Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) Pflicht?
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) Pflicht?
Der Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) wurde verschoben. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, Ravensburg, stellte im Interview mit Ilona Cosack klar, dass das beA nicht in Frage steht.
Nunmehr hat die BRAK auf ihrer beA-Seite eine Vorveröffentlichung zur Nutzungspflicht des beA online gestellt.
Dort heisst es: „Nicht jeder kann sich mit dem Gedanken anfreunden, ohne eigenes Zutun ein empfangsbereites elektronisches Postfach zu besitzen. … In den vergangenen Monaten wurde so eine Diskussion darüber entfacht, ob es eine Nutzungspflicht für das beA gibt und wenn ja, ab wann diese gilt.
Nein. Aber….
Eine ausdrückliche Pflicht zur Nutzung des beA sieht das Gesetz nicht vor. Weder in den Verfahrensnormen noch im Berufsrecht ist vorgegeben, dass das beA zur Kommunikation mit der Justiz verwendet werden muss. Aber: Der Gesetzgeber hat das beA mit dem neuen § 31a BRAO geschaffen, die BRAK führt die ihr übertragene Aufgabe aus. …
Es wäre deshalb wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier eine Klarstellung vornehmen würde. Im Interesse aller Kolleginnen und Kollegen sollte eine frühzeitige Nutzungspflicht geschaffen. Denn das beA bezahlen wir alle und wer zahlt schon gerne ohne einen Nutzen zu erhalten.“
Mit dem neuen § 31c BRAO (Verordnungssermächtigung) werden durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse und auch der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) geregelt.
Justizminister Heiko Maas hat beim Parlamentarischen Abend der BRAK am 16.02.2014 zum beA gesagt:
„…das elektronische Anwaltspostfach. Ab 2018 können Schriftsätze bei Gericht auch elektronisch eingereicht werden, ab 2022 wird das zur Pflicht. Das ist eine große Chance, die Justiz effizienter und effektiver zu machen und dafür zu sorgen, dass die Menschen in Zukunft schneller zu ihrem guten Recht kommen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat bei diesem Projekt eine wichtige Funktion, denn sie wird bis 2016 für jeden Anwalt ein elektronisches Anwaltspostfach einrichten. Ich bin sehr froh, dass die BRAK diese Aufgabe übernimmt und sicherstellt, dass diese sensiblen Daten gut geschützt werden. Wir alle haben im vergangenen Jahr schmerzhaft lernen müssen, welchen Risiken und welchen Angriffen die elektronische Kommunikation auch in Deutschland ausgesetzt ist. Es wäre aber die falsche Reaktion, nun auf die enormen Chancen der digitalen Welt zu verzichten. Rückschritt ist keine Option. Es kommt vielmehr darauf an, wie wir den Fortschritt gestalten, und wie wir ein Höchstmaß an Datenschutz und Datensicherheit erreichen. Ich weiß, dass es dazu schon einige Workshops gegeben hat und über die technischen Details werden sich die Fachleute unserer Häuser auch noch austauschen, denn wir brauchen dazu ja auch noch eine Rechtsverordnung.“
Die vorgeschlagene Nutzungspflicht ist dummes Zeug! Sie ebensowenig erforderlich wie eine gesetzliche Pflicht des Rechtsanwalts in seinen Briefkasten zu gucken, das Telefon beim klingeln abzunehmen, Papier in das Faxgerät zu legen o.ä. Wer glaubt, seinen freien Beruf als Eremit ausüben zu können, darf das versuchen, wird aber kläglich scheitern.
Übrigens: Der Eingang in BeA ist Zugang im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB, ohne konstitutive Mitwirkung des Anwalts (durch Empfangsbekenntnis) aber keine Zustellung, siehe § 174 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 2 und 3 ZPO. Ergo: Es ändert sich nur die Art des Dokuments (streiche „Papier“, setze „elektronisches Dokument“), sonst aber nichts.