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Sind Ihre Sicherheitstoken für beA aktuell?

Ab 1. Juli 2024 werden die alten Sicherheitstoken gesperrt!

Höchste Zeit für den Austausch der Sicherheitstoken. Als Sicherheitstoken wird entweder die beA-Karte (=Hardware-Zertifikat) oder das beA-Software-Zertifikat bezeichnet.

Als Hardware-Zertifikate existieren die beA-Karte für Anwälte (Postfachinhaber) und die beA-Karte für Mitarbeiter oder Mitarbeitende, wie sie auf der Startseite der beA-Webanwendung jetzt bezeichnet werden:

Der Austausch der beA-Karten für Rechtsanwälte erfolgte mit viel Aufwand im Jahr 2023. Aufgrund technischer Erfordernisse werden nunmehr auch beA-Karten für Mitarbeitende (MA) und die beA-Software-Zertifikate ausgetauscht. Vgl. hier:
https://bea-abc.de/blog/bea-update-3-20-admin-zugang-wird-benoetigt-2/

Klickt man auf die „Wichtigen Hinweise“ auf der beA-Anmeldeseite wird auf die beA Supportseite verlinkt und es kommt ein Hinweis:

„Der Abschluss des Versands durch die Bundesnotarkammer bedeutet, dass für alle bisherigen beA-Karten Mitarbeiter (Kartennummer beginnend mit 3) jeweils eine neue beA-Karte Mitarbeiter (Kartennummer beginnend mit 8) vorliegen sollte.

Die alten beA-Karten Mitarbeiter werden in absehbarer Zeit nicht mehr nutzbar sein, da diese von der Bundesnotarkammer gesperrt werden. Der Zeitpunkt wird rechtzeitig bekanntgegeben.“

Erst in einem Newsletter der BNotK erhält man nähere Informationen:

„Um alle Mitarbeitenden zeitnah mit Karten der neuesten Generation zu versorgen, wurde der Tauschprozess seit Februar 2024 beschleunigt. Etwa Mitte März 2024 werden alle betroffenen beA-Karten Mitarbeiter ausgetauscht sein. Damit hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer seit August 2023 ca. 36.000 beA-Karten Mitarbeiter getauscht.“

Die Anzahl der beA-Karten MA stimmt nachdenklich, wenn man bedenkt, dass bei ca. 165.000 Rechtsanwälten (Quelle: Mitgliederstatistik der BRAK zum 1.1.2023) lediglich ca. 36.000 beA-Karten MA ausgetauscht wurden. Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass trotz eindringlicher Hinweise (vgl. z.B. hier:
https://bea-abc.de/blog/coming-soon-bea-update-3-18/
viele Rechtsanwälte § 26 RAVPV immer noch ignorieren.

Die BNotK informiert weiterhin, dass seit Mitte November 2023 etwa 17.000 beA-Software-Zertifikate ausgetauscht wurden. Alle Software-Zertifikate, auch diejenigen, die noch nicht unmittelbar ablaufen, werden ausgetauscht, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge nach dem Stand der Technik zu wechseln. Der Ablauf der technischen Gültigkeit eines Zertifikats oder sicherheitsrelevante Änderungen hinsichtlich der empfohlenen Schlüssellänge haben auf das Vertragsverhältnis keinen Einfluss. Der Vertrag über ein beA-Software-Zertifikat verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht sechs Wochen vor Ablauf gekündigt wird.

Zum Austausch der beA-Softwarezertifikate hat die BNotK weitere Informationen hier bereitgestellt:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/tausch-bea-softwarezertifikate

Für die Hinterlegung des neuen Software-Zertifikats im beA hat der beA Support eine Übersicht der einzelnen Schritte veröffentlicht:

https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/aktualisierung-bea-sicherheits-token/hinterlegung-neues-software-zertifikat

Fazit: Überprüfen Sie zeitnah, ob in Ihrer Kanzlei Handlungsbedarf besteht.

beA-Karte under Control?

Das neue cyberJack ControlCenter

Viele beA-Nutzende verzweifeln, weil es immer wieder vorkommt, dass die beA-Karte nicht erkannt wird.

Abhilfe schafft das neue cyberJack ControlCenter von REINERSCT (für Windows-Nutzer: REINER SCT schreibt dazu:
„Für die Betriebssysteme macOS und Linux steht kein cyberJack® ControlCenter zur Verfügung. Ein Firmwareupdate/-upgrade ist daher mit diesen Betriebssystemen nicht möglich. Eventuelles Update kann einmalig mit Windows durchgeführt werden. Die Nutzung mit macOS oder Linux ist anschließend möglich. Sollten Sie keinen Zugriff auf einen Windows-Rechner haben, können wir gerne ein Update/Upgrade für Sie durchführen. Die anfallenden Kosten/Versandkosten werden Ihnen in die Rechnung gestellt.“).

Bislang war der cyberJack Gerätemanager im Einsatz. Im Beitrag „Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Update vom 31. März 2021 haben wir darauf hingewiesen, dass man mit dem cyberJack Gerätemanager prüfen kann, ob ein Update des Kartenlesegeräts erforderlich ist.

Wechseln Sie (sofern Sie REINER Kartenlesegeräte einsetzen), jetzt auf das neue cyberJack ControlCenter:

https://help.reiner-sct.com/de/support/solutions/articles/101000475765-windows-treiber-f%C3%BCr-cyberjack-chipkartenleserifikate

Achten Sie darauf, dass die Installation mit Administrator-Rechten erfolgt (rechte Maustaste „Als Administrator ausführen“.

Unser Beispiel zeigt den cyberJack one, das neueste Lesegerät aus der cyberJack-Familie.

Führen Sie den Lesertest durch.

Während des Tests zeigt sich kurz eine Zeile mit verschiedenen Zahlen:

Die Kennung: DE 96 zeigt an, dass der Kartenleser in Ordnung ist und die beA-Karte erkannt wird.

Jetzt müsste das Anmelden beim beA oder das Anmelden beim Kundenportal der BNotK zum Tausch der beA-Software-Zertifikate oder der beA-Mitarbeiterkarten funktionieren.

Sollte es Probleme geben, empfiehlt der Support der BNotK, ggf. die RFID Funktion beim cyberJack RFID komfort oder cyberJack RFID standard auszuschalten.

Tausch der beA-Software-Zertifikate

Setzen Sie beA-Software-Zertifikate ein? Dann sollten Sie jetzt handeln!

Der beA-Support hat darüber informiert, dass noch im Jahr 2023 alle Software-Zertifikate (SW) ausgetauscht werden sollen. Grund ist die Gültigkeit der seit beA-Beginn ausgegebenen SW einerseits und zum anderen sollen alle (auch die noch gültigen SW) zeitnah ausgetauscht werden, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge zu wechseln.

beA-Software-Zertifikate sind lediglich Dateien, die lokal auf dem Rechner oder einem USB-Stick gespeichert werden, im Gegensatz zu den Hardware-Zertifikaten (HW) = beA-Karten.

Für den Austausch hat die Zertifizierungsstelle der BNotK eine umfangreiche Anleitung zur Verfügung gestellt:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/tausch-bea-softwarezertifikate

Auch der beA Support informiert:

https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/tausch-bea-software-zertifikate

Wichtig: Solange das aktuell verwendete SW noch gültig ist, sollten Sie handeln. Die BNotK beabsichtigt, die derzeit bestehenden Zertifikate im Jahr 2024 zu sperren und vorher darüber zu informieren.

Haben Sie bislang noch gar kein SW verwendet, können Sie nach Eingabe Ihrer SAFE-ID (im beA-Portal beim öffentlich zugänglichen Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis) neue SW für 4,90 € netto p.a. über diesen Link bestellen: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA

Praxishinweis: Häufig hat sich über die Jahre der beA-Nutzung eine Vielzahl von SW angesammelt, über deren Verbleib und deren Nutzer ggf. der Überblick fehlt. Nehmen Sie den Austausch der SW zum Anlass, hier „aufzuräumen“ und einer unbefugten Benutzung einen Riegel vorzuschieben.

Wenn Sie Anwaltssoftware einsetzen, klären Sie, ob und ggf. welche Besonderheiten zu beachten sind. In der Regel verwenden die Hersteller SW, um Nachrichten aus dem beA abzuholen und zu versenden. Da diese automatisiert abgeholt werden ist in jedem Fall ein aktuelles SW erforderlich.

Die Firma Soldan bietet Unterstützung beim Tausch des beA SW an: https://digitalekanzlei.de/bea-zertifikats-tausch/

beA-Update 3.23 – beA bekommt mehr Zeit

Nachdem Nikolaus am 6.12.23 alle Hände voll zu tun hatte, gibt es am 7.12.23 ein neues beA-Update auf die Version 3.23 mit einigen inhaltlichen Änderungen:

Mit beA-Newsletter Nr. 9/2023 vom 29.11.2023 weist die BRAK auf die bevorstehenden Änderungen und Fehlerbehebungen hin.

Technische Änderungen

  • Update der Basiskomponente der beA Client Security:
    Administrator-Rechte erforderlich

Letzte Chance: Im Zuge des beA-Updates 3.2 gab es noch eine Übergangsphase zur Umstellung der Basiskomponente. Jetzt muss die Basiskomponente aktualisiert werden, sonst kann beA nicht mehr verwendet werden. Die neue Version ist 3.4.3.

  • Update des lokalen Zertifikats der beA Client Security:
    keine Administrator-Rechte erforderlich

Für den sicheren Datenaustausch zwischen Browser und beA Client Security wird ein lokales Zertifikat benötigt. Dieses Zertifikat ist aufgrund einer Vorgabe des BSI zur Erweiterung von Schlüssellängen erforderlich. Es muss zwingend installiert werden.

Es werden folgende Schritte benötigt:

Nach Klick auf den Button „Ja“ wird die beA Client Security initialisiert und gestartet. Wer unterschiedliche Browser nutzt, muss diese Installation für jeden Browser wiederholen.

Inhaltliche Änderungen

  • Das Zeitfenster wurde verdoppelt. Jetzt erfolgt die automatische Abmeldung erst nach 60 Minuten:
  • Aus der Benachrichtigungsmail mit Link in die beA-Nachricht:

Wer Benachrichtigungsmails eingestellt hat, kann daraus direkt in die beA-Webanwendung gelangen. Allerdings bleibt das Anmeldeprocedere gleich. Wer die beA Client Security nicht im Hintergrund laufen lässt, muss diese dann manuell starten (bekommt jedoch einen Hinweis eingeblendet, dass dieser Schritt noch fehlt). Das Anmelden geht nur, wenn sich eine berechtigte Person anmeldet. Wenn Nutzerrechte fehlen, erscheint eine Fehlermeldung.

  • NEU: Nachricht teilen
    In der geöffneten Nachricht gibt es einen neuen Button:

Wird dieser Button angeklickt, erscheint ein Link:

Dieser Link kann dann, z.B. per E-Mail, weitergeleitet werden. Jedoch können nur berechtigte Nutzer diese Nachricht nach Anmeldung im beA lesen.

Fehlerbehebungen:

Wie immer werden einige bekannte Fehler beseitigt. Einzelheiten sind hier: https://portal.beasupport.de/release-information nachzulesen.

FAZIT: Zwei Wochen vor Weihnachten freuen sich sicher alle Nutzenden über dieses „Nikolaus“-Geschenk, zumal in den meisten Kanzleien zum Jahresende häufig „Land unter“ herrscht. Über den noch in 2023 erfolgenden Austausch der beA-Software-Zertifikate lesen Sie in einem separaten Beitrag.

Bahn frei für die digitale Post: Interview mit Richter Dr. Henning Müller

Bahn frei für die digitale Post

Stichtag 1. Januar 2018:

Was die Elektromobilität für die Autobranche, ist der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) für die Gerichtspost: Nahe Zukunft – Und die Zeit wird knapp.

Interview mit Richter am LSG Dr. Henning Müller*

Richter am LSG Dr. Henning Müller

*Dr. Henning Müller ist Richter am Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt und als Präsidialrichter für IT und Organisation zuständig. Er betreibt den Blog ervjustiz.de und ist unter anderem Autor des eJustice – Praxishandbuchs.

Ilona Cosack hat Dr. Müller im Landessozialgericht getroffen und die neue Kommunikation mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA aus Sicht der Justiz hinterfragt.

170821 beA – Interview mit Richter Dr. Henning Müller

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, Hessen ist neben Berlin, Brandenburg, Bremen und Sachsen eines von fünf Bundesländern, das mit dem ERV schon vor vielen Jahren mit dem Vorgänger des beA, dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), begonnen und Erfahrungen gesammelt hat.

Dr. Henning Müller:

Ja, seit 2007 ist die Justiz in Hessen in der Lage, elektronische Dokumente zu empfangen, seit 2012 auch zu versenden. Die hessischen Sozialgerichte waren hierbei Vorreiter.  2015 kamen auch die Verwaltungs- und Finanzgerichte dazu. Das Landesarbeitsgericht übernahm die Funktion eines Pilotgerichts für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Hessen.

Ilona Cosack:

Ich sehe, dass Sie trotz einer beeindruckenden Technik (Anmerkung: zwei Monitore, einer hochkant ausgerichtet, zusätzliches Laptop und weiteres Tablet, großer Monitor für Konferenzen) auch noch Papierakten führen.

Dr. Henning Müller:

Seit 2014 führen wir eine digitale Doppelakte, noch ist die Papierakte führend. Die elektronische Akte bietet gerade für Richter, die lange Anfahrtswege haben oder für junge Richterinnen einen gravierenden Vorteil. Jeder Richter kann mit einem Boot-Stick auf sein richterliches Dezernat zugreifen ohne eine Papierakte zu benötigen. Diese flexible Arbeitsweise erleichtert den Arbeitsalltag sehr.

Ilona Cosack:

In den Sitzungssälen gibt es schon Touchscreen-Technik, hier kann der Richter mit den Parteien die Vorteile der elektronischen Akte nutzen und sich z.B. die Unterschrift eines Beteiligten auf dem Screen ansehen. Ein mobiler Riesenmonitor kann nach Bedarf in die einzelnen Sitzungssäle gefahren werden. Das klingt nach Zukunft, die bei Ihnen schon heute Gegenwart ist. Wo gibt es denn noch Baustellen, die für einen reibungslosen Ablauf beseitigt werden müssen?

Dr. Henning Müller:

Noch ist die Hardware nicht überall eingebunden. Die landesweiten Dienstleister setzen hier mehr auf Standardisierung, als auf die spezifischen Anforderungen der Sozialgerichtsbarkeit. Die hausinterne IT-Stelle des Landessozialgerichts hat daher eine Mammutaufgabe zu bewältigen. Derzeit sind auch die hausinternen Leitungsnetze überfordert. Auch Mobilfunkanbindungen sind nicht überall eine Lösung, beispielsweise gibt es beim Sozialgericht in Fulda einen sehr schlechten Empfang.

Ilona Cosack:

Ja, schlechte Internetgeschwindigkeit ist ein großes Handicap. Auch in der Innenstadt von Hessens Landeshauptstadt Wiesbaden habe ich erlebt, dass der Up- und Download den von der BRAK als Minimum angenommenen Wert von 2 M/bit pro Sekunde nicht immer erreicht.

Dr. Henning Müller:

Neben der Technik ist es wichtig, dass die IT-Kompetenz nicht zu sehr zentralisiert wird und in den einzelnen Geschäftsbereichen IT-Kompetenz vorhanden bleibt, um die fachspezifischen Anforderungen besser und flexibler abbilden zu können. Landesweite Software wird teilweise zu teuer eingekauft. Die Kosten für die Einführung elektronischer Akten sind dadurch immens.

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, Ihr Buch eJustice – Praxishandbuch: Ein Kompendium zum beA, EGVP und zur eAkte für Rechtsanwälte, Behörden und Gerichtewar das erste aktuelle Buch, das nach dem Start des beA am 28.11.2016 Anfang Januar 2017 erschienen ist. Es ist in der Tat ein Praxishandbuch auch für Rechtsanwälte, alles wird anschaulich erklärt und auf den Punkt gebracht. Nun gibt es das Buch zeitgemäß auch als eBook und schon in einer 2. Auflage. Mit Ihrem Blog ervjustiz.de informieren Sie aktuell über die neuesten Informationen, z.B. darüber, dass das Sozialgericht Berlin Rechtsanwälte zur Teilnehme am elektronischen Rechtsverkehr aufruft.

Dr. Henning Müller:

Leider ist die Teilnahmebereitschaft bei der Anwaltschaft noch gering. Nur siebzig Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nutzen die sichere elektronische Kommunikation mit den hessischen Sozialgerichten. Beide Seiten, Justiz und Anwaltschaft müssen Erfahrungen sammeln, damit die Vorteile des ERV greifen. Der Blog ist wie eine Loseblatt-Sammlung, alle Neuigkeiten können direkt aufgegriffen und veröffentlicht werden.

Ilona Cosack:

Welche Wünsche haben Sie an die Anwaltschaft, damit die Kommunikation zwischen Justiz und Rechtsanwälten mit dem beA gut gelingt?

Dr. Henning Müller:

Die Justiz freut sich über klare, strukturierte Information. Trennen Sie z.B. Klage und PKH-Antrag. Senden Sie keine Office-Dateien. Achten Sie auf eine gute Scanqualität bei möglichst geringen Dateigrößen und vor allem auf einen aktiven Virenschutz.

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, besten Dank für unser Gespräch. Es ist wichtig, auch aus der Sicht der Justiz den ERV zu beleuchten, damit die digitale Kommunikation auf beiden Seiten in Fahrt kommt.

 

 

 

 

Literatur zum Anwaltspostfach beA

Bei beA-abc.de gibt es jetzt neu eine Seite mit Literatur zum beA

Der Deutsche AnwaltVerlag hat schon vor dem beA-Start den Werdegang des beA und des Elektronischen Rechtsverkehrs mit kostenlosen E-Broschüren begleitet.

Hier finden Sie die aktuelle E-Broschüre.

Im IWW Institut ist die Sonderausgabe „Das beA in der Praxis“ – Fit für den elektronischen Rechtsverkehr erschienen.

Die BRAK veröffentlicht wöchentliche Newsletter zum beA, hier finden Sie den Link dazu.

Im Januar 2017 sind verschiedene Bücher zum beA erschienen.

Demnächst können Sie auf der Literatur-Seite die Rezensionen zu den Büchern lesen.

 

 

 

 

 

 

189 Anwältinnen/Anwälte nutzen das Anwaltspostfach beA

Seit der Öffnung des Anwaltspostfachs beA am 28. November 2016 kann jeder Berufsträger entscheiden, ob er schon vor der Verpflichtung am 1. Januar 2018 gemäß § 31 RAVPV „Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen“ zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen möchte.

Seine Bereitschaft zum Empfang kann man beispielsweise durch sein Profil bei der Anwaltauskunft.de erklären.

In der erweiterten Suche aus über 66.000 Anwältinnen und Anwälte gibt es neu ein Feld:

Mit einem gut ausgefüllten Profil zeigt man „Gesicht“ und beweist, dass die Kanzlei auf einem guten Weg ist, um mit digitalen Lösungen Zeit und Geld zu sparen.

Der kleine Hut im Rahmen weist den Anwalt als Inhaber der aktuellen Fortbildungsbescheinigung aus.

Die Erklärung kann nicht beschränkt werden.

Wer jedoch sein Postfach durch eine Mail im „normalen“ Maileingang überwacht, verpasst keine Post und kann jetzt schon den Vorteil der digitalen Versendung nutzen.

Nutzen Sie die Zeit, um sich über das beA mit Kollegen auszutauschen.

Ilona Cosack

 

 

2017: Einen guten Start ins neue Jahr mit dem Anwaltspostfach beA

2017:

Einen guten Start ins neue Jahr mit dem Anwaltspostfach beA

Das Jahr 2016 verabschiedet sich. Seit dem 28. November 2016 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach beA für alle Anwältinnen und Anwälte geöffnet.

Noch 366 Tage bleiben, um beA in Augenschein zu nehmen und zu testen.

 

2018 gilt dann für jede Anwältin und jeden Anwalt: „Ich habe Post“.

Eingänge im beA sind ab dem 1. Januar 2018 zur Kenntnis zu nehmen.

Keine Angst, Zustellungen erfolgen nicht ohne Zutun des Anwalts, das Empfangsbekenntnis bleibt so, wie Anwälte es gewohnt sind – erst, wenn der Anwalt das Schriftstück zur Kenntnis genommen hat, beginnt die Frist zu laufen. Einzige Neuerung: ab 2018 wird das Empfangsbekenntnis maschinenlesbar, auf elektronischem Weg über das beA, übermittelt.

Viele Fragen zeigen, dass ein hohes Informationsbedürfnis besteht.

Newsletter zum beA:

(Update Januar 2017: Hier finden Sie alle Newsletter)

Die BRAK gibt seit dem 7. Dezember 2016 wöchentlich am Mittwoch einen Newsletter zum beA heraus:

Ausgabe 1/2016 vom 07.12.2106

Ausgabe 2/2016 vom 14.12.2016

Ausgabe 3/2106 vom 21.12.2016

Auch eine Anwenderhilfe gibt es mittlerweile online:

https://www.bea-brak.de/xwiki/bin/view/BRAK/

 

Weitere Fragen klären wir gerne – ggf. mit Hilfe der zuständigen Ansprechpartner – und wünschen Ihnen, dass Sie 2017 nutzen, um das besondere elektronische Anwaltspostfach beA in Ihre Kanzleiorganisation und Arbeitsabläufe zu integrieren.

Die Software-Hersteller werden – voraussichtlich ab der 2. Jahreshälfte 2017 – beA in ihre Lösungen integriert haben, dann ist es für die Nutzer von Kanzleisoftware einfacher.

Auf der anderen Seite gibt es viele Kanzleien, die ohne Anwaltssoftware arbeiten, diese können direkt mit beA durchstarten.

Änderungen in den Abläufen und Gedanken über die Vergabe von Rechten sind unabhängig von der Software, hier sollte jede Kanzlei rechtzeitig einen eigenen Zeitplan erstellen, um gut vorbereitet ins digitale Zeitalter zu starten.

Verabschieden Sie sich von „alten Zöpfen“ und Gewohnheiten, scannen Sie jeden Posteingang ein und vergeben Sie aussagekräftige Dateinamen.

Gönnen Sie sich und Ihren Mitarbeitern einen zweiten Bildschirm, so erleichtern Sie den Übergang zur papierarmen Kanzlei und legen Sie fest, wo Sie auf einen Ausdruck verzichten können. Damit haben Sie schon die ersten Schritte geschafft, berichten Sie uns von Ihren Erfolgen und motivieren Sie Ihre Kollegen, es Ihnen gleichzutun.

Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA

Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.

Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins Jahr 2017 und, falls Sie frischen Wind in Ihre Kanzlei bringen wollen, ist dieser Beitrag auch 2017 noch aktuell:

http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/selbststaendige-anwaelte-vorsaetze-erfolg-mandanten/

RECHT HERZLICHE GRÜSSE

Ilona Cosack

 

 

Veranstaltungen

Online: IWW Institut: Workshop: beA-Führerschein

In Zusammenarbeit mit dem IWW Institut findet online ein beA-Workshop „beA-Führerschein“ statt:

Online-Seminar!

beA-Führerschein: So nutzen Sie das beA „unfallfrei“

Unfallfrei durch den elektronischen Rechtsverkehr: Machen Sie jetzt Ihren beA-Führerschein!

Seit Inkrafttreten der aktiven beA-Nutzungspflicht Anfang 2022 „fließt“ der elektronische Rechtsverkehr.

Damit Sie, (neue) Kollegen und Kanzleimitarbeiter unfallfrei fahren, macht unsere beA-Expertin Ilona Cosack Sie und Ihre Mitarbeiter fit für die sichere Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs.

Der zweieinhalbstündige IWW-Online-Workshop ist wie die „echte“ Führerscheinprüfung in zwei Teile gegliedert:

In der Theorie lernen Sie die formalen Anforderungen durch die aktuelle Rechtsprechung kennen, im praktischen Teil wird die praktische Umsetzung im beA live geübt.

Ort: Online.

 

RENO Bremen: beA Aktuell – Herausforderungen und Chancen im Elektronischen Rechtsverkehr

In Zusammenarbeit mit der RENO Bremen findet im Hotel Radisson blu in Bremen am 28. August 2024 ein praxisorientierter Workshop statt:

beA Aktuell – Herausforderungen und Chancen im Elektronischen Rechtsverkehr

Der Elektronische Rechtsverkehr hat Einzug in jede Anwaltskanzlei gehalten. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen, Pflichten und Haftung für Rechtsanwälte formuliert und stellt strenge Anforderungen an eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Referentin zeigt praxisnah und live, welche „Dos and Don’ts“ in jeder Kanzlei beachtet werden müssen. Welche Regeln sind für die Nutzung des beA notwendig und sinnvoll? Welche Checklisten helfen, Fehler zu vermeiden? In diesem Seminar haben Sie persönlich die Möglichkeit, sich mit Ihrer Kanzlei auf den aktuellen Stand zu bringen. Egal, ob Sie mit der beA-Webanwendung oder mit einer Anwaltssoftware arbeiten. Kennen Sie schon die beA-App der BRAK? Ihnen werden der Einsatz und Vorteile der beA-App vorgestellt. Nachfolgend eine Übersicht der Seminarinhalte:

  • Abgabe von elektronischen Empfangsbekenntnissen
  • Zustellung von Anwalt zu Anwalt
  • Einsatz von einfachen und qualifizierten elektronischen Signaturen
  • Möglichkeit von Stapelsignaturen und externen Signaturen mit spezieller Signatursoftware
  • Vorgehen und Glaubhaftmachung bei notwendiger Ersatzeinreichung, technische Unmöglichkeit und menschliches Unvermögen
  • Überwachungspflichten und -verschulden des Rechtsanwalts
  • Auswirkungen der neuesten Rechtsprechung zum beA für Ihre Kanzlei
  • Die eigene Kanzlei „fit für die Zukunft“ machen:
  • Ist Künstliche Intelligenz (KI) ein Hilfsmittel, das man – wenn ja, wofür – in der Kanzlei einsetzen soll?
  • Braucht man „Legal Tech“, um im Wettbewerb der Kanzleien untereinander zu bestehen?
  • Sollen Akten weiterhin hybrid geführt werden oder kann man auf Papierakten verzichten?

Ab dem 1.1.2026 ist die Justiz verpflichtet, elektronische Akten zu führen. Vereinzelt sind Bestrebungen im Gange, diesen seit Jahren feststehenden Termin „nach hinten“ zu schieben, weil die Justiz noch nicht gerüstet sei.

Aktuell wird ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz im Bundestag beraten, bei dem Dokumente und Aktenteile, die als „Verschlusssache“ eingestuft werden, bis zum 31.12.2035 in Papierform weitergeführt werden dürfen. Besonderheiten im Elektronischen Rechtsverkehr (Stichwort: empfangsbedürftige Willenserklärungen) sollen den derzeit erforderlichen Medienbruch ersetzen. Auch die Formvorschriften des RVG werden davon betroffen sein. Und endlich soll dann auch das Bundesverfassungsgericht am Elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen.

Hinweis: Bringen Sie gerne Laptop, beA-Karten / Software-Zertifikate und Ihre Fragen mit.

Unsere Referentin, Ilona Cosack, ist beA-Bloggerin, -Podcasterin und betreibt das Portal https://bea-abc.de . Ihr wurde auf dem Deutschen Anwaltstag 2022 in Hamburg der Benno-Heussen-Preis verliehen, u.a. als „Grande Dame des beA. Die positive Entwicklung wäre ohne die aufmerksame Begleitung und auch kritische Stimme von Ilona Cosack zur Einführung und Nutzung kaum vorstellbar gewesen“ sagt die Jury.

Bedingungen

Im Seminarbeitrag sind die Kosten für die Getränke während des Seminars, das gemeinsame Mittagessen, zwei Kaffee-/Teepausen sowie das Skript der Referentin enthalten. Über die Teilnahme an der Veranstaltung wird nach deren Beendigung eine Bescheinigung ausgegeben. Anmeldung: Erfolgt durch Rücksendung der Anmeldeformulars per E-Mail und Überweisung des Teilnehmerbeitrages auf unser Konto.

Laden Sie hier das Anmeldeformular:

https://reno-bremen.de/wp-content/uploads/sites/5/2024/06/Einladung-beA-aktuell-2024.pdf