindernden Fehler beseitigt worden sind, wieder online gehen.

Praktische Lösung für Kanzleien aller Größen

Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bedeutet für alle Anwaltskanzleien einen großen Schritt hin zur Digitalisierung des gesamten Schriftverkehrs. Das Ausdrucken von E-Mails und elektronischen Nachrichten aus dem EGVP und dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA verfehlt den Zweck. Es bedarf eines Zeitplans, den jede Kanzlei für sich zu erstellen hat. Kleine Einheiten können kurzfristiger reagieren als große Einheiten, die länger für die Vorbereitung brauchen. Syndikusanwälte müssen das beA in die firmeninterne IT-Landschaft integrieren lassen, das lässt sich vielfach nur mit genügend Vorlauf realisieren.

Wann beginnt die passive Nutzungspflicht? Noch fehlt eine Antwort der BRAK auf diese für alle Anwälte wichtige Frage.

Ein Ansatz wäre, das beA wie geplant am 3. September 2018 wieder online zu schalten und damit den Anwendern die Möglichkeit zu geben, sich erneut oder erstmalig mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach vertraut zu machen.

Die passive Nutzungspflicht sollte jedoch erst dann wieder greifen, wenn das beA sicher ist. Eine Monatsfrist ab Mitteilung von secunet wäre für alle Praktiker eine akzeptable Lösung.

Startklar für das besondere elektronische Anwaltspostfach beA?

Am Montag, 3. September 2018, soll das besondere elektronische Anwaltspostfach beA wieder für alle Anwälte erreichbar sein.

Über den Countdown zum Start des beA haben wir bereits am 27. Juni 2018 berichtet.

Zwischenzeitlich steht die neue beA-Client-Security zum Download und zur Installation bereit

Die BRAK hat in ihrem Newsletter Nr. 11/2018 beschrieben und mit Screenshots dokumentiert, wie Download und Installation vonstatten geht.

Wer sich bereits als Anwalt = Benutzer mit eigenem Postfach registriert hat, kann sich mit der Installation Zeit* lassen, denn die Anmeldung am beA und alle weiteren Maßnahmen, wie z.B. die Registrierung von Mitarbeitern = Benutzer ohne eigenes Postfach oder die Vergabe von Rechten für Vertreter und Mitarbeiter wird erst ab dem 3. September 2018 möglich sein, sofern secunet bis dahin bestätigt, dass die Schwachstellen beseitigt sind.

*Update 16.07.2018: Die BRAK erklärt, dass sich die Client Security beim Aufruf von selbst updatet. Man solle sie aber besser aus dem Autostart nehmen. Wer Zeit hat, solle das jetzt schon tun, damit sich am 3.9. nicht alle knubbeln.

Neu ist, dass für die Kommunikation zwischen dem Browser und der Client Security ein individuelles Zertifikat erstellt und auf dem Rechner gespeichert wird. Damit das beA genutzt werden kann muß der Browser neu gestartet werden. Falls Sie mehrere Browser verwenden, ist das für jeden Browser zu wiederholen.

Markus Drenger hat festgestellt, dass beA nicht mit Edge 17 kompatibel ist.

Tipp: Legen Sie einen einheitlichen, geeigneten, Browser fest, der in Ihrer Kanzlei für den Zugang zum beA verwendet wird.

Nutzer des EGVP-Clients haben mir berichtet, dass dieser sich mit der neuen beA-Client-Security nicht verträgt. Nach Deinstallation lief der EGVP-Client wieder. Der EGVP-Client wird einen Monat über die Inbetriebnahme des beAs hinaus zur Verfügung stehen, d.h. bis zum 3. Oktober 2018.

Tipp: Nutzer des EGVP-Clients sollten mit der Installation der beA-Client-Security warten, bis beA freigeschaltet ist.

Experten haben beim Download der neuen Client Security festgestellt, dass diese für Hacker ggf. den Anwalt als solchen identifiziert.

Tipp: Nehmen Sie die Client Security aus dem Autostart und öffnen Sie sie nur, wenn Sie sich beim beA anmelden wollen.

Nutzen Sie die Zeit und prüfen Sie, ob alle beA-Karten und beA-Mitarbeiterkarten und beA-Softwarezertifikate vorhanden sind. Bislang haben ca. 17.000 Anwälte noch keine Karte bestellt.

Bislang sind lediglich ca. 36.000 Mitarbeiterkarten und Softwarezertifikate bestellt worden. Nach § 26 RAVPV darf der Inhaber eines für ihn erzeugten Zertifikats = beA-Karte dieses keiner weiteren Person, z.B. Mitarbeiter, überlassen und hat die PIN geheim zu halten.

Tipp: Bestellen Sie jetzt fehlende beA-Karten und beA-Mitarbeiterkarten. Softwarezertifikate sind zusätzlich z.B. für mobile Anwälte zu empfehlen.

Bestellungen sind ausschließlich bei der BNotK möglich.

Checken Sie Ihre Kartenlesegeräte: Ggf. ist ein Treiberupdate erforderlich.

Hier finden Sie den Treiber-Download für den Reiner cyber Jack RFID komfort und für den Reiner cyber Jack secoder. Das sind die beiden Kartenlesegeräte, die auf der Seite der BNotK angeboten werden.

Wer noch nicht in der digitalen Kanzlei arbeitet, kann ggf. auch den beA-Postfach-Service von Soldan nutzen. Als Zwischenschritt auf dem Weg zur digitalen Kanzlei und z.B. für Syndikusanwälte, deren IT-Struktur in der Firma das beA nicht ohne weiteres zulässt, eine Alternative.

Noch hat die BRAK sich nicht dazu geäußert, wann die passive Nutzungspflicht beginnt.

Der Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. (BUI) fordert eine achtwöchige Übergangsphase zur Implementierung, eine vierwöchige Testphase für einen Stresstest im Unternehmen sowie den Einbau eines SPAM-Filters. Der DAV geht davon aus, dass eine Testphase auch ohne Gesetzesänderung möglich ist, da § 31a BRAO das beA umfassend und erstaunlich präzise regele.