Neues und Fragen zum beA

Seit einem Jahr ist die aktive Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Pflichtprogramm in allen Anwaltskanzleien die Regel. Meinte man, dass damit auch dieser Blog „überflüssig“ wäre? Mitnichten.

Täglich erhalten wir Anfragen von Anwält:innen, die verschiedene Probleme mit beA haben und sich von uns Hilfe versprechen, weil es noch an vielen Stellen klemmt.

Beispielhaft geben wir einige Fragen an dieser Stelle wieder, vielleicht hat Sie die eine oder andere Frage auch beschäftigt:

a) Websiten-Hinweis: Achtung! Neue Karte unbedingt bis 18.03 hinterlegen! Videoanleitung hier.
(der Link führt auf die beA-Support-Seite. Dort ist eine Schritt-für-Schritt-Anleitung hinterlegt).

Bekanntlich wurde die Frist zum 31.12.2022 auf den 18. März 2023 verlängert, um allen Anwältinnen und Anwälten die Gelegenheit zu geben, ihre beA-Karte der neuen Generation in ihrem beA freizuschalten. Bei vielen stellt sich jedoch das Problem, dass entweder die neue Karte noch nicht eingetroffen ist, so dass der Link zur Bestätigung des Erhalts der neuen Karte nicht bestätigt werden kann. Oder es fehlen Kenntnisse, um die neue Karte dem beA hinzuzufügen.

Achtung: Die neue beA-Karte kann nicht mit einem Softwarezertifikat hinzugefügt werden, Sie benötigen zwingend eine beA-Karte!

b) Wie kann ich überprüfen, ob bei mir die Fernsignatur funktioniert?

Am einfachsten ist es, wenn Sie sich selbst eine beA-Nachricht mit einem Anhang senden, den Sie zuvor mit Ihrer neuen beA-Karte signiert haben.

Entweder signieren Sie (wenn Sie als Rechtsanwält:in selbst mit Ihrer beA-Karte eingeloggt sind) direkt beim Hochladen des Anhangs:

dann fordert das System Sie auf, Ihre PIN auf dem Lesegerät einzugeben und bei funktionierender Fernsignatur verwandelt sich der Kreis in ein Häkchen.

Wenn man den kleinen Pfeil vorne aufklappt, erscheint die Signatur mit dem Dateinamen und der angefügten Endung „p7s“ (da die Signatur eine maschinenlesbare Datei ist, gibt es keine Möglichkeit, sich diese mit dem Lupensymbol anzusehen, daher wird dieses nicht angezeigt).

Prüfen Sie die Signatur mit einem Klick auf den hinten rechts befindlichen Pfeil. Es erscheint das Prüfprotokoll sowie ein Hinweis „Erfolgreich“ in der Zeile.

Mit der BNotK SAK lite können Sie die beA-Karte auslesen und bei Optionen die PIN ändern und den Fehlbedienungszähler zurücksetzen.

Achtung: Wundern Sie sich nicht, dass im Kartenmanagement lediglich der Hinweis auf eine fortgeschrittene Signatur erscheint (anders als bei der alten beA-Karte). Das Zertifikat für die Fernsignatur befindet sich ja nicht mehr auf der Karte, sondern ist „im Tresor“ der BNotK hinterlegt (daher wird bei der Abfrage die PIN verlangt).

c) Wie kann ich überprüfen, ob ein Mahnbescheid oder ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid ordnungsgemäß erstellt wurde? (Wir erstellen diese über https://www.online-mahnantrag.de/).

Im Mahnverfahren werden EDA-Daten (Elektronischer Datenträger-Austausch) erstellt. Diese sind ausschließlich maschinenlesbar (die Endung lautet .eda) und für uns Menschen nicht öffenbar. Allerdings bietet die Seite immer die Möglichkeit, eine „Aktenkopie“ auszudrucken bzw. als PDF für die Akte zu speichern. Diese Aktenkopie enthält die Daten des Mahnbescheides oder Widerspruchs, so dass man vor dem Versenden prüfen kann, ob alle Angaben korrekt sind.

d) Da ich eine neue beA Karte habe, besteht nun der Verdacht, dass das Lesegerät einen Defekt hat, zumal es zur Zeit meist kein Signal zeigt, weder gelb noch grün. 

Oft stellt sich die Sorge als unbegründet heraus. Wenn das Lesegerät auf dem Display nichts mehr anzeigt, benötigt es in aller Regel ein Update.

Hier haben wir beschrieben, wie man bei den am meisten im Einsatz befindlichen Reiner-Geräten prüft, ob ein Update benötigt wird.

e) Ich warte immer noch auf den Link für die Bestätigung der Fernsignatur. Die BNotK vergibt immer wieder neue Ticketnummern, sendet mir aber keine Mail, dass meine Fernsignatur freigeschaltet worden ist.

Dieses Problem trifft viele Kanzleien. Auf der FAQ-Seite der BNotK wird erläutert, wie man die Fernsignatur beantragt. Wer dazu die BNotK kontaktieren will/muss, sollte über das Kontaktformular https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch#c5933 gehen, da dieses schneller als eine E-Mail bearbeitet werden kann. Überprüfen Sie vorher, ob Ihre Mailadresse und Ihre postalische Adresse korrekt bei der BNotK gespeichert sind, da falsche Angaben zu Verzögerungen führen können. Hat sich seit der Beantragung der ersten Signaturkarte Ihr Ausweisdokument geändert, so muss das aktuelle Ausweisdokument mit dem Antrag eingereicht werden. Dazu kann entweder der elektronische Personalausweis (eID) oder auch eine mit qualifiziert elektronischer Signatur versehene Ausweiskopie als PDF beigefügt werden (sofern Sie eine zusätzliche qeS in anderer Form haben, denn die bisherigen Signaturkarten sind mit dem Jahresende 2022 ungültig geworden). Alternativ kann eine unterschriebene Ausweiskopie auch per Post eingereicht werden, das dauert entsprechend länger.

Fazit:

Fragen über Fragen?! Abonnieren Sie den Newsletter der BRAK (wählen Sie im Auswahlfeld unten den beA-Newsletter aus) und lesen Sie die Hinweise in den BRAK-Mitteilungen und im BRAK-Magazin (diese kommen als Nachricht über beA und können heruntergeladen werden).

Melden Sie sich bei weiteren Fragen bei uns. Wir beantworten Ihre Fragen gerne gegen eine Spende (mit Spendenquittung) für die SOS-Kinderdörfer, die damit Familien und Kinder in der Ukraine unterstützt.

https://www.meine-spendenaktion.de/aktion/anwaltverlag-ukraine

Gleichzeitig können Sie dort auch die digitale Form meines Buches

Digitalisierung erfolgreich umsetzen – Ein Leitfaden für jede Anwaltskanzlei

kostenlos downloaden.

Die Kenntnisse für die Nutzung des beA werden als zwingend vorausgesetzt:

So hat der BGH am 15.12.22 (III ZB 18/22) festgestellt, dass eine Glaubhaftmachung für eine Ersatzeinreichung im Sinne von § 130d Satz 2 und 3 ZPO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach erfolgen muss: „Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte in kurzer Zeit nach der Ersatzeinreichung die vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft machen müssen. Eines vorherigen gerichtlichen Hinweises habe es insoweit nicht bedurft. … Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (BGH aaO Rn. 16). Dazu zählen ohne jeden Zweifel die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr (§§ 130a, 130d ZPO).“