Streit um Nutzungspflicht Anwaltspostfach beA geht in die Verlängerung

Das Anwaltspostfach in seinem Lauf hielten zwei Anwälte vor dem Anwaltsgerichtshof auf.

Am 24. Februar 2016 musste die BRAK ihnen in einem Widerrufsvergleich zusichern, ihr beA bis zum rechtskräftigen Abschluß im Hauptsacheverfahren noch nicht freizuschalten. Anwälte befürchten Haftungsrisiken, wenn der elektronische Rechtsverkehr unkoordiniert und unberechenbar über die Anwaltsschaft kommt.

Die BRAK schreibt zur Nutzungspflicht beA im aktuellen BRAK-Magazin Februar 2016, Ausgabe 1/2016:

„…Das beA existiert also – respektive wird existieren, nicht aber eine ausdrückliche Nutzungspflicht.
Auf diese Lücke hat die BRAK … die Kollegen aufmerksam gemacht und vor möglichen haftungsrechtlichen Folgen gewarnt, wenn Nachrichten im beA nicht zur Kenntnis genommen werden. Wie diese Lücke sich später tatsächlich auswirkt, liegt dagegen nicht in ihrem Einflussbereich.
Erst Gerichte werden darüber entscheiden, ob ein beA-Postfach auch tatsächlich regelmäßig auf eingehende Post überprüft werden muss. Oder ob die dort eingehenden Nachrichten nicht zur Kenntnis genommen werden müssen. Die Rechtsprechung wird sich dabei gänzlich unabhängig davon entwickeln, was die derzeitigen Akteure – das heißt, auch die BRAK – für eine Rechtsauffassung zu dieser Frage vertreten. …Es wäre deshalb wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier eine Klarstellung vornehmen würde. Im Interesse aller… Kollegen sollte eine frühzeitige Nutzungspflicht geschaffen werden. Denn das beA bezahlen wir alle und wer zahlt schon gerne ohne einen Nutzen zu erhalten.“

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass das BMJV am 12. Januar 2016 auf eine Anfrage eines Rechtsanwalts sich dahingehend geäußert hat, dass eine gesetzliche Pflicht zur Nutzung des beA ab dem 1. Januar 2018 angestrebt wird.

Zum Widerrufsvergleich schreibt die BRAK: „Heute hat vor dem AGH Berlin die mündliche Verhandlung in Sachen beA stattgefunden. Zwei Berliner Rechtsanwälte hatten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, die BRAK zu verpflichten, das jeweilige besondere elektronische Anwaltspostfach nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Das Verfahren wurde heute noch nicht abgeschlossen. Die Parteien haben sich auf einen Vergleich geeinigt, in dem u.a. festgelegt ist, dass die BRAK das beA bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht einrichten wird. Der Vergleich ist für beide Seiten bis zum 31.3.2016 widerrufbar.“

Bis zum 6. April 2016 muss das Hauptsacheverfahren eingeleitet werden. Der Weg bis zum BGH (Senat für Anwaltssachen – §106 BRAO) scheint vorgezeichnet. Wie lange diese Verlängerung andauert, bleibt abzuwarten. Obwohl bisher noch kein neuer Starttermin feststeht, will die BRAK zukünftig in den BRAK-Magazinen und auf der beA-Homepage weiterhin über das beA und seine Funktionalitäten informieren, um die Kolleginnen und Kollegen auf den Start des beA vorzubereiten. Erstmalig wurde ein Screenshot der Weboberfläche veröffentlicht:

beA Start zum 1.7.17 ?

Wann startet beA?

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich über seinen Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr jetzt mit einer umfangreichen Stellungnahme zu Wort gemeldet und will den Prozess der Einführung und Ausgestaltung des beA konstruktiv begleiten.

Bereits am 15. September 2015 hat Ilona Cosack den Vorsitzenden des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Volk,  zum beA interviewt.

Nutzungspflicht und Erstregistrierung

Kontrovers wird derzeit über die Pflicht zur Kontrolle des Posteingangs im beA diskutiert.

Der DAV ist der Ansicht, dass auch eine passive Nutzungspflicht (Verpflichtung zur Kontrolle auf eingehende Nachrichten) nach der derzeitigen Rechtslage nicht besteht.

Derzeit sind mehrere Eilverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin anhängig, um diese Frage zu klären.

Rechtsanwalt Martin Delhey aus Berlin hat eine Stellungnahme des Justizministeriums (BMJV) eingeholt.

Dort heißt es in einem Schreiben vom 12. Januar 2016:

„Das BMJV strebt eine ausdrückliche gesetzliche Verankerung einer berufsrechtlichen Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ab dem 1. Januar 2018 an. Ob die bis Ende 2017 bestehende Rechtslage u.a. durch Regelungen im Verordnungsweg oder technische Vorkehrungen noch verdeutlicht oder unterstützt werden könnte, wird vom BMJV derzeit geprüft und mit der BRAK erörtert.“

Umstellung zur Jahresmitte

Der DAV plädiert dafür, dass die Umstellung auf das beA nicht zum Jahresende sondern zur Jahresmitte erfolgen soll, „um eine kontrollierte Umstellung außerhalb des auch ansonsten für Anwälte regelmäßig fristenkritischen Jahreswechsels zu ermöglichen.“

Verlängerung der Laufzeit des EGVP über den 30. September 2016 hinaus

Die Laufzeit des EGVP, derzeit bis 30. September 2016, solle verlängert werden, „um einen reibungslosen Übergang zum beA sicherzustellen.“

⇒ Damit käme als Starttermin der 1. Juli 2017 in Sichtweite.

 

Integration in Kanzleisoftware immer noch nicht gewährleistet

Nach wie vor fehlten ausreichende Schnittstellenbeschreibungen, die für die Integration in Kanzleisoftware nötig sind.

Im ungünstigsten Fall müssten für Nutzer von Kanzleisoftware drei Migrationsschritte durchgeführt werden:

Von EGVP auf Drittprodukt, von Drittprodukt auf beA-Weboberfläche, von beA-Weboberfläche auf beA-Schnittstelle der Kanzleisoftware.

Zusätzlich: besondere elektronische Kanzleipostfächer

Neben dem persönlichen beA für den Anwalt sollte es nach Sicht des DAV auch die Möglichkeit geben, besondere elektronische Kanzleipostfächer auf Wunsch der Kanzleien einzurichten.

Hierzu hat sich der BRAK-Präsident, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, im Interview mit Ilona Cosack bereits geäußert:

Es gäbe derzeit nur personengebundene Einzelverzeichnisse, keine Kanzleiverzeichnisse, so dass deshalb nicht gesichert wäre, dass über ein Kanzleipostfach tatsächlich jeder Rechtsanwalt auch erreichbar ist, ein Ziel, dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auf jeden Fall verwirklicht werden soll.

Qualitätskontrolle und Audit

Der DAV schlägt vor, die Funktionsfähigkeit des beA durch unabhängige Qualitätskontrollen zu überprüfen.

Bislang sei über die tatsächliche Ausgestaltung, Funktionsweise und Qualität des beA wenig bekannt. Es stehen keine Testzugänge o.ä. zur Verfügung.

Es solle ein unabhängiges Gremium zur Qualitätskontrolle geschaffen werden.

Der DAV regt an, die Funktionsfähigkeit des beA regelmäßig durch unabhängige Auditoren überprüfen zu lassen.

beA nicht für die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant

Das beA sollte nach Meinung des DAV nicht für die Kommunikation zwischen Bürgern und Rechtsanwälten offenstehen.

Aufgrund der Konzeption der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kann das beA keinen Spamfilter und keinen Virenschutz beinhalten.

Die vertrauliche Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant könne, so der DAV, auch auf anderen Wegen gewährleistet werden.

Löschfristen

Die bisherige Regelung in § 31a Abs. 3 BRAO sieht das Löschen von im beA gespeicherten Nachrichten „nach angemessener Zeit“ vor.

Der DAV fordert, Löschfristen in der Rechtsverordnung nach § 31c Nr. 3 BRAO festzulegen.

Es sollte ferner vorgesehen werden, dass das Löschen der Nachrichten im beA angekündigt wird.

Fazit:

Ein beA Start zum 1.7.17 wäre vor Beginn des elektronischen Rechtsverkehrs 2018 wünschenswert.

 

Am Aschermittwoch ist beA noch lange nicht vorbei – Wer soll das bezahlen?

Passend zum Aschermittwoch, das bekannte Karnevalslied „Wer soll das bezahlen…“

…Jeder zugelassene Anwalt

Der BGH  – AnwZ (Brfg) 33/15 – hat in einer Grundsatzentscheidung am 11. Januar 2016 festgestellt, dass die Umlage der Kosten für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) rechtmäßig ist.

Auch wenn der Start des beA verschoben wurde, fallen weiterhin Kosten an.

Für 2014 und 2015 sind bereits für jedes Mitglied von den örtlichen Kammern 63 Euro an die BRAK  abgeführt worden. Für 2016 sind 67 Euro fällig.

Ein Rechtsanwalt aus dem RAK-Bezirk Hamm hatte geklagt und in der Vorinstanz beim AGH Nordrhein-Westfalen – 1 AGH 5/15 – die Klage verloren.

Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, der Umlagebescheid sei formell und materiell rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 300 Euro festgesetzt.

RA Martin Huff hat die Entscheidung bei LTO kommentiert:

> BRAK darf ihre Kosten umlegen

> Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt

> Unwägbarkeiten bei Einführung unvermeidlich

und auch zu seiner Kommentierung der Entscheidung des AGH haben wir verlinkt.

 

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) Pflicht?

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) Pflicht?

Der Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) wurde verschoben. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, Ravensburg, stellte im Interview mit Ilona Cosack klar, dass das beA nicht in Frage steht.

Nunmehr hat die BRAK auf ihrer beA-Seite eine Vorveröffentlichung zur Nutzungspflicht des beA online gestellt.

Dort heisst es: „Nicht jeder kann sich mit dem Gedanken anfreunden, ohne eigenes Zutun ein empfangsbereites elektronisches Postfach zu besitzen. … In den vergangenen Monaten wurde so eine Diskussion darüber entfacht, ob es eine Nutzungspflicht für das beA gibt und wenn ja, ab wann diese gilt.

Nein. Aber….

Eine ausdrückliche Pflicht zur Nutzung des beA sieht das Gesetz nicht vor. Weder in den Verfahrensnormen noch im Berufsrecht ist vorgegeben, dass das beA zur Kommunikation mit der Justiz verwendet werden muss. Aber: Der Gesetzgeber hat das beA mit dem neuen § 31a BRAO geschaffen, die BRAK führt die ihr übertragene Aufgabe aus. …

Es wäre deshalb wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier eine Klarstellung vornehmen würde. Im Interesse aller Kolleginnen und Kollegen sollte eine frühzeitige Nutzungspflicht geschaffen. Denn das beA bezahlen wir alle und wer zahlt schon gerne ohne einen Nutzen zu erhalten.“

Mit dem neuen § 31c BRAO (Verordnungssermächtigung) werden durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse und auch der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) geregelt.

Justizminister Heiko Maas hat beim Parlamentarischen Abend der BRAK am 16.02.2014 zum beA gesagt:

„…das elektronische Anwaltspostfach. Ab 2018 können Schriftsätze bei Gericht auch elektronisch eingereicht werden, ab 2022 wird das zur Pflicht. Das ist eine große Chance, die Justiz effizienter und effektiver zu machen und dafür zu sorgen, dass die Menschen in Zukunft schneller zu ihrem guten Recht kommen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat bei diesem Projekt eine wichtige Funktion, denn sie wird bis 2016 für jeden Anwalt ein elektronisches Anwaltspostfach einrichten. Ich bin sehr froh, dass die BRAK diese Aufgabe übernimmt und sicherstellt, dass diese sensiblen Daten gut geschützt werden. Wir alle haben im vergangenen Jahr schmerzhaft lernen müssen, welchen Risiken und welchen Angriffen die elektronische Kommunikation auch in Deutschland ausgesetzt ist. Es wäre aber die falsche Reaktion, nun auf die enormen Chancen der digitalen Welt zu verzichten. Rückschritt ist keine Option. Es kommt vielmehr darauf an, wie wir den Fortschritt gestalten, und wie wir ein Höchstmaß an Datenschutz und Datensicherheit erreichen. Ich weiß, dass es dazu schon einige Workshops gegeben hat und über die technischen Details werden sich die Fachleute unserer Häuser auch noch austauschen, denn wir brauchen dazu ja auch noch eine Rechtsverordnung.“