Neue beA Client Security für das besondere elektronische Anwaltspostfach und Hochdruck für Hersteller von Anwaltssoftware

Neue beA Client Security für das besondere elektronische Anwaltspostfach und Hochdruck für die Hersteller von Anwaltssoftware

Gleich zwei Sondernewsletter verschickte die BRAK am 27. und am 28. August 2020 (siehe unten).
Während im Sondernewsletter 2/2020 vom 27.8.2020 auf die Deinstallation und Aktualisierung der beA Client Security ab dem 3. September 2020 hingewiesen wird, wird im Sondernewsletter 3/2020 vom 28.8.2020 unter „Achtung“ darauf hingewiesen, dass E-Mails im Umlauf seien, die dazu auffordern, die beA Client Security mittels Link herunterzuladen. Dies soll nicht erfolgen. Die beA Client Security soll ab dem 3. September 2020 ausschließlich über die Seite https://www.bea-brak.de heruntergeladen werden:
Vorher soll die alte beA Client Security deinstalliert werden:
Die Neuinstallation soll mit Administratorrechten erfolgen.

Es ist allerdings noch keine Eile geboten. Erfahrungsgemäß „staut“ sich am ersten Tag der Freigabe der Download. Ab dem 15. Oktober 2020 ist die Anmeldung am beA dann nur noch mit der neuen beA Client Security möglich.

Großer Zeitdruck entsteht allerdings für die Hersteller von Anwaltssoftware.

Diese müssen „über Nacht“ vom 5. auf den 6. September 2020 eine neue Version zur Verfügung stellen, damit die Schnittstellten der Softwarehersteller mit beA funktionieren.

Bei Twitter hat Rechtsanwalt Christian Franz, der unter @FranzOnBrands twittert, einen offenen Brief an die BRAK geteilt, der zum einen einen Antrag auf Fristverlängerung beinhaltet, zum anderen sein Hilfeangebot an die BRAK.
Hintergrund ist die Mitteilung des Anwaltssoftwareanbieters Advolux (Haufe):
Auch der Open-Source-Anbieter @jlawyerorg, Jens Kutschke, teilt mit:
Jörn Erbguth, der als Experte beim #beAthon dabei war, fragt (im Dialog mit dem Chefredakteur der NJW), Tobias Freudenberg:
Es gibt viele ungeklärte Fragen…

Der neue Dienstleister der BRAK, die Wesroc GbR, erklärt auf seiner Aktuelles-Seite die Hintergründe für den Wechsel:

Sonderankündigung: Aktualisierung der beA-Client-Security

Im Zusammenhang mit der Betriebsübernahme des beA-Anwendersupports durch uns, die Wesroc GbR, im Juni 2020 wird ab dem 03.09.2020 nun auch eine neue Version der beA-Client-Security bereitgestellt.

Damit geht für Sie und uns der Umstieg auf eine neue Technologie einher. Diese wird ermöglichen, flexibler bezüglich der Auslieferung neuer Versionen der beA-Client-Security und damit der technischen Weiterentwicklung zu werden. Beispielsweise wird der Austausch der integrierten JAVA-Version umgesetzt.

Außerdem erreichen wir mit dem Update eine Vereinfachung der Installation und Deinstallation der Software auf MAC- und Linux-Systemen.

Möglicherweise haben Sie auch schon im Sondernewsletter der BRAK von dieser Neuerung gehört. Falls nicht, empfehlen wir Ihnen an dieser Stelle den beA-Newsletter zu abonnieren, um stets auf dem aktuellen Stand rund ums beA zu bleiben. Neben Informationen über solche Neuerungen und Ankündigungen erhalten Sie durch den Newsletter auch wertvolle Hinweise zur Erleichterung Ihrer Arbeit mit beA.

Abonnieren können Sie daneben auch den EGVP-Newsletter der Justiz welcher Sie über aktuelle Störungsmeldungen, die von allen Bundesländern eingestellt werden, informiert.

 

BRAK-Sondernewsletter 2/2020 v. 27.8.2020

Aktualisierung der beA Client-Security mit neuem Installationsprogramm

Die BRAK wird ab dem 3.9.2020 eine neue Version der beA Client-Security bereitstellen.

Die beA Client-Security benötigen Sie zur sicheren Anmeldung an Ihrem beA. Sie dient zudem der Ver- und Entschlüsselung Ihrer beA-Nachrichten.

Die neue beA Client-Security enthält auch eine neue Version des Installations- und Aktualisierungsprogramms für die beA Client-Security. Neben technischen Verbesserungen des Installationsprogramms sind darin Änderungen der Dialoge für den Ablauf der Installation der beA Client-Security vorgenommen worden. Außerdem ist die Installation und die Deinstallation der beA Client-Security auf Mac- und Linux-Systemen nun deutlich komfortabler.

Die Umstellung auf die neue Version der beA Client-Security erfordert die Deinstallation des bisherigen Installationsprogramms und die Installation der neuen Version. Die neue Version werden wir Ihnen auf der beA-Startseite bereitstellen. Da ab dem 15.10.2020 die Anmeldung am beA nur noch mittels dieser neuen Version möglich sein wird, empfehlen wir Ihnen, die Aktualisierung möglichst kurzfristig vorzunehmen. Dies hat den Vorteil, dass Ihr System dann bereits vorbereitet ist und Sie auch nach dem 15.10.2020 zuverlässig mit Ihrem beA arbeiten können. Sollten in Einzelfällen technische Probleme auftreten, ist noch ausreichend Zeit, diese mit Hilfe des beA-Supports zu lösen. Selbstverständlich ist es auch nach dem 15.10.2020 noch möglich, eine Neuinstallation vorzunehmen.

Detaillierte Hinweise zur Deinstallation der alten Version und Installation der neuen Version auf Windows-, Mac- und Linux-Systemen finden Sie in der beA-Online-Hilfe. Ab dem 3.9.2020 werden wir dort die aktualisierten Beschreibungen bereitstellen. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie für die Installation der beA Client-Security Administrationsrechte benötigen. Sollten Sie nicht über Administrationsrechte auf Ihrem Rechner verfügen, muss die Installation durch einen Administrator vorgenommen werden.

BRAK-Sondernewsletter 3/2020 v. 28.8.2020

Achtung!

Es sind E-Mails im Umlauf, die dazu auffordern, ein neues beA-Installationsprogramm herunterzuladen, da am Samstag, dem 29.08.2020, eine neue Version des beA installiert werde. Bitte folgen Sie diesem Link nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird am 03.09.2020 ein Update der beA Client-Security bereitstellen. Dieses ist ausschließlich von der beA-Startseite https://www.bea-brak.de und nicht von anderen Seiten herunterzuladen.

 

 

Überbrückungshilfe: Rechtsanwälte können über das besondere elektronische Anwaltspostfach beA Antrag für Mandanten stellen

Überbrückungshilfe: RechtsanwältInnen können sich über das beA registrieren, um den Antrag auf Überbrückungshilfe für Mandanten stellen

 

Update 18.9.2020: Überbrückungshilfe wurde verlängert

Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung

– Ende der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I am 9. Oktober – Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

 

DAV und BRAK haben gemeinsam gekämpft, dass auch Rechtsanwälte für ihre Mandanten den Antrag auf Überbrückungshilfe stellen können.

Mit Presseerklärung Nr. 23/2020 vom 3. August 2020 teilt der DAV mit: „Beantragung von Corona-Überbrü­ckungs­hilfen künftig auch durch die Anwalt­schaft möglich. DAV und BRAK setzen sich mit Forderung durch – gemeinsame Presse­er­klärung“.

Aus der DAV-Depesche Nr. 34/2020 vom 20. August 2020 ergibt sich, dass die Registrierung nunmehr auch mittels beA möglich ist:

„Überbrü­ckungshilfe des BMWi – Registrierung nun auch mittels beA möglich 

Dank des kontinu­ier­lichen Engagements des DAV können Anträge auf Überbrü­ckungshilfe für kleine und mittel­stän­dische Unternehmen durch die Anwalt­schaft gestellt werden. Für die Registrierung zur Beantragung der Überbrü­ckungshilfe wurde bisher hauptsächlich der PIN-Brief verwandt. Nun ist aber ebenfalls eine Antrags­stellung mittels der beA-Karte möglich. Wie Sie dies bewerk­stelligen, erklärt ein Info-Video des BMWi. Die Antrags­stellung ist noch bis zum 30. September 2020 möglich.“

In dem Info-Video wird darauf hingewiesen, dass der Mozilla Firefox verwendet werden soll und das Kartenlesegerät sowie möglicherweise Administratorrechte auf dem Computer benötigt werden. Zusätzlich muss ein Kryptografie-Modul installiert werden.

Ohne technischen Sachverstand ggf. ein schwieriges Unterfangen;-)

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht interessiert, wie diese Aufträge gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden können. Dazu konnte ich bislang keine aktuellen Hinweise von DAV und BRAK finden. Die FAQ der BRAK führen zu einer Fehlermeldung.

Der Deutsche Steuerberaterverband weist in seinen FAQ darauf hin:

„Bei der Beratung handelt es sich nach Ansicht des DStV um eine Tätigkeit im Rahmen der vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG. Eine unmittelbare Abrechnung aus der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) scheidet allerdings aus. … Die Hilfeleistung bei Anträgen auf Überbrückungshilfen gehört unseres Erachtens nicht dazu. Daher hat die Vergütung für diese Tätigkeiten auf Grundlage der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 612, § 632 BGB) zu erfolgen. Denkbar ist insoweit etwa die Vereinbarung eines Zeithonorars auf der Basis von Stundensätzen. Es empfiehlt sich, insoweit eine entsprechende Honorarvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen.“

Die durch die Antragstellung entstehenden Kosten sind ggf. im Rahmen der Überbrückungshilfe erstattungsfähig.

Wer hat über sein beA schon Anträge gestellt? Über Rückmeldungen freue ich mich.