Vorzeitige Bescherung? – beA-Version 4.2 wird veröffentlicht

Mit beA-Newsletter 7/2025 vom 24.11.2025 informiert die BRAK, dass voraussichtlich am 26.11.2025 die beA-Version 4.2 veröffentlicht werden wird.

Update: 26.11.2025: Der beA-Support teilt mit:

Liebe beA-Anwender, auf Grund unvorhergesehener Ereignisse musste die Aktualisierung auf die beA-Version 4.2 vorerst verschoben werden!

Wir informieren Sie, sobald die neue Version 4.2 zur Verfügung gestellt wird.

Update: 26.11.2025: Sondernewsletter 5/2025 vom 26.11.2025, 14:25 Uhr:

Die Inbetriebnahme wurde auf den 27.11.2025 verschoben.

Was gibt es Neues? – Demnächst qeS mit Softwarezertifikaten

Neben Fehlerbehebungen erfolgen Vorbereitungen für die Einführung der Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) in der beA-App. Für die beA-Webanwendung soll diese Funktion voraussichtlich Anfang des Jahres 2026 erfolgen.

In jedem Fall muss die Anwendungskomponente der beA Client Security aktualisiert werden; es werden keine Administratorrechte benötigt.

Die BRAK informiert, dass die Bedeutung der Softwarezertifikate zukünftig erheblich zunehmen wird.

Daher wird es „in Kürze“ die Möglichkeit geben, qeS auch ohne eine beA-Karte mit einem Softwarezertifikat vorzunehmen.

Mit einem Sondernewsletter will die BRAK informieren, sobald in der beA-App die Signiermöglichkeit zur Verfügung steht.

Kartenlesegerät REINER cyberJack secoder bitte austauschen

Bereits mit beA-Newsletter 6/2025 vom 5.11.2025 hat die BRAK darauf hingewiesen, dass dieses Kartenlesegerät nicht mehr unterstützt wird. Als Nachfolgemodell hat sich z.B. der cyberJack one bewährt. Weitere Details finden sich auf der Seite des beA-Supports.

Wie erhalte ich ein Softwarezertifikat?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, auf die Seite des Kundenportals der Zertifizierungsstelle der BNotK zu gelangen.

Die BRAK empfiehlt, sich auf das beA-Portal zu begeben und dort auf den Button „Kundenportal der Zertifizierungsstelle der BNotK“ zu klicken. Dieser Weg führt zur Anmeldeseite des beA und benötigt eine geöffnete beA Client Security.

Alternativ kann man sich auch direkt bei der Zertifizierungsstelle der BNotK anmelden, ins Kundenportal gehen

https://secure.bnotk.de/idp/Authn/Smartcard/

und die Anmeldung mit Chipkarte wählen.

Sie werden aufgefordert, die BNotK SAK lite zu starten. Diese Software aktualisiert sich automatisch:

Danach muss das secureFramework Kommunikationsfenster geöffnet werden:

Es öffnet sich ein Zusatzfenster „pro NEXT“, das geöffnet bleiben muss:

Danach öffnet sich das Anmeldungsfenster:

Nach einmaliger PIN-Eingabe erscheint die Anmeldemaske:

In der linken Übersicht können beA-Softwarezertifikate ausgewählt werden.

Vergeben Sie eine eindeutige Zertifikatsbezeichnung:

Danach kann das Softwarezertifikat heruntergeladen werden:

Danach werden Sie aufgefordert, ein Passwort festzulegen:

Sie können als Passwort z.B. Ihre PIN von der beA-Karte nehmen, dann besteht das Passwort nur aus Zahlen (weil Kartenlesegeräte nur Zahlen verarbeiten können).

Danach wird der Button „Zertifikat herunterladen“ aktiv:

Die Datei für das Softwarezertifikat heißt: Name.p12, in unserem Beispiel: 2025_kartenlos_signieren.p12:

Wenn man die p12-Datei öffnet, so kommt man zum Zertifikatimport-Assistent:

Danach wird vorgeschlagen, die Datei in den Downloads zu speichern, alternativ könnte ein anderer Ordner ausgewählt werden:

Man kann den Speicherort automatisch auswählen lassen oder einen eigenen Zertifikatsspeicher wählen:

Danach wird der Zertifikatimport-Assistent fertig gestellt:

Jetzt erfolgt die Meldung:

Nun sieht man, dass das Softwarezertifikat erfolgreich geladen wurde und welche Gültigkeitsdauer es hat:

Demnächst: Kartenlos Signieren

Unter den beA-Softwarezertifikaten ist bereits ein Reiter „Kartenlos Signieren“ zu finden:

Wenn man die AGB der BNotK vom 24.11.2025 bestätigt, kann man die authentigo App herunterladen.

Dazu lädt man auf dem mobilen Endgerät die passende App, je nach Smartphone, aus dem App Store:

Wenn man Geräteautorisierung anklickt, kommt folgende Maske:

Mit dem QR-Code ruft man die Seite „eid.bnotk.de“ auf. Dort endet allerdings aktuell die Registrierung mit einem Fehlercode:

Vermutlich wird die Registrierung erst erfolgen können, wenn die neue beA App Version im App Store zur Verfügung steht. Wir werden diesen Beitrag ergänzen, sobald die Registrierung möglich ist. Die BRAK geht im beA-Newsletter vom 24.11.2025 davon aus, dass das voraussichtlich ab Ende November 2025 möglich sein wird.

Update beA: Version 4.1 ab 1. Oktober 2025 > jetzt am 9.10.205

Achtung: Der beA Support informiert, dass nach dem Update auf 4.1 zuvor gesetzte Lesezeichen zu einer Fehlermeldung führen. Lesezeichen auf die Startseite der beA-Webanwendung sollten auf folgende URL gesetzt werden:

https://bea-brak.de/bea 

Achtung: 8.10.2025: Das Update soll jetzt „am frühen Morgen des 9.10.2025“ erfolgen. Es wird eine neue Version der beA Client Security benötigt, die ohne Administratorrechte installiert werden kann.

Achtung: 1.10.2025: Die BRAK informiert mit Sondernewsletter 3/2025 vom 1.10.25, 9:36 Uhr, dass das Update aus technischen Gründen nicht erfolgreich installiert werden konnte. Wer bereits die neue beA Client Security heruntergeladen hat, soll sich an den beA-Anwendersupport wenden, um die bisherige Version wiederherzustellen. Die BRAK wird informieren, sobald der neue Termin für die Bereitstellung der beA-Version 4.1 feststeht.

Neugestaltung der beA-Webanwendung

Zum 1.10.2025 erhält das beA mit der Version 4.1 eine Überarbeitung der Empfängersuche.

Nach Mitteilung der BRAK im beA-Newsletter 5/2025 vom 29.9.2025 soll die Adressierung des Empfängers einer Nachricht übersichtlicher werden.

Bei der Auswahl eines Empfängers hat man wie bisher die Möglichkeit, bereits adressierte Empfänger in die Empfängerzeile einzugeben oder über das Lupensymbol zu suchen. Dabei kann entweder aus dem „Gesamtes Verzeichnis“ oder aus den Favoriten eine Adresse ausgewählt worden. Das bisherige Adressbuch des beA-Nutzers entfällt und wird durch die Favoriten ersetzt.

Empfägner hinzufügen über Favoriten; Entfall des Adressbuchs des einzelnen Nutzers.

Wählt man den Eintrag „Gesamtes Verzeichnis“, wird zunächst nur das Feld „Name/Organisation“ und der Ort angeboten:

Empfänger hinzufügen über Gesamtes Verzeichnis

Erweiterte Suche bietet mehr Möglichkeiten:

Erst mit einem Klick auf „Erweiterte Suche“ öffnen sich weitere Suchfelder:

Erweiterte Empfängersuche

Die BRAK gibt im Newsletter folgende Hinweise:

„Sie geben den Namen des gesuchten Empfängers in das Feld „Name/Organisation“ ein – unabhängig davon, ob es sich um ein Gericht, eine Kollegin oder einen Kollegen, eine Berufsausübungsgesellschaft oder andere Beteiligte am elektronischen Rechtsverkehr handelt. Außerdem können Sie das Suchkriterium „Ort“ befüllen. Geben Sie in dieses Eingabefeld bitte mindestens 2 Zeichen ein. Groß- und Kleinschreibung müssen Sie bei der Eingabe nicht beachten.“

Wenn mehrere Eingabefelder gefüllt sind, werden die Suchkriterien der Felder logisch mit „und“ verknüpft und schränken dadurch die Suchergebnisse weiter ein.

Die neue Suche erstreckt sich auch auf Teile des Ergebnisses. Wenn Sie z.B. als Namen lediglich „Oberlandesgericht“ und Ort „Hamburg“ eingeben, wird Ihnen als Nachrichtenempfänger künftig auch das „Hanseatische Oberlandesgericht“ angezeigt. Das Zeichen „*“ dient nicht mehr als Platzhalter. Bitte verzichten Sie künftig auf die Eingabe, um fehlerhafte Suchergebnisse zu vermeiden.

Die neue Suchmaske bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Suche zu präzisieren und damit die Suchergebnisse weiter einzuschränken. Wechseln Sie in diesem Fall in die erweiterte Suche, indem Sie zusätzliche Eingabefelder für die erweiterte Suche aufklappen.

Lehre aus dem Beschluss des BGH vom 31.8.2023 – III ZB 72/22

In diesem Verfahren hatte die Mitarbeiterin anstelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg im beA lediglich das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen gefunden und daher die Berufungsbegründung an das falsche Gericht gesendet. In der Tat war es bisher so, dass im Gesamtverzeichnis das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg als „Oberlandesgericht Hamburg“ aufgeführt wurde, der Strukturdatensatz hingegen korrekt mit „Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg“ bezeichnet wurde.

Diese Information veranlasste mich, die Post- und Pressestelle der Justiz in Hamburg am 14.12.2024 zu kontaktieren und nachzufragen, wer dafür zuständig ist, die SAFE-Bezeichnung des OLG zu ändern. Als Antwort erhielt ich am 16.12.2024 die Mitteilung, dass die „wertvollen Hinweise“ geprüft und ggfls. Entsprechendes veranlasst werden würde.

Eine Änderung ist in der Tat danach erfolgt und die Angabe lautete dann korrekt „Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg“. Mit der jetzigen Änderung wird zukünftig vermieden, dass ein solcher Fehler erneut passiert.

Achtung: Entfall des Platzhalters *

Bislang konnte man mit *gericht suchen und bekam aufgrund des Platzhalters * z.B. Amtsgericht, Landgericht, Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht etc. angezeigt. Aufgrund der Änderungen in der beA-Version 4.1 weist die BRAK darauf hin, dass eine Suche mit * zu fehlerhaften Suchergebnissen führen könnte.

Zusätzliche Eingabefelder:

Die BRAK gibt Hinweise zur erweiterten Suche im Gesamtverzeichnis:

In der erweiterten Suche stehen für die Suche im Gesamtverzeichnis die folgenden zusätzlichen Eingabefelder zur Verfügung:

• „Vorname“: In diesem Eingabefeld können Sie den Vornamen einer Person als Suchkriterium für Ihre Suche erfassen. Im Fall von mehreren Vornamen kann der Empfänger über jeden seiner Vornamen gefunden werden. Geben Sie mindestens 2 Zeichen ein.

• „Kanzleiname“: In dieses Eingabefeld können Sie den Kanzleinamen für Ihre Suche eingeben.
Bei Syndikusrechtsanwältinnen und rechtsanwälten kann hier der Name des Arbeitgebers angegeben werden. Geben Sie bitte mindestens 3 Zeichen ein. Hier ist zu erwähnen, dass derzeit über dieses Suchkriterium noch eine Fehlermeldung erscheint für Auskunft aus den anderen SAFE-Verzeichnisdiensten, weil von dort dieses Feld noch nicht beauskunftet wird. Aktuell erscheint dafür die Fehlermeldung: „Aufgrund technischer Probleme sind die Suchergebnisse möglicherweise unvollständig.“.

• „Straße“: Hier können Sie die Straße als Suchkriterium erfassen. Geben Sie mindestens 3 Zeichen ein.

• „PLZ“: In diesem Eingabefeld kann die Postleitzahl als Suchkriterium eingegeben werden. Geben Sie mindestens 1 Zeichen ein. Es wird nur nach Postleitzahlen gesucht, die mit den eingegebenen Zeichen beginnen.

„Berufsbezeichnung“: In diesem Eingabefeld können Sie die Berufsbezeichnung als Suchkriterium für Ihre Suche erfassen. Geben Sie mindestens 5 Zeichen ein.
Für beA-Inhaber werden folgende Berufsbezeichnungen unterschieden:
o Rechtsanwalt
o Syndikusrechtsanwalt
o Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
o Niedergelassener europäischer Syndikusrechtsanwalt
o Dienstleistender europäischer Rechtsanwalt
o Ausländischer Rechtsanwalt gem. § 206 BRAO
o Ausländischer Syndikusrechtsanwalt gem. § 206 BRAO
o Rechtsbeistand
o Berufsausübungsgesellschaft
o Ausländische Berufsausübungsgesellschaft gem. § 207a BRAO

„SAFE-ID“: In diesem Eingabefeld können Sie die SAFE-ID eines Postfachs als Suchkriterium erfassen. Bitte beachten Sie, dass die SAFE-ID vollständig angegeben werden muss und nur vollständig exakt gesucht werden kann.

NEU:

„Dienststellen-ID“: In dieses Eingabefeld können Sie die Dienststellen-ID als Suchkriterium eingeben. Dabei handelt es sich um eine eindeutige ID, die den Gerichten und Staatsanwaltschaften zugeordnet ist. Bitte beachten Sie, dass auch die Dienststellen-ID vollständig angegeben werden muss und nur vollständig exakt gesucht werden kann. Nach der Dienstellen-ID von Gerichten und Staatsanwaltschaften können Sie im Justizportal des Bundes und der Länder suchen. Bei den Ergebnissen wird Ihnen die jeweilige Dienststellen-ID derzeit auch als XJustiz-ID angezeigt.
Sowohl für die Suche nach der SAFE-ID als auch nach der Dienststellen-ID gilt es zu beachten, dass es sich hierbei um eindeutige Merkmale eines Empfängers handelt, die alternativ zu den übrigen Suchkriterien nutzbar sind.

Beispiel: Suche nach PLZ 55129

Jedes Gericht hat eine eindeutige ID, hier das AG Mainz die XJustiz-ID: T2304.

Favoriten anstelle des persönlichen Adressbuchs

Bislang gab es in den Einstellungen sowohl das persönliche Adressbuch des jeweiligen beA-Nutzers als auch die Möglichkeit, Favoriten anzulegen:

Nunmehr entfällt der Eintrag für das Adressbuch:

Journaleinträge bei Ablehnung von eEB

Die BRAK weist darauf hin, dass im Nachrichtenjournal bislang im Falle einer Ablehnung eines eEB kein Eintrag erfolgt ist. Nunmehr wird im Nachrichtenjournal auch ein Journaleintrag über eine vorgenommene Ablehnung eines eEB dokumentiert.

Fehlerbehebungen

Auch mit der Version 4.1 werden verschiedene Fehler behoben, Details finden sich auf der Website des beA-Supports.

Was lange währt…ERVB 2025 am 30. Juli 2025 in Kraft getreten

Seit dem 1. April 2022 galt die 2. ERVB 2022 vom l0. Februar 2022. Und auch über den 31. Dezember 2022 hinaus gab es keine neue ERVB, d.h. die 2. ERVB 2022 galt fort.

Nun hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 16. Juli 2025 die neue Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2025 – ERVB 2025) im Bundesanzeiger herausgegeben und am 29. Juli 2025 veröffentlicht.

Neu ist die Ergänzung zu Ziffer 4. mit Punkt c): Endlich sind auch USB-Speichermedien zulässig.

Bereits Anfang 2023 hatte ich beim BMJ nachgefragt, wann damit zu rechnen sei, dass auch USB-Sticks zugelassen werden. Damals lautete die Antwort:

Hintergrund der Vorgabe ist, dass USB-Sticks aufgrund einer Risikobewertung der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz bisher nicht als hinreichend sicher, insbesondere im Hinblick auf das Risiko der Infizierung mit Schadsoftware, eingestuft wurden. Es liegt aber selbstverständlich auch in allgemeinem Interesse, das Einreichen von umfangreichen Unterlagen in Papierform bei den Gerichten möglichst zu vermeiden und stattdessen praxistaugliche – und gleichzeitig sichere – Einreichungsmöglichkeiten mittels physischer Datenträger zu schaffen. Wir haben Ihre Anfrage daher gerne zum Anlass genommen, die vorgenannte Bewertung mit Blick auf die aktuellen technischen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Einreicher sowie Empfänger einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.

Schön, dass USB-Sticks nunmehr in die Liste der zulässigen physischen Datenträger aufgenommen wurden. Denn DVD und CD gehören – wenn man IT-Fachleuten Glauben schenkt – zu den aussterbenden Medien;-), mein neuer Laptop hat kein DVD/CD-Laufwerk mehr (ein externes Laufwerk kann ggf. über den USB-Port angeschlossen werden).

Damit wird die Arbeit in den Kanzleien etwas erleichtert. Alternativ kann man immer noch mehrere beA-Nachrichten zu einer Angelegenheit einreichen.

Fazit: Die Mühlen mahlen langsam. In fünf Monaten (21 Wochen, 6 Tage) oder 153 Tagen wird die Ära der Papierakte bei der Justiz am 31. Dezember 2025 zu Ende gehen. Die Digitalisierung wird mehr und mehr zum Alltag gehören. Eine bundeseinheitliche Justizcloud soll nach dem Beschluss der 95. Konferenz der Justizministerinnen & Justizminister auf dem Bund-Länder-Digitalgipfel vom 28. November 2024 schrittweise aufgebaut werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

beA-Update auf die Version 3.29

Update vom 19.11.2024:

Am Dienstag, 19.11.2024, waren die Justiz (IT.NRW) und die Justiz in Niedersachsen zeitweise nicht erreichbar.

Zusätzlich erfolgt ein Update auf die Version 3.29.6, um Fehler zu beheben.

Update vom 18.11.2024:

Der beA Support informiert: Am Montag, 18.11.2024, bestanden von ca. 11:00 Uhr bis ca. 17:30 Uhr vereinzelt Störungen beim Versenden und Speichern von Nachrichten im beA. An externe Empfänger wie Gerichte und Behörden konnten dadurch teilweise keine Nachrichten versendet werden…. Die Störung ist behoben.

Auch das Update bei den Anbietern der beA-Schnittstellen zu den Kanzleisoftwareanbietern führte zu Problemen.
Rückmeldungen hierzu liegen mir noch nicht vor.

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Kurzfristig wurde das auf den 14.11.2024 geplante beA-Update verschoben und soll jetzt am Samstag, 16.11.2024, installiert werden.

Achtung: Zwingend erforderlich ist die Aktualisierung der Anwendungskomponente der beA Client Security (ohne Administrator-Rechte).

Der beA-Support erläutert die Aktualisierung wie folgt:

Bestandteil der beA-Version 3.29 ist ein Update der Anwendungskomponente der beA Client Security von der Version 3.28.0.1 auf die Version 3.29.0.4. 

Wir unterscheiden die Versionen für folgende Komponenten:

  • beA Client Security Installer (beA-Basiskomponente, auf dem Arbeitsplatz des Endanwenders, installiert mit Administrator-Rechten: 3.4.3)
  • beA Client Security (beA-Anwendungskomponente, auf dem Arbeitsplatz des Endanwenders, aktualisierbar von jedem Nutzer; ändert sich von 3.28.0.1 auf 3.29.0.4) → zwingend erforderlich
  • beA Applikation (Im Rechenzentrum des Betreibers; ändert sich von 3.28.3 auf 3.29.x)
  • beA App für mobile Geräte (ändert sich mit diesem Update nicht, aktuelle Version 2.0.44 (iOS) / 2.0.44 (Android))

Die Aktualisierung der beA Client-Security-Anwendungskomponente ist zwingend notwendig, um beA weiter nutzen zu können und muss auf jedem Endgerät und für jedes Benutzerprofil durchgeführt werden, mit dem Sie die beA-Webanwendung nutzen möchten. Administrative Rechte sind dafür nicht erforderlich.

Welche Änderungen bringt die Version 3.29 mit sich?

Zum einen werden betriebliche Anpassungen und Fehlerbehebungen durchgeführt.

Inhaltlich wird ab der Version 3.29 in der Spaltenauswahl anstelle der Anzeige Signaturstatus die neue Überschrift „qeS“ eingeführt. Diese enthält zusätzliche Symbole, mit der folgende Darstellungen angezeigt werden:

Die BRAK weist in ihrem beA-Newsletter 4/2024 vom 13.11.2024 darauf hin:

Ist die Signaturprüfung einmal durchgeführt worden, ist das Ergebnis für alle Nutzerinnen und Nutzer des Postfachs sichtbar.

Wird ein gelbes oder rotes Symbol angezeigt, schauen Sie bitte auf jeden Fall in das detaillierte Prüfprotokoll. Dort wird Ihnen angezeigt, welche der geprüften Signaturen auffällig ist.

Des Weiteren teilt die BRAK mit, dass sie zahlreiche Rückmeldungen zu den mit der beA Version 3.28 erfolgten Änderungen erhalten hat: „Diese geben einen guten Einblick, wie sich das beA aus Sicht der Anwenderinnen und Anwender weiter verbessern lässt und sind so für die Weiterentwicklung des beA sehr hilfreich.“

Zum Signieren bei der Abgabe des eEB sei der Eindruck entstanden, dass die Signatur zwingend anzubringen sei. Wählt man ein Zustelldatum aus, wird die Schaltfläche aktiv, um eine Signatur zu ermöglichen. Ist eine Signatur des eEB nicht erforderlich (z.B., weil Anwältin oder Anwalt nach dem Festlegen des Datums selbst senden), dann könne der Versand der Antwort weiterhin unsigniert erfolgen. Soll hingegen ein Mitarbeitender versenden, ist die qeS erforderlich.

Außerdem teilt die BRAK mit: „Ihre weiteren Verbesserungsvorschläge werden wir prüfen und ggf. in den nächsten Versionen der beA-Webanwendung umsetzen.“

Hoffen wir, dass vor allem die potenzielle Gefahrenquelle zum Hochladen von Anhängen schnellstmöglich korrigiert wird und auch die Abgabe eines Zukunftsdatums beim eEB systemseitig verhindert wird.

Nutzer von Kanzleisoftware (KSW)

Für Nutzer einer Kanzleisoftware (KSW) wird darauf hingewiesen, dass dort auch eine Änderung an der KSW-Schnittstelle erfolgen muss und der Support dazu durch die Anbieter von Kanzleisoftware erfolgt. D.h. für die KSW-Anbieter ist auch eine Nachtschicht angesagt, um alle Änderungen umzusetzen.

Fazit:

Es wäre wünschenswert, dass die beA Updates mit einer längeren Vorlaufzeit angekündigt werden. In der Regel können beA Updates nicht zentral eingespielt werden, sondern müssen an jedem Arbeitsplatz separat erfolgen. Gerade für größere Kanzleien und auch für Nutzer von beA-Schnittstellen für Kanzleisoftware ist dieser Aufwand zeitlich und personell sehr aufwändig und muss eingeplant werden.

Süßes oder Saures? Happy Halloween, happy beA?

Am 31. Oktober feiert man auch hierzulande Halloween. Zeit, um die letzen 34 Monate seit Beginn der aktiven beA Nutzungspflicht Revue passieren zu lassen:

Süßes:

beA wird immer besser;-)

So hat beA seit dem 1. Januar 2022 zahlreiche Updates und Verbesserungen erhalten und auch die Optik wurde immer wieder verändert. Erinnern Sie sich noch:

beA Update 3.10 (nach Absage vom 24.2.22 kam diese Version am Rosenmontag überraschend über Nacht):

  • Entfall der zusätzlichen Fenster beim Erstellen einer Nachricht
  • Erstellung von eigenen Sichten
  • Mehrere Empfänger in einer Nachricht adressieren

beA Update 3.11

  • Anpassung der Dateianzahl (von 100 auf 200) und der Dateimengen (von 60 MB auf 100 MB)

beA Update 3.12

  • Unterstützung des Fernsignaturservice der BNotK
  • Reduzierung der Kosten für beA-Mitarbeiterkarten

beA Update 3.14

  • Vorbereitungen für die Berufsausübungsgesellschaften (BAG) und die Gesellschaftspostfächer
  • Neue Rechte und neue Rollen
  • Keine Ersatzeinreichung bis August 2022 wegen beA-Störungen erforderlich

beA Update 3.15

  • Akteneinsichtsportal der Justiz
  • Entfall von „dringend“ und „zu prüfen“
  • stattdessen „Sendungspriorität“
  • Anzeige von eEB

beA Update 3.16 (zunächst aufgrund unvorhergesehener technischer Komplikationen zurückgenommen am 1.12.22):

  • Aus für 32-Bit-Systeme
  • Abschaffung des Sicherheitscodes in der BRAV-Suche (Rechtsanwaltsregister)
  • beA ist in 11 Monaten nur 2 Mal über Nacht ausgefallen
  • beA Support kann per Fernwartung helfen

beA Update 3.17

  • Verbesserung der Barrierefreiheit
  • Anzeige des Signaturstatus
  • Änderungen bei der eEB-Ansicht

beA Update 3.18

  • Entfall des Reiters „Berichte“

beA Update 3.19

  • neue Optik
  • neues beA-Portal
  • neue Auswahl der Zugangstoken
  • Hinweise zum aktuellen beA-Release auf der Startseite
  • klare Aufforderung zur PIN-Eingabe
  • Rote Störungsmeldungen auf der Startseite und zusätzliche Banner
  • Zertifikate verwalten

beA Update 3.20 / 3.21 / 3.22

  • Austausch der beA-Mitarbeiterkarten und Software-Zertifikate über das Kundenportal der Zertifizierungsstelle

beA Update 3.23

  • beA bekommt mehr Zeit: Verdopplung des Zeitfensters auf 60 Minuten

beA Update 3.25

beA Update 3.26

  • Anbindung an „Mein Justizpostfach“ (MJP)

beA Update 3.27

  • Aktualisierung der beA App: Unterordner und mehrere beA-Postfächer

BVerfG nimmt ab 1.8.24 am ERV teil

beA Update 3.28

  • Neue Optik und neue Bedienung:
    Empfängerbereich und Nachrichtendetails

Saures:

Fettnäpfchen – da war (und ist ggf.) noch Luft nach oben :-(

  • Austausch der beA-Anwaltskarten (bis 31.12.22)
  • BNotK führt die Fernsignatur ein
  • Einführung der neuen Gesellschaftspostfächer
  • Ausfall der Telefonanlage des beA-Anwendersupports
  • Fehler nach der Aktualisierung der beA Client Security auf Terminalserver
  • Fehler im beA durch Übermittlung eines fehlerhaften Strukturdatensatzes
  • Auffälligkeit beim Export von Nachrichten mit großen Anhängen
  • beA-Feedback an bea-abc.de:

  • Fehler bei der BNotK SAK lite
  • Nachrichtenversand an nicht-öffentliche Postfächer von Bereitschaftsdiensten der Justiz (Geheime SAFE-ID-Nummern der Gerichte in Eilverfahren)
  • Trotz Gesellschaftspostfach weiterhin separates Postfach für jede Anwältin und jeden Anwalt
  • Kein sicherer Übermittlungsweg beim Senden einer Nachricht über das Postfach der BAG
  • Störung bei der Nutzung des Links zum Tausch des qualifizierten Zertifikats im Rahmen des beA-Kartentauschs
  • beA-Störungsdokumentation ist nicht aktuell
  • Fristablauf am 8.9.22: Mit alten beA-Anwaltskarten ist ein Einloggen nicht mehr möglich (abgelaufene Sicherheits-Token, Entkopplung, Zurücksetzen des Postfachs und erneute Erstregistrierung
  • Akteneinsichtsportal der Justiz > Anmeldung nur mit beA-Anwaltskarte nicht mit beA-Mitarbeiterkarte möglich
  • keine Sonderzeichen in den Feldern „Betreff“ und „Aktenzeichen“ bei Nachrichten an die Justiz
  • keine Weiterleitung von eEB an andere beA
  • Administratorrechte > Umstellung auf die 64-bit-Version
  • Aktualisierung bei jedem Endgerät und Benutzerprofil
  • Neue Basiskomponenten
  • Austausch der beA-Mitarbeiterkarten
  • Sperrung der beA-Sicherheits-Token zum 1.7.24
  • Neue Optik und neue Bedienung: Änderung bei den Anhängen > neue Fehlerquelle
  • eEB Abgabe auch in der Zukunft möglich > neue Fehlerquelle

Rechtsprechung

Anwälte müssen selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen:

Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – VI ZB 78/21

Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben:

„Die Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtlich allein dem Prozessbevollmächtigten vorbehaltene Handlung bietet Anlass zur Kontrolle eines vom Kanzleipersonal hergestellten Dokuments und löst für den Rechtsanwalt eine entsprechende Verpflichtung aus: Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.“

BVerwG, Beschluss vom 16.9.2024 – 6 B 6.24

Brauchen Anwältinnen und Anwälte einen beA-Führerschein?

Wer als Rechtsanwältin und Rechtsanwalt nur eine pauschale Anweisung, das Vorliegen der Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 zu kontrollieren, an sein Personal gibt, hat schlechte Karten. Denn eine so pauschale Anweisung lasse den Mitarbeitenden bereits darüber im Unklaren, welches im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erstellte Dokument eine elektronische Eingangsbestätigung ist. So der BGH in der Entscheidung vom 11.1.23 – IV ZB 23/21.

Der Rechtsanwalt muss dem Mitarbeiter vielmehr vorgeben, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss.

Wie die Eingangsbestätigung aufgerufen und ihr Inhalt überprüft werden kann, erfordert eine intensive Schulung der mit dem Versand über das beA vertrauten Mitarbeiter. Das gilt nicht nur im Fall der Versendung über die eigene Internet-Anwendung des beA, sondern auch dann, wenn der elektronische Rechtsverkehr – wie vorliegend in der Kanzlei der klägerischen PB – über die Schnittstelle eines Büroverwaltungsprogramms abgewickelt wird. Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre den Postversand tätigenden Mitarbeiter entsprechend geschult oder angewiesen haben, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Bei ordnungsgemäßer Organisation der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten wäre die fehlgeschlagene Übermittlung zeitnah erkannt worden. Die pauschale Schilderung genügt den an eine Kontrolle der Übermittlung elektronischer Schriftsätze an ein Gericht zu stellenden Anforderungen an die Kanzleiorganisation nicht.

Ersatzeinreichung

  • Technische Gründe
  • Vorübergehend
  • Keine menschlichen Gründe! (nicht ausreichende Schulung bzw. nicht hinreichender vorheriger autodidaktischer Befassung)
  • Mittel der Glaubhaftmachung: „Bedienfehler sind keine technischen Störungen in der Sphäre des Rechtsanwalts.“
  • Unverzüglich: „Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.“
    BGH, B.v. 17.11.22 (IX 17/22)
  • Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen: „Der (fahrlässige) Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Formerfordernisse für die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels vermag ihn nicht zu entlasten und rechtfertigt erst recht nicht die Gewährung einer Übergangsfrist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (BGH aaO Rn. 16). Dazu zählen ohne jeden Zweifel die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (§§ 130a, 130d ZPO).“
    BGH, B.v. 15.12.2022 (III ZB 18/22)

Fazit:

Bleiben Sie informiert und auf dem neuesten Stand. Die Rechtsprechung kennt kein Pardon bei Organisationsverschulden.

beA-Update Version 3.28 am 12.9.24 verfügbar

Nun hat die BRAK den Schleier gelüftet: Mit beA-Sondernewsletter Nr. 5/2024

vom Freitag, 6. September 2024 wurden die Informationen zur neuen beA-Version 3.28 veröffentlicht.

Man benötigt eine neue beA Client Security, allerdings keine Administratorenrechte.

Bei der Anmeldeprozedur hat sich nichts verändert. Nach der Anmeldung erscheint folgendes Bild:

Im Gegensatz zur bisherigen Version mit „satten“ Farben ist die neue Version optisch heller gestaltet.

Inhaltlich wird nach der Anmeldung auf den ersten Blick „nur“ die Nachrichtenübersicht angezeigt, die Einstellungen befinden sich jetzt rechts oben in der Zeile vor „Hilfe“ und „Support“:

Im Detail sieht die Einstellungsübersicht jetzt wie folgt aus (inhaltlich hat sich nichts geändert):

Hinweis: Die Verzeichnisdatenpflege sieht man bei den Einstellungen nur dann, wenn man als Anwältin oder Anwalt eingeloggt ist. Bei Anmeldung mit der beA-Mitarbeiterkarte fehlt diese Einstellungsmöglichkeit.

Möchte man wieder in die Nachrichtenübersicht, so findet sich der Nachrichtenbutton jetzt oben rechts in der Spalte vor „Hilfe“ und „Support“:

Neue Nachricht erstellen:

Will man eine neue Nachricht erstellen, so sind Empfängerbereich und Nachrichtendetails sowie die Anhänge umgestaltet:

Es können verschiedene Empfänger ausgewählt werden. Im Empfängerfeld können (neben z.B. der SAFE-ID-Nummer) auch bereits verwendete Empfänger durch die Eingabe im Empfängerfeld angezeigt werden. Alternativ kann man wie bisher mit dem Lupensymbol aus dem eigenen Adressbuch oder dem gesamten Verzeichnis suchen. Weitere Empfänger werden jetzt nebeneinander in Kurzform statt untereinander angezeigt.

Neu ist, dass bei Auswahl einer Justizbehörde das Feld für den „Externen Strukturdatensatz mit einem Informationsfeld versehen ist:

Wie bisher, sollte nur dann ein externer Strukturdatensatz hochgeladen werden, wenn mit dem Zentralen Schutzschriftenregister (ZSSR) gearbeitet wird. Ansonsten wird der Strukturdatensatz von beA automatisch erzeugt, sofern eine Justizbehörde als Empfänger ausgewählt wird. Bei der Auswahl z.B. einer Kollegin oder Kollegen wird das Feld für den Strukturdatensatz mit „Unbekannt“ gefüllt.

Neu ist die Art und Weise, Anhänge hinzuzufügen:

Bei „Anhang hinzufügen“ wird die Datei ohne weitere Abfrage hochgeladen und erscheint als „Anlage“ in der Nachricht. Erst wenn man die Datei ausgewählt hat, erscheinen jetzt neue Felder um die Nachricht zu signieren, anzeigen zu lassen, zu löschen, die Bezeichnung einzufügen und zu guter Letzt den Anhangstyp zu ändern:

Fangen wir hinten an und ändern den Anhangstyp:

Standardmäßig steht der Cursor bei „Anlage“, die Änderung muss nur erfolgen, wenn der Anhangstyp „Schriftsatz“ ausgewählt werden soll.

Will man eine Bezeichnung eingeben, so muss das Feld Bezeichnung angeklickt werden:

Hinweis: Da die Justiz dieses Feld nicht maschinell auswerten kann, sind Einträge dort nicht erforderlich. Nur bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt macht es Sinn, Titel, AZ, etc. einzutragen, da diese Eintragungen dann im elektronischen Empfangsbekenntnis (das maschinenlesbar programmiert und daher nicht manuell änderbar ist) erscheinen. Der Hinweis im beA-Sondernewsletter, man könne das Geschäftszeichen bei der Abgabe ändern, lies sich beim Test leider nicht überprüfen, da der Hinweis „Der Server bearbeitet Ihre Anforderung, die nicht abgebrochen werden kann“ minutenlang die Geduld strapazierte…

Soll der Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) signiert werden, ist der Button „Signieren“ (nur von der Anwältin oder dem Anwalt, nicht von Mitarbeitenden(!), vgl. § 26 RAVPV) anzuklicken. Nach erfolgreicher Signatur erscheint unter dem Feld „Signatur“ ein grünes Häkchen und die Datei wird nicht mehr als markiert angezeigt.

Die Signaturprüfung kann mit Klick auf das grüne Häkchen (wie gehabt) erfolgen.

Anlagen können wie bisher hochgeladen werden.

Neu ist, das jetzt angezeigt wird, wann die Nachricht zuletzt als Entwurf gespeichert wurde:

Hinweis: Da mit dem Speichern des Entwurfs die Dokumente bereits auf den Server der BRAK hochgeladen werden, empfiehlt es sich, vor dem Versenden immer die Nachricht zu speichern.

Nach dem Versenden der Nachricht erscheint im Ordner „Gesendet“ in der Nachrichtenübersicht eine neue Bezeichnung „Eingang Intermediär“. Diese Bezeichnung finden Sie rechts in der Spaltenauswahl jetzt an oberster Stelle.

Nach dem Öffnen der gesendeten Nachricht sieht diese wie folgt aus: Oben rechts findet sich neu ein Hinweis auf den Eingang Intermediär sowie auf das Datum und die Uhrzeit des Sendens. Es wird angezeigt, dass ein eEB angefordert wurde und die Signaturen gültig sind.

Nach dem Exportieren kann man die Nachricht (wie gewohnt) mit Etiketten versehen, die Optik und Bearbeitung haben sich geändert, man kann jetzt direkt die passende Etikette auswählen und spart sich ein paar Klicks:

Danach wird die Etikettenmarkierung wie folgt angezeigt:

An der ZIP-Datei mit Export-Protokoll und VerificationReport (Prüfprotokoll der Signatur) hat sich nichts geändert. Es empfiehlt sich aufgrund § 27 RAVPV, alle Nachrichten zu exportieren und auf dem eigenen Rechner (Server) unbegrenzt (so lange wie erforderlich) zu speichern.

Wie sieht die gesendete Nachricht beim Empfänger aus:

Beim Empfänger sieht die gesendete Nachricht wie folgt aus:

Es wird der Eingang auf dem Intermediär und der Eingang im Postfach rechts angezeigt. Des Weiteren wird angezeigt, dass ein eEB angefordert wurde und die Signaturen gültig sind. Möchte man die Dokumente anzeigen, muss vorher die Datei ausgewählt und dann auf „Anzeigen“ geklickt werden. Wie gehabt, sollte man die Datei als Empfänger exportieren, damit sämtliche relevanten Informationen in der ZIP-Datei gespeichert werden.

Abgabe eEB:

Die Ablehnung eines eEB ist gleichgeblieben. Bei der Abgabe eines eEB wird nun ein Hinweis gegeben, wenn man ein zukünftiges Datum eingibt:

Mit einem Klick auf das Kalenderfeld im Datumsfeld kann man auf das Tagesdatum „Heute“ zurücksetzen:

Nun kann man mit dem Tagesdatum (falls man mit diesem Datum das eEB als zugestellt entgegen nehmen möchte) das eEB abgeben. Die BRAK gibt noch an, dass man das Geschäftszeichen beim Zustellungsempfänger ändern oder ergänzen kann.

Nun ist das Abgabedatum ersichtlich:

Wahrscheinlich waren die Heinzelmännchen bei meinem Test noch fleißig zugange, denn der „altbekannte“ Hinweis tauchte immer wieder auf und erforderte viel Geduld:

Fazit:

Es bedarf sicher einiges an Eingewöhnung, bis die neuen Funktionen „in Fleisch und Blut“ übergehen. Dennoch ist der Hinweis auf b = besser, e = einfacher und A = Automatisiert sicher gerechtfertigt, wenn die o.a. Meldungen hoffentlich bald der Vergangenheit angehören.

Coming soon: beA-Update Version 3.28

b = besser

e = einfacher

A = Automatisiert

Voraussichtlich im September 2024 wird es das beA-Update auf die Version 3.28 geben.

Neben Fehlerbehebungen bringt das neue beA-Update auch einen Relaunch der Oberfläche und der Bedienung mit sich.

Wir dürfen noch nichts verraten, nur soviel sei gesagt:

Das beA wird besser, die Bedienung wird einfacher und einige Funktionen sind neu, so z.B. eine automatisierte Anzeige von wichtigen Bereichen.

Sobald es möglich ist, werden wir an dieser Stelle über die Neuerungen berichten – Stay tuned!

Sind Ihre Sicherheitstoken für beA aktuell?

Ab 1. Juli 2024 werden die alten Sicherheitstoken gesperrt!

Höchste Zeit für den Austausch der Sicherheitstoken. Als Sicherheitstoken wird entweder die beA-Karte (=Hardware-Zertifikat) oder das beA-Software-Zertifikat bezeichnet.

Als Hardware-Zertifikate existieren die beA-Karte für Anwälte (Postfachinhaber) und die beA-Karte für Mitarbeiter oder Mitarbeitende, wie sie auf der Startseite der beA-Webanwendung jetzt bezeichnet werden:

Der Austausch der beA-Karten für Rechtsanwälte erfolgte mit viel Aufwand im Jahr 2023. Aufgrund technischer Erfordernisse werden nunmehr auch beA-Karten für Mitarbeitende (MA) und die beA-Software-Zertifikate ausgetauscht. Vgl. hier:
https://bea-abc.de/blog/bea-update-3-20-admin-zugang-wird-benoetigt-2/

Klickt man auf die „Wichtigen Hinweise“ auf der beA-Anmeldeseite wird auf die beA Supportseite verlinkt und es kommt ein Hinweis:

„Der Abschluss des Versands durch die Bundesnotarkammer bedeutet, dass für alle bisherigen beA-Karten Mitarbeiter (Kartennummer beginnend mit 3) jeweils eine neue beA-Karte Mitarbeiter (Kartennummer beginnend mit 8) vorliegen sollte.

Die alten beA-Karten Mitarbeiter werden in absehbarer Zeit nicht mehr nutzbar sein, da diese von der Bundesnotarkammer gesperrt werden. Der Zeitpunkt wird rechtzeitig bekanntgegeben.“

Erst in einem Newsletter der BNotK erhält man nähere Informationen:

„Um alle Mitarbeitenden zeitnah mit Karten der neuesten Generation zu versorgen, wurde der Tauschprozess seit Februar 2024 beschleunigt. Etwa Mitte März 2024 werden alle betroffenen beA-Karten Mitarbeiter ausgetauscht sein. Damit hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer seit August 2023 ca. 36.000 beA-Karten Mitarbeiter getauscht.“

Die Anzahl der beA-Karten MA stimmt nachdenklich, wenn man bedenkt, dass bei ca. 165.000 Rechtsanwälten (Quelle: Mitgliederstatistik der BRAK zum 1.1.2023) lediglich ca. 36.000 beA-Karten MA ausgetauscht wurden. Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass trotz eindringlicher Hinweise (vgl. z.B. hier:
https://bea-abc.de/blog/coming-soon-bea-update-3-18/
viele Rechtsanwälte § 26 RAVPV immer noch ignorieren.

Die BNotK informiert weiterhin, dass seit Mitte November 2023 etwa 17.000 beA-Software-Zertifikate ausgetauscht wurden. Alle Software-Zertifikate, auch diejenigen, die noch nicht unmittelbar ablaufen, werden ausgetauscht, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge nach dem Stand der Technik zu wechseln. Der Ablauf der technischen Gültigkeit eines Zertifikats oder sicherheitsrelevante Änderungen hinsichtlich der empfohlenen Schlüssellänge haben auf das Vertragsverhältnis keinen Einfluss. Der Vertrag über ein beA-Software-Zertifikat verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht sechs Wochen vor Ablauf gekündigt wird.

Zum Austausch der beA-Softwarezertifikate hat die BNotK weitere Informationen hier bereitgestellt:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/tausch-bea-softwarezertifikate

Für die Hinterlegung des neuen Software-Zertifikats im beA hat der beA Support eine Übersicht der einzelnen Schritte veröffentlicht:

https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/aktualisierung-bea-sicherheits-token/hinterlegung-neues-software-zertifikat

Fazit: Überprüfen Sie zeitnah, ob in Ihrer Kanzlei Handlungsbedarf besteht.

beA-Karte under Control?

Das neue cyberJack ControlCenter

Viele beA-Nutzende verzweifeln, weil es immer wieder vorkommt, dass die beA-Karte nicht erkannt wird.

Abhilfe schafft das neue cyberJack ControlCenter von REINERSCT (für Windows-Nutzer: REINER SCT schreibt dazu:
„Für die Betriebssysteme macOS und Linux steht kein cyberJack® ControlCenter zur Verfügung. Ein Firmwareupdate/-upgrade ist daher mit diesen Betriebssystemen nicht möglich. Eventuelles Update kann einmalig mit Windows durchgeführt werden. Die Nutzung mit macOS oder Linux ist anschließend möglich. Sollten Sie keinen Zugriff auf einen Windows-Rechner haben, können wir gerne ein Update/Upgrade für Sie durchführen. Die anfallenden Kosten/Versandkosten werden Ihnen in die Rechnung gestellt.“).

Bislang war der cyberJack Gerätemanager im Einsatz. Im Beitrag „Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Update vom 31. März 2021 haben wir darauf hingewiesen, dass man mit dem cyberJack Gerätemanager prüfen kann, ob ein Update des Kartenlesegeräts erforderlich ist.

Wechseln Sie (sofern Sie REINER Kartenlesegeräte einsetzen), jetzt auf das neue cyberJack ControlCenter:

https://help.reiner-sct.com/de/support/solutions/articles/101000475765-windows-treiber-f%C3%BCr-cyberjack-chipkartenleserifikate

Achten Sie darauf, dass die Installation mit Administrator-Rechten erfolgt (rechte Maustaste „Als Administrator ausführen“.

Unser Beispiel zeigt den cyberJack one, das neueste Lesegerät aus der cyberJack-Familie.

Führen Sie den Lesertest durch.

Während des Tests zeigt sich kurz eine Zeile mit verschiedenen Zahlen:

Die Kennung: DE 96 zeigt an, dass der Kartenleser in Ordnung ist und die beA-Karte erkannt wird.

Jetzt müsste das Anmelden beim beA oder das Anmelden beim Kundenportal der BNotK zum Tausch der beA-Software-Zertifikate oder der beA-Mitarbeiterkarten funktionieren.

Sollte es Probleme geben, empfiehlt der Support der BNotK, ggf. die RFID Funktion beim cyberJack RFID komfort oder cyberJack RFID standard auszuschalten.

Tausch der beA-Software-Zertifikate

Setzen Sie beA-Software-Zertifikate ein? Dann sollten Sie jetzt handeln!

Der beA-Support hat darüber informiert, dass noch im Jahr 2023 alle Software-Zertifikate (SW) ausgetauscht werden sollen. Grund ist die Gültigkeit der seit beA-Beginn ausgegebenen SW einerseits und zum anderen sollen alle (auch die noch gültigen SW) zeitnah ausgetauscht werden, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge zu wechseln.

beA-Software-Zertifikate sind lediglich Dateien, die lokal auf dem Rechner oder einem USB-Stick gespeichert werden, im Gegensatz zu den Hardware-Zertifikaten (HW) = beA-Karten.

Für den Austausch hat die Zertifizierungsstelle der BNotK eine umfangreiche Anleitung zur Verfügung gestellt:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/tausch-bea-softwarezertifikate

Auch der beA Support informiert:

https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/tausch-bea-software-zertifikate

Wichtig: Solange das aktuell verwendete SW noch gültig ist, sollten Sie handeln. Die BNotK beabsichtigt, die derzeit bestehenden Zertifikate im Jahr 2024 zu sperren und vorher darüber zu informieren.

Haben Sie bislang noch gar kein SW verwendet, können Sie nach Eingabe Ihrer SAFE-ID (im beA-Portal beim öffentlich zugänglichen Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis) neue SW für 4,90 € netto p.a. über diesen Link bestellen: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA

Praxishinweis: Häufig hat sich über die Jahre der beA-Nutzung eine Vielzahl von SW angesammelt, über deren Verbleib und deren Nutzer ggf. der Überblick fehlt. Nehmen Sie den Austausch der SW zum Anlass, hier „aufzuräumen“ und einer unbefugten Benutzung einen Riegel vorzuschieben.

Wenn Sie Anwaltssoftware einsetzen, klären Sie, ob und ggf. welche Besonderheiten zu beachten sind. In der Regel verwenden die Hersteller SW, um Nachrichten aus dem beA abzuholen und zu versenden. Da diese automatisiert abgeholt werden ist in jedem Fall ein aktuelles SW erforderlich.

Die Firma Soldan bietet Unterstützung beim Tausch des beA SW an: https://digitalekanzlei.de/bea-zertifikats-tausch/