Nutzer des #Anwaltspostfach #beA erhalten eine 1,5 Gebühr

Nutzer des Anwaltspostfach beA erhalten eine 1,5 Gebühr*

Wann öffnen Sie Ihren Briefkasten?

Die Zahl der Nutzer des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches beA steigt – langsam – aber sicher. Waren es Anfang Januar 2017 etwas mehr als 111 Nutzer, sind es zum 30. April 2017 fast 999 Nutzer – o.K., exakt 950;-), die sich bereits jetzt dazu bereit erklärt haben, den Schrecken des Elektronischen Rechtsverkehrs ins Auge zu blicken und „Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen … zur Kenntnis zu nehmen und gegen sich gelten lassen“ (vgl. § 31 RAVPV bis 31.12.2017).

Was auf den ersten Blick bedrohlich klingt, ist in der Praxis einfach: Empfang von Nachrichten über das beA.

Jeder Berufsträger kann in seinem beA eine Benachrichtigungsfunktion einrichten und wird dann in seinem „normalen“ E-Mail-Postfach informiert, sobald Post im beA eingeht. Diese Post kann ganz „normal“ bearbeitet werden. Die Angst, dass Zustellungen automatisch den Beginn der Frist in Lauf setzen, ist unbegründet. Nach wie vor bestimmt der Anwalt, wann er das Dokument zur Kenntnis genommen hat und sendet das Empfangsbekenntnis auf beliebigem Weg zurück. Damit unterscheidet sich der Empfang über beA nicht vom Empfang über Briefpost oder Gerichtsfach. So betrachtet verliert § 31 RAVP seinen Schrecken und motiviert vielleicht noch mehr, sich bereits jetzt auf das beA einzulassen und den Fristablauf in 248 Tagen auf die leichte Schulter zu nehmen.

Fristablauf in 248 Tagen

Denn am 2. Januar 2018, dem ersten Arbeitstag im neuen Jahr, kann tatsächlich Post in Ihrem beA eingehen – vornehmlich Gerichtskostenrechnungen, die die Justiz mit Vorliebe dann über das beA versenden wird. So spart die Justiz immense Portokosten. Wer diese Post versäumt, könnte tatsächlich ein Haftungsrisiko in Kauf nehmen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2014, 23 U 261/13). Neben der Tatsache, dass hier der Vorgänger des beA, das EGVP, nicht regelmäßig kontrolliert wurde, kam ein Organisationsverschulden hinzu. Die Akte wurde „aus den Augen“ verloren und der Prozeßbevollmächtigte war mehr als drei Monate untätig geblieben. Streitwert: 145.158,29 Euro, Revision wurde nicht zugelassen.

Machen Sie sich also rechtzeitig und nicht erst kurz vor Fristablauf Gedanken, wie Sie Ihre Kanzlei auf den Elektronischen Rechtsverkehr und das besondere elektronische Anwaltspostfach beA vorbereiten können. Dazu gehört neben der technischen Einrichtung auch ein Projektplan, welche Änderungen in Ihrem Kanzleiablauf erforderlich und sinnvoll sind.

Am 28. April 2017 standen vor der Bundesbank lange Menschenschlangen, um die neue 5-Euro-Münze zu erwerben. Der Stau beim Ansturm auf das beA wird immer länger werden, je länger der Anwalt wartet. Denn die BNotK kann pro Tag nur eine gewisse Anzahl an beA-Karten produzieren. Die beA-Karte ist der Schlüssel zum beA, nur mit der beA-Karte kann das beA geöffnet werden! Wer seine beA-Karte nicht rechtzeitig vorliegen hat, kann seinen elektronischen Briefkasten (beA) nicht öffnen.

Zum 1. Januar 2018 tritt § 31a, Abs. 6 BRAO in Kraft: „Der Inhaber (= der Rechtsanwalt) des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.“

*Meldung von @ABCANWALT auf twitter am 1. April 2017. Das wäre eine gute Motivation. Bisher ein Wunschtraum, der (nur) an diesem Tag Realität wurde.

Genießen Sie den Start in den 1. Mai und notieren Sie rechtzeitig den Fristablauf, damit Sie die Haftung vermeiden: „Weihnachten kommt auch immer so plötzlich“