Am Dienstag, 3. Januar 2023, erfolgt ein beA-Update zur Erweiterung der Datenmengen:

Mit Newsletter 11/2022 vom 22.12.2022 teilt die BRAK mit, dass die Umstellung auf die erweiterten Dateimengen und Dateigrößen gemäß der Zweiten  Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
(2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022 vom 10.2.2022)
am 3. Januar 2023 erfolgen wird.

Diese werden von 200 Dateien erweitert auf 1.000 Dateien und von 100 Megabyte auf 200 Megabyte verdoppelt. Diese Änderung gilt ab dem 1. Januar 2023 bis mindestens 31. Dezember 2023.

Fernsignatur oder Signaturkarte eines Drittanbieters?

Weiterhin teilt die BRAK mit, dass ab dem 1. Januar 2023 die bisherigen beA-Signaturkarten (beA-Karten der ersten Generation) für die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) nicht mehr verwendet werden können.

Auf der beA-Startseite wird im blauen Balken nochmals darauf hingewiesen:

Der Link führt auf die beA Support Seite. Dort wird ausführlich erläutert, wie man eine Fernsignatur beantragen kann.

Alternativ stehen Signaturkarten weiterer Anbieter (DGN, d-trust, Telesec) für die Anbringung einer qeS, bei der eine Fernsignatur nicht erforderlich ist (das Signaturzertifikat befindet sich direkt auf der Karte) zur Verfügung.

Wenn Sie mit Kanzleisoftware arbeiten, prüfen Sie bei Ihrem Anbieter, welche Karten mit Ihrer Software kompatibel sind. Der Software Industrieverband (SIV-ERV), der die Interessen der Kanzleisoftwareanbieter bündelt, hat hierzu ein Informationsblatt veröffentlicht.

Wermutstropfen: Ein Hinzufügen als Sicherheitstoken ist mit diesen Karten nicht möglich, d.h. zum Signieren muss die Karte gewechselt werden.

Vorteil: Bei Ausfall der Internetverbindung oder technischen Problemen beim Signieren mit der Fernsignatur kann trotzdem eine qeS erstellt werden. Auch die Dauer des Signiervorgangs ist in der Regel kürzer, da beim Anmelden am Server der BNotK immer automatisiert geprüft wird, ob alle Komponenten auf einem aktuellen Stand sind. Diese Überprüfung geschieht im Hintergrund. Die alternativen Signaturkarten können auch für Stapelsignaturen (prüfen Sie das Angebot, es werden sowohl Single- als auch Multisignaturkarten angeboten) oder externe Signaturen, z.B. mit SecSigner oder Governikus DATA Boreum verwendet werden.

Fristverlängerung für die Anmeldung mit den neuen beA-Karten:

Die BNotK hat eine Fristverlängerung gewährt: Um den Anwältinnen und Anwälten Gelegenheit zu geben, den Kartentausch von den beA-Karten erster Generation zu den neuen beA-Karten auch über den 31.12.2022 hinaus zu ermöglichen, wurde die Frist bis zum 18. März 2023 verlängert. Diese Fristverlängerung gilt allerdings nur für die Anmeldung, nicht für die Anbringung der qeS!

Fazit:

Die Rechtsprechung hat im ersten Jahr der aktiven Nutzungspflicht klar aufgezeigt, welche Arbeitsanweisungen erforderlich sind, um Organisationsverschulden der Anwältin und des Antwalts auszuschließen. Hier gibt es kein Pardon, auch wenn den Gerichten das beA als Arbeitsmittel nicht vertraut ist, da die Gerichte selbst kein beA, sondern – regional unterschiedlich – verschiedene Fachsoftware einsetzen. Jedenfalls werden „menschliche“ Fehler nicht toleriert, für „technische“ Fehler gibt es – vorübergehende Unmöglichkeit vorausgesetzt – ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei die Glaubhaftmachung unverzüglich zu erfolgen hat. Jede Kanzlei tut gut daran, die Anweisungen für den Umgang mit beA auf den Prüfstand zu stellen oder womöglich solche Regeln für die Kanzlei erstmals festzulegen. Dabei sei nochmals daran erinnert, dass Anwältinnen und Anwälte eine nicht (!) auf das Büropersonal zu delegierende Prüfpflicht trifft:

Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – VI ZB 78/21

Allen Leserinnen und Lesern wünsche ist einen guten Start in das neue Jahr 2023.

beA wird uns aller Voraussicht nach auch im neuen Jahr beschäftigen. Dabei wünsche ich gutes Gelingen und ein Miteinander aller Beteiligten – bleiben wir im Dialog!