Frist: 1 Monat – beA auf der Zielgeraden

beA startet durch

beA-Karte

Das besondere elektronische Anwaltspostfach beA biegt auf die Zielgerade ein. Kann beA eine Medaille gewinnen? Der Dienstleister Atos hat die Akkreditierung für die olympischen Spiele 2016 in Rio mit Bravour gemeistert. Ist dies ein Indiz für den guten Start zum 29. September 2016?

Die Schulungsumgebung ist geöffnet, so dass ich den interessierten Leserinnen und Lesern gerne einen Einblick geben möchte:

  • Ändern Sie Ihre PIN.
    Dazu gibt es eine Anleitung auf der Seite der BNotK. Achten Sie darauf, dass Sie vor der PIN-Änderung Ihr JAVA und Ihren Kartenlese-Treiber aktualisieren.

Klicken Sie zur PIN-Änderung auf die gegenläufigen Pfeile

Tipp: Verwenden Sie eine 6-stellige PIN, da die PIN immer zwei Mal einzugeben ist (Authentifizierung und Verschlüsselung).

  • Überlegen Sie, welche Mitarbeiter-Chipkarten und Softwarezertifikate in Ihrer Kanzlei genutzt werden sollen.
    Tipp: Statten Sie jeden Mitarbeiter mit einer Mitarbeiter-Chipkarte aus.
    So können Sie unterschiedliche Berechtigungen vergeben und nachweisen, welcher Mitarbeiter aktiv war.
  • Benennen Sie einen Berufsträger als Vertreter, für den Urlaub und auch für den nicht planbaren Fall Ihrer Abwesenheit.
    Tipp: So kann der Kollege mit seiner beA-Karte standortunabhängig auf Ihr beA zugreifen.
  • Vor der Erstregistrierung ist auf jedem Rechner, der auf beA zugreifen will, die Client Security zu installieren:

Client Security Downloads

  • Danach kann die Erstregistrierung für Benutzer mit eigenem Postfach (=Rechtsanwalt) erfolgen.
    Wählen Sie den Sicherheits-Token (die beA-Karte) aus und identifizieren Sie sich mit Ihrer PIN. Diese muss zwei Mal eingegeben werden: einmal für die Authetifizierung und ein weiteres Mal für das Verschlüsselungs-Zertifikat. Wählen Sie eine Sicherheitsabfrage aus und notieren Sie eine E-Mail-Adresse, die informiert wird, sobald Post in Ihrem beA eingeht.

Registrierung erfolgreich

Bis zum beA-Start informieren wir Sie in weiteren Beiträgen Schritt für Schritt, wie Sie Ihr beA ready für den elektronischen Rechtsverkehr machen.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns.
Lesen Sie auch unsere 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA in der aktuellen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlages.

 

 

 

Aufladeverfahren für beA-Signaturkarten startet

Aufladeverfahren für beA-Signaturkarten hat begonnen

Die BRAK informiert in Ihrem Newsletter vom 3. August 2016, dass das Aufladeverfahren für die beA-Signaturkarten begonnnen hat.

Wer bis zum 31.12.2017 rechtsverbindlich mit den Gerichten kommunizieren will, benötigt eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS).

Diese ist ab 1.1.2018 nicht mehr erforderlich, wenn der Berufsträger das Dokument selbst versendet. Erfolgt der Versand durch Mitarbeiter, ist weiterhin die qeS Pflicht.

Dieses Signaturzertifikat wird als Datei auf die beA-Karte geladen. Bevor dieser technische Vorgang ausgeführt werden kann, muss online ein signaturrechtlicher Antrag gestellt werden. Anschließend ist nach dem Signaturrecht zwingend eine individuelle Identifizierung des Karteninhabers erforderlich.

Diese erfolgt bei einem Notar mittels Unterschriftenbeglaubigung (Notarident) oder in einigen Kammerbezirken bei der Rechtsanwaltskammer (Kammerident).

Das Kammerident-Verfahren wird von den Rechtsanwaltskammern zu unterschiedlichen Zeitpunkten, in unterschiedlichem Umfang und an unterschiedlichen Orten begonnen:

Teilnehmende RAK am Kammerident

Teilnehmende RAK am Kammerident

Weitere Informationen zum KammerIdent-Verfahren finden Sie unter https://bea.bnotk.de/kammerident/.

Hinweise zum Notarident-Verfahren hat die BNotK hier zusammengestellt: https://bea.bnotk.de/documents/NotarIdent-Infoblatt.pdf