Bundesrechtsanwaltskammer
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Aus dem Workshop: Anwaltspostfach beA: Fettnäpfchen – Folge 1
Workshop: Das beA in der anwaltlichen Praxis
Mehr als 50 Teilnehmer haben am Online-Workshop teilgenommen.
51 % der Teilnehmer waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 49 % waren Mitarbeiter*innen.
Davon nutzten 35 % das beA nur passiv, 22 % passiv mit elektronischem Empfangsbekenntnis, 43 % nutzen das beA bereits aktiv.
Ein Feedback: “ …ich danke Ihnen für die informative Schulung, an der ich gestern hier in HH (Online) teilgenommen habe.
Ich nutze beA bereits und war eigentlich der Meinung die pdf´s richtig zu scannen (mit Durchsuchungsmöglichkeit)…..
musste aber feststellen,dass das zumindest nicht bei allen der Fall war…“
Damit Sie gewappnet sind, falls das Gericht Ihre Nachrichten moniert, zeige ich anhand des nachstehenden 4-seitigen Schreibens des Arbeitsgerichts Hamburg auf, wie Sie diese Fettnäpfchen umgehen können:
Analog zu § 130a Abs. 2 ZPO: „Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.“
Das Gericht weist darauf hin, dass die eingereichten Dokumente, sowohl die Klageschrift, als auch die Anlagen K1 bis K4, nicht zur Bearbeitung geeignet sind:
Das Arbeitsgericht weist darauf hin, dass der Eingang der vorgenannten elektronischen Dokumente unwirksam ist. Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass der Absender den Mangel heilen kann, wenn er das Dokument unverzüglich in einer zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
Nun folgen die Hinweise auf die technischen Rahmenbedingungen:
Jetzt kommen die Hinweise auf das zulässige Dateiformat PDF und ggf. zusätzliches TIFF:
sowie die Hinweise, dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein müssen:
Ja ist denn heut‘ schon Weihnachten? Anwaltspostfach beA macht Wünsche wahr
Es gibt einen Exportier-Button
-
- Kontinuität der Erreichbarkeit der beA-Server
- Information auf der beA-Startseite über die eventuellen Störungen,
zumindest einen Link, der weiterführt - Aktuelle Nachweise für Störungsmeldungen
- Einen Exportierbutton
für empfangene und gesendete Nachrichten und Empfangsbekenntnisse, wie es ihn für Postfach- und Nachrichtenjournal schon gibt. - Hilfe durch die beA-Hotline.
Seit der Übernahme durch Wesroc sind die Störungen rückläufig. Die Störungsdokumentation zeigt folgende Meldungen an:
Es wird also hinter den Kulissen fleissig an der Weiterentwicklung des Anwaltspostfachs beA gearbeitet.
Der beA-Support weist auf der Startseite unter der freundlich lächelnden Dame auf das neue beA-Release am 9.12.2020 hin:
Kein Aufschub für das Anwaltspostfach beA
Die aktive Nutzungspflicht bleibt
Passive Nutzungspflicht: Keine Wiedereinsetzung für Anwälte, die ihr beA nicht abrufen
Rechtsanwalt Alessandro Fuschi https://twitter.com/SoWhy teilt in seinem Blog mit:
„Mein Hausgericht, das Amtsgericht Ebersberg hat einen interessanten Beschluss gefällt, wonach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht gewährt werden kann, wenn das Fristversäumnis darauf zurückzuführen ist, dass das beA nicht abgerufen wurde.
Die Kollegin, die sich selbst vertreten hatte, wollte damit argumentieren, dass sie corona-bedingt keinen Lehrgang zum beA besuchen konnte. Dem hat das AG Ebersberg mit Beschluss vom 11.11.2020 einen Riegel vorgeschoben.
Entscheidender Satz aus dem Beschluss:
Die Organisation des Kanzleibetriebs liegt in der alleinigen Verantwortung des Rechtsanwalts. Wenn das elektronische Postfach nicht bedient wird und deshalb gerichtliche Zustellungen unbemerkt bleiben, liegt das im Verschulden des Rechtsanwalts: eine Wiedereinsetzung erfordert aber das unverschuldete Versäumen einer Frist.
Als besonderes “Zuckerl” hat das Gericht die Sache auch der Rechtsanwaltskammer München zur Prüfung vorgelegt. Mit Blick auf die Entscheidung des AnwG Nürnberg, Urteil vom 06.03.2020 – Az. AnwG I-13/19, 5 EV 42/19 – könnte das noch ein berufsrechtliches Nachspiel für die Kollegin haben.“ (vgl. dazu auch https://bea-abc.de/blog/ber-ist-startklar-und-bea/)
Welches Bundesland zieht die aktive Nutzungspflicht ab 1.1.2021 vor?
Im E-Justice-Gesetz befindet sich die Option für die Länder, den Zeitpunkt der aktiven Nutzungspflicht auf den 1.1.2020 oder den 1.1.2021 vorzuziehen (Art. 24 Abs. 2).
Schleswig-Holstein hat als bisher erstes und einziges Bundesland seit 1.1.2020 die aktive Nutzungspflicht für die Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet, Schriftsätze müssen ausschließlich elektronisch eingereicht werden. Am 25.3.2020 entschied das LAG Schleswig-Holstein (6 Sa 102/20), dass eine Berufungseinlegung per Fax unwirksam ist.
Hessen gibt als einziges Bundesland auf seiner Webseite den Hinweis:
„Hessen macht von der Option, die elektronische Einreichung von Schriftsätzen bereits ab dem 1. Januar 2021 per Verordnung verbindlich zu machen, keinen Gebrauch.“
Die Justizministerien der anderen Bundesländer geben hierzu auf den Webseiten keinerlei Hinweise, die Landesverordnungen enthalten bislang ebenfalls keine Vorgaben.
Daher habe ich sämtliche Justizministerien kontaktiert und um Auskunft gebeten, ob und ggf. in welchen Gerichtsbereichen ein Vorziehen der aktiven Nutzungspflicht zum 1.1.2021 beabsichtigt ist.
Schleswig-Holstein
Die Projektleitung eJustizSH des Ministeriums für Justiz in Kiel teilte für Schleswig-Holstein mit:
„Ein Vorziehen des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs für den Bereich der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist geprüft worden. Nach Abschluss der Anhörung zu einem entsprechenden Verordnungsentwurf wird jedoch aufgrund der divergierenden Stellungnahmen von einem entsprechenden Verordnungserlass abgesehen. Es verbleibt daher für alle schleswig-holsteinischen Gerichte jenseits der Arbeitsgerichtsbarkeit bei dem Termin 1.1.2022 für die verpflichtende elektronische Einreichung. Gleichwohl wird empfohlen und angeregt, von der Möglichkeit der elektronischen Einreichung bereits jetzt Gebrauch zu machen.“
Damit wird auch Schleswig-Holstein bei den weiteren Gerichten nicht vorziehen.
„Wir prüfen derzeit das Vorziehen des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichte (mit Ausnahme des Landessozialgerichts Bremen-Niedersachsen, welches logistisch in Niedersachen verankert ist) und befinden uns dazu momentan in der internen Abstimmung mit den weiteren Ressorts in Bremen. Sobald wir Gewissheit haben, ob wir die geplante Verordnung rechtzeitig umsetzen können, werden wir die Rechtsanwaltschaft hierüber über geeignete Wege in Kenntnis setzen.“Auf meine Nachfrage teilte die Justiz mit:
„Die Information ist nicht überholt. Sie ist allerdings etwas ungenau. Wir haben der RAK mitgeteilt, dass wir die Einführung der aktiven Nutzungspflicht im angegebenen Umfang beabsichtigen.“
Noch fehle es an dem Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Ich bin mit dem Leiter der IT-Stelle in Kontakt, um den tatsächlichen Erlass der Rechtsverordnung bestätigt zu erhalten.
Per 30.11.2020 war eine abschließende Entscheidung noch nicht getroffen.
Update 9.12.2020: Am 8.12.2020 wurde die Verordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2021 beschlossen.
Alle anderen Bundesländer verzichten auf das Vorziehen zum 1.1.2021.
Da viele Gerichte noch nicht in der Lage sind, Eingänge im ERV elektronisch weiterzuleiten, wäre das Vorziehen mit einem erheblichen Mehraufwand für die Gerichte verbunden. Schließlich bleibt dann nichts anderes übrig, als die Eingänge aus dem beA mehrfach auszudrucken und per Briefpost an die Beteiligten weiterzuleiten.
Noch arbeiten die Bundesländer mit unterschiedlicher Software. Aktuell wird landesübergreifend eine gemeinsame Fachanwendung für die Justiz entwickelt. Ab 2026 ist die Justiz gesetzlich verpflichtet, elektronische Akten führen.
Es bleibt spannend. Wir werden sehen, wie die Gerichte den elektronischen Rechtsverkehr und die Digitalisierung umsetzen.
Die Anwaltschaft sollte im Jahr 2021 die Digitalisierung der eigenen Kanzlei voranzutreiben. Der ERV bietet die Chance, die Arbeitsabläufe zu überdenken und das digitale Arbeiten zu fördern. Durch die Corona-Pandemie sind viele Kanzleien schneller als gedacht ins Home-Office gewechselt und haben – getrieben von der Notwendigkeit, digital zu arbeiten – erstaunlich schnell Lösungen gefunden, um arbeitsfähig zu bleiben.
BER ist startklar – und beA? #HelloBER #HellobeA
BER ist startklar – und beA?
Mit dem Hashtag #HelloBER wurde der Flughafen Berlin-Brandenburg mit neun Jahren Verspätung am 31. Oktober 2020 eröffnet.
Neue Schlagzeilen – BRAK und Anwaltspostfach beA oder der Unterschied zwischen Punkt und Bindestrich
Wieder einmal gibt es neue Schlagzeilen zum Anwaltspostfach beA
Punkt und Bindestrich: bea.brak.de vs. bea-brak.de
„Hinweise zu bea.brak.de und bea-brak.de
Seit dem 28.9.2020 ist die Informationsseite nicht mehr erreichbar, auf der die BRAK bislang Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach bereitgestellt hat. Der Zugang zur beA-Webanwendung steht in keinerlei Zusammenhang mit der Informationsseite und ist von der Nichterreichbarkeit nicht betroffen. Für den Ausfall der Informationsseite bitten wir um Entschuldigung. Umfassende Informationen rund um die Nutzung des beA sowie technische Informationen finden Sie auch auf dem Serviceportal. Die aktuelle Ausgabe und das Archiv des beA-Newsletters sowie den Index zum beA-Newsletter finden Sie hier.“
Neue beA Client Security für das besondere elektronische Anwaltspostfach und Hochdruck für Hersteller von Anwaltssoftware
Neue beA Client Security für das besondere elektronische Anwaltspostfach und Hochdruck für die Hersteller von Anwaltssoftware
Es ist allerdings noch keine Eile geboten. Erfahrungsgemäß „staut“ sich am ersten Tag der Freigabe der Download. Ab dem 15. Oktober 2020 ist die Anmeldung am beA dann nur noch mit der neuen beA Client Security möglich.
Großer Zeitdruck entsteht allerdings für die Hersteller von Anwaltssoftware.
Diese müssen „über Nacht“ vom 5. auf den 6. September 2020 eine neue Version zur Verfügung stellen, damit die Schnittstellten der Softwarehersteller mit beA funktionieren.
Der neue Dienstleister der BRAK, die Wesroc GbR, erklärt auf seiner Aktuelles-Seite die Hintergründe für den Wechsel:
Sonderankündigung: Aktualisierung der beA-Client-Security
Im Zusammenhang mit der Betriebsübernahme des beA-Anwendersupports durch uns, die Wesroc GbR, im Juni 2020 wird ab dem 03.09.2020 nun auch eine neue Version der beA-Client-Security bereitgestellt.
Damit geht für Sie und uns der Umstieg auf eine neue Technologie einher. Diese wird ermöglichen, flexibler bezüglich der Auslieferung neuer Versionen der beA-Client-Security und damit der technischen Weiterentwicklung zu werden. Beispielsweise wird der Austausch der integrierten JAVA-Version umgesetzt.
Außerdem erreichen wir mit dem Update eine Vereinfachung der Installation und Deinstallation der Software auf MAC- und Linux-Systemen.
Möglicherweise haben Sie auch schon im Sondernewsletter der BRAK von dieser Neuerung gehört. Falls nicht, empfehlen wir Ihnen an dieser Stelle den beA-Newsletter zu abonnieren, um stets auf dem aktuellen Stand rund ums beA zu bleiben. Neben Informationen über solche Neuerungen und Ankündigungen erhalten Sie durch den Newsletter auch wertvolle Hinweise zur Erleichterung Ihrer Arbeit mit beA.
Abonnieren können Sie daneben auch den EGVP-Newsletter der Justiz welcher Sie über aktuelle Störungsmeldungen, die von allen Bundesländern eingestellt werden, informiert.
…
BRAK-Sondernewsletter 2/2020 v. 27.8.2020
Aktualisierung der beA Client-Security mit neuem Installationsprogramm
Die BRAK wird ab dem 3.9.2020 eine neue Version der beA Client-Security bereitstellen.
Die beA Client-Security benötigen Sie zur sicheren Anmeldung an Ihrem beA. Sie dient zudem der Ver- und Entschlüsselung Ihrer beA-Nachrichten.
Die neue beA Client-Security enthält auch eine neue Version des Installations- und Aktualisierungsprogramms für die beA Client-Security. Neben technischen Verbesserungen des Installationsprogramms sind darin Änderungen der Dialoge für den Ablauf der Installation der beA Client-Security vorgenommen worden. Außerdem ist die Installation und die Deinstallation der beA Client-Security auf Mac- und Linux-Systemen nun deutlich komfortabler.
Die Umstellung auf die neue Version der beA Client-Security erfordert die Deinstallation des bisherigen Installationsprogramms und die Installation der neuen Version. Die neue Version werden wir Ihnen auf der beA-Startseite bereitstellen. Da ab dem 15.10.2020 die Anmeldung am beA nur noch mittels dieser neuen Version möglich sein wird, empfehlen wir Ihnen, die Aktualisierung möglichst kurzfristig vorzunehmen. Dies hat den Vorteil, dass Ihr System dann bereits vorbereitet ist und Sie auch nach dem 15.10.2020 zuverlässig mit Ihrem beA arbeiten können. Sollten in Einzelfällen technische Probleme auftreten, ist noch ausreichend Zeit, diese mit Hilfe des beA-Supports zu lösen. Selbstverständlich ist es auch nach dem 15.10.2020 noch möglich, eine Neuinstallation vorzunehmen.
Detaillierte Hinweise zur Deinstallation der alten Version und Installation der neuen Version auf Windows-, Mac- und Linux-Systemen finden Sie in der beA-Online-Hilfe. Ab dem 3.9.2020 werden wir dort die aktualisierten Beschreibungen bereitstellen. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie für die Installation der beA Client-Security Administrationsrechte benötigen. Sollten Sie nicht über Administrationsrechte auf Ihrem Rechner verfügen, muss die Installation durch einen Administrator vorgenommen werden.
BRAK-Sondernewsletter 3/2020 v. 28.8.2020
Achtung!
Es sind E-Mails im Umlauf, die dazu auffordern, ein neues beA-Installationsprogramm herunterzuladen, da am Samstag, dem 29.08.2020, eine neue Version des beA installiert werde. Bitte folgen Sie diesem Link nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird am 03.09.2020 ein Update der beA Client-Security bereitstellen. Dieses ist ausschließlich von der beA-Startseite https://www.bea-brak.de und nicht von anderen Seiten herunterzuladen.
Überbrückungshilfe: Rechtsanwälte können über das besondere elektronische Anwaltspostfach beA Antrag für Mandanten stellen
Überbrückungshilfe: RechtsanwältInnen können sich über das beA registrieren, um den Antrag auf Überbrückungshilfe für Mandanten stellen
Update 18.9.2020: Überbrückungshilfe wurde verlängert
Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung
– Ende der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I am 9. Oktober – Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
DAV und BRAK haben gemeinsam gekämpft, dass auch Rechtsanwälte für ihre Mandanten den Antrag auf Überbrückungshilfe stellen können.
Mit Presseerklärung Nr. 23/2020 vom 3. August 2020 teilt der DAV mit: „Beantragung von Corona-Überbrückungshilfen künftig auch durch die Anwaltschaft möglich. DAV und BRAK setzen sich mit Forderung durch – gemeinsame Presseerklärung“.
Aus der DAV-Depesche Nr. 34/2020 vom 20. August 2020 ergibt sich, dass die Registrierung nunmehr auch mittels beA möglich ist:
„Überbrückungshilfe des BMWi – Registrierung nun auch mittels beA möglich
Dank des kontinuierlichen Engagements des DAV können Anträge auf Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen durch die Anwaltschaft gestellt werden. Für die Registrierung zur Beantragung der Überbrückungshilfe wurde bisher hauptsächlich der PIN-Brief verwandt. Nun ist aber ebenfalls eine Antragsstellung mittels der beA-Karte möglich. Wie Sie dies bewerkstelligen, erklärt ein Info-Video des BMWi. Die Antragsstellung ist noch bis zum 30. September 2020 möglich.“
In dem Info-Video wird darauf hingewiesen, dass der Mozilla Firefox verwendet werden soll und das Kartenlesegerät sowie möglicherweise Administratorrechte auf dem Computer benötigt werden. Zusätzlich muss ein Kryptografie-Modul installiert werden.
Ohne technischen Sachverstand ggf. ein schwieriges Unterfangen;-)
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht interessiert, wie diese Aufträge gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden können. Dazu konnte ich bislang keine aktuellen Hinweise von DAV und BRAK finden. Die FAQ der BRAK führen zu einer Fehlermeldung.
Der Deutsche Steuerberaterverband weist in seinen FAQ darauf hin:
„Bei der Beratung handelt es sich nach Ansicht des DStV um eine Tätigkeit im Rahmen der vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG. Eine unmittelbare Abrechnung aus der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) scheidet allerdings aus. … Die Hilfeleistung bei Anträgen auf Überbrückungshilfen gehört unseres Erachtens nicht dazu. Daher hat die Vergütung für diese Tätigkeiten auf Grundlage der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 612, § 632 BGB) zu erfolgen. Denkbar ist insoweit etwa die Vereinbarung eines Zeithonorars auf der Basis von Stundensätzen. Es empfiehlt sich, insoweit eine entsprechende Honorarvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen.“
Die durch die Antragstellung entstehenden Kosten sind ggf. im Rahmen der Überbrückungshilfe erstattungsfähig.
Wer hat über sein beA schon Anträge gestellt? Über Rückmeldungen freue ich mich.