Aus dem Workshop: Anwaltspostfach beA: Fettnäpfchen – Folge 1

Workshop: Das beA in der anwaltlichen Praxis

Mehr als 50 Teilnehmer haben am Online-Workshop teilgenommen.

51 % der Teilnehmer waren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 49 % waren Mitarbeiter*innen.

Davon nutzten 35 % das beA nur passiv, 22 % passiv mit elektronischem Empfangsbekenntnis, 43 % nutzen das beA bereits aktiv.

Ein Feedback:…ich danke Ihnen für die informative Schulung, an der ich gestern hier in HH (Online) teilgenommen habe.

Ich nutze beA bereits und war eigentlich der Meinung die pdf´s richtig zu scannen (mit Durchsuchungsmöglichkeit)…..

musste aber feststellen,dass das zumindest nicht bei allen der Fall war…“

Damit Sie gewappnet sind, falls das Gericht Ihre Nachrichten moniert, zeige ich anhand des nachstehenden 4-seitigen Schreibens des Arbeitsgerichts Hamburg auf, wie Sie diese Fettnäpfchen umgehen können:

Analog zu § 130a Abs. 2 ZPO: Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.“

Das Gericht weist darauf hin, dass die eingereichten Dokumente, sowohl die Klageschrift, als auch die Anlagen K1 bis K4, nicht zur Bearbeitung geeignet sind:

Das Arbeitsgericht weist darauf hin, dass der Eingang der vorgenannten elektronischen Dokumente unwirksam ist. Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass der Absender den Mangel heilen kann, wenn er das Dokument unverzüglich in einer zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Nun folgen die Hinweise auf die technischen Rahmenbedingungen:

Jetzt kommen die Hinweise auf das zulässige Dateiformat PDF und ggf. zusätzliches TIFF:

sowie die Hinweise, dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein müssen:

Jetzt kommt der Hinweis zur Lösung der Probleme: PDF/A:
Nun erklärt das Gericht, dass die eingereichten Dokumente nicht alle technischen Rahmenbedingungen zugleich erfüllen:
Weiterhin wird mitgeteilt:
Es werden Tipps zur Überprüfung erteilt und es gibt Links zu nützlichen Hinweisen:
Endlich kommt das Gericht unter V. auf Seite 3(!) zum Punkt:
Es erfolgt die Chance zur Nachbesserung:
Zu guter Letzt weist die Kammer darauf hin:
„Aus gegebenem Anlass bittet die Kammer von telefonischen Nachfragen betreffend die im Einzelfall erforderliche technische Umsetzbarkeit der vom Gesetzgeber aufgestellten technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine rechtswirksame elektronische Einreichung von Dokumenten abzusehen. Die Prüfung der formellen Voraussetzungen obliegt der Vorsitzenden und nicht der Geschäftsstelle, die insoweit keinerlei Auskünfte hierzu erteilen kann. Sollten weitere Hinweise erforderlich sein, werden diese entsprechend von der Vorsitzenden rechtzeitig erteilt werden.“

 

Es gibt Anwälte, die kommen auf die Idee, Ihre Schriftsätze mit einer anderen Schriftart neu zu erstellen. Das ist nicht notwendig.
Es genügt die Umwandlung des Word-Dokuments in ein PDF/A. Bitte achten Sie jedoch darauf, dass auch alle Anlagen als PDF/A gespeichert und hochgeladen werden. Ob Ihre Dokumente durchsuchbar sind, überprüfen Sie mit der Tastenkombination STRG+F: Geben Sie ins Suchfeld ein Wort im Text ein. Springt der Cursor dorthin, ist der Text durchsuchbar und ermöglicht damit auch Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr. Wenn Sie Dokumente einscannen, achten Sie darauf, dass die Dokumente texterkannt (OCR) eingescannt werden, hier ein Beispiel anhand des Fujitsu ScanSnap iX1500:

 

Hoffentlich bleiben Ihnen damit solche Monierungen Ihrer Gerichte erspart! (Und falls doch: Schicken Sie mir gerne die Monierung, wir helfen dann bei der Lösung).
Bei der abschließenden Umfrage, wie die Teilnehmer das beA nach dem Workshop nutzen wollen, waren nur noch 11 % Passiv-Nutzer, 22 % Passiv mit eEB und immerhin 67 % (vor Beginn 43 %) gaben an, das beA nach dem Workshop aktiv nutzen zu wollen. Ein gutes Ergebnis :-)

 

P.S.: In 335 Tagen ist es soweit: Dann beginnt die aktive Nutzungspflicht für das Anwaltspostfach beA bundesweit, ab Montag, 3. Januar 2022, führt kein Weg mehr an beA vorbei!
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