Sind Ihre Sicherheitstoken für beA aktuell?

Ab 1. Juli 2024 werden die alten Sicherheitstoken gesperrt!

Höchste Zeit für den Austausch der Sicherheitstoken. Als Sicherheitstoken wird entweder die beA-Karte (=Hardware-Zertifikat) oder das beA-Software-Zertifikat bezeichnet.

Als Hardware-Zertifikate existieren die beA-Karte für Anwälte (Postfachinhaber) und die beA-Karte für Mitarbeiter oder Mitarbeitende, wie sie auf der Startseite der beA-Webanwendung jetzt bezeichnet werden:

Der Austausch der beA-Karten für Rechtsanwälte erfolgte mit viel Aufwand im Jahr 2023. Aufgrund technischer Erfordernisse werden nunmehr auch beA-Karten für Mitarbeitende (MA) und die beA-Software-Zertifikate ausgetauscht. Vgl. hier:
https://bea-abc.de/blog/bea-update-3-20-admin-zugang-wird-benoetigt-2/

Klickt man auf die „Wichtigen Hinweise“ auf der beA-Anmeldeseite wird auf die beA Supportseite verlinkt und es kommt ein Hinweis:

„Der Abschluss des Versands durch die Bundesnotarkammer bedeutet, dass für alle bisherigen beA-Karten Mitarbeiter (Kartennummer beginnend mit 3) jeweils eine neue beA-Karte Mitarbeiter (Kartennummer beginnend mit 8) vorliegen sollte.

Die alten beA-Karten Mitarbeiter werden in absehbarer Zeit nicht mehr nutzbar sein, da diese von der Bundesnotarkammer gesperrt werden. Der Zeitpunkt wird rechtzeitig bekanntgegeben.“

Erst in einem Newsletter der BNotK erhält man nähere Informationen:

„Um alle Mitarbeitenden zeitnah mit Karten der neuesten Generation zu versorgen, wurde der Tauschprozess seit Februar 2024 beschleunigt. Etwa Mitte März 2024 werden alle betroffenen beA-Karten Mitarbeiter ausgetauscht sein. Damit hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer seit August 2023 ca. 36.000 beA-Karten Mitarbeiter getauscht.“

Die Anzahl der beA-Karten MA stimmt nachdenklich, wenn man bedenkt, dass bei ca. 165.000 Rechtsanwälten (Quelle: Mitgliederstatistik der BRAK zum 1.1.2023) lediglich ca. 36.000 beA-Karten MA ausgetauscht wurden. Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass trotz eindringlicher Hinweise (vgl. z.B. hier:
https://bea-abc.de/blog/coming-soon-bea-update-3-18/
viele Rechtsanwälte § 26 RAVPV immer noch ignorieren.

Die BNotK informiert weiterhin, dass seit Mitte November 2023 etwa 17.000 beA-Software-Zertifikate ausgetauscht wurden. Alle Software-Zertifikate, auch diejenigen, die noch nicht unmittelbar ablaufen, werden ausgetauscht, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge nach dem Stand der Technik zu wechseln. Der Ablauf der technischen Gültigkeit eines Zertifikats oder sicherheitsrelevante Änderungen hinsichtlich der empfohlenen Schlüssellänge haben auf das Vertragsverhältnis keinen Einfluss. Der Vertrag über ein beA-Software-Zertifikat verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht sechs Wochen vor Ablauf gekündigt wird.

Zum Austausch der beA-Softwarezertifikate hat die BNotK weitere Informationen hier bereitgestellt:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/tausch-bea-softwarezertifikate

Für die Hinterlegung des neuen Software-Zertifikats im beA hat der beA Support eine Übersicht der einzelnen Schritte veröffentlicht:

https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/aktualisierung-bea-sicherheits-token/hinterlegung-neues-software-zertifikat

Fazit: Überprüfen Sie zeitnah, ob in Ihrer Kanzlei Handlungsbedarf besteht.

Tausch der beA-Software-Zertifikate

Setzen Sie beA-Software-Zertifikate ein? Dann sollten Sie jetzt handeln!

Der beA-Support hat darüber informiert, dass noch im Jahr 2023 alle Software-Zertifikate (SW) ausgetauscht werden sollen. Grund ist die Gültigkeit der seit beA-Beginn ausgegebenen SW einerseits und zum anderen sollen alle (auch die noch gültigen SW) zeitnah ausgetauscht werden, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge zu wechseln.

beA-Software-Zertifikate sind lediglich Dateien, die lokal auf dem Rechner oder einem USB-Stick gespeichert werden, im Gegensatz zu den Hardware-Zertifikaten (HW) = beA-Karten.

Für den Austausch hat die Zertifizierungsstelle der BNotK eine umfangreiche Anleitung zur Verfügung gestellt:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/tausch-bea-softwarezertifikate

Auch der beA Support informiert:

https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/tausch-bea-software-zertifikate

Wichtig: Solange das aktuell verwendete SW noch gültig ist, sollten Sie handeln. Die BNotK beabsichtigt, die derzeit bestehenden Zertifikate im Jahr 2024 zu sperren und vorher darüber zu informieren.

Haben Sie bislang noch gar kein SW verwendet, können Sie nach Eingabe Ihrer SAFE-ID (im beA-Portal beim öffentlich zugänglichen Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis) neue SW für 4,90 € netto p.a. über diesen Link bestellen: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA

Praxishinweis: Häufig hat sich über die Jahre der beA-Nutzung eine Vielzahl von SW angesammelt, über deren Verbleib und deren Nutzer ggf. der Überblick fehlt. Nehmen Sie den Austausch der SW zum Anlass, hier „aufzuräumen“ und einer unbefugten Benutzung einen Riegel vorzuschieben.

Wenn Sie Anwaltssoftware einsetzen, klären Sie, ob und ggf. welche Besonderheiten zu beachten sind. In der Regel verwenden die Hersteller SW, um Nachrichten aus dem beA abzuholen und zu versenden. Da diese automatisiert abgeholt werden ist in jedem Fall ein aktuelles SW erforderlich.

Die Firma Soldan bietet Unterstützung beim Tausch des beA SW an: https://digitalekanzlei.de/bea-zertifikats-tausch/

beA-Update 3.23 – beA bekommt mehr Zeit

Nachdem Nikolaus am 6.12.23 alle Hände voll zu tun hatte, gibt es am 7.12.23 ein neues beA-Update auf die Version 3.23 mit einigen inhaltlichen Änderungen:

Mit beA-Newsletter Nr. 9/2023 vom 29.11.2023 weist die BRAK auf die bevorstehenden Änderungen und Fehlerbehebungen hin.

Technische Änderungen

  • Update der Basiskomponente der beA Client Security:
    Administrator-Rechte erforderlich

Letzte Chance: Im Zuge des beA-Updates 3.2 gab es noch eine Übergangsphase zur Umstellung der Basiskomponente. Jetzt muss die Basiskomponente aktualisiert werden, sonst kann beA nicht mehr verwendet werden. Die neue Version ist 3.4.3.

  • Update des lokalen Zertifikats der beA Client Security:
    keine Administrator-Rechte erforderlich

Für den sicheren Datenaustausch zwischen Browser und beA Client Security wird ein lokales Zertifikat benötigt. Dieses Zertifikat ist aufgrund einer Vorgabe des BSI zur Erweiterung von Schlüssellängen erforderlich. Es muss zwingend installiert werden.

Es werden folgende Schritte benötigt:

Nach Klick auf den Button „Ja“ wird die beA Client Security initialisiert und gestartet. Wer unterschiedliche Browser nutzt, muss diese Installation für jeden Browser wiederholen.

Inhaltliche Änderungen

  • Das Zeitfenster wurde verdoppelt. Jetzt erfolgt die automatische Abmeldung erst nach 60 Minuten:
  • Aus der Benachrichtigungsmail mit Link in die beA-Nachricht:

Wer Benachrichtigungsmails eingestellt hat, kann daraus direkt in die beA-Webanwendung gelangen. Allerdings bleibt das Anmeldeprocedere gleich. Wer die beA Client Security nicht im Hintergrund laufen lässt, muss diese dann manuell starten (bekommt jedoch einen Hinweis eingeblendet, dass dieser Schritt noch fehlt). Das Anmelden geht nur, wenn sich eine berechtigte Person anmeldet. Wenn Nutzerrechte fehlen, erscheint eine Fehlermeldung.

  • NEU: Nachricht teilen
    In der geöffneten Nachricht gibt es einen neuen Button:

Wird dieser Button angeklickt, erscheint ein Link:

Dieser Link kann dann, z.B. per E-Mail, weitergeleitet werden. Jedoch können nur berechtigte Nutzer diese Nachricht nach Anmeldung im beA lesen.

Fehlerbehebungen:

Wie immer werden einige bekannte Fehler beseitigt. Einzelheiten sind hier: https://portal.beasupport.de/release-information nachzulesen.

FAZIT: Zwei Wochen vor Weihnachten freuen sich sicher alle Nutzenden über dieses „Nikolaus“-Geschenk, zumal in den meisten Kanzleien zum Jahresende häufig „Land unter“ herrscht. Über den noch in 2023 erfolgenden Austausch der beA-Software-Zertifikate lesen Sie in einem separaten Beitrag.

Letzter Aufruf: Antrag auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (BAG) muss bis zum 1. November 2022 gestellt werden

Wer weiterhin als BAG Rechtsdienstleistungen erbringen will, muss diese Frist (§209a BRAO) wahren.

Mit dem Umsetzen der „großen“ BRAO-Reform zum 1. August 2022 folgt für viele Kanzleien eine Besonderheit außerhalb von Berufsausübung mit anderen Branchen und erhöhten Berufshaftpflichtprämien: Sie erhalten ein zusätzliches beA für die BAG, die einzelnen Postfächer für die Anwältin und den Anwalt bleiben jedoch bestehen.

Aus Sicht der BRAK wurde damit ein Wunsch der Anwaltschaft erfüllt. Mittlerweile haben sich jedoch auch große Einheiten mit den einzelnen Postfächern arrangiert und die Umstellung auf ein Gesamtpostfach, ohne dass die einzelnen Postfächer wegfallen, war nie gewollt.

Wir hatten am 31. Juli 2022 bereits berichtet und die erste BAG wurde pünktlich am 1. August 2022 von der RAK Düsseldorf eingetragen.

Wer zulassungspflichtig ist, sollte sich umgehend mit dem auf der Website der regionalen RAK des Hauptsitzes befindlichen, ca. 20 Seiten umfassenden, Antrag auf Zulassung als BAG befassen. Zusätzliche Standorte können auf Antrag weitere Gesellschaftspostfächer erhalten, diese können bei Bedarf auch wieder abbestellt werden. Die meisten RAK bieten an, den Antrag und die Anlagen über beA mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Gesellschafter zu stellen. Die Hamburgische RAK hat ihre Angaben dahingehend aktualisiert, dass bei Einreichung über das beA auf die notarielle Unterschriftenbeglaubigung verzichtet werden kann.

Besonderheit:

Die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ ist zukünftig auf BAG begrenzt, bei denen Rechtsanwält:innen die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans ebenfalls Rechtsanwält:innen sind (§ 59p BRAO). Bereits bestehende Rechtsanwaltsgesellschaften müssen überprüfen, ob die Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur den Mehrheitserfordernissen entspricht. Ist dies nicht der Fall oder sollten sich personelle Änderungen ergeben, die dazu führen, dass die Mehrheitserfordernisse zukünftig nicht mehr eingehalten werden, muss die Firmierung geändert und der Begriff „Rechtsanwaltsgesellschaft“ aus dieser gelöscht werden.

Die beA-Karte für die BAG kann erst dann bestellt werden, wenn die separate SAFE-ID, die von der RAK mitgeteilt wird, vorliegt. Nichtsdestotrotz ist die BAG mit Zulassung und Eintragung im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis über das Gesellschafts-beA adressierbar. So berichtete mir eine Teilnehmerin, dass sie beim Öffnen des BAG-Postfachs bereits 57 ungelesene Nachrichten vorfand.

Organisatorisch stellen sich viele Fragen, um einen sicheren Workflow zu generieren und die Haftung für Organisationsverschulden auszuschließen. Hierzu gibt es in der nächsten Woche letztmalig noch zwei Mal die Gelegenheit, sich online zu informieren:

Am Montag, 26. September 2022, von 12:30 – 16:00 Uhr bei der Rechtsanwaltskammer Koblenz und am Donnerstag, 29. September 2022, von 9:00 – 12:00 Uhr bei der HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft.

Weitere Termine wird es vor Fristablauf zum 1.11.2022 nicht geben; ich freue mich, Sie und/oder Ihre Mitarbeitenden online begrüßen zu können.

Die Teilnehmenden am 8.9.2022 bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart waren erstaunt, was alles zu berücksichtigen ist.

Frist abgelaufen: 8.9.22 > Wie komme ich jetzt in mein Anwaltspostfach beA?

Am 8. September 2022 um 14.30 Uhr war es soweit:

Wer seine neue beA-Karte nicht rechtzeitig seinem beA hinzugefügt hatte, erhielt eine rote Fehlermeldung beim Einloggen:

Anders als bei einer Notfrist lief diese Frist irgendwann im Laufe des Tages ab und wer sich darauf verlassen hatte, das erst am Abend zu erledigen, der erlebte sein „rotes“ Wunder :-(

Am 8.9.2022 wurden nach Angaben des beA Support ca. 58.000 Authentifizierungszertifikate auf den beA-Karten der Anwält:innen ungültig.

Die meisten Rechtsanwält:innen hätten ihre neuen Karten bereits im System hinterlegt und könnten auch nach Ablauf des Authentifizierungszertifikats ihr beA ohne Einschränkungen nutzen.

Unklar ist, wie vielen der 58.000 Anwält:innen ein Zugang zu ihrem beA aktuell nicht möglich ist, weil sie weder ein beA-Softwarezertifikat besitzen, noch einer beA-Mitarbeiterkarte oder einer Vertretung einen Zugang zu ihrem beA ermöglicht haben.

Zumindest am 8.9.2022 erhielt ich mehrere Anfragen zu einer solchen Konstellation.

Als beA TOP-THEMA erscheint jetzt direkt auf der Startseite des beA SUPPORT der Hinweis:

  • Abgelaufener Sicherheits-Token

„Wird Ihre beA-Karte im Anmeldedialog des beA rot unterlegt dargestellt, ist die Gültigkeit des Anmeldezertifikates der Karte abgelaufen. Bitte beachten Sie unseren Artikel Erste Hilfe bei abgelaufenem Sicherheits-Token (beasupport.de)

Liegen die neue beA-Karte und der zugehörige PIN-Brief vor, aber die neue beA-Karte wurde nicht im beA hinterlegt, ist nun eine Zurücksetzung des Postfaches erforderlich (Entkopplung der abgelaufenen beA-Karte), damit anschließend erneut eine Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte durchgeführt werden kann.

Bitte senden Sie eine E-Mail an den beA-Anwendersupport mit folgenden Angaben:

  • Die SAFE-ID des betroffenen Postfaches,
  • den vollen Namen, eine Rufnummer und ein Zeitfenster, in dem der Postfachbesitzer persönlich gut telefonisch erreichbar ist und
  • Kennt der Postfachbesitzer die Antwort auf seine Sicherheitsfrage, die bei der Erstregistrierung vergeben wurde? (Die Antwort selbst bitte NIEMALS per E-Mail übermitteln!)“

Gleichzeitig wird auf folgendes hingewiesen:

  • Hohes Supportaufkommen!

„Derzeit besteht ein sehr hohes Supportaufkommen, wir bitten um Verständnis für die dadurch entstehenden Wartezeiten in der Hotline!

Alternativ können Sie Ihre Anfrage in Bezug auf das beA auch per E-Mail an servicedesk@beasupport.de senden.

Bitte beschreiben Sie Ihr Anliegen so genau wie möglich, um eine rasche Bearbeitung zu ermöglichen.:

  • Tritt eine Fehlermeldung auf und ggf. welche (gern mit Screenshot)?
  • An welcher Stelle / bei welcher Aktion und in wessen Postfach tritt der Fehler auf?
  • Wenn keine Fehlermeldung angezeigt wird: Wie äußert sich stattdessen das Fehlerbild?
  • Welcher Sicherheits-Token wird verwendet (HW / SW)?“

Wir wünschen gutes Gelingen und Geduld!

Gleichzeitig sollten diejenigen, deren beA-Karten im weiteren Laufe des Jahres 2022 ablaufen, sich rechtzeitig vor dem Fristablauf damit befassen, die neue beA-Karte zu aktivieren, um zukünftig den Zugang zum beA aufrecht zu erhalten.

Zwischenzeitlich wurde die beA Störungsdokumentation der BRAK aktualisiert und auf einen Stand zum 9.9.2022 gebracht.

Die Justiz weist auf verschiedene Zertifikatswechsel hin, die z.B. in Schleswig-Holstein in der Zeit von 5:00 bis 13:00 Uhr am Mittwoch, 14.9.2022 erfolgen soll und in der Berliner Justiz und Verwaltung erfolgt ein „Schwenk“ des produktiven Intermediäres auf eine neue Datenbank am Donnerstag, 15.9.2022 in der Zeit von 19:00 bis 22:00 Uhr, während in Baden-Württemberg das Wochenende von Freitag, 9.9., 17:00 Uhr bis Montag, 12.9.2022, 6:00 Uhr, genutzt wird, um eine Wartung der Systeme durchzuführen. Abonnieren Sie den Newsletter der Justiz, so erhalten Sie alle für Sie relevanten Meldungen direkt als E-Mail.

50 Tage aktive Nutzungspflicht – Update 3.10 ist da – Kartentausch

Anwaltspostfach beA: Seit 50 Tagen aktive Nutzungspflicht

Jetzt bist du da, beA
Du bist unser größter Star
Wir wollen nie wieder analog kommunizieren

Du bist da, das ist schön
Nun können wir unsere Arbeit krönen
beA, beA
Du bist so wunderbar

Wir geben dich nie mehr her
Das Fax das hat es nun sehr schwer
beA, beA
du bist unser Superstar

Dr. Dominik Herzog, Rechtsanwalt und Kabarettist, bescherte uns den beA-Song zum Neustart des beA und Beginn der passiven Nutzungspflicht ab dem 3.9.2018.

Welche Erfahrungen haben Sie in diesen sieben Wochen gemacht?

Auf dem Anwaltstag 2022 in Hamburg wollen wir am 23.6.2022 über Ihre Erfahrungen und Lösungswege diskutieren. Senden Sie gerne Ihre Erfahrungen per Mail oder über unser Kontaktformular direkt an mich.

Das Landgericht Frankfurt/Main (2-13 O 60/21) hat bereits am 19.1.2022 entschieden:

„Ein bei Gericht nach dem 01.01.2022 nicht in der Form des § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereichter Schriftsatz ist formunwirksam und damit unbeachtlich. Eine per Fax eingereichte Verteidigungsanzeige kann daher ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht verhindern.“

Andererseits gibt es Insolvenzgerichte, die beA-Nutzer auffordern, Anlagen nicht per beA, sondern per Post einzureichen. Und die Finanzämter, seit 1.1.2022 zur Nutzung der besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) verpflichtet, empfehlen, anstelle des beA die Nutzung von ELSTER, da die Kommunikation zwischen dem EGVP-Server und ELSTER fehleranfällig sei. Hinzu komme, dass beA-Nachrichten von den Finanzämtern als E-Mail umgewandelt und ausgedruckt werden müssten, während ELSTER-Nachrichten direkt in der E-Akte gespeichert würden. Ganz zu schweigen von der Handhabung der Zwangsvollstreckung, wo verpflichtend alle Maßnahmen über das beA zu erfolgen haben, während die Titel per Post ihren Weg zum Empfänger noch finden müssen.

Durch die aktive Nutzung kommen sehr viele Fragen auf. Gemeinsam mit dem Anwaltverlag und dem Portal Anwaltspraxis Wissen habe ich eine Podcast-Reihe mit Fragen und Antworten zum beA aufgenommen. Hören Sie gerne mal rein.

Update 3.10 erfolgt (jetzt überraschend über Nacht…)

Am Rosenmontag wurden die Nutzer überrascht: Plötzlich ist die neue beA Version 3.10 da!

Der Sondernewsletter 5/2022 vom 28.2.2022 mit einem Hinweis auf ein Tutorial-Video kam erst am 14.50 Uhr am Montag.

abgesagt: „24.02.2022
Absage des beA-Updates auf 3.10
Leider musste die geplante beA-Aktualisierung auf die Version 3.10 kurzfristig abgesagt werden. Wir informieren hier, sobald neue Erkenntnisse vorliegen. Das Arbeiten im beA ist weiterhin über die derzeit veröffentlichte Version 3.8.7 uneingeschränkt möglich.“

Mit Sondernewsletter 3/2022 vom 21.2.2022 hat die BRAK das verschobene Update auf die Version 3.10 jetzt für den 24.2.2022 angekündigt. Passenderweise ist an diesem Tag „Weiberfastnacht“;-). Allen, denen dieses Update jetzt sehr kurzfristig vorkommt, sei ggf. das beA Manual ans Herz gelegt.

Und für alle, die sich vorab persönlich schon einmal die neue Version ansehen wollen, am 23.2.2022 referiere ich online von 14 bis 17 Uhr für den Hamburgischen Anwaltverein.

Klare Pluspunkte der neuen Version ist das Wegfallen der zusätzlichen Fenster beim Erstellen einer Nachricht und die für Kanzleien mit mehreren Anwälten sinnvolle Erstellung von eigenen Sichten, so z.B. um alle Entwürfe aller Anwälte oder den Postausgang aller Anwälte zu überwachen. Besonders hervorzuheben ist jetzt auch die Möglichkeit, mehrere Empfänger in einer Nachricht, z.B. das Gericht und einen Kollegen, mit unterschiedlichen Zusatzzeilen für das bessere Auffinden, zu adressieren. Dabei wird z.B. verhindert, dass ein Empfangsbekenntnis beim Gericht angefordert wird, während man das EB beim gegnerischen Rechtsanwalt anfordern kann.

Wichtig zu wissen ist, dass zwei Nachrichten versandt werden, d.h. das Gericht und auch der Kollege können nicht erkennen, dass der jeweilige Empfänger ebenfalls die Nachricht erhalten hat, man sollte es also im Schriftsatz hervorheben.

Austausch der beA-Karten

Und eine weitere Überraschung hat die Vorankündigung der BRAK zum Technologiewechsel bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer mit Sondernewsletter 2/2022 vom 18.2.2022 mit sich gebracht: Es wird eine neue Generation von beA-Karten geben. Dazu müssen die alten Karten ausgetauscht werden. Voraussichtlich ab Anfang März sollen im Rahmen von Neubestellungen nur noch die Karten der neuen Generation ausgegeben werden. Dazu wird es zukünftig auch eine neue Homepage geben. Alle Karten müssen getauscht werden, egal ob beA-Basiskarte, beA-Karte Signatur oder beA-Karten mit Nachladesignatur. Und zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch die beA-Karten Mitarbeiter getauscht werden.

Der Austausch muss bis Ende 2022 erfolgt sein, da dann das Betriebssystem für die derzeiten Karten die sicherheitstechnische Zulassung verlieren. Darüber hinaus wird für eine Vielzahl von Anwält:innen die Gültigkeit der Karten ablaufen. Rechtzeitig vor Zertifikatsablauf sollen alle betroffenen Anwält:innen ein neues gültiges Zertifikat erhalten.

Gleichzeitig führt die Zertifizierungsstelle der BNotK ein Fernsignaturverfahren zum Anbringen der qeS ein.

Die BRAK weist darauf hin: „Über den Beginn des Kartentauschs sowie den genauen Ablauf wird die Zertifizierungsstelle Sie gesondert informieren. Sie müssen Ihrerseits nichts veranlassen, um die Zertifikatserneuerung oder die Nutzung des Fernsignaturverfahrens in die Wege zu leiten. Die Zertifizierungsstelle wird sich zu gegebener Zeit mit Ihnen zum Tausch Ihrer Karte in Verbindung setzen. Die Software der beA-Anwendung wird rechtzeitig vor der Ausgabe der neuen Karten aktualisiert werden und unterstützt weiterhin die bereits vorhandenen Karten.“

Also Ruhe und abwarten. Denn derzeit warten erstmal etliche Notare auf die wegen der Umstellung des elektronischen Urkundenarchivs notwendigen neuen Karten – die sollen erst mit einer Lieferzeit im August 2022 kommen :-(

Der Elektronische Rechtsverkehr bleibt in Bewegung! Bereits im August 2022 soll es die neuen Gesellschaftspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften geben. Die BRAK hat alle Hände voll zu tun.

Happy new beA?

Log4Shell hat auch das Anwaltspostfach beA kurzzeitig außer Gefecht gesetzt

Am Samstag, 11.12.2021, konnte man auf der AKTUELLES Seite des beA-Supports lesen:

WICHTIG! beA-Abschaltung wegen kritischer Schwachstelle in von beA genutzter Open Source Komponente

Gestern wurde vom BSI eine kritische Schwachstelle in einer Softwarekomponente gemeldet. Die Schwachstelle betrifft zahlreiche Anwendungen, u.a. auch beA-Komponenten.

Diese Schwachstelle ermöglicht es Angreifern gegebenenfalls, auf dem Zielsystem eigenen Programmcode auszuführen und so zu kompromittieren. Genaue Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BSI: BSI – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – Update: Kritische Schwachstelle in log4j veröffentlicht

Die Schwachstelle kann durch Anpassung einer Konfiguration behoben werden. Wir sind aktuell dabei, diese für alle beA-Komponenten möglichst schnell durchzuführen. Um das beA-System solange vor der Einschleusung von Schadsoftware zu schützen, muss es vorübergehend vom Zugang von außen getrennt werden. Somit steht Ihnen Ihr beA aktuell leider nicht zur Verfügung.

Wir werden informieren, sobald das beA-System wieder zur Verfügung steht.

Und bereits kurze Zeit später wurde verkündet, dass die Schwachstelle beseitigt wurde:

11.12.2021
Log4Shell-Schwachstelle beseitigt
Am 10.12.2021 wurde vom BSI eine kritische Schwachstelle in einer Softwarekomponente gemeldet, welche diverse Anwendungen, wie unter anderem auch beA-Komponenten, betrifft. Die Schwachstelle konnte in allen beA-Komponenten schnellstmöglich beseitigt werden. Mit einem Update wurde ein konfigurierbarer java_opts Parameter „-Dlog4j2.formatMsgNoLookups=true“ ergänzt, welcher die Sicherheitslücke schließt.

Zur Nutzung der beA-Webanwendung ist zwingend eine Aktualisierung der beA Client Security auf die Version 3.9.0.7 nötig. Bitte aktualisieren Sie diese auch unabhängig davon, ob Sie diese gegenwärtig nutzen. Hinweise zur Aktualisierung finden Sie hier.

Schön, dass der beA Support an einem Wochenende so zeitnah reagiert hat. Offenbar ist aber Log4Shell nicht ganz unschuldig daran, dass das am 2.12.2021 angekündigte Update verschoben wurde und nun doch nicht mehr 2021 kommt oder gab es ein Einsehen?

Rechtsanwalt Markus Hartung berichtete auf der Ersten Seite des BetriebsBeraters vom 20.12.2021 über „Das beA – Schmerzensthema der Anwaltschaft“ mit dem Tenor: „Elektronischer Rechtsverkehr und beA – Beleg für ein hohes Maß an Hilflosigkeit bei der Digitalisierung der Rechtspflege“

Happy new beA?

Die Kolumne der ZAP 24/2021 habe ich dem „Happy new beA?“ gewidmet. Interessierte können sie hier lesen. Kennen Sie das Kölsche Grundgesetz?

Es hätt noch emmer joot jejange: Das meinte ein Rechtsanwalt, der im Wesentlichen vortrug: „…er habe in der Vergangenheit noch nie entsprechende Probleme bei der Versendung von Schriftsätzen über das beA gehabt. Er habe am Abend des 10.6.2021 davon ausgehen dürfen, dass die Übermittlung erfolgreich gewesen sei. Das Übermittlungsprotokoll von 21:33 Uhr habe
den Eingang des Schriftsatzes bestätigt. Der darin enthaltene Vermerk zur gescheiterten Übermittlung an den Intermediär des Gerichts habe auch in der Vergangenheit der Weiterleitung eines ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatzes nie entgegengestanden.“

Et blieb nix wie et wor: Wir sind gespannt, wann die neue Optik für die Kanzleien Realität wird und werden berichten, sobald dies möglich ist.

Achtung bei der Einreichung von Schutzschriften

Das Verfahren zur Einreichung von Schutzschriften ist ein vollkommen automatisiertes Verfahren. Es gibt keine Monierungen. Entweder wird die Schutzschrift eingetragen oder abgelehnt. In jedem Fall fällt die Gebühr von 83 EUR an. So auch in einer nicht anfechtbaren Entscheidung, die das OLG Frankfurt am 25.11.2021 (18 W 197/21) gefällt hat. Der Leitsatz lautet:

„Die Gebühr nach Nr. 1160 KV JVKostG für die Einstellung einer Schutzschrift in das Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR) fällt mehrfach an, wenn der Kostenschuldner eine an sich einheitliche Schutzschrift in mehrere Einzeldokumente aufgeteilt und diese jeweils gesondert in einem abgeschlossenen Datenverarbeitungsvorgang zur Einstellung in das ZSSR übermittelt hat. Der Gebührentatbestand setzt nicht voraus, dass es sich bei dem jeweils eingestellten Dokument um einen Schriftsatz handelt, der inhaltlich den Anforderungen einer Schutzschrift im Sinne des § 945a Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt.“

Es wurden aufgrund der Mengenbegrenzung insgesamt 12 Dokumente beim ZSSR eingereicht, weil die Schutzschrift einschließlich Anlagen mehrere hundert Seiten umfasste. In der Begründung heißt es: „Überdies könne nach § 3 ERVV die Übermittlung auch als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst als elektronisches Dokument auf einem physischen Datenträger, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden könne.“

Also dann eine DVD oder eine CD einreichen, aber bitte keinen USB-Stick!

Wir sind gespannt, wie der Elektronische Rechtsverkehr ab dem 3. Januar 2022 Fahrt aufnimmt:

„Der Elektronische Rechtsverkehr ist kein Schnellboot, sondern ist eher vergleichbar mit einem Tanker, der langsam Fahrt aufnimmt und schwerfällig zu manövrieren ist. Ein Verlassen des Tankers ist nicht möglich, vielmehr muss die Mannschaft alles daransetzen, Kurs zu halten und das Ziel zu erreichen. Die Justiz hat auf ihrem Tanker den 1.1.2026 im Visier. Denn ab diesem Stichtag ist sie gesetzlich verpflichtet, elektronische Akten zu führen. Bis dahin wird es zwei Welten geben: die digitale Welt, die zeigt, wie rosig die Zukunft sein kann. Und die analoge Welt, bei der die Justiz die über das beA versandten elektronischen Dokumente ausdruckt und als Papierpost an die Beteiligten versendet.“ (Cosack, ZAP 24/2021)

Wir wünschen entspannte Feiertage (Achtung: der beA-Support ist an Weihnachten und Silvester nur mit verkürzten Servicezeiten erreichbar!) und Gelassenheit, wenn es mit dem beA mal ruckelt.

Übrigens: Im neuen BRAK-Magazin 6/2021 – seit 20.12. in Ihrem beA;-) -gibt es hilfreiche Tipps für die Ersatzeinreichung.

Schöne Weihnachten und happy new beA!

Schöne Bescherung? beA Relaunch drei Wochen vor Weihnachten

Schöne Bescherung?

Anwaltspostfach beA erhält drei Wochen vor Weihnachten neue Optik

Update verschoben 2.12.2021:

„Liebe beA-Anwenderinnen,
Liebe beA-Anwender,

mit dem Sondernewsletter 7/2021 vom 29.11.2021 hatte die BRAK Ihnen angekündigt, dass heute, am 2.12.2021, die neue beA-Version 3.10 allen Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt werden sollte.

Leider haben wir bei den letzten Tests vor der Bereitstellung noch einen Fehler beim Versand von Nachrichten an mehrere Empfänger festgestellt. Da wir Ihnen aber eine ausgereifte Version zur Verfügung stellen möchten, die auch den zuverlässigen Versand von Nachrichten an mehrere Empfänger ermöglicht, haben wir uns dazu entschieden, die Veröffentlichung der Version 3.10 zu verschieben. Wir werden den aufgetretenen Fehler beheben und Sie rechtzeitig informieren, zu welchem Termin wir die Version 3.10 herausgeben werden. Dabei werden wir berücksichtigen, dass die Bereitstellung mit ausreichendem Abstand zum Inkrafttreten der aktiven Nutzungspflicht des beA am 1.1.2022 erfolgen wird.

Auf die derzeit aktuelle Version hat der festgestellte Fehler keinen Einfluss. Sie können Ihr beA wie gewohnt nutzen. Mit der aktuellen Version 3.8 stehen Ihnen ein stabiler Betrieb sowie alle Funktionalitäten zur Verfügung, die Sie für die aktive Nutzung des beA benötigen.

Wir bitten Sie, etwaige Unannehmlichkeiten, die mit der Verschiebung der Installation verbunden sind, zu entschuldigen.

Ihr beA-Team“

 

Mit Sondernewsletter 7/2021 vom 29.11.2021 verkündete die BRAK um 16.24 Uhr, dass sie am 2.12.2021 die Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung stellen wird.

Auf der Seite des beA-Supports sucht man bislang vergeblich nach weiteren Informationen.

In der Schulungsumgebung gibt es die Umstellung bereits und auch die Anbieter von Anwaltssoftware haben alle Hände voll zu tun, um die Änderungen zu bewerkstelligen.

Worauf müssen die Nutzer:innen sich einstellen?

Wer schon Erfahrung mit beA hat, wird auch mit den geänderten und an anderen Stellen platzierten Buttons zurecht kommen. Schwieriger wird es für diejenigen, die ohnehin mit beA auf Kriegsfuss stehen. Waren bislang bei beA-Schulungen ein Großteil der bisherigen Passivnutzer bereit, sich nach der Schulung als Aktivnutzer mit dem beA vertraut zu machen, haben die zwei ersten Schulungen gezeigt, dass die Teilnehmer deutlich skeptischer und zurückhaltender waren bei der Frage zum Abschluss des Webinars, wie sie das beA bis zum Ende des Jahres nutzen werden.

Gravierende Änderungen

Abgesehen von der Optik und der Verschiebung der Buttons von der Nachrichtenübersicht nach rechts ist die begrüßenswerte Neuigkeit, dass Nachrichten innerhalb der Nachrichtenübersicht geöffnet werden und kein weiteres Fenster zu öffnen ist. Damit einher geht auch die Übersicht, wie viele Minuten beA noch benutzbar ist, bevor es sich nach Ablauf von 29:59 Minuten verabschiedet.

Innerhalb der Nachricht ist der Wegfall des Strukturdatensatzes (Häkchen) und des Nachrichtentyps bemerkenswert. Nun wird jeder Nachricht ein automatisch generierter Strukturdatensatz angehängt. Allerdings gibt es immer noch das Feld „Justizbehörde“ als Pflichtfeld, so dass man beim Auswählen eines Empfängers, der keine Justizbehörde ist, „Unbekannt“ einstellen muss.

Anstelle das Nachrichtenfeld (wie eigentlich geplant, da es von der Justiz nicht maschinell ausgelesen werden kann) komplett wegfallen zu lassen, holt die BRAK das mittlerweile unter die Dateinamen versteckte Feld „Nachrichtentext“ wieder ans Licht. Sie schreibt dazu:

„Aufgrund geänderter Anforderungen der Justiz an die Nachrichtenstruktur kann ein Nachrichtentext zukünftig nicht mehr im Textfeld einer beA-Nachricht an einen Empfänger übertragen werden. Die beA-Webanwendung ermöglicht es dem Benutzer indes weiterhin, das Eingabefeld für den Nachrichtentext wie bisher ausfüllen. Um gleichwohl den Anforderungen der Justiz zu genügen und die Übertragung des Nachrichtentextes sicherzustellen, wandelt die beA-Webanwendung beim Speichern und Senden eines Nachrichtenentwurfs automatisch den eingegebenen Nachrichtentext in das Format PDF mit dem vordefinierten Namen „Nachrichtentext.pdf“ um und fügt ihn als Anhang der Nachricht hinzu. So können Sie auch weiterhin die Option nutzen, dem Empfänger Ihrer Nachricht durch Nutzung des Felds „Nachrichtentext“ Informationen zu übermitteln.“

Daher erfährt auch die „Nachrichten-Fußzeile“ eine Aufwertung: Beim Erstellen einer neuen Nachricht lädt der Button an prominenter Stelle zum Klicken ein (vorausgesetzt, man hat die Fußzeile vorher für jeden Anwalt angelegt, maximal eine Fußzeile ist möglich).

Fragt sich, welche Kanzlei mit einem „Blankobogen“ ohne Absenderinformationen und Kommunikationsdaten arbeiten will, da hilft auch eine Fußzeile nicht wirklich weiter. Hinzu kommt, dass die generierte PDF-Datei nicht automatisch ausgelesen werden kann, der Empfänger muss diese Datei öffnen, um den Nachrichtentext zu lesen.

Änderung der Nachrichtenstruktur und Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis VHN 2

Im Hinblick auf die Diskussionen, welche Auswirkungen der Wegfall der Signaturdatei beim Export von Nachrichten hat, ist interessant zu lesen, dass die BRAK die Vorbereitungen und Anpassungen im Rahmen des Updates auf die Version 3.10 umgesetzt hat, dies zunächst für den Anwender noch keine Auswirkungen habe, da „die tatsächliche Umstellung auf die neue Nachrichtenstruktur erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden wird, wenn alle Partner im elektronischen Rechtsverkehr die notwendigen Anpassungen vorgenommen haben.“

Zu diesem Zweck soll eine fortgeschrittene elektronische Signatur (feS) zu einer neu eingeführten Datei „vhn.xml“ erstellt und zusammen mit der „vhn.xml“ jeder Nachricht hinzugefügt werden.

Der Sondernewsletter endet mit den Worten:

„Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Arbeiten mit der überarbeiteten Webanwendung und stehen für Anregungen und Kritik gerne zur Verfügung!“

Gerne nehme ich den Ball auf:

– Entfall der Felder „dringend“ und „zu prüfen“

– Entfall der Berichte

Diese beiden Punkte wurden zwar angekündigt, aber noch nicht umgesetzt.

Anregungen gibt es viele:

– eine stabile Umgebung und kurze Ladezeiten

– keine permanenten Fehlermeldungen, bei denen der beA-Support als Lösung vorschlägt:
„Diese Fehlermeldung können Sie einfach mit dem Kreuz wegklicken, dies hat keine Auswirkungen auf die Arbeit in Ihrem Postfach.“

– Windowskonformität wie Doppelklick oder rechte Maustaste, drag & drop Bedienung

– Änderung des Benutzernamens, z.B. bei Namenswechsel

– automatische Kennzeichnung exportierter Nachrichten

– Erkennbarkeit, wenn Mitarbeiter oder Anwalt Nachrichten gelesen haben (eine Etikette ist hier nur eine Krücke)

– Festlegung der Spaltenauswahl, wahlweise für alle Ordner

– Übermittlungsstatus im Ordner „Gesendet“ bezieht sich lediglich auf die Signaturprüfung, nicht auf den Eingang beim Intermediär

– Aktuelle Historie der beA-Störungsmeldungen (die aktuellste ist vom 25.10.2021 und endet mit einer Störung vom 13.10.2021)

– Bessere Zusammenarbeit zwischen BRAK und Softwareanbietern, hier leidet der Nutzer und kommt zwischen die Räder!

– Verbindung zwischen beN und beA (hier sollte auch über den Tellerrand geschaut werden; es erfolgen viele Irrläufer aus Unkenntnis); ggf. die Verwendung von beN aus beA sperren?

– Lösungen für die Einzahlung von Gerichtskosten über die elektronische Kostenmarke hinaus

– beA und Zwangsvollstreckung: Welche sinnvollen Lösungen werden vorgeschlagen?

– …

Süßes oder Saures? Hinter den Kulissen des Anwaltspostfachs – beA Reloaded

Süßes oder Saures?

Hinter den Kulissen des Anwaltspostfachs beA

Quelle: beA Quick Wins; Rechtsanwalt Christoph Sandkühler

Nachrichten von der BRAK im beA der Anwältinnen und Anwälte werden nach deren Aussagen in den sozialen Medien von LinkedIn und Twitter als SPAM empfunden. Aufmerksame Leser:innen des BRAK-Magazins 5/2021 konnten jedoch dort lesen:

beA in neuem Gewand
Ein erster Blick auf die neuen Oberflächen
oder UI/UX-Redesign

„Aus der Anwaltschaft sind vielfach Wünsche an die BRAK herangetragen worden, dass ein Redesign der beA-Oberflächen erforderlich sei. Die Begründungen lauteten, die beA-Webanwendung sei altbacken, benutzerunfreundlich und unübersichtlich. Deshalb und aus eigener Anschauung hat die BRAK Oberflächenanpassungen in Auftrag gegeben, die zu einer nutzerfreundlicheren Arbeit mit der beA-Webanwendung beitragen sollen.“

Quelle: BRAK-Magazin 5/2021

„Wann genau welche dieser Änderungen den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt werden wird, steht noch nicht ganz fest. Wesroc hat mit der Entwicklung begonnen. Das erste Arbeitspaket soll auf jeden Fall noch im Jahr 2021 bereitgestellt werden.“

Unter Readiness 2022
Zehn Punkte zur Vorbereitung auf den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr findet sich als Punkt 10:

„Warten Sie nicht bis zum letzten Tag, bis Sie den elektronischen Rechtsverkehr aktiv nutzen, sondern fangen Sie so früh wie möglich damit an. Das rechtzeitige „Üben“ hilft bei der Etablierung der notwendigen Prozesse in der Kanzlei und bereitet auf den Stichtag 1.1.2022 vor.“

Liebe BRAK, es ist gut, dass das beA übersichtlicher und benutzerfreundlicher werden soll.

Derzeit gibt es zwei Anwendergruppen: Diejenigen, die sich schon länger mit beA beschäftigen und auch bereits aktiv senden und diejenigen, die sich notgedrungen nun erst mit dem beA beschäftigen, weil die aktive Nutzungspflicht jetzt Realität wird (obwohl sie schon seit 2013 gesetzlich verankert wurde). Für beide Anwendergruppen gleichermaßen gilt: Wenn als Änderung „das erste Arbeitspaket“ noch im Jahr 2021 bereitgestellt wird, bedeutet das eine Umgewöhnung an die gewohnten oder gerade neu entdeckten Oberflächen. Es sind nur noch zwei Monate bis zum bundesweiten Beginn der aktiven Nutzungspflicht. Gerade diejenigen, die jetzt mit dem Üben anfangen und vor allem diejenigen, die ihre Arbeitsanweisungen und Workflows auf die Bedienung der alten Oberfläche ausgerichtet haben, benötigen Zeit, um sich mit der neuen Umgebung vertraut zu machen. Größere Kanzleien müssen viele Personen schulen, damit alle auf den neuesten Stand gebracht werden. Viele Kanzleien sind gerade zum Jahreswechsel im Streß, haben wenig Personal und aus Gesprächen kristalliert sich heraus, dass überforderte Anwältinnen und Anwälte lieber die Zulassung zurückgeben wollen, als sich mit beA zu befassen.

Daher im Namen der Anwenderinnen und Anwender die Bitte: Geben Sie Gelegenheit, erst Routine mit der gewohnten Oberfläche zu schaffen. Informieren Sie rechtzeitig (und das bedeutet mindestens drei Monate im voraus), wann welche Änderungen erfolgen.

Am Mittwoch, 27.10.2021 wurde mit Sondernewsletter 06/2021 bekannt gegeben, dass in der Nacht vom 30. auf den 31.10.2021 die Umstellung auf die XJustiz-Version 3.2 vorgenommen wird. Die beA Client Security wird auf die Version 3.9.0.6 akutalisiert. Eine Umstellung kann erst ab dem 31.10.2021 vorgenommen werden.

Mit dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5.10.2021 wird auch die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung geändert:

„§ 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form“ gestrichen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.“

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,, 6. die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente. „

Leider werden die Bekanntmachungen zum ERV erfahrungsgemäß erst kurz vor dem Jahreswechsel veröffentlicht. Es wäre sehr hilfreich, wenn die BRAK vorab die technischen Standards an die Anwenderinnen und Anwender weitergeben würde, um rechtssicheres Einreichen zu ermöglichen.

Noch 62 Tage bis zur verpflichtenden aktiven beA-Nutzung. Lesen Sie hier meinen Leitfaden „beA kompakt – Fit für die aktive Nutzungspflicht“