Fristablauf: BRAK beA Überraschungsei zu Ostern

Fristablauf rechtzeitig: Neue Interpretation von Fristen

Sie kennen den Spruch „…in jedem 7. Ei…“. Was nicht nur zur Osterzeit beste Werbestrategie ist, greift die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem Statement am Gründonnerstag als Vorveröffentlichung aus BRAK Magazin Heft 2/2016 auf und erläutert „Näheres zum Verfahren vor dem AGH Berlin„.

Dort heißt es: „Die Arbeiten am beA selbst laufen unterdessen weiter. Die BRAK wird rechtzeitig – das heißt mindestens drei Monate vorher – den Starttermin bekanntgeben. Die Bundesnotarkammer hat versichert, dass alle Rechtsanwälte, die erst dann ihre beA-Karte bestellen, sie dennoch rechtzeitig erhalten werden.“

Welches Ei hat die BRAK den Anwälten zu Ostern ins Nest gelegt?

Nach wie vor wird der Starttermin geheim gehalten.

Rechtzeitig“ ist ein Begriff, der in der Rechtsprechung der Einzellfallauslegung unterliegt. Im Management gehören zu einem Projektplan konkrete Zeitangaben: Wer macht was bis wann. Jeder Anwalt weiss, dass er Fristen rechtzeitig bearbeiten muss, kennt jedoch auch das Datum, an dem die Frist abläuft.

Ob drei Monate vorher rechtzeitig ist, um seine Kanzlei auf die Herausforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs vorzubereiten, ist von Kanzlei zu Kanzlei verschieden. Manche Kanzlei hat ihre Kanzleiabläufe bereits vollkommen elektronisch organisiert, andere bevorzugen „Gürtel und Hosenträger“, d.h. die Arbeit wird doppelt, elektronisch und papiergestützt, erledigt.

Diejenigen, die ihre beA-Karte noch nicht bestellt haben, werden sie rechtzeitig erhalten, wenn sie drei Monate vor dem neuen Starttermin des beA bestellen. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer kann etwa 3.000 Karten pro Tag produzieren.

Nach wie vor können beA-Mitarbeiterkarten nur vorbestellt werden, wenn auch beA-Basiskarten oder beA-Signaturkarten bestellt werden. Vorbestellung bedeutet, dass zunächst alle beA-Anwaltskarten ausgeliefert werden, bevor die beA-Mitarbeiterkarten an die Reihe kommen.

Damit ist die auch von der BRAK beschworene Arbeitsteilung zwischen Anwälten und Mitarbeitern nicht durchführbar. Die beA-Schnittstellen zu den Anwaltssoftware-Herstellern sind noch nicht fertig.

Wenn Sie lieber handeln statt klagen:

5 Tipps, um sich auf beA und den elektronischen Rechtsverkehr vorzubereiten

  1. Benennen Sie einen beA-Beauftragten:
    im Idealfall ein Anwalt und ein Mitarbeiter als Tandem
  2. Erstellen Sie Ihren individuellen Zeitplan:
    Wann soll Ihre Kanzlei „ready“ für den Elektronischen Rechtsverkehr sein?
    (unabhängig vom neuen Starttermin des beA!)
  3. Prüfen Sie alle technischen Voraussetzungen:
    stimmt die Breitbandqualität an Ihrem Standort,
    haben Sie die notwendigen beA-Karten für Anwälte und Mitarbeiter, zusätzliche Softwarezertifikate, Kartenlesegeräte, bestellt?
  4. In welchen Bereichen sind Veränderungen
    a) zwingend notwendig
    b) wünschenswert
    c) nicht erforderlich?
    Erstellen Sie eine Prioritätenliste und kümmern Sie sich zunächst um die Punkte unter a).
  5. Betrachten Sie beA als weiteren Kommunikationskanal und prüfen Sie, ob und wann beA Briefpost, Telefax, E-Mail & Co. in Ihrer Kanzlei ersetzt oder ergänzt.

Spätestens in 69 Monaten, zum 1. Januar 2022, wird es keine Möglichkeit mehr geben, mit dem Gericht auf herkömmliche Weise per Briefpost, Telefax oder Nachtbriefkasten zu kommunizieren, dann wird die elektronische Einreichung Pflicht.

Je nach Bundesland kann diese Pflicht schon vorher, frühestens in 21 Monaten, zum 1. Januar 2018, greifen.

Wer dann nicht rechtzeitig vorgesorgt hat, schliddert sehenden Auges in einen Regress.

Vergleichswiderruf: beA für alle Anwälte!?

Die BRAK hat auf ihrer außerordentlichen Hauptversammlung am 14. März 2016 beschlossen, den Vergleich im Eilverfahren zu widerrufen.

Zum einen müsse die BRAK dem gesetzlichen Auftrag gem. § 31a BRAO genügen und für jeden zugelassenen Anwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten.

Zum anderen sei es technisch nicht möglich, die Anwaltspostfächer personenbezogen einzurichten.

Der Bestand des Vergleichs hätte zur Folge gehabt, dass auch nach der Fertigstellung des Gesamtsystems das beA der Anwaltschaft nicht zur Verfügung hätte gestellt werden können.

Umfangreicher als die Information auf der bea.brak.de-Seite informiert die Presseerklärung der BRAK Nr. 2 für Journalisten über den weiteren Ablauf:

„Das Verfahren über die einstweilige Anordnung wird jetzt fortgesetzt. Die Arbeiten zur Fertigstellung des beA laufen währenddessen weiter. Ein konkreter Starttermin kann noch nicht genannt werden.“

Klage gegen BRAK auf Einrichtung des beA?

Während die einen darüber streiten, ob die BRAK berechtigt ist, das Anwaltspostfach beA empfangsbereit einzurichten, überlegen andere, ob sie die BRAK auf Einrichtung des beA verklagen sollen.

Doch der Reihe nach: Der Terminsbericht der Kollegen WERNER RI ist jetzt hier nachzulesen. Bei den Vergleichsgesprächen war in der Diskussion, das beA bis zum 1. September 2016 nicht freizuschalten. Dadurch sollten alle Rechtsanwälte genug Zeit erhalten, sich auf die empfangsbereite Einrichtung des beA vorzubereiten. Diesen Vorschlag lehnten die Antragsteller ab. Die Beteiligten waren sich jedoch einig, dass die in diesem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen eindeutig höchstrichterlich geklärt werden sollten. Eine Entscheidung des Anwaltssenats beim Bundesgerichtshof sei jedoch nur im Hauptsacheverfahren zu erreichen.

Technische Details wurden diskutiert. „Zur DE-Mail teilte die BRAK (Vizepräsident Dr. Abend) mit, dass das beA im Vergleich zur DE-Mail technisch deutlich sicherer sei. Auch wisse Herr Kollege Dr. Abend nicht, ob es die DE-Mail ab 2018 überhaupt noch geben werde.“

Aktuell kostet die einfachste Version der Geschäftskundenvariante von DE-Mail mit 25 DE-Mails inclusive einen monatlichen Beitrag von 4,95 EUR. Bis zu 100 DE-Mails kosten 27,69 EUR monatlich, die Variante mit bis zu 1000 DE-Mails monatlich kostet 268,87 EUR. Das entspricht der geplanten Browser-Variante (ohne Einbindung von Anwaltssoftware) des beA. Für ein größeres Volumen steht die serverbasierte Variante De-Mail-Gateway zur Verfügung mit der Einsteiger-Variante Business De-Mail Flex Basic, mit 0,33 EUR pro Mail, einmalig 499,95 EUR Hardware-Kosten und laufenden monatlichen Kosten von 14,95 EUR. die Business DE-Mail Flex für Vielsurfer kostet ebenfalls 0,33 EUR pro Mail, einmalig 499,95 EUR Hardware-Kosten und monatliche Kosten von 99,95 EUR.  Die DE-Mail Gateway Software kostet inclusive Chipkartenleser bei allen Varianten 199,95 EUR. Alle Preise zzgl. 19 % Umsatzsteuer.

Angesichts dieser Preise erscheint beA wie ein Schnäppchen.

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung finden Sie hier. Dort heißt es: „Die Vertreter der Antragsgegnerin erklären, an der Produktion des Systems zur Einrichtung des beAs werde noch gearbeitet. Ein genauer Termin für den Abschluss dieser Arbeiten könne heute noch nicht genannt werden, wird aber für 2016 erwartet. Die Vertreter der Antragsgegnerin sichern verbindlich zu, dass die Einrichtung des beA mit einer Frist von mindestens 3 Monaten öffentlich und durch individuelle Benachrichtigung der Rechtsanwälte angekündigt wird. Diese Frist sei in Abstimmung mit der Bundesnotarkammer ausreichend um sämtliche Zugangskarten nach der Bestellung innerhalb von 6 Wochen auszuliefern.“

Die BRAK wird Mitte März eine Hauptversammlung einberufen und mit den 28 regionalen Präsidenten der Rechtsanwaltskammern entscheiden, ob ein Widerruf des Vergleichs erklärt werden soll. Sie will über den Fortgang auf der Seite bea.brak.de informieren.

Am 2. März 2016 fand die Sitzung der Kommission zum elektronischen Rechtsverkehr von der Bundesrechtsanwaltskammer statt. Dr. Thomas Lapp, Vorstandsmitglied des EDV-Gerichtstages, berichtete auf Facebook, dass die BRAK auch dort den Starttermin nicht verraten hat und noch nicht einmal ein Termin zur Bekanntgabe des Starttermins genannt wurde. Die Kommentare  führen zu der Überlegung: „Das Projekt ist so kräftig in den Sand gesetzt. Ich überlege, ob ich die BRAK auf Einrichtung des beA verklage… Rein aus Frackigkeit ob der komplett ergebnislosen Geldverbrennung.“