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Online: RAK Koblenz: Das beA-Gesellschaftspostfach

In Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Koblenz findet online ein praxisorientierter Workshop statt:

Das beA-Gesellschaftspostfach

Das Kanzlei-beA: Erleichterung oder Mehrarbeit?

Zum 1.8.2022 tritt die große BRAO-Reform in Kraft.

Damit bekommen Berufsausübungsgesellschaften ein eigenes Gesellschaftspostfach (Kanzlei-beA). Bis zum 1.11.2022 müssen Berufsausübungsgesellschaften den Zulassungsantrag stellen, um nicht die Berechtigung zur Rechtsdienstleistung zu verlieren.

Es stellen sich viele Fragen:

  • Wer bekommt „zwangsweise“ ein Gesellschafts-beA?
  • Sollen für weitere Standorte zusätzliche Gesellschafts-beA beantragt werden?
  • Soll man sich freiwillig als Berufsausübungsgesellschaft zulassen, um ein zusätzliches Gesellschafts-beA zu bekommen?
  • Welche Vorteile bietet das Gesellschafts-beA?
  • Wie können Berufsausübungsgesellschaften die Arbeitsabläufe mit beA gestalten um Haftungsrisiken zu vermeiden?

Auch die interprofessionelle Zusammenarbeit wird erleichtert. Steuerberater werden verpflichtend zum 1.1.2023 ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) erhalten.

Reichen Sie gerne schon vor dem Webinar Ihre Fragen ein.

Referentin: Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack

 

 

 

Online: HERA Frankfurt: Das beA-Gesellschaftspostfach

In Zusammenarbeit mit der HERA FortbildungsGmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft  Frankfurt findet online ein praxisorientierter Workshop statt:

Das beA-Gesellschaftspostfach

Das Kanzlei-beA: Erleichterung oder Mehrarbeit?

Zum 1.8.2022 tritt die große BRAO-Reform in Kraft.

Damit bekommen Berufsausübungsgesellschaften ein eigenes Gesellschaftspostfach (Kanzlei-beA). Bis zum 1.11.2022 müssen Berufsausübungsgesellschaften den Zulassungsantrag stellen, um nicht die Berechtigung zur Rechtsdienstleistung zu verlieren.

Es stellen sich viele Fragen:

  • Wer bekommt „zwangsweise“ ein Gesellschafts-beA?
  • Sollen für weitere Standorte zusätzliche Gesellschafts-beA beantragt werden?
  • Soll man sich freiwillig als Berufsausübungsgesellschaft zulassen, um ein zusätzliches Gesellschafts-beA zu bekommen?
  • Welche Vorteile bietet das Gesellschafts-beA?
  • Wie können Berufsausübungsgesellschaften die Arbeitsabläufe mit beA gestalten um Haftungsrisiken zu vermeiden?

Auch die interprofessionelle Zusammenarbeit wird erleichtert. Steuerberater werden verpflichtend zum 1.1.2023 ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) erhalten.

Reichen Sie gerne schon vor dem Webinar Ihre Fragen ein.

Referentin: Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack

 

 

 

Online: RAK Stuttgart: Das beA-Gesellschaftspostfach

In Zusammenarbeit mit dem Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer Stuttgart findet online ein praxisorientierter Workshop statt:

Das beA-Gesellschaftspostfach

Das Kanzlei-beA: Erleichterung oder Mehrarbeit?

Zum 1.8.2022 tritt die große BRAO-Reform in Kraft.

Damit bekommen Berufsausübungsgesellschaften ein eigenes Gesellschaftspostfach (Kanzlei-beA). Bis zum 1.11.2022 müssen Berufsausübungsgesellschaften den Zulassungsantrag stellen, um nicht die Berechtigung zur Rechtsdienstleistung zu verlieren.

Es stellen sich viele Fragen:

  • Wer bekommt „zwangsweise“ ein Gesellschafts-beA?
  • Sollen für weitere Standorte zusätzliche Gesellschafts-beA beantragt werden?
  • Soll man sich freiwillig als Berufsausübungsgesellschaft zulassen, um ein zusätzliches Gesellschafts-beA zu bekommen?
  • Welche Vorteile bietet das Gesellschafts-beA?
  • Wie können Berufsausübungsgesellschaften die Arbeitsabläufe mit beA gestalten um Haftungsrisiken zu vermeiden?

Auch die interprofessionelle Zusammenarbeit wird erleichtert. Steuerberater werden verpflichtend zum 1.1.2023 ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) erhalten.

Reichen Sie gerne schon vor dem Webinar Ihre Fragen ein.

Referentin: Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack

 

 

 

Online: Kölner AnwaltVerein: Das beA-Gesellschaftspostfach

In Zusammenarbeit mit dem Kölner Anwaltverein findet online ein praxisorientierter Workshop statt:

Das beA-Gesellschaftspostfach

Das Kanzlei-beA: Erleichterung oder Mehrarbeit?

Zum 1.8.2022 tritt die große BRAO-Reform in Kraft.

Damit bekommen Berufsausübungsgesellschaften ein eigenes Gesellschaftspostfach (Kanzlei-beA). Bis zum 1.11.2022 müssen Berufsausübungsgesellschaften den Zulassungsantrag stellen, um nicht die Berechtigung zur Rechtsdienstleistung zu verlieren.

Es stellen sich viele Fragen:

  • Wer bekommt „zwangsweise“ ein Gesellschafts-beA?
  • Sollen für weitere Standorte zusätzliche Gesellschafts-beA beantragt werden?
  • Soll man sich freiwillig als Berufsausübungsgesellschaft zulassen, um ein zusätzliches Gesellschafts-beA zu bekommen?
  • Welche Vorteile bietet das Gesellschafts-beA?
  • Wie können Berufsausübungsgesellschaften die Arbeitsabläufe mit beA gestalten um Haftungsrisiken zu vermeiden?

Auch die interprofessionelle Zusammenarbeit wird erleichtert. Steuerberater werden verpflichtend zum 1.1.2023 ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) erhalten.

Reichen Sie gerne schon vor dem Webinar Ihre Fragen ein: mueller@koelner-anwaltverein.de

Referentin: Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack

 

 

 

Hamburg: beA, der Elektronische Rechtsverkehr und die Digitalisierung

In Zusammenarbeit mit dem Hamburgischen Anwaltverein findet in Hamburg ein praxisorientierter Workshop statt:

beA, der Elektronische Rechtsverkehr und die Digitalisierung

  • Die Rechtsprechung zum beA zeigt, dass die Kanzleiorganisation verändert werden muss, um digitale Abläufe umzusetzen
  • Welchen Vorteil bietet das neue Gesellschaftspostfach für Berufsausübungsgesellschaften?
  • Der Austausch der beA-Karten kann zum Anlass genommen werden, die Berechtigungen zu überprüfen und Vertretungen zu organisieren
  • Einfache Signatur, qualifizierte elektronische Signatur, Fernsignatur – was macht wo Sinn?
  • Welchen Weg schlägt die Justiz ein? Wo trifft man auf Widerstände und wie lassen sich die gesetzlichen Anforderungen mit der praktischen Handhabung verbinden?
  • Wie werden Fristen gewahrt?
  • Überprüfung der automatisierten Eingangsbestätigung gem. § 130a (5) ZPO
  • Wann kann die Ersatzeinreichung greifen?
  • Drucken oder Exportieren: Warum Sie den Unterschied für den ERV kennen sollten
  • Kann ich mich auf meine Kanzleisoftware verlassen?

Wir greifen im Seminar alle aktuellen Themen rund um das beA, den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) und die Digitalisierung der Anwaltskanzlei auf.
Stellen Sie gerne vorab Ihre Fragen und bringen Sie zum Seminar Ihre beA-Karte nebst PIN mit.

Referentin: Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack

Ort: HAV, Raum B 200, Ziviljustizgebäude, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg

 

 

Online: RAK Celle & Oldenburg: Das beA-Gesellschaftspostfach

In Zusammenarbeit mit der RAK Seminare Celle & Oldenburg findet online ein praxisorientierter Workshop statt:

Das beA-Gesellschaftspostfach

Das Kanzlei-beA: Erleichterung oder Mehrarbeit?

Seit 1.8.2022 ist die große BRAO-Reform in Kraft getreten.

Damit bekommen Berufsausübungsgesellschaften ein eigenes Gesellschaftspostfach (Kanzlei-beA). Bis zum 1.11.2022 muss der Antrag gestellt werden.

Auch die interprofessionelle Zusammenarbeit wird erleichtert. Steuerberater werden verpflichtend zum 1.1.2023 ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) erhalten.

Wer ist zulassungspflichtig, wer bedarf keiner erneuten Zulassung?

Soll man sich freiwillig als Berufsausübungsgesellschaft zulassen, um ein Gesellschafts-beA zu bekommen?

Welche Vorteile / Nachteile bietet das Kanzlei-beA?

Reichen Sie gerne schon vor dem Webinar Ihre Fragen ein.

Referentin: Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack

 

 

 

Online: Hamburgischer Anwaltverein: Das beA-Gesellschaftspostfach

In Zusammenarbeit mit dem Hamburgischen Anwaltverein findet online ein praxisorientierter Workshop statt:

Das beA-Gesellschaftspostfach

Das Kanzlei-beA: Erleichterung oder Mehrarbeit?

Zum 1.8.2022 tritt die große BRAO-Reform in Kraft.

Damit bekommen Berufsausübungsgesellschaften ein eigenes Gesellschaftspostfach (Kanzlei-beA).

Auch die interprofessionelle Zusammenarbeit wird erleichtert. Steuerberater werden verpflichtend zum 1.1.2023 ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) erhalten.

Soll man sich freiwillig als Berufsausübungsgesellschaft zulassen, um ein Gesellschafts-beA zu bekommen? Welche Vorteile bietet das Kanzlei-beA? Wie können Berufsausübungsgesellschaften die Arbeitsabläufe mit beA gestalten?

Reichen Sie gerne schon vor dem Webinar Ihre Fragen ein.

Referentin: Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack

 

 

 

Quo vadis beA?

Quo vadis beA?

Vergabeverfahren, Updates, Lastspitzen und ein Kanzleipostfach

1. Vergabeverfahren

Am 2. September 2019 hat die BRAK bekanntgegeben, dass im Vergabeverfahren über die Übernahme, die Weiterentwicklung, den Betrieb und den Support der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) der Bietergemeinschaft Westernacher/rockenstein der Zuschlag erteilt wurde.

Die Westernacher Solutions mit Hauptsitz in Berlin und Standorten in Heidelberg und Bad Kreuznach ist vielen Nutzern des „Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses“ (BRAV) in guter Erinnerung, wurde dieses doch vor der Integration des BRAV in das beA von Westernacher verantwortet. Westernacher hat das SAFE Identitätsmanagement der Justiz (jeder zugelassene Rechtsanwalt wird über seine SAFE-ID im beA identifiziert) und für die Notare den Standard XNotar entwickelt. Mit gefa soll das gemeinsame Fachverfahren für die Justiz vereinheitlicht werden. Darüber hinaus arbeitet Westernacher mit der Governikus KG zusammen, die mit dem Governikus Communikator als Nachfolger des EGVP-Clients eine  Alternative zum sicheren elektronischen Versenden (Anleitung von Peter @schwindling von kanzleirechner.de) bietet. Und mit dem Governikus Signer wird eine Software zur Verfügung gestellt, mit denen exportierte Nachrichten verifiziert werden können.

Die rockenstein AG ist ein Internet-Service-Provider mit Sitz in Würzburg. Seit 1992 hat sich das Unternehmen auf die Kernkompetenzen Rechenzentren, Globale Netzwerke, Cloud as a Service und IT-Management, die sich aus den Geschäftsfeldern Datenfernübertragung und Datenkommunikation entwickelt haben, spezialisiert. Mit eigenen Netzen, schnellen und sicheren Internetanbindungen sowie dem Ausbau der firmeneigenen TÜViT-zertifizierten Rechenzentren am Standort Deutschland wird größten Wert auf einen umfassenden Service sowie höchste Sicherheit und Verfügbarkeit gelegt. Die Firmen-Broschüre gibt weitere Informationen.

Das sind gute Aussichten, damit beA auch 2020 und in den Folgejahren weiterentwickelt wird.

Wir wünschen gutes Gelingen!

 

2. Updates

Gleich zwei Mal wurde das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) aktualisiert:

Am 3. August 2019 erfolgte das Update auf die Version 2.2:

Damit ist das beA jetzt – wie lange erwartet – auch in einer Terminalserver-Umgebung einsetzbar.

Des Weiteren wurden Härtungsmaßnahmen hinsichtlich der Hardware Security Module umgesetzt.

Änderungen an der Kanzleisoftware-Schnittstelle bezüglich der Rechteverwaltung wurden realisiert, jedoch noch nicht die dringend erwarteten Änderungen hinsichtlich der Exportfunktion über die Kanzleisoftware-Schnittstelle.

Am 24. August 2019 ist dann das Update auf die Version 2.3 erfolgt:

Erfreulicherweise wurde der Button „Nachrichtenentwurf signieren“, der sich auf die seit 1.1.2018 im ERV verbotene Containersignatur bezieht, entfernt. Damit ist eine große Fehlerquelle beseitigt.

Die Felder „Eigenes Aktenzeichen“ und „Gerichtliches Aktenzeichen“ wurden umbenannt in „Aktenzeichen Sender“ und „Aktenzeichen Empfänger“.

Erfreulich auch, dass damit der seit langem bestehende Fehler, dass die Inhalte dieser beiden Felder beim Senden vertauscht wurden, beseitigt wurde.

Bleibt zu wünschen, dass die beiden Felder „dringend“ und „zu prüfen“ bei einer nächsten Update-Version auch verschwinden, denn diese internen Felder führen bei den Nutzern zu mehr Verwirrung als Nutzen. Setzt man Häkchen, verschwinden diese beim Versand. Die Felder mit „dringend“ und „zu prüfen“ werden dann ohne Inhalt an den Empfänger übertragen. Als Kommunikationsmittel zwischen Anwalt und Mitarbeiter gedacht, ist diese Funktion in der Praxis wenig hilfreich.

Und zum 2. September 2019 wurde die Umstellung auf den Strukturdatensatz Version 2.4 vorgenommen. Gemäß § 2 Satz 3 der „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV)“ soll dem elektronischen Dokument ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden. Diesen Strukturdatensatz erstellt beA automatisch, wenn das entsprechende Häkchen angeklickt wird.

Nun wird dem Nutzer nach der Empfängerauswahl und dem Klick auf das Häkchen „Strukturdatensatz generieren und anhängen“ ein Auswahlfeld mit der Justizbehörde vorgeschlagen. Dieses ist als Pflichtfeld konzipiert.

Nachfolgend ein Beispiel mit der Auswahl des Arbeitsgerichts in Mainz:

3. Lastspitzen

Sorgen macht den Anwendern die schlechte Performance, die beA derzeit abliefert. Die BRAK meldete am Dienstag, 27. August 2019:

Aber auch an den Folgetagen und heute erneut treten nicht nur Anmeldeprobleme, sondern auch die „Unerwarteten Fehler“ wieder auf:

Diese werden begleitet von den Hinweisen „Der Server bearbeitet Ihre Anforderung, die nicht abgebrochen werden kann.“

Leider weist die aktuelle Störungsdokumentation der BRAK (per 2.9.2019) nicht auf aktuelle Fehler hin:

In der letzten Woche habe ich an zwei Standorten interne beA-Schulungen für Anwälte und Mitarbeiter durchgeführt. Die praktische Arbeit mit dem beA wird durch solche Fehler extrem behindert, eine Begeisterung für beA zu entfachen und die Motivation zur Arbeit und Nutzung mit dem Anwaltspostfach zu fördern, fällt sehr schwer.

Verständlicherweise bekommt man im Alltag von den Mitarbeitern zu hören: „Wir haben nicht die Zeit, die Fehler an die BRAK zu melden“. Damit wird nach außen der Eindruck erweckt, dass alles in bester Ordnung ist. Das ist leider mitnichten der Fall!

4. Kanzleipostfach

Bereits auf dem Anwaltstag in Leipzig wurde das Kanzleipostfach thematisiert. Nun wurde letzte Woche vom Bundesjustizministerium das lang erwartete Programm „Eckpunkte für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften“ vorgelegt. Mit den Änderungen der Berufsausübungsgesellschaften soll auch ein optionales Kanzleipostfach für den elektronischen Rechtsverkehr kommen. Die Neuerungen sollen noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden. Bis zum 9. Oktober 2019 können die Anwaltsverbände Stellung nehmen.

 

 

 

 

Wie geht es beim Anwaltspostfach beA weiter?

Wie geht es beim Anwaltspostfach beA weiter?

1. Erreichbarkeit

Während viele sich schon auf den Vatertag freuen, ist beA immer wieder unpässlich.

Am 28. Mai 2019 twitterte Rechtsanwältin Ulrike Meising:

Am 29. Mai um 17.52 Uhr kam der Hinweis auf eine beA-Störung über das EGVP.

Um 21.03 Uhr kam die Mitteilung, dass die Anmeldung wieder möglich sei.

Die BRAK dokumentiert wie folgt:

Und Rechtsanwalt Malte Greisner ärgerte sich bei Twitter bereits am 24. Mai 2019, dass beA ihm den Freitagnachmittag „versaut“:

2. Kanzleipostfach

Während am 16. Mai 2019 auf dem 70. Deutschen Anwaltstag in Leipzig Staats­sekretärin Chris­tiane Wirtz noch für diese Legis­la­tur­pe­riode  eine rechts­for­m­neu­trale Regulierung der Berufsausübungs­ge­sell­schaft, eine Öffnung des Kreises der sozietätsfähigen Berufe und ein optio­nales Kanzlei­postfach ankündigte, bespricht Dr. Henning Müller auf seinem Blog die Auswirkungen des die Berufung zurückweisenden Urteils des BGH vom 6. Mai 2019 zum beA für eine Rechtsanwalts GmbH. Danach würde die Praxis vieler Gerichte, an den Vorstand bzw. Geschäftsführer Zustellungen für die gesamte Gesellschaft zu bewirken, legitimiert.

 

3. Vergabeverfahren

Zum 1. Januar 2020 laufen die Dienstleistungsverträge mit Atos aus. Zwar sind die Ausschreibungsunterlagen nicht mehr auf der Website der BRAK verfügbar, potentielle Bewerber mussten sich jedoch bis zum 2. Mai 2019 um 12 Uhr elektronisch bei der BRAK bewerben.

Den weiteren Zeitablauf gibt die BRAK wie folgt bekannt:

· bis 12.06.2019 Bieterfragen zu den Vergabeunterlagen
· bis 19.06.2019, 13:00 Uhr, Eingang der ersten indikativen Angebote
· KW 27/2019 Verhandlungen (erste Juliwoche)
· bis 12.07.2019 Aufforderung zur Abgabe eines finalen Angebots
· bis 03.08.2019, 13:00 Uhr, Eingang der finalen Angebote
· bis 30.09.2019 Bindefrist der finalen Angebote
Die BRAK weist darauf hin: „Diese Daten sind keinesfalls final verbindlich gesetzt. Eine Änderung im Laufe des Verfahrens ist möglich.“

 

4. Achtung bei Adressierung Arbeitsgericht Würzburg

Rechtsanwalt Eckehard Bruns aus Lingen macht uns auf folgenden Umstand aufmerksam:

„Erfahrungstipp bzgl. Adressierung des „Arbeitsgerichts Würzburg“:
dieses hat offenbar unterschiedliche elektronische Eingänge, nämlich je nachdem, ob etwas bestimmt ist für „Kammer Würzburg“., „Kammer Aschaffenburg“ oder „Kammer Schweinfurt“: Das beA-Adressverzeichnis nennt mir jedoch nur „Arbeitsgericht Würzburg“. Erst wenn man ausdrücklich eingibt „Arbeitsgericht“ und „Aschaffenburg“, erhält man die Adressierung für ArbG Würzburg/Kammer Aschaffenburg. Das ist am Anfang irritierend. Aufmerksam wurde ich durch die Rückmeldung der Geschäftsstelle des „Arbeitsgerichts Würzburg“, das mir per Fax mitteilte, es habe unsere Klage, die übrigens im Schriftsatz gerichtet war an „ArbG Würzburg/ Kammer Aschaffenburg“ „auf dem Postweg dorthin weitergeleitet“ – was in diesem Fall zum Glück im selben Haus vor sich geht…“

Alle drei Gerichte / Kammern haben unterschiedliche SAFE-ID-Nr. Die Postanschriften sind ebenfalls unterschiedlich.

Gut, dass die Geschäftsstelle weitergeleitet hat.

Es empfiehlt sich, die drei Adressen im Adressbuch des jeweiligen Sachbearbeiters (Anwalts) abzuspeichern.

Bitte prüfen Sie, ob das auch bei Ihren Arbeitsgerichten, die unterschiedliche Kammern haben, so gehandhabt wird.

Gerne können Sie mir Ihre Erfahrungen dazu mitteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Anwaltspostfach beA startet am 29. September 2016

Endlich geht es bald los!

beA Start. Endlich geht es bald los mit dem Anwaltspostfach!

Freiwillig für alle Anwälte, die ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten erklärt haben.

Passive Nutzung (Kontrolle des Posteingangs) des Anwaltspostfachs für alle Anwälte ab dem 1. Januar 2018.

Aktive Nutzung (Versenden von Mitteilungen) von beA bundeslandabhängig ab 2018/2020.

Spätestens ab 2022 müssen alle Schriftsätze elektronisch eingereicht werden.

Fax, Briefpost, Nachtbriefkasten und die persönliche Abgabe von Fristsachen auf der Geschäftsstelle gehören dann der Vergangenheit an.

Zu den Hintergründen:

Im Interview mit dem Präsidenten der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, stellte dieser klar, dass beA nicht in Frage steht.

Die Diskussion über die Nutzungspflicht wurde gerichtlich im Eilverfahren ausgetragen. Der Anwaltsgerichtshof stoppte die BRAK und diese erklärte am 9. Juni 2016, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland abzusehen.

Hinter den Kulissen herrscht hektische Betriebsamkeit. Fast täglich kamen neue Meldungen, die frei interpretierten, welche Auswirkungen die Entscheidung des AGH im Eilverfahren haben werden. beA-Befürworter und beA-Verweigerer lieferten sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen.

Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 17. Juni einen ersten Referentenentwurf  der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) vorgelegt und diesen am 29. Juni 2016 nachgebessert.

Dadurch werden die Hindernisse, die durch die kontroverse Diskussion aufgetürmt wurden, beseitigt.

Am 23. September 2016 soll der Bundesrat den Entwurf verabschieden, er soll dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, so dass die Freischaltung von beA am 29. September 2016 erfolgen kann.

Ab 1. Januar 2018 soll nach dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auch § 31 BRAO geändert und ergänzt werden. Mit dem neuen Absatz 5 des § 31a BRAO-E soll zum 1. Januar 2018 eine berufsrechtliche Verpflichtung zur (passiven) Nutzung des beA eingeführt und Rechtssicherheit geschaffen werden.

Weitere Änderungen beziehen sich auf die Einrichtung von weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfächern auf Antrag (§ 31a Absatz 1 Satz 2 BRAO-E; Artikel 1 Nummer 8) für den Begriff der „weiteren Kanzlei“, die zusätzlich zu der Kanzlei und einer Zweigstelle im Gesamtverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen werden soll. Dadurch würde der Konflikt beseitigt, dass ein Berufsträger, der neben seiner eigenen Kanzlei gleichzeitig in einer weiteren Kanzlei tätig ist und für beide Kanzleien Post in sein beA erhält, den Zugriff auf sein beA nicht differenziert verfügen kann, so dass beispielsweise ein Mitarbeiter auch Post zur Kenntnis nehmen könnte, die nicht für ihn bestimmt ist.

Hier wird Bezug genommen auf die Sachlage bei einem Syndikusanwalt, der ebenfalls mehrere Postfächer erhält. Allerdings wird der Termin vom 1. Oktober 2016 für die Freischaltung der Postfächer der Syndikusanwälte technisch noch nicht möglich sein, ein konkreter Termin wurde noch nicht genannt.

Die Berufsverbände haben Stellung genommen, die BRAK lehnt für weitere Kanzleien ein weiteres beA auf Antrag ausdrücklich ab, da der Automatismus ein zentrales Architekturmerkmal des beA ist und ein manueller Eingriff in die dem SAFE-Verzeichnis zugrundeliegende Datenbank nicht möglich sei.

Die BRAK regt an: „… die nach § 59c Absatz 1 BRAO i.V.m. 59l Absatz 1 BRAO postulationsfähigen Rechtsanwaltskapitalgesellschaften ins Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen und für sie ein beA einzurichten. Rechtsanwaltsgesellschaften sind bereits Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, so dass es ein Leichtes wäre, über das bestehende System für sie die Postfächer einzurichten. Wegen der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft muss sie auch am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Ihr muss deshalb automatisch ein beA eingerichtet werden.“

Der DAV weist auf die Selbstverständlichkeit eines weiteren beA in der weiteren Kanzlei hin (Nr. 32). Er hält entschieden an seiner Forderung nach einem Kanzleipostfach fest. In einer weiteren Stellungnahme Nr. 33 durch den DAV-Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr begrüßt dieser die Übungsphase bis zum Echtbetrieb, die der Akzeptanz des beA zu Gute komme. Der DAV werde kurzfristig den Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine die Möglichkeit einräumen, über die Anwaltauskunft sichtbar zu machen, ob sie bereits über das beA erreichbar sind.

Der EDV-Gerichtstag, dessen Aufgabe in der Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs besteht, befürwortet die gesetzliche Klarstellung der verpflichtenden passiven Nutzung von beA spätestens ab dem 1. Januar 2018 und schlägt vor, klarzustellen, wie die Übergangsphase bis 31. Dezember 2017 mit beA als rechtlich wirksames Kommunikationsmittel gestaltet werden soll, damit eine schrittweise Einrichtung in den Kanzleien und eine Einführungsphase vor der verpflichtenden Nutzung möglich ist. Damit die Justiz einen konkreten Sachbearbeiter in einer Kanzlei mit mehreren Berufsträgern adressieren kann, wird eine Soll-Vorschrift vorgeschlagen, wonach verfahrenseinleitende Schriftsätze die beA-Kennung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts beinhalten.

Es wird sich zeigen, welche Änderungen übernommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

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