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beA-Update Version 3.28 am 12.9.24 verfügbar

Nun hat die BRAK den Schleier gelüftet: Mit beA-Sondernewsletter Nr. 5/2024

vom Freitag, 6. September 2024 wurden die Informationen zur neuen beA-Version 3.28 veröffentlicht.

Man benötigt eine neue beA Client Security, allerdings keine Administratorenrechte.

Bei der Anmeldeprozedur hat sich nichts verändert. Nach der Anmeldung erscheint folgendes Bild:

Im Gegensatz zur bisherigen Version mit „satten“ Farben ist die neue Version optisch heller gestaltet.

Inhaltlich wird nach der Anmeldung auf den ersten Blick „nur“ die Nachrichtenübersicht angezeigt, die Einstellungen befinden sich jetzt rechts oben in der Zeile vor „Hilfe“ und „Support“:

Im Detail sieht die Einstellungsübersicht jetzt wie folgt aus (inhaltlich hat sich nichts geändert):

Hinweis: Die Verzeichnisdatenpflege sieht man bei den Einstellungen nur dann, wenn man als Anwältin oder Anwalt eingeloggt ist. Bei Anmeldung mit der beA-Mitarbeiterkarte fehlt diese Einstellungsmöglichkeit.

Möchte man wieder in die Nachrichtenübersicht, so findet sich der Nachrichtenbutton jetzt oben rechts in der Spalte vor „Hilfe“ und „Support“:

Neue Nachricht erstellen:

Will man eine neue Nachricht erstellen, so sind Empfängerbereich und Nachrichtendetails sowie die Anhänge umgestaltet:

Es können verschiedene Empfänger ausgewählt werden. Im Empfängerfeld können (neben z.B. der SAFE-ID-Nummer) auch bereits verwendete Empfänger durch die Eingabe im Empfängerfeld angezeigt werden. Alternativ kann man wie bisher mit dem Lupensymbol aus dem eigenen Adressbuch oder dem gesamten Verzeichnis suchen. Weitere Empfänger werden jetzt nebeneinander in Kurzform statt untereinander angezeigt.

Neu ist, dass bei Auswahl einer Justizbehörde das Feld für den „Externen Strukturdatensatz“ mit einem Informationsfeld versehen ist:

Wie bisher, sollte nur dann ein externer Strukturdatensatz hochgeladen werden, wenn mit dem Zentralen Schutzschriftenregister (ZSSR) gearbeitet wird. Ansonsten wird der Strukturdatensatz von beA automatisch erzeugt, sofern eine Justizbehörde als Empfänger ausgewählt wird. Bei der Auswahl z.B. einer Kollegin oder Kollegen wird das Feld für den Strukturdatensatz mit „Unbekannt“ gefüllt.

Neu ist die Art und Weise, Anhänge hinzuzufügen:

Bei „Anhang hinzufügen“ wird die Datei ohne weitere Abfrage hochgeladen und erscheint als „Anlage“ in der Nachricht. Erst wenn man die Datei ausgewählt hat, erscheinen jetzt neue Felder um die Nachricht zu signieren, anzeigen zu lassen, zu löschen, die Bezeichnung einzufügen und zu guter Letzt den Anhangstyp zu ändern:

Fangen wir hinten an und ändern den Anhangstyp:

Standardmäßig steht der Cursor bei „Anlage“, die Änderung muss nur erfolgen, wenn der Anhangstyp „Schriftsatz“ ausgewählt werden soll.

Will man eine Bezeichnung eingeben, so muss das Feld Bezeichnung angeklickt werden:

Hinweis: Da die Justiz dieses Feld nicht maschinell auswerten kann, sind Einträge dort nicht erforderlich. Nur bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt macht es Sinn, Titel, AZ, etc. einzutragen, da diese Eintragungen dann im elektronischen Empfangsbekenntnis (das maschinenlesbar programmiert und daher nicht manuell änderbar ist) erscheinen. Der Hinweis im beA-Sondernewsletter, man könne das Geschäftszeichen bei der Abgabe ändern, lies sich beim Test leider nicht überprüfen, da der Hinweis „Der Server bearbeitet Ihre Anforderung, die nicht abgebrochen werden kann“ minutenlang die Geduld strapazierte…

Soll der Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) signiert werden, ist der Button „Signieren“ (nur von der Anwältin oder dem Anwalt, nicht von Mitarbeitenden(!), vgl. § 26 RAVPV) anzuklicken. Nach erfolgreicher Signatur erscheint unter dem Feld „Signatur“ ein grünes Häkchen und die Datei wird nicht mehr als markiert angezeigt.

Die Signaturprüfung kann mit Klick auf das grüne Häkchen (wie gehabt) erfolgen.

Anlagen können wie bisher hochgeladen werden.

Neu ist, das jetzt angezeigt wird, wann die Nachricht zuletzt als Entwurf gespeichert wurde:

Hinweis: Da mit dem Speichern des Entwurfs die Dokumente bereits auf den Server der BRAK hochgeladen werden, empfiehlt es sich, vor dem Versenden immer die Nachricht zu speichern.

Nach dem Versenden der Nachricht erscheint im Ordner „Gesendet“ in der Nachrichtenübersicht eine neue Bezeichnung „Eingang Intermediär“. Diese Bezeichnung finden Sie rechts in der Spaltenauswahl jetzt an oberster Stelle.

Nach dem Öffnen der gesendeten Nachricht sieht diese wie folgt aus: Oben rechts findet sich neu ein Hinweis auf den Eingang Intermediär sowie auf das Datum und die Uhrzeit des Sendens. Es wird angezeigt, dass ein eEB angefordert wurde und die Signaturen gültig sind.

Nach dem Exportieren kann man die Nachricht (wie gewohnt) mit Etiketten versehen, die Optik und Bearbeitung haben sich geändert, man kann jetzt direkt die passende Etikette auswählen und spart sich ein paar Klicks:

Danach wird die Etikettenmarkierung wie folgt angezeigt:

An der ZIP-Datei mit Export-Protokoll und VerificationReport (Prüfprotokoll der Signatur) hat sich nichts geändert. Es empfiehlt sich aufgrund § 27 RAVPV, alle Nachrichten zu exportieren und auf dem eigenen Rechner (Server) unbegrenzt (so lange wie erforderlich) zu speichern.

Wie sieht die gesendete Nachricht beim Empfänger aus:

Beim Empfänger sieht die gesendete Nachricht wie folgt aus:

Es wird der Eingang auf dem Intermediär und der Eingang im Postfach rechts angezeigt. Des Weiteren wird angezeigt, dass ein eEB angefordert wurde und die Signaturen gültig sind. Möchte man die Dokumente anzeigen, muss vorher die Datei ausgewählt und dann auf „Anzeigen“ geklickt werden. Wie gehabt, sollte man die Datei als Empfänger exportieren, damit sämtliche relevanten Informationen in der ZIP-Datei gespeichert werden.

Abgabe eEB:

Die Ablehnung eines eEB ist gleichgeblieben. Bei der Abgabe eines eEB wird nun ein Hinweis gegeben, wenn man ein zukünftiges Datum eingibt:

Mit einem Klick auf das Kalenderfeld im Datumsfeld kann man auf das Tagesdatum „Heute“ zurücksetzen:

Nun kann man mit dem Tagesdatum (falls man mit diesem Datum das eEB als zugestellt entgegen nehmen möchte) das eEB abgeben. Die BRAK gibt noch an, dass man das Geschäftszeichen beim Zustellungsempfänger ändern oder ergänzen kann.

Nun ist das Abgabedatum ersichtlich:

Wahrscheinlich waren die Heinzelmännchen bei meinem Test noch fleißig zugange, denn der „altbekannte“ Hinweis tauchte immer wieder auf und erforderte viel Geduld:

Fazit:

Es bedarf sicher einiges an Eingewöhnung, bis die neuen Funktionen „in Fleisch und Blut“ übergehen. Dennoch ist der Hinweis auf b = besser, e = einfacher und A = Automatisiert sicher gerechtfertigt, wenn die o.a. Meldungen hoffentlich bald der Vergangenheit angehören.

Coming soon: beA-Update Version 3.28

b = besser

e = einfacher

A = Automatisiert

Voraussichtlich im September 2024 wird es das beA-Update auf die Version 3.28 geben.

Neben Fehlerbehebungen bringt das neue beA-Update auch einen Relaunch der Oberfläche und der Bedienung mit sich.

Wir dürfen noch nichts verraten, nur soviel sei gesagt:

Das beA wird besser, die Bedienung wird einfacher und einige Funktionen sind neu, so z.B. eine automatisierte Anzeige von wichtigen Bereichen.

Sobald es möglich ist, werden wir an dieser Stelle über die Neuerungen berichten – Stay tuned!

Ab 1. August 2024: Bundesverfassungsgericht nimmt am ERV teil

Ab 1.8.24: BVerfG nimmt am ERV teil

Sind Ihre Sicherheitstoken für beA aktuell?

Ab 1. Juli 2024 werden die alten Sicherheitstoken gesperrt!

Höchste Zeit für den Austausch der Sicherheitstoken. Als Sicherheitstoken wird entweder die beA-Karte (=Hardware-Zertifikat) oder das beA-Software-Zertifikat bezeichnet.

Als Hardware-Zertifikate existieren die beA-Karte für Anwälte (Postfachinhaber) und die beA-Karte für Mitarbeiter oder Mitarbeitende, wie sie auf der Startseite der beA-Webanwendung jetzt bezeichnet werden:

Der Austausch der beA-Karten für Rechtsanwälte erfolgte mit viel Aufwand im Jahr 2023. Aufgrund technischer Erfordernisse werden nunmehr auch beA-Karten für Mitarbeitende (MA) und die beA-Software-Zertifikate ausgetauscht. Vgl. hier:
https://bea-abc.de/blog/bea-update-3-20-admin-zugang-wird-benoetigt-2/

Klickt man auf die „Wichtigen Hinweise“ auf der beA-Anmeldeseite wird auf die beA Supportseite verlinkt und es kommt ein Hinweis:

„Der Abschluss des Versands durch die Bundesnotarkammer bedeutet, dass für alle bisherigen beA-Karten Mitarbeiter (Kartennummer beginnend mit 3) jeweils eine neue beA-Karte Mitarbeiter (Kartennummer beginnend mit 8) vorliegen sollte.

Die alten beA-Karten Mitarbeiter werden in absehbarer Zeit nicht mehr nutzbar sein, da diese von der Bundesnotarkammer gesperrt werden. Der Zeitpunkt wird rechtzeitig bekanntgegeben.“

Erst in einem Newsletter der BNotK erhält man nähere Informationen:

„Um alle Mitarbeitenden zeitnah mit Karten der neuesten Generation zu versorgen, wurde der Tauschprozess seit Februar 2024 beschleunigt. Etwa Mitte März 2024 werden alle betroffenen beA-Karten Mitarbeiter ausgetauscht sein. Damit hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer seit August 2023 ca. 36.000 beA-Karten Mitarbeiter getauscht.“

Die Anzahl der beA-Karten MA stimmt nachdenklich, wenn man bedenkt, dass bei ca. 165.000 Rechtsanwälten (Quelle: Mitgliederstatistik der BRAK zum 1.1.2023) lediglich ca. 36.000 beA-Karten MA ausgetauscht wurden. Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass trotz eindringlicher Hinweise (vgl. z.B. hier:
https://bea-abc.de/blog/coming-soon-bea-update-3-18/
viele Rechtsanwälte § 26 RAVPV immer noch ignorieren.

Die BNotK informiert weiterhin, dass seit Mitte November 2023 etwa 17.000 beA-Software-Zertifikate ausgetauscht wurden. Alle Software-Zertifikate, auch diejenigen, die noch nicht unmittelbar ablaufen, werden ausgetauscht, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge nach dem Stand der Technik zu wechseln. Der Ablauf der technischen Gültigkeit eines Zertifikats oder sicherheitsrelevante Änderungen hinsichtlich der empfohlenen Schlüssellänge haben auf das Vertragsverhältnis keinen Einfluss. Der Vertrag über ein beA-Software-Zertifikat verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht sechs Wochen vor Ablauf gekündigt wird.

Zum Austausch der beA-Softwarezertifikate hat die BNotK weitere Informationen hier bereitgestellt:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/tausch-bea-softwarezertifikate

Für die Hinterlegung des neuen Software-Zertifikats im beA hat der beA Support eine Übersicht der einzelnen Schritte veröffentlicht:

https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/aktualisierung-bea-sicherheits-token/hinterlegung-neues-software-zertifikat

Fazit: Überprüfen Sie zeitnah, ob in Ihrer Kanzlei Handlungsbedarf besteht.

beA-Karte under Control?

Das neue cyberJack ControlCenter

Viele beA-Nutzende verzweifeln, weil es immer wieder vorkommt, dass die beA-Karte nicht erkannt wird.

Abhilfe schafft das neue cyberJack ControlCenter von REINERSCT (für Windows-Nutzer: REINER SCT schreibt dazu:
„Für die Betriebssysteme macOS und Linux steht kein cyberJack® ControlCenter zur Verfügung. Ein Firmwareupdate/-upgrade ist daher mit diesen Betriebssystemen nicht möglich. Eventuelles Update kann einmalig mit Windows durchgeführt werden. Die Nutzung mit macOS oder Linux ist anschließend möglich. Sollten Sie keinen Zugriff auf einen Windows-Rechner haben, können wir gerne ein Update/Upgrade für Sie durchführen. Die anfallenden Kosten/Versandkosten werden Ihnen in die Rechnung gestellt.“).

Bislang war der cyberJack Gerätemanager im Einsatz. Im Beitrag „Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Update vom 31. März 2021 haben wir darauf hingewiesen, dass man mit dem cyberJack Gerätemanager prüfen kann, ob ein Update des Kartenlesegeräts erforderlich ist.

Wechseln Sie (sofern Sie REINER Kartenlesegeräte einsetzen), jetzt auf das neue cyberJack ControlCenter:

https://help.reiner-sct.com/de/support/solutions/articles/101000475765-windows-treiber-f%C3%BCr-cyberjack-chipkartenleserifikate

Achten Sie darauf, dass die Installation mit Administrator-Rechten erfolgt (rechte Maustaste „Als Administrator ausführen“.

Unser Beispiel zeigt den cyberJack one, das neueste Lesegerät aus der cyberJack-Familie.

Führen Sie den Lesertest durch.

Während des Tests zeigt sich kurz eine Zeile mit verschiedenen Zahlen:

Die Kennung: DE 96 zeigt an, dass der Kartenleser in Ordnung ist und die beA-Karte erkannt wird.

Jetzt müsste das Anmelden beim beA oder das Anmelden beim Kundenportal der BNotK zum Tausch der beA-Software-Zertifikate oder der beA-Mitarbeiterkarten funktionieren.

Sollte es Probleme geben, empfiehlt der Support der BNotK, ggf. die RFID Funktion beim cyberJack RFID komfort oder cyberJack RFID standard auszuschalten.

Tausch der beA-Software-Zertifikate

Setzen Sie beA-Software-Zertifikate ein? Dann sollten Sie jetzt handeln!

Der beA-Support hat darüber informiert, dass noch im Jahr 2023 alle Software-Zertifikate (SW) ausgetauscht werden sollen. Grund ist die Gültigkeit der seit beA-Beginn ausgegebenen SW einerseits und zum anderen sollen alle (auch die noch gültigen SW) zeitnah ausgetauscht werden, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge zu wechseln.

beA-Software-Zertifikate sind lediglich Dateien, die lokal auf dem Rechner oder einem USB-Stick gespeichert werden, im Gegensatz zu den Hardware-Zertifikaten (HW) = beA-Karten.

Für den Austausch hat die Zertifizierungsstelle der BNotK eine umfangreiche Anleitung zur Verfügung gestellt:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/tausch-bea-softwarezertifikate

Auch der beA Support informiert:

https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/tausch-bea-software-zertifikate

Wichtig: Solange das aktuell verwendete SW noch gültig ist, sollten Sie handeln. Die BNotK beabsichtigt, die derzeit bestehenden Zertifikate im Jahr 2024 zu sperren und vorher darüber zu informieren.

Haben Sie bislang noch gar kein SW verwendet, können Sie nach Eingabe Ihrer SAFE-ID (im beA-Portal beim öffentlich zugänglichen Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis) neue SW für 4,90 € netto p.a. über diesen Link bestellen: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA

Praxishinweis: Häufig hat sich über die Jahre der beA-Nutzung eine Vielzahl von SW angesammelt, über deren Verbleib und deren Nutzer ggf. der Überblick fehlt. Nehmen Sie den Austausch der SW zum Anlass, hier „aufzuräumen“ und einer unbefugten Benutzung einen Riegel vorzuschieben.

Wenn Sie Anwaltssoftware einsetzen, klären Sie, ob und ggf. welche Besonderheiten zu beachten sind. In der Regel verwenden die Hersteller SW, um Nachrichten aus dem beA abzuholen und zu versenden. Da diese automatisiert abgeholt werden ist in jedem Fall ein aktuelles SW erforderlich.

Die Firma Soldan bietet Unterstützung beim Tausch des beA SW an: https://digitalekanzlei.de/bea-zertifikats-tausch/

beA-Update 3.23 – beA bekommt mehr Zeit

Nachdem Nikolaus am 6.12.23 alle Hände voll zu tun hatte, gibt es am 7.12.23 ein neues beA-Update auf die Version 3.23 mit einigen inhaltlichen Änderungen:

Mit beA-Newsletter Nr. 9/2023 vom 29.11.2023 weist die BRAK auf die bevorstehenden Änderungen und Fehlerbehebungen hin.

Technische Änderungen

  • Update der Basiskomponente der beA Client Security:
    Administrator-Rechte erforderlich

Letzte Chance: Im Zuge des beA-Updates 3.2 gab es noch eine Übergangsphase zur Umstellung der Basiskomponente. Jetzt muss die Basiskomponente aktualisiert werden, sonst kann beA nicht mehr verwendet werden. Die neue Version ist 3.4.3.

  • Update des lokalen Zertifikats der beA Client Security:
    keine Administrator-Rechte erforderlich

Für den sicheren Datenaustausch zwischen Browser und beA Client Security wird ein lokales Zertifikat benötigt. Dieses Zertifikat ist aufgrund einer Vorgabe des BSI zur Erweiterung von Schlüssellängen erforderlich. Es muss zwingend installiert werden.

Es werden folgende Schritte benötigt:

Nach Klick auf den Button „Ja“ wird die beA Client Security initialisiert und gestartet. Wer unterschiedliche Browser nutzt, muss diese Installation für jeden Browser wiederholen.

Inhaltliche Änderungen

  • Das Zeitfenster wurde verdoppelt. Jetzt erfolgt die automatische Abmeldung erst nach 60 Minuten:
  • Aus der Benachrichtigungsmail mit Link in die beA-Nachricht:

Wer Benachrichtigungsmails eingestellt hat, kann daraus direkt in die beA-Webanwendung gelangen. Allerdings bleibt das Anmeldeprocedere gleich. Wer die beA Client Security nicht im Hintergrund laufen lässt, muss diese dann manuell starten (bekommt jedoch einen Hinweis eingeblendet, dass dieser Schritt noch fehlt). Das Anmelden geht nur, wenn sich eine berechtigte Person anmeldet. Wenn Nutzerrechte fehlen, erscheint eine Fehlermeldung.

  • NEU: Nachricht teilen
    In der geöffneten Nachricht gibt es einen neuen Button:

Wird dieser Button angeklickt, erscheint ein Link:

Dieser Link kann dann, z.B. per E-Mail, weitergeleitet werden. Jedoch können nur berechtigte Nutzer diese Nachricht nach Anmeldung im beA lesen.

Fehlerbehebungen:

Wie immer werden einige bekannte Fehler beseitigt. Einzelheiten sind hier: https://portal.beasupport.de/release-information nachzulesen.

FAZIT: Zwei Wochen vor Weihnachten freuen sich sicher alle Nutzenden über dieses „Nikolaus“-Geschenk, zumal in den meisten Kanzleien zum Jahresende häufig „Land unter“ herrscht. Über den noch in 2023 erfolgenden Austausch der beA-Software-Zertifikate lesen Sie in einem separaten Beitrag.

Bahn frei für die digitale Post: Interview mit Richter Dr. Henning Müller

Bahn frei für die digitale Post

Stichtag 1. Januar 2018:

Was die Elektromobilität für die Autobranche, ist der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) für die Gerichtspost: Nahe Zukunft – Und die Zeit wird knapp.

Interview mit Richter am LSG Dr. Henning Müller*

Richter am LSG Dr. Henning Müller

*Dr. Henning Müller ist Richter am Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt und als Präsidialrichter für IT und Organisation zuständig. Er betreibt den Blog ervjustiz.de und ist unter anderem Autor des eJustice – Praxishandbuchs.

Ilona Cosack hat Dr. Müller im Landessozialgericht getroffen und die neue Kommunikation mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA aus Sicht der Justiz hinterfragt.

170821 beA – Interview mit Richter Dr. Henning Müller

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, Hessen ist neben Berlin, Brandenburg, Bremen und Sachsen eines von fünf Bundesländern, das mit dem ERV schon vor vielen Jahren mit dem Vorgänger des beA, dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), begonnen und Erfahrungen gesammelt hat.

Dr. Henning Müller:

Ja, seit 2007 ist die Justiz in Hessen in der Lage, elektronische Dokumente zu empfangen, seit 2012 auch zu versenden. Die hessischen Sozialgerichte waren hierbei Vorreiter.  2015 kamen auch die Verwaltungs- und Finanzgerichte dazu. Das Landesarbeitsgericht übernahm die Funktion eines Pilotgerichts für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Hessen.

Ilona Cosack:

Ich sehe, dass Sie trotz einer beeindruckenden Technik (Anmerkung: zwei Monitore, einer hochkant ausgerichtet, zusätzliches Laptop und weiteres Tablet, großer Monitor für Konferenzen) auch noch Papierakten führen.

Dr. Henning Müller:

Seit 2014 führen wir eine digitale Doppelakte, noch ist die Papierakte führend. Die elektronische Akte bietet gerade für Richter, die lange Anfahrtswege haben oder für junge Richterinnen einen gravierenden Vorteil. Jeder Richter kann mit einem Boot-Stick auf sein richterliches Dezernat zugreifen ohne eine Papierakte zu benötigen. Diese flexible Arbeitsweise erleichtert den Arbeitsalltag sehr.

Ilona Cosack:

In den Sitzungssälen gibt es schon Touchscreen-Technik, hier kann der Richter mit den Parteien die Vorteile der elektronischen Akte nutzen und sich z.B. die Unterschrift eines Beteiligten auf dem Screen ansehen. Ein mobiler Riesenmonitor kann nach Bedarf in die einzelnen Sitzungssäle gefahren werden. Das klingt nach Zukunft, die bei Ihnen schon heute Gegenwart ist. Wo gibt es denn noch Baustellen, die für einen reibungslosen Ablauf beseitigt werden müssen?

Dr. Henning Müller:

Noch ist die Hardware nicht überall eingebunden. Die landesweiten Dienstleister setzen hier mehr auf Standardisierung, als auf die spezifischen Anforderungen der Sozialgerichtsbarkeit. Die hausinterne IT-Stelle des Landessozialgerichts hat daher eine Mammutaufgabe zu bewältigen. Derzeit sind auch die hausinternen Leitungsnetze überfordert. Auch Mobilfunkanbindungen sind nicht überall eine Lösung, beispielsweise gibt es beim Sozialgericht in Fulda einen sehr schlechten Empfang.

Ilona Cosack:

Ja, schlechte Internetgeschwindigkeit ist ein großes Handicap. Auch in der Innenstadt von Hessens Landeshauptstadt Wiesbaden habe ich erlebt, dass der Up- und Download den von der BRAK als Minimum angenommenen Wert von 2 M/bit pro Sekunde nicht immer erreicht.

Dr. Henning Müller:

Neben der Technik ist es wichtig, dass die IT-Kompetenz nicht zu sehr zentralisiert wird und in den einzelnen Geschäftsbereichen IT-Kompetenz vorhanden bleibt, um die fachspezifischen Anforderungen besser und flexibler abbilden zu können. Landesweite Software wird teilweise zu teuer eingekauft. Die Kosten für die Einführung elektronischer Akten sind dadurch immens.

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, Ihr Buch eJustice – Praxishandbuch: Ein Kompendium zum beA, EGVP und zur eAkte für Rechtsanwälte, Behörden und Gerichtewar das erste aktuelle Buch, das nach dem Start des beA am 28.11.2016 Anfang Januar 2017 erschienen ist. Es ist in der Tat ein Praxishandbuch auch für Rechtsanwälte, alles wird anschaulich erklärt und auf den Punkt gebracht. Nun gibt es das Buch zeitgemäß auch als eBook und schon in einer 2. Auflage. Mit Ihrem Blog ervjustiz.de informieren Sie aktuell über die neuesten Informationen, z.B. darüber, dass das Sozialgericht Berlin Rechtsanwälte zur Teilnehme am elektronischen Rechtsverkehr aufruft.

Dr. Henning Müller:

Leider ist die Teilnahmebereitschaft bei der Anwaltschaft noch gering. Nur siebzig Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nutzen die sichere elektronische Kommunikation mit den hessischen Sozialgerichten. Beide Seiten, Justiz und Anwaltschaft müssen Erfahrungen sammeln, damit die Vorteile des ERV greifen. Der Blog ist wie eine Loseblatt-Sammlung, alle Neuigkeiten können direkt aufgegriffen und veröffentlicht werden.

Ilona Cosack:

Welche Wünsche haben Sie an die Anwaltschaft, damit die Kommunikation zwischen Justiz und Rechtsanwälten mit dem beA gut gelingt?

Dr. Henning Müller:

Die Justiz freut sich über klare, strukturierte Information. Trennen Sie z.B. Klage und PKH-Antrag. Senden Sie keine Office-Dateien. Achten Sie auf eine gute Scanqualität bei möglichst geringen Dateigrößen und vor allem auf einen aktiven Virenschutz.

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, besten Dank für unser Gespräch. Es ist wichtig, auch aus der Sicht der Justiz den ERV zu beleuchten, damit die digitale Kommunikation auf beiden Seiten in Fahrt kommt.

 

 

 

 

Veranstaltungen

Online: IWW Institut: Workshop: beA-Führerschein

In Zusammenarbeit mit dem IWW Institut findet online ein beA-Workshop „beA-Führerschein“ statt:

Online-Seminar!

beA-Führerschein: So nutzen Sie das beA „unfallfrei“

Unfallfrei durch den elektronischen Rechtsverkehr: Machen Sie jetzt Ihren beA-Führerschein!

Seit Inkrafttreten der aktiven beA-Nutzungspflicht Anfang 2022 „fließt“ der elektronische Rechtsverkehr.

Damit Sie, (neue) Kollegen und Kanzleimitarbeiter unfallfrei fahren, macht unsere beA-Expertin Ilona Cosack Sie und Ihre Mitarbeiter fit für die sichere Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs.

Der zweieinhalbstündige IWW-Online-Workshop ist wie die „echte“ Führerscheinprüfung in zwei Teile gegliedert:

In der Theorie lernen Sie die formalen Anforderungen durch die aktuelle Rechtsprechung kennen, im praktischen Teil wird die praktische Umsetzung im beA live geübt.

Ort: Online.

 

Online: Hamburgischer Anwaltverein: So vermeiden Sie Organisationsverschulden beim Anwaltspostfach (beA)

In Zusammenarbeit mit dem Hamburgischen Anwaltverein findet online ein praxisorientierter Workshop statt:

Online-Seminar! So vermeiden Sie Organisationsverschulden beim Anwaltspostfach (beA): Machen Sie Ihren beA-Führerschein und steuern Sie sicher und unfallfrei durch den elektronischen Rechtsverkehr

Die Rechtsprechung kennt kein Pardon. Anwälte müssen Mitarbeitende schulen, wo die automatisierte Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu finden ist und sie müssen auch selbst in der Lage sein, ihr beA zu bedienen, wenn das Personal Feierabend hat oder erkrankt ist.

Um eine Nachricht erfolgreich über das beA zu versenden, bedarf es keines Druckers. Die Weitergabe der eigenen beA-Anwaltskarte nebst PIN führt zur unwirksamen Einreichung. Elektronische Empfangsbekenntnisse dürfen nur duch Anwälte abgegeben werden.

Der elektronische Rechtsverkehr ist gekommen, um zu bleiben (Cosack in Berliner Anwaltsblatt, Januar/Februar 2024, Seite 14 ff).

Nutzen Sie diese Gelegenheit, um als Anwältin und Anwalt, egal ob Berufseinsteiger oder mit langjähriger Zulassung, Ihr Wissen zu vertiefen und Fehler zu vermeiden. Und auch für Ihre Mitarbeitenden hält das Webinar viele Praxistipps bereit.

Neben den Erkenntnissen der aktuellen Rechtsprechung zeigen wir Ihnen konkret und live, worauf Sie achten müssen, um rechtssicher einzureichen.

Was tun, wenn eine Einreichung über beA nicht möglich ist? Worauf ist bei der Ersatzeinreichung zu achten?

Testen Sie Ihr beA-Wissen. Wie beim Auto-Führerschein in Theorie und Praxis. Profitieren Sie von unseren Checklisten und steuern Sie Ihr beA sicher und unfallfrei durch den Elektronischen Rechtsverkehr.

Unsere Referentin beantwortet Ihre Fragen persönlich. Halten Sie Ihre beA-Karte / beA-Mitarbeiterkarte und PIN bereit, damit Sie die Tipps direkt nachvollziehen und umsetzen können.

Hinweis: Fortbildungsveranstaltung i.S.v. § 43f BRAO (3 Std.)

Dieses Online-Seminar veranstalten wir in Kooperation mit Ilona Cosack. Ihre E-Mail-Adresse wird daher nach Ihrer Anmeldung aus technischen Gründen im Zoom-System von Ilona Cosack hinterlegt, ist während des Webinars bei der Teilnehmerliste sichtbar und wird nach Abwicklung des Online-Seminars gelöscht.

Referent: Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack

 

 

 

Online: RENO Bremen: beA Aktuell – Sicher durch den Elektronischen Rechtsverkehr navigieren

In Zusammenarbeit mit der RENO Bremen findet online ein praxisorientierter Workshop statt:

beA Aktuell – Sicher durch den Elektronischen Rechtsverkehr navigieren

Der Elektronische Rechtsverkehr hat Einzug in jede Anwaltskanzlei gehalten. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen, Pflichten und Haftung für Rechtsanwälte formuliert und stellt strenge Anforderungen an eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Referentin zeigt praxisnah und live online, welche „Dos and Don’ts“ in jeder Kanzlei beachtet werden müssen. Welche Regeln sind für die Nutzung des beA notwendig und sinnvoll? Welche Checklisten helfen, Fehler zu vermeiden? Bringen Sie Ihre Kanzlei auf den aktuellen Stand. Egal, ob Sie mit der beA-Webanwendung oder mit einer Anwaltssoftware arbeiten.

Nachfolgend einen Auszug der Seminarinhalte, gerne beantwortet unsere Referentin auch Ihre individuellen Fragen:

  • Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung zum beA für Ihre Kanzlei
  • Überwachungspflichten und -verschulden des Rechtsanwalts
  • Vorgehen und Glaubhaftmachung bei notwendiger Ersatzeinreichung, technische Unmöglichkeit und menschliches Unvermögen
  • Korrekte Abgabe von elektronischen Empfangsbekenntnissen
  • Zustellung von Anwalt zu Anwalt
  • Einsatz von einfachen und qualifizierten elektronischen Signaturen
  • Möglichkeit von Stapelsignaturen und externen Signaturen mit spezieller Signatursoftware
  • Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz: Relevante Änderungen, u.a. im Bereich der Zwangsvollstreckung
  • Besonderheiten der neuen beA-Updates

Unsere Referentin, Ilona Cosack, ist beA-Bloggerin, -Podcasterin und betreibt das Portal https://bea-abc.de . Auf dem Deutschen Anwaltstag 2022 in Hamburg wurde ihr der Benno-Heussen-Preis verliehen, u.a. als „Grande Dame des beA. Die positive Entwicklung wäre ohne die aufmerksame Begleitung und auch kritische Stimme von Ilona Cosack zur Einführung und Nutzung kaum vorstellbar gewesen“ sagt die Jury.