Am Aschermittwoch ist beA noch lange nicht vorbei – Wer soll das bezahlen?
Passend zum Aschermittwoch, das bekannte Karnevalslied „Wer soll das bezahlen…“
…Jeder zugelassene Anwalt
Der BGH – AnwZ (Brfg) 33/15 – hat in einer Grundsatzentscheidung am 11. Januar 2016 festgestellt, dass die Umlage der Kosten für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) rechtmäßig ist.
Auch wenn der Start des beA verschoben wurde, fallen weiterhin Kosten an.
Für 2014 und 2015 sind bereits für jedes Mitglied von den örtlichen Kammern 63 Euro an die BRAK abgeführt worden. Für 2016 sind 67 Euro fällig.
Ein Rechtsanwalt aus dem RAK-Bezirk Hamm hatte geklagt und in der Vorinstanz beim AGH Nordrhein-Westfalen – 1 AGH 5/15 – die Klage verloren.
Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, der Umlagebescheid sei formell und materiell rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 300 Euro festgesetzt.
RA Martin Huff hat die Entscheidung bei LTO kommentiert:
> BRAK darf ihre Kosten umlegen
> Eingriff in Berufsfreiheit gerechtfertigt
> Unwägbarkeiten bei Einführung unvermeidlich
und auch zu seiner Kommentierung der Entscheidung des AGH haben wir verlinkt.
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[…] Belügt mich die Bundesrechtsanwaltskammer?, dazu aber auch: beA Start zum 1.7.17 ? , und: Am Aschermittwoch ist beA noch lange nicht vorbei – Wer soll das bezahlen? […]
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