Noch 11 Tage für beA Client Security und Erstregistrierung Anwaltspostfach

Achtung: Am Wochenende 1./2. September 2018 ist es nicht möglich, die beA Client Security zu laden und die Erstregistrierung durchzuführen.

Die BRAK teilt mit Presseerklärung und Sondernewsletter vom 20. August 2018 mit, dass alle betriebsverhindernden Mängel beseitigt wurden, so dass einem Neustart des Anwaltspostfachs beA am 3. September 2018 nichts mehr im Wege steht.

Wichtig für alle, die das Wochenende vor dem 3. September 2018 zum Download der beA Client Security und für die Erstregistrierung nutzen wollen:

Am 1. und 2. September 2018 ist das wegen des Hochfahrens des Gesamtsystems vorübergehend nicht möglich. Auch das bundesweite Amtliche Rechtsanwaltsverzeichnis (BRAV) wird an diesen beiden Tagen zeitweilig nicht erreichbar sein.

Ist Ihre Kanzlei / Rechtsabteilung vorbereitet?

Beschlossen und verkündet: Anwaltspostfach beA startet mit passiver Nutzungspflicht am 3. September 2018

Die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern haben die Zustimmung zum Neustart des Anwaltspostfachs beA am 3. September erteilt.

 

Eine weitere außerordentliche Kammerversammlung am 13. August 2018 ist daher nicht mehr erforderlich.

Das Anwaltspostfach beA soll am 3. September 2018 wieder starten, sofern secunet bis 2. September 2018 bestätigt, dass die betriebsverhindernden Mängel beseitigt sind.

Die gewünschte Testphase wird es nicht geben. Damit tritt auch die passive Nutzungspflicht am 3. September 2018 in Kraft.

Jetzt ging es doch ganz schnell:

Mit Presseerklärung Nr. 22 vom 8. August 2018 teilte die BRAK mit, dass der beA-Fahrplan Bestand hat:

„Die Präsidentinnen und Präsidenten haben durch Beschlussfassung in Textform den Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 27.06.2018 (vgl. Presseerklärung Nr. 19 v. 27.06.2018) dahin abgeändert, dass die von secunet unter Ziffer 4.5.3 ihres Abschlussberichtes benannte Schwachstelle in Abstimmung mit der Justiz im laufenden Betrieb beseitigt wird. Alle anderen Regelungen des Beschlusses bleiben unverändert.

Dieser Vorgehensweise haben 21 Rechtsanwaltskammern zugestimmt und 7 Rechtsanwaltskammern nicht zugestimmt. Keine Rechtsanwaltskammer hat sich enthalten.

Dem Verfahren selbst (Beschlussfassung in Textform) haben 4 der 28 Rechtsanwaltskammern widersprochen. Die vorsorglich für den 13.08.2018 anberaumte außerordentliche Präsidentenkonferenz findet nicht statt. Der in der Präsidentenkonferenz vom 27.06.2018 beschlossene Fahrplan wird weiter umgesetzt.“

 

Checkliste für den beA-Start in 25 Tagen:

Prüfen Sie, ob in Ihrer Kanzlei / Ihrer Rechtsabteilung alle Voraussetzungen für den beA-Start erfüllt sind.

Am 8. August 2018 wurde das beA auf eine neue Version upgedatet.

Die BRAK hat im Newsletter 13/2018 klargestellt, dass das beA nicht mit dem Browser von Microsoft Edge kompatibel ist.

In dreizehn Bundesländern sind noch Schulferien, in Baden-Württemberg und Bayern über den 3. September 2018 hinaus.

Installieren Sie die beA Client-Security rechtzeitig, damit bei Problemen genügend Zeit ist, um diese zu beheben.

 

Fehler bei Hausnummern im SAFE-Verzeichnis:

Die regionalen Rechtsanwaltskammern führen Anwaltsverzeichnisse, die im SAFE-Verzeichnis unter rechtsanwaltsregister.org zum Bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis zusammengeführt werden. Durch ein Update kam es zu Kompatibilitäsproblemen bei den Hausnummern, diese wurden nicht übernommen. Der Versand der beA-Karten durch die BNotK muss in diesen Fällen manuell bearbeitet werden. Die Kompatibilität der Software soll im Laufe der nächsten Woche wieder hergestellt werden.

 

Der BGH sieht keine grundsätzlichen, auch keine verfassungsrechtlichen, Bedenken gegen das beA

„Mit zwei Beschlüssen vom 25.6.2018 (AnwZ (Brfg) 23/18) und vom 28.6.2018 (AnwZ (Brfg) 5/18) hat sich der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs mit Fragen des besonderen elektronischen Anwaltspostfach befasst. Im Beschluss vom 28.6.2018 hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, dass keine grundsätzlichen, auch keine verfassungsrechtlichen, Bedenken gegen die Schaffung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches in § 31 a BRAO bestehen. Im Beschluss vom 25.6.2018 wird die Berechtigung einer regionalen Kammer bestätigt, dass eine Umlegung der Kosten für den besonderen elektronischen Rechtsverkehr auf die einzelnen Mitglieder nach den Beschlüssen der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer möglich und rechtmäßig ist. Beide Beschlüsse finden Sie hier: Beschluss AnwZ (Brfg) 23/18 und Beschluss AnwZ (Brfg) 5/18

Beim Anwaltspostfach beA nichts über das Knie brechen…und dann gibt es auch noch eine Wette

…meint der DAV in seiner aktuellen Stellungnahme vom 1. August 2018

Die Kammerpräsidenten sind erneut gefordert. Bei der letzten Abstimmung am 27. Juni 2018 hatten diese mit 16 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen und 9 Nein-Stimmen den neuen Fahrplan des Anwaltspostfachs beA beschlossen.

Widersprechen 5 oder mehr Rechtsanwaltskammern dem Vorschlag der BRAK, das beA trotz der Nichtbehebung der B-Schwachstelle Nr. 4.5.3, Seite 67 des Gutachtens am 3. September 2018 wieder in Betrieb zu nehmen, soll am 13. August 2018 erneut eine außerordentliche Präsidentenkonferenz stattfinden.

Grundsatz: Sicherheit vor Schnelligkeit

Der DAV fordert, die Implementierung des sicheren Optimal Asymmetric Encryption Padding (OAEP) sowohl beA-seitig als auch justizseitig (EGVP) abzuwarten. Die Justiz benötigt sechs bis acht Wochen Vorlauf, um die Funktionsfähigkeit der neuen Softwareversion zu testen.

Nach dem Bericht von Constantin van Lijnden kann das neue OAEP-Verfahren erst bis Mitte August implementiert werden. Die dann noch verbleibenden zwei Wochen reichten nicht aus, um die neue EGVP-Version zu testen. „Die justizinterne Frist von sechs bis acht Wochen zum Testen einer neuen Softwareversion vor ihrer verpflichtenden Verwendung im Echtzeitbetrieb könne zwar in Notfällen unterschritten werden, ein solcher sei hier aber nicht erkenntlich.“

Die Kammerpräsidenten sind also erneut gefragt, über das weitere Schicksal des Anwaltspostfachs beA zu entscheiden.

Der DAV konstatiert:

„Angesichts der beschriebenen Schwachstelle, die ein hohes Risiko für die Vertraulichkeit der verschlüsselten Daten darstellt, erwarten wir, dass die Wiederinbetriebnahme des Systems mit dieser Schwachstelle zu einem weiteren Vertrauensverlust in die Systeme des elektronischen Rechtsverkehrs führen kann.“

Die NJW schreibt:

im Newsletter „DIESE WOCHE“ am 1. August 2018 von Prof. Dr. Joachim Jahn (@JoachimJahn):

„dass der von der Bundesrechtsanwaltskammer angepeilte Starttermin fürs besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) knapp werden würde, war klar. Nun hat sich ein erstes konkretes Hindernis gezeigt. Eine Sicherheitslücke, die bis dahin geschlossen worden sein sollte, besteht voraussichtlich noch (etwas) länger.

Schuld hat nicht einmal der digitale Anwaltsbriefkasten selbst, sondern seine gewünschte Kompatibilität zum Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), das unter derselben Macke leidet. Dessen Update ist zwar auch schon in Vorbereitung, braucht aber etwas länger. In der Terminologie der beA-Konstrukteure handelt es sich freilich um ein minderschweres Risiko – die Schutzlücke sei nur „betriebsbehindernd“, nicht „betriebverhindernd“.

Wenn die Chefs der Regionalkammern kein Veto einlegen, soll es deshalb dabei bleiben, dass die Digitalkommunikation am 3.9. scharfgeschaltet wird. Es geht um die Gefahr, dass Kriminelle unter ganz bestimmten Umständen die versandten Nachrichten entschlüsseln können. Im Secunet-Geutachten hatte es allerdings dazu geheißen: „Die Ausnutzbarkeit ist niedrig, die Bedrohung der Vertraulichkeit allerdings hoch.“

Und Dr. Miriam Vollmer (@miriam_vollmer) RECHT ENERGISCH wettet auf das beA:

„Wir würden mit Ihnen wetten. Wir wetten mit Ihnen um Schokolade, dass am 3. September das besondere elektronische Anwaltspostfach beA nicht am Start ist. Wenn Sie dagegen meinen, die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zieht das jetzt durch, dann schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit Ihrem Namen, erklären sich einverstanden, dass wir diesen Akt der Tollkühnheit auf dieser Seite publizieren, und dann warten wir es ab.“

Wir halten die Wette. Vorausgesetzt, es ist Bitterschokolade mit 85 % Kakaoanteil.