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beA-Karte under Control?

Das neue cyberJack ControlCenter

Viele beA-Nutzende verzweifeln, weil es immer wieder vorkommt, dass die beA-Karte nicht erkannt wird.

Abhilfe schafft das neue cyberJack ControlCenter von REINERSCT (für Windows-Nutzer: REINER SCT schreibt dazu:
„Für die Betriebssysteme macOS und Linux steht kein cyberJack® ControlCenter zur Verfügung. Ein Firmwareupdate/-upgrade ist daher mit diesen Betriebssystemen nicht möglich. Eventuelles Update kann einmalig mit Windows durchgeführt werden. Die Nutzung mit macOS oder Linux ist anschließend möglich. Sollten Sie keinen Zugriff auf einen Windows-Rechner haben, können wir gerne ein Update/Upgrade für Sie durchführen. Die anfallenden Kosten/Versandkosten werden Ihnen in die Rechnung gestellt.“).

Bislang war der cyberJack Gerätemanager im Einsatz. Im Beitrag „Hilfe, mein beA funktioniert nicht mehr! – Update vom 31. März 2021 haben wir darauf hingewiesen, dass man mit dem cyberJack Gerätemanager prüfen kann, ob ein Update des Kartenlesegeräts erforderlich ist.

Wechseln Sie (sofern Sie REINER Kartenlesegeräte einsetzen), jetzt auf das neue cyberJack ControlCenter:

https://help.reiner-sct.com/de/support/solutions/articles/101000475765-windows-treiber-f%C3%BCr-cyberjack-chipkartenleserifikate

Achten Sie darauf, dass die Installation mit Administrator-Rechten erfolgt (rechte Maustaste „Als Administrator ausführen“.

Unser Beispiel zeigt den cyberJack one, das neueste Lesegerät aus der cyberJack-Familie.

Führen Sie den Lesertest durch.

Während des Tests zeigt sich kurz eine Zeile mit verschiedenen Zahlen:

Die Kennung: DE 96 zeigt an, dass der Kartenleser in Ordnung ist und die beA-Karte erkannt wird.

Jetzt müsste das Anmelden beim beA oder das Anmelden beim Kundenportal der BNotK zum Tausch der beA-Software-Zertifikate oder der beA-Mitarbeiterkarten funktionieren.

Sollte es Probleme geben, empfiehlt der Support der BNotK, ggf. die RFID Funktion beim cyberJack RFID komfort oder cyberJack RFID standard auszuschalten.

Tausch der beA-Software-Zertifikate

Setzen Sie beA-Software-Zertifikate ein? Dann sollten Sie jetzt handeln!

Der beA-Support hat darüber informiert, dass noch im Jahr 2023 alle Software-Zertifikate (SW) ausgetauscht werden sollen. Grund ist die Gültigkeit der seit beA-Beginn ausgegebenen SW einerseits und zum anderen sollen alle (auch die noch gültigen SW) zeitnah ausgetauscht werden, um auf eine zukunftssichere Schlüssellänge zu wechseln.

beA-Software-Zertifikate sind lediglich Dateien, die lokal auf dem Rechner oder einem USB-Stick gespeichert werden, im Gegensatz zu den Hardware-Zertifikaten (HW) = beA-Karten.

Für den Austausch hat die Zertifizierungsstelle der BNotK eine umfangreiche Anleitung zur Verfügung gestellt:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/tausch-bea-softwarezertifikate

Auch der beA Support informiert:

https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/tausch-bea-software-zertifikate

Wichtig: Solange das aktuell verwendete SW noch gültig ist, sollten Sie handeln. Die BNotK beabsichtigt, die derzeit bestehenden Zertifikate im Jahr 2024 zu sperren und vorher darüber zu informieren.

Haben Sie bislang noch gar kein SW verwendet, können Sie nach Eingabe Ihrer SAFE-ID (im beA-Portal beim öffentlich zugänglichen Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis) neue SW für 4,90 € netto p.a. über diesen Link bestellen: https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA

Praxishinweis: Häufig hat sich über die Jahre der beA-Nutzung eine Vielzahl von SW angesammelt, über deren Verbleib und deren Nutzer ggf. der Überblick fehlt. Nehmen Sie den Austausch der SW zum Anlass, hier „aufzuräumen“ und einer unbefugten Benutzung einen Riegel vorzuschieben.

Wenn Sie Anwaltssoftware einsetzen, klären Sie, ob und ggf. welche Besonderheiten zu beachten sind. In der Regel verwenden die Hersteller SW, um Nachrichten aus dem beA abzuholen und zu versenden. Da diese automatisiert abgeholt werden ist in jedem Fall ein aktuelles SW erforderlich.

Die Firma Soldan bietet Unterstützung beim Tausch des beA SW an: https://digitalekanzlei.de/bea-zertifikats-tausch/

beA-Update 3.23 – beA bekommt mehr Zeit

Nachdem Nikolaus am 6.12.23 alle Hände voll zu tun hatte, gibt es am 7.12.23 ein neues beA-Update auf die Version 3.23 mit einigen inhaltlichen Änderungen:

Mit beA-Newsletter Nr. 9/2023 vom 29.11.2023 weist die BRAK auf die bevorstehenden Änderungen und Fehlerbehebungen hin.

Technische Änderungen

  • Update der Basiskomponente der beA Client Security:
    Administrator-Rechte erforderlich

Letzte Chance: Im Zuge des beA-Updates 3.2 gab es noch eine Übergangsphase zur Umstellung der Basiskomponente. Jetzt muss die Basiskomponente aktualisiert werden, sonst kann beA nicht mehr verwendet werden. Die neue Version ist 3.4.3.

  • Update des lokalen Zertifikats der beA Client Security:
    keine Administrator-Rechte erforderlich

Für den sicheren Datenaustausch zwischen Browser und beA Client Security wird ein lokales Zertifikat benötigt. Dieses Zertifikat ist aufgrund einer Vorgabe des BSI zur Erweiterung von Schlüssellängen erforderlich. Es muss zwingend installiert werden.

Es werden folgende Schritte benötigt:

Nach Klick auf den Button „Ja“ wird die beA Client Security initialisiert und gestartet. Wer unterschiedliche Browser nutzt, muss diese Installation für jeden Browser wiederholen.

Inhaltliche Änderungen

  • Das Zeitfenster wurde verdoppelt. Jetzt erfolgt die automatische Abmeldung erst nach 60 Minuten:
  • Aus der Benachrichtigungsmail mit Link in die beA-Nachricht:

Wer Benachrichtigungsmails eingestellt hat, kann daraus direkt in die beA-Webanwendung gelangen. Allerdings bleibt das Anmeldeprocedere gleich. Wer die beA Client Security nicht im Hintergrund laufen lässt, muss diese dann manuell starten (bekommt jedoch einen Hinweis eingeblendet, dass dieser Schritt noch fehlt). Das Anmelden geht nur, wenn sich eine berechtigte Person anmeldet. Wenn Nutzerrechte fehlen, erscheint eine Fehlermeldung.

  • NEU: Nachricht teilen
    In der geöffneten Nachricht gibt es einen neuen Button:

Wird dieser Button angeklickt, erscheint ein Link:

Dieser Link kann dann, z.B. per E-Mail, weitergeleitet werden. Jedoch können nur berechtigte Nutzer diese Nachricht nach Anmeldung im beA lesen.

Fehlerbehebungen:

Wie immer werden einige bekannte Fehler beseitigt. Einzelheiten sind hier: https://portal.beasupport.de/release-information nachzulesen.

FAZIT: Zwei Wochen vor Weihnachten freuen sich sicher alle Nutzenden über dieses „Nikolaus“-Geschenk, zumal in den meisten Kanzleien zum Jahresende häufig „Land unter“ herrscht. Über den noch in 2023 erfolgenden Austausch der beA-Software-Zertifikate lesen Sie in einem separaten Beitrag.

Bahn frei für die digitale Post: Interview mit Richter Dr. Henning Müller

Bahn frei für die digitale Post

Stichtag 1. Januar 2018:

Was die Elektromobilität für die Autobranche, ist der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) für die Gerichtspost: Nahe Zukunft – Und die Zeit wird knapp.

Interview mit Richter am LSG Dr. Henning Müller*

Richter am LSG Dr. Henning Müller

*Dr. Henning Müller ist Richter am Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt und als Präsidialrichter für IT und Organisation zuständig. Er betreibt den Blog ervjustiz.de und ist unter anderem Autor des eJustice – Praxishandbuchs.

Ilona Cosack hat Dr. Müller im Landessozialgericht getroffen und die neue Kommunikation mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beA aus Sicht der Justiz hinterfragt.

170821 beA – Interview mit Richter Dr. Henning Müller

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, Hessen ist neben Berlin, Brandenburg, Bremen und Sachsen eines von fünf Bundesländern, das mit dem ERV schon vor vielen Jahren mit dem Vorgänger des beA, dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), begonnen und Erfahrungen gesammelt hat.

Dr. Henning Müller:

Ja, seit 2007 ist die Justiz in Hessen in der Lage, elektronische Dokumente zu empfangen, seit 2012 auch zu versenden. Die hessischen Sozialgerichte waren hierbei Vorreiter.  2015 kamen auch die Verwaltungs- und Finanzgerichte dazu. Das Landesarbeitsgericht übernahm die Funktion eines Pilotgerichts für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Hessen.

Ilona Cosack:

Ich sehe, dass Sie trotz einer beeindruckenden Technik (Anmerkung: zwei Monitore, einer hochkant ausgerichtet, zusätzliches Laptop und weiteres Tablet, großer Monitor für Konferenzen) auch noch Papierakten führen.

Dr. Henning Müller:

Seit 2014 führen wir eine digitale Doppelakte, noch ist die Papierakte führend. Die elektronische Akte bietet gerade für Richter, die lange Anfahrtswege haben oder für junge Richterinnen einen gravierenden Vorteil. Jeder Richter kann mit einem Boot-Stick auf sein richterliches Dezernat zugreifen ohne eine Papierakte zu benötigen. Diese flexible Arbeitsweise erleichtert den Arbeitsalltag sehr.

Ilona Cosack:

In den Sitzungssälen gibt es schon Touchscreen-Technik, hier kann der Richter mit den Parteien die Vorteile der elektronischen Akte nutzen und sich z.B. die Unterschrift eines Beteiligten auf dem Screen ansehen. Ein mobiler Riesenmonitor kann nach Bedarf in die einzelnen Sitzungssäle gefahren werden. Das klingt nach Zukunft, die bei Ihnen schon heute Gegenwart ist. Wo gibt es denn noch Baustellen, die für einen reibungslosen Ablauf beseitigt werden müssen?

Dr. Henning Müller:

Noch ist die Hardware nicht überall eingebunden. Die landesweiten Dienstleister setzen hier mehr auf Standardisierung, als auf die spezifischen Anforderungen der Sozialgerichtsbarkeit. Die hausinterne IT-Stelle des Landessozialgerichts hat daher eine Mammutaufgabe zu bewältigen. Derzeit sind auch die hausinternen Leitungsnetze überfordert. Auch Mobilfunkanbindungen sind nicht überall eine Lösung, beispielsweise gibt es beim Sozialgericht in Fulda einen sehr schlechten Empfang.

Ilona Cosack:

Ja, schlechte Internetgeschwindigkeit ist ein großes Handicap. Auch in der Innenstadt von Hessens Landeshauptstadt Wiesbaden habe ich erlebt, dass der Up- und Download den von der BRAK als Minimum angenommenen Wert von 2 M/bit pro Sekunde nicht immer erreicht.

Dr. Henning Müller:

Neben der Technik ist es wichtig, dass die IT-Kompetenz nicht zu sehr zentralisiert wird und in den einzelnen Geschäftsbereichen IT-Kompetenz vorhanden bleibt, um die fachspezifischen Anforderungen besser und flexibler abbilden zu können. Landesweite Software wird teilweise zu teuer eingekauft. Die Kosten für die Einführung elektronischer Akten sind dadurch immens.

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, Ihr Buch eJustice – Praxishandbuch: Ein Kompendium zum beA, EGVP und zur eAkte für Rechtsanwälte, Behörden und Gerichtewar das erste aktuelle Buch, das nach dem Start des beA am 28.11.2016 Anfang Januar 2017 erschienen ist. Es ist in der Tat ein Praxishandbuch auch für Rechtsanwälte, alles wird anschaulich erklärt und auf den Punkt gebracht. Nun gibt es das Buch zeitgemäß auch als eBook und schon in einer 2. Auflage. Mit Ihrem Blog ervjustiz.de informieren Sie aktuell über die neuesten Informationen, z.B. darüber, dass das Sozialgericht Berlin Rechtsanwälte zur Teilnehme am elektronischen Rechtsverkehr aufruft.

Dr. Henning Müller:

Leider ist die Teilnahmebereitschaft bei der Anwaltschaft noch gering. Nur siebzig Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nutzen die sichere elektronische Kommunikation mit den hessischen Sozialgerichten. Beide Seiten, Justiz und Anwaltschaft müssen Erfahrungen sammeln, damit die Vorteile des ERV greifen. Der Blog ist wie eine Loseblatt-Sammlung, alle Neuigkeiten können direkt aufgegriffen und veröffentlicht werden.

Ilona Cosack:

Welche Wünsche haben Sie an die Anwaltschaft, damit die Kommunikation zwischen Justiz und Rechtsanwälten mit dem beA gut gelingt?

Dr. Henning Müller:

Die Justiz freut sich über klare, strukturierte Information. Trennen Sie z.B. Klage und PKH-Antrag. Senden Sie keine Office-Dateien. Achten Sie auf eine gute Scanqualität bei möglichst geringen Dateigrößen und vor allem auf einen aktiven Virenschutz.

Ilona Cosack:

Herr Dr. Müller, besten Dank für unser Gespräch. Es ist wichtig, auch aus der Sicht der Justiz den ERV zu beleuchten, damit die digitale Kommunikation auf beiden Seiten in Fahrt kommt.

 

 

 

 

Literatur zum Anwaltspostfach beA

Bei beA-abc.de gibt es jetzt neu eine Seite mit Literatur zum beA

Der Deutsche AnwaltVerlag hat schon vor dem beA-Start den Werdegang des beA und des Elektronischen Rechtsverkehrs mit kostenlosen E-Broschüren begleitet.

Hier finden Sie die aktuelle E-Broschüre.

Im IWW Institut ist die Sonderausgabe „Das beA in der Praxis“ – Fit für den elektronischen Rechtsverkehr erschienen.

Die BRAK veröffentlicht wöchentliche Newsletter zum beA, hier finden Sie den Link dazu.

Im Januar 2017 sind verschiedene Bücher zum beA erschienen.

Demnächst können Sie auf der Literatur-Seite die Rezensionen zu den Büchern lesen.

 

 

 

 

 

 

189 Anwältinnen/Anwälte nutzen das Anwaltspostfach beA

Seit der Öffnung des Anwaltspostfachs beA am 28. November 2016 kann jeder Berufsträger entscheiden, ob er schon vor der Verpflichtung am 1. Januar 2018 gemäß § 31 RAVPV „Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen“ zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen möchte.

Seine Bereitschaft zum Empfang kann man beispielsweise durch sein Profil bei der Anwaltauskunft.de erklären.

In der erweiterten Suche aus über 66.000 Anwältinnen und Anwälte gibt es neu ein Feld:

Mit einem gut ausgefüllten Profil zeigt man „Gesicht“ und beweist, dass die Kanzlei auf einem guten Weg ist, um mit digitalen Lösungen Zeit und Geld zu sparen.

Der kleine Hut im Rahmen weist den Anwalt als Inhaber der aktuellen Fortbildungsbescheinigung aus.

Die Erklärung kann nicht beschränkt werden.

Wer jedoch sein Postfach durch eine Mail im „normalen“ Maileingang überwacht, verpasst keine Post und kann jetzt schon den Vorteil der digitalen Versendung nutzen.

Nutzen Sie die Zeit, um sich über das beA mit Kollegen auszutauschen.

Ilona Cosack

 

 

2017: Einen guten Start ins neue Jahr mit dem Anwaltspostfach beA

2017:

Einen guten Start ins neue Jahr mit dem Anwaltspostfach beA

Das Jahr 2016 verabschiedet sich. Seit dem 28. November 2016 ist das besondere elektronische Anwaltspostfach beA für alle Anwältinnen und Anwälte geöffnet.

Noch 366 Tage bleiben, um beA in Augenschein zu nehmen und zu testen.

 

2018 gilt dann für jede Anwältin und jeden Anwalt: „Ich habe Post“.

Eingänge im beA sind ab dem 1. Januar 2018 zur Kenntnis zu nehmen.

Keine Angst, Zustellungen erfolgen nicht ohne Zutun des Anwalts, das Empfangsbekenntnis bleibt so, wie Anwälte es gewohnt sind – erst, wenn der Anwalt das Schriftstück zur Kenntnis genommen hat, beginnt die Frist zu laufen. Einzige Neuerung: ab 2018 wird das Empfangsbekenntnis maschinenlesbar, auf elektronischem Weg über das beA, übermittelt.

Viele Fragen zeigen, dass ein hohes Informationsbedürfnis besteht.

Newsletter zum beA:

(Update Januar 2017: Hier finden Sie alle Newsletter)

Die BRAK gibt seit dem 7. Dezember 2016 wöchentlich am Mittwoch einen Newsletter zum beA heraus:

Ausgabe 1/2016 vom 07.12.2106

Ausgabe 2/2016 vom 14.12.2016

Ausgabe 3/2106 vom 21.12.2016

Auch eine Anwenderhilfe gibt es mittlerweile online:

https://www.bea-brak.de/xwiki/bin/view/BRAK/

 

Weitere Fragen klären wir gerne – ggf. mit Hilfe der zuständigen Ansprechpartner – und wünschen Ihnen, dass Sie 2017 nutzen, um das besondere elektronische Anwaltspostfach beA in Ihre Kanzleiorganisation und Arbeitsabläufe zu integrieren.

Die Software-Hersteller werden – voraussichtlich ab der 2. Jahreshälfte 2017 – beA in ihre Lösungen integriert haben, dann ist es für die Nutzer von Kanzleisoftware einfacher.

Auf der anderen Seite gibt es viele Kanzleien, die ohne Anwaltssoftware arbeiten, diese können direkt mit beA durchstarten.

Änderungen in den Abläufen und Gedanken über die Vergabe von Rechten sind unabhängig von der Software, hier sollte jede Kanzlei rechtzeitig einen eigenen Zeitplan erstellen, um gut vorbereitet ins digitale Zeitalter zu starten.

Verabschieden Sie sich von „alten Zöpfen“ und Gewohnheiten, scannen Sie jeden Posteingang ein und vergeben Sie aussagekräftige Dateinamen.

Gönnen Sie sich und Ihren Mitarbeitern einen zweiten Bildschirm, so erleichtern Sie den Übergang zur papierarmen Kanzlei und legen Sie fest, wo Sie auf einen Ausdruck verzichten können. Damit haben Sie schon die ersten Schritte geschafft, berichten Sie uns von Ihren Erfolgen und motivieren Sie Ihre Kollegen, es Ihnen gleichzutun.

Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA

Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.

Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins Jahr 2017 und, falls Sie frischen Wind in Ihre Kanzlei bringen wollen, ist dieser Beitrag auch 2017 noch aktuell:

http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/selbststaendige-anwaelte-vorsaetze-erfolg-mandanten/

RECHT HERZLICHE GRÜSSE

Ilona Cosack

 

 

Anwaltspostfach beA ist am 28. November 2016 in Betrieb gegangen

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Endlich geht’s los!

So beginnt die Presseerklärung Nr. 17 der BRAK vom 28.11.2016.

Die BRAK hat das beA freigeschaltet und viele Anwälte, die lange auf den Start warten mussten, haben sich direkt registriert und Testnachrichten versendet.

Sie erreichen das beA entweder durch Klick auf das logo Logo auf der BRAK-Seite http://bea.brak.de/

oder direkt unter https://www.bea-brak.de

Der Klick oben links auf das beA-Logo führt wieder auf die Erklärungsseite http://bea.brak.de/.

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Rechtsanwälte registrieren sich als „Benutzer mit eigenem Postfach“, Mitarbeiter (sofern die Mitarbeiter-Karte schon vorliegt, vgl. Beitrag vom 31.10.2016) als „Benutzer ohne eigenes Postfach“.

Allerdings muss dazu vorher der Mitarbeiter im Postfach des Anwalts erfasst werden.

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Das System vergibt automatisch einen Benutzernamen: „MüllerLisaUjqpM“ und ein Kennwort für die Registrierung: „iMiY3GpP“.

Mit diesen beiden Informationen wird der Mitarbeiter als „Benutzer ohne eigenes Postfach“ registriert.

Danach können im Postfach des Anwalts optionale Rechte für den Mitarbeiter vergeben werden.

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Das Recht 01 – Nachrichtenübersicht öffnen wird systemseitig als erstes Recht vergeben.

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Mit dem Recht 19 – Berechtigungen verwalten kann der Anwalt Mitarbeiter bevollmächtigen, weitere Untervollmachten auszustellen.

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Derzeit muss jedes Recht noch einzeln vergeben werden.

Update: 19.12.2016: Nunmehr können die Rechte angeklickt und gesamt gespeichert werden. Danke an die BRAK für die Umsetzung dieser Erleichterung.

 

Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA

Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.

 

 

 

 

Anwaltspostfach beA kann jetzt starten

Anwaltspostfach beA – Der AGH hat die eA aufgehoben

Ein Jahr nach der ersten beA-Rückrufaktion gibt der DAV eine Eilmeldung heraus:

Der Anwalts­­ge­richtshof Berlin hat die im Juni erlas­­senen einst­wei­­ligen Anord­­nungen wieder aufge­hoben. Jetzt kann das beA starten! Mehr erfahren Sie hier in Kürze.

Bisher gibt es noch keine Pressemitteilungen, weder auf der Seite bea.brak.de noch auf der Seite brak.de für Journalisten. Es ist ja Wochenende.

Auf XING machte die Meldung bereits die Runde. Dr. Alexander Siegmund berichtete:

Der Anwalts­­ge­richtshof Berlin hat die im Juni erlas­­senen einst­wei­­ligen Anord­­nungen wieder aufge­hoben.

Die Startseite des beA ist noch nicht erreichbar:

161126-bea-noch-nicht-erreichbar

Adrian Hoppe (einer der Antragsteller im AGH-Verfahren) meldet auf twitter@AdrianHoppe:

161126-hoppe-bea-kann-kommen

und verlinkte auf den Bericht von LTO, der sich auf den Deutschen Anwaltverein (DAV) bezieht.
Der Boxenstopp für das besondere elektronischen Anwaltspostfach beA wird also bald beendet sein.

Starten Sie jetzt mit beA durch:

In der eBroschüre 3/2016 des DeutschenAnwaltVerlags, ab Seite 9, wird Schritt für Schritt erklärt, wie Sie Ihr beA in Betrieb nehmen können (laden Sie sich die eBroschüre kostenlos auf der Seite des Anwaltverlages) und legen Sie mit beA los,

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sobald die BRAK die Seite https://bea-brak.de

161126-anmeldung-am-bea

freigeschaltet hat.

 

Anwaltspostfach beA – Blick durch’s Schlüsselloch

Anwaltspostfach beA – Blick durch’s Schlüsselloch

In den einstweiligen Anordnungs-Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wurde bereits zwei Mal die Stellungnahmefrist verlängert, zuerst wegen der Schulferien in Nordrhein-Westfalen, dann wegen der Schulferien in Berlin. Sehr eilig scheint es der Anwaltsgerichtshof nicht mit der Entscheidung zu haben. Auf Anfrage von Ilona Cosack gab es lediglich die Auskunft, man müsse abwarten, bis die BRAK den Starttermin mitteile, es fehle jegliche Erfahrung mit solchen Verfahren, jede Aussage dazu sei spekulativ.

PIN ändern und Identifikationsverfahren Signatur

Derzeit ist es für Anwälte lediglich möglich, ihre PIN zu ändern und das Identifikationsverfahren für die Signaturkarte durchzuführen. Mehr geht nicht. Auch mit der Erstregistrierung muss man sich gedulden, bis beA freigeschaltet wird.

beA-Karte Mitarbeiter bestellen

Zwischenzeitlich kann man allerdings bereits die beA-Karte Mitarbeiter „richtig“ bestellen, bislang war nur eine Vorbestellung, die noch keine endgültige Auslieferung garantiert, möglich. Überlegen Sie, wer welche Rechte für Ihr beA bekommen soll. Die Rechte sind an den Hardware-Token (=Karte) gebunden, so dass derjenige, der im Besitz dieser Karte ist, die Rechte ausüben kann. Wenn Sie jeden Mitarbeiter mit einer Karte ausstatten, kann im Zweifelsfall nachvollzogen werden, welcher Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt im beA aktiv war. Alternativ können Sie auch eine Mitarbeiterkarte für eine Abteilung nutzen, dann ist jedoch eine unterschiedliche Rechtevergabe nicht möglich und auch die Nachvollziehbarkeit nicht mehr gegeben.

Die Softwarezertifikate sind noch in Arbeit und sollen demnächst ebenfalls bestellbar sein
(abwarten, bis der Button Vorbestellen durch einen Button In-den-Warenkorb  ersetzt wird).

Praktische Tipps – Inbetriebnahme und Anmeldung am beA

Lesen Sie die 10 praktischen Tipps zum Start und Einsatz von beA von Ilona Cosack in der Ausgabe 2/2016 der kostenlosen eBroschüre des DeutschenAnwaltVerlags zum Elektronischen Rechtsverkehr. In Ausgabe 3/2016 erfahren Sie, wie Ihnen die Inbetriebnahme und Anmeldung am beA leicht gelingt.

Blick in die Schulungsumgebung

Seit mehr als zwei Monaten steht uns die Schulungsumgebung des beA zur Verfügung.

Die Nutzung zeigt, dass beA kein Buch mit sieben Siegeln ist, sondern sich einfach und übersichtlich darstellt.

Schlanke Optik beA

Rechteverwaltung

Wichtig ist, sich bereits im Vorfeld Gedanken darüber zu machen, wie die Rechteverwaltung für Mitarbeiter und Vertreter gestaltet werden soll.

Es gibt insgesamt 22 Rechte, wobei das Recht Nr. 19: „Berechtigungen verwalten“ dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, weitere Rechte an andere zu vergeben, damit der Anwalt entlastet wird. Dieses Recht steht ausschliesslich den Mitarbeiterkarten, nicht aber den Softwarezertifikaten zur Verfügung.

Rechte verwalten

beA ist kein Archiv

Im Gegensatz zum EGVP ist beA kein Archiv, es dient nur als Übertragungsweg. Legen Sie Regeln fest, wie mit Eingängen zu verfahren ist. Im Idealfall ist Ihr beA immer aufgeräumt und werden alle Eingänge aus dem beA entnommen. Sobald die Schnittstellen für die Anwaltssoftwareprogramme fertig sind, ist der Arbeitsablauf anzupassen.

Mit oder ohne Signatur?

Bis zum 31.12.2017 sind Nachrichten aus dem beA mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zu versehen. Dazu kann eine beA-Karte Signatur oder eine entsprechend qualifizierte anderweitige Signaturkarte verwendet werden. Die qeS kann innerhalb oder auch unabhängig vom beA erfolgen.

Nachrichten signieren

Ab dem 1.1.2018 entfällt das Erfordernis der qeS, sofern der Anwalt selbst das Dokument versendet. Wird das Dokument vom Mitarbeiter versandt, muss es mit einer qeS versehen sein. Hier sind klare Regeln erforderlich, damit Haftungsfälle vermieden werden.

 

Veranstaltungen

Online: IWW Institut: Workshop: beA-Führerschein

In Zusammenarbeit mit dem IWW Institut findet online ein beA-Workshop „beA-Führerschein“ statt:

Online-Seminar!

beA-Führerschein: So nutzen Sie das beA „unfallfrei“

Unfallfrei durch den elektronischen Rechtsverkehr: Machen Sie jetzt Ihren beA-Führerschein!

Seit Inkrafttreten der aktiven beA-Nutzungspflicht Anfang 2022 „fließt“ der elektronische Rechtsverkehr.

Damit Sie, (neue) Kollegen und Kanzleimitarbeiter unfallfrei fahren, macht unsere beA-Expertin Ilona Cosack Sie und Ihre Mitarbeiter fit für die sichere Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs.

Der zweistündige IWW-Online-Workshop ist wie die „echte“ Führerscheinprüfung in zwei Teile gegliedert:

In der Theorie lernen Sie die formalen Anforderungen durch die aktuelle Rechtsprechung kennen, im praktischen Teil wird die praktische Umsetzung im beA live geübt.

Ort: Online.

 

Online: Rechtsanwaltskammer Koblenz: So vermeiden Sie Organisationsverschulden beim Anwaltspostfach (beA)

In Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Koblenz findet online ein praxisorientierter Workshop für Anwältinnen, Anwälte und Mitarbeitende statt:

So vermeiden Sie Organisationsverschulden beim Anwaltspostfach (beA)

Die Rechtsprechung kennt kein Pardon. Anwälte müssen Mitarbeitende schulen, wo die automatisierte Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu finden ist und sie müssen auch selbst in der Lage sein, ihr beA zu bedienen, wenn das Personal Feierabend hat oder erkrankt ist.

Um eine Nachricht erfolgreich über das beA zu versenden, bedarf es keines Druckers. Die Weitergabe der eigenen beA-Anwaltskarte nebst PIN führt zur unwirksamen Einreichung. Elektronische Empfangsbekenntnisse dürfen nur durch den Anwalt abgegeben werden.

Der elektronische Rechtsverkehr (ERV) ist gekommen, um zu bleiben (Cosack in Berliner Anwaltsblatt, Januar/Februar 2024, Seite 14 ff).

 Nutzen Sie diese Gelegenheit, um als Anwältin und Anwalt, egal ob Berufseinsteiger oder mit langjähriger Zulassung, Ihr Wissen zu vertiefen und Fehler zu vermeiden. Und auch für Ihre Mitarbeitenden hält das Webinar viele Praxistipps bereit.

 Neben den Erkenntnissen der aktuellen Rechtsprechung zeigen wir Ihnen konkret und live, worauf Sie achten müssen, um rechtssicher einzureichen. Was tun, wenn eine Einreichung über beA nicht möglich ist? Worauf ist bei der Ersatzeinreichung zu achten?

Unsere Referentin beantwortet Ihre Fragen persönlich. Halten Sie Ihre beA-Karte / beA-Mitarbeiterkarte und PIN bereit, damit Sie die Tipps direkt nachvollziehen und umsetzen können.

Hinweis: Fortbildungsveranstaltung i.S.v. § 43f BRAO (2,5 Std.)

Referent: Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack