Ab 1. August 2024: Bundesverfassungsgericht nimmt am ERV teil
Ab 1.8.24: BVerfG nimmt am ERV teil
Ab 1.8.24: BVerfG nimmt am ERV teil
Nachdem der Austausch der beA-Karten für die Anwaltschaft überstanden ist, beginnt nun der Austausch der beA-Karten für MA.
Wichtig: Wenn Sie bereits beA-Karten für MA im Einsatz haben, erfolgt der Austausch automatisch und man sollte nur überprüfen, ob die im BRAV verzeichnete Kanzleianschrift korrekt ist.
Wer noch keine beA-Mitarbeiterkarten einsetzt, bestellt diese hier:
https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA
Die alten Mitarbeiterkarten mit der Kartenfolge 3xxx werden in neue Karten mit der Kartenfolge 8xxx getauscht.
Der Austausch muss erfolgen, bevor die alte MA-Karte abgelaufen ist. In der BNotK SAK lite können Sie prüfen, wie lange die beA-MA-Karte noch gültig ist.
Die BNotK verschickt eine E-Mail – oder zusätzlich eine beA-Nachricht :-( -, wenn der Austausch ansteht:
Betreff: Das Zertifikat Ihrer beA-Karte Mitarbeiter läuft demnächst aus
Sehr geehrte Frau Cosack,
die Gültigkeit einer oder mehrerer Ihrer beA-Karte/n Mitarbeiter (Kartennummer beginnend mit der Ziffer 3) läuft in ACHT WOCHEN aus. Damit Ihre Mitarbeitenden Ihr beA-Postfach weiterhin wie gewohnt abrufen können, bitten wir Sie, die nachstehenden Hinweise zu beachten.
1. ÜBERBLICK ÜBER BEA-KARTEN MITARBEITER MIT ABLAUFENDEN ZERTIFIKATEN
Das Kundenportal der Zertifizierungsstelle bietet Ihnen nach Anmeldung mit Ihrer beA-Karte Basis und PIN einen Überblick über Ihre beA-Karten Mitarbeiter, deren Zertifikate demnächst auslaufen.
Kundenportal: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/user/profile
Hilfe zur Anmeldung am Kundenportal: https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/zertifizierungsstelle/bea/bea-karten-mitarbeiter-tauschprozess/anmeldung-im-kundenportal.html
2. WEITERE NUTZUNG DER BEA-KARTE/N MITARBEITER
2.1. WEITERE NUTZUNG DER BEA-KARTE/N MITARBEITER IST GEWÜNSCHT
Möchten Sie Ihre beA-Karte Mitarbeiter weiterhin nutzen, müssen Sie nichts tun, um eine neue Karte zu erhalten. Bitte prüfen Sie lediglich INNERHALB DER NÄCHSTEN ZWEI WOCHEN Ihre im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) hinterlegte Kanzleianschrift auf Richtigkeit und wenden Sie sich bei Änderungsbedarf an Ihre zuständige Rechtsanwaltskammer. Jeweils rechtzeitig vor Ablauf des Zertifikats senden wir Ihnen automatisch eine Tauschkarte an die im BRAV hinterlegte Anschrift.
BRAV: https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.brak
WICHTIGER HINWEIS: Die neue Karte muss nach Erhalt zeitnah im beA-Profil Ihres Mitarbeitenden hinterlegt werden. Dafür wird auch die ALTE KARTE benötigt. Ist das Zertifikat der alten Karte abgelaufen, kann sie nicht mehr für die Berechtigung der neuen Karte genutzt werden. Weitere Informationen finden Sie hier:
beA-Anwendersupport: https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/der-bea-mitarbeiterkartentausch
2.2. KEINE WEITERE NUTZUNG DER BEA-KARTE/N MITARBEITER GEWÜNSCHT
Falls Sie keinen Bedarf mehr an Ihrer beA-Karte Mitarbeiter haben sollten, teilen Sie uns dies bitte INNERHALB DER NÄCHSTEN ZWEI WOCHEN mit. Bitte melden Sie sich dafür an Ihrem Kundenportal (siehe 1.) an. Dort können Sie auf den Austausch Ihrer Karte verzichten und zugleich das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt beenden .
WICHTIGER HINWEIS: Falls Sie seit Bestellung der Mitarbeitendenkarten die Kanzlei gewechselt und die von Ihnen bestellten Karten weder gekündigt noch mitgenommen haben, ist es möglich, dass diese noch in Ihrer alten Kanzlei Verwendung finden. Diese Karten werden Ihnen ebenfalls in Ihrem Kundenportal angezeigt. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit Ihrer ehemaligen Kanzlei in Verbindung und unterrichten Sie diese von Ihrer Kündigungsabsicht, damit dort zeitnah neue Karten bestellt werden können. Eine Vertragsübernahme ist nicht möglich.
3. KONTAKT UND NÜTZLICHE LINKS
Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Unterstützung und weitere Informationen finden Sie hier:
Das Wichtigste zum Kartentausch sowie ein Kontaktformular bei Fragen und Problemen: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/tausch-bea-karten-mitarbeiter
Bei allen Fragen rund um das beA-Postfach, einschließlich der Hinterlegung der neuen Karte:
beA-Anwendersupport: https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/der-bea-mitarbeiterkartentausch
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Zertifizierungsstelle
Burgmauer 53
50667 Köln
Kontakt Notarbüros/Justiz
Telefon: 0800 – 3550 400 (kostenfrei)
E-Mail: zs@bnotk.de
Kontakt beA-Produkte
Telefon: 0800 – 3550 100 (kostenfrei)
E-Mail: bea@bnotk.de
Melden Sie sich im Kundenportal der Zertifizierungsstelle an, dann erscheint eine Meldung:
Dort sehen Sie die zu diesem Profil gespeicherten beA-MA-Karten mit Ablaufdatum und können diese bei Bedarf sofort kündigen.
Wichtig: Statten Sie jeden Mitarbeitenden mit einer beA-MA-Karte aus. Das kostet 12 EUR netto pro Jahr. Eine überschaubare Investition für den Nutzen, den die Karte bietet. Der MA kann dann im Rahmen des 4-Augen-Prinzips die Anwälte beim Elektronischen Rechtsverkehr unterstützen. Bedenken Sie, dass § 26 RAVPV die Weitergabe der beA-Anwaltskarte nebst PIN an Mitarbeitende untersagt.
FAZIT: Nutzen Sie den Kartentausch, um Ihr Kartenmanagement zu überprüfen. Wer hat welche beA-Karten im Einsatz? Welche beA-Karten laufen wann aus? Müssen Karten gekündigt werden? Sind neue Karten zu bestellen? Beachten Sie: Der Benutzername bleibt, es ist nicht erforderlich, neue Benutzer anzulegen, es sei denn, diese sind Mitarbeitende, die noch nie im beA registriert waren.
Mit dem Umsetzen der „großen“ BRAO-Reform zum 1. August 2022 folgt für viele Kanzleien eine Besonderheit außerhalb von Berufsausübung mit anderen Branchen und erhöhten Berufshaftpflichtprämien: Sie erhalten ein zusätzliches beA für die BAG, die einzelnen Postfächer für die Anwältin und den Anwalt bleiben jedoch bestehen.
Aus Sicht der BRAK wurde damit ein Wunsch der Anwaltschaft erfüllt. Mittlerweile haben sich jedoch auch große Einheiten mit den einzelnen Postfächern arrangiert und die Umstellung auf ein Gesamtpostfach, ohne dass die einzelnen Postfächer wegfallen, war nie gewollt.
Wir hatten am 31. Juli 2022 bereits berichtet und die erste BAG wurde pünktlich am 1. August 2022 von der RAK Düsseldorf eingetragen.
Wer zulassungspflichtig ist, sollte sich umgehend mit dem auf der Website der regionalen RAK des Hauptsitzes befindlichen, ca. 20 Seiten umfassenden, Antrag auf Zulassung als BAG befassen. Zusätzliche Standorte können auf Antrag weitere Gesellschaftspostfächer erhalten, diese können bei Bedarf auch wieder abbestellt werden. Die meisten RAK bieten an, den Antrag und die Anlagen über beA mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Gesellschafter zu stellen. Die Hamburgische RAK hat ihre Angaben dahingehend aktualisiert, dass bei Einreichung über das beA auf die notarielle Unterschriftenbeglaubigung verzichtet werden kann.
Besonderheit:
Die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ ist zukünftig auf BAG begrenzt, bei denen Rechtsanwält:innen die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans ebenfalls Rechtsanwält:innen sind (§ 59p BRAO). Bereits bestehende Rechtsanwaltsgesellschaften müssen überprüfen, ob die Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur den Mehrheitserfordernissen entspricht. Ist dies nicht der Fall oder sollten sich personelle Änderungen ergeben, die dazu führen, dass die Mehrheitserfordernisse zukünftig nicht mehr eingehalten werden, muss die Firmierung geändert und der Begriff „Rechtsanwaltsgesellschaft“ aus dieser gelöscht werden.
Die beA-Karte für die BAG kann erst dann bestellt werden, wenn die separate SAFE-ID, die von der RAK mitgeteilt wird, vorliegt. Nichtsdestotrotz ist die BAG mit Zulassung und Eintragung im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis über das Gesellschafts-beA adressierbar. So berichtete mir eine Teilnehmerin, dass sie beim Öffnen des BAG-Postfachs bereits 57 ungelesene Nachrichten vorfand.
Organisatorisch stellen sich viele Fragen, um einen sicheren Workflow zu generieren und die Haftung für Organisationsverschulden auszuschließen. Hierzu gibt es in der nächsten Woche letztmalig noch zwei Mal die Gelegenheit, sich online zu informieren:
Am Montag, 26. September 2022, von 12:30 – 16:00 Uhr bei der Rechtsanwaltskammer Koblenz und am Donnerstag, 29. September 2022, von 9:00 – 12:00 Uhr bei der HERA Fortbildungs GmbH der Hessischen Rechtsanwaltschaft.
Weitere Termine wird es vor Fristablauf zum 1.11.2022 nicht geben; ich freue mich, Sie und/oder Ihre Mitarbeitenden online begrüßen zu können.
Die Teilnehmenden am 8.9.2022 bei der Rechtsanwaltskammer Stuttgart waren erstaunt, was alles zu berücksichtigen ist.
Anders als bei einer Notfrist lief diese Frist irgendwann im Laufe des Tages ab und wer sich darauf verlassen hatte, das erst am Abend zu erledigen, der erlebte sein „rotes“ Wunder :-(
Am 8.9.2022 wurden nach Angaben des beA Support ca. 58.000 Authentifizierungszertifikate auf den beA-Karten der Anwält:innen ungültig.
Die meisten Rechtsanwält:innen hätten ihre neuen Karten bereits im System hinterlegt und könnten auch nach Ablauf des Authentifizierungszertifikats ihr beA ohne Einschränkungen nutzen.
Unklar ist, wie vielen der 58.000 Anwält:innen ein Zugang zu ihrem beA aktuell nicht möglich ist, weil sie weder ein beA-Softwarezertifikat besitzen, noch einer beA-Mitarbeiterkarte oder einer Vertretung einen Zugang zu ihrem beA ermöglicht haben.
Zumindest am 8.9.2022 erhielt ich mehrere Anfragen zu einer solchen Konstellation.
Als beA TOP-THEMA erscheint jetzt direkt auf der Startseite des beA SUPPORT der Hinweis:
„Wird Ihre beA-Karte im Anmeldedialog des beA rot unterlegt dargestellt, ist die Gültigkeit des Anmeldezertifikates der Karte abgelaufen. Bitte beachten Sie unseren Artikel Erste Hilfe bei abgelaufenem Sicherheits-Token (beasupport.de)
Liegen die neue beA-Karte und der zugehörige PIN-Brief vor, aber die neue beA-Karte wurde nicht im beA hinterlegt, ist nun eine Zurücksetzung des Postfaches erforderlich (Entkopplung der abgelaufenen beA-Karte), damit anschließend erneut eine Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte durchgeführt werden kann.
Bitte senden Sie eine E-Mail an den beA-Anwendersupport mit folgenden Angaben:
Gleichzeitig wird auf folgendes hingewiesen:
„Derzeit besteht ein sehr hohes Supportaufkommen, wir bitten um Verständnis für die dadurch entstehenden Wartezeiten in der Hotline!
Alternativ können Sie Ihre Anfrage in Bezug auf das beA auch per E-Mail an servicedesk@beasupport.de senden.
Bitte beschreiben Sie Ihr Anliegen so genau wie möglich, um eine rasche Bearbeitung zu ermöglichen.:
Wir wünschen gutes Gelingen und Geduld!
Gleichzeitig sollten diejenigen, deren beA-Karten im weiteren Laufe des Jahres 2022 ablaufen, sich rechtzeitig vor dem Fristablauf damit befassen, die neue beA-Karte zu aktivieren, um zukünftig den Zugang zum beA aufrecht zu erhalten.
Zwischenzeitlich wurde die beA Störungsdokumentation der BRAK aktualisiert und auf einen Stand zum 9.9.2022 gebracht.
Die Justiz weist auf verschiedene Zertifikatswechsel hin, die z.B. in Schleswig-Holstein in der Zeit von 5:00 bis 13:00 Uhr am Mittwoch, 14.9.2022 erfolgen soll und in der Berliner Justiz und Verwaltung erfolgt ein „Schwenk“ des produktiven Intermediäres auf eine neue Datenbank am Donnerstag, 15.9.2022 in der Zeit von 19:00 bis 22:00 Uhr, während in Baden-Württemberg das Wochenende von Freitag, 9.9., 17:00 Uhr bis Montag, 12.9.2022, 6:00 Uhr, genutzt wird, um eine Wartung der Systeme durchzuführen. Abonnieren Sie den Newsletter der Justiz, so erhalten Sie alle für Sie relevanten Meldungen direkt als E-Mail.
Achtung: Zum 8. September 2022 laufen etliche Anwaltskarten aus.
Prüfen Sie bei der Anmeldung am beA (Sicherheits-Token auswählen) wann Ihre beA-Karte abläuft.
Wer seine neue beA-Karte bis zum Ablaufdatum noch nicht erhalten und seinem beA bekannt gemacht hat, könnte Schwierigkeiten bekommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass man, falls man bis 6 Wochen vor dem Ablaufdatum keine neue beA-Karte im Kartentausch erhalten habe, sich über das Kontaktformular der BNotK oder per E-Mail mit dem Betreff „beA-Karte nicht erhalten“ an die speziell eingerichtete Adresse bea-hilfe@bnotk.de wenden soll. Aktuell berichtet die RAK Düsseldorf auf LinkedIn, welche Bemühungen stattfinden, um die Kommunikation zu erleichtern.
Wer festgestellt hat, dass seine beA-Anwaltskarte bis zum Jahreswechsel gültig ist und noch keine Karte der neuen Generation erhalten hat, kann zumindest nach dem obigen Hinweis sich noch mit Anfang/Mitte November 2022 gedulden.
Derzeit versendet die BNotK zuerst die beA-Karten für diejenigen, deren Karten zum 8.9.2022 ablaufen, danach folgen die beA-Karten, die Ende 2022 ablaufen. beA-Mitarbeiterkarten werden voraussichtlich erst 2023 ausgetauscht.
Auch wenn die Anmeldung mit der alten beA-Karte nach dem 8.9.2022 nicht mehr möglich ist, kann eine beA-Signaturkarte in der Regel mindestens bis zum Jahreswechsel 2022 als Signaturkarte weiterverwendet werden. Prüfen Sie mit der neuen Software der BNotK SAK lite, welche Gültigkeit Ihre beA-Signaturkarte noch hat. Dabei kann es sein, dass sich SAK lite und die beA Client Security „sich nicht vertragen“, so dass Sie ggf. vor Nutzung der SAK lite die beA Client Security beenden. Verwenden Sie dann für die Anmeldung die neue beA-Karte und zum Signieren die alte Signaturkarte.
Wenn Sie bereits die SAK lite aufgerufen haben, können Sie direkt die PIN ändern, nutzen Sie dazu den Button Einstellungen neben „Optionen“, dort kann man die PIN ändern bzw. den Fehlbedienungszähler zurücksetzen. Etwas missverständlich ist dazu der Hinweis im Infoblatt der BNotK „Vorteil der Fernsignatur: Zertifikate lassen sich situativbequem wechseln. Die hohen Sicherheitsstandardsbleiben uneingeschränkt bestehen, die Anwendung jedoch wird vereinfacht. Sie benötigen zur Anmeldung und zum Signieren zukünftig nur noch eine PIN.“ Besser hätte es heißen müssen: … Sie benötigen zur Anmeldungund zum Signieren zukünftig eine einheitliche PIN. Denn die Anmelde-PIN muss nach wie vor zwei Mal eingegeben werden. Und die Signatur-PIN konnte man auch bei der alten Signaturkarte nachträglich in eine Wunsch-PIN ändern, so dass m.E. eine Vereinfachung nicht gegeben ist.
Bereits im Februar hatten wir darauf hingewiesen, dass im Laufe des Jahrens die beA-Karten aus technischen Gründen ausgetauscht werden müssen. Gleichzeitig führt die BNotK das Fernsignaturverfahren ein, d.h. Signaturkarten der neuen Kartengeneration, die von der BNotK versandt werden, enthalten ausschließlich die Fernsignatur, ein Signaturzertifikat, das unmittelbar auf der Karte gespeichert ist, ist bei diesen Karten nicht mehr möglich. Alternativ kann man die Signaturkarten anderer Anbieter, die noch eine Signatur auf der Karte haben, nutzen. Zugelassen für das beA sind die Signaturkarten des DGN, von d-trust und von Telesec. Die bisherigen Erfahrungen mit der Fernsignatur zeigen, dass es ggf. gut ist, als Backup eine weitere Signaturkarte (ohne Fernsignatur) vorzuhalten. Denn das Signieren mit der Fernsignatur (sofern kein technischer Fehler auftritt) dauert deutlich länger als mit einer Signaturkarte, bei der sich das Zertifikat direkt auf der Karte befindet.
Hinzu kommt, dass die Anwaltssoftwarehersteller erst noch die Fernsignatur in ihre beA-Schnittstelle implementieren müssen. Hierzu gab es einen Schlagabtausch zwischen dem DAV, der BRAK und dem Software-Industrieverband (SIV-ERV), der die Interessen der Softwareanbieter bündelt.
Die BNotK bietet verschiedene Zugänge an, je nachdem, welche Karte benötigt wird:
https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bestellung-antrag-bea
Auf der Seite https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info
kann man zusätzliche beA-Karten als Basisvariante (EUR 29,90) und mit Fernsignatur (EUR 54,90) und zusätzliche beA-Mitarbeiterkarten (EUR 12,00) bestellen. Das benötigt man die SAFE-ID der einzelnen Anwält:in, die sich aus dem BRAV ergibt.
Benötigen Sie lediglich eine Fernsignatur, müssen Sie sich entweder mit Ihrer Signaturkarte oder mittels Benutzername einloggen:
https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-Login
Die Bestellung von Software-Zertifikaten erfolgt derzeit noch auf der alten BNotK-Seite:
https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products/18393998
Karten für die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) bestellen Sie hier:
https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-BAG/info
Sie benötigen dazu zwingend die SAFE-ID der BAG, die Sie in der Regel vorab von Ihrer RAK mitgeteilt bekommen.
Neu auf der Seite des beA-Supports sind in Zusammenarbeit zwischen BRAK und BNotK Anleitungen zum beA-Kartentausch entstanden.
Achten Sie darauf, dass die Aktivierung mit einem Software-Token nicht funktioniert, Sie benötigen mindestens eine noch gültige beA-Anwaltskarte. Wenn die neue beA-Karte durch abweichende Postfachinhaber (Vertretung oder Mitarbeitender) aktiviert wird, kann es sein, dass die Freischaltung der Karte nur durch den Postfachinhaber möglich ist. Sind mehrere Sicherheits-Token für verschiedene Berechtigte freizuschalten, dann kann das in der Postfachverwaltung über den Punkt Sicherheits-Token freischalten mit einer PIN-Eingabe erledigt werden.
Die BAG erhält für die Anmeldung am Gesellschaftspostfach auf Antrag bis zu 20 BAG-Karten. Dazu benötigt sie zwingend die neue SAFE-ID, die durch die RAK, bei der der Zulassungsantrag erfolgt, mitgeteilt wird. BAG, die keiner erneuten Zulassung bedürfen (GmbH, AG), werden ab dem 1.9.2022 im BRAV freigeschaltet, um ihnen Gelegenheit zu geben, BAG-Karten zu bestellen. Dies sind Basiskarten, d.h. für die BAG können keine Signaturkarten bestellt werden, da die qeS nur durch die vertretungsberechtigten Personen der BAG mit deren persönlicher Signaturkarte erfolgen kann. Es ist nicht möglich und auch nicht erforderlich, beA-Anwaltskarten und/oder beA-Mitarbeiterkarten für die BAG zu bestellen. Sobald das BAG-Postfach registriert ist, sind die jeweiligen Benutzer über die Postfachverwaltung > Benutzerverwaltung > Suche „Benutzer mit Postfach“ = Rechtsanwält:innen und „Benutzer ohne Postfach“ = Mitarbeitende hinzuzufügen. Bei den Rechtsanwält:innen kann nach dem Namen gesucht werden, während man bei den Mitarbeitenden zwingend mindestens den Benutzernamen braucht (dieser setzt sich in der Regel aus „NachnameVornameKürzel“ zusammen, wobei das Kürzel vom beA automatisch vergeben wird, so dass es sich empfiehlt, diese Daten in einer elektronischen Datei (Notfallkoffer) aufzubewahren, um bei Bedarf darauf zuzugreifen. Es ist nicht erforderlich, neue Benutzer anzulegen!
Derzeit gibt es viele Baustellen im Elektronischen Rechtsverkehr, sowohl bei der Justiz als auch beim beA. Diese werden meistens in der Nacht bearbeitet und hoffentlich beseitigt.
Noch aktuell ist die Meldung vom 29.08.2022:
Derzeit besteht eine Einschränkung bei der Beantragung der Fernsignaturfunktion. Nach der Empfangsbestätigung der beA-Karte erhalten Inhaber einer beA-Karte Signatur im Rahmen des Kartentauschs von der Bundesnotarkammer eine E-Mail mit dem Betreff „Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikates“. Wird der dort enthaltene Link aufgerufen, ist teilweise die weitere Bearbeitung des zugehörigen Antrags nicht möglich. Die Bundesnotarkammer arbeitet mit Hochdruck an der Behebung des Fehlers.
Bitte beachten Sie: Auch wenn Ihre „alte“ beA-Karte zur Anmeldung am beA nicht mehr gültig sein sollte, können Sie diese bis Ende 2022 zur Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen weiter nutzen!“
Auch wenn die beA-Störungsdokumentation der BRAK Wochen hinterherhinkt, (Stand 4.8.2022), zeigt sich, dass eine Ersatzeinreichung (abgesehen von Wochenenden, wo die Frist ohnehin verlängert wird) bislang nicht über einen Tag hinaus gedauert hat. Es braucht eine gewisse Gelassenheit (und rechtzeitige Fristbearbeitung), um in der Praxis mit dem beA zu arbeiten.
Jetzt bist du da, beA
Du bist unser größter Star
Wir wollen nie wieder analog kommunizieren
Du bist da, das ist schön
Nun können wir unsere Arbeit krönen
beA, beA
Du bist so wunderbar
Wir geben dich nie mehr her
Das Fax das hat es nun sehr schwer
beA, beA
du bist unser Superstar
Dr. Dominik Herzog, Rechtsanwalt und Kabarettist, bescherte uns den beA-Song zum Neustart des beA und Beginn der passiven Nutzungspflicht ab dem 3.9.2018.
Welche Erfahrungen haben Sie in diesen sieben Wochen gemacht?
Auf dem Anwaltstag 2022 in Hamburg wollen wir am 23.6.2022 über Ihre Erfahrungen und Lösungswege diskutieren. Senden Sie gerne Ihre Erfahrungen per Mail oder über unser Kontaktformular direkt an mich.
Das Landgericht Frankfurt/Main (2-13 O 60/21) hat bereits am 19.1.2022 entschieden:
„Ein bei Gericht nach dem 01.01.2022 nicht in der Form des § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereichter Schriftsatz ist formunwirksam und damit unbeachtlich. Eine per Fax eingereichte Verteidigungsanzeige kann daher ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht verhindern.“
Andererseits gibt es Insolvenzgerichte, die beA-Nutzer auffordern, Anlagen nicht per beA, sondern per Post einzureichen. Und die Finanzämter, seit 1.1.2022 zur Nutzung der besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) verpflichtet, empfehlen, anstelle des beA die Nutzung von ELSTER, da die Kommunikation zwischen dem EGVP-Server und ELSTER fehleranfällig sei. Hinzu komme, dass beA-Nachrichten von den Finanzämtern als E-Mail umgewandelt und ausgedruckt werden müssten, während ELSTER-Nachrichten direkt in der E-Akte gespeichert würden. Ganz zu schweigen von der Handhabung der Zwangsvollstreckung, wo verpflichtend alle Maßnahmen über das beA zu erfolgen haben, während die Titel per Post ihren Weg zum Empfänger noch finden müssen.
Durch die aktive Nutzung kommen sehr viele Fragen auf. Gemeinsam mit dem Anwaltverlag und dem Portal Anwaltspraxis Wissen habe ich eine Podcast-Reihe mit Fragen und Antworten zum beA aufgenommen. Hören Sie gerne mal rein.
Am Rosenmontag wurden die Nutzer überrascht: Plötzlich ist die neue beA Version 3.10 da!
Der Sondernewsletter 5/2022 vom 28.2.2022 mit einem Hinweis auf ein Tutorial-Video kam erst am 14.50 Uhr am Montag.
Mit Sondernewsletter 3/2022 vom 21.2.2022 hat die BRAK das verschobene Update auf die Version 3.10 jetzt für den 24.2.2022 angekündigt. Passenderweise ist an diesem Tag „Weiberfastnacht“;-). Allen, denen dieses Update jetzt sehr kurzfristig vorkommt, sei ggf. das beA Manual ans Herz gelegt.
Und für alle, die sich vorab persönlich schon einmal die neue Version ansehen wollen, am 23.2.2022 referiere ich online von 14 bis 17 Uhr für den Hamburgischen Anwaltverein.
Klare Pluspunkte der neuen Version ist das Wegfallen der zusätzlichen Fenster beim Erstellen einer Nachricht und die für Kanzleien mit mehreren Anwälten sinnvolle Erstellung von eigenen Sichten, so z.B. um alle Entwürfe aller Anwälte oder den Postausgang aller Anwälte zu überwachen. Besonders hervorzuheben ist jetzt auch die Möglichkeit, mehrere Empfänger in einer Nachricht, z.B. das Gericht und einen Kollegen, mit unterschiedlichen Zusatzzeilen für das bessere Auffinden, zu adressieren. Dabei wird z.B. verhindert, dass ein Empfangsbekenntnis beim Gericht angefordert wird, während man das EB beim gegnerischen Rechtsanwalt anfordern kann.
Wichtig zu wissen ist, dass zwei Nachrichten versandt werden, d.h. das Gericht und auch der Kollege können nicht erkennen, dass der jeweilige Empfänger ebenfalls die Nachricht erhalten hat, man sollte es also im Schriftsatz hervorheben.
Und eine weitere Überraschung hat die Vorankündigung der BRAK zum Technologiewechsel bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer mit Sondernewsletter 2/2022 vom 18.2.2022 mit sich gebracht: Es wird eine neue Generation von beA-Karten geben. Dazu müssen die alten Karten ausgetauscht werden. Voraussichtlich ab Anfang März sollen im Rahmen von Neubestellungen nur noch die Karten der neuen Generation ausgegeben werden. Dazu wird es zukünftig auch eine neue Homepage geben. Alle Karten müssen getauscht werden, egal ob beA-Basiskarte, beA-Karte Signatur oder beA-Karten mit Nachladesignatur. Und zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch die beA-Karten Mitarbeiter getauscht werden.
Der Austausch muss bis Ende 2022 erfolgt sein, da dann das Betriebssystem für die derzeiten Karten die sicherheitstechnische Zulassung verlieren. Darüber hinaus wird für eine Vielzahl von Anwält:innen die Gültigkeit der Karten ablaufen. Rechtzeitig vor Zertifikatsablauf sollen alle betroffenen Anwält:innen ein neues gültiges Zertifikat erhalten.
Gleichzeitig führt die Zertifizierungsstelle der BNotK ein Fernsignaturverfahren zum Anbringen der qeS ein.
Die BRAK weist darauf hin: „Über den Beginn des Kartentauschs sowie den genauen Ablauf wird die Zertifizierungsstelle Sie gesondert informieren. Sie müssen Ihrerseits nichts veranlassen, um die Zertifikatserneuerung oder die Nutzung des Fernsignaturverfahrens in die Wege zu leiten. Die Zertifizierungsstelle wird sich zu gegebener Zeit mit Ihnen zum Tausch Ihrer Karte in Verbindung setzen. Die Software der beA-Anwendung wird rechtzeitig vor der Ausgabe der neuen Karten aktualisiert werden und unterstützt weiterhin die bereits vorhandenen Karten.“
Also Ruhe und abwarten. Denn derzeit warten erstmal etliche Notare auf die wegen der Umstellung des elektronischen Urkundenarchivs notwendigen neuen Karten – die sollen erst mit einer Lieferzeit im August 2022 kommen :-(
Der Elektronische Rechtsverkehr bleibt in Bewegung! Bereits im August 2022 soll es die neuen Gesellschaftspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften geben. Die BRAK hat alle Hände voll zu tun.
Am Samstag, 11.12.2021, konnte man auf der AKTUELLES Seite des beA-Supports lesen:
WICHTIG! beA-Abschaltung wegen kritischer Schwachstelle in von beA genutzter Open Source Komponente
Gestern wurde vom BSI eine kritische Schwachstelle in einer Softwarekomponente gemeldet. Die Schwachstelle betrifft zahlreiche Anwendungen, u.a. auch beA-Komponenten.
Diese Schwachstelle ermöglicht es Angreifern gegebenenfalls, auf dem Zielsystem eigenen Programmcode auszuführen und so zu kompromittieren. Genaue Informationen finden Sie auf den Internetseiten des BSI: BSI – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – Update: Kritische Schwachstelle in log4j veröffentlicht
Die Schwachstelle kann durch Anpassung einer Konfiguration behoben werden. Wir sind aktuell dabei, diese für alle beA-Komponenten möglichst schnell durchzuführen. Um das beA-System solange vor der Einschleusung von Schadsoftware zu schützen, muss es vorübergehend vom Zugang von außen getrennt werden. Somit steht Ihnen Ihr beA aktuell leider nicht zur Verfügung.
Wir werden informieren, sobald das beA-System wieder zur Verfügung steht.
Und bereits kurze Zeit später wurde verkündet, dass die Schwachstelle beseitigt wurde:
11.12.2021
Log4Shell-Schwachstelle beseitigt
Am 10.12.2021 wurde vom BSI eine kritische Schwachstelle in einer Softwarekomponente gemeldet, welche diverse Anwendungen, wie unter anderem auch beA-Komponenten, betrifft. Die Schwachstelle konnte in allen beA-Komponenten schnellstmöglich beseitigt werden. Mit einem Update wurde ein konfigurierbarer java_opts Parameter „-Dlog4j2.formatMsgNoLookups=true“ ergänzt, welcher die Sicherheitslücke schließt.
Zur Nutzung der beA-Webanwendung ist zwingend eine Aktualisierung der beA Client Security auf die Version 3.9.0.7 nötig. Bitte aktualisieren Sie diese auch unabhängig davon, ob Sie diese gegenwärtig nutzen. Hinweise zur Aktualisierung finden Sie hier.
Schön, dass der beA Support an einem Wochenende so zeitnah reagiert hat. Offenbar ist aber Log4Shell nicht ganz unschuldig daran, dass das am 2.12.2021 angekündigte Update verschoben wurde und nun doch nicht mehr 2021 kommt oder gab es ein Einsehen?
Rechtsanwalt Markus Hartung berichtete auf der Ersten Seite des BetriebsBeraters vom 20.12.2021 über „Das beA – Schmerzensthema der Anwaltschaft“ mit dem Tenor: „Elektronischer Rechtsverkehr und beA – Beleg für ein hohes Maß an Hilflosigkeit bei der Digitalisierung der Rechtspflege“
Die Kolumne der ZAP 24/2021 habe ich dem „Happy new beA?“ gewidmet. Interessierte können sie hier lesen. Kennen Sie das Kölsche Grundgesetz?
Es hätt noch emmer joot jejange: Das meinte ein Rechtsanwalt, der im Wesentlichen vortrug: „…er habe in der Vergangenheit noch nie entsprechende Probleme bei der Versendung von Schriftsätzen über das beA gehabt. Er habe am Abend des 10.6.2021 davon ausgehen dürfen, dass die Übermittlung erfolgreich gewesen sei. Das Übermittlungsprotokoll von 21:33 Uhr habe
den Eingang des Schriftsatzes bestätigt. Der darin enthaltene Vermerk zur gescheiterten Übermittlung an den Intermediär des Gerichts habe auch in der Vergangenheit der Weiterleitung eines ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatzes nie entgegengestanden.“
Et blieb nix wie et wor: Wir sind gespannt, wann die neue Optik für die Kanzleien Realität wird und werden berichten, sobald dies möglich ist.
Das Verfahren zur Einreichung von Schutzschriften ist ein vollkommen automatisiertes Verfahren. Es gibt keine Monierungen. Entweder wird die Schutzschrift eingetragen oder abgelehnt. In jedem Fall fällt die Gebühr von 83 EUR an. So auch in einer nicht anfechtbaren Entscheidung, die das OLG Frankfurt am 25.11.2021 (18 W 197/21) gefällt hat. Der Leitsatz lautet:
„Die Gebühr nach Nr. 1160 KV JVKostG für die Einstellung einer Schutzschrift in das Zentrale Schutzschriftenregister (ZSSR) fällt mehrfach an, wenn der Kostenschuldner eine an sich einheitliche Schutzschrift in mehrere Einzeldokumente aufgeteilt und diese jeweils gesondert in einem abgeschlossenen Datenverarbeitungsvorgang zur Einstellung in das ZSSR übermittelt hat. Der Gebührentatbestand setzt nicht voraus, dass es sich bei dem jeweils eingestellten Dokument um einen Schriftsatz handelt, der inhaltlich den Anforderungen einer Schutzschrift im Sinne des § 945a Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt.“
Es wurden aufgrund der Mengenbegrenzung insgesamt 12 Dokumente beim ZSSR eingereicht, weil die Schutzschrift einschließlich Anlagen mehrere hundert Seiten umfasste. In der Begründung heißt es: „Überdies könne nach § 3 ERVV die Übermittlung auch als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst als elektronisches Dokument auf einem physischen Datenträger, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden könne.“
Also dann eine DVD oder eine CD einreichen, aber bitte keinen USB-Stick!
„Der Elektronische Rechtsverkehr ist kein Schnellboot, sondern ist eher vergleichbar mit einem Tanker, der langsam Fahrt aufnimmt und schwerfällig zu manövrieren ist. Ein Verlassen des Tankers ist nicht möglich, vielmehr muss die Mannschaft alles daransetzen, Kurs zu halten und das Ziel zu erreichen. Die Justiz hat auf ihrem Tanker den 1.1.2026 im Visier. Denn ab diesem Stichtag ist sie gesetzlich verpflichtet, elektronische Akten zu führen. Bis dahin wird es zwei Welten geben: die digitale Welt, die zeigt, wie rosig die Zukunft sein kann. Und die analoge Welt, bei der die Justiz die über das beA versandten elektronischen Dokumente ausdruckt und als Papierpost an die Beteiligten versendet.“ (Cosack, ZAP 24/2021)
Wir wünschen entspannte Feiertage (Achtung: der beA-Support ist an Weihnachten und Silvester nur mit verkürzten Servicezeiten erreichbar!) und Gelassenheit, wenn es mit dem beA mal ruckelt.
Übrigens: Im neuen BRAK-Magazin 6/2021 – seit 20.12. in Ihrem beA;-) -gibt es hilfreiche Tipps für die Ersatzeinreichung.