Update beA: Version 4.1 ab 1. Oktober 2025 > jetzt am 9.10.205

Achtung: Der beA Support informiert, dass nach dem Update auf 4.1 zuvor gesetzte Lesezeichen zu einer Fehlermeldung führen. Lesezeichen auf die Startseite der beA-Webanwendung sollten auf folgende URL gesetzt werden:

https://bea-brak.de/bea 

Achtung: 8.10.2025: Das Update soll jetzt „am frühen Morgen des 9.10.2025“ erfolgen. Es wird eine neue Version der beA Client Security benötigt, die ohne Administratorrechte installiert werden kann.

Achtung: 1.10.2025: Die BRAK informiert mit Sondernewsletter 3/2025 vom 1.10.25, 9:36 Uhr, dass das Update aus technischen Gründen nicht erfolgreich installiert werden konnte. Wer bereits die neue beA Client Security heruntergeladen hat, soll sich an den beA-Anwendersupport wenden, um die bisherige Version wiederherzustellen. Die BRAK wird informieren, sobald der neue Termin für die Bereitstellung der beA-Version 4.1 feststeht.

Neugestaltung der beA-Webanwendung

Zum 1.10.2025 erhält das beA mit der Version 4.1 eine Überarbeitung der Empfängersuche.

Nach Mitteilung der BRAK im beA-Newsletter 5/2025 vom 29.9.2025 soll die Adressierung des Empfängers einer Nachricht übersichtlicher werden.

Bei der Auswahl eines Empfängers hat man wie bisher die Möglichkeit, bereits adressierte Empfänger in die Empfängerzeile einzugeben oder über das Lupensymbol zu suchen. Dabei kann entweder aus dem „Gesamtes Verzeichnis“ oder aus den Favoriten eine Adresse ausgewählt worden. Das bisherige Adressbuch des beA-Nutzers entfällt und wird durch die Favoriten ersetzt.

Empfägner hinzufügen über Favoriten; Entfall des Adressbuchs des einzelnen Nutzers.

Wählt man den Eintrag „Gesamtes Verzeichnis“, wird zunächst nur das Feld „Name/Organisation“ und der Ort angeboten:

Empfänger hinzufügen über Gesamtes Verzeichnis

Erweiterte Suche bietet mehr Möglichkeiten:

Erst mit einem Klick auf „Erweiterte Suche“ öffnen sich weitere Suchfelder:

Erweiterte Empfängersuche

Die BRAK gibt im Newsletter folgende Hinweise:

„Sie geben den Namen des gesuchten Empfängers in das Feld „Name/Organisation“ ein – unabhängig davon, ob es sich um ein Gericht, eine Kollegin oder einen Kollegen, eine Berufsausübungsgesellschaft oder andere Beteiligte am elektronischen Rechtsverkehr handelt. Außerdem können Sie das Suchkriterium „Ort“ befüllen. Geben Sie in dieses Eingabefeld bitte mindestens 2 Zeichen ein. Groß- und Kleinschreibung müssen Sie bei der Eingabe nicht beachten.“

Wenn mehrere Eingabefelder gefüllt sind, werden die Suchkriterien der Felder logisch mit „und“ verknüpft und schränken dadurch die Suchergebnisse weiter ein.

Die neue Suche erstreckt sich auch auf Teile des Ergebnisses. Wenn Sie z.B. als Namen lediglich „Oberlandesgericht“ und Ort „Hamburg“ eingeben, wird Ihnen als Nachrichtenempfänger künftig auch das „Hanseatische Oberlandesgericht“ angezeigt. Das Zeichen „*“ dient nicht mehr als Platzhalter. Bitte verzichten Sie künftig auf die Eingabe, um fehlerhafte Suchergebnisse zu vermeiden.

Die neue Suchmaske bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Suche zu präzisieren und damit die Suchergebnisse weiter einzuschränken. Wechseln Sie in diesem Fall in die erweiterte Suche, indem Sie zusätzliche Eingabefelder für die erweiterte Suche aufklappen.

Lehre aus dem Beschluss des BGH vom 31.8.2023 – III ZB 72/22

In diesem Verfahren hatte die Mitarbeiterin anstelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg im beA lediglich das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen gefunden und daher die Berufungsbegründung an das falsche Gericht gesendet. In der Tat war es bisher so, dass im Gesamtverzeichnis das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg als „Oberlandesgericht Hamburg“ aufgeführt wurde, der Strukturdatensatz hingegen korrekt mit „Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg“ bezeichnet wurde.

Diese Information veranlasste mich, die Post- und Pressestelle der Justiz in Hamburg am 14.12.2024 zu kontaktieren und nachzufragen, wer dafür zuständig ist, die SAFE-Bezeichnung des OLG zu ändern. Als Antwort erhielt ich am 16.12.2024 die Mitteilung, dass die „wertvollen Hinweise“ geprüft und ggfls. Entsprechendes veranlasst werden würde.

Eine Änderung ist in der Tat danach erfolgt und die Angabe lautete dann korrekt „Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg“. Mit der jetzigen Änderung wird zukünftig vermieden, dass ein solcher Fehler erneut passiert.

Achtung: Entfall des Platzhalters *

Bislang konnte man mit *gericht suchen und bekam aufgrund des Platzhalters * z.B. Amtsgericht, Landgericht, Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht etc. angezeigt. Aufgrund der Änderungen in der beA-Version 4.1 weist die BRAK darauf hin, dass eine Suche mit * zu fehlerhaften Suchergebnissen führen könnte.

Zusätzliche Eingabefelder:

Die BRAK gibt Hinweise zur erweiterten Suche im Gesamtverzeichnis:

In der erweiterten Suche stehen für die Suche im Gesamtverzeichnis die folgenden zusätzlichen Eingabefelder zur Verfügung:

• „Vorname“: In diesem Eingabefeld können Sie den Vornamen einer Person als Suchkriterium für Ihre Suche erfassen. Im Fall von mehreren Vornamen kann der Empfänger über jeden seiner Vornamen gefunden werden. Geben Sie mindestens 2 Zeichen ein.

• „Kanzleiname“: In dieses Eingabefeld können Sie den Kanzleinamen für Ihre Suche eingeben.
Bei Syndikusrechtsanwältinnen und rechtsanwälten kann hier der Name des Arbeitgebers angegeben werden. Geben Sie bitte mindestens 3 Zeichen ein. Hier ist zu erwähnen, dass derzeit über dieses Suchkriterium noch eine Fehlermeldung erscheint für Auskunft aus den anderen SAFE-Verzeichnisdiensten, weil von dort dieses Feld noch nicht beauskunftet wird. Aktuell erscheint dafür die Fehlermeldung: „Aufgrund technischer Probleme sind die Suchergebnisse möglicherweise unvollständig.“.

• „Straße“: Hier können Sie die Straße als Suchkriterium erfassen. Geben Sie mindestens 3 Zeichen ein.

• „PLZ“: In diesem Eingabefeld kann die Postleitzahl als Suchkriterium eingegeben werden. Geben Sie mindestens 1 Zeichen ein. Es wird nur nach Postleitzahlen gesucht, die mit den eingegebenen Zeichen beginnen.

„Berufsbezeichnung“: In diesem Eingabefeld können Sie die Berufsbezeichnung als Suchkriterium für Ihre Suche erfassen. Geben Sie mindestens 5 Zeichen ein.
Für beA-Inhaber werden folgende Berufsbezeichnungen unterschieden:
o Rechtsanwalt
o Syndikusrechtsanwalt
o Niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
o Niedergelassener europäischer Syndikusrechtsanwalt
o Dienstleistender europäischer Rechtsanwalt
o Ausländischer Rechtsanwalt gem. § 206 BRAO
o Ausländischer Syndikusrechtsanwalt gem. § 206 BRAO
o Rechtsbeistand
o Berufsausübungsgesellschaft
o Ausländische Berufsausübungsgesellschaft gem. § 207a BRAO

„SAFE-ID“: In diesem Eingabefeld können Sie die SAFE-ID eines Postfachs als Suchkriterium erfassen. Bitte beachten Sie, dass die SAFE-ID vollständig angegeben werden muss und nur vollständig exakt gesucht werden kann.

NEU:

„Dienststellen-ID“: In dieses Eingabefeld können Sie die Dienststellen-ID als Suchkriterium eingeben. Dabei handelt es sich um eine eindeutige ID, die den Gerichten und Staatsanwaltschaften zugeordnet ist. Bitte beachten Sie, dass auch die Dienststellen-ID vollständig angegeben werden muss und nur vollständig exakt gesucht werden kann. Nach der Dienstellen-ID von Gerichten und Staatsanwaltschaften können Sie im Justizportal des Bundes und der Länder suchen. Bei den Ergebnissen wird Ihnen die jeweilige Dienststellen-ID derzeit auch als XJustiz-ID angezeigt.
Sowohl für die Suche nach der SAFE-ID als auch nach der Dienststellen-ID gilt es zu beachten, dass es sich hierbei um eindeutige Merkmale eines Empfängers handelt, die alternativ zu den übrigen Suchkriterien nutzbar sind.

Beispiel: Suche nach PLZ 55129

Jedes Gericht hat eine eindeutige ID, hier das AG Mainz die XJustiz-ID: T2304.

Favoriten anstelle des persönlichen Adressbuchs

Bislang gab es in den Einstellungen sowohl das persönliche Adressbuch des jeweiligen beA-Nutzers als auch die Möglichkeit, Favoriten anzulegen:

Nunmehr entfällt der Eintrag für das Adressbuch:

Journaleinträge bei Ablehnung von eEB

Die BRAK weist darauf hin, dass im Nachrichtenjournal bislang im Falle einer Ablehnung eines eEB kein Eintrag erfolgt ist. Nunmehr wird im Nachrichtenjournal auch ein Journaleintrag über eine vorgenommene Ablehnung eines eEB dokumentiert.

Fehlerbehebungen

Auch mit der Version 4.1 werden verschiedene Fehler behoben, Details finden sich auf der Website des beA-Supports.

EDV-Gerichtstag 2025: 10. bis 12. September 2025 in Saarbrücken

Seit vielen Jahren bin ich aktives Mitglied des EDV-Gerichtstages (EDVGT).

2025 wird der 34. EDVGT vom 10. bis 12. September in Saarbrücken stattfinden.

Das Motto lautet: „Next Generation Law – Von AI bis ZPO digital“

Das Tagungsprogramm ist vielfältig:

Der EDVGT startet am Mittwoch ab 14 Uhr mit dem Update IT-Sicherheit, Teil I mit Dr. Christoph Endres und Prof. Dr. Christoph Sorge. Teil II bestreiten Jonas Ditz und Dr. Sven Bugiel.

Am Abend des 10.9. findet traditionell das Get together bei juris statt.

Am Donnerstag beginnt die Eröffnungsveranstaltung mit der Keynote von Prof. Dr. Katharina Zweig (TU Kaiserslautern). Im Anschluss wird der Dieter-Meurer-Preises verliehen.

Daran schließt sich die Podiumsdiskussion „Augmented Law: Wie KI das Recht verändert“ an. Neben Prof. Zweig nehmen Prof. Dr. Marie Herberger, Universität Bielefeld und Franz Steuer, PwC, AI & Tax Technology Lead teil. Moderiert wird die Diskussion von Dr. Anke Morsch, Vorsitzende des EDVGT.

Am Nachmittag des 11.9. finden verschiedene Arbeitskreise statt:

Legal Design Thinking, Aktuelle Entwicklungen im Angebotsspektrum juristischer Fachverlage & Datenbankanbieter, Zivilprozess der Zukunft I und II, Zugriff auf E-Evidence in Strafverfahren, KI-Systeme in der Justiz – Taxonomie und KI-Verordnung, EU-Digitalstrategie: Kurswechsel auf dem Prüfstand – Cybersicherheit und digitale Identitäten in der Praxis, Arbeitskreis Barrierefreiheit, Deepfake – Tod der Wahrheit, KI im Verwaltungsverfahren – Digitale Souveränität als Schlüssel für eine zukunftsfähige Rechtsanwendung, sowie Digitalisierungsstrategie und Entscheidungsprozesse in der Justiz: Ist die Justiz zu langsam?

Am Freitag, 12.9., gibt es folgende Programmpunkte:

Schnittstellenarbeitskreis eGovernment/eJustice, Europaarbeitskreis: Bedeutung und Einführungsstand der EUDI-Wallet unter besonderer Berücksichtigung der Kommunikation von Unternehmen mit der Justiz, KI in juristischen Prüfungen.

Mein Favorit ist der Arbeitskreis: Besondere elektronische Postfächer: „Ihr seid ja groß geworden“

Parallel dazu finden weitere Arbeitskreise zu den Themen: „Digitale Normen“ und „Brauchen wir nationale juristische Sprachmodelle?“ statt.

Fazit: Der EDVGT ist immer eine Reise nach Saarbrücken wert. In der nächsten E-Broschüre werden Isabelle Désirée Biallaß, Vorstandmitglied des EDVGT, Richterin am OLG Hamm und Lehrbeauftragte FH Köln, und ich über die verschiedenen Arbeitskreise berichten.

Was lange währt…ERVB 2025 am 30. Juli 2025 in Kraft getreten

Seit dem 1. April 2022 galt die 2. ERVB 2022 vom l0. Februar 2022. Und auch über den 31. Dezember 2022 hinaus gab es keine neue ERVB, d.h. die 2. ERVB 2022 galt fort.

Nun hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 16. Juli 2025 die neue Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2025 – ERVB 2025) im Bundesanzeiger herausgegeben und am 29. Juli 2025 veröffentlicht.

Neu ist die Ergänzung zu Ziffer 4. mit Punkt c): Endlich sind auch USB-Speichermedien zulässig.

Bereits Anfang 2023 hatte ich beim BMJ nachgefragt, wann damit zu rechnen sei, dass auch USB-Sticks zugelassen werden. Damals lautete die Antwort:

Hintergrund der Vorgabe ist, dass USB-Sticks aufgrund einer Risikobewertung der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz bisher nicht als hinreichend sicher, insbesondere im Hinblick auf das Risiko der Infizierung mit Schadsoftware, eingestuft wurden. Es liegt aber selbstverständlich auch in allgemeinem Interesse, das Einreichen von umfangreichen Unterlagen in Papierform bei den Gerichten möglichst zu vermeiden und stattdessen praxistaugliche – und gleichzeitig sichere – Einreichungsmöglichkeiten mittels physischer Datenträger zu schaffen. Wir haben Ihre Anfrage daher gerne zum Anlass genommen, die vorgenannte Bewertung mit Blick auf die aktuellen technischen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Einreicher sowie Empfänger einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.

Schön, dass USB-Sticks nunmehr in die Liste der zulässigen physischen Datenträger aufgenommen wurden. Denn DVD und CD gehören – wenn man IT-Fachleuten Glauben schenkt – zu den aussterbenden Medien;-), mein neuer Laptop hat kein DVD/CD-Laufwerk mehr (ein externes Laufwerk kann ggf. über den USB-Port angeschlossen werden).

Damit wird die Arbeit in den Kanzleien etwas erleichtert. Alternativ kann man immer noch mehrere beA-Nachrichten zu einer Angelegenheit einreichen.

Fazit: Die Mühlen mahlen langsam. In fünf Monaten (21 Wochen, 6 Tage) oder 153 Tagen wird die Ära der Papierakte bei der Justiz am 31. Dezember 2025 zu Ende gehen. Die Digitalisierung wird mehr und mehr zum Alltag gehören. Eine bundeseinheitliche Justizcloud soll nach dem Beschluss der 95. Konferenz der Justizministerinnen & Justizminister auf dem Bund-Länder-Digitalgipfel vom 28. November 2024 schrittweise aufgebaut werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

beA Aktuell – Rückblick und Ausblick

Rückblick

06.12.2024

Durch die Änderung bei § 87a Abs. 1 Satz 2 AO dürfen Nachrichten an die Finanzämter nicht mehr über beA erfolgen, vielmehr muss der Weg über ELSTER gewählt werden:

„Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach ist nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach gesetzlich vorgeschrieben ist.“

12.12.2024:

Das letzte Update im Jahr 2024 erfolgte am 12.12.2024 auf die Version 3.30 mit kleinen Fehlerbehebungen in der beA-Webanwendung sowie in der beA-App. Inhaltlich wurden in der beA-Webanwendung keine Änderungen vorgenommen.

In der beA-App kann man nun eEB abgeben oder ablehnen und bereits in den Entwürfen gespeicherte Nachrichten über die beA-App versenden.

beA-Störungen 2024:

Januar 2024

Am Donnerstag, 04.01.2024, erfolgten von 00:30 Uhr bis 06:30 Uhr geplante Wartungsarbeiten.

Am Dienstag, 16.01.2024, war die BNotK-Fernsignaturfunktion von 14:26 Uhr bis 16:45 Uhr nicht verfügbar.

Am Donnerstag, 18.01.2024, erfolgten von 00:30 Uhr bis 03:30 Uhr geplante Wartungsarbeiten.

Am Samstag, 20.01.2024 und am Sonntag, 21.01.2024 war die BNotK-Fernsignaturfunktion nicht verfügbar.

Am Donnerstag, 25.01.2024, war die BNotK-Fernsignaturfunktion von 15:00 Uhr bis 15:15 Uhr nicht verfügbar.

Am Freitag, 26.01.2024, gab es eine Störung bei der Anmeldung im beA von 08:14 Uhr bis 09:14 Uhr.

Am Samstag, 27.01.2024 und am Sonntag, 28.01.2024 war die BNotK-Fernsignaturfunktion nicht verfügbar.

Am Dienstag, 30.01.2024, war die BNotK-Fernsignaturfunktion von 13:25 Uhr bis 14:42 Uhr und von 17:10 Uhr bis 17:37 Uhr nicht verfügbar.

Am Mittwoch, 31.01.2024, war die BNotK-Fernsignaturfunktion von 11:52 Uhr bis 12:50 Uhr und von 14:09 Uhr bis 14:51 Uhr nicht verfügbar.

Februar 2024

Am Samstag, 03.02.2024 und am Sonntag, 04.02.2024 war die BNotK-Fernsignaturfunktion nicht verfügbar.

Am Donnerstag, 08.02.2024, erfolgten von 00:30 Uhr bis 06:30 Uhr geplante Wartungsarbeiten.

Am Donnerstag, 08.02.2024, war die BNotK-Fernsignaturfunktion von 11:26 Uhr bis 12:14 Uhr nicht verfügbar.

Am Freitag, 16.02.2024, erfolgten von 00:30 Uhr bis 02:30 Uhr geplante Wartungsarbeiten.

Am Donnerstag, 22.02.2024, erfolgten von 00:30 Uhr bis 02:30 Uhr geplante Wartungsarbeiten.

März 2024

Am Mittwoch, 06.03.2024, erfolgten von 00:30 Uhr bis 02:30 Uhr geplante Wartungsarbeiten.

Am Donnerstag, 21.03.2024, war die BNotK-Fernsignaturfunktion von 07:20 Uhr bis 08:20 Uhr nicht verfügbar.

Am Donnerstag, 21.03.2024, gab es eine Störung bei der Adressbuchsuche von 11:00 Uhr bis 11:20 Uhr wegen der Nichterreichbarkeit des Verzeichnisdienstes der Justiz.

April 2024

Am Donnerstag, 04.04.2024, erfolgten von 00:30 Uhr bis 01:30 Uhr geplante Wartungsarbeiten.

Am Mittwoch, 10.04.2024, gab es eine Störung bei der Adressbuchsuche von 16:23 Uhr bis 17:04 Uhr wegen der Nichterreichbarkeit des Verzeichnisdienstes der Justiz.

Am Mittwoch, 17.04.2024, gab es eine Störung bei der Adressbuchsuche von 17:48 Uhr bis 18:06 Uhr wegen der Nichterreichbarkeit des Verzeichnisdienstes der Justiz.

Am Sonntag, 21.04.2024, erfolgten von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr geplante Wartungsarbeiten.

Am Dienstag, 23.04.2024, erfolgten von 00:30 Uhr bis 01:30 Uhr geplante Wartungsarbeiten.

Mai 2024

Am Dienstag, 14.05.2024, gab es eine Störung bei der Anmeldung im beA von 12:05 Uhr bis 13:04 Uhr.

Am Mittwoch, 15.05.2024, gab es eine Störung bei der Anmeldung im beA von 14:18 Uhr bis 15:23 Uhr.

Am Donnerstag, 16.05.2024, erfolgten von 00:30 Uhr bis 06:30 Uhr geplante Wartungsarbeiten.

Am Mittwoch, 22.05.2024, erfolgten von 00:30 Uhr bis 02:30 Uhr geplante Wartungsarbeiten.

Vom Samstag, 25.05.2024 bis Sonntag, 26.05.2024 gab es Wartungsarbeiten am Intermediär der BRAK in der Zeit von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

Juni 2024

Am Dienstag, 04.06.2024, gab es Performance-Einschränkungen in der Zeit von 09:30 Uhr bis 10:53 Uhr.

Am Donnerstag, 06.06.2024, erfolgten Wartungsarbeiten in der Zeit von 00:30 Uhr bis 02:30 Uhr.

Am Dienstag, 25.06.2024, erfolgten Wartungsarbeiten in der Zeit von 00:30 Uhr bis 02:30 Uhr.

Von Mittwoch, 26.06.2024 bis Donnerstag, 27.06.2024, gab es eine Störung bei der Anmeldung am Kundenportal der Zertifizierungsstelle über das beA-Portal in der Zeit von 16:05 Uhr bis 08:51 Uhr.

Juli 2024

Am Mittwoch, 17.07.2024, war die BNotK-Fernsignaturfunktion von 22:50 Uhr bis 00:50 Uhr nicht verfügbar.

Am Freitag, 19.07.2024, erfolgten Wartungsarbeiten in der Zeit von 00:30 Uhr bis 02:30 Uhr.

Am Donnerstag, 25.07.2024, erfolgten Wartungsarbeiten in der Zeit von 00:30 Uhr bis 03:30 Uhr.

Am Freitag, 26.07.2024, gab es Störungen (Performance-Einschränkungen) Verzögerungen beim Anmeldevorgang und verschiedenen Aktionen in der beA-Webanwendung in der Zeit von 14:00 Uhr bis 14:20 Uhr.

Von Montag, 29.07.2024 bis Dienstag, 30.07.2024 bestanden nächtliche Einschränkungen bei der Nutzung der BNotK-Fernsignatur von 23:10 Uhr bis 02:40 Uhr und von Dienstag, 30.7.2024 bis Mittwoch 31.07.2024 von 23:00 Uhr bis 03:00 Uhr.

August 2024

Von Donnerstag, 01.08.2024 bis Freitag, 02.08.2024 bestanden Störungen bei der Nutzung der BNotK-Fernsignatur von 22:50 Uhr bis 08:10 Uhr.

Am Donnerstag, 15.08.2024, gab es eine Störung bei der Anmeldung am beA in der Zeit von 14:01 Uhr bis 14:49 Uhr.

September 2024

Am Donnerstag, 12.09.2024, erfolgten Wartungsarbeiten in der Zeit von 00:30 Uhr bis 06:30 Uhr.

Am Dienstag, 17.09.2024, erfolgten Wartungsarbeiten in der Zeit von 00:30 Uhr bis 02:30 Uhr.

Oktober 2024

Von Samstag, 12.10.2024 bis Donnerstag, 13.10.2024 erfolgten Wartungsarbeiten in der Zeit von 09:00 Uhr bis 23:00 Uhr.

Am Mittwoch, 16.10.2024, war die BNotK-Fernsignaturfunktion von 15:05 Uhr bis 16:18 Uhr nicht verfügbar.

November 2024

Am Freitag, 01.11.2024, gab es eine Störung bei der Zertifikatsprüfung von 11:50 Uhr bis 17:53 Uhr.

Am Montag, 04.11.2024, gab es eine Störung bei der Anmeldung am beA von 10:25 Uhr bis 13:07 Uhr.

Am Donnerstag, 07.11.2024, gab es eine Störung bei der Anmeldung am beA von 09:31 Uhr bis 09:50 Uhr.

Am Donnerstag, 14.11.2024, erfolgten Wartungsarbeiten in der Zeit von 00:30 Uhr bis 04:00 Uhr.

Am Samstag, 16.11.2024, erfolgten Wartungsarbeiten in der Zeit von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

Am Montag, 18.11.2024, gab es Störungen bim Versand und verzögerte Zustellungen von Nachrichten im beA in der Zeit von 11:00 Uhr bis 17:30 Uhr.

Am Dienstag, 19.11.2024, erfolgten Wartungsarbeiten in der Zeit von 19:40 Uhr bis 23:00 Uhr.

Dezember 2024

Am Mittwoch, 04.12.2024, erfolgten Wartungsarbeiten in der Zeit von 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr.

Am Donnerstag, 12.12.2024, erfolgten Wartungsarbeiten in der Zeit von 00:30 Uhr bis 02:30 Uhr.

Am Freitag, 27.12.2024, gab es eine Störung (Fehler bei der Zertifikatsprüfung) in der Zeit von 10:20 Uhr bis 11:30 Uhr.

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Ausblick 2025

Februar 2025

Zum 01.02.2025 beginnt die aktuelle Nutzungspflicht des § 55d VwGO (§ 15a VerfGHG ab 1.11.2024) beim Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Am Sonntag, 23.02.2025 erfolgt die Bundestagswahl. Hoffen wir, dass die schon geplante Gesetzesänderung des RVG mit einer neuen Regierung baldmöglichst umgesetzt wird.

Januar 2026:

Die Justiz muss in 334 Tagen elektronische Akten führen. Dieser Stichtag ist seit 5. Juli 2017, also seit mehr als 8 Jahren, bekannt. Dennoch wurde bereits jetzt verlautet, dass zwei Bundesländer dazu nicht in der Lage wären. Es wäre fatal, wenn der Flickenteppich weiterbestehen würde.

Fazit:

Das Jahr 2025 wird in vielerlei Hinsicht spannend. Während sich die Justiz einerseits mit der Einführung von elektronischen Akten beschäftigt, gibt es auf der anderen Seite eine Vielzahl von Projekten, die sich mit der Nutzung von KI (Künstlicher Intelligenz) befassen: FRAUKE, OLGA und MAKKI lassen grüßen. Auch in der Anwaltschaft wird fleißig „gepromptet“, dennoch sollte der kritische, menschliche Blick nicht fehlen, bevor man das Ergebnis verwendet. Wir bleiben für Sie am Puls der Anwaltschaft und der Justiz. Alles Gute für die nächsten 334 Tage.

Süßes oder Saures? Happy Halloween, happy beA?

Am 31. Oktober feiert man auch hierzulande Halloween. Zeit, um die letzen 34 Monate seit Beginn der aktiven beA Nutzungspflicht Revue passieren zu lassen:

Süßes:

beA wird immer besser;-)

So hat beA seit dem 1. Januar 2022 zahlreiche Updates und Verbesserungen erhalten und auch die Optik wurde immer wieder verändert. Erinnern Sie sich noch:

beA Update 3.10 (nach Absage vom 24.2.22 kam diese Version am Rosenmontag überraschend über Nacht):

  • Entfall der zusätzlichen Fenster beim Erstellen einer Nachricht
  • Erstellung von eigenen Sichten
  • Mehrere Empfänger in einer Nachricht adressieren

beA Update 3.11

  • Anpassung der Dateianzahl (von 100 auf 200) und der Dateimengen (von 60 MB auf 100 MB)

beA Update 3.12

  • Unterstützung des Fernsignaturservice der BNotK
  • Reduzierung der Kosten für beA-Mitarbeiterkarten

beA Update 3.14

  • Vorbereitungen für die Berufsausübungsgesellschaften (BAG) und die Gesellschaftspostfächer
  • Neue Rechte und neue Rollen
  • Keine Ersatzeinreichung bis August 2022 wegen beA-Störungen erforderlich

beA Update 3.15

  • Akteneinsichtsportal der Justiz
  • Entfall von „dringend“ und „zu prüfen“
  • stattdessen „Sendungspriorität“
  • Anzeige von eEB

beA Update 3.16 (zunächst aufgrund unvorhergesehener technischer Komplikationen zurückgenommen am 1.12.22):

  • Aus für 32-Bit-Systeme
  • Abschaffung des Sicherheitscodes in der BRAV-Suche (Rechtsanwaltsregister)
  • beA ist in 11 Monaten nur 2 Mal über Nacht ausgefallen
  • beA Support kann per Fernwartung helfen

beA Update 3.17

  • Verbesserung der Barrierefreiheit
  • Anzeige des Signaturstatus
  • Änderungen bei der eEB-Ansicht

beA Update 3.18

  • Entfall des Reiters „Berichte“

beA Update 3.19

  • neue Optik
  • neues beA-Portal
  • neue Auswahl der Zugangstoken
  • Hinweise zum aktuellen beA-Release auf der Startseite
  • klare Aufforderung zur PIN-Eingabe
  • Rote Störungsmeldungen auf der Startseite und zusätzliche Banner
  • Zertifikate verwalten

beA Update 3.20 / 3.21 / 3.22

  • Austausch der beA-Mitarbeiterkarten und Software-Zertifikate über das Kundenportal der Zertifizierungsstelle

beA Update 3.23

  • beA bekommt mehr Zeit: Verdopplung des Zeitfensters auf 60 Minuten

beA Update 3.25

  • Start der beA App der BRAK

beA Update 3.26

  • Anbindung an „Mein Justizpostfach“ (MJP)

beA Update 3.27

  • Aktualisierung der beA App: Unterordner und mehrere beA-Postfächer

BVerfG nimmt ab 1.8.24 am ERV teil

beA Update 3.28

  • Neue Optik und neue Bedienung:
    Empfängerbereich und Nachrichtendetails

Saures:

Fettnäpfchen – da war (und ist ggf.) noch Luft nach oben :-(

  • Austausch der beA-Anwaltskarten (bis 31.12.22)
  • BNotK führt die Fernsignatur ein
  • Einführung der neuen Gesellschaftspostfächer
  • Ausfall der Telefonanlage des beA-Anwendersupports
  • Fehler nach der Aktualisierung der beA Client Security auf Terminalserver
  • Fehler im beA durch Übermittlung eines fehlerhaften Strukturdatensatzes
  • Auffälligkeit beim Export von Nachrichten mit großen Anhängen
  • beA-Feedback an bea-abc.de:

  • Fehler bei der BNotK SAK lite
  • Nachrichtenversand an nicht-öffentliche Postfächer von Bereitschaftsdiensten der Justiz (Geheime SAFE-ID-Nummern der Gerichte in Eilverfahren)
  • Trotz Gesellschaftspostfach weiterhin separates Postfach für jede Anwältin und jeden Anwalt
  • Kein sicherer Übermittlungsweg beim Senden einer Nachricht über das Postfach der BAG
  • Störung bei der Nutzung des Links zum Tausch des qualifizierten Zertifikats im Rahmen des beA-Kartentauschs
  • beA-Störungsdokumentation ist nicht aktuell
  • Fristablauf am 8.9.22: Mit alten beA-Anwaltskarten ist ein Einloggen nicht mehr möglich (abgelaufene Sicherheits-Token, Entkopplung, Zurücksetzen des Postfachs und erneute Erstregistrierung
  • Akteneinsichtsportal der Justiz > Anmeldung nur mit beA-Anwaltskarte nicht mit beA-Mitarbeiterkarte möglich
  • keine Sonderzeichen in den Feldern „Betreff“ und „Aktenzeichen“ bei Nachrichten an die Justiz
  • keine Weiterleitung von eEB an andere beA
  • Administratorrechte > Umstellung auf die 64-bit-Version
  • Aktualisierung bei jedem Endgerät und Benutzerprofil
  • Neue Basiskomponenten
  • Austausch der beA-Mitarbeiterkarten
  • Sperrung der beA-Sicherheits-Token zum 1.7.24
  • Neue Optik und neue Bedienung: Änderung bei den Anhängen > neue Fehlerquelle
  • eEB Abgabe auch in der Zukunft möglich > neue Fehlerquelle

Rechtsprechung

Anwälte müssen selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen:

Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – VI ZB 78/21

Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben:

„Die Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtlich allein dem Prozessbevollmächtigten vorbehaltene Handlung bietet Anlass zur Kontrolle eines vom Kanzleipersonal hergestellten Dokuments und löst für den Rechtsanwalt eine entsprechende Verpflichtung aus: Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.“

BVerwG, Beschluss vom 16.9.2024 – 6 B 6.24

Brauchen Anwältinnen und Anwälte einen beA-Führerschein?

Wer als Rechtsanwältin und Rechtsanwalt nur eine pauschale Anweisung, das Vorliegen der Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 zu kontrollieren, an sein Personal gibt, hat schlechte Karten. Denn eine so pauschale Anweisung lasse den Mitarbeitenden bereits darüber im Unklaren, welches im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erstellte Dokument eine elektronische Eingangsbestätigung ist. So der BGH in der Entscheidung vom 11.1.23 – IV ZB 23/21.

Der Rechtsanwalt muss dem Mitarbeiter vielmehr vorgeben, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss.

Wie die Eingangsbestätigung aufgerufen und ihr Inhalt überprüft werden kann, erfordert eine intensive Schulung der mit dem Versand über das beA vertrauten Mitarbeiter. Das gilt nicht nur im Fall der Versendung über die eigene Internet-Anwendung des beA, sondern auch dann, wenn der elektronische Rechtsverkehr – wie vorliegend in der Kanzlei der klägerischen PB – über die Schnittstelle eines Büroverwaltungsprogramms abgewickelt wird. Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre den Postversand tätigenden Mitarbeiter entsprechend geschult oder angewiesen haben, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Bei ordnungsgemäßer Organisation der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten wäre die fehlgeschlagene Übermittlung zeitnah erkannt worden. Die pauschale Schilderung genügt den an eine Kontrolle der Übermittlung elektronischer Schriftsätze an ein Gericht zu stellenden Anforderungen an die Kanzleiorganisation nicht.

Ersatzeinreichung

  • Technische Gründe
  • Vorübergehend
  • Keine menschlichen Gründe! (nicht ausreichende Schulung bzw. nicht hinreichender vorheriger autodidaktischer Befassung)
  • Mittel der Glaubhaftmachung: „Bedienfehler sind keine technischen Störungen in der Sphäre des Rechtsanwalts.“
  • Unverzüglich: „Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.“
    BGH, B.v. 17.11.22 (IX 17/22)
  • Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen: „Der (fahrlässige) Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Formerfordernisse für die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels vermag ihn nicht zu entlasten und rechtfertigt erst recht nicht die Gewährung einer Übergangsfrist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (BGH aaO Rn. 16). Dazu zählen ohne jeden Zweifel die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (§§ 130a, 130d ZPO).“
    BGH, B.v. 15.12.2022 (III ZB 18/22)

Fazit:

Bleiben Sie informiert und auf dem neuesten Stand. Die Rechtsprechung kennt kein Pardon bei Organisationsverschulden.

Ab 1. August 2024: Bundesverfassungsgericht nimmt am ERV teil

Ab 1.8.24: BVerfG nimmt am ERV teil

Neues aus der Praxis: Stillstand der Rechtspflege?

beA und Elektronischer Rechtsverkehr:

546 Tage , 78 Wochen oder 1 ½ Jahre: Die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) gehört für die Kanzleien mittlerweile zum Alltag.

Noch 2 ½ Jahre wird es dauern, bis die Justiz verpflichtet wird, elektronische Akten zu führen. Damit einher geht die Hoffnung, dass dann der Medienbruch wegfällt und anstelle von Papierpost dann endlich eine einheitliche elektronische Kommunikation greift.

Viele Gerichte arbeiten schon digital, andere hingegen sind noch in der Pilotphase für die elektronische Akte. Leider gibt es auch immer noch Gerichte, bei denen beA-Nachrichten einen mühsamen Weg nehmen müssen: Eingang auf dem Justizserver (Intermediär), Weiterleitung an die zuständige Justizbehörde, dort Ausdruck der Nachricht (nebst der maschinenlesbaren Dateien!) und dann weiter in den „üblichen Geschäftsgang“, bedeutet in der Regel Eingang in Papier bei der Geschäftsstelle und dann Wiedervorlage mit Akte bei der zuständigen Richterin oder dem Richter.

Dass hierüber viel zu viel Zeit vergeht, ist nachvollziehbar, aus Sicht der Anwaltskanzleien hat man leider keinen Einfluss darauf.

Stillstand der Rechtspflege?

Die Justiz, in diesem Fall das Amtsgericht Hamburg, wirbt um Verständnis, weil aufgrund der Personalsituation „hohe Rückstände in der Aktenbearbeitung“ entstanden seien. „Angesichts dessen sind wir aktuell gezwungen, Posteingänge und Verfügungen der Rechtsanwender*innen zu priorisieren, um zu gewährleisten, dass wirklich eilige Sachen nicht übersehen werden. Die Langerfassung von Zahlungsklagen ohne besondere Dringlichkeit gehört z.B. nicht zu den besonders eilbedürftigen, vorzuziehenden Aufgaben. Aktuell sind wir vollauf damit gefordert, Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, auf Terminsverlegung oder ähnlich vorrangige Vorgänge unverzüglich zu bearbeiten. Der Rest – d.h. alle Vorgänge ohne Priorisierung – muss sich „hintenanstellen“.

Dieses Schreiben ging an die RAK Hamburg, verbunden mit der Bitte: „Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie in der Rechtsanwaltschaft dafür werben könnten, in dieser schwierigen Zeit von Sachstandsanfragen nach Möglichkeit abzusehen.“

Der Präsident der RAK Hamburg reagierte sofort mit einem Schreiben an die Justizsenatorin: „Die geschilderten Umstände sind unerträglich und kommen einer Kapitulation der Justiz gleich.“ mit der Aufforderung, umgehend Abhilfe zu schaffen.

Liebe Justiz, wie wäre es, wenn man anstelle fehlenden Personals zeitgemäße Technik einsetzt?

Die Anwaltschaft kann doch nicht allen Ernstes hinnehmen, dass nach drei Monaten(!) eine Klage zwar eingegangen ist, mangels Bearbeitung jedoch kein Aktenzeichen hat und ein Gerichtskostenvorschuss noch nicht eingezahlt werden kann. Durch das beA sind Gerichtskostenstempler oder -marken obsolet geworden.

„Die zunehmende Zahl von Sachstandsanfragen seitens der Rechtsanwält*innen – seien sie telefonisch oder auf dem Postweg“ würden die Lage verschärfen, „weil auch deren Beantwortung Zeit kostet und zudem den psychischen Druck auf den Geschäftsstellen erhöht.“

Es müsste doch möglich sein, z.B. die (bereits elektronisch vorliegenden) Eingänge automatisiert so zu bearbeiten, dass ein Aktenzeichen automatisch vergeben wird (ggf. mit entsprechenden Prüfroutinen), anhand des Gegenstandswertes die Gerichtskosten berechnet und dem Kläger mitgeteilt werden, so dass diese (im Idealfall durch die „elektronische Kostenmarke“) unverzüglich eingezahlt werden können und dann die Zustellung automatisiert an die Beklagte erfolgt.

Das wäre eine einfache und schnell umsetzbare Lösung, unabhängig von derzeit (in den Bundesländern unterschiedlich eingesetzten) Fachsoftwarelösungen.

Es wird viel Geld für Zukunftslösungen investiert, die umfassend geprüft und in weiter Ferne ggf. umgesetzt werden.

Benötigt werden m.E. kleine und schnelle Schritte, um den Stillstand der Rechtspflege zu verhindern, unabhängig von Länderkompetenzen und einem aufwändigen und lange andauernden Verfahren.

Wer kann unterstützen?

Gemeinsam an einem Strang ziehen, um Lösungen zu finden, z.B.

Deutscher Anwaltverein (DAV), ArGe davit, Deutscher EDV-Gerichtstag, Digitale Richterschaft, Prof. Dr. Henning Müller (ervjustiz), Think Tank Legal Tech NRW: Isabelle Biallaß und Sina Dörr, Legal Tech Verband e.V., IRDG, recode.law, u.v.a.

Coming soon: beA-Update 3.18

Update am 5.6.23, 16:11 Uhr:

Mit beA-Newsletter 3/23023 vom 5.6.2023 teilt die BRAK mit, dass die neue Version „voraussichtlich in der Nacht vom 7.6. auf den 8.6.2023 installiert wird“ (Anm.: Am 8.6. ist Feiertag in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen sowie Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland).

Voraussichtlich im Juni 2023 erhält das beA wieder ein Update.

Vorher führt das beA Team am 1. und 2. Juni nachts um 00:30 Uhr beA-Verfügbarkeitstests durch und teilt am 30. Mai mit:

  • ACHTUNG: beA-Verfügbarkeitstests am 1. und 2. Juni 2023
    • „Am 1. und 2. Juni 2023 werden wir wiederum die regelmäßig anstehenden praktischen Tests durchführen, in denen wir u.a. den Ausfall eines der beA-Rechenzentren simulieren und dann wieder in den Normalbetrieb zurückführen.
    • Die beA-Anwendung wird durchgehend verfügbar sein. Es kann lediglich am 01.06. und 02.06.2023 jeweils um 0:30 Uhr vereinzelt zu Session-Abbrüchen kommen.
    • Wir danken für Ihr Verständnis!“

Welche Änderungen sind geplant:

  • Sicherheits-Token verwalten

Bislang wurde § 26 der RAVPV in vielen Kanzleien missachtet, da immer noch viele Berufsträger mit beA und dem Elektronischen Rechtsverkehr „nichts zu tun haben wollen“.

(1) Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten.

Entgegen dieser Bestimmung werden immer noch beA-Karten anstelle von Anwältinnen und Anwälten von Mitarbeitenden benutzt.

Das ist fatal, denn nur dann, wenn die Anwältin und der Anwalt die beA-Karte selbst benutzen, ist das beA der „sichere Übermittlungsweg“. Eine Einreichung unter Verwendung der beA-Anwaltskarte durch Mitarbeitende kann dazu führen, dass nicht wirksam eingereicht wird.

Es gibt bereits Rechtsprechung, bei der eine Auszubildende angeblich ohne Wissen des Anwalts ein eEB abgegeben hat, das der Anwalt gegen sich gelten lassen musste. So urteilte das Bundessozialgericht am 14.7.22 (B 3 KR 2/21 R):

„Zur Überzeugung auch des Senats entkräften die Angaben zur unautorisierten Übermittlung des vom SG angeforderten elektronischen Empfangsbekenntnisses weder durchgreifend dessen Beweiswirkung noch bieten sie einen hinreichenden Grund für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung.“

„… Das besondere Vertrauen in die Authentizität der von Rechtsanwälten über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach an die Gerichte übermittelten elektronischen Dokumente – also derer, die nicht mit einer (zusätzlichen Aufwand erfordernden) qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind – stützt sich nach der gesetzlichen Konzeption maßgeblich auf die Erwartung, dass dieser Übermittlungsweg von den Inhabern des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ausschließlich selbst genutzt wird und demzufolge die das Dokument (nur einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt…“

„Rechtlich ist demgemäß zur Absicherung dessen ausdrücklich bestimmt, dass die Postfachinhaber das für den Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erzeugte Zertifikat keiner weiteren Person überlassen dürfen und die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten haben (§ 26 Abs 1 RAVPV).“

„… Setzt sich ein Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über die Verpflichtung zur ausschließlich eigenen – höchstpersönlichen – Nutzung durch Überlassung des nur für seinen Zugang erzeugten Zertifikats und der dazugehörigen Zertifikats-PIN an Dritte oder auf andere Weise bewusst hinweg, muss er sich in diesem Regelungszusammenhang das von einem Dritten abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis auch dann wie ein eigenes zurechnen lassen, wenn die Abgabe ohne seine Kenntnis erfolgt ist.“

Daher wird mit dem Update auf die Version 3.18 beim Hinterlegen von Sicherheits-Token ohne SAFE-ID durch den Postfachbesitzer nunmehr ein Warnhinweis erscheinen, das hinterlegte Sicherheitstoken nicht weitergegeben werden dürfen. Für Zugriff von anderen Personen auf das Postfach soll die Benutzerverwaltung genutzt werden.

  • Erleichterte Bedienung der beA-Webanwendung

Es werden weitere Tastenkombinationen zur erleichternden Bedienung des beA zur Verfügung gestellt:

STRG+EINGABETASTE = versendet Nachrichten

  • aus dem Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“ oder
  • markierte Nachrichten aus dem Ordner Entwürfe im Dialog „Nachrichtenübersicht“

Alt + h = öffnet eine Auswahl von Anhängen zum Hochladen im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“

Alt + k = Prüfprotokoll

  • der geöffneten Nachricht im Dialog „Nachricht anzeigen“ oder
  • der markierten Nachrichten im Dialog „Nachrichtenübersicht“ werden anzeigt,
  • falls noch nicht erfolgreich (grün) geprüft, werden diese erneut geprüft.

Alt + v = öffnet den Dialog „Nachricht verschieben“

  • aus dem Dialog „Nachrichtenübersicht“ oder
  • dem Dialog „Nachricht anzeigen“ bzw. „Nachrichtenentwurf erstellen“
  • geöffnete bzw. ausgewählte Nachrichten können über diesen Dialog verschoben werden, indem ein Zielordner ausgewählt und mit OK bestätigt wird.

Alt + d = Nachricht(en) in Papierkorb verschieben

  • markierte Nachrichten im Dialog „Nachrichtenübersicht“ oder
  • geöffnete Nachricht im Dialog „Nachricht anzeigen“ oder „Nachrichtenentwurf erstellen“

Alt + m = Empfänger hinzufügen -Dialog öffnet sich im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“

Alt + a = auf Nachricht antworten

  • bei Auswahl einer Nachricht im Dialog „Nachrichtenübersicht“ oder
  • bei geöffneter Nachricht im Dialog „Nachricht anzeigen“

Alt + w = Nachricht weiterleiten

  • bei Auswahl einer Nachricht im Dialog „Nachrichtenübersicht“ oder
  • bei geöffneter Nachricht im Dialog „Nachricht anzeigen“

Alt + t = Öffnet das Feld für den Nachrichtentext im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“ zur Bearbeitung

  • Sofern das Feld Nachrichtentext bereits geöffnet ist, wird der Fokus ans Ende des aktuellen Inhalts des Nachrichtentextes gesetzt.

Alt + s = Nachricht speichern im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“

Alt + x = Entspricht einem Klick auf „Externe Strukturdaten hochladen“ im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“ und öffnet den Dialog „Datei(en) auswählen“.

Der beA Support weist allerdings darauf hin: „Bitte beachten Sie hierbei, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einigen Browsern durch individuelle Einstellungen einzelne Tastenkombinationen bereits belegt sind und in solchen Fällen für die beA-Webanwendung nicht die gewünschte Aktion ausgeführt wird.“

  • Der Reiter „Berichte“ entfällt

Dahinter verbarg sich bislang die Möglichkeit von statistischen Auswertungen, die von den Programmierern des beA auch den Nutzern zur Verfügung gestellt wurden. Nun verschwindet dieser Bereich für die Nutzer: „mit 3.18 vollständig dem Bereich „Administration“ untergeordnet und ist somit in Rechtsanwaltspostfächern nicht mehr verfügbar.“

  • Fehlerbehebungen mit 3.18.2

Das Update 3.18 wird voraussichtlich im Juni 2023 direkt mit Version 3.18.2 eine Fehlerbehebung beim Nachrichtenversand für Anwälte mit der Rolle „VHN-Berechtigter“ in den Gesellschaftspostfächern erhalten.

  • Dokumentation

Beim beA-Anwenderhandbuch wurde die Seite „Registrieren“ aktualisiert.

FAZIT: Diesmal stehen keine gravierenden Änderungen an. Wir sind gespannt, welche Updates uns noch erwarten.

Bei Fristablauf: Ersatzeinreichung möglich?

In den letzten Tagen waren beA-Nutzer:innen immer wieder vor die Herausforderung gestellt, dass Einreichungen über das beA nicht möglich waren. So gab es bei der Justiz in zentralen Systemen und in verschiedenen Bundesländern „Großstörungen“, die teilweise bis zu drei Tage anhielten.

Immer wieder gibt es auch Unterbrechungen bei der Verbindung zum Verzeichnisdienst der Justiz, so dass Adressen über das beA nicht gefunden werden.

Informieren Sie sich auf der Seite des beA Supports https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit über aktuelle Störungen und abonnieren Sie den Newsletter des EGVP, dann werden Sie direkt per E-Mail über Wartungsarbeiten und Störungen informiert: https://egvp.justiz.de/meldungen/newsletter/index.php

  • Wann und wie sind Ersatzeinreichungen möglich?

§ 130d ZPO verweist in Satz 2 darauf:

„Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.“

  • TECHNISCHE GRÜNDE

Es müssen also technische Gründe sein, wenn eine Übermittlung per beA vorübergehend nicht möglich ist.

Der beA-Support gibt in der Rubrik Fragen & Antworten einen Überblick:

„Allgemeine Vorschriften sind die Übermittlung

  • per Post,
  • das Einlegen in den Briefkasten (auch in den Nachtbriefkasten) des Gerichts oder
  • die Übermittlung per Telefax“

Der Versand per Post wird in Fristsachen meist ausscheiden, weil dann die Frist nicht mehr gewahrt würde. Der Nachtbriefkasten bietet sich bei ortsnahen Gerichten an. Die Übermittlung per Telefax wird in den meisten Fällen das Mittel der Wahl sein.

„Die Ersatzeinreichung ist nur für die Dauer der Störung zulässig. Ist diese behoben, muss die Einreichung auf elektronischem Wege erfolgen.“

  • VORÜBERGEHEND

Wann ist eine technische Störung vorübergehend?

Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 6.7.2022 (16 B 413/22) keinerlei Verständnis für eine Ersatzeinreichung per Telefax.

Bereits in der I. Instanz hatte der Prozeßbevollmächtigte vorgetragen, dass seine Telefon- und Internetverbindung gestört sei und er deshalb auf ein Faxgerät von Dritten zugreifen musste. Dies versicherte er anwaltlich. Die Störung dauerte mehr als fünf Wochen an, dann könne von einer vorübergehenden Störung aus technischen Gründen keine Rede mehr sein.

  • MOBILER HOTSPOT

Vielmehr hätte der Rechtsanwalt rechtzeitig für Abhilfe sorgen müssen, ggfs. durch Errichtung eines mobilen Hotspots.

§ 130d ZPO, Satz 3, legt die Latte bereits bei der Ersatzeinreichung hoch:

„Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

Man stelle sich die Situation in der Kanzlei vor: Oftmals wird die Einreichung in einer Fristsache am letzten Tag des Fristablaufs, und meist auch kurz vor Mitternacht, erfolgen. Wenn der Anwalt dann feststellt, dass er aus technischen Gründen auf das Fax ausweichen muss, dann sollte dieser die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft machen.

„Auf Anforderung des Gerichts sind Rechtsanwälte verpflichtet, die Einreichung in elektronischer Form nachzuholen.“

Noch ist bei den Gerichten bundesweit kein einheitlicher Standard für die Aktenführung vorhanden. Ab dem 1.1.2026 müssen bei den Gerichten elektronische Akten geführt werden (Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017, BGBl. I 2017, Nr. 25, 12.7.2017, S. 2208).

Das kommt also keinesfalls überraschend auf die Gerichte zu, dennoch gibt es erhebliche Unterschiede bei der Einführung der elektronischen Akte, so gibt es bundesweit Gerichte, die ausschließlich digital arbeiten, Gerichte, die hybrid arbeiten und auch noch (leider) viele Gerichte, die eingehende beA-Nachrichten ausdrucken und analog bearbeiten.

In 980 Tagen ist es so weit, dann ist die Einreichung eines elektronischen Dokuments nicht nur auf Anforderung zwingend, sondern sinnvolle Notwendigkeit.

„Es spielt keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden liegt.“

  • MENSCHLICHE GRÜNDE

So unterschied der VGH München mit Beschluss vom 1.7.2022 (15 ZB 22.286) zwischen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen und einer aus Sicht des Gerichts menschlichen Gründen eines Anwalts, der aufgrund nicht ausreichender Schulung bzw. nicht hinreichender vorheriger autodidaktischer Befassung subjektiv nicht in der Lage war, die Übermittlung rechtzeitig vor Fristablauf umzusetzen.

Wie schon öfters, war die Adressfindung im beA dem Anwalt zum Verhängnis geworden. Der Anwalt hatte in der beA-Webanwendung vergeblich mit verschiedenen Schreibweisen den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München versucht zu finden und war daran gescheitert. Erst mit Hilfe des beA-Supports wurde dieser gefunden. Die Begründung des Anwalts, dass das Versenden über beA „ohne das besondere Wissen eines Spezialisten unmöglich gewesen sei“ und deshalb eine technische Unmöglichkeit vorliege, ließ der VGH nicht gelten.

  • MITTEL DER GLAUBHAFTMACHUNG

Der beA Support führt eine Reihe von Möglichkeiten auf:

  • Belege des Internetproviders für eine Störung des Internetzugangs
  • die eidesstattliche Versicherung des IT-Systemadministrators der Kanzlei
  • die anwaltliche Versicherung, dass eine Störung der IT-Infrastruktur vorlag und deren Beschreibung
  • die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten, dass Störungen vorlagen
  • die Anfertigung von Fotos und/oder Screenshots über Fehlermeldungen oder Störungsbeschreibungen
  • die Vorlage eines Ausdrucks der Störungsmeldungen der Justiz auf Aktuelle Meldungen oder der Störungsdokumentation der BRAK für das beA-System.

Es wird noch einmal darauf hingewiesen:

„Bedienfehler sind keine technischen Störungen in der Sphäre des Rechtsanwalts.“

  • TECHNISCHE GRÜNDE in der Sphäre der Justiz

Hier weist der beA Support darauf hin:

„Ein elektronisches Dokument ist im Sinne des § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.

Der erfolgreiche Versand einer Nachricht ist stets anhand der automatisierten Zugangsbestätigung  des Gerichts (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO) im Ordner „Gesendet“ zu prüfen.

Steht diese nicht zur Verfügung oder ist diese aus dem beA-System heraus nicht erreichbar, liegt eine technische Störung vor.

Störungen im EGVP-System

  • Empfangseinrichtungen stehen aktuell nicht zur Verfügung. Der Fehlercode F001 (Die Nachricht befindet sich noch im Ordner „Postausgang“) erscheint, wenn der Server des Empfängerpostfachs nicht antwortet. Offenbar ist dieser temporär nicht erreichbar.

Störung bei der Adressierung oder beim Nachrichtenversand an die Justiz

  • „Aufgrund technischer Probleme sind die Suchergebnisse möglicherweise unvollständig“ oder  
  • Ungültiger Empfänger“ (Fehlercode 03-022)“
  • UNVERZÜGLICH

Hier hat der BGH mit Beschluss vom 17.11.22 (IX 17/22) festgestellt:

„Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.“

Die Begründung des Anwalts war absurd:

„Die Bundesnotarkammer habe versäumt, die seinem Prozessbevollmächtigten überlassene beA-Basiskarte für die Versendung von Empfangsbekenntnissen zu programmieren, weshalb es auch nicht möglich gewesen sei, diese Karte um die Funktion der Übersendung von sonstigen Dokumenten zu erweitern.“

Eine beA-Basiskarte kann nicht „für die Versendung von Empfangsbekenntnissen programmiert“ werden, ebenso ist es überflüssig, diese um „die Funktion der Übersendung von sonstigen Dokumenten zu erweitern“.

Eine beA-Basiskarte, sofern sie vom Anwalt unter Beachtung der Regeln des § 26 RAVPV, selbst benutzt wird, enthält sämtliche Funktionen, die im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erforderlich sind, erfüllen damit die Voraussetzungen für die Versendung auf einem sicheren Übermittlungsweg (§130a Satz 3 ZPO).

Die weitere Begründung

„Auf Vorschlag der Bundesnotarkammer habe sein Prozessbevollmächtigter dann eine Mitarbeiterkarte gekauft, die er auch noch vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 10. Januar 2022 erhalten habe. Hingegen seien ihm die zur Nutzung der Karte erforderliche PIN und PUK erst am 17. Januar 2022 zugegangen.“

war ebenfalls nicht geeignet, das Gericht zu überzeugen.

Denn mit einer beA-Mitarbeiterkarte wäre es dem Anwalt gar nicht möglich gewesen, auf einem sicheren Übermittlungsweg einzureichen, da bei Nutzung einer beA-Mitarbeiterkarte zwingend eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) des Anwalts erfolgen muss. Eine solche qeS ist jedoch für eine beA-Mitarbeiterkarte nicht möglich, da eine qeS rechtswirksam nur vom Anwalt angebracht werden kann.

Mit einer weiteren Entscheidung vom 15.12.2022 (III ZB 18/22) äußerte sich der BGH zur Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 2 und 3 ZPO:

Dort war am 19.12.2021 die Berufung durch die Beklagte noch zulässigerweise durch Einwurf in den Briefkasten des OLG erfolgt. Am 20.1.2022 wurde die Berufungsbegründung ebenfalls durch Einwurf in den Briefkasten eingereicht. Erst auf Nachfrage der Klägerin stellte das Gericht fest, dass die Berufungsbegründung entgegen § 130d ZPO nicht als elektronisches Dokument eingereicht wurde. Eine vorübergehende Unmöglichkeit sei weder in der Berufungsbegründung noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht worden.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24.2.2022 eidesstattlich versichert, dass am 20.1.2022 nach dem Aufspielen eines Updates die beA Client Security nicht mehr habe gestartet werden können. Diese habe erneut aufgespielt werden müssen, um die Störung des beA zu beseitigen. Daher sei die Berufungsbegründung zur Fristwahrung als Brief in den Nachtbriefkasten eingelegt worden.

Der BGH wies darauf hin, dass „eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich“ sei.

„Allerdings müsse dann die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach gemäß § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft gemacht werden. Im vorliegenden Fall sei die Glaubhaftmachung jedoch erst fünf Wochen nach der Ersatzeinreichung erfolgt. Ein derartiger Zeitraum könne nicht mehr als unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bezeichnet werden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte in kurzer Zeit nach der Ersatzeinreichung die vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft machen müssen. Eines vorherigen gerichtlichen Hinweises habe es insoweit nicht bedurft.“

  • RECHTSANWALT MUSS DIE GESETZE KENNEN

Und weiter:

„Der (fahrlässige) Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Formerfordernisse für die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels vermag ihn nicht zu entlasten und rechtfertigt erst recht nicht die Gewährung einer Übergangsfrist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (BGH aaO Rn. 16). Dazu zählen ohne jeden Zweifel die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (§§ 130a, 130d ZPO).“

Fazit:

Noch hat sich der BGH nicht konkret geäußert, wann eine nachgereichte Glaubhaftmachung noch unverzüglich ist. Die Instanzgerichte gehen von einer Wochenfrist aus, diese sollte man beachten, wenn man die Hoffnung auf einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag setzt.

Zweierlei Maß? Brauchen Anwältinnen und Anwälte einen beA-Führerschein?