Aus dem Workshop: Anwaltspostfach beA: Fettnäpfchen – Folge 1
Workshop: Das beA in der anwaltlichen Praxis
Mehr als 50 Teilnehmer haben am Online-Workshop teilgenommen.
51 % der Teilnehmer waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 49 % waren Mitarbeiter*innen.
Davon nutzten 35 % das beA nur passiv, 22 % passiv mit elektronischem Empfangsbekenntnis, 43 % nutzen das beA bereits aktiv.
Ein Feedback: “ …ich danke Ihnen für die informative Schulung, an der ich gestern hier in HH (Online) teilgenommen habe.
Ich nutze beA bereits und war eigentlich der Meinung die pdf´s richtig zu scannen (mit Durchsuchungsmöglichkeit)…..
musste aber feststellen,dass das zumindest nicht bei allen der Fall war…“
Damit Sie gewappnet sind, falls das Gericht Ihre Nachrichten moniert, zeige ich anhand des nachstehenden 4-seitigen Schreibens des Arbeitsgerichts Hamburg auf, wie Sie diese Fettnäpfchen umgehen können:
Analog zu § 130a Abs. 2 ZPO: „Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.“
Das Gericht weist darauf hin, dass die eingereichten Dokumente, sowohl die Klageschrift, als auch die Anlagen K1 bis K4, nicht zur Bearbeitung geeignet sind:
Das Arbeitsgericht weist darauf hin, dass der Eingang der vorgenannten elektronischen Dokumente unwirksam ist. Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass der Absender den Mangel heilen kann, wenn er das Dokument unverzüglich in einer zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
Nun folgen die Hinweise auf die technischen Rahmenbedingungen:
Jetzt kommen die Hinweise auf das zulässige Dateiformat PDF und ggf. zusätzliches TIFF:
sowie die Hinweise, dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein müssen:
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