beA-Update auf die Version 4.0 am 21.05.2025
Was gibt es Neues bei der beA Version 4.0: Technische, optische und inhaltliche Änderungen sind erfolgt. Lesen Sie, was wichtig ist.
Was gibt es Neues bei der beA Version 4.0: Technische, optische und inhaltliche Änderungen sind erfolgt. Lesen Sie, was wichtig ist.
Am 31. Oktober feiert man auch hierzulande Halloween. Zeit, um die letzen 34 Monate seit Beginn der aktiven beA Nutzungspflicht Revue passieren zu lassen:
So hat beA seit dem 1. Januar 2022 zahlreiche Updates und Verbesserungen erhalten und auch die Optik wurde immer wieder verändert. Erinnern Sie sich noch:
beA Update 3.10 (nach Absage vom 24.2.22 kam diese Version am Rosenmontag überraschend über Nacht):
beA Update 3.11
beA Update 3.12
beA Update 3.14
beA Update 3.15
beA Update 3.16 (zunächst aufgrund unvorhergesehener technischer Komplikationen zurückgenommen am 1.12.22):
beA Update 3.17
beA Update 3.18
beA Update 3.19
beA Update 3.20 / 3.21 / 3.22
beA Update 3.23
beA Update 3.25
beA Update 3.26
beA Update 3.27
BVerfG nimmt ab 1.8.24 am ERV teil
beA Update 3.28

Anwälte müssen selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen:
Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – VI ZB 78/21
Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben:
„Die Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtlich allein dem Prozessbevollmächtigten vorbehaltene Handlung bietet Anlass zur Kontrolle eines vom Kanzleipersonal hergestellten Dokuments und löst für den Rechtsanwalt eine entsprechende Verpflichtung aus: Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben.“
BVerwG, Beschluss vom 16.9.2024 – 6 B 6.24Wer als Rechtsanwältin und Rechtsanwalt nur eine pauschale Anweisung, das Vorliegen der Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 zu kontrollieren, an sein Personal gibt, hat schlechte Karten. Denn eine so pauschale Anweisung lasse den Mitarbeitenden bereits darüber im Unklaren, welches im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erstellte Dokument eine elektronische Eingangsbestätigung ist. So der BGH in der Entscheidung vom 11.1.23 – IV ZB 23/21.
Der Rechtsanwalt muss dem Mitarbeiter vielmehr vorgeben, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss.
Wie die Eingangsbestätigung aufgerufen und ihr Inhalt überprüft werden kann, erfordert eine intensive Schulung der mit dem Versand über das beA vertrauten Mitarbeiter. Das gilt nicht nur im Fall der Versendung über die eigene Internet-Anwendung des beA, sondern auch dann, wenn der elektronische Rechtsverkehr – wie vorliegend in der Kanzlei der klägerischen PB – über die Schnittstelle eines Büroverwaltungsprogramms abgewickelt wird. Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre den Postversand tätigenden Mitarbeiter entsprechend geschult oder angewiesen haben, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Bei ordnungsgemäßer Organisation der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten wäre die fehlgeschlagene Übermittlung zeitnah erkannt worden. Die pauschale Schilderung genügt den an eine Kontrolle der Übermittlung elektronischer Schriftsätze an ein Gericht zu stellenden Anforderungen an die Kanzleiorganisation nicht.
Bleiben Sie informiert und auf dem neuesten Stand. Die Rechtsprechung kennt kein Pardon bei Organisationsverschulden.
Viele beA-Nutzende verzweifeln, weil es immer wieder vorkommt, dass die beA-Karte nicht erkannt wird.
Abhilfe schafft das neue cyberJack ControlCenter von REINERSCT (für Windows-Nutzer: REINER SCT schreibt dazu:
„Für die Betriebssysteme macOS und Linux steht kein cyberJack® ControlCenter zur Verfügung. Ein Firmwareupdate/-upgrade ist daher mit diesen Betriebssystemen nicht möglich. Eventuelles Update kann einmalig mit Windows durchgeführt werden. Die Nutzung mit macOS oder Linux ist anschließend möglich. Sollten Sie keinen Zugriff auf einen Windows-Rechner haben, können wir gerne ein Update/Upgrade für Sie durchführen. Die anfallenden Kosten/Versandkosten werden Ihnen in die Rechnung gestellt.“).
Bislang war der cyberJack Gerätemanager im Einsatz. Im Beitrag „Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Update vom 31. März 2021 haben wir darauf hingewiesen, dass man mit dem cyberJack Gerätemanager prüfen kann, ob ein Update des Kartenlesegeräts erforderlich ist.
Wechseln Sie (sofern Sie REINER Kartenlesegeräte einsetzen), jetzt auf das neue cyberJack ControlCenter:
Achten Sie darauf, dass die Installation mit Administrator-Rechten erfolgt (rechte Maustaste „Als Administrator ausführen“.

Unser Beispiel zeigt den cyberJack one, das neueste Lesegerät aus der cyberJack-Familie.
Führen Sie den Lesertest durch.


Während des Tests zeigt sich kurz eine Zeile mit verschiedenen Zahlen:

Die Kennung: DE 96 zeigt an, dass der Kartenleser in Ordnung ist und die beA-Karte erkannt wird.
Jetzt müsste das Anmelden beim beA oder das Anmelden beim Kundenportal der BNotK zum Tausch der beA-Software-Zertifikate oder der beA-Mitarbeiterkarten funktionieren.
Sollte es Probleme geben, empfiehlt der Support der BNotK, ggf. die RFID Funktion beim cyberJack RFID komfort oder cyberJack RFID standard auszuschalten.
Update am 5.6.23, 16:11 Uhr:
Mit beA-Newsletter 3/23023 vom 5.6.2023 teilt die BRAK mit, dass die neue Version „voraussichtlich in der Nacht vom 7.6. auf den 8.6.2023 installiert wird“ (Anm.: Am 8.6. ist Feiertag in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen sowie Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland).
Voraussichtlich im Juni 2023 erhält das beA wieder ein Update.
Vorher führt das beA Team am 1. und 2. Juni nachts um 00:30 Uhr beA-Verfügbarkeitstests durch und teilt am 30. Mai mit:
Bislang wurde § 26 der RAVPV in vielen Kanzleien missachtet, da immer noch viele Berufsträger mit beA und dem Elektronischen Rechtsverkehr „nichts zu tun haben wollen“.
(1) Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten.
Entgegen dieser Bestimmung werden immer noch beA-Karten anstelle von Anwältinnen und Anwälten von Mitarbeitenden benutzt.
Das ist fatal, denn nur dann, wenn die Anwältin und der Anwalt die beA-Karte selbst benutzen, ist das beA der „sichere Übermittlungsweg“. Eine Einreichung unter Verwendung der beA-Anwaltskarte durch Mitarbeitende kann dazu führen, dass nicht wirksam eingereicht wird.
Es gibt bereits Rechtsprechung, bei der eine Auszubildende angeblich ohne Wissen des Anwalts ein eEB abgegeben hat, das der Anwalt gegen sich gelten lassen musste. So urteilte das Bundessozialgericht am 14.7.22 (B 3 KR 2/21 R):
„Zur Überzeugung auch des Senats entkräften die Angaben zur unautorisierten Übermittlung des vom SG angeforderten elektronischen Empfangsbekenntnisses weder durchgreifend dessen Beweiswirkung noch bieten sie einen hinreichenden Grund für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung.“
„… Das besondere Vertrauen in die Authentizität der von Rechtsanwälten über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach an die Gerichte übermittelten elektronischen Dokumente – also derer, die nicht mit einer (zusätzlichen Aufwand erfordernden) qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind – stützt sich nach der gesetzlichen Konzeption maßgeblich auf die Erwartung, dass dieser Übermittlungsweg von den Inhabern des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ausschließlich selbst genutzt wird und demzufolge die das Dokument (nur einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt…“
„Rechtlich ist demgemäß zur Absicherung dessen ausdrücklich bestimmt, dass die Postfachinhaber das für den Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erzeugte Zertifikat keiner weiteren Person überlassen dürfen und die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten haben (§ 26 Abs 1 RAVPV).“
„… Setzt sich ein Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über die Verpflichtung zur ausschließlich eigenen – höchstpersönlichen – Nutzung durch Überlassung des nur für seinen Zugang erzeugten Zertifikats und der dazugehörigen Zertifikats-PIN an Dritte oder auf andere Weise bewusst hinweg, muss er sich in diesem Regelungszusammenhang das von einem Dritten abgegebene elektronische Empfangsbekenntnis auch dann wie ein eigenes zurechnen lassen, wenn die Abgabe ohne seine Kenntnis erfolgt ist.“
Daher wird mit dem Update auf die Version 3.18 beim Hinterlegen von Sicherheits-Token ohne SAFE-ID durch den Postfachbesitzer nunmehr ein Warnhinweis erscheinen, das hinterlegte Sicherheitstoken nicht weitergegeben werden dürfen. Für Zugriff von anderen Personen auf das Postfach soll die Benutzerverwaltung genutzt werden.
Es werden weitere Tastenkombinationen zur erleichternden Bedienung des beA zur Verfügung gestellt:
STRG+EINGABETASTE = versendet Nachrichten
Alt + h = öffnet eine Auswahl von Anhängen zum Hochladen im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“
Alt + k = Prüfprotokoll
Alt + v = öffnet den Dialog „Nachricht verschieben“
Alt + d = Nachricht(en) in Papierkorb verschieben
Alt + m = Empfänger hinzufügen -Dialog öffnet sich im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“
Alt + a = auf Nachricht antworten
Alt + w = Nachricht weiterleiten
Alt + t = Öffnet das Feld für den Nachrichtentext im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“ zur Bearbeitung
Alt + s = Nachricht speichern im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“
Alt + x = Entspricht einem Klick auf „Externe Strukturdaten hochladen“ im Dialog „Nachrichtenentwurf erstellen“ und öffnet den Dialog „Datei(en) auswählen“.
Der beA Support weist allerdings darauf hin: „Bitte beachten Sie hierbei, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einigen Browsern durch individuelle Einstellungen einzelne Tastenkombinationen bereits belegt sind und in solchen Fällen für die beA-Webanwendung nicht die gewünschte Aktion ausgeführt wird.“
Dahinter verbarg sich bislang die Möglichkeit von statistischen Auswertungen, die von den Programmierern des beA auch den Nutzern zur Verfügung gestellt wurden. Nun verschwindet dieser Bereich für die Nutzer: „mit 3.18 vollständig dem Bereich „Administration“ untergeordnet und ist somit in Rechtsanwaltspostfächern nicht mehr verfügbar.“
Das Update 3.18 wird voraussichtlich im Juni 2023 direkt mit Version 3.18.2 eine Fehlerbehebung beim Nachrichtenversand für Anwälte mit der Rolle „VHN-Berechtigter“ in den Gesellschaftspostfächern erhalten.
Beim beA-Anwenderhandbuch wurde die Seite „Registrieren“ aktualisiert.
FAZIT: Diesmal stehen keine gravierenden Änderungen an. Wir sind gespannt, welche Updates uns noch erwarten.
In den letzten Tagen waren beA-Nutzer:innen immer wieder vor die Herausforderung gestellt, dass Einreichungen über das beA nicht möglich waren. So gab es bei der Justiz in zentralen Systemen und in verschiedenen Bundesländern „Großstörungen“, die teilweise bis zu drei Tage anhielten.
Immer wieder gibt es auch Unterbrechungen bei der Verbindung zum Verzeichnisdienst der Justiz, so dass Adressen über das beA nicht gefunden werden.
Informieren Sie sich auf der Seite des beA Supports https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit über aktuelle Störungen und abonnieren Sie den Newsletter des EGVP, dann werden Sie direkt per E-Mail über Wartungsarbeiten und Störungen informiert: https://egvp.justiz.de/meldungen/newsletter/index.php
§ 130d ZPO verweist in Satz 2 darauf:
„Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.“
Es müssen also technische Gründe sein, wenn eine Übermittlung per beA vorübergehend nicht möglich ist.
Der beA-Support gibt in der Rubrik Fragen & Antworten einen Überblick:
„Allgemeine Vorschriften sind die Übermittlung
Der Versand per Post wird in Fristsachen meist ausscheiden, weil dann die Frist nicht mehr gewahrt würde. Der Nachtbriefkasten bietet sich bei ortsnahen Gerichten an. Die Übermittlung per Telefax wird in den meisten Fällen das Mittel der Wahl sein.
„Die Ersatzeinreichung ist nur für die Dauer der Störung zulässig. Ist diese behoben, muss die Einreichung auf elektronischem Wege erfolgen.“
Wann ist eine technische Störung vorübergehend?
Das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen hatte mit Beschluss vom 6.7.2022 (16 B 413/22) keinerlei Verständnis für eine Ersatzeinreichung per Telefax.
Bereits in der I. Instanz hatte der Prozeßbevollmächtigte vorgetragen, dass seine Telefon- und Internetverbindung gestört sei und er deshalb auf ein Faxgerät von Dritten zugreifen musste. Dies versicherte er anwaltlich. Die Störung dauerte mehr als fünf Wochen an, dann könne von einer vorübergehenden Störung aus technischen Gründen keine Rede mehr sein.
Vielmehr hätte der Rechtsanwalt rechtzeitig für Abhilfe sorgen müssen, ggfs. durch Errichtung eines mobilen Hotspots.
§ 130d ZPO, Satz 3, legt die Latte bereits bei der Ersatzeinreichung hoch:
„Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“
Man stelle sich die Situation in der Kanzlei vor: Oftmals wird die Einreichung in einer Fristsache am letzten Tag des Fristablaufs, und meist auch kurz vor Mitternacht, erfolgen. Wenn der Anwalt dann feststellt, dass er aus technischen Gründen auf das Fax ausweichen muss, dann sollte dieser die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft machen.
„Auf Anforderung des Gerichts sind Rechtsanwälte verpflichtet, die Einreichung in elektronischer Form nachzuholen.“
Noch ist bei den Gerichten bundesweit kein einheitlicher Standard für die Aktenführung vorhanden. Ab dem 1.1.2026 müssen bei den Gerichten elektronische Akten geführt werden (Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017, BGBl. I 2017, Nr. 25, 12.7.2017, S. 2208).
Das kommt also keinesfalls überraschend auf die Gerichte zu, dennoch gibt es erhebliche Unterschiede bei der Einführung der elektronischen Akte, so gibt es bundesweit Gerichte, die ausschließlich digital arbeiten, Gerichte, die hybrid arbeiten und auch noch (leider) viele Gerichte, die eingehende beA-Nachrichten ausdrucken und analog bearbeiten.
In 980 Tagen ist es so weit, dann ist die Einreichung eines elektronischen Dokuments nicht nur auf Anforderung zwingend, sondern sinnvolle Notwendigkeit.
„Es spielt keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden liegt.“
So unterschied der VGH München mit Beschluss vom 1.7.2022 (15 ZB 22.286) zwischen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen und einer aus Sicht des Gerichts menschlichen Gründen eines Anwalts, der aufgrund nicht ausreichender Schulung bzw. nicht hinreichender vorheriger autodidaktischer Befassung subjektiv nicht in der Lage war, die Übermittlung rechtzeitig vor Fristablauf umzusetzen.
Wie schon öfters, war die Adressfindung im beA dem Anwalt zum Verhängnis geworden. Der Anwalt hatte in der beA-Webanwendung vergeblich mit verschiedenen Schreibweisen den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München versucht zu finden und war daran gescheitert. Erst mit Hilfe des beA-Supports wurde dieser gefunden. Die Begründung des Anwalts, dass das Versenden über beA „ohne das besondere Wissen eines Spezialisten unmöglich gewesen sei“ und deshalb eine technische Unmöglichkeit vorliege, ließ der VGH nicht gelten.
Der beA Support führt eine Reihe von Möglichkeiten auf:
Es wird noch einmal darauf hingewiesen:
„Bedienfehler sind keine technischen Störungen in der Sphäre des Rechtsanwalts.“
Hier weist der beA Support darauf hin:
„Ein elektronisches Dokument ist im Sinne des § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist.
Der erfolgreiche Versand einer Nachricht ist stets anhand der automatisierten Zugangsbestätigung des Gerichts (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO) im Ordner „Gesendet“ zu prüfen.
Steht diese nicht zur Verfügung oder ist diese aus dem beA-System heraus nicht erreichbar, liegt eine technische Störung vor.
Störungen im EGVP-System
Störung bei der Adressierung oder beim Nachrichtenversand an die Justiz
Hier hat der BGH mit Beschluss vom 17.11.22 (IX 17/22) festgestellt:
„Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.“
Die Begründung des Anwalts war absurd:
„Die Bundesnotarkammer habe versäumt, die seinem Prozessbevollmächtigten überlassene beA-Basiskarte für die Versendung von Empfangsbekenntnissen zu programmieren, weshalb es auch nicht möglich gewesen sei, diese Karte um die Funktion der Übersendung von sonstigen Dokumenten zu erweitern.“
Eine beA-Basiskarte kann nicht „für die Versendung von Empfangsbekenntnissen programmiert“ werden, ebenso ist es überflüssig, diese um „die Funktion der Übersendung von sonstigen Dokumenten zu erweitern“.
Eine beA-Basiskarte, sofern sie vom Anwalt unter Beachtung der Regeln des § 26 RAVPV, selbst benutzt wird, enthält sämtliche Funktionen, die im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erforderlich sind, erfüllen damit die Voraussetzungen für die Versendung auf einem sicheren Übermittlungsweg (§130a Satz 3 ZPO).
Die weitere Begründung
„Auf Vorschlag der Bundesnotarkammer habe sein Prozessbevollmächtigter dann eine Mitarbeiterkarte gekauft, die er auch noch vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 10. Januar 2022 erhalten habe. Hingegen seien ihm die zur Nutzung der Karte erforderliche PIN und PUK erst am 17. Januar 2022 zugegangen.“
war ebenfalls nicht geeignet, das Gericht zu überzeugen.
Denn mit einer beA-Mitarbeiterkarte wäre es dem Anwalt gar nicht möglich gewesen, auf einem sicheren Übermittlungsweg einzureichen, da bei Nutzung einer beA-Mitarbeiterkarte zwingend eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) des Anwalts erfolgen muss. Eine solche qeS ist jedoch für eine beA-Mitarbeiterkarte nicht möglich, da eine qeS rechtswirksam nur vom Anwalt angebracht werden kann.
Mit einer weiteren Entscheidung vom 15.12.2022 (III ZB 18/22) äußerte sich der BGH zur Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 2 und 3 ZPO:
Dort war am 19.12.2021 die Berufung durch die Beklagte noch zulässigerweise durch Einwurf in den Briefkasten des OLG erfolgt. Am 20.1.2022 wurde die Berufungsbegründung ebenfalls durch Einwurf in den Briefkasten eingereicht. Erst auf Nachfrage der Klägerin stellte das Gericht fest, dass die Berufungsbegründung entgegen § 130d ZPO nicht als elektronisches Dokument eingereicht wurde. Eine vorübergehende Unmöglichkeit sei weder in der Berufungsbegründung noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht worden.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24.2.2022 eidesstattlich versichert, dass am 20.1.2022 nach dem Aufspielen eines Updates die beA Client Security nicht mehr habe gestartet werden können. Diese habe erneut aufgespielt werden müssen, um die Störung des beA zu beseitigen. Daher sei die Berufungsbegründung zur Fristwahrung als Brief in den Nachtbriefkasten eingelegt worden.
Der BGH wies darauf hin, dass „eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich“ sei.
„Allerdings müsse dann die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach gemäß § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft gemacht werden. Im vorliegenden Fall sei die Glaubhaftmachung jedoch erst fünf Wochen nach der Ersatzeinreichung erfolgt. Ein derartiger Zeitraum könne nicht mehr als unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bezeichnet werden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte in kurzer Zeit nach der Ersatzeinreichung die vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft machen müssen. Eines vorherigen gerichtlichen Hinweises habe es insoweit nicht bedurft.“
Und weiter:
„Der (fahrlässige) Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über die gesetzlichen Formerfordernisse für die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels vermag ihn nicht zu entlasten und rechtfertigt erst recht nicht die Gewährung einer Übergangsfrist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (BGH aaO Rn. 16). Dazu zählen ohne jeden Zweifel die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (§§ 130a, 130d ZPO).“
Noch hat sich der BGH nicht konkret geäußert, wann eine nachgereichte Glaubhaftmachung noch unverzüglich ist. Die Instanzgerichte gehen von einer Wochenfrist aus, diese sollte man beachten, wenn man die Hoffnung auf einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag setzt.
Mit Newsletter Ausgabe 2/2023 v. 15.3.2023 hat die BRAK das Update auf die Version 3.17 für „voraussichtlich“ 23.3.23 angekündigt. Nachstehend die wichtigsten Änderungen:
Mit dem Update 3.17 muss zwingend das Update der Basiskomponente der beA Client Security auf die Version 3.3 erfolgen. Wir hatten bereits im November 2022 darüber berichtet.
Die BRAK informiert, dass ab der beA-Version 3.17 die Oberfläche mit einer angepassten Farbgebung und mit verbessertem Kontrast dargestellt wird, um den Anforderungen an die Barrierefreiheit besser gerecht zu werden.
Nunmehr wird der Signaturstatus in der Nachrichtenübersicht angezeigt, sofern vorher die Einstellung in der Spaltenauswahl erfolgt ist. Die Rechtsprechung zeigt, dass viele Wiedereinsetzungsanträge an fehlenden oder falschen Signaturen scheitern. Hier soll im Rahmen eines Ampelsystems mit der Einstellung der neuen Option „Signaturstatus“ im Ordner „Posteingang“ und „Gesendet“ eine einfache Kontrollmöglichkeit gegeben sein.


Die BRAK schreibt hierzu:
„Die Spalte Signaturstatus zeigt mittels eines Symbols in Ampelfarben das Prüfergebnis der Signaturprüfung der Nachricht an:
kein Symbol (leer) = Für die Nachricht wurde noch keine Prüfung durchgeführt.
gelbes Symbol = Das Prüfergebnis ist unbestimmt.
grünes Symbol = Alle Prüfungen sind positiv verlaufen. Die Signaturen sind gültig.
rotes Symbol = Mindestens eine Prüfung ist fehlgeschlagen.
Die Anzeige des Signaturstatus erfolgt automatisch, wenn die Benutzerin oder der Benutzer eine Nachricht selbst gesendet hat. Bei eingehenden Nachrichten oder bei von anderen Nutzerinnen und Nutzern versendeten Nachrichten muss die Nachricht zunächst geöffnet werden, damit die Signaturprüfung erfolgt und der Signaturstatus angezeigt wird.“
Aus Nutzersicht würde ich mir wünschen, dass bereits im Ordner „Entwürfe“ diese Möglichkeit realisiert wird. Denn bei Arbeitsteilung zwischen Anwält:in und Mitarbeitenden wandert jede Nachricht nach dem Signieren in den Entwürfe-Ordner und kann dann von den Mitarbeitenden nach Überprüfung versendet werden. Und noch bedienerfreundlicher wäre es, wenn die Anzeige immer automatisch erfolgen würde, ohne dass die Nachricht erst geöffnet werden muss. Und wenn die Nachricht bereits versandt wurde und danach der Fehler angezeigt wird, muss repariert werden, einfacher wäre es andersherum.
Seit der beA-Version 3.15 verlockte die Schaltfläche „Erstelle PDF – Dokument“ die Nutzer, war allerdings ohne Funktion. Nachdem die Justiz ein neues Stylesheet ohne diese Schaltfläche zur Verfügung gestellt hat, verschwindet diese wieder. Wünschenswert wäre aus Nutzer:innensicht, dass die Felder „Typ“ und „Datum des Schreibens“ vom System auch ausgefüllt werden. Hier hat der Anwender keine Möglichkeit, Eingaben vorzugeben.

Nunmehr zeigt das System bei fehlenden Berechtigungen konkret an, welche Hindernisse vorliegen, damit eine Nachricht versendet werden kann.
Häufig werden Sicherheitstoken (beA-Karten (Hardwarezertifikat) / beA-Softwarezertifikate) nicht sofort freigeschaltet und Nutzer:in wundern sich, dass manche Funktionen nicht verfügbar sind. Hier wird mit der Version 3.17 Abhilfe geschaffen.
Die BRAK schreibt: „Stellt das System fest, dass Mitarbeitendenkarten oder Softwarezertifikate noch freigeschaltet werden müssen, so erscheint unmittelbar nach der Anmeldung ein Hinweisfenster mit der Liste aller noch freizuschaltenden Sicherheits-Token. Wenn Sie eine Freischaltung der vorausgewählten oder von Ihnen ausgewählten Sicherheits-Token auslösen möchten, dann wählen Sie bitte die Schaltfläche „Sicherheits-Token freischalten“ aus.“
Achtung: Das geht nur, wenn der Postfachinhaber mit einem Hardwarezertifikat (beA-Karte) am Postfach angemeldet ist oder ein Mitarbeitender mit seiner beA-Mitarbeiterkarte über das Recht Nr. 19 „Berechtigungen verwalten“ verfügt. Mit einem beA-Softwarezertifikat sind diese Einstellungen nicht möglich.
Unzulässige Zeichen wurden schon manchem Nutzer zum Verhängnis. Maßgeblich sind die Vorgaben der Justiz zu erlaubten Zeichen in dem mit der Nachricht verpflichtend zu übermitteltenden Strukturdatensatz in den Feldern Aktenzeichen Absender, Aktenzeichen Empfänger, Betreff und im Nachrichtentext (den man tunlichst ohnehin nicht verwenden sollte, da die Justiz ihn nicht maschinell auslesen kann). Nunmehr werden die unzulässigen Zeichen mit Anführungszeichen versehen und schwarz markiert. In der Anwenderhilfe sollen die erlaubten Zeichen im Detail aufgelistet werden.
Die Möglichkeit, „Frau“ oder „Herr“ auszuwählen, ist ab der Version 3.17 nicht mehr als Pflichtfeld ausgestaltet.
Ab Inbetriebnahme der beA-Version 3.17 erfolgt der Nachrichtenexport verkleinert, indem innerhalb der Datei <Nachrichten-ID>.xml keine Base-64-kodierten Inhaltsdaten zu den Anhängen mehr ausgegeben werden.
Angepasst an die Optik des beA Support Portals wird die Anwenderhilfe der beA-Webanwendung mit dem Update auf die Version 3.17 auf eine neue technologische Basis umgestellt.
Zum 18.3.23 ist die verlängerte Frist zum Hinzufügen der beA-Karte der neuen Kartengeneration (Kartennummer beginnt mit 7xxx) abgelaufen. Nunmehr wurde diese Frist jetzt nochmals verlängert bis zum 2.4.23.
Wer danach seine neue Karte noch nicht in seinem Postfach hinzugefügt hat, muss beim beA Support einen Entkopplungsantrag mittels Formular stellen: https://portal.beasupport.de/formulare/entkopplungsantrag
Pflichtfelder sind Vor- und Nachname des Karteninhabers, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie die SAFE-ID-Nummer (wer die SAFE-ID nicht parat hat, kann im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis danach suchen und speichert diese dann am besten in einem virtuellen Notfallkoffer ab).
Zusätzlich weist die BRAK darauf hin:
„Bitte lesen Sie folgende Hinweise sorgfältig, bevor Sie die Entkopplung beauftragen und aktivieren nach Kenntnisnahme die zugehörige Checkbox. Nach dem Absenden des Entkoppplungsantrags wird die Entkopplung durchgeführt. Hierbei werden sämtliche Sicherheits-Token, die derzeit den Zugriff auf Ihr Postfach ermöglichen, vom Postfach gelöst (auch bspw. Mitarbeiter und Vertreter). Dies kann nicht rückgängig gemacht werden. Erst die erneute Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte ermöglicht Ihnen, das beA wieder vollumfänglich zu nutzen und die Sicherheits-Token ggf. weiterer berechtigter Personen wieder freizuschalten.“
Des Weiteren sind die nachfolgenden Pflichtfelder anzuklicken:

Mit dem Update auf die beA Version 3.17 werden viele Änderungen umgesetzt, die peu á peu das beA einfacher bedienbar machen. Die Rechtsprechung legt strenge Maßstäbe an die Handhabung des beA seitens der Anwaltschaft und deren Mitarbeitenden. Jede Kanzlei ist gehalten, den Umgang mit beA zu dokumentieren. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag zum beA-Führerschein für Anwälte
Achtung: Zum 8. September 2022 laufen etliche Anwaltskarten aus.
Prüfen Sie bei der Anmeldung am beA (Sicherheits-Token auswählen) wann Ihre beA-Karte abläuft.
Wer seine neue beA-Karte bis zum Ablaufdatum noch nicht erhalten und seinem beA bekannt gemacht hat, könnte Schwierigkeiten bekommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass man, falls man bis 6 Wochen vor dem Ablaufdatum keine neue beA-Karte im Kartentausch erhalten habe, sich über das Kontaktformular der BNotK oder per E-Mail mit dem Betreff „beA-Karte nicht erhalten“ an die speziell eingerichtete Adresse bea-hilfe@bnotk.de wenden soll. Aktuell berichtet die RAK Düsseldorf auf LinkedIn, welche Bemühungen stattfinden, um die Kommunikation zu erleichtern.
Wer festgestellt hat, dass seine beA-Anwaltskarte bis zum Jahreswechsel gültig ist und noch keine Karte der neuen Generation erhalten hat, kann zumindest nach dem obigen Hinweis sich noch mit Anfang/Mitte November 2022 gedulden.
Derzeit versendet die BNotK zuerst die beA-Karten für diejenigen, deren Karten zum 8.9.2022 ablaufen, danach folgen die beA-Karten, die Ende 2022 ablaufen. beA-Mitarbeiterkarten werden voraussichtlich erst 2023 ausgetauscht.
Auch wenn die Anmeldung mit der alten beA-Karte nach dem 8.9.2022 nicht mehr möglich ist, kann eine beA-Signaturkarte in der Regel mindestens bis zum Jahreswechsel 2022 als Signaturkarte weiterverwendet werden. Prüfen Sie mit der neuen Software der BNotK SAK lite, welche Gültigkeit Ihre beA-Signaturkarte noch hat. Dabei kann es sein, dass sich SAK lite und die beA Client Security „sich nicht vertragen“, so dass Sie ggf. vor Nutzung der SAK lite die beA Client Security beenden. Verwenden Sie dann für die Anmeldung die neue beA-Karte und zum Signieren die alte Signaturkarte.
Wenn Sie bereits die SAK lite aufgerufen haben, können Sie direkt die PIN ändern, nutzen Sie dazu den Button Einstellungen neben „Optionen“, dort kann man die PIN ändern bzw. den Fehlbedienungszähler zurücksetzen. Etwas missverständlich ist dazu der Hinweis im Infoblatt der BNotK „Vorteil der Fernsignatur: Zertifikate lassen sich situativbequem wechseln. Die hohen Sicherheitsstandardsbleiben uneingeschränkt bestehen, die Anwendung jedoch wird vereinfacht. Sie benötigen zur Anmeldung und zum Signieren zukünftig nur noch eine PIN.“ Besser hätte es heißen müssen: … Sie benötigen zur Anmeldungund zum Signieren zukünftig eine einheitliche PIN. Denn die Anmelde-PIN muss nach wie vor zwei Mal eingegeben werden. Und die Signatur-PIN konnte man auch bei der alten Signaturkarte nachträglich in eine Wunsch-PIN ändern, so dass m.E. eine Vereinfachung nicht gegeben ist.
Bereits im Februar hatten wir darauf hingewiesen, dass im Laufe des Jahrens die beA-Karten aus technischen Gründen ausgetauscht werden müssen. Gleichzeitig führt die BNotK das Fernsignaturverfahren ein, d.h. Signaturkarten der neuen Kartengeneration, die von der BNotK versandt werden, enthalten ausschließlich die Fernsignatur, ein Signaturzertifikat, das unmittelbar auf der Karte gespeichert ist, ist bei diesen Karten nicht mehr möglich. Alternativ kann man die Signaturkarten anderer Anbieter, die noch eine Signatur auf der Karte haben, nutzen. Zugelassen für das beA sind die Signaturkarten des DGN, von d-trust und von Telesec. Die bisherigen Erfahrungen mit der Fernsignatur zeigen, dass es ggf. gut ist, als Backup eine weitere Signaturkarte (ohne Fernsignatur) vorzuhalten. Denn das Signieren mit der Fernsignatur (sofern kein technischer Fehler auftritt) dauert deutlich länger als mit einer Signaturkarte, bei der sich das Zertifikat direkt auf der Karte befindet.
Hinzu kommt, dass die Anwaltssoftwarehersteller erst noch die Fernsignatur in ihre beA-Schnittstelle implementieren müssen. Hierzu gab es einen Schlagabtausch zwischen dem DAV, der BRAK und dem Software-Industrieverband (SIV-ERV), der die Interessen der Softwareanbieter bündelt.
Die BNotK bietet verschiedene Zugänge an, je nachdem, welche Karte benötigt wird:
https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/bestellung-antrag-bea
Auf der Seite https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA/info
kann man zusätzliche beA-Karten als Basisvariante (EUR 29,90) und mit Fernsignatur (EUR 54,90) und zusätzliche beA-Mitarbeiterkarten (EUR 12,00) bestellen. Das benötigt man die SAFE-ID der einzelnen Anwält:in, die sich aus dem BRAV ergibt.
Benötigen Sie lediglich eine Fernsignatur, müssen Sie sich entweder mit Ihrer Signaturkarte oder mittels Benutzername einloggen:
https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-Login
Die Bestellung von Software-Zertifikaten erfolgt derzeit noch auf der alten BNotK-Seite:
https://bea.bnotk.de/bestellung/#/products/18393998
Karten für die Berufsausübungsgesellschaft (BAG) bestellen Sie hier:
https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA-BAG/info
Sie benötigen dazu zwingend die SAFE-ID der BAG, die Sie in der Regel vorab von Ihrer RAK mitgeteilt bekommen.
Neu auf der Seite des beA-Supports sind in Zusammenarbeit zwischen BRAK und BNotK Anleitungen zum beA-Kartentausch entstanden.
Achten Sie darauf, dass die Aktivierung mit einem Software-Token nicht funktioniert, Sie benötigen mindestens eine noch gültige beA-Anwaltskarte. Wenn die neue beA-Karte durch abweichende Postfachinhaber (Vertretung oder Mitarbeitender) aktiviert wird, kann es sein, dass die Freischaltung der Karte nur durch den Postfachinhaber möglich ist. Sind mehrere Sicherheits-Token für verschiedene Berechtigte freizuschalten, dann kann das in der Postfachverwaltung über den Punkt Sicherheits-Token freischalten mit einer PIN-Eingabe erledigt werden.
Die BAG erhält für die Anmeldung am Gesellschaftspostfach auf Antrag bis zu 20 BAG-Karten. Dazu benötigt sie zwingend die neue SAFE-ID, die durch die RAK, bei der der Zulassungsantrag erfolgt, mitgeteilt wird. BAG, die keiner erneuten Zulassung bedürfen (GmbH, AG), werden ab dem 1.9.2022 im BRAV freigeschaltet, um ihnen Gelegenheit zu geben, BAG-Karten zu bestellen. Dies sind Basiskarten, d.h. für die BAG können keine Signaturkarten bestellt werden, da die qeS nur durch die vertretungsberechtigten Personen der BAG mit deren persönlicher Signaturkarte erfolgen kann. Es ist nicht möglich und auch nicht erforderlich, beA-Anwaltskarten und/oder beA-Mitarbeiterkarten für die BAG zu bestellen. Sobald das BAG-Postfach registriert ist, sind die jeweiligen Benutzer über die Postfachverwaltung > Benutzerverwaltung > Suche „Benutzer mit Postfach“ = Rechtsanwält:innen und „Benutzer ohne Postfach“ = Mitarbeitende hinzuzufügen. Bei den Rechtsanwält:innen kann nach dem Namen gesucht werden, während man bei den Mitarbeitenden zwingend mindestens den Benutzernamen braucht (dieser setzt sich in der Regel aus „NachnameVornameKürzel“ zusammen, wobei das Kürzel vom beA automatisch vergeben wird, so dass es sich empfiehlt, diese Daten in einer elektronischen Datei (Notfallkoffer) aufzubewahren, um bei Bedarf darauf zuzugreifen. Es ist nicht erforderlich, neue Benutzer anzulegen!
Derzeit gibt es viele Baustellen im Elektronischen Rechtsverkehr, sowohl bei der Justiz als auch beim beA. Diese werden meistens in der Nacht bearbeitet und hoffentlich beseitigt.
Noch aktuell ist die Meldung vom 29.08.2022:
Derzeit besteht eine Einschränkung bei der Beantragung der Fernsignaturfunktion. Nach der Empfangsbestätigung der beA-Karte erhalten Inhaber einer beA-Karte Signatur im Rahmen des Kartentauschs von der Bundesnotarkammer eine E-Mail mit dem Betreff „Link zum Tausch Ihres qualifizierten Zertifikates“. Wird der dort enthaltene Link aufgerufen, ist teilweise die weitere Bearbeitung des zugehörigen Antrags nicht möglich. Die Bundesnotarkammer arbeitet mit Hochdruck an der Behebung des Fehlers.
Bitte beachten Sie: Auch wenn Ihre „alte“ beA-Karte zur Anmeldung am beA nicht mehr gültig sein sollte, können Sie diese bis Ende 2022 zur Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen weiter nutzen!“
Auch wenn die beA-Störungsdokumentation der BRAK Wochen hinterherhinkt, (Stand 4.8.2022), zeigt sich, dass eine Ersatzeinreichung (abgesehen von Wochenenden, wo die Frist ohnehin verlängert wird) bislang nicht über einen Tag hinaus gedauert hat. Es braucht eine gewisse Gelassenheit (und rechtzeitige Fristbearbeitung), um in der Praxis mit dem beA zu arbeiten.